Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D8 246004-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. März 2010, Z 09 16.225-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. März 2010, Z 09 16.225-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08. Juli 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09. Juli 2002 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Ukraine und am XXXX geboren zu sein.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08. Juli 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09. Juli 2002 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Ukraine und am römisch 40 geboren zu sein.
Sie wurde nach Einstellung des Verfahrens am 12. Mai 2003 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass Gläubiger ihres im März 2002 verstorbenen Mannes an sie eine Forderung von USD 35.000,-- gestellt, sie geschlagen, auf ihrer Hand Zigarettenstummel ausgedämpft und sie vergewaltigt hätten. Nach Zahlung von USD 10.000,-- habe sie eine Nachfrist bekommen und sei ihr angedroht worden, so zu enden wie ihr Mann. Nachdem ihr klar gewesen sei, die Nachfrist nicht halten zu können, habe sie die Ukraine verlassen. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie ihre Ermordung. Das erste Mal sei man gleich nach dem Tod ihres Mannes an sie herangetreten, insgesamt seien die Männer acht bis zehn Mal gekommen und hätten sie vergewaltigt. Anzeige habe sie keine erstattet. Vor dem Tod ihres Mannes habe sie keinerlei Probleme gehabt. Sie habe einen Vertrag unterzeichnet, wonach sie den Gläubigern ihre Wohnung verkaufe und habe sich eine Woche in Uschgorod bei einer Freundin aufgehalten. An ihren Aufenthaltsort unmittelbar vor ihrer Ausreise erinnere sie sich nicht.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen. Sie gab an, von unterschiedlichen Männern, die sie immer zu dritt aufgesucht hätten, in ihrer Wohnung an sieben verschiedenen Tagen vergewaltigt worden zu sein. Nach der letzten Vergewaltigung habe sie beschlossen, ihre Wohnung zu verkaufen und das Land zu verlassen. Die Vergewaltiger hätten angebliche Schulden ihres verstorbenen Mannes von ihr verlangt und sie geschlagen. Sollte sie Hilfe suchen, habe man ihr gedroht, sie im Wald zu misshandeln und in der Erde zu vergraben. An die Anzahl der Vergewaltigungen könne sie sich nicht erinnern.
Mit Bescheid vom 14. August 2003, Z 02 18.070-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt ging in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin aus und führt im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerdeführerin auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe und sie trotz Stellung von Nach- und Ergänzungsfragen keine konkreten und detaillierten Angaben machen habe können. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten hätten sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen und habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wofür sie USD 10.000,-- bezahlt haben will oder weshalb sie mit ihrem geschiedenen Gatten bis zu dessen Tod zusammengelebt habe. Für die behaupteten Verträge, einerseits Verpfändung und andererseits Verkauf der Wohnung, habe sie keinerlei Beweismittel vorgelegt und habe sie im Formblatt bei Asylantragstellung einen vollkommen anderen Fluchtgrund bekannt gegeben und das fluchtauslösende Ereignis mit 24. Jänner 1999 datiert. In rechtlicher Hinsicht kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin von mangelnder Asylrelevanz ausgegangen werden müsste, da dem Vorbringen, Angst vor Kriminellen zu haben, kein in der GFK aufgezählter Grund entnommen werden könne und sei nicht von fehlendem Schutz staatlicher Behörden aus asylrelevanten Gründen auszugehen ebenso wenig wie von dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstehenden Gründen.Mit Bescheid vom 14. August 2003, Z 02 18.070-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt ging in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin aus und führt im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerdeführerin auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe und sie trotz Stellung von Nach- und Ergänzungsfragen keine konkreten und detaillierten Angaben machen habe können. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten hätten sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen und habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wofür sie USD 10.000,-- bezahlt haben will oder weshalb sie mit ihrem geschiedenen Gatten bis zu dessen Tod zusammengelebt habe. Für die behaupteten Verträge, einerseits Verpfändung und andererseits Verkauf der Wohnung, habe sie keinerlei Beweismittel vorgelegt und habe sie im Formblatt bei Asylantragstellung einen vollkommen anderen Fluchtgrund bekannt gegeben und das fluchtauslösende Ereignis mit 24. Jänner 1999 datiert. In rechtlicher Hinsicht kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin von mangelnder Asylrelevanz ausgegangen werden müsste, da dem Vorbringen, Angst vor Kriminellen zu haben, kein in der GFK aufgezählter Grund entnommen werden könne und sei nicht von fehlendem Schutz staatlicher Behörden aus asylrelevanten Gründen auszugehen ebenso wenig wie von dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstehenden Gründen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in seinem gesamten Umfang am 16. Dezember 2003 Berufung (nunmehr Beschwerde), wobei dem unter einem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Dezember 2003, Z 02 18.070-BAW, stattgegeben wurde. In der Beschwerde brachte sie vor, wegen der erlittenen Vergewaltigungen in schlechter psychischer Verfassung zu sein, weshalb sie Schwierigkeiten mit der Angabe von Daten habe und behauptete, nicht besonders gut Russisch zu sprechen, weshalb es zu Missverständnissen mit dem Dolmetsch gekommen sei. Sie gab an, trotz Scheidung mit ihrem Gatten in einer staatlichen Wohnung gewohnt und auf die Zuteilung einer weiteren Wohnung für ihren Ex-Mann und dessen Sohn gewartet zu haben. Ab 11. März 2003 sei sie erpresst worden. Bis zum 20. April 2003 seien immer wieder Männer gekommen, hätten sie misshandelt und vergewaltigt. Ihre Nachbarin habe ihr beim Verkauf ihrer Wohnung geholfen und habe sie den Erpressern den Erlös von USD 10.000,-- übergeben. Mit ihren Eltern habe sie keinen Kontakt. Diese seien nicht bedroht worden, sondern die Eltern ihres verstorbenen Ex-Mannes und dessen Kind; Konkreteres wisse sie dazu nicht. Die belangte Behörde irre über die Asylrelevanz ihres Vorbringens. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, ihr Asyl zu gewähren, festzustellen, dass ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig sei und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Die Beschwerde wurde nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07. Juli 2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2009, GZ. D8 246004-0/2008/20E, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I 76/1997, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07. Juli 2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2009, GZ. D8 246004-0/2008/20E, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
2. Am 29. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass ihr Ex-Mann "eine Menge Geld" ausgeborgt habe und plötzlich im Auto verbrannt sei. Dann seien irgendwelche Leute zu ihr gekommen und hätten das von ihrem Ex-Mann geschuldete Geld zurückverlangt. Nach dem Verkauf der Wohnung habe sie einen Teilbetrag bezahlt und sei geflohen. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihres Kindes.
Am 07. Jänner 2010 wurde dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 07. Jänner 2010 wurde dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.
Am 26. Jänner 2010 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt durch einen Organwalter männlichen Geschlechts in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache männlichen Geschlechts und einer Rechtsberaterin sowie des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich und den Gründen für ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz befragt wurde. Die Beschwerdeführerin führte nach Vorhalt auf die in Aussicht genommene Vorgangsweise des Bundesasylamtes zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache aus, dass sie nicht nach Hause zurück könne, sie von der Mafia verfolgt werde und ein kleines Kind habe. Über Nachfrage, ob sie neue Gründe habe, die sie in ihrem Asylverfahren noch nicht angegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, keine neuen Gründe zu haben, es bleibe "so wie es war". Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie verfolgt werde und "die" von ihr wieder Geld verlangen würden und sie keines habe. Sie gab an, dass ihr psychischer Zustand nicht in Ordnung sei, sie auch körperliche Beschwerden habe, ins Krankenhaus eingeliefert und als gesund entlassen worden sei. Sie brachte eine ärztliche Bestätigung vom 20. Jänner 2010 in Vorlage, wonach sie ständig medikamentöse Behandlung erhalte und unter ständiger Beobachtung eines Facharztes für Psychiatrie stehe. Sie gab an, keine weiteren ärztlichen Bestätigungen bei sich zu haben, jedoch welche nachreichen zu wollen.
Mit Bescheid vom 04. März 2010, Z 09 16.225-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden." Nach Feststellungen zur Lage in der Ukraine führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Feststellung ergebe, wonach sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von schweren körperlichen Erkrankungen oder von schweren psychischen Störungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin würde zwar an einer Anpassungsstörung, jedoch an keiner schweren psychischen Störung leiden. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbestätigung könne keine Verschlimmerung der Krankheit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich vorgebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Es liege kein Sachverhalt vor, der einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliegen würde. Vielmehr würde durch die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung eine erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Der Beschwerdeführerin sei im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig beurteilt worden sei und keine neue Sache vorliege. Die Ausweisung der nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin, die trotz fast achtjährigen Aufenthaltes in Österreich unzureichend Deutsch spreche, nicht am sozialen Leben teilnehme und die Entscheidungen österreichischen Behörden nicht respektiere und die keine "erwähnenswerten innigen bekanntschaftlichen Verhältnisse" vorgebracht habe, sei zulässig.Mit Bescheid vom 04. März 2010, Z 09 16.225-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden." Nach Feststellungen zur Lage in der Ukraine führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Feststellung ergebe, wonach sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von schweren körperlichen Erkrankungen oder von schweren psychischen Störungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin würde zwar an einer Anpassungsstörung, jedoch an keiner schweren psychischen Störung leiden. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbestätigung könne keine Verschlimmerung der Krankheit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich vorgebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Es liege kein Sachverhalt vor, der einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliegen würde. Vielmehr würde durch die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung eine erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Der Beschwerdeführerin sei im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig beurteilt worden sei und keine neue Sache vorliege. Die Ausweisung der nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin, die trotz fast achtjährigen Aufenthaltes in Österreich unzureichend Deutsch spreche, nicht am sozialen Leben teilnehme und die Entscheidungen österreichischen Behörden nicht respektiere und die keine "erwähnenswerten innigen bekanntschaftlichen Verhältnisse" vorgebracht habe, sei zulässig.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 04. März 2010 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 09. März 2010 eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Begründung des Bundesasylamtes wiederholt und im Wesentlichen ausführt, dass es sich für das Bundesasylamt offensichtlich um einen "Routinefall" handle und sich die Einvernahme in einem enormen Tempo abgespielt hätte. Die Behauptung, an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störungen zu leiden, sei eine grundlose Annahme des Bundesasylamtes. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den in der Einvernahme zu Tage getretenen Problemen auseinandersetzen wollen. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde die Vorlage von aussagekräftigen Dokumenten zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes angekündigt. Die Befassung mit der im Verfahren vor dem Bundesasylamt abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin würde vom Asylgerichtshof nicht unter Zeitdruck zu bewältigen sein.
Mit Email vom 15. März 2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.5 Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.6 Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005).1.6 Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005).
2. In der Sache:
2.1 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.1 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).
2.2 Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 2009, 2008/01/0344, Folgendes aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterlassen. Diese gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr psychischer Zustand "nicht in Ordnung" sei und kündigte die Vorlage weiterer Behandlungsberichte an, wozu es jedoch bisher nicht gekommen ist. Schon im Vorverfahren war der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Thema, weshalb ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, welches bei der Beschwerdeführerin das Bestehen einer Anpassungsstörung ergab. In der in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 vorgelegten ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin der Beschwerdeführerin findet sich als Diagnose Folgendes: "Larvierte Depression. Posttraumatisches Belastungssyndrom. Chron. Cervicalsyndrom mit Myalgie und Schmerzen. Erosive Antrumgastritis". In der ärztlichen Bestätigung findet sich weiters ein nicht näher ausgeführter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin "ständig medikamentöse Behandlung" benötige und unter Beobachtung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie stehe. Das Bundesasylamt sah sich daraufhin nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erheben und erst anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Die belangte Behörde schien in ihrer Begründung den Grundsatz der Amtswegigkeit zu missachten und der Beschwerdeführerin die alleinige Pflicht zur Vorlage von aktuellen Befunden auferlegen zu wollen. Der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich aus der ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt keine "Verschlimmerung" ergebe, kann ohne nähere Ermittlungen dazu nicht näher getreten werden. Vielmehr wäre das Bundesasylamt im nunmehrigen Verfahren gehalten gewesen, genau diese Frage unter Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen abklären zu lassen. Es wäre daher eine Begutachtung durch eine Ärztin bzw. die Einholung der Behandlungsberichte bei den behandelnden Ärzten mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, was im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen sein wird. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Bundesasylamt genau zu ermitteln haben, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
2.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Jänner 2010 von einem männlichen Mitarbeiter des Bundesasylamtes einvernommen. Als Dolmetscher fungierte ein Mann. In der Erstbefragung am 29. Dezember 2009 begründete die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag mit der Behauptung, dass ihr Ex-Mann "eine Menge Geld" ausgeborgt habe und plötzlich im Auto verbrannt sei. Dann seien irgendwelche Leute zu ihr gekommen und hätten das von ihrem Ex-Mann geschuldete Geld zurückverlangt. Nach dem Verkauf der Wohnung habe sie einen Teilbetrag bezahlt und sei geflohen. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihres Kindes. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Jänner 2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Hause zurück könne, da sie von der Mafia verfolgt werde. Über Nachfrage, ob sie neue Gründe habe, die sie in ihrem Asylverfahren noch nicht angegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, keine neuen Gründe zu haben, es bleibe "so wie es war". Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie verfolgt werde und "die" von ihr wieder Geld verlangen würden und sie keines habe.
Damit ergab sich gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung (auch) hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durch. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 nicht ausdrücklich von Vergewaltigung sprach, hat sie im Vorverfahren, auf das sie in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 Bezug nahm, stets behauptet, vergewaltigt worden zu sein. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliegt, eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordert, kann das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren, in welchem ein sexueller Eingriff geltend gemacht wurde, gesehen werden. Alleine deshalb wäre das Bundesasylamt von vornherein gehalten gewesen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin der verfahrensrechtlichen Bestimmung gemäß abzuhalten.Damit ergab sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung (auch) hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durch. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 nicht ausdrücklich von Vergewaltigung sprach, hat sie im Vorverfahren, auf das sie in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 Bezug nahm, stets behauptet, vergewaltigt worden zu sein. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliegt, eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordert, kann das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren, in welchem ein sexueller Eingriff geltend gemacht wurde, gesehen werden. Alleine deshalb wäre das Bundesasylamt von vornherein gehalten gewesen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin der verfahrensrechtlichen Bestimmung gemäß abzuhalten.
Dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechts der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).Dass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechts der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).
Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel zu sanieren. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihr zweites Asylverfahren in Österreich kurze Zeit nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes anstrengte. Dessen ungeachtet ist auch im vorliegenden Verfahren die Sonderregelung für Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung zu beachten. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte.
2.4 Das Bundesasylamt hat auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getätigt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat zwar in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 einige Fragen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin gestellt, jedoch nicht alle für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin relevanten Tatsachen ermittelt. Das Bundesasylamt schien zu übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet wurde und sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2002, ihr Kind seit 2003 und ihr Lebensgefährte seit 2001 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb eine detaillierte Befragung vonnöten sein wird. Das Bundesasylamt ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009 anzustellen.2.4 Das Bundesasylamt hat auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getätigt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat zwar in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 einige Fragen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin gestellt, jedoch nicht alle für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin relevanten Tatsachen ermittelt. Das Bundesasylamt schien zu übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet wurde und sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2002, ihr Kind seit 2003 und ihr Lebensgefährte seit 2001 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb eine detaillierte Befragung vonnöten sein wird. Das Bundesasylamt ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, anzustellen.
2.5 Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit der Beschwerdeführerin im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
2.6 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.6 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.03.2010