TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/6 E13 411118-1/2010

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Veröffentlicht am 06.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 411.118-1/2010-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER LLM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zl. 08 05.688-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER LLM als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zl. 08 05.688-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesenrömisch zwei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (im folgenden kurz "BF"), eine Staatsangehörige Aserbaidschans, brachte am 02.07.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (im folgenden kurz "BF"), eine Staatsangehörige Aserbaidschans, brachte am 02.07.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Die BF brachte im Wesentlichen vor, bereits im September 2004 mittels einem von der Botschaft in Istanbul ausgestelltem Visa legal nach Österreich eingereist zu sein, um hier zu studieren. Als Begründung für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Vater Gründungsmitglied der aserbaidschanischen "Halk Sephesi" (Volksfrontpartei) gewesen sei und sich die ganze Familie in der Partei engagiert hätte. Dies hätte zu einer massiven Bedrohung der Familienmitglieder geführt. Ihr Vater sei deshalb im März 1997 an einem Herzinfarkt gestorben. Ihr Bruder sei in die Ukraine geflüchtet und 1994 dort ermordet worden. Bei ihrer Schwester sei - obwohl sie darunter nicht gelitten habe - Schizophrenie diagnostiziert worden, weshalb sie in ein Pflegeheim zwangseingewiesen worden wäre. Die BF selbst sei nach ihrem Studium von 2001 bis 2004 an der Wirtschaftsuniversität tätig gewesen und habe nebenbei für die Partei verschiedene Übersetzungstätigkeiten durchgeführt. Dies hätte dazu geführt, dass ihr der Rektor mit der Kündigung gedroht habe, falls sie als Lehrbeauftragte für die Opposition tätig sein würde. Ob sie von der Partei nach wie vor als Mitglied geführt werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie sei seit ihrer Ausreise zweimal für ein paar Tage in ihrem Heimatland gewesen. Ihre Mutter hätte ihr von der Suche nach ihr erzählt. Nach den Wahlen im November 2007 hätte sich die Situation verschärft. Ihren Lebensunterhalt hätte sie mit einem Stipendium und mit der finanziellen Unterstützung durch ihre Familie bestritten. Sie habe in Österreich auch als Küchenhilfe gearbeitet. Die Beruhigungsmittel hätte sie seit einiger Zeit abgesetzt. Momentan beanspruche sie die psychische Betreuung der Caritas. Weil sie Angst gehabt hätte, dass die Botschaft von ihrem Asylgesuch Kenntnis erhalte, hätte sie einen solchen bisher unterlassen. Sie hätte erst nach ihrem Studienabschluss um Asyl angesucht, weil sie sowieso nicht zurückkehren würde.

I.1.2. Mit Gerichtsurteil des LG XXXX wurde die BF wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall) und 223/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt (AS 117).römisch eins.1.2. Mit Gerichtsurteil des LG römisch 40 wurde die BF wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall) und 223/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt (AS 117).

I.1.3.Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilt die BPD Wien, FRB, die Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung- rechtskräftig seit XXXX - gegen die BF mit (AS 71).römisch eins.1.3.Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilt die BPD Wien, FRB, die Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung- rechtskräftig seit römisch 40 - gegen die BF mit (AS 71).

I.1.4. Die BF brachte am 24.09.2008 verschiedene Bescheinigungen betreffend ihres Studiums und der daran anschließenden Tätigkeit in Vorlage (AS 143 ff).römisch eins.1.4. Die BF brachte am 24.09.2008 verschiedene Bescheinigungen betreffend ihres Studiums und der daran anschließenden Tätigkeit in Vorlage (AS 143 ff).

I.1.5. Im Schreiben vom 25.09.2008 rügt die BF die bei ihrer letzten Einvernahme aufgetauchten Übersetzungsfehler (AS 201).römisch eins.1.5. Im Schreiben vom 25.09.2008 rügt die BF die bei ihrer letzten Einvernahme aufgetauchten Übersetzungsfehler (AS 201).

I.1.6. Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 übermittelte das BAA unter Anschluss von Hintergrundinformationen zur BF einen Fragenkatalog an die Staatendokumentation (AS 221). Am 03.12.2008 erging die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation (AS 243).römisch eins.1.6. Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 übermittelte das BAA unter Anschluss von Hintergrundinformationen zur BF einen Fragenkatalog an die Staatendokumentation (AS 221). Am 03.12.2008 erging die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation (AS 243).

I.1.7. Mit Schreiben vom 12.02.2009 teilte der BFV die Vollmachtsauflösung mit (AS 275).römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 12.02.2009 teilte der BFV die Vollmachtsauflösung mit (AS 275).

I.1.8. Am 08.04.2009 wurde mit Fr. Mag. XX, Dolmetscherin eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme durchgeführt. Dabei wurde die Zeugin zu den von der BF angeführten Übersetzungsfehlern befragt. Die Zeugin führte dazu aus, dass sie in der Türkei geboren sei, dort aufgewachsen sei und ihre Schulbildung einschließlich der Matura in Istanbul absolviert hätte. Ihr Dolmetsch- und Übersetzungsstudium habe sie an der Universität Graz mit sehr gutem Erfolg absolviert. Sie sei seit 1983 als Konferenz- und Gerichtsdolmetscherin für die türkische Sprache tätig. Es sei das erste Mal in ihrer 25jährigen Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeit, dass jemand ihre Übersetzung anzweifle (AS 297).römisch eins.1.8. Am 08.04.2009 wurde mit Fr. Mag. römisch zwanzig, Dolmetscherin eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme durchgeführt. Dabei wurde die Zeugin zu den von der BF angeführten Übersetzungsfehlern befragt. Die Zeugin führte dazu aus, dass sie in der Türkei geboren sei, dort aufgewachsen sei und ihre Schulbildung einschließlich der Matura in Istanbul absolviert hätte. Ihr Dolmetsch- und Übersetzungsstudium habe sie an der Universität Graz mit sehr gutem Erfolg absolviert. Sie sei seit 1983 als Konferenz- und Gerichtsdolmetscherin für die türkische Sprache tätig. Es sei das erste Mal in ihrer 25jährigen Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeit, dass jemand ihre Übersetzung anzweifle (AS 297).

I.1.9. Mit Schreiben vom 29.04.2009 teilte die Caritas, Familienzentrum, XXXX mit, dass sich die BF seit Mai 2008 beim Caritas Familienzentrum, XXXX in fortlaufender Psychotherapie befinde (AS 303).römisch eins.1.9. Mit Schreiben vom 29.04.2009 teilte die Caritas, Familienzentrum, römisch 40 mit, dass sich die BF seit Mai 2008 beim Caritas Familienzentrum, römisch 40 in fortlaufender Psychotherapie befinde (AS 303).

I.1.10. Mit Schriftsatz vom 11.09.2009 übermittelte das BAA unter Anschluss von Hintergrundinformationen zum Vorbringen der BF einen Fragenkatalog an die Staatendokumentation (AS 309). Am 16.10.2009 erging die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation (AS 327).römisch eins.1.10. Mit Schriftsatz vom 11.09.2009 übermittelte das BAA unter Anschluss von Hintergrundinformationen zum Vorbringen der BF einen Fragenkatalog an die Staatendokumentation (AS 309). Am 16.10.2009 erging die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation (AS 327).

I.1.11. Mit Schreiben vom 21.10.2009 unter Anschluss einer am 19.10.2009 mit der BF durchgeführten Niederschrift durch die BPD Wien teilte die BPD Wien die Verhaftung der BF am 08.10.2009 wegen des Verdachtes des Gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit (AS 337 ff).römisch eins.1.11. Mit Schreiben vom 21.10.2009 unter Anschluss einer am 19.10.2009 mit der BF durchgeführten Niederschrift durch die BPD Wien teilte die BPD Wien die Verhaftung der BF am 08.10.2009 wegen des Verdachtes des Gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit (AS 337 ff).

I.1.12. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.12.2009, Zahl: 08 05.688-BAW, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.). In einem wurde der Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.12. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.12.2009, Zahl: 08 05.688-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). In einem wurde der Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.1.12.1. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen der BF zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwies und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Aserbaidschan unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch eins.1.12.1. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen der BF zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwies und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Aserbaidschan unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde.

I.1.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (ASrömisch eins.1.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (AS

413 - 439).

I.1.12.3. Der oa Bescheid wurde der BF am 23.12.2009 in der JA XXXX durch Angehörige der BPD persönlich zugestellt. Die BF verweigerte die Unterschriftsleistung für die Übernahme des oa Bescheides des BAA (AS 519 ff).römisch eins.1.12.3. Der oa Bescheid wurde der BF am 23.12.2009 in der JA römisch 40 durch Angehörige der BPD persönlich zugestellt. Die BF verweigerte die Unterschriftsleistung für die Übernahme des oa Bescheides des BAA (AS 519 ff).

I.1.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass aufgrund der durch den Verbindungsbeamten durchgeführten Recherchen im Heimatland der BF nunmehr endgültig ihre politische Gesinnung bekannt sei. Eine adäquate psychiatrisch-medizinische Versorgung sei in ihrem Heimaltland nicht vorhanden, bzw. liege eine solche außerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten. Obwohl die BF ihre psychische Erkrankung mehrfach ins Treffen geführt habe, sei eine genaue Feststellung ihrer Krankheit, sowie einer daraus erwachsenden Beeinträchtigung der Parteifähigkeit bzw eine Gefährdungsprognose im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihre Heimat nicht erfolgt. Im Rahmen ihrer strafrechtlichen Verurteilung sei ihr vom medizinischen Sachverständigen zwar ihre Verhandlungsfähigkeit bescheinigt worden, es sei aber ebenso auf die psychische Befindlichkeit und der Berücksichtigung ihrer sozialen Grundsituation hingewiesen worden. Auch habe ihr legaler Aufenthalt nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Zur späten Asylantragstellung führt die BF unter Hinweis eines VwGH Erkenntnisses, Zl. 2008/22/0626 aus, dass eine Gefährdung schon länger vorhanden gewesen sei, sie sich jedoch legal in Österreich aufgehalten habe, weshalb sie keinen Grund gesehen habe, einen Asylantrag zu stellen, zumal der Ausgang eines Asylverfahrens unsicher gewesen sei. In weiterer Folge werden die Ergebnisse der Recherchen im Heimatland der BF in Zweifel gezogen. Ebenso wird gerügt, dass ihr hinsichtlich des Verbindungsbeamten keine Daten bekannt gegeben worden seien und dass die Aussagen bzw. der Bericht in sich widersprüchlich und unvollständig sei. Auch sei das BAA ihren im AsylG normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nach gekommen. Zudem sei ihr gerade in dem Zeitpunkt, wo sie nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen und in einer akuten depressiven Phase gewesen sei, das Ergebnis der Ermittlungen lediglich kursorisch bestenfalls im Ausmaß von fünf Minuten vorgehalten und von ihr eine meritorische Stellungnahme verlangt worden. Das BAA habe es unterlassen, sie auf ihr Recht, dass sie für eine Stellungnahme eine angemessene Frist verlangen hätte können, hinzuweisen. Auch habe man ihre gerügte unrichtige Protokollierung in der Beweiswürdigung als nicht entscheidungsrelevant beurteilt. Auch die vom BAA aufgestellte Vermutung einer finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter entbehre jeglicher Grundlage. Ebenso habe das BAA einen Teil des Parteivorbringens ignoriert und einen Teil als nicht verfahrensentscheidend qualifiziert.

I.1.14. Mit Schreiben vom 29.01.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Der BFV führte aus, dass sich die BF durch die unsensible und indiskrete Vorgangsweise der Erstbehörde gemäß des Art 41 der RL 200/85/EG des Rates vom 01.12.20058 in ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Sphäre massiv als verletzt erachtet (ho. OZ ./3).römisch eins.1.14. Mit Schreiben vom 29.01.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Der BFV führte aus, dass sich die BF durch die unsensible und indiskrete Vorgangsweise der Erstbehörde gemäß des Artikel 41, der RL 200/85/EG des Rates vom 01.12.20058 in ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Sphäre massiv als verletzt erachtet (ho. OZ ./3).

I.1.15. Mit Schreiben vom 23.03.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF, Mag. Dr. W. M. die Vollmachtsbeendigung bekannt (ho. OZ ./4).römisch eins.1.15. Mit Schreiben vom 23.03.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF, Mag. Dr. W. M. die Vollmachtsbeendigung bekannt (ho. OZ ./4).

I.1.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschanerin, welche aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des moslemischen Glaubens bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein abgeschlossenes Studium und spricht neben Türkisch noch Russisch, Englisch und Deutsch.

Die Beschwerdeführerin hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigte von vornherein einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit einem Aufenthaltstitel für Studierende legal in Österreich aufgehalten. Gegen sie wurde von der BPD Wien am 21.02.2008 ein seit dem XXXX rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen.Die Beschwerdeführerin hat sich mit einem Aufenthaltstitel für Studierende legal in Österreich aufgehalten. Gegen sie wurde von der BPD Wien am 21.02.2008 ein seit dem römisch 40 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde vom LG XXXX am XXXX wegen des Vergehens der §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall), 223/1StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt auf drei Jahren, verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde vom LG römisch 40 am römisch 40 wegen des Vergehens der Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall), 223/1StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt auf drei Jahren, verurteilt.

Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht nicht den Tatsachen entsprechende Asylgründe vorgebracht, die sie auch - obwohl sich diese nach einer in ihrem Heimatort durchgeführten Recherche als unrichtig erwiesen haben - nach Abweisung des Asylantrages in I. Instanz in der Beschwerde ausdrücklich als richtig bezeichnete.Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht nicht den Tatsachen entsprechende Asylgründe vorgebracht, die sie auch - obwohl sich diese nach einer in ihrem Heimatort durchgeführten Recherche als unrichtig erwiesen haben - nach Abweisung des Asylantrages in römisch eins. Instanz in der Beschwerde ausdrücklich als richtig bezeichnete.

Die generelle Glaubwürdigkeit der BF kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Angriffen gegen Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell im Zusammenhang mit einer angeblichen Übersetzungstätigkeit für die Oppositionspartei polizeilicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt war bzw. wäre.

Zum Gesundheitszustand der BF:

Die BF leidet an einer starken Beeinträchtigung durch eine rezidivierende depressive Störung (F33.2 gemäß ICD-10) und ist seit Mai 2009 bei der Caritas, Familienzentrum in XXXX in fortlaufender Psychotherapie (AS 303) und wird zudem medikamentös behandelt (AS 305). Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Die BF hat nach ihren eigenen Angaben am 24.09.2008 seit ca. 2 Monaten keine Beruhigungsmittel genommen. Die Beschwerdeführerin war auch in ihrem Heimatland unregelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung.Die BF leidet an einer starken Beeinträchtigung durch eine rezidivierende depressive Störung (F33.2 gemäß ICD-10) und ist seit Mai 2009 bei der Caritas, Familienzentrum in römisch 40 in fortlaufender Psychotherapie (AS 303) und wird zudem medikamentös behandelt (AS 305). Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Die BF hat nach ihren eigenen Angaben am 24.09.2008 seit ca. 2 Monaten keine Beruhigungsmittel genommen. Die Beschwerdeführerin war auch in ihrem Heimatland unregelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Der AsylGH geht auf Grund der Berichtslage davon aus, dass diese Krankheiten in Aserbaidschan behandelbar sind und die BF auch Zugang zur Behandlung hätte. Gegenteilig lautende Bescheinigungsmittel, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, wurden nicht vorgelegt.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage des Reisepasses.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage des Reisepasses.

Die Feststellung, dass die BF von vornherein die Absicht hatte, in Österreich dauerhaft aufhältig zu sein, ergibt sich aus ihren Angaben (AS 55, 209).

II.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.

Auch die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmigrömisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung (Bescheid S

39 - 43) dar, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihr

asylrelevantes Vorbringen - abgesehen von den Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben - glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel nachvollziehbar war.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass sich im Vorbringen der BF in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftaten, welche dieses letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen ließ.

Die BF sei in den verschiedenen Einvernahmen hinsichtlich ihrer Parteimitgliedschaft unentschlossen gewesen. Dies habe sich dadurch gezeigt, dass die BF einmal eine Parteimitgliedschaft in Abrede gestellt habe und ein anderes Mal wiederum eine solche behauptete. Trotz einer schließlich in Vorlage gebrachten Bestätigung einer Parteimitgliedschaft für den Zeitraum 2000 bis 2004 sei die BF in den Einvernahmen nicht in der Lage gewesen, aus eigenem die Parteimitgliedschaft und den Zeitraum derselben anzugeben. Daraus sei abzuleiten, dass die BF in der Partei keine herausragende Stellung oder bedeutende Funktion oder Führungsposition inne hatte. Vor allem zeige die Bestätigung eindeutig, dass die BF seit ihrer legalen Ausreise aus Aserbaidschan kein Parteimitglied mehr sei.

Die BF habe auch bezüglich ihrer für die Partei erbrachten Tätigkeit widersprüchliche Angaben getätigt. Zunächst hätte sie nur Übersetzungstätigkeiten für die Partei ausgeführt, dann wiederum habe die BF 1994/1995 Demonstrationen organisiert und an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Die BF hätte diese Widersprüche nicht plausibel zu erklären vermocht. Schon aufgrund ihrer Schulausbildung hätte die BF in der Lage sein müssen, ihre tatsächliche Tätigkeit für die Oppositionspartei gleichbleibend darzustellen, weshalb diesbezüglich dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse.Die BF habe auch bezüglich ihrer für die Partei erbrachten Tätigkeit widersprüchliche Angaben getätigt. Zunächst hätte sie nur Übersetzungstätigkeiten für die Partei ausgeführt, dann wiederum habe die BF 1994 aus 1995, Demonstrationen organisiert und an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Die BF hätte diese Widersprüche nicht plausibel zu erklären vermocht. Schon aufgrund ihrer Schulausbildung hätte die BF in der Lage sein müssen, ihre tatsächliche Tätigkeit für die Oppositionspartei gleichbleibend darzustellen, weshalb diesbezüglich dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse.

Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass die BF - obwohl nach ihren Angaben Mitglieder der Aserbaidschanischen Volksfront massiv von staatlicher Seite verfolgt werden - legal nach Aserbaidschan zurückkehren und danach wieder legal ausreisen hätte können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die BF in Anbetracht der bestehenden Gefahr überhaupt in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Wie auch das Rechercheergebnis spreche die späte Asylantragstellung gegen die behauptete Verfolgungsgefahr.

Ebenso habe die Recherche eindeutig zu Tage gefördert, dass der Vater der BF kein Parteigründungsmitglied gewesen sei, weswegen auch ein Bekanntheitsgrad des Namens der BF auszuschließen sei und nicht mit der Partei in Verbindung gebracht werden könne. Die BF habe auch nicht in der behaupteten Funktion an der Universität gearbeitet. Vielmehr habe die Recherche ergeben, dass die BF die Universität aus eigenem Antrieb verlassen habe.

Es sei dem BAA sehr wohl bewusst, dass Parteimitglieder der Aserbaidschanischen Volksfront oder anderer Oppositionsparteien eventuell benachteiligt werden könnten, doch sei dies bei der BF auszuschließen, zumal die BF seit 2004 kein Parteimitglied mehr sei und ein gesteigertes Interesse der aserbaidschanischen Behörden an der BF unplausibel sei.

Im Hinblick auf das widersprüchliche Vorbringen der BF und der Rechercheergebnisse könne zwischen der angeblichen politischen Tätigkeit des Bruders der BF mit dessen Tod keine Kausalität hergestellt werden.

Eine Kausalität zwischen der behaupteten Depression und den Widersprüchen sei seitens des BAA zu verneinen, zumal nicht das Vorbringen in sich, sondern im Hinblick auf die Rechercheergebnisse widersprüchlich gewesen sei. Das BAA erblickte in der Behauptung von Übersetzungsfehlern lediglich einen Versuch der Verfahrensverzögerung, zumal die BF die Richtigkeit der Einvernahme nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt habe und die fachliche Qualifikation der Dolmetscherin nicht in Zweifel zu ziehen sei.

Soweit das BAA nun aufgrund der getroffenen Feststellungen und dem widersprüchlichen Fluchtvorbringen der BF, insbesondere aber auch aufgrund der Rechercheergebnisse zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und dem Vorbringen der BF die Glaubwürdigkeit abspricht, ist dem seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten. Der AsylGH vermag auch den obigen Erwägungen nicht entgegen zu treten, sondern ist dem vollinhaltlich beizupflichten.

II.1.5. Vollständigkeitshalber ist seitens des AsylGH noch zu erwähnen, dass, soweit die BF den Tod ihres Bruders auf dessen Parteizugehörigkeit stützt, dieser Umstand durch nichts zu belegen und auch nicht nachvollziehbar ist, zumal der Bruder ein Jahr vor Gründung der Partei verstorben ist. Schon der Umstand, dass die Täter warten bis der Bruder der BF ins Ausland geflüchtet ist und ihn dort erst umbringen, entbehrt jeglicher Logik, zumal davon auszugehen ist, dass sich eine flüchtende Person versteckt und dadurch das Auffinden erschwert wird, was wiederum die Arbeit der Täter erschwert, was nicht in deren Intention liegt.römisch zwei.1.5. Vollständigkeitshalber ist seitens des AsylGH noch zu erwähnen, dass, soweit die BF den Tod ihres Bruders auf dessen Parteizugehörigkeit stützt, dieser Umstand durch nichts zu belegen und auch nicht nachvollziehbar ist, zumal der Bruder ein Jahr vor Gründung der Partei verstorben ist. Schon der Umstand, dass die Täter warten bis der Bruder der BF ins Ausland geflüchtet ist und ihn dort erst umbringen, entbehrt jeglicher Logik, zumal davon auszugehen ist, dass sich eine flüchtende Person versteckt und dadurch das Auffinden erschwert wird, was wiederum die Arbeit der Täter erschwert, was nicht in deren Intention liegt.

Die Beschwerdeführerin hat auch den Todeszeitpunkt ihres Vaters unterschiedlich benannt. So hat sie bei der Einvernahme am 24.09.2008 angegeben, dass ihr Vater im Jahr 1997, glaublich am 16. oder 17. März gestorben sei (AS 211) um wenig später anzugeben, dass ihr Vater seit 1992 schon fünf Jahre tot gewesen sei (AS 213).

Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage "Auch mein Bruder und meine ältere Schwester waren Mitglieder der Partei, weswegen er auch bedroht wurde. Das war aber nach 1990" unter der Prämisse, dass die Partei erst 1995 gegründet wurde.

Unplausibel und unbegründet ist auch, dass das Haus der BF erst polizeilich überwacht wurde, nachdem der Bruder der BF geflüchtet ist.

Ungeachtet des Gründungszeitpunktes der Partei 1995 ist es nicht nachvollziehbar, dass die Eltern Parteimitglieder und zugleich Staatsbeamte gewesen sind, zumal man nur offizielles Parteimitglied sein kann, wenn man nicht für den Staat tätig ist (AS 213). Da die Zugehörigkeit der Familie zur Partei allseits bekannt gewesen ist, hätte die Parteimitgliedschaft eine sofortige Kündigung zur Folge haben müssen, was aber nicht geschehen ist.

Nicht plausibel ist der Umstand, dass die Polizei nach dem Aufenthaltsort der BF gefragt hat (AS 55, 209) obwohl dieser bekannt gewesen ist (AS 209).

Einerseits war die Zugehörigkeit der Familie zur Partei allseits bekannt (AS 53), andererseits hätte man erst 2004 die Tätigkeit für die Volksfront bemerkt (AS 207).

Zum individuellen Vorbringen der BF wird auch angeführt, dass die hervorgekommenen Reisen in deren Herkunftsstaat deren Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die behaupteten Rückkehrhindernisse ebenfalls indiziert. Es ist nämlich völlig unplausibel, dass die BF eine derartige, mit Kosten verbundene Reise in den Staat, in dem sie Verfolgung befürchtet "einfach so", einreisen würde, nur um sich dort ein paar Tage auf zu halten und dann wieder auszureisen. Das Verhalten der BF indiziert viel mehr, dass sie keinerlei Bedenken und Angst hegte, nach Aserbaidschan zu reisen und dem erkennenden Gericht den wahren Grund der Asylantragstellung verschwieg. Ein Verschweigen dieses wahren Grundes ist jedoch nur dann nachvollziehbar, wenn sich die wahrheitsgemäße Schilderung des Motives zur und der Verlauf der Einreise negativ auf das Asylverfahrens auswirken würde, weil sich hieraus etwa Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergeben würden, was beispielsweise der Fall wäre, wenn die BF nach Aserbaidschan gereist wäre um dort einen Urlaub zu verbringen und Freunde/Bekannte bzw. ihre Familie zu treffen.

Schon aufgrund der bisher getätigten Erwägungen ist anzuführen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan den von ihr vorgebrachten Gefahren bzw. Restriktionen ausgesetzt zu sein, nicht glaubwürdig ist.

Das sich schon aus den verschiedenen Befragungen der BF und sonstigen Ermittlungs-ergebnis ergebende Bild in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF wird durch das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes des VB des BMI für Georgien und Aserbaidschan abgerundet. Zu den Einwänden des BFV wird einerseits angeführt, dass es sich hierbei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht um ein Gutachten handelt, sondern um ein sonstiges Bescheinigungsmittel, welches in Ergänzung zum sonstigen Ermittlungsergebnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Entscheidungsfindung herangezogen wird.

Insoweit die BF auf eine neu entstandene Gefährdung verweist, weil durch eine unangemessene, unsensible Befragung von Dritten in ihrer Heimat nunmehr der Umstand der Zugehörigkeit zur Opposition bekannt geworden sei, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sie ja gerade wegen der Zugehörigkeit zur Opposition bzw. Parteitätigkeit verfolgt worden sei, also ihre Zugehörigkeit bereits bekannt gewesen ist. Mit ihrem Einwand sagt die BF nichts anderes aus, als dass ihre Parteizugehörigkeit bisher nicht bekannt gewesen sei, woraus wiederum der Schluss zu ziehen ist, dass die bisher vorgebrachte Verfolgung nicht den Tatsachen - wie die Rechercheergebnisse ergeben haben - entsprochen haben. Dass die Befragung dazu geführt hat, dass im Heimatland der BF bekannt geworden ist, dass sie in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und sich nicht aufgrund eines Studienaufenthaltes in Österreichs aufgehalten hat, ist auf den Bericht des auswärtigen Amtes zu verweisen, nach dem aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben (S 35 des Bescheides). Ungeachtet dessen mangelt es dem Einwand an Substanz, weswegen nicht weiter darauf einzugehen ist.

Soweit die BF eine eingeschränkte Parteifähigkeit in der Zeit in der sie unvertreten gewesen sei ins Treffen führt, ist dies nicht nachvollziehbar. Die BF ist vor jeder Einvernahme zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden. Sie hat dabei jedes Mal angegeben, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle die Einvernahme durchzuführen (siehe dazu AS 9, 49, 277). Auch dieser Einwand dient nach Ansicht des erkennenden Senates ausschließlich einer Verfahrensverzögerung. Auch dass sie auf diese persönliche Überforderungssituation anlässlich der Befragung zur Protokollberichtigung aufmerksam gemacht hätte ist aktenwidrig. Die BF hat auf die Frage "Warum sie ihre Einwände nicht bereits in der Einvernahme oder zumindest nach der Rückübersetzung vorgebracht habe, lediglich lapidar vorgebracht, dass sie sehr viel vergesse und vor einiger Zeit sogar ihre Geldbörse verloren habe. Nach dieser Antwort hat sie auf die Frage "Ob sie heute in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen" mit "Ja" geantwortet. Dass ihre psychische Erkrankung zu einer Fehldeutung geführt hätte, ist weder dem Protokoll noch den Antworten der BF zu entnehmen. Auch wäre es der BF jederzeit frei gestanden, diesen Einwand bereits bei der nächsten Befragung, bzw. vor Bescheiderlassung vorzubringen und nicht erst in der Beschwerde, zumal zwischen der letzten Einvernahme und der Bescheiderlassung eine Zeitdifferenz von 9 Monaten vorliegt.

Soweit die BF rügt, dass sie nie von einem Sachverständigen oder Amtsarzt untersucht worden sei und es das BAA unterlassen habe, vom "Strafgericht" das Sachverständigengutachten anzufordern, geht auch diese Rüge ins Leere. Zunächst ist anzuführen, dass die psychische Krankheit vom BAA nie bestritten wurde. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die BF erst seit Mai 2008 eine Psychotherapie in Anspruch nimmt. Die BF hat dazu auch ein Schreiben der Caritas vorgelegt, in dem die Krankheit, der Grad der Störung sowie der Beginn der Psychotherapie angeführt wird (AS 303). Die BF hat weder in der Beschwerde noch vor dem Bundesasylamt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes behauptet. Auch wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern das vom Landesgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten eine Änderung des Verfahrensausganges herbeizuführen vermag. Zudem sei es aufgrund der Mitwirkungspflicht an der BF gelegen, das Sachverständigengutachten vorzulegen. Die BF ist auch ihrer im Rahmen der Einvernahme am 26.03.2009 getätigten Zusage, spätestens in 14 Tagen Befunde vorzulegen nicht nachgekommen. Die BF hätte auch im Rahmen der Beschwerde gegenständliches Gutachten vorlegen können, was sie aber unterlassen hat, weshalb auch dieser Hinweis nur als Verfahrensverzögerung zu werten ist.

Soweit die Beschwerde rügt, dass das ????im Rahmen der amtswegigen Verfahrensführung zu erforschen gehabt hätte, dass die Bekannten der BF trotzdem sie türkischer Abstammung seien, die österreichische Staatsbürgerschaft inne hätten, geht dies ins Leere. Weder hat das BAA bestritten, dass die Bekannten der BF nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen würden, noch hat die BF diesen Umstand behauptet. Auch ist dieser Umstand für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Diese Rüge weist deutlich auf die Absicht einer Verfahrensverzögerung hin.

Die BF begründet in der Beschwerde die späte Asylantragstellung damit, dass es ihr nicht zuzumuten sei, auf einen sicheren Aufenthaltstitel zu verzichten, nur um ein Asylverfahren mit ungewissem Ausgang anhängig zu machen, weil beides ja nicht ginge. Der AsylGH sieht dieses Vorbringen als Schutzbehauptung an, zumal die BF in der Einvernahme am 07.07.2008 zu der Frage, "warum sie erst jetzt einen Asylantrag stelle" entgegnete, "Ich habe anfangs gedacht, dass ich mit dem Studentenvisum ohnehin hier bleiben könne". Die BF unterließ also nicht deswegen die Asylantragstellung, weil sie den Ausgang des Verfahrens nicht abschätzen konnte, sondern weil sie geglaubt habe, dass sie aufgrund ihres Studentenvisums in Österreich bleiben könne. Auch widerspricht die Vorgehensweise der BF der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass eine Person die aus Angst vor Verfolgung ihr Heimatland verlässt, zum frühest möglichen Zeitpunkt Asyl beantragt um sich unter dem Schutz des Staates zu begeben, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall wäre dies die Türkei gewesen, weil die BF hier um ihr Visum angesucht hat (AS 51). Dass der BF die Antragstellung nicht möglich war, hat sie nicht vorgebracht. Der AsylGH ist der Meinung, dass die späte Asylantragstellung nur aus dem Grund geschah, um das gegen die BF verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot zu umgehen und sich weiterhin in Österreich aufhalten zu können. Diese Meinung wird auch durch ihre Aussage in der Einvernahme auf die Frage "Was hätten sie dann für die Zeit nach dem Studienabschluss geplant gehabt" gestützt, indem sie entgegnete "Ich hätte dann um Asyl angesucht, ich würde sowieso nicht zurückkehren (AS 395). Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesasylamt nicht allein aufgrund des Umstandes der späten Asylantragstellung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausging.

Das sich schon aus den verschiedenen Befragungen der BF und sonstigen Ermittlungs-ergebnis ergebende Bild in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF wird durch das Ermittlungsergebnis des VB des BMI für Georgien und Aserbaidschan abgerundet. Zu den Einwänden des BFV wird einerseits angeführt, dass es sich hierbei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht um ein Gutachten handelt, sondern um ein sonstiges Bescheinigungsmittel, welches in Ergänzung zum sonstigen Ermittlungsergebnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Entscheidungsfindung herangezogen wird.

Zu den Recherchemethoden wird angeführt, dass sich aus dem im gesamten Verfahren einsehbaren Qualifikationsprofil des Vertrauensanwaltes ergibt, dass dieser fachlich befähigt ist, die geeigneten Ermittlungsschritte zu setzen, um einen Sachverhalt vor Ort überprüfen zu können. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall. Warum das Ermittlungsergebnis gerade dann unwahr sein soll, wenn es sich für die BF als ungünstig auswirkt, ist nicht nachvollziehbar und wird daher in seiner Gesamtheit nicht angezweifelt. Es wird auch angeführt, dass der Verbindungsbeamte von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wird, und den erkennenden Richtern kein Fall bekannt ist, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte.

Der BFV rügt in seiner Beschwerde, dass wesentliche Teile der Tatsachenfeststellungen über die BF und ihre Umgebung in der Heimat auf beunruhigenden unpräzisen Angaben auf Grund der investigativen Tätigkeit irgendeines "VB" in Tiflis" beruhen, ohne dies näher zu präzisieren, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

Soweit der BFV nunmehr vorbringt, dass im gegenständlichen Fall nicht feststehe, wer diese betraute Person war, und welchem Amt, Behörde er angehört, ist auch darauf nicht näher einzugehen, zumal dieses Vorbringen keine Relevanz in Bezug auf das Verfahren enthält. Zudem sind der BF die Rechercheergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten worden. Es wäre der BF unbenommen geblieben, in der Einvernahme auf die Bekanntgabe der Person hinzuwirken. Auch hätte sich der BFV über diesen Umstand im Rahmen einer Akteneinsicht informieren können, zumal die letzte Einvernahme am 26.03.2009 gewesen ist und der Bescheid vom BAA erst am 14.12.2009 erlassen wurde, er also genügend Zeit gehabt hätte.

Wenn sich der BFV über die Fragestellung an der ehemaligen Dienststelle der BF mokiert, ist dies nicht nachvollziehbar, war doch an der Universität ihre Tätigkeit für die Partei bekannt (arg "Da sich die ganze Familie für diese Partei engagierte, war die Zugehörigkeit meiner Familie zu dieser Zeit allseits bekannt", "Im Jänner oder Februar 2004 hat der Leiter der Universität, wo ich beschäftigt war zu mir gesagt, dass es so nicht weitergeht. Es geht nicht, dass ich beim Staat tätig bin und ich heimlich für eine Oppositionspartei, für die Volksfront tätig bin", AS 129). Ebenfalls unrichtig ist die Behauptung, dass der VB an der Universität Fotos der BF hergezeigt hätte, zumal der VB mit der Universität nur telefonisch Kontakt aufgenommen hat (AS 161). Das beide Personen in Bezug auf die Nähe der BF zur Partei die Unwahrheit gesagt hätten um sich zu schützen ist nicht nachvollziehbar, zumal es um eine fremde Person ging. Der AsylGH qualifiziert dies als Schutzbehauptung.

Eine Verletzung der Grundrechte der BF aufgrund der Vorgehensweise des VB ist dem Bericht des VB nicht zu entnehmen und liegt es nicht in der Kompetenz des AsylGH darüber zu befinden.

Soweit die BF die Aussagen der zweiten "ungenannten Person" hinsichtlich ihrer beruflichen Betätigung an der Universität anzweifelt, ist dies ohne Belang, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.

Im Einwand des BFV, dass die auf der Universität befragten Personen ihre Unwissenheit bezüglich der Parteizugehörigkeit der BF nur aus dem Grund vorschoben, weil es hinderlich ist, wenn sich ein Staatsamt mit einer anderen Partei als mit der Staatspartei befasst, kann der AsylGH keinen tauglichen Grund erblicken, sondern ist dies ein weiterer Versuch einer Verfahrensverzögerung. Hätten die Universitätsangestellten tatsächlich die vom BFV vorgebrachte Angst gehabt, wäre davon auszugehen, dass sie die Aussage gänzlich und nicht punktuell verweigert hätten.

Es ist auch abschließend darauf hinzuweisen, dass der Vertrauensanwalt sehr wohl zwischen Gesprächen mit Parteimitgliedern und Universitätsangehörigen differenziert, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde augenscheinlich dazu dienen, die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses durch lapidare unsubstantiierte Einwände zu relativieren. Auch wäre davon auszugehen, dass der Vertrauensanwalt eine Mitgliedschaft bei der Partei berichtet hätte, wenn er von einer solchen erfahren hätte.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Auskunft des Verbindungsbeamten das sonstige Ermittlungsergebnis abrundet und die Einwände des BFV nicht geeignet sind, dieses in seinem objektiven Aussagekern zu erschüttern.

Der Anregung des BFV, eine Grundsatzfrage beim Asylgerichtshof zu erheben, ist aufgrund mangelnder Substantiiertheit nicht zu entsprechen, zumal der Verbindungsbeamte Erhebungen und keine Beweisaufnahmen durch geführt hat.

Soweit der BFV auf Erkenntnisse des AsylGH verweist und feststellt, dass sich das BAA an diesen Erkenntnissen hätte orientieren müssen, ist dies nicht zutreffend. Nachdem das BAA wie auch der AsylGH von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht, kann wohl schon deshalb keine Familienverfolgung in Betracht gezogen werden. Zudem wurde eine solche auch im Verfahren nicht festgestellt. Nicht nur, dass es sich bei den ins Treffen geführten Judikaten um Einzelfallentscheidungen handelt, ist auch der Sachverhalt mit dem gegenständlichen Verfahren nicht in Einklang zu bringen.

Sofern der BFV unterlassene Feststellungen des BAA bezüglich der Vorgängerpartei der Volksfront rügt, ist dies nicht nur unrichtig sondern auch für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Auf AS 249 wird ausgeführt, dass die "Volksfront Partei" von der Volksfront Bewegung, die 1989 Teil der damaligen demokratischen nationalen Freiheitsbewegung war, abstammt. Im gegenständlichen Verfahren war aber die Frage, ob der Vater der BF Gründungsmitglied der Volksfront gewesen ist oder nicht. Dass der Vater der BF kein Gründungsmitglied gewesen ist, wurde bereits durch den VB erhoben. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass eine Befragung von 300 Personen in Abrede gestellt wird, weshalb das Ergebnis seitens des BFV in Zweifel gezogen wird. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, hat der Vertrauensanwalt mit Personen gesprochen, die die meisten der 300 Personen, die an dem Gründungstreffen 1995 teilgenommen haben, kennen. Keiner konnte sich an den Vater der BF erinnern. Dieser Umstand wäre an und für sich schon alleine für die Unglaubwürdigkeit der Behauptung geeignet. Dass der Vater der BF aber niemals Gründungsmitglied der "Volksfront" gewesen sein kann, ergibt sich aus den Aussagen der BF, nach denen ihr Vater 1987 gestorben war (AS 53).

Wenn der BFV in seiner Beschwerde rügt, dass das BAA im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, beseitigen muss, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die BF wurde vom BAA dreimal einvernommen. Das Bundesasylamt hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der BF aufzuklären versucht. Die BF hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Das Bundesasylamt hat die BF im Rahmen des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen in ihrem Heimatland befragt. Auch hier war es der BF nicht möglich, den Ermittlungsergebnissen glaubwürdig entgegen zu treten. Die BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie das Bundesasylamt noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.Wenn der BFV in seiner Beschwerde rügt, dass das BAA im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, beseitigen muss, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die BF wurde vom BAA dreimal einvernommen. Das Bundesasylamt hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der BF aufzuklären versucht. Die BF hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Das Bundesasylamt hat die BF im Rahmen des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen in ihrem Heimatland befragt. Auch hier war es der BF nicht möglich, den Ermittlungsergebnissen glaubwürdig entgegen zu treten. Die BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie das Bundesasylamt noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.

Soweit der BFV darauf verweist, dass das BAA festzustellen gehabt hätte, ab welchem Zeitpunkt keine anwaltliche Vertretung mehr gegeben war, geht auch diese Rüge ins Leere. Wie sich aus dem ersten Einvernahmeprotokoll vorm BAA vom 02.07.2008 ergibt, war das BAA über die rechtliche Vertretung informiert und war dieser auch bei der gegenständlichen Einvernahme anwesend (AS 41). Bei der zweiten Einvernahme am 24.09.2008 wurde die BF nach einem Vertretungsverhältnis befragt und hat sie ein solches mit Dr. M. bejaht. Zur Abwesenheit des Dr. M hat die BF eine Krankheit desselben ins Treffen geführt. Die BF ist daraufhin gefragt worden, ob sie mit einer Einvernahme ohne ihren rechtlichen Vertreter einverstanden sei, was sie bejaht hat. Nachdem der rechtliche Vertreter am 12.02.2009 die Vollmachtsauflösung mitgeteilt hat, war er für die Einvernahme am 26.03.2009 nicht zu laden. Auch wurde die BF zu einer eventuell bestehenden anwaltlichen Vertretung befragt, was sie verneint hat. Schon aus diesen Gründen ist die Rüge des rechtlichen Vertreters der BF nicht nachvollziehbar und deshalb unbeachtlich. Das bei der BF zu keiner Zeit ihrer Befragungen eine verminderte Parteifähigkeit bestanden hat, wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen aaO. verwiesen wird. Ebenso unrichtig ist die Behauptung, "dass der BF das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation lediglich kursorisch, mitten im Verfahrensverlauf, also bestenfalls für fünf Minuten vorgehalten worden und von ihr eine meritorische Stellungnahme verlangt worden sei" (AS 563), zumal die Einvernahme eine Dauer von 110 Minuten aufweist. Auch geht aus dem Einvernahmeprotokoll (AS 277) hervor, dass die BF unter anderem zu ihrem eigenhändig verbesserten Protokoll (AS 281 ff) und zu den Ermittlungsergebnissen eingehend befragt wurde. Darüber hinaus wurde der BF vom BAA die Möglichkeit eingeräumt in die Quellen zur Lage in Aserbaidschan Einsicht zu nehmen und im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Dieses Angebot hat die BF abgelehnt. Auch hat die BF in der Vergangenheit durch die Verbesserung ihres Einvernahmeprotokolls gezeigt, dass sie aus Eigenem dazu fähig ist, mit der Behörde in Kontakt zu treten. Auch dies hat die BF nicht getan. Der BF wäre es offen gestanden, bis dato den entscheidungswesentlichen Ergebnissen auf gleicher sachlicher Ebene - gegebenenfalls unter Beibringung weiterer Unterlagen entgegen zu treten. Auch dies hat sie unterlassen, weswegen der AsylGH auch keine verminderte Manuduktionspflicht erkennen konnte.

Soweit die unvollständigen bzw. unrichtigen Protokollierungen gerügt werden, ist dazu auszuführen, dass die BF vom BAA in der Einvernahme am 26.03.2009 dazu explizit befragt worden ist. Seitens des AsylGH ist darauf hinzuweisen, dass die Verbesserungen der BF nicht signifikant genug gewesen sind, um ein anderes Bild zu zeichnen, bzw. ihre Widersprüchlichkeiten auszuräumen. Auch vermag der AsylGH nicht zu erkennen, warum die BF das Protokoll am Ende der Befragung als richtig erachtete, dies auch mit ihrer Unterschrift beglaubigte und danach feststellte, dass im Protokoll nicht das festgehalten war, was sie ausgesagt hat. Die Entschuldigung, es übersehen zu haben, vermag auch nicht zu überzeugen, zumal sich die Verbesserungen über 7 Seiten hinziehen. Überdies hätten der BF schon bei der Übersetzung von der türkischen in die deutsche Sprache die Fehler - sollte es solche wirklich gegeben haben - auffallen müssen, zumal die BF die deutsche Sprache in ihrer Heimat studiert und das Studium abgeschlossen hat. Auch hat sie im Schreiben vom 25.09.2008 (AS 201) angeführt, dass sie die Interviews auch ohne Dolmetscher machen könne.

Bezüglich der Würdigung des Verfahrensergebnisses und der persönlichen Glaubwürdigkeit vermag der AsylGH diesbezüglich keine Fehler zu entdecken. Wie schon ausgeführt, konnte die BF die festgestellten Widersprüchlichkeiten weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift beseitigen. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die BF die Gefährdung zwar nicht beweisen aber glaubhaft machen hat können, ist dies nicht richtig, zumal die Ermittlungsergebnisse aber auch die widersprüchlichen und vagen Angaben der BF die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens bestätigen. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.Bezüglich der Würdigung des Verfahrensergebnisses und der persönlichen Glaubwürdigkeit vermag der AsylGH diesbezüglich keine Fehler zu entdecken. Wie schon ausgeführt, konnte die BF die festgestellten Widersprüchlichkeiten weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift beseitigen. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die BF die Gefährdung zwar nicht beweisen aber glaubhaft machen hat können, ist dies nicht richtig, zumal die Ermittlungsergebnisse aber auch die widersprüchlichen und vagen Angaben der BF die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens bestätigen. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.

Wenn der BFV vorbringt, dass es für psychisch kranke, gebrechliche Frauen außer der Prostitution keinerlei Beschäftigungschancen bestehen würden, ist dies nicht richtig. Zum einen ist die BF nicht gebrechlich und zum anderen hat sie trotz ihrer psychischen Erkrankung eine Anstellung als Lehrerin inne gehabt, wenn auch nur im Ausmaß von einer halben Lehrverpflichtung. Auch kann aus keiner der genannten Quellen der Schluss gezogen werden, einer aserbaidschanischen Frau wäre es nicht möglich, zumindest in Baku oder sonstigen städtischen Bereich ein unabhängiges Leben zu führen und durch eine eigene berufliche Tätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nach dem 31.März 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nach dem 31.März 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu führen waren.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Asylantragstellung insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Asylantragstellung insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführern in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführern in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, mobile, grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer beruflichen Ausbildung. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Überdies hat die BF den Vorteil vier Sprachen zu können und verfügt über ein der Familie gehörendes leerstehendes Haus. Der Einwand der BF, sie würde weil sie der Opposition angehöre und einen Asylantrag gestellt habe, keine Arbeit finden kann sich wohl nur auf eine Tätigkeit im Staatsdienst beziehen. Zum einen weiß nur der bisherige Arbeitsgeber, die Universität von ihrer oppositionellen Tätigkeit und zum anderen ist es der BF auch zumutbar, durch die Annahme eines anderen als ihren bisherigen Arbeitsplatz für ihren Unterhalt zu sorgen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen verwiesen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät wird.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html].

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen. Dass die BF in Aserbaidschan schon psychisch behandelt worden ist, ergibt sich aus ihrer Aussage.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei Familienbezug in Österreich.

Sohin kann schon definitionsgemäß kein Familienleben und damit kein Eingriff in dasselbe vorliegen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachtete in seiner Entscheidung vom 8.4.2008, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die dortige Beschwerdeführererin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachtete in seiner Entscheidung vom 8.4.2008, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die dortige Beschwerdeführererin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist.

Demnach liegt also auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt und es keiner Abwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Demnach liegt also auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt und es keiner Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Selbst wenn man aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich - von September 2004 bis zum heutigen Tag mit zweimaliger Ausreise und Wiedereinreise 2006 und 2007- vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens und damit einen durch die Ausweisung erfolgenden Eingriff in dasselbe ausginge, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:

Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführerin ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt in Summe sechs Jahre. Im Zeitraum vom September 2004 bis Mai 2008 verfügte die BF über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Im Mai 2008 wurde gegen die BF aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weshalb sich die BF seit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot am XXXX bis zur Asylantragstellung am 02.07.2008 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und der weitere Aufenthalt nur aufgrund des gestellten Asylantrages gestattet war.Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt in Summe sechs Jahre. Im Zeitraum vom September 2004 bis Mai 2008 verfügte die BF über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Im Mai 2008 wurde gegen die BF aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weshalb sich die BF seit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot am römisch 40 bis zur Asylantragstellung am 02.07.2008 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und der weitere Aufenthalt nur aufgrund des gestellten Asylantrages gestattet war.

Bereits aufgrund dieser Umstände ist ihre Aufenthaltsdauer in Österreich nicht besonders schwer zu gewichten.

Vielmehr hat sie dadurch gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen verstoßen, welchen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Vielmehr hat sie dadurch gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen verstoßen, welchen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ein allfälliges Privatleben der Beschwerdeführerin ist daher auch in Zeiträumen entstanden bzw. hat sich in diesen verfestigt, in welchen sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Hinzu kommt, dass der Asylantrag - wie sich mit der gegenständlichen Entscheidung zeigt - von vornherein unberechtigt waren.

Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist auch zu werten, dass diese bereits zwei Monate nach ihrer Einreise am 17.11.2004, sowie am 19.10.2007 und 04.12.2007 straffällig geworden ist. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen der §§ 15, 127, 130 1. Fall, 231/1, 229/1, 207/1 1. Fall und 223/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass sie auch nicht hinreichend gewillt oder in der Lage ist sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren.Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist auch zu werten, dass diese bereits zwei Monate nach ihrer Einreise am 17.11.2004, sowie am 19.10.2007 und 04.12.2007 straffällig geworden ist. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen der Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall, 231/1, 229/1, 207/1 1. Fall und 223/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass sie auch nicht hinreichend gewillt oder in der Lage ist sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der XXXX auch ein bis XXXX gültiges Rückkehrverbot verhängt.Aufgrund dieser Verurteilung wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der römisch 40 auch ein bis römisch 40 gültiges Rückkehrverbot verhängt.

Die Beschwerdeführerin hat auch noch starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, zumal ihre Mutter sowie ihre Schwester dort leben. Die BF reiste in der Zwischenzeit zwei Mal in ihr Heimatland, weswegen sie auch nicht als von dort entwurzelt zu betrachten ist.

Integrative Bindungen zu Österreich wurden hingegen nicht behauptet und sind auch sonst nicht erkennbar.

Zusammengefasst ist also auch bei Annahme eines relevanten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich davon auszugehen, dass der - gesetzlich vorgesehene - Eingriff in dieses legitime Ziele, nämlich insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolgt und zulässig ist.

Weiters zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) ist ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das seine Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Zudem ist anzumerken, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Zudem ist anzumerken, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.2.8. Zu Spruchpunkt II:

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war zurückzuweisen, zumal gemäß § 36 Abs. 2 AsylG bei Beschwerden gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG noch wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 AsylG aberkannt.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war zurückzuweisen, zumal gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG bei Beschwerden gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG noch wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, AsylG aberkannt.

II.2.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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