TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/18 2008/22/0626

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Veröffentlicht am 18.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 2005 §11 Abs1
FPG 2005 §11 Abs2
FPG 2005 §11 Abs6
FPG 2005 §21
FPG 2005 §21 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16. Oktober 2006, betreffend Visum, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 19. Juni 2006 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengenvisums" für die Dauer von 30 Tagen. Als Reisezweck wurde angegeben "Re-Union Family". Weiters wurden Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Verwandten vorgelegt.

Dem Antrag ist ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters beigefügt, demzufolge der Beschwerdeführer verheiratet sei und fünf Kinder habe, über Liegenschaftseigentum in Pakistan verfüge, beruflich entsprechend verankert und im Rahmen einer Baufirma tätig sei und sich der gesamte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Pakistan befinde. Er wolle die Reise nach Österreich lediglich dazu benützen, seinen Zwillingsbruder und dessen Familie zu besuchen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2006 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen, den Gesetzestext wiedergebenden Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheine.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2006 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen, den Gesetzestext wiedergebenden Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen hat:

Entgegen der Beschwerdemeinung stellt es für sich genommen keinen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehene Gesetzesstelle begründet hat. Gemäß den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden genügt es nämlich, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0511).Entgegen der Beschwerdemeinung stellt es für sich genommen keinen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehene Gesetzesstelle begründet hat. Gemäß den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden genügt es nämlich, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0511).

Im vorliegenden Fall ist aber der für die Versagung des Visums herangezogene Grund aus dem Akteninhalt nicht ableitbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/21/0104, zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so hat der Fremde die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2008/21/0511). Diese Anhaltspunkte hat jedoch die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen. Diese Vorgangsweise hat sie im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Sie hat nämlich mit formularmäßigem Schreiben vom 30. Juni 2006 lediglich mitgeteilt, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, weil er nicht überzeugend habe nachweisen können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinen derzeitigen Wohnsitz habe. Der Beschwerdeführer hat daraufhin durch seinen Vertreter die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme vom 14. Juli 2006 eingebracht, derzufolge er in Pakistan verheiratet sei und eine Frau sowie fünf Kinder habe, eine Liegenschaft in Pakistan besitze, in Pakistan beruflich verankert und im Rahmen einer Baufirma aktiv sei und lediglich seinen Zwillingsbruder in Österreich besuchen möchte.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/21/0104, zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so hat der Fremde die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche , auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2008/21/0511). Diese Anhaltspunkte hat jedoch die Behörde im Rahmen ihrer sich aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen. Diese Vorgangsweise hat sie im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Sie hat nämlich mit formularmäßigem Schreiben vom 30. Juni 2006 lediglich mitgeteilt, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, weil er nicht überzeugend habe nachweisen können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinen derzeitigen Wohnsitz habe. Der Beschwerdeführer hat daraufhin durch seinen Vertreter die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme vom 14. Juli 2006 eingebracht, derzufolge er in Pakistan verheiratet sei und eine Frau sowie fünf Kinder habe, eine Liegenschaft in Pakistan besitze, in Pakistan beruflich verankert und im Rahmen einer Baufirma aktiv sei und lediglich seinen Zwillingsbruder in Österreich besuchen möchte.

In der Gegenschrift weist die belangte Behörde nunmehr darauf hin, dass zwar eine Unterlage über einen Grundbesitz vorgelegt worden sei, der tatsächliche Marktwert des Grundstücks jedoch ebenso fraglich geblieben sei wie die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung. Ferner sei ein Kontoauszug vorgelegt worden, der zwar Geldbewegungen ausweise. Die geringe Zahl der Buchungsposten und Höhe der Beträge sowie die Tatsache, dass es sich durchwegs um gerade Summen handle, ließen jedoch nicht auf eine Nutzung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit schließen. Das Konto sei somit lediglich zum Zweck der Vorlage zum Visumantrag eröffnet worden.

Diese Überlegungen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, im Rahmen seiner Stellungnahme konkret darauf Bezug zu nehmen. Sie hätte auch vorhalten können, warum als Besuchszweck eine "Familienzusammenführung" angegeben wurde und warum sich der Beschwerdeführer einerseits als Landwirt bezeichnet, andererseits jedoch von einer beruflichen Tätigkeit in einer Baufirma die Rede ist.

Die belangte Behörde hat jedoch dem Beschwerdeführer die Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich in keiner Weise konkret dargelegt und im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen, dass er eine Ehefrau und fünf Kinder in Pakistan habe.

Da sie mit dieser Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da sie mit dieser Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet hat, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Juni 2009

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220626.X00

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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