TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/9 S11 409140-2/2010

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs6
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S11 409.140-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zahl: 09 15.739-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zahl: 09 15.739-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den erstbehördlichen Verwaltungsakten.

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (Erst-BF), geb. XXXX, seine Ehegattin XXXX (Zweit-BF), geb. XXXX, sowie ihre gemeinsamen Kinder, der minderjährige XXXX (Dritt-BF), geb. XXXX, und der minderjährige XXXX (Viert-BF), geb. XXXX, sind armenische Staatsbürger und stellten am 15.06.2009 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (Erst-BF), geb. römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 (Zweit-BF), geb. römisch 40 , sowie ihre gemeinsamen Kinder, der minderjährige römisch 40 (Dritt-BF), geb. römisch 40 , und der minderjährige römisch 40 (Viert-BF), geb. römisch 40 , sind armenische Staatsbürger und stellten am 15.06.2009 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Erst-BF im Wesentlichen vor, dass er im Herbst 2007 von Armenien nach Moskau geflogen sei. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mit seiner Familie (die Zweit- bis Viert-BF) nach Österreich gelangt. Die Zweit-BF brachte für sich und ihre Kinder diesbezüglich im Wesentlichen das Gleiche vor.

Vom einvernehmenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgehalten, dass sich aus Konsultationen zwischen Österreich und Tschechien ergeben habe, dass für die BF tschechische Schengenvisa mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX ausgestellt wurden, stritten sie dies ab und gaben an, dass sie solche nicht beantragt hätten.Vom einvernehmenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgehalten, dass sich aus Konsultationen zwischen Österreich und Tschechien ergeben habe, dass für die BF tschechische Schengenvisa mit Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurden, stritten sie dies ab und gaben an, dass sie solche nicht beantragt hätten.

1.1.2. Am 17.06.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund der ausgestellten Visa an Tschechien ein Ersuchen um Aufnahme der BF gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden.1.1.2. Am 17.06.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund der ausgestellten Visa an Tschechien ein Ersuchen um Aufnahme der BF gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden.

Am 22.06.2009 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 17.06.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 22.06.2009 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 17.06.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

Am 17.07.2009 teilte Tschechien mit, dass der Aufnahme der gesamten Familie auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zugestimmt werde.Am 17.07.2009 teilte Tschechien mit, dass der Aufnahme der gesamten Familie auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zugestimmt werde.

1.1.3. Betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF holte das Bundesasylamt durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein.

Hinsichtlich des Erst-BF ergab sich aus dem Gutachten vom 28.07.2009, dass er an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer, leide, die vor dem Hintergrund einer vermuteten Persönlichkeitsstörung zu sehen sei. Die Symptomatik sei chronisch (anamnest. Beginn 1996) und wäre durch das Life Event von 04/08 verstärkt (Angstkomponente). Der Untersuchte wäre am 22.07.2009 auf der psychiatrischen Ambulanz medikamentös eingestellt worden. Eine stationäre Aufnahme wäre dabei nicht notwendig gewesen. Im Falle einer Überstellung würde aus medizinischer Sicht eine reale Gefahr, dass er auf Grund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, verneint.

Betreffend die Zweit-BF kam das Gutachten vom 28.07.2009 zum Ergebnis, dass sie an chronischem Kopfschmerz leide. Dieser sei mit dem gewalttätigen Raptus des Gatten (iSe Somatisierung) in Zusammenhang zu bringen. Im Übrigen sei sie psychisch unauffällig. Zusammengefasst erscheine sie zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung im Sinne einer Reisefähigkeit möglich sei. Im Falle einer Überstellung würde auch bei der Zweit-BF aus medizinischer Sicht eine reale Gefahr, dass sie auf Grund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, verneint.

Betreffend die Dritt- und Viert-BF wurden im Verfahren keine relevanten Krankheiten vorgebracht oder bescheinigt.

1.1.4. Befragt, was einer Ausweisung und Führung des Asylverfahrens im zuständigen Staat Tschechien spreche, brachte der Erst-BF im Wesentlichen vor, dass sie nie bei irgendeiner Botschaft wegen Visa gewesen seien. Diese wären durch eine namentlich genannte Person "besorgt" worden. Seine Feinde könnten ihn leicht in Tschechien finden. Wenn sie ihn finden würden, könnten sie ihm und seiner Familie etwas antun.

Die Zweit-BF brachte dazu für sich und ihre Kinder im Wesentlichen vor, dass jene Leute, die ihren Schwiegervater in Russland ermordet hätten, versuchen würden, ihre Familie umzubringen. Über ihren Schlepper könnten sie ihren Aufenthaltsort herausfinden, ihre Familie und sie könnten daher in Tschechien nicht in Sicherheit leben. Wenn ein Vorfall passiere, bringe auch eine Anzeige bei der Polizei nichts.

Befragt nach Familienangehörigen in Europa bzw. in Österreich brachte der Erst-BF am 22.07.2009 vor, dass seine Schwiegereltern in Europa seien, er wisse aber nicht wo. Kontakt mit diesen habe er seit 2005 nicht mehr. Bei der medizinischen Sachverständigen erwähnte er am 28.07.2009, dass sich die Schwiegereltern in Österreich aufhalten würden. Eine besondere (psychische) Abhängigkeit von diesen brachte er dort nicht vor. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass er "sich von seiner psychischen Erkrankung in Europa heilen lassen möchte".

Befragt nach Familienangehörigen in Europa bzw. in Österreich brachte die Zweit-BF am 22.07.2009 vor, dass ihre Eltern in Europa seien, sie wisse aber nicht wo. Seit 2005 hätten sie mit diesen keinen Kontakt mehr gehabt. Auch die Zweit-BF erwähnte wenige Tage später im Rahmen der medizinischen Begutachtung am 28.07.2009, dass ihre Eltern in Österreich aufhältig seien.

1.1.5. Bei einer ergänzenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs verneinten der Erst-BF und die Zweit-BF eine materielle Unterstützung durch die Schwiegereltern/Eltern. Sie würden sich "freuen", dass sie ihre Schwiegereltern/Eltern wieder "getroffen" hätten. Auch die Kinder würden sich freuen und sich bei den Großeltern wohlfühlen. Die Familie würde die Liebe der Großeltern genießen und brauchen. Beide Großelternteile seien Asylwerber und würden in XXXX wohnen. Es sei unmenschlich, sie wieder zu trennen. In Tschechien hätten sie niemanden, der sie unterstützen würde. Falls der Erst-BF medizinische Betreuung benötigen würde, hätte die Zweit-BF hier in Österreich wenigstens ihre Eltern zur Unterstützung. Sie könnten nicht jedes Mal aus Tschechien bei ihren Eltern anrufen und sagen, sie sollten sie dort besuchen. Sie würden bezweifeln, dass Tschechien ein sicheres Land sei, weil sie der Schlepper dann wohl dorthin gebracht hätte. In Tschechien bestünde die Gefahr, dass sie nach Armenien abgeschoben würden.1.1.5. Bei einer ergänzenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs verneinten der Erst-BF und die Zweit-BF eine materielle Unterstützung durch die Schwiegereltern/Eltern. Sie würden sich "freuen", dass sie ihre Schwiegereltern/Eltern wieder "getroffen" hätten. Auch die Kinder würden sich freuen und sich bei den Großeltern wohlfühlen. Die Familie würde die Liebe der Großeltern genießen und brauchen. Beide Großelternteile seien Asylwerber und würden in römisch 40 wohnen. Es sei unmenschlich, sie wieder zu trennen. In Tschechien hätten sie niemanden, der sie unterstützen würde. Falls der Erst-BF medizinische Betreuung benötigen würde, hätte die Zweit-BF hier in Österreich wenigstens ihre Eltern zur Unterstützung. Sie könnten nicht jedes Mal aus Tschechien bei ihren Eltern anrufen und sagen, sie sollten sie dort besuchen. Sie würden bezweifeln, dass Tschechien ein sicheres Land sei, weil sie der Schlepper dann wohl dorthin gebracht hätte. In Tschechien bestünde die Gefahr, dass sie nach Armenien abgeschoben würden.

Dem Rechtsberater wurde in der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.

1.1.6. Die Anträge der BF wurden vom Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-VO Tschechien zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.1.1.6. Die Anträge der BF wurden vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-VO Tschechien zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Das Bundesasylamt setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf in den angefochtenen Bescheiden auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen insbesondere zum staatlichen Asylverfahren sowie zur Refoulement-Prüfung, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern und zur medizinischen Versorgung.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die BF einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die BF einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.

Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

1.1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die anwaltlich vertretenen Parteien innerhalb offener Frist Beschwerden, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, S17 409.138-1/2009-2E, S17 409.140-1/2009-2E, S17 409.142-1/2009-2E und S17 409.143-1/2009-2E, als unbegründet abgewiesen wurden.

1.1.8. Am 21.10.2009 wurde die tschechische Dublin-Behörde durch das Bundesasylamt per E-Mail über die Aussetzung der Überstellung informiert, da die BF die Erstaufnahmestelle (EAST) West verlassen hätten und untergetaucht wären. Aufgrund dieses Schreibens ist somit von einer Verlängerung der 6-monatigen Überstellungsfrist auf 18 Monate auszugehen.

1.2. Aktuelle Verfahren:

Die BF stellten am 19.12.2009 erneut Anträge auf internationalen Schutz.

1.2.1. Erstbefragungen:

1.2.1.1. Im Zuge der Erstbefragung am 22.12.2009 bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST, gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Armenisch Folgendes an:

Er hätte seelische Probleme und wäre in Österreich in Behandlung gewesen. Er wäre am XXXX aus der Schubhaft entlassen worden und hätte dies genutzt, sich der drohenden Abschiebung nach Tschechien zu entziehen. Er wäre mit seiner Familie mit Hilfe eines Bekannten nach Deutschland gefahren, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Da seine Familie und er dort jedoch keinen Asylantrag hätten stellen können, wären sie wieder nach Österreich zurückgekehrt.Er hätte seelische Probleme und wäre in Österreich in Behandlung gewesen. Er wäre am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen worden und hätte dies genutzt, sich der drohenden Abschiebung nach Tschechien zu entziehen. Er wäre mit seiner Familie mit Hilfe eines Bekannten nach Deutschland gefahren, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Da seine Familie und er dort jedoch keinen Asylantrag hätten stellen können, wären sie wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Die Gründe für eine Antragstellung auf internationalen Schutz seien dieselben wie im vorhergehenden Verfahren. Er könne nicht nach Armenien zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei. Seine Frau hätte öfters telefonischen Kontakt mit seiner Mutter, die ihr über die dortigen Zustände berichten würde.

1.2.1.2. Im Zuge der Erstbefragung am 22.12.2009 bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST, machte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Armenisch betreffend die Reise nach Deutschland im Wesentlichen gleichlautende Angaben:

Die Fluchtgründe des ersten Asylantrages wären nach wie vor aufrecht. Diese würden auch für ihre Kinder, den Dritt- und den Viert-BF, gelten. Sie hätte mit der Mutter ihres Mannes telefoniert, die ihr von einem Vorfall im November 2009 erzählt hätte. Die Schwiegermutter wäre mit dem Schwager der Zweit-BF sowie dessen Frau in ihrem Auto von einem Sattelschlepper absichtlich gerammt worden. Die Verursacher des Unfalles hätten den Aufenthaltsort des Erst-BF wissen wollen, diese Männer hätten auch ihren Schwiegervater getötet.

1.2.2. Mit Schreiben vom 22.12.2009, von den BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückzuweisen.1.2.2. Mit Schreiben vom 22.12.2009, von den BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückzuweisen.

1.2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde über den Erst-BF die Schubhaft verhängt und dieser in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten verbracht.1.2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Erst-BF die Schubhaft verhängt und dieser in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten verbracht.

1.2.4. Einvernahmen:

1.2.4.1. Bei seiner Einvernahme am 29.12.2009 vor einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Armenisch und eines Rechtsberaters gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Sein Schlepper hätte ihm ein tschechisches Visum verschafft, ihn jedoch nach Österreich gebracht, um seine Feinde zu täuschen. Diese würden nun glauben, dass er sich in Tschechien befinde. Aus diesem Grund habe er Angst, dort hinzugehen. Er wolle hier in Österreich bleiben, er wolle nicht nach Tschechien. Wenn er nicht mit seiner Familie zusammenkomme, würde er sich umbringen.

1.2.4.2. Bei ihrer Einvernahme am 29.12.2009 vor einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Armenisch und eines Rechtsberaters gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Sie sei gesund, ihr älterer Sohn, der Dritt-BF, leide seit der versuchten Rücküberstellung nach Tschechien durch die Polizei an Angstzuständen. Ärztliche Unterlagen gebe es jedoch nicht.

Sie hätte vor ca. zwei Monaten mit der Mutter ihres Ehegatten telefoniert. Ihre Feinde wüssten, dass sie sich in Tschechien aufhielten. Diese Männer hätten angekündigt, nach Tschechien zu kommen, um den Erst-BF umzubringen. Der Grund dafür wäre ihre türkische Abstammung.

1.2.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 12.01.2010, Zahlen:

09 15.739-EAST West, 09 15.740-EAST West, 09 15.741-EAST West und 09 15.742-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus (Spruchpunkt II.).09 15.739-EAST West, 09 15.740-EAST West, 09 15.741-EAST West und 09 15.742-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die ersten Asylanträge der BF rechtskräftig abgewiesen worden seien und die BF im gegenständlichen Asylverfahren keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der ersten Verfahren ereignet hätte, vorgebracht hätten, der gegen eine Überstellung nach Tschechien spräche. Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF im ersten Verfahren mehrfach die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Fluchtgründe zur Gänze anzuführen.

1.2.6. Gegen obgenannte gegenständliche Bescheide richteten sich nunmehr die am 27.01.2009 fristgerecht eingelangten, gleichlautenden Beschwerden wegen Gesetzeswidrigkeit, wobei auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch hätte machen müssen, dies auch aufgrund der bestehenden Traumatisierung des Erst-BF. Es sei nicht sichergestellt, dass es für den Erst-BF in "Österreich" (gemeint wohl: Tschechien) "dieselbe adäquate" medizinische Behandlung geben würde. Eine Überstellung in einen fremden Staat würde den psychischen Zustand des Erst-BF neuerlich beeinträchtigen.

Die in Österreich aufhältigen Eltern der Zweit-BF würden sie "voll unterstützen". Es bestehe durch die örtliche Nähe "intensiver Kontakt". Sie würden die Zweit-BF bei der Betreuung der Kleinkinder unterstützen. Ihre Anwesenheit sei ein "zentraler Punkt", insbesondere auch hinsichtlich des psychischen Zustandes des Erst-BF.

1.2.7. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstbehördlichen Verwaltungsakten und Vorakten langten am 01.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.8. Mit Schreiben vom 16.02.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass die Überstellung der BF nach Tschechien am 15.02.2010 erfolgreich durchgeführt worden sei.1.2.8. Mit Schreiben vom 16.02.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass die Überstellung der BF nach Tschechien am 15.02.2010 erfolgreich durchgeführt worden sei.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes samt Vorakten,

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Akten des Asylgerichtshofes betreffend die vorhergehenden Verfahren,

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen (Bundesasylamt) betreffend Tschechien.

2.2. Ermittlungsergebnis:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Identität des Erst-BF steht aufgrund eines vorgelegten nationalen Führerscheines fest. Die Identität der restlichen Familienmitglieder steht mangels vorgelegter Dokumente nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ: S17 409.138-1/2009-2E, S17 409.140-1/2009-2E, S17 409.142-1/2009-2E und S17 409.143-1/2009-2E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:

"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

2.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

2.1.2. Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges war die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ: S17 409.138-1/2009-2E, S17 409.140-1/2009-2E, S17 409.142-1/2009-2E und S17 409.143-1/2009-2E, vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen der BF in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Die BF gaben im gegenständlichen Verfahren übereinstimmend an, dass sich die Gründe, die gegen eine Überstellung nach Tschechien sprächen, seit den Erstverfahren nicht geändert hätten. Sie würden nicht nach Tschechien wollen, da es für den Erst-BF in diesem Land nicht sicher wäre. Seine Feinde würden wissen, dass er in Tschechien sei und ihn dort umbringen. Diese allgemein gehaltenen Aussagen, der Erst-BF wäre in Tschechien in Gefahr, wurden von den BF auch schon im vorhergehenden Verfahren vorgebracht und als unglaubwürdig angesehen. Eine konkrete, neue Bedrohungssituation konnten die BF nicht schildern.

Die persönlichen Umstände der BF haben sich aufgrund der kurzen Zeitspanne ebenfalls nicht geändert. Bezüglich der Behauptung der Zweit-BF in ihrer Einvernahme, ihr Sohn, der Dritt-BF, würde aufgrund der versuchten Abschiebung im Rahmen der Erstverfahren nunmehr an Angstzuständen leiden, ist auszuführen, dass, obwohl die Zweit-BF durch das Bundesasylamt entsprechend aufgefordert wurde, bis zum heutigen Tag keinerlei Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Dritt-BF vorgelegt wurden. Es ist daher nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung des Dritt-BF, die einer Überstellung nach Tschechien entgegenstehen würde, auszugehen, und die Aussagen der Zweit-BF sind somit ebenfalls nicht als neues Vorbringen zu werten.

Wie das Bundesasylamt nach beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den Behauptungen der BF zutreffend ausgeführt hat, brachten diese im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor, die nicht ebenfalls schon vor Rechtskraft der Entscheidungen in den Erstverfahren bekannt gewesen waren, beziehungsweise ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Die Rechtskraft dieser Entscheidungen steht einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein neuer Sachverhalt, der gegen eine Überstellung nach Tschechien spräche, vorläge.

Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von staatlichen und angesehenen nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im konkreten Fall handelt es sich mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt um aktuelle Feststellungen, die die aktuelle Situation in Tschechien wiedergeben. Daher werden die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen - welche sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes decken - vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Auch diesbezüglich konnte keine Änderung der Umstände in Tschechien verglichen zu den Erstverfahren erkannt werden und wurden auch nicht behauptet.

Die in den Beschwerden enthaltenen Ausführungen waren ebenfalls nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis in Frage zu stellen. Im Gegenteil, die BF erhoben im nunmehrigen Verfahren durch ihre gewillkürte Vertreterin Beschwerden, die den Beschwerden der Erstverfahren, außer in Bezug auf das Datum und aktuelle Bescheidzahlen, auf das Wort glichen (sogar die im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung irrtümliche Erwähnung Österreichs anstatt Tschechiens - siehe Punkt 1.2.6. - war darin wieder enthalten), wobei dies gleichfalls als Indiz für das Fehlen neuer Fluchtgründe zu werten ist.

Weitere Beweisaufnahmen zu dieser Fragestellung waren nicht erforderlich. So konnte auch eine im Hinblick auf das Vorbringen der BF allfällige Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unter Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen und die Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid aus den Erstverfahren ausgeschlossen werden.Weitere Beweisaufnahmen zu dieser Fragestellung waren nicht erforderlich. So konnte auch eine im Hinblick auf das Vorbringen der BF allfällige Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unter Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen und die Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid aus den Erstverfahren ausgeschlossen werden.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.

2.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:2.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

2.2.1. Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.2.2.1. Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2.2.2. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall halten sich die Eltern der Zweit-BF in Österreich auf. Da auch in diesem Zusammenhang kein neues Vorbringen erstattet wurde, ist auf die Ausführungen der Erkenntnisse des Asylgerichthofes im Rahmen der Erstverfahren zu verweisen, wonach es sich bei den Eltern der Zweit-BF um keine Familienangehörigen iSd Art. 2 lit. i Dublin II-VO handelt, der auf dieser Basis eine Zusammenführung rechtfertigen würde. Auch sind sie nach § 34 AsylG keine Familienangehörigen der BF, deren Verfahren somit unter einem zu führen wäre und denen der gleiche Schutzstatus zukommen würde. Betreffend die von den BF vorgebrachte Unterstützung seitens der Eltern der Zweit-BF ist auszuführen, dass es sich hier lediglich um einen moralische Beistand handelt, der zwar den Zusammenhalt innerhalb der Familie unterstreicht, jedoch in dieser Form nicht den Erfordernissen der EMRK entspricht.Im gegenständlichen Fall halten sich die Eltern der Zweit-BF in Österreich auf. Da auch in diesem Zusammenhang kein neues Vorbringen erstattet wurde, ist auf die Ausführungen der Erkenntnisse des Asylgerichthofes im Rahmen der Erstverfahren zu verweisen, wonach es sich bei den Eltern der Zweit-BF um keine Familienangehörigen iSd Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO handelt, der auf dieser Basis eine Zusammenführung rechtfertigen würde. Auch sind sie nach Paragraph 34, AsylG keine Familienangehörigen der BF, deren Verfahren somit unter einem zu führen wäre und denen der gleiche Schutzstatus zukommen würde. Betreffend die von den BF vorgebrachte Unterstützung seitens der Eltern der Zweit-BF ist auszuführen, dass es sich hier lediglich um einen moralische Beistand handelt, der zwar den Zusammenhalt innerhalb der Familie unterstreicht, jedoch in dieser Form nicht den Erfordernissen der EMRK entspricht.

Der Umstand, dass der - mit kurzer Unterbrechung - achtmonatige Aufenthalt der BF überdies derzeit nur auf einem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG basiert, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren, ebenso wie sein vorhergehendes, lediglich auf dem Asylgesetz beruhendes Aufenthaltsrecht. Die seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren erfolgte illegale Ausreise nach Deutschland und die folgende Rückkehr nach Österreich kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass die BF im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, sich in Österreich aufzuhalten, wenn sie nicht weitere Asylanträge gestellt hätten.Der Umstand, dass der - mit kurzer Unterbrechung - achtmonatige Aufenthalt der BF überdies derzeit nur auf einem faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG basiert, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren, ebenso wie sein vorhergehendes, lediglich auf dem Asylgesetz beruhendes Aufenthaltsrecht. Die seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren erfolgte illegale Ausreise nach Deutschland und die folgende Rückkehr nach Österreich kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass die BF im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, sich in Österreich aufzuhalten, wenn sie nicht weitere Asylanträge gestellt hätten.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Umsetzung der in der Dublin II-Verordnung festgelegten Grundsätze für die Zuständigkeit zur Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der BF, die sich - mit kurzer Unterbrechung - seit 15.06.2009 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Da aber allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem sich die BF ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, konnte keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Ausweisung der BF nach Tschechien als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vor.Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Ausweisung der BF nach Tschechien als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor.

Die Lage in Tschechien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Die Lage in Tschechien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Somit waren die Beschwerden auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.2.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.2.2.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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