TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/14 S17 412224-1/2010

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Veröffentlicht am 14.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8

Spruch

S17 412.224-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 09 13.700 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 09 13.700 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der seinen Angaben nach staatenlose und der kurdischen Volksgruppe angehörige Beschwerdeführer (BF) aus Syrien reiste am 4.11.2009 an unbekanntem Ort nicht rechtmäßig per Lkw in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der seinen Angaben nach staatenlose und der kurdischen Volksgruppe angehörige Beschwerdeführer (BF) aus Syrien reiste am 4.11.2009 an unbekanntem Ort nicht rechtmäßig per Lkw in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte er am 4.11.2009 nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können, im Wesentlichen vor, dass er in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union keine Familienangehörige habe. Angaben zum Schlepper verweigerte er. Er habe diesem $ 10.000 gezahlt. Vor rund 7 Monaten habe er von Hasaka aus das Land verlassen und sei in die Türkei nach Istanbul, wo er bis vor 3 Tagen geblieben sei. Von dort sei er mit einem Lkw auf dessen Ladefläche über unbekannte Orte bis nach Österreich gefahren. Nachgefragt, ob diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden, antwortete er mit "ja". Er sei in keinem anderen Land angehalten und untergebracht worden. Die Reise nach Österreich habe 7 Monate gedauert.

Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers (GR2......; demnach wurde er am

20.9.2009 in Griechenland/Hios als illegal in einem Mitgliedstaat aufhältiger Fremder erkennungsdienstlich erfasst), behauptete er nun, dass er ca. 2 Monate in Athen gewesen sei. Vor 3 Tagen sei er von Athen aus mit einem Lkw bis nach Österreich gefahren. Er sei in Griechenland aufgefordert worden das Land innerhalb eines Monates zu verlassen. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt. Gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche gab er an, dass Syrien schöner sei als Griechenland. Er habe die falschen Angaben gemacht, weil er nicht in diesen Staat wolle.

Zu seinem Ausreisegrund aus Syrien gab er im Wesentlichen an, dass er 2004 wegen Ereignisse in der Stadt Kamischli ein Jahr von der Polizei eingesperrt worden war. In diesem Jahr sei er mit einem Taxi mit 3 kurdischen Personen gefahren. Diese hätten die kurdische Fahne und Werbematerial mitgehabt. Am gleichen Tag sei er vom Geheimdienst gesucht worden, weshalb er geflüchtet sei. In Syrien habe er Angst um sein Leben. Seine Eltern sowie 5 Brüder würden nach wie vor dort wohnen.

An Bescheinigungsmitteln legte er einen syrischen Führerschein, ausg. am 11.9.2005 und ein syrisches "Buch für Ausländer", ausg. am 11.5.1986, vor.

Am 6.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) per DubliNET an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO. Gemäß Art 17 Abs 2 leg cit wurde der Staat um dringliche Beantwortung bis spätestens 04.12.2009 ersucht.Am 6.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) per DubliNET an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO. Gemäß Artikel 17, Absatz 2, leg cit wurde der Staat um dringliche Beantwortung bis spätestens 04.12.2009 ersucht.

Am 17.11.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 6.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 17.11.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 6.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

Am 30.11.2009 langte von RA Mag. Bürstmayr beim BAA eine Bevollmächtigungsanzeige ein.

Mit Schriftsatz vom 4.12.2009 brachte der Rechtsfreund eine "Stellungnahme zum Verfahrensstand" ein. Es wird dargelegt, dass Griechenland die Mindesstandards für ein rechtstaatliches Verfahren nicht erbringe, was durch Berichte belegt sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde ein Bericht der Caritas, The situation of persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, über die Fact Finding Mission im Zeitraum vom 23.5. bis 28.5.2009, vorgelegt. Hingewiesen werde auch auf das deutsche Bundesverfassungsgericht, welches jüngst am 8.9.2009 dem Eilantrag gegen eine Abschiebung im Dublin Verfahren nach Griechenland Folge gegeben habe. Der Antragsteller gehöre einer vulnerablen Gruppe an. Er leide an Depression, Angststörungen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch Suizidgedanken würden ihn belasten. Er bedürfe daher fortlaufender medizinischer/psychologischer Betreuung und Versorgung. Dies sei in Griechenland nicht gewährleistet. Eine Überstellung würde gegen Art 3 EMRK verstoßen und daher Österreich zum Selbsteintritt verpflichten.Mit Schriftsatz vom 4.12.2009 brachte der Rechtsfreund eine "Stellungnahme zum Verfahrensstand" ein. Es wird dargelegt, dass Griechenland die Mindesstandards für ein rechtstaatliches Verfahren nicht erbringe, was durch Berichte belegt sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde ein Bericht der Caritas, The situation of persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, über die Fact Finding Mission im Zeitraum vom 23.5. bis 28.5.2009, vorgelegt. Hingewiesen werde auch auf das deutsche Bundesverfassungsgericht, welches jüngst am 8.9.2009 dem Eilantrag gegen eine Abschiebung im Dublin Verfahren nach Griechenland Folge gegeben habe. Der Antragsteller gehöre einer vulnerablen Gruppe an. Er leide an Depression, Angststörungen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch Suizidgedanken würden ihn belasten. Er bedürfe daher fortlaufender medizinischer/psychologischer Betreuung und Versorgung. Dies sei in Griechenland nicht gewährleistet. Eine Überstellung würde gegen Artikel 3, EMRK verstoßen und daher Österreich zum Selbsteintritt verpflichten.

Einer Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Thermenregion XXXX ist zu entnehmen, dass der BF vom 5.11.2009 bis 13.11.2009 im dortigen Krankenhaus in Behandlung stand. Der BF wurde von der Flüchtlingsbetreuungsstelle zur Aktivitätsbeurteilung zugewiesen. Anamnestisch besteht eine Tuberkuloseerkrankung vor 10 Jahren, welche in Syrien mit tuberkulostatischer Medikation für ca. 9 Monate behandelt wurde. Klinisch ist der Patient völlig beschwerdefrei. Am 9.11.2009 wurde der Patient in Lokalanästhesie bronchoskopiert. Edobronchial finden sich unauffällige Verhältnisse. Sämtliche Untersuchungen von Bürsten, Bronchialsekret und Sputa blieben negativ in der ZN-Färbung. Ebenso blieb der PCR-Befund negativ. Die Kulturbefunde sind zum Entlassungszeitpunkt naturgemäß ausständig. Die Erkrankung des Patienten wurde als überwachungspflichtig an die Tuberkulosefürsorgestelle gemeldet. Eine medikamentöse Therapie ist derzeit nicht indiziert. Der Patien wurde in gutem Allgemeinzustand wieder rücktransferiert. Unter Therapieempfehlung findet sich im Entlassungsbericht: keine erforderlich.Einer Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Thermenregion römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF vom 5.11.2009 bis 13.11.2009 im dortigen Krankenhaus in Behandlung stand. Der BF wurde von der Flüchtlingsbetreuungsstelle zur Aktivitätsbeurteilung zugewiesen. Anamnestisch besteht eine Tuberkuloseerkrankung vor 10 Jahren, welche in Syrien mit tuberkulostatischer Medikation für ca. 9 Monate behandelt wurde. Klinisch ist der Patient völlig beschwerdefrei. Am 9.11.2009 wurde der Patient in Lokalanästhesie bronchoskopiert. Edobronchial finden sich unauffällige Verhältnisse. Sämtliche Untersuchungen von Bürsten, Bronchialsekret und Sputa blieben negativ in der ZN-Färbung. Ebenso blieb der PCR-Befund negativ. Die Kulturbefunde sind zum Entlassungszeitpunkt naturgemäß ausständig. Die Erkrankung des Patienten wurde als überwachungspflichtig an die Tuberkulosefürsorgestelle gemeldet. Eine medikamentöse Therapie ist derzeit nicht indiziert. Der Patien wurde in gutem Allgemeinzustand wieder rücktransferiert. Unter Therapieempfehlung findet sich im Entlassungsbericht: keine erforderlich.

In einem Formularvordruck der "M.E.N" Männer- Gesundheits- Zentrum in Wien, wird bestätigt, dass er seit 2.12.2009 bei diesem Projekt Beratung in Anspruch nehme. Er würde an Depression, Angststörungen, Vergesslichkeit, Postraumatische Belastungsstörung, Konzentrationsstörung, Suizidgedanken, reduzierte Belastbarkeit leiden.

Wie zu diesen Schlussfolgerungen gelangt wurde ist der Bestätigung nicht zu entnehmen.

Am 15.12.2009 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands mit 4.12.2009 auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.Am 15.12.2009 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands mit 4.12.2009 auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.

Am 14.1.2010 wurde der BF vom BAA in Anwesenheit eines Vertreters der Kanzlei seines Rechtsfreundes einvernommen. Er bestätigte anfangs, dass er sich gesund fühle und körperlich und geistig in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen. Nach Belehrung über die ihn treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot brachte er im Wesentlichen vor, dass er keine neuen Befunde habe. In Österreich habe er keine aufhältigen Eltern oder Kinder. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Gefragt, ob andere Bindungen zu Österreich bestünden, brachte er nun vor, dass sich ein 2 Jahre jüngerer Bruder in Österreich aufhalten würde. Dieser lebe seit 5 Jahren mit dessen Frau und Kind in Österreich. Seine Frau lebe seit 15 Jahren hier und habe dem Bruder eine Verpflichtungserklärung geschickt. Er sei legal nach Österreich gereist. Seine Wohnadresse kenne er nicht. Er habe telefonischen Kontakt mit dem Bruder und habe ihn seither 3 Mal getroffen. 2 Nächte habe er auch bei ihm genächtigt. Vor der Ausreise habe der Bruder an der selben Adresse gelebt wie der BF. Nach dessen Ausreise habe er regelmäßig, ca. alle 2 Wochen, mit den Eltern telefonischen Kontakt gehabt. Wenn er anwesend war, habe er auch mit ihm gesprochen. Sie hatten auch per Internet Kontakt und ein Mal im Jahr sei der Bruder zu ihnen auf Besuch gekommen. Weitere Bindungen zu Österreich habe er nicht.

Die Einvernahme wurde zur Vornahme einer "PSY III" Untersuchung unterbrochen.

Rechtsberater und Rechtsfreund stellten in dieser Einvernahme keine Fragen oder Anträge.

Einer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. med. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin, vom 19.1.2010 ist in der Eigenanamnese neben Erzählungen über seine Erlebnisse in Syrien ua. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab in Griechenland für 15 Tage stationär wegen Tbc behandelt worden zu sein. In Griechenland habe er auf der Straße gelebt. Im Park seien von den Drogensüchtigen überall Spritzen herumgelegen.Einer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. med. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin, vom 19.1.2010 ist in der Eigenanamnese neben Erzählungen über seine Erlebnisse in Syrien ua. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab in Griechenland für 15 Tage stationär wegen Tbc behandelt worden zu sein. In Griechenland habe er auf der Straße gelebt. Im Park seien von den Drogensüchtigen überall Spritzen herumgelegen.

Als derzeitige subjektive Beschwerden führte er an, dass er jede Nacht schlecht träume. Seit Griechenland habe sich dies verschlimmert. Der Appetit sei schlecht, er schlafe lediglich zweieinhalb bis drei Stunden und er sei lieber alleine als in Gesellschaft. Er fühle sich hier sicher und habe keine Angst. Er denke an Griechenland, wo es schlimmer gewesen sei als in Syrien.

In der psychologischen Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Keine Selbstmordgedanken zur Zeit der Untersuchung. Es entstand der Eindruck einer sehr flachen Persönlichkeit, es kam kaum Gegenübertragung zustande. Die Symptome, die derzeit bestehen, lassen auf eine dissoziative Störung schließen, welche durchaus anstatt einer PTSD auftreten kann, soferne die Ereignisse objektiv und subjektiv schwer sind. Haft mit Folter, sofern stattgefunden, sind jedenfalls geeignet, eine dissoziative Störung auszulösen. Angedacht muss auch eine persönlichkeitsbedingte Affektflachheit werden. In Zusammenschau sämtlicher beobachteter Phänomene mit den Explorationsinhalten kann jedoch eine dissoziative Störung kriterienorientiert nach ICD_10 festgestellt werden. Daneben liegt eine Depression, F.32.1 bzw. eine Anpassungsstörung F.43.21 vor.

Seine Neigung zu dissoziativen Bewältigungsstrategien ist eher therapieresistent. Ev. kann mit atypischen Neuroleptika eine Besserung herbeigeführt werden. Psychotherapeutische Begleitung kann hilfreich sein, wenn der/die TherapeutIn in Traumatherapie ausgebildet ist. Bei Überstellung besteht die Gefahr, dass der Versuch der Bewältigung des Alltags mit Nahrungs- sowie Unterkunftsbeschaffung seine Ressourcen übersteigt und die Störung zu einer Verwahrlosung oder Existenzbedrohung führen kann. In Wien lebt ein Bruder, bei dem er sich wohl fühlt. Die einzige positive Affizierbarkeit ist auch beim Thema Bruder gegeben. Eine akute Suizidalität ist heute nicht gegeben.

Einer vom BF vorgelegten Bestätigung, ausg. am 16.1.2010, von Waltraud Ertel, Psychotherapeutin, ist zu entnehmen, dass der BF auf telefonische Anfrage seiner Schwägerin am 15.1.2010 zu einem Gespräch erschien. Der Bedarf einer psychotherapeutischen Begleitung sei nach einem ersten Eindruck ersichtlich. Eventuelle Weitervermittlung an erfahrenere Kollegen bezüglich Kultur, Dolmetschertherapie, ev. männliche Begleitung etc., ist für den 29.1.2010 geplant. Auf Grund erster Information gehe hervor, dass er an Depressionen, Schlafstörungen und starken Ängsten leidet.

Einer Bestätigung von "M.E.N" vom 21.1.2010 ist zu entnehmen, dass der BF sich in fortgesetzter psychologischer Behandlung bei Dr. XXXX befindet. Er leide an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung sowie an Konzentrations- und Schlafstörungen. Besonders Depression und Belastungsstörung stehen in engem Zusammenhang mit Folter- und Gefängniserfahrungen in Syrien. Eine Fortsetzung der psychologischen Beratung wird dringend empfohlen. Ein weiterer Beratungstermin sei für den 3.2.2010 geplant.Einer Bestätigung von "M.E.N" vom 21.1.2010 ist zu entnehmen, dass der BF sich in fortgesetzter psychologischer Behandlung bei Dr. römisch 40 befindet. Er leide an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung sowie an Konzentrations- und Schlafstörungen. Besonders Depression und Belastungsstörung stehen in engem Zusammenhang mit Folter- und Gefängniserfahrungen in Syrien. Eine Fortsetzung der psychologischen Beratung wird dringend empfohlen. Ein weiterer Beratungstermin sei für den 3.2.2010 geplant.

Am 26.1.2010 fand beim BAA eine ergänzende Einvernahme statt. Er bestätigte zu Beginn, dass er sich gesund fühle und körperlich und geistig in der Lage wäre die Einvernahme durchzuführen. Nach Erörterung des Untersuchungsergebnisses durch Dr. XXXX bestätigte er dieses. Gefragt was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland entgegen stünde, gab er an, dass er dort am zweiten Tag in das Spital gebracht wurde wo er wegen Tbc behandelt worde sei. Nach 15 Tagen habe man ihn "rausgeschmissen" und man habe ihm lediglich Medikamente für 3 Tage mitgegeben. Er habe auf der Straße schlafen müssen und es seien ihm die Medikamente ausgegangen. Er habe keine Möglichkeit gehabt sich Medikamente zu besorgen. Er habe im Park geschlafen, wo er einen Schlepper traf, der ihn nach Österreich brachte. Er habe in der Schubhaft eine Spritze bekommen, wonach sein Arm anschwoll. Dies sei der Grund gewesen weshalb man ihn in das Krankenhaus gebracht habe. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er noch 2 Tage in Schubhaft gewesen. Er habe dann einen Zettel unterschreiben müssen und wurde freigelassen. Er habe eine Reiseaufforderung unterschrieben. Gefragt warum er in Griechenland nicht um Asyl ansuchte, gab er an, dass es in Griechenland keine Möglichkeit gebe Asyl zu erlangen. Weiters gab er an, dass man in Griechenland keinen Asylantrag stellen könne. Vorgehalten, dass dies nicht dem Amtwissen entspricht und eine Vielzahl von Asylwerbern Gegenteiliges darlegen, gab er an, dass "er es jedenfalls nicht gemacht habe". Er habe nie die Absicht gehabt in Griechenland zu bleiben.Am 26.1.2010 fand beim BAA eine ergänzende Einvernahme statt. Er bestätigte zu Beginn, dass er sich gesund fühle und körperlich und geistig in der Lage wäre die Einvernahme durchzuführen. Nach Erörterung des Untersuchungsergebnisses durch Dr. römisch 40 bestätigte er dieses. Gefragt was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland entgegen stünde, gab er an, dass er dort am zweiten Tag in das Spital gebracht wurde wo er wegen Tbc behandelt worde sei. Nach 15 Tagen habe man ihn "rausgeschmissen" und man habe ihm lediglich Medikamente für 3 Tage mitgegeben. Er habe auf der Straße schlafen müssen und es seien ihm die Medikamente ausgegangen. Er habe keine Möglichkeit gehabt sich Medikamente zu besorgen. Er habe im Park geschlafen, wo er einen Schlepper traf, der ihn nach Österreich brachte. Er habe in der Schubhaft eine Spritze bekommen, wonach sein Arm anschwoll. Dies sei der Grund gewesen weshalb man ihn in das Krankenhaus gebracht habe. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er noch 2 Tage in Schubhaft gewesen. Er habe dann einen Zettel unterschreiben müssen und wurde freigelassen. Er habe eine Reiseaufforderung unterschrieben. Gefragt warum er in Griechenland nicht um Asyl ansuchte, gab er an, dass es in Griechenland keine Möglichkeit gebe Asyl zu erlangen. Weiters gab er an, dass man in Griechenland keinen Asylantrag stellen könne. Vorgehalten, dass dies nicht dem Amtwissen entspricht und eine Vielzahl von Asylwerbern Gegenteiliges darlegen, gab er an, dass "er es jedenfalls nicht gemacht habe". Er habe nie die Absicht gehabt in Griechenland zu bleiben.

Der anwesende Rechtsberater hatte keine Fragen oder Anträge.

Am 3.2.2010 langte eine Stellungnahme seines Rechtsfreundes ein. Hingewiesen wird darin, dass der BF nach Einreise nach Österreich wegen Tbc Erkrankung stationär aufgenommen wurde. Wegen der drohenden Obdachlosigkeit in Griechenland wäre ein Wiederauftreten des Krankheitsbildes zu befürchten. Wegen seiner physischen Grunderkrankung und der psychischen Erkrankung sei der BF als vulnerable Person zu betrachten. Moniert wird auch die medizinsiche Versorgung in Griechenland und letztlich wurde der Antrag gestellt das Verfahren zur inhaltlichen Behandlung in Österreich zuzulassen.

Am 16.2.2010 langte seitens des Rechtsfreundes vom BF "Zur Vorlage im Asylverfahren" ein mit 9.2.2010 datiertes Schreiben des Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, ein. Anamnestisch lasse sich erheben, dass der Patient ein aus Syrien stammender Kurde ist, der sich seit 3 Monaten in Österreich aufhält. Er spreche leider noch nicht Deutsch, wodurch eine direkte Exploration des Betroffenen nicht möglich sei. Rein vom Aspekt her bestehe bei dem Patienten ein offensichtlich ausgeprägt depressives Zustandsbild, wobei auch außenanamnestisch erhebbar ist, dass der Patient in der Nacht nur wenig schlafe, keinen Appetit habe und sich ohne Zukunftsperspektiven sinnentleert zeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine psychopharmakologische Behandlung durchaus indiziert. Eine psychotherapeutische Aufarbeitung zugrunde liegender Traumata setze einen die Sprache des Patienten beherrschenden Psychotherapeuten voraus. Er empfehle von medikamentöser Seite Cipralex und Mirtazypin Tabletten.Am 16.2.2010 langte seitens des Rechtsfreundes vom BF "Zur Vorlage im Asylverfahren" ein mit 9.2.2010 datiertes Schreiben des Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, ein. Anamnestisch lasse sich erheben, dass der Patient ein aus Syrien stammender Kurde ist, der sich seit 3 Monaten in Österreich aufhält. Er spreche leider noch nicht Deutsch, wodurch eine direkte Exploration des Betroffenen nicht möglich sei. Rein vom Aspekt her bestehe bei dem Patienten ein offensichtlich ausgeprägt depressives Zustandsbild, wobei auch außenanamnestisch erhebbar ist, dass der Patient in der Nacht nur wenig schlafe, keinen Appetit habe und sich ohne Zukunftsperspektiven sinnentleert zeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine psychopharmakologische Behandlung durchaus indiziert. Eine psychotherapeutische Aufarbeitung zugrunde liegender Traumata setze einen die Sprache des Patienten beherrschenden Psychotherapeuten voraus. Er empfehle von medikamentöser Seite Cipralex und Mirtazypin Tabletten.

Am 18.2.2010 erstattete die med. Sachverständige Dr. XXXX im Auftrag des BAA eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, wobei auch das zuletzt vorgelegte Bescheinigungsmittel des Dr. XXXX in die Untersuchung miteinbezogen wurde.Am 18.2.2010 erstattete die med. Sachverständige Dr. römisch 40 im Auftrag des BAA eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, wobei auch das zuletzt vorgelegte Bescheinigungsmittel des Dr. römisch 40 in die Untersuchung miteinbezogen wurde.

In der Schlussfolgerung wird dargelegt, dass eine Depressive Verstimmung als Anpassungsstörung F.43.21 codiert, oder aber auch Depression F.32.1 bis F.32.2 vorliege. Weiters Verdacht auf Dissozative Störung bzw. PTSD.

Ob nun eine Depression mit stark vermindertem Antrieb und Affektabwehr vorliegt oder eine dissoziative Störung kann diskutiert werden. In Zusammenschau mit den explorierten Symptomen liegt eher eine Dissozation vor. Heute sind auch Intrusionen zu explorieren. Daher kann heute zusätzlich zur Depression/Anpassungsstörung und zur vermuteten dissoziativen Symptomatologie auch eine PTSD diagnostiziert werden.

Eine Verbesserung ist insofern eingetreten, als der Patient ein wenig lebendiger wirkt als zuletzt. Das kann sich aber auch als normale Befindlichkeitsschwankung erweisen. Eine Besserung auf die Medikamente ist frühestens nach zwei bis drei Monaten nach Behandlungsbeginn zu erwarten. Dazu muss gesagt werden, dass Medikamente den Heilungsprozess einleiten, die Störung selbst, durch die schwer belastenden Hafterlebnisse als potentiell traumatisierende Erlebnisse verursacht, kann durch Medikamente alleine nicht dauerhaft geheilt werden. Die Medikamente sind nur dann erfolgreich, wenn auch die soziale wie rechtliche Situation für den Patienten aushaltbar ist. Ansonsten wird die Störung aufrecht erhalten und chronifizieren bzw. bei Wegfall der schützenden Situation bzw. der Wegfall der Medikamente wieder exacerbieren. Eine Kontrolle wird in zwei Monaten vorgeschlagen. Derzeitige Medikation:

Ciprales, Mirtbene; seit 9.2.2010.

Über die Staatendokumentation und mit Unterstützung der österreichischen Botschaft in Griechenland wurde der Fall am 1.3.2010 an das griechische Dublin Büro mit dem Ersuchen einer Zusicherung der Aufnahme bzw. Versorgung herangetragen. Mit Schreiben vom 5.3.2010 teilte das griechische Dublin Büro umgehend mit, dass die Zustimmung zur Aufnahme des Asylwerbers gemäß Art 18 Abs 7 und 10 Abs 1 der Dublin II-VO bestätigt werde. Die Zustimmung sei gültig seit 4.12.2009. Der Fremde wurde als Kathegorie 2 nach illegalem Grenzübertritt registriert. Betreffend den Transfer über den Flughafen Athen wird ersucht Griechenland mindestens 5 Tage zuvor zu verständigen und die sonstigen Transferdetails, sowie alle den Asylwerber betreffenden Dokumente zu übermitteln. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fremde in der Lage ist bei der Ankunft in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, sofern er dies wünscht.Über die Staatendokumentation und mit Unterstützung der österreichischen Botschaft in Griechenland wurde der Fall am 1.3.2010 an das griechische Dublin Büro mit dem Ersuchen einer Zusicherung der Aufnahme bzw. Versorgung herangetragen. Mit Schreiben vom 5.3.2010 teilte das griechische Dublin Büro umgehend mit, dass die Zustimmung zur Aufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 18, Absatz 7 und 10 Absatz eins, der Dublin II-VO bestätigt werde. Die Zustimmung sei gültig seit 4.12.2009. Der Fremde wurde als Kathegorie 2 nach illegalem Grenzübertritt registriert. Betreffend den Transfer über den Flughafen Athen wird ersucht Griechenland mindestens 5 Tage zuvor zu verständigen und die sonstigen Transferdetails, sowie alle den Asylwerber betreffenden Dokumente zu übermitteln. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fremde in der Lage ist bei der Ankunft in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, sofern er dies wünscht.

Weiters teilte das griechische Dublin Büro in einem nachfolgenden E-Mail an das österreichische Dublin Büro am 8.3.2010 mit, dass das griechische Gesundheitsministerium über diesen Fall informiert wurde. Sobald Griechenland die Transferdetails mit den medizinischen Informationen über diese Person übermittelt werden, wird mit dem Gesundheitsministerium kommuniziert um einen ordnungsgemäßen Empfang zu gewährleisten.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (§ 60 AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (Paragraph 60, AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.

Unter anderem wird im Bescheid auf Grundlage der zitierten Quellen dargestellt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung und Rechtsberatung wenden kann. Insbesondere das Greek Refugee Council biete - teilweise auch mit Finanzierung durch griechische Ministerien - eine spezialisierte Rechtsberatung für Dublin-Rückkehrer an, was auch eine Vertretung in Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (Staatsrat) umfasse.

Dublin II-VO Rückkehrer würden bei der Ankunft am Flughafen Athen idR nicht in Haft genommen.

Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.

Von der schwedischen Migrationsbehörde seien 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt sei oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden wäre. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keine Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben würden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten.

In einem Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der realen Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters wird festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.

Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Vereinzelte Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch - nach Ansicht der Berichterstatter - nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen hätten die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.

Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasse freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssten Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Ärzte, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gebe es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, werde der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasse freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssten Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Ärzte, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gebe es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, werde der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.

Zur beschwerdeführenden Partei stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass keine Krankheit vorliege die ein Überstellungshindernis iSd Art 3 EMRK darstelle. Systematische Misshandlung bzw. Verfolgung in Griechenland sei nicht real zu erwarten; auch nicht dass behördlicher Schutz vorenthalten werde.Zur beschwerdeführenden Partei stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass keine Krankheit vorliege die ein Überstellungshindernis iSd Artikel 3, EMRK darstelle. Systematische Misshandlung bzw. Verfolgung in Griechenland sei nicht real zu erwarten; auch nicht dass behördlicher Schutz vorenthalten werde.

Die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung dieses Antrages ergebe sich auf Grund der vorhandenen Eurodac Daten und dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit diesem Staat.

Relevante und das öffentliche Interesse überwiegende private oder familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich würden nicht vorliegen.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat habe sich bereit erklärt ihn auf dieser Basis einreisen zu lassen und seinen Asylantrag zu prüfen, sowie alle ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat habe sich bereit erklärt ihn auf dieser Basis einreisen zu lassen und seinen Asylantrag zu prüfen, sowie alle ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens. Ein relevantes Privatleben wurde bejaht, welche aber dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes unterliegen würde. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens. Ein relevantes Privatleben wurde bejaht, welche aber dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes unterliegen würde. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.

Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).

Im Rahmen der Beweiswürdigung betonte die Behörde unter Zitierung einschlägiger Judikatur des EGMR, dass die vorliegenden Erkrankungen nicht die hohe Schwelle des Art 3 EMRK erreichen würde. Zudem habe das BAA den Zielstaat über den Gesundheitszustand des BF bereits vorinformiert und von Griechenland die Zusage für eine ordnungsgemäße Übernahme bzw. Behandlung des BF erhalten.Im Rahmen der Beweiswürdigung betonte die Behörde unter Zitierung einschlägiger Judikatur des EGMR, dass die vorliegenden Erkrankungen nicht die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde. Zudem habe das BAA den Zielstaat über den Gesundheitszustand des BF bereits vorinformiert und von Griechenland die Zusage für eine ordnungsgemäße Übernahme bzw. Behandlung des BF erhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Partei innerhalb offener Frist Beschwerde. Moniert wird insbesondere, dass die herangezogenen "Unterlagen" großteils mehr als 8 Monate als seien. Die Lage habe sich in Griechenland seit September 2009 gravierend zu Ungunsten des BF verändert. Die vom Vertreter mit Schriftsatz vom 4.12.2009 vorgelegte Studie zur Situation von aus Österreich nach Griechenland überstellten

Studie sei im Bescheid gar nicht berücksichtigt worden. Hätte das BAA diesen Bericht berücksichtigt, wäre sie zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt. Weites sei der griechische Staat bankrott und wäre dadurch schon nicht in der Lage seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu erfüllen. Wenn Griechenland schon falsche Angaben zu den Budgetzahlen mache, dann könne auch die Verlässlichkeit der Angaben in den Asylverfahren nicht vorausgesetzt werden. Es müsse befürchtet werden, dass notwendige medizinische Hilfe nicht gewährt werden wird. Etwaige anders lautende Erklärungen seien veraltet oder aber schlicht genauso wertlos wie die Zahlungszusage eines Unternehmens, das schon vor längerer Zeit den Konkurs angemeldet hätte. Weiters erscheine § 5 Abs 3 in Bezug auf die allgemeine Lage in Griechenland verfassungswidrig, denn diese Bestimmung würde nur die "in der Person des Asylwerbers" gelegene Umstände berücksichtigen.Studie sei im Bescheid gar nicht berücksichtigt worden. Hätte das BAA diesen Bericht berücksichtigt, wäre sie zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt. Weites sei der griechische Staat bankrott und wäre dadurch schon nicht in der Lage seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu erfüllen. Wenn Griechenland schon falsche Angaben zu den Budgetzahlen mache, dann könne auch die Verlässlichkeit der Angaben in den Asylverfahren nicht vorausgesetzt werden. Es müsse befürchtet werden, dass notwendige medizinische Hilfe nicht gewährt werden wird. Etwaige anders lautende Erklärungen seien veraltet oder aber schlicht genauso wertlos wie die Zahlungszusage eines Unternehmens, das schon vor längerer Zeit den Konkurs angemeldet hätte. Weiters erscheine Paragraph 5, Absatz 3, in Bezug auf die allgemeine Lage in Griechenland verfassungswidrig, denn diese Bestimmung würde nur die "in der Person des Asylwerbers" gelegene Umstände berücksichtigen.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.3.2010 beim AsylGH ein. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wurde der Beschwerde gem. § 37 AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.3.2010 beim AsylGH ein. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 25.3.2010 wurde vom Rechtsfreund ein Bericht von Amnesty International vom März 2010 mit dem Titel "The Dublin II Trap, Transfers of Asylum-Seekers to Greece" übermittelt und die Berücksichtigung im Verfahren beantragt. Diese Studie würde die geäußerten Bedenken unterstreichen.Am 25.3.2010 wurde vom Rechtsfreund ein Bericht von Amnesty International vom März 2010 mit dem Titel "The Dublin römisch zwei Trap, Transfers of Asylum-Seekers to Greece" übermittelt und die Berücksichtigung im Verfahren beantragt. Diese Studie würde die geäußerten Bedenken unterstreichen.

Der Asylgerichtshof hat mit Schriftsatz vom 30.3.2010 die für die Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde, unter Anschluss der gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 19.1.2010 und 18.2.2010, vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert. Nachrichtlich wurde das BAA von dieser Verständigung in Kenntnis gesetzt.

Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde der BF am 11.5.2010 zur Sicherung der Ausweisung bzw. Abschiebung in den Zielstaat festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. Die Haftfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt gegeben.

Am 10.5.2010 langte seitens des Rechtsfreundes eine Stellungnahme ein, womit ein Schreiben des kurdischen Vereins für Menschenrechte in Österreich übermittelt wurde, dass die Angaben des BF über seine Verfolgung in Syrien bestätigen soll. Er sei dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Wie aus den Berichten hervorgehe, bestünde im Falle einer Überstellung nach Griechenland die Gefahr, dass er dort keine Behandlung und keinen Schutz erfahre.

Am 14.05.2010 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Abschiebebericht des Stadtpolizeikommando Schwechat, Abschiebegruppe - Einsatzreferat. Demnach wurde der Transfer des BF nach Griechenland/Athen per Flugzeug am 12.5.2010 in Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. In einem Vorgespräch habe sich der BF einsichtig gezeigt und eine problemlose Überstellung zugesichert. Dem Bericht nach verliefen die Abschiebung und die Übergabe des BF in Athen an die griechischen Behörden problemlos.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie der im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen und der Berücksichtigung aktueller und als notorisch zu erachtender Geschehnisse in Griechenland insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzkrise und der Hilfe durch die Europäische Union. Weiters wurde eine Abfrage im AIS zwecks Einsichtnahme in die Verfahrensdaten (DGA) getätigt. Beweis wurde auch erhoben durch eine telefonische Anfrage an die zuständige Bezirkshauptmannschaft.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Durch einen Eurodac Treffer ist belegt, dass beim Beschwerdeführer bereits am 20.9.2009 in Griechenland als nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder die Fingerabdruckdaten erfasst wurden und hat der Beschwerdeführer - wenngleich erst nach Vorhalt dieses Treffers - dies auch eingestanden. Nach am 4.11.2009 in Österreich erfolgter Asylantragstellung war das BAA daher auch befugt gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO ein Aufnahmegesuch an Griechenland zu stellen, da sich auf Grund von Beweismitteln bzw. Indizien ergab, dass der BF aus einem Drittstaat kommend die Grenze dieses Mitgliedstaates illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertrittes auch noch nicht zwölf Monate vergangen waren. Das BAA übermittelte das Gesuch am 6.11.2009 via DubliNET nachweislich an Griechenland und ersuchte gem. Art 17 Abs 2 Dublin II-VO um Beantwortung bis spätestens 4.12.2009. Da dieser Staat nicht innerhalb dieser Frist antwortete, war gem. Art 18 Abs 7 Dublin II-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Das BAA teilte diesen Umstand auch in einem Transfer request mit.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Durch einen Eurodac Treffer ist belegt, dass beim Beschwerdeführer bereits am 20.9.2009 in Griechenland als nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder die Fingerabdruckdaten erfasst wurden und hat der Beschwerdeführer - wenngleich erst nach Vorhalt dieses Treffers - dies auch eingestanden. Nach am 4.11.2009 in Österreich erfolgter Asylantragstellung war das BAA daher auch befugt gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ein Aufnahmegesuch an Griechenland zu stellen, da sich auf Grund von Beweismitteln bzw. Indizien ergab, dass der BF aus einem Drittstaat kommend die Grenze dieses Mitgliedstaates illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertrittes auch noch nicht zwölf Monate vergangen waren. Das BAA übermittelte das Gesuch am 6.11.2009 via DubliNET nachweislich an Griechenland und ersuchte gem. Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO um Beantwortung bis spätestens 4.12.2009. Da dieser Staat nicht innerhalb dieser Frist antwortete, war gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Das BAA teilte diesen Umstand auch in einem Transfer request mit.

In einem - im Zuge der Einholung einer individuellen Zusicherung ergehenden - Schreiben vom 5.3.2010 bestätigte Griechenland ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 1 leg cit und ersuchte um rechtzeitige Übermittlung der Transferdetails. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft am Flughafen einen Asylantrag stellen kann.In einem - im Zuge der Einholung einer individuellen Zusicherung ergehenden - Schreiben vom 5.3.2010 bestätigte Griechenland ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, leg cit und ersuchte um rechtzeitige Übermittlung der Transferdetails. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft am Flughafen einen Asylantrag stellen kann.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Art 16; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Artikel 16,; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Ob der dreiundvierzigjährige Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens das Vorhandensein seines Bruder und dessen Gattin in Österreich - so wie auch andere Umstände - bewusst verschwieg oder nicht wusste, kam im Verfahren nicht hervor. In Zusammenschau mit seinen sonstigen Angaben ist jedoch eher die 1. Variante wahrscheinlich. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Bruder vor rund 5 Jahren die Familie in Syrien freiwillig verließ und legal nach Österreich zu seiner Gattin reiste. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese Trennung für den BF nachteilige psychische oder physische Folgen nach sich zog. Der Bruder hielt ca. alle 2 Wochen telefonischen Kontakt mit den Eltern. Wenn der BF anwesend war, dann hat er auch mit diesem gesprochen oder mit ihm über Internet kommuniziert. Der Bruder reiste auch regelmäßig 1 Mal im Jahr nach Syrien auf Familienbesuch. Ein Zusammenleben mit dem BF in Österreich besteht nicht. Dem BF war seinen Angaben nach auch die Wohnadresse des Bruders nicht bekannt. Einer vorgelegten med. Bestätigung kann entnommen werden, dass ihn die Schwägerin zum Termin begleitete. Der ersten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.1.2010 ist zu entnehmen, dass er sich beim in Wien lebenden Bruder wohl fühlt, wenngleich er auch angab, dass er lieber alleine als in Gesellschaft ist. Anderweitige private oder familiäre Bindungen in bzw. zu Österreich bestehen seinen Angaben nach nicht.

Das BAA kam in seiner Entscheidung zur Erkenntnis, dass in diesen Umständen kein relevantes Familienleben erkannt werden könne. Es bestünde seit mehreren Jahren bereits kein unmittelbarer Kontakt zwischen dem BF und dem Bruder und die räumliche Trennung sei ein Faktum. Ein Familienleben habe bereits seit längerer Zeit daher keinen Bestand mehr. Familiäre Anknüpfungsmomente seien nicht gänzlich zu verneinen und Unterstützungshandlungen durch diesen könnten seine Situation erleichtern, jedoch sei im Verfahren kein derart qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und /oder Unterstützungsverhältnis hervorgekommen, das einen Verbleib in Österreich zwingend notwendig machen würde bzw. ein Verbleib im Raum der Europäischen Union außerhalb Österreichs schlicht unzumutbar wäre. Aus dem Ermittlungsergebnis ergebe sich keine derartigen Umstände, die eine Pflege durch den Bruder zwingend notwendig machen würden. Dass im konkreten Fall ein wie auch immer geartetes besonderes verstärktes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen wäre oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit dem Bruder notwendig sein sollte, welches den Verbleib in Österreich besonders bedingen würde, sei nicht vorgebracht worden und könne von der Behörde auch amtswegig nicht festgestellt werden.

Die belangte Behörde erachtete diese Anknüpfungen zum Bruder bzw. Schwägerin aber als hinreichend um ein relevantes Privatleben in Österreich zu begründen und wog die Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen ab. Ins Treffen geführt wurde insbesondere, dass der der BF es offensichtlich bewusst unterlassen habe eine Konfrontation Österreichs mit der von ihm angestrebten Familienzusammenführung in Österreich vor seiner Einreise herbeizuführen und sich über Aufenthalts- und Einwanderungsvorschriften hinwegsetzte. Daraus könne geschlossen werden, dass er selbst von der Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens ausgegangen ist. Es habe ihm von Anfang an bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich ungewiss ist. Diese Anknüpfungspunkte zu den Verwandten in Österreich seien wieder erst durch diese nicht rechtmäßige Einreise und während eines Zeitraumes begründet worden, in dem ihm für die Dauer des nicht zugelassenen Verfahrens lediglich faktischer Abschiebeschutz zukam, was eine wesentliche Minderung seiner in dieser Zeit gewonnenen privaten Interessen nach sich ziehe. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die Interessen des BF überwiegen würde und die Ausweisung daher notwendig und nicht unverhältnismäßig sei.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen und Argumentationen zum Privat- und Familienleben in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten und es wurde diesbezüglich bis zur gegenständlichen Entscheidung auch kein neuer relevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt dargetan.

Der AsylGH schließt sich der - auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen - Ansicht der belangten Behörde an, dass zwischen diesen erwachsenen Personen gegenständlich nicht von einem relevanten Familienleben iSd Art 8 EMRK sprechen kann, diese Aspekte jedoch zur Annahme von relevanten privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich gereichen.Der AsylGH schließt sich der - auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen - Ansicht der belangten Behörde an, dass zwischen diesen erwachsenen Personen gegenständlich nicht von einem relevanten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sprechen kann, diese Aspekte jedoch zur Annahme von relevanten privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich gereichen.

Dem Umstand, dass die zuvor über Jahre sehr lose Beziehung erst durch die rechtswidrige Einreise und den Aufenthalt in einem Zeitraum erfolgte, wo dem BF lediglich Abschiebeschutz in Folge der Asylantragstellung zukam, kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Auch die kurze Dauer des Aufenthaltes in Österreich von rund 6 Monaten kommt Entscheidungsrelevanz zu und ist zu seinem Nachteil zu gewichten.

Dem hier gegenständlichen öffentlichen Interesse (die öffentliche Ordnung) iSd Art 8 Abs 2 EMRK an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. dasDem hier gegenständlichen öffentlichen Interesse (die öffentliche Ordnung) iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das

Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während

ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vgl. auch Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnungihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vergleiche auch Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung

  • -Strichaufzählung
    umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR
  • -Strichaufzählung
    und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.

Anzuführen ist, dass es nicht notorisch ist und auch nicht dem Amtswissen entspricht, dass nicht auch von Griechenland aus nach Österreich per Telefon oder Internet Kontakt gehalten werden kann. Auch Besuche scheinen nicht unmöglich. Es steht dem BF - wie anderen Fremden auch - grds. frei vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels zu stellen und dadurch Österreich in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige kontrollierte Zuwanderung von Fremden durchzuführen.

Auch Aspekte in Bezug auf seinen Gesundheitszustand lassen diesen im öffentlichen Interesse gebotenen Eingriff nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die hohe Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Umsetzung dieser Verordnung auch in der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck kommt, welche grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:

"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:

"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"

Daraus ist ersichtlich, dass der BF derzeit in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt. Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass hier in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, um nicht den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.Daraus ist ersichtlich, dass der BF derzeit in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt. Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass hier in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, um nicht den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es va. Angesichts der Berichtslage zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll:3.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es va. Angesichts der Berichtslage zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll:

Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09;

vgl. weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger; Mutter mit Anpassungsstörung und depressiver Reaktion]; Beschluss vom 23.2.2010, 200/10-4 zu AsylGH 21.12.2009, S13 406.283-1/2009/13E; Beschluss vom 28.1.2010, Zl. U 2774/09-8 zu AsylGH 1.10.2009, S7 404.446-2/2009/2E; Beschluss vom 28.1.2010, U 29/10-6 zu AsylGH 27.11.2009, S7 406.399-2/2009/2E; Beschlüsse vom 27.4.2010, U 3053-3057/09-17 zu AsylGH 3.11.2009, S3 406.806-808 u. S3 406.804 sowie S3 406.802 [Familie mit drei mj. Kinder; tlws. mit Erkrankung]; ua.vergleiche weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger; Mutter mit Anpassungsstörung und depressiver Reaktion]; Beschluss vom 23.2.2010, 200/10-4 zu AsylGH 21.12.2009, S13 406.283-1/2009/13E; Beschluss vom 28.1.2010, Zl. U 2774/09-8 zu AsylGH 1.10.2009, S7 404.446-2/2009/2E; Beschluss vom 28.1.2010, U 29/10-6 zu AsylGH 27.11.2009, S7 406.399-2/2009/2E; Beschlüsse vom 27.4.2010, U 3053-3057/09-17 zu AsylGH 3.11.2009, S3 406.806-808 u. S3 406.804 sowie S3 406.802 [Familie mit drei mj. Kinder; tlws. mit Erkrankung]; ua.

ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit aktuellen Ablehnungsbeschlüssen in älteren Verfahren zB v. 24.3.2010, 2008/23/049-0411-27 zu UBAS v. 8.11.2007, 315.441-1/3E-VIII/23/07; 24.3.2010, 2008/23/1378-6 zu UBAS v. 30.1.2008, 317.060-1-VIII/22/08, ua.

Insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann jedoch in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein.

Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine generelle Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine generelle Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.

Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.

Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.

Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl. jedoch hinsichtlich Art 3 das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. (vgl. zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103/2009 v. 9.9.2009).Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche jedoch hinsichtlich Artikel 3, das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. vergleiche zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103 aus 2009, v. 9.9.2009).

Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Empfehlung zu Griechenland im Wesentlichen fest, weist aber auch explizit auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin.

Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den (schon im angefochtenen Bescheid berücksichtigten) Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz (vgl. dazu die zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des AsylGH vom 28.8.2009, S12 403.116-2/2009/3E), vom 24. August 2009 [fortan: FFM] ergibt sich nachfolgendes, für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) in den Kernaussagen im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur der Vollständigkeit halber angeführt:Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den (schon im angefochtenen Bescheid berücksichtigten) Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vergleiche dazu die zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des AsylGH vom 28.8.2009, S12 403.116-2/2009/3E), vom 24. August 2009 [fortan: FFM] ergibt sich nachfolgendes, für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) in den Kernaussagen im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur der Vollständigkeit halber angeführt:

Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht grds. Zugang zum Arbeitsmarkt, wie auch zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären. Auch UNHCR führt in seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 aus, dass keine derartigen Dublin-Rückkehrer betreffenden Fälle bekannt seien.

2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - im erstinstanzlichen Verfahren in Griechenland 35 Menschen Flüchtlingsstatus, es gab 105 Fälle der Zuerkennung von subsidiären Schutz und in 25 Fällen wurde ein Schutzstatus aus humanitären Gründen bewilligt (zitiert nach: Eurostat, Asylum in the EU27, 4.5.2010). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM). Beschwerdemöglichkeit an den EGMR steht offen.

Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren im Allgemeinen gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren im Allgemeinen gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.

Im Beschwerdeverfahren wurde der Bericht von Amnesty International mit dem Titel "The Dublin II Trap, Transfers of Asylum-Seekers to Greece", vom März 2010 vorgelegt und hingewiesen, dass auch dieser Bericht bestätige, dass Griechenland seine Verpflichtungen auch gegenüber Asylwerbern nicht erfüllen kann.Im Beschwerdeverfahren wurde der Bericht von Amnesty International mit dem Titel "The Dublin römisch zwei Trap, Transfers of Asylum-Seekers to Greece", vom März 2010 vorgelegt und hingewiesen, dass auch dieser Bericht bestätige, dass Griechenland seine Verpflichtungen auch gegenüber Asylwerbern nicht erfüllen kann.

Der Bericht stützt sich im Wesentlichen auf Besuche und Interviews, durchgeführt ausschließlich von Angerhörigen von AI im Zeitraum September 2008 und Oktober 2009. Soweit andere Berichte zitiert werden, stammen diese Schwerpunktmäßig aus dem Zeitraum 2008 bis Mitte 2009 und schließen im Wesentlichen mit dem UNHCR Bericht vom Dezember 2009 ab. Vor allem die interviewten Asylwerber die über ihre Erfahrungen befragt wurden, bleiben im Bericht anonym und deren Aussagen sind von den VerfasserInnen zusammengefasst und mit Schlussfolgerungen und Wertungen gepaart. Es können keine Rückschlüsse auf die Art der Fragestellung (zB Verwendung von in der Einvernahmepsychologie als verpönt anzusehende manipulative Suggestivfragen) gezogen werden. Gerade bei Personen, bei denen es offenkundig ist, dass sie geringes Interesse an einem Asylverfahren in Griechenland haben, wäre dies aber von besonderer Bedeutung. Eine nachvollziehbare oder repräsentative bzw. quantitative Einschätzung der von AI aufgezeigten Problemlagen, insbesondere in Bezug auf "Dublin Rückstellern", ist (wie auch schon als Kritik zum FFM-Bericht der Caritas und des Roten Kreuzes angemerkt) schwer möglich, da die Formulierungen im Bericht dies kaum zulassen (zB. auszugsweise: " ...some individuals returned to Greece under the Dublin Regulation have been unable to gain access to an asylum determination procedure" oder "AI is concerned that some Dublin II returnees may not be allowed to have their asylum application substantively determined."Der Bericht stützt sich im Wesentlichen auf Besuche und Interviews, durchgeführt ausschließlich von Angerhörigen von AI im Zeitraum September 2008 und Oktober 2009. Soweit andere Berichte zitiert werden, stammen diese Schwerpunktmäßig aus dem Zeitraum 2008 bis Mitte 2009 und schließen im Wesentlichen mit dem UNHCR Bericht vom Dezember 2009 ab. Vor allem die interviewten Asylwerber die über ihre Erfahrungen befragt wurden, bleiben im Bericht anonym und deren Aussagen sind von den VerfasserInnen zusammengefasst und mit Schlussfolgerungen und Wertungen gepaart. Es können keine Rückschlüsse auf die Art der Fragestellung (zB Verwendung von in der Einvernahmepsychologie als verpönt anzusehende manipulative Suggestivfragen) gezogen werden. Gerade bei Personen, bei denen es offenkundig ist, dass sie geringes Interesse an einem Asylverfahren in Griechenland haben, wäre dies aber von besonderer Bedeutung. Eine nachvollziehbare oder repräsentative bzw. quantitative Einschätzung der von AI aufgezeigten Problemlagen, insbesondere in Bezug auf "Dublin Rückstellern", ist (wie auch schon als Kritik zum FFM-Bericht der Caritas und des Roten Kreuzes angemerkt) schwer möglich, da die Formulierungen im Bericht dies kaum zulassen (zB. auszugsweise: " ...some individuals returned to Greece under the Dublin Regulation have been unable to gain access to an asylum determination procedure" oder "AI is concerned that some Dublin römisch zwei returnees may not be allowed to have their asylum application substantively determined."

Im Bericht findet sich erhebliche Kritik am Asylverfahren und an der Versorgungssituation in Griechenland und deckt sich in den Kernaussagen im Wesentlichen mit anderen bereits berücksichtigten Berichten, wie etwa dem des Roten Kreuzes und Caritas über deren FFM oder des UNHCR vom Dezember 2009.

Zur Analyse von Berichten bzw. Informationen ist ergänzend Folgendes anzumerken:

soweit Quellen verschiedener, dem Regelungssystem der Dublin II VO in notorisch bekannter Weise zumindest sehr kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden Nichtregierungs- bzw. Menschenrechtsorganisationen verwendet werden, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse zu bedenken, dass es sich hierbei um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung eines status quo hinausgehend in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements (organisations)politischen - und somit wertenden - Inhalts sehen und die VerfasserInnen auch der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen und deren Ziele verpflichtet anzusehen sind.soweit Quellen verschiedener, dem Regelungssystem der Dublin römisch zwei VO in notorisch bekannter Weise zumindest sehr kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden Nichtregierungs- bzw. Menschenrechtsorganisationen verwendet werden, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse zu bedenken, dass es sich hierbei um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung eines status quo hinausgehend in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements (organisations)politischen - und somit wertenden - Inhalts sehen und die VerfasserInnen auch der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen und deren Ziele verpflichtet anzusehen sind.

Der Organisationszweck der Herausgeber liegt liegt idR ua. gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - dieser Organisation unter Bedachtnahme auf deren Ziele ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl, gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - in ihren Berichten aufzuzeigen. Dabei werden auch einzelne und nicht repräsentative Vorfälle verallgemeinernd als generelle Lage dargestellt, wodurch es zur Gefahr einer verfälschten Darstellung bzw. Einschätzung der realen Situation kommen kann. Diese Verhaltensweise führt dazu, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt."; dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008:Der Organisationszweck der Herausgeber liegt liegt idR ua. gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - dieser Organisation unter Bedachtnahme auf deren Ziele ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl, gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - in ihren Berichten aufzuzeigen. Dabei werden auch einzelne und nicht repräsentative Vorfälle verallgemeinernd als generelle Lage dargestellt, wodurch es zur Gefahr einer verfälschten Darstellung bzw. Einschätzung der realen Situation kommen kann. Diese Verhaltensweise führt dazu, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt."; dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008:

"Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung [....] Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand." oder Jahresbericht 2009: "Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Folter und andere Misshandlungen gemäß den Forderungen regionaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wurden 2008 keine Fortschritte erzielt. Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und Migranten. [...] .Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken zunutze und weisen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen."

Bei den für die Berichte verantwortlichen Nichtregierungsorganisationen handelt es sich auch oftmals um solche, die es sich zur Aufgabe machten Asylwerber (parteilich) in deren Asylverfahren - va. auch in Dublin Verfahren - zu vertreten (zB Caritas, AI, etc.) und sich folglich auch auf ihre eigenen Berichte (zB Fact Finding Mission von Caritas/Rotes Kreuz: The situation of persons returned by Austria under the Dublin regulation) oder Berichte nahestehender Organisationen (wobei diese oft auch aufeinander verweisen [zB UNHCR Bericht vom Dezember 2009 auf den FFM Bericht vom Roten Kreuz/Caritas oder gegenständlicher AI Bericht auf zitierten FFM Bericht des Roten Kreuz/Caritas und auf UNHCR usw.) zur Stützung ihres Ansinnens berufen.

Zu den Berichten staatlicher Organisationseinheiten von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist anzuführen, dass diese bzw. die Organwalter idR bei der Befundaufnahme und Berichterstellung einer dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktion unterliegen, würden sie die Lage schuldhaft wahrheitswidrig bzw. den Tatsachen nicht entsprechend wiedergeben, was natürlich auch bei diesen, insbesondere in der Natur des Menschen liegende Fehlleistungen nicht auszuschließen vermag. Eine derartige vergleichbare Verantwortlichkeit liegt bei diesen Nichtregierungs- bzw. Menschenrechtsorganisationen bzw. deren VerfasserInnen der einschlägigen Organisationsberichte idR nicht vor.

Zu berücksichtigen ist bei der Analyse der Berichte auch, dass es Aufgabe von Staaten und ihren staatlichen Organisationen ist, in rechtlicher Gebundenheit und Verantwortlichkeit (insbesondere vor den Höchstgerichten mit der Gefahr des Verlustes von internationaler Reputation des Landes im Falle von Verurteilungen [zB durch den EGMR]) an die maßgeblichen Gesetze und völkerrechtlichen Verpflichtungen, in Asylverfahren in berechtigten Fällen den gesetzlich vorgesehen Status bzw. Schutz zukommen zu lassen aber auch ebenso rechtlich verpflichtet sind unberechtigte bzw. unbegründete Asylanträge ab- bzw. zurückzuweisen, was ein besonderes Interesse an einer objektiven Darstellung der tatsächlichen Lage in einem Herkunftsstaat bzw. Zielstaat nahe legt.

Eine derartig differenzierte Sicht- bzw. Arbeitsweise lässt sich va. bei jenen Nichtregierungsorganisationen in der Praxis oftmals nicht erkennen, die es sich ihrem Organisationszweck entsprechend auch zum Ziel gemacht haben Asylwerber in deren Asylverfahren zu vertreten oder sonst im Allgemeinen für deren Anliegen einzutreten.

Für den Asylgerichtshof folgt unter Berücksichtigung der Berichtslage resümierend, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667; S9 410.691 ua.)

3.2.2. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.3.2.2. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es wiederholte Kritik und Mängel an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens sowie der Versorgung gab bzw gibt hat und, dass auch UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte, vor allem im Hinblick auf Art 3 EMRK ist aber dessen ungeachtet grds. der Schwerpunkt auf die konkrete individuelle Situation des einzelnen Asylwerbers abzustellen und nicht allein bei der allgemeine Berichtslage zu verharren.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es wiederholte Kritik und Mängel an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens sowie der Versorgung gab bzw gibt hat und, dass auch UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte, vor allem im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist aber dessen ungeachtet grds. der Schwerpunkt auf die konkrete individuelle Situation des einzelnen Asylwerbers abzustellen und nicht allein bei der allgemeine Berichtslage zu verharren.

So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe.So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe.

3.2.3. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO, als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Art 3 EMRK verstießen.3.2.3. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO, als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Artikel 3, EMRK verstießen.

Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahren überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2 sowie vom 26.4.2010, Punkt 1). Im konkreten Fall liegt dies insbesondere auch auf Grund der eingeholten individuellen Zusicherung Griechenlands nicht nahe.Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahren überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2 sowie vom 26.4.2010, Punkt 1). Im konkreten Fall liegt dies insbesondere auch auf Grund der eingeholten individuellen Zusicherung Griechenlands nicht nahe.

Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM wiedergegebenen Aussagen).

3.2.4. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.3.2.4. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.

3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.5.1. Auf Grund des persönlichen Vorbringens des BF in den Einvernahmen und der diesbezüglichen glaubhaften Kernaussagen sowie auf Grund des Eurodac-Treffers ergibt sich unzweifelhaft, dass er bereits vor seiner Einreise nach Österreich - seinen Angaben nach ca. 2 Monate - in Griechenland als nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder war. Selbst mit diesem Status hatte er Zugang zum griechischen Gesundheitssystem und wurde 15 Tage im Krankenhaus stationär wegen Tbc aufgenommen und behandelt. Die Initiative ging zudem von den staatlichen Behörden in Griechenland aus als er in Schubhaft befindlich nach einer verabreichten Spritze Probleme am Arm hatte.

Trotz Möglichkeit hat er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.

Soweit er auch darlegte, dass man ihn nach 15 Tagen aus dem Krankenhaus entlassen habe, er lediglich für 3 Tage Medikamente erhielt und er keine Möglichkeit gehabt habe solche zu besorgen, ist anzumerken, dass aus seinem Lebenslauf nicht hervorgeht, dass er einschlägige medizinische Kenntnisse hat um beurteilen zu können, ob diese Vorgangsweise des Krankenhauses bzw. des fachkundigen medizinischen Personals nicht in medizinischen Fakten seine Berechtigung hatte. Ein Hinweis für eine solche Rechtfertigung ergibt sich zB auch aus dem vorliegenden Befund des Landesklinikums XXXX, woraus hervorgeht, dass der BF bereits nach 8 Tagen entlassen und festgestellt wurde, dass er betreffend Tbc lediglich überwachungspflichtig ist aber keiner medikamentösen oder sonst gearteten Therapie bedarf. Er wurde auch in gutem Allgemeinzustand entlassen.Soweit er auch darlegte, dass man ihn nach 15 Tagen aus dem Krankenhaus entlassen habe, er lediglich für 3 Tage Medikamente erhielt und er keine Möglichkeit gehabt habe solche zu besorgen, ist anzumerken, dass aus seinem Lebenslauf nicht hervorgeht, dass er einschlägige medizinische Kenntnisse hat um beurteilen zu können, ob diese Vorgangsweise des Krankenhauses bzw. des fachkundigen medizinischen Personals nicht in medizinischen Fakten seine Berechtigung hatte. Ein Hinweis für eine solche Rechtfertigung ergibt sich zB auch aus dem vorliegenden Befund des Landesklinikums römisch 40 , woraus hervorgeht, dass der BF bereits nach 8 Tagen entlassen und festgestellt wurde, dass er betreffend Tbc lediglich überwachungspflichtig ist aber keiner medikamentösen oder sonst gearteten Therapie bedarf. Er wurde auch in gutem Allgemeinzustand entlassen.

Er wendete gegen eine Überstellung weiters ein, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft - er wurde aufgefordert anher das Land innerhalb eines Monates zu verlassen - auf der Straße oder im Park habe schlafen müssen. Seinem Vorbringen zur Folge war er demnach - abgesehen von der Zeit in Schubhaft und im Krankenhaus - ca. 5 - 6 Wochen in Griechenland als nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder anwesend und konnte offensichtlich in dieser Zeit das zum Leben Notwendige erlangen. In Bezug auf die behauptete Unterkunftslosigkeit erscheint dies grundsätzlich im Allgemeinen nicht lebensfremd, jedoch ist beachtlich, dass der BF sich erst in Griechenland um einen Schlepper nach Österreich umsah und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese Kriminellen sich ihre Dienstleistungen und das mit ihrer Tätigkeit verbundene hohe (strafrechtliche) Risiko im Falle ihrer Ausforschung mit hohen Geldsummen abgelten lassen. Wenngleich der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsverpflichtung in Bezug auf die Schlepper schuldhaft verletzte und die Angaben dazu schlicht verweigerte, nannte er doch eine Summe in der Höhe von $ 10.000, die er für die Schleppung bezahlt haben soll. Angesichts dessen erscheint es befremdlich und nicht plausibel, das jemand, der offensichtlich über erhebliche finanzielle Ressourcen verfügt, dann aber nicht im Verhältnis zur Gesamtsumme geringe Aufwendungen tätigt um nicht unterkunftslos zu sein, noch dazu wenn das für ihn ein belastender Umstand gewesen sein soll. Der AsylGH schließt daraus, dass der BF seine diesbezüglichen Erlebnisse in Griechenland verschleiert und nicht den Tatsachen entsprechend schildert. Es fällt auch auf, dass der BF erst nach durchgeführter Rechtsberatung in der Ersteinvernahme beim BAA im Beisein seines Rechtsfreundes ein derart substantiiertes Vorbringen in Bezug auf seine Versorgungssituation machte, hingegen er in der Erstbefragung auf die Frage, was einer Rückkehr nach Griechenland und Führung seines Asylverfahrens in diesem Land entgegen stünde, lediglich schlicht und abschließend anführte, dass "Syrien schöner als Griechenland" sei.

Selbst wenn seine Unterkunftssituation derart wie von ihm geschildert war, ist anzuführen, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft verpflichtet war das Land zu verlassen und sich daraus naturgemäß kein Anspruch auf staatliche Unterbringung oder sonstige Versorgung ergibt. Schon durch sein nicht gegebenes Aufenthaltsrecht unterschied sich seine rechtliche Situation gravierend von jenen der Asylwerber, welche für die Dauer ihres Verfahrens über ein Aufenthaltsrecht bzw. Abschiebeschutz verfügen und Anspruch auf Versorgungsleistungen haben.

Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und hier ein Asylverfahren zu führen. Seinen Angaben nach kann geschlossen werden, dass von vornherein Österreich das Zielland war und Griechenland nur eine notwendige "Durchlaufstation" war, er jedoch dort nicht verbleiben wollte. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen, wie sich etwa va. aus der Verschleierung des Aufenthaltes in Griechenland ergibt. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im potentiell zuständigen Staat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch eine Überstellung in den Zielstaat zu verhindern. Die Betrachtung seiner im Zuge des Verfahrens gemachten niederschriftlichen und sonstigen Angaben lässt erkennen, dass er im Zuge des Verfahrens bzw. im Laufe der Einvernahmen oder Äußerungen seine, va. auf vorgeblich eigene Erfahrungen im Zielstaat beruhenden, persönlichen Bedenken gegen eine Rückkehr nach Griechenland steigerte.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF sowie besonders auf Grund der von Griechenland eingeholten Zusicherung (siehe 3.2.5.2.), ergibt sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof angenommene Lage im Zielstaat im konkreten Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort auf Grund der Versorgungslage in eine aussichtslose Situation geraten würde, die die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK überschreitet.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF sowie besonders auf Grund der von Griechenland eingeholten Zusicherung (siehe 3.2.5.2.), ergibt sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof angenommene Lage im Zielstaat im konkreten Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort auf Grund der Versorgungslage in eine aussichtslose Situation geraten würde, die die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK überschreitet.

3.2.5.2.

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.

Am 18.2.2010 erstattete die med. Sachverständige Dr. XXXX im Auftrag des BAA eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, wobei auch das zuletzt vorgelegte Bescheinigungsmittel des Dr. XXXX in die Untersuchung miteinbezogen wurde. In der Schlussfolgerung wird dargelegt, dass eine Depressive Verstimmung als Anpassungsstörung F.43.21 codiert, oder aber auch Depression F.32.1 bis F.32.2 vorliege. Weiters Verdacht auf Dissozative Störung bzw. PTSD. Eine Verbesserung [gegenüber der ersten Stellungnahme vom 19.1.2010] ist insoferne eingetreten, als der Patient ein wenig lebendiger wirkt als zuletzt. Das kann sich aber auch als normale Befindlichkeitsschwankung erweisen. Eine Besserung auf die Medikamente ist frühestens nach zwei bis drei Monaten nach Behandlungsbeginn zu erwarten. Die Medikamente leiten den Heilungsprozess ein, die Störung selbst, durch die schwer belastenden Hafterlebnisse in Syrien als potentiell traumatisierende Erlebnisse verursacht, kann durch Medikamente alleine nicht dauerhaft geheilt werden. Die Medikamente sind nur dann erfolgreich, wenn auch die soziale wie rechtliche Situation für den Patienten aushaltbar ist. Ansonsten wird die Störung aufrecht erhalten und chronifizieren bzw. bei Wegfall der schützenden Situation bzw. der Wegfall der Medikamente wieder exacerbieren. Eine Kontrolle wurde in zwei Monaten vorgeschlagen. Derzeitige Medikation: Ciprales, Mirtbene; seit 9.2.2010.Am 18.2.2010 erstattete die med. Sachverständige Dr. römisch 40 im Auftrag des BAA eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, wobei auch das zuletzt vorgelegte Bescheinigungsmittel des Dr. römisch 40 in die Untersuchung miteinbezogen wurde. In der Schlussfolgerung wird dargelegt, dass eine Depressive Verstimmung als Anpassungsstörung F.43.21 codiert, oder aber auch Depression F.32.1 bis F.32.2 vorliege. Weiters Verdacht auf Dissozative Störung bzw. PTSD. Eine Verbesserung [gegenüber der ersten Stellungnahme vom 19.1.2010] ist insoferne eingetreten, als der Patient ein wenig lebendiger wirkt als zuletzt. Das kann sich aber auch als normale Befindlichkeitsschwankung erweisen. Eine Besserung auf die Medikamente ist frühestens nach zwei bis drei Monaten nach Behandlungsbeginn zu erwarten. Die Medikamente leiten den Heilungsprozess ein, die Störung selbst, durch die schwer belastenden Hafterlebnisse in Syrien als potentiell traumatisierende Erlebnisse verursacht, kann durch Medikamente alleine nicht dauerhaft geheilt werden. Die Medikamente sind nur dann erfolgreich, wenn auch die soziale wie rechtliche Situation für den Patienten aushaltbar ist. Ansonsten wird die Störung aufrecht erhalten und chronifizieren bzw. bei Wegfall der schützenden Situation bzw. der Wegfall der Medikamente wieder exacerbieren. Eine Kontrolle wurde in zwei Monaten vorgeschlagen. Derzeitige Medikation: Ciprales, Mirtbene; seit 9.2.2010.

In einer Stellungnahme vom 19.1.2009 legt die gleiche Sachverständige auch dar, dass im Falle einer Überstellung die Gefahr besteht, dass der Versuch der Bewältigung des Alltags mit Nahrungs- und Unterkunftsbeschaffung seine Ressourcen übersteigt und die Störung zu einer Verwahrlosung oder Existenzbedrohung führen kann.

Aus den sonstigen vorgelegten "Bestätigungen" ergeben sich im Wesentlichen keine anderweitigen aktuellen Krankheitsbilder.

Aus seiner psychischen Erkrankung resultierend, gab es in Österreich keine stationären Aufenthalte und eine aktuelle Suizidgefahr wurde insbesondere im Rahmen der ausführlichen gutachtlichen Stellungnahmen nicht diagnostiziert.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, nach der diese dafür zu sorgen haben, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.

Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:

In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei va. als Asylwerber - trotz ausdrücklich von Griechenland in diesem Fall erteilter Zusicherung - keinen Zugang zur notwendigen Gesundheits- und sonstigen Versorgung haben wird. Dass ihm bei seinem vorherigen Aufenthalt eine allenfalls schon in Griechenland erforderliche Behandlung psychischer Probleme trotz medizinischer Indikation verwehrt wurde oder eine solche Behandlungsmöglichkeit in Griechenland nicht vorhanden war bzw. ist, wurde nicht konkret dargelegt und kann auch amtswegig nicht festgestellt werden.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei va. als Asylwerber - trotz ausdrücklich von Griechenland in diesem Fall erteilter Zusicherung - keinen Zugang zur notwendigen Gesundheits- und sonstigen Versorgung haben wird. Dass ihm bei seinem vorherigen Aufenthalt eine allenfalls schon in Griechenland erforderliche Behandlung psychischer Probleme trotz medizinischer Indikation verwehrt wurde oder eine solche Behandlungsmöglichkeit in Griechenland nicht vorhanden war bzw. ist, wurde nicht konkret dargelegt und kann auch amtswegig nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall erachtet es der Asylgerichtshof insbesondere hinsichtlich des Zuganges zum Asylverfahren und notwendiger Versorgung als entscheidend, dass es das BAA nicht dabei beließ sich auf die allgemeine Lage im Zielstaat zu berufen, sondern sich über die Staatendokumentation, mit Unterstützung der österreichischen Botschaft in Griechenland, an die griechische Dublin Behörde wandte und den Fall mit dem Ersuchen einer Zusicherung schilderte. Die griechische Dublin Behörde hat ihrerseits binnen weniger Tage umgehend geantwortet, seine Zuständigkeit bekräftigt und ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren hat. Weiters wurde auf Grund des Ersuchens mitgeteilt, dass der Fall bereits dem - insbesondere für die Unterbringung bzw. Versorgung zuständigen - Gesundheitsministerium berichtet wurde. Sobald Griechenland die Transferdetails mit den medizinischen Informationen über den Asylwerber (mindestens 5 Tage vorher) von Österreich erhält, werde mit dem Gesundheitsministerium kommuniziert, um einen ordnungsgemäßen Empfang des Beschwerdeführers zu gewährleisten

Insbesondere auf Grund dieser fallbezogenen Kommunikation zwischen Griechenland und Österreich mit gegebener Unterstützung der österreichischen Botschaft vor Ort über diesen konkreten Fall mit den geschilderten Ergebnissen, steht für den AsylGH fest, dass der BF Zugang zum griechischen Asylverfahren und zu notwendigen Versorgungsleistungen haben wird und damit die Gefahr, dass er bei Überstellung nach Griechenland in Folge seines Gesundheitszustandes dann in eine ausweglose bzw. lebensbedrohliche Lage gerät, nicht als real und über die bloße Möglichkeit hinausgehend erscheint

Der Einwand des Rechtsfreundes, dass auf Grund des Umstandes, dass Griechenland bereits bei seinen Budgetzahlen "gelogen" hat auch feststehe, dass auch in anderen Belangen, insbesondere auch hinsichtlich solcher Zusagen, nicht die Wahrheit angeben werde, ist in höchsten Maße spekulativ. Weder stützte der BF bzw. dessen Vertreter diese Behauptung auf Bescheinigungsmittel noch kann dies als notorisch erachtet werden. Dem AsylGH sind keine Berichte bekannt, wonach Griechenland in Fällen, in denen an Österreich derartige Zusagen gemacht wurden, diese dann bei vollzogener Überstellung nicht eingehalten hat. Angesichts der aktuellen finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union erachtet das Gericht auch den Einwand, dass Griechenland sich die Versorgung bzw. Aufnahme nicht leisten könne bzw. werde als nicht real.

Der AsylGH hat zur gesundheitlichen Risikominimierung für die Überstellung, insbesondere im Interesse des Beschwerdeführers, auch die für die Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert und die maßgeblichen medizinischen Bescheinigungsmittel übermittelt, damit diese in die Lage versetzt wird, allenfalls notwendige Vorkehrungen treffen zu können. Es entspricht dem Amtswissen, dass im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt erfolgt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).

Eine medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (vgl. RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Eine medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E [Zitat: Wie bereits in der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt wurde, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen [...]) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. [...] Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt]).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E [Zitat: Wie bereits in der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt wurde, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen [...]) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. [...] Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt]).

3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die für diesen Fall besonders entscheidenden Bescheinigungsmittel wodurch sich die Zulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat ergibt, sind die aktuellen, vom März 2010 stammenden Korrespondenzen Österreichs mit Griechenland und deren Zusicherung. Diese sind bereits im angefochtenen Bescheid enthalten und wurden auch verwertet.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.

Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK oder sonstigen humanitären Erwägungen geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK oder sonstigen humanitären Erwägungen geboten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 :1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 :

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1).(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Ziffer eins,).

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grds. mit einer Ausweisung zu verbinden ist.2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grds. mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.1 ergibt, kommt bzw. kam es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 82.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.1 ergibt, kommt bzw. kam es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8

EMRK.

3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.

5. Die beschwerdeführende Partei wurde vor dieser Entscheidung bereits in den Zielstaat überstellt und hält sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es war somit unter Berücksichtigung obiger Erwägungen gemäß § 41 Abs 6 AsylG festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung durch das BAA rechtmäßig war.5. Die beschwerdeführende Partei wurde vor dieser Entscheidung bereits in den Zielstaat überstellt und hält sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es war somit unter Berücksichtigung obiger Erwägungen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung durch das BAA rechtmäßig war.

6. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.6. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, medizinische Versorgung, psychische Störung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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