TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/24 92/12/0149

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1992, Zl. Gem-51.026/22-1992-Schw, betreffend Vorstellung in Angelegenheit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (mitbeteiligte Partei: Gemeinderat der Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gemeindebeamter der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Marktgemeinde S; er leitet die Geschäftsabteilung 4 (Bauabteilung).

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 1988 um "Gewährung der Abteilungsleiterzulage", weil diese bereits einem Kollegen genehmigt worden sei.

Über dieses Ansuchen wurde in erster Instanz wie folgt abgesprochen:

"Auf Grund des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 5.12.1988 in Verbindung mit der Empfehlung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 3.12.1974, Z. Gem-35/13-1974-H, wird Ihr Ansuchen vom 23.11.1988 um das Gewähren einer Abteilungsleiterzulage (Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g.F. und Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g.F.) abgelehnt."

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, welche Erhebungen die Behörde hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zulagenanspruches gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz bzw. gemäß § 20 leg. cit. anzustellen gehabt hätte.

Über diese Berufung entschied der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13. März 1989 wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG. 1950 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 i.d.g.F. und der Empfehlung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 3.12.1974, Z. Gem-35/13-1974-H, wird Ihre Berufung vom 16.12.1988 gegen den Bescheid Pers.Akt/1988-Ro/Scho, vom 5.12.1988 des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt."

Zur Begründung wurde in diesem Bescheid der erstinstanzliche Bescheid mit Begründung und die Berufung vollinhaltlich wiedergegeben; dann wird unter Bezugnahme auf einen "Erlaß ... des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung" vom 3. Dezember 1974 ausgeführt, daß die Funktion des Beschwerdeführers als Leiter des Bauamtes insbesondere unter Berücksichtigung des Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes und der geringen Zahl der ihm zugeteilten Bediensteten eine Abteilungsleiterzulage nicht rechtfertige. In diesem Zusammenhang wird weiters die Sachverhaltsfeststellung getroffen, daß dem Beschwerdeführer als Leiter der Bauabteilung lediglich zwei Vertragsbedienstete, nämlich der Bauhofleiter, der weitgehend selbständig arbeite, und eine Schreibkraft zugeteilt seien.

In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wird der aus den vorherigen Ausführungen ersichtliche Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, sondern im wesentlichen die nicht dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise der Behörde gerügt.

Diese Vorstellung wurde auf Rechtsgrundlage des § 102 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, und der §§ 20 Abs. 1 und 30 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des LGBl. Nr. 29/1975, sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982, LGBl. Nr. 1, mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1989 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt, die Bestimmungen des § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956 seien für den Landesbereich im Hinblick auf die Besonderheiten des Besoldungsrechtes der Landesbeamten mit LGBl. Nr. 29/1975 in geänderter Form in Kraft gesetzt worden. So sei u.a. darauf Rücksicht genommen worden, daß im Hinblick auf die Struktur des oberösterreichischen Landesdienstes und die bisher getroffenen Postenbewertungen es sich bei § 30 a Abs. 1 Z. 3 nicht nur um die Abgeltung reiner Leitungsfunktionen handeln könne, sondern daß auch eine Mehrleistungskomponente zu berücksichtigen sei. Da es im Landesdienst auch Dienstposten gebe, deren Inhaber einer besonderen Belastung hinsichtlich der Art, des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges der übertragenen Aufgaben ausgesetzt seien, sei mit § 30 a Abs. 2 eine Verwendungszulage eigener Art geschaffen worden. Das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen sei sowohl gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 als auch nach § 30 a Abs. 2 eine der Anspruchsvoraussetzungen. Abweichend von der Regelung des Bundes sei die Verwendungszulage mit ganzen Vorrückungsbeträgen der Verwendungsgruppe und der Dienstklasse, der der Beamte angehöre, zu bemessen, wobei in den Fällen des § 30 a Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden könne. Für den Gemeindebereich seien gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 die landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen über die Dienstpostenbewertungen des Landes könnten im Hinblick auf die strukturellen Verhältnisse nicht auf den Gemeindebereich übertragen werden. Da auch die Abteilungen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung mit den Abteilungen eines Gemeindeamtes nicht verglichen werden könnten, finde z.B. § 30 a Abs. 1 Z. 3 im Gemeindebereich nur auf die Gemeindeamtsleiter Anwendung. Abteilungsleiter könnten nur eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des LGBl. Nr. 29/1975 erhalten.

Im Sinne einer möglichst gleichartigen Behandlung der Gemeindebeamten sei als Grundlage für die Zuerkennung dieser Verwendungszulagen für leitende Gemeindebeamte mit Erlaß vom 3. Dezember 1974 eine Regelung getroffen worden, die durch einen generellen Gemeinderatsbeschluß auch für die jeweilige Gemeinde Verbindlichkeit erlange. Dieser Regelung zufolge könnten in Gemeinden mit mehr als 7000 Einwohnern oder besonderen strukturellen Verhältnissen, in denen im Einvernehmern mit der Aufsichtsbehörde im Organisationsplan des Gemeindeamtes einzelne Abteilungen festgesetzt worden seien, den Leitern solcher Abteilungen "Abteilungsleiterzulagen" (bestehend aus Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung) gewährt werden.

Auf eine diesbezügliche Anfrage der mitbeteiligten Gemeinde sei mit Erlaß vom 25. Juli 1988 mitgeteilt worden, daß es im Sinne der für den Gemeindebereich bestehenden Regelung für die Zuerkennung einer "Abteilungsleiterzulage" nicht genüge, einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan mit mehreren Abteilungen zu schaffen, sondern für die Qualifikation als Abteilung im Sinne des zitierten Erlasses es weiters erforderlich sei, daß der Anfall organisatorisch zusammengehöriger Aufgaben in einem Ausmaß gegeben sei, daß mehrere Bedienstete unter Anleitung eines übergeordneten Beamten zur Besorgung dieser Aufgaben notwendig seien. Unter dem Begriff "mehrere Bedienstete" seien in der Regel vier bis fünf Personen zu verstehen, wobei es sich um Sachbearbeiter handeln müsse. Die Einbeziehung z.B. der Bauhofarbeiter sei nicht möglich, weil diese keine Sachbearbeiter seien. Für die genannte Marktgemeinde hätte daher nur die Aufgabengruppe Finanzverwaltung für eine Zulagenregelung in Frage kommen können. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23. November 1988 um die Zuerkennung einer Abteilungsleiterzulage ersucht. Da das Gehaltsgesetz 1956 keine "Abteilungsleiterzulage" kenne, könne sich sein Ansuchen nur auf die für den Gemeindebereich bestehenden Regelungen bezogen haben. Auf Grund der Sachlage könne in der mit Schreiben der genannten Marktgemeinde vom 24. November 1988 erfolgten Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Verletzung des Ermittlungsverfahrens erblickt werden. Die vom Beschwerdeführer hiezu mit Schreiben vom 4. Dezember 1988 abgegebene Stellungnahme: "Ich kann mir nicht vorstellen, daß man einmal ja und einmal nein sagen kann, wo doch die gleichen Voraussetzungen wie beim Kollegen gegeben sind. Ich ersuche daher um Gleichstellung." gehe im Hinblick auf die für den Gemeindebereich bestehenden Richtlinien ins Leere. In der mit Bescheid des Gemeindevorstandes der genannten Marktgemeinde vom 5. Dezember 1988 getroffenen Entscheidung auf Ablehnung des Antrages könne daher keine Rechtsverletzung gesehen werden. Auch die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes eingebrachte Berufung vom 16. Dezember 1988 enthalte hinsichtlich des Anspruches auf eine "Abteilungsleiterzulage" keine Hinweise, die die Entscheidung des Gemeindevorstandes als rechtsirrig erscheinen ließen. Es würden lediglich die im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage angeführt. Die mit der Übertragung der Bauagenden verbundene Verantwortung finde in der Bewertung des Dienstpostens als Spitzendienstposten mit C I-V ihren Niederschlag. Dazu komme, daß mit der Leistungszulage gemäß § 30 d des Gehaltesgesetzes 1956 in der in Oberösterreich geltenden Fassung sowohl die in mengenmäßiger Hinsicht über die Normalleistung liegenden Mehrleistungen als auch die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten als abgegolten gälten.

Hinsichtlich des mit der Dienstleistung verbundenen allfälligen Aufwandes bestimme § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des LGBl. Nr. 29/1975, daß der tatsächlich notwendigerweise entstandene Aufwand zu ersetzen sei. Dies setze jedoch den Nachweis des Aufwandes voraus, wobei der Nachweis vom Beamten zu erbringen sei. Daß ein tatsächlich entstandener Aufwand nicht abgegolten worden sei, gehe aus der Berufung nicht hervor.

Die Aufsichtsbehörde habe im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1979 lediglich zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Treffe dies zu, sei der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen oder aber, wenn keine Rechte verletzt würden, die Vorstellung abzuweisen. Der Gemeinderat der genannten Marktgemeinde habe sich bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung der eingebrachten Berufung im Sinne des gestellten Antrages auf Zuerkennung einer "Abteilungsleiterzulage" auf die mit Erlaß vom 3. Dezember 1974 bestehende Regelung gestützt. Dieser Regelung zufolge erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Abteilungsleiterzulage nicht. Durch die vom Gemeinderat der genannten Marktgemeinde getroffene Entscheidung der Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Abteilungsleiterzulage habe keine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer trotz des Hinweises auf die bestehende Möglichkeit nicht mit Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Mit an den Bürgermeister der genannten Marktgemeinde gerichteten Schreiben vom 24. Juli 1989 brachte der Beschwerdeführer aber einen neuerlichen Antrag ein und führte im wesentlichen wie folgt aus:

Die Aufsichtsbehörde habe seinem Antrag auf Zuerkennung der Abteilungsleiterzulage mit Bescheid vom 6. Juni 1989 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung erweise sich als rechtswidrig. Vorbehaltlich der diesbezüglich einzuleitenden Schritte erlaube sich der Beschwerdeführer neuerlich mit der Bitte um Zuerkennung einer Verwendungszulage sowie einer Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe heranzutreten. Er sei seit 1. Juli 1965 Leiter der Bauabteilung und jährlich mit der Durchführung von ca. 200 Bauverhandlungen betraut, wobei ihm in der Folge jeweils auch die Bauüberwachung zukomme. Der Abteilung des Beschwerdeführers gehörten zwei Mitarbeiter an, für die er in dienstlichen Belangen verantwortlich sei.

In weiterer Folge wurde eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt und der Beschwerdeführer von diesem "Ergebnis der Beweisaufnahme" wie folgt in Kenntnis gesetzt:

"Zu Ihrem neuerlichen Antrag vom 24. Juli 1989 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage und einer - offenbar pauschalierten - Aufwandsentschädigung (sogenannte "Abteilungsleiterzulage") wird Ihnen mitgeteilt, daß über diese Angelegenheit bereits bescheidmäßig abgesprochen wurde. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Es ist keine Änderung eingetreten, abgesehen davon, daß Ihnen mit Wirkung 1.1.1990 statt der damaligen in die Finanzabteilung versetzten vollbeschäftigten VB. I A die teilbeschäftigte VB. I U mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 % (= 20 Wochenstunden) zugeteilt wurde und ein Teil der Schreibarbeiten der Geschäftsabteilung 4 (Bauabteilung) von der Geschäftsabteilung 1 erledigt wird.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung hat. Gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der landesrechtlichen Fassung hat der Beamte jedoch Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein solcher Mehraufwand wurde von Ihnen nicht nachgewiesen."

Hiezu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der genannten Marktgemeinde vom 26. August 1991 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit

§ 1 DVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der genannten Marktgemeinde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit

§ 95 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 102 Abs. 5 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG und § 1 DVG abgewiesen.

Zur Begründung wird nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensablaufes weiter ausgeführt, in der Vorstellung vom 11. Dezember 1991 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen eine geänderte Rechtslage, das Vorliegen eines neuen Verhandlungsgegenstandes und Verfahrensmängel geltend gemacht.

Gegenstand der mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1989 getroffenen seinerzeitigen Vorstellungsentscheidung sei die Gewährung einer Verwendungszulage und einer Aufwandsentschädigung (sogenannte "Abteilungsleiterzulage") an den Beschwerdeführer gewesen, deren Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der §§ 20 und 30 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des LGBl. Nr. 29/1975 (19. Ergänzung des Landesbeamtengesetzes), zu finden sei; einer erlaßmäßigen Regelung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur Erzielung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuerkennung von sogenannten "Abteilungsleiterzulagen" komme hiebei keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Der Beschwerdeführer habe in seinem neuerlichen Antrag vom 24. Juli 1989 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde rechtswidrig sei und er deshalb neuerlich um Zuerkennung einer Verwendungszulage und einer Aufwandsentschädigung ansuche. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer nunmehr das Vorliegen eines neuen Verhandlungsgegenstandes zu behaupten versuche. Die im Gegenstand entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen (§§ 20 und 30 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des LGBl. Nr. 29/1975) hätten bislang keine Änderung erfahren. Gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Vorstellungsentscheidung hätte daher innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof erhoben werden müssen; dies sei jedoch nicht erfolgt.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens, daß ein Ermittlungsverfahren zum Vorbringen im engeren Sinn nicht eingeleitet worden sei, sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben habe. Es sei somit vom Beschwerdeführer weder eine Feststellung, daß in den für die Zuerkennung einer Verwendungszulage maßgebenden Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten sei, noch eine Feststellung, welcher konkrete Aufwand ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei, erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Möglichkeit keine Gegenschrift erstattet und keine Anträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982, LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/1982, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die landesrechtlichen Vorschriften, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes) der Landesbeamten regeln, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der Zuständigkeit der Landesregierung tritt die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde; die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen wird hiedurch nicht berührt.

Für oberösterreichische Landesbeamte gilt auf Grundlage landesgesetzlicher Regelungen das an sich für Bundesbeamte geltende Gehaltsgesetz 1956, mit bestimmten Abweichungen. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten in der Fassung des Art. II, LGBl. Nr. 29/1975, wie folgt:

"Aufwandsentschädigung

§ 20

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30 a

(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind."

Gemäß § 102 Abs. 5 der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, hat die Aufsichtsbehörde, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Nach § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit bestimmten - im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommenden - Abweichungen anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Aus dieser Bestimmung folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0162, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat.

Die Rechtskraft eines seinerzeit ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag daher nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/09/0150, und vom 22. Mai 1985, Zl. 84/09/0080).

Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen, sind verbindlich (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1978, Zl. 2300/77).

Im vorliegenden Verfahren ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen durfte, daß über den mit Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1989 geltend gemachten Anspruch auf Zulage bzw. Nebengebühr bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine in Rechtskraft erwachsene (negative) Sachentscheidung getroffen wurde, die mangels einer in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der maßgeblichen Sach- bzw. Rechtslage einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstand.

Dafür, daß in dem für einen allfälligen Anspruch nach § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der für Oberösterreich geltenden Fassung, maßgeblichen Sachverhalt, nämlich der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers, zwischen dem ersten und mit Antrag vom 23. November 1988 eingeleiteten und letztendlich mit unbekämpft gebliebenem Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1989 getroffenen Entscheidung und dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1989 eine Änderung eingetreten wäre, fehlt jegliches Anzeichen; auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Desgleichen hat der Beschwerdeführer auch in der Frage des angeblichen dienstlichen Mehraufwandes keinerlei konkrete Behauptungen aufgestellt, und zwar weder im ersten, noch im zweiten Rechtsgang, noch in Hinsicht einer Änderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes.

Der Beschwerdeführer meint vielmehr, entschiedene Sache liege schon deshalb nicht vor, weil die Behörden im ersten Rechtsgang fälschlich davon ausgegangen wären, daß einem Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (Erlaß vom 3. Dezember 1974) normativer Charakter zukomme. Davon ausgehend sei der maßgebende Sachverhalt im Sinne des § 30 a Abs. 1 Z. 3 bzw. des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, in der in Oberösterreich geltenden Fassung, nicht erhoben worden.

Ungeachtet dessen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers, dem genannten Erlaß komme keine Rechtsverbindlichkeit zu, teilt, sind die vom Beschwerdeführer weiter daran geknüpften Schlußfolgerungen unzutreffend. Da auch rechtswidrigen Bescheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, Verbindlichkeit zukommt (- vgl. die bereits vorher unter Angabe der Rechtsprechung angestellten Überlegungen -) muß die Frage der Rechtmäßigkeit der im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheide dahingestellt bleiben. Als rechtswirksames Ergebnis des ersten Rechtsganges ist festzuhalten, daß die Behörden negativ über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Zulage nach § 30 a bzw. Nebengebühr nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, in der in Oberösterreich geltenden Fassung, abgesprochen haben. Auch wenn in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Vorstellungsbescheid als Rechtsgrundlage für die seinerzeitige Entscheidung ausdrücklich nur § 30 a Abs. 2 leg. cit. genannt ist, ergibt sich doch in Verbindung mit der Begründung und unter Berücksichtigung der im vorgelagerten Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen eindeutig, daß im ersten Rechtsgang sowohl über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers nach § 30 a Abs. 2 als auch nach Abs. 1 Z. 3 der genannten Bestimmung abgesprochen worden ist.

Da - wie vorher dargelegt - weder eine maßgebende Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage gegeben war, ist dem Beschwerdeführer eine neuerliche Sachentscheidung zutreffend verweigert worden und mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Im übrigen wird bemerkt, daß inhaltlich betrachtet bereits ausgehend von der Verwendung des Beschwerdeführers im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zach, Das Gehaltsgesetz, Rechtsprechung zu § 30 a Abs. 1 Z. 3) keinesfalls ein BESONDERES Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung im Sinne der Tatbestandsvoraussetzungen für eine sogenannte Leiterzulage erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120149.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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