TE AsylGH Beschluss 2010/5/21 D11 249956-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D11 249956-3/2009/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, FZ. 10 04.006-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, FZ. 10 04.006-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste am 16.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18.07.2003 stellte er einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2003 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er sei im November 2000 zur georgischen Armee einberufen worden. Trotz seiner Weigerung sei er gewaltsam zu einem Stützpunkt neben dem XXXX im Bezirk Kacheti gebracht worden. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der "Kisten" sei er geschlagen und misshandelt worden. Er habe einen Fluchtversuch unternommen, sei jedoch wieder aufgegriffen und erneut geschlagen worden. Drei Wochen später sei er nach XXXX geflohen.Der Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste am 16.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18.07.2003 stellte er einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2003 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er sei im November 2000 zur georgischen Armee einberufen worden. Trotz seiner Weigerung sei er gewaltsam zu einem Stützpunkt neben dem römisch 40 im Bezirk Kacheti gebracht worden. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der "Kisten" sei er geschlagen und misshandelt worden. Er habe einen Fluchtversuch unternommen, sei jedoch wieder aufgegriffen und erneut geschlagen worden. Drei Wochen später sei er nach römisch 40 geflohen.

Mit Bescheid vom 13.04.2004, FZ. 03 21.614-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt versagte dem Antragsteller mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, es habe nicht festgestellt werden könne, dass er in Georgien begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe.Mit Bescheid vom 13.04.2004, FZ. 03 21.614-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt versagte dem Antragsteller mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, es habe nicht festgestellt werden könne, dass er in Georgien begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe.

Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2005, GZ. 249.956/1-VII/19/04 wurde über das Nichtvorliegen einer Berufung entschieden. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 11.05.2004 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 15.12.2004, Zahl:

III-1136689/FrB/04, wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller ausgesprochen. Begründend wurden der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet und die bereits zweimal rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers genannt.

Am 31.03.2006 stellte der Antragsteller in der Haftanstalt Graz Karlau einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, er sei im Oktober 2002 zum Eintritt in die georgische Armee gezwungen worden und habe - wie viele andere Soldtaten auch - viele Probleme gehabt. Er habe sowohl psychische als auch physische Folter ertragen müssen, weil er anderer Nationalität gewesen sei. Nach einem Monat sei er desertiert. Bereits zwei Tage später sei er von der Militärpolizei unter Anwendung von Gewalt in die Armee zurückgebracht und in einen Keller gesperrt worden. Zwei Wochen später sei ihm mit Hilfe eines weiteren Soldaten die Flucht gelungen und er sei in XXXX bei einem Onkel untergetaucht. Dort habe er erfahren, dass sein Haus in Georgien niedergebrannt worden sei.Am 31.03.2006 stellte der Antragsteller in der Haftanstalt Graz Karlau einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, er sei im Oktober 2002 zum Eintritt in die georgische Armee gezwungen worden und habe - wie viele andere Soldtaten auch - viele Probleme gehabt. Er habe sowohl psychische als auch physische Folter ertragen müssen, weil er anderer Nationalität gewesen sei. Nach einem Monat sei er desertiert. Bereits zwei Tage später sei er von der Militärpolizei unter Anwendung von Gewalt in die Armee zurückgebracht und in einen Keller gesperrt worden. Zwei Wochen später sei ihm mit Hilfe eines weiteren Soldaten die Flucht gelungen und er sei in römisch 40 bei einem Onkel untergetaucht. Dort habe er erfahren, dass sein Haus in Georgien niedergebrannt worden sei.

Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum Graz) gab er an, er stamme aus einer Mischehe, seine Mutter sei Ossetin gewesen, sein Vater sei Georgier. Es herrsche ein Krieg zwischen Ossetien und Georgien und er sei gezwungen worden, auf der Seite der Georgier zu kämpfen. Er habe verweigert und sei daraufhin mehrmals von der Militärpolizei mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Sein Vater sei ebenso wegen seiner Verweigerung zusammengeschlagen worden. Letztmalig sei er in einen Keller verschleppt und misshandelt worden. Dort hätten sich noch zwei weitere Personen befunden, wobei einer der Männer an den zugefügten Misshandlungen verstorben sei. Unter Zahlung von Schmiergeld sei ihm die Flucht gelungen. Nun habe er Angst vor dem Militär, dass er als Zeuge von Misshandlungen zur Rechenschaft gezogen werde. Ihm sei gedroht worden, wenn er den Mund aufmache, dann werde er auch gleich "krepieren". Seit seiner Einreise im Jahr 2003 habe er Österreich nicht verlassen.

Am 05.04.2006 erhielt der Antragsteller die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 05.04.2006 erhielt der Antragsteller die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 05.05.2006 wurde das Bundesasylamt über die Inschubhaftnahme des Antragstellers informiert.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.05.2006 gab der Antragsteller auf entsprechende Frage an, nach seiner Einreise im Jahr 2003 habe er Angst gehabt und habe nicht über alles berichtet. Damals habe er kein volles Vertrauen gehabt, aber nunmehr werde er über alle Fluchtgründe berichten.

In weiterer Folge wiederholte der Antragsteller die im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannten Fluchtgründe und gab ergänzend an, über einen Rechtsanwalt habe er seine georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Sein Haus sei zerstört worden und das Militär habe ihm in XXXX eine Nachricht mit dem Inhalt hinterlassen, dass er sofort umgebracht werden würde, sollte er sich nochmals blicken lassen. Die Soldaten seien unter der Führung des Generals XXXX gestanden. Er habe Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas passieren könne, weil der General XXXX befördert worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Gefahr, da er "als Zeuge" umgebracht werden würde. Der General habe seine Leute überall.In weiterer Folge wiederholte der Antragsteller die im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannten Fluchtgründe und gab ergänzend an, über einen Rechtsanwalt habe er seine georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Sein Haus sei zerstört worden und das Militär habe ihm in römisch 40 eine Nachricht mit dem Inhalt hinterlassen, dass er sofort umgebracht werden würde, sollte er sich nochmals blicken lassen. Die Soldaten seien unter der Führung des Generals römisch 40 gestanden. Er habe Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas passieren könne, weil der General römisch 40 befördert worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Gefahr, da er "als Zeuge" umgebracht werden würde. Der General habe seine Leute überall.

Zum Abschluss hielt der Antragsteller nochmals fest, dass er auf Grund seiner ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei.

Mit Bescheid vom 08.06.2006, Zl. 06 03.679-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, die Angaben des Antragstellers seien nicht glaubwürdig, zumal die Befragung im ersten sowie im zweiten Asylverfahren unterschiedliche Sachverhalte widergespiegelt habe, sodass dem gesamten neuerliche Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Dermaßen divergierende Fluchtgeschichten könnten nicht mit einer "Angst die Wahrheit zu sagen" begründet werden, zumal der Antragsteller im jeweiligen Asylverfahren auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei.Mit Bescheid vom 08.06.2006, Zl. 06 03.679-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, die Angaben des Antragstellers seien nicht glaubwürdig, zumal die Befragung im ersten sowie im zweiten Asylverfahren unterschiedliche Sachverhalte widergespiegelt habe, sodass dem gesamten neuerliche Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Dermaßen divergierende Fluchtgeschichten könnten nicht mit einer "Angst die Wahrheit zu sagen" begründet werden, zumal der Antragsteller im jeweiligen Asylverfahren auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei.

Dieser Bescheid wurde laut der im Verwaltungsakt einliegenden Beurkundung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 09.06.2006 hinterlegt und rechtswirksam zugestellt. Mit rechtswirksamer Zustellung am 09.05.2006 begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete diese am 23.06.2006.Dieser Bescheid wurde laut der im Verwaltungsakt einliegenden Beurkundung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 09.06.2006 hinterlegt und rechtswirksam zugestellt. Mit rechtswirksamer Zustellung am 09.05.2006 begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete diese am 23.06.2006.

Die am 22.01.2007 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2007, GZ. 249.956/2/5E-VII/19/07, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 24.06.2006 in Rechtskraft.Die am 22.01.2007 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2007, GZ. 249.956/2/5E-VII/19/07, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 24.06.2006 in Rechtskraft.

Am 06.10.2009 wurde der Antragsteller im Rahmen der Dublin-Verordnung von Deutschland rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Auf Grund seines Hungerstreiks wurde er am 16.10.2009 aus der Schubhaft entlassen und war in der Folge wiederum unbekannten Aufenthaltes.

Am 10.05.2010 stellte der Antragsteller einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.05.2010 brachte der Antragsteller vor, er habe Österreich im Mai 2008 verlassen und sei mit einem Kleinbus via Russland nach Ossetien zurückgekehrt, wo er sich bis zum Sommer 2009 aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise im Sommer 2009 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, sei jedoch nach Abgleichung seiner Fingerabdrücke nach Österreich überstellt worden.

Zu seinen neuen Fluchtgründen gab er an, er habe nach seiner Rückkehr mit seiner Frau und Tochter im Haus in XXXX gelebt. Im August 2008 sei es in XXXX und etwas später in seinem Dorf in XXXX zu Schießereien gekommen. Die Häuser seien niedergebrannt und die Leute seien vertrieben worden. Man habe ihn aufgrund seiner ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit "vernichten wollen". Weiters sei er als Verräter bezeichnet worden, weil er nicht gegen Georgien kämpfen habe wollen und seine Frau eine Georgierin sei. Im November 2007 habe ihm ein Militäroffizier gedroht, dass er nicht nur ihn sondern seine gesamte Familie töten werde, wenn er nicht kämpfen wolle. Es habe sich dabei um den Offizier namens XXXX gehandelt, der unter der Militär-Spezialbehörde namens XXXX gekämpft habe. Einmal sei er von seinen Leuten zusammengeschlagen worden, dies sei in Anwesenheit seiner Ehefrau und Tochter passiert. Sie hätten ihm ein "langsames sterben" angedroht. Im Mai 2009 habe er seine Heimat wiederum verlassen.Zu seinen neuen Fluchtgründen gab er an, er habe nach seiner Rückkehr mit seiner Frau und Tochter im Haus in römisch 40 gelebt. Im August 2008 sei es in römisch 40 und etwas später in seinem Dorf in römisch 40 zu Schießereien gekommen. Die Häuser seien niedergebrannt und die Leute seien vertrieben worden. Man habe ihn aufgrund seiner ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit "vernichten wollen". Weiters sei er als Verräter bezeichnet worden, weil er nicht gegen Georgien kämpfen habe wollen und seine Frau eine Georgierin sei. Im November 2007 habe ihm ein Militäroffizier gedroht, dass er nicht nur ihn sondern seine gesamte Familie töten werde, wenn er nicht kämpfen wolle. Es habe sich dabei um den Offizier namens römisch 40 gehandelt, der unter der Militär-Spezialbehörde namens römisch 40 gekämpft habe. Einmal sei er von seinen Leuten zusammengeschlagen worden, dies sei in Anwesenheit seiner Ehefrau und Tochter passiert. Sie hätten ihm ein "langsames sterben" angedroht. Im Mai 2009 habe er seine Heimat wiederum verlassen.

In seiner Heimat werde ihm vorgeworfen, dass er ein Verräter und Deserteur sei.

Auf entsprechende Fragestellung, warum er - obwohl er seit Oktober 2009 wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei - erst jetzt einen neuen Asylantrag stelle, gab er an, er habe nicht gewusst, was er machen soll. Auch seien ihm seine Möglichkeiten nicht bewusst gewesen. Erst jetzt sei er darüber informiert worden, dass er einen neuen Asylantrag stellen könne.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2010 erhielt der Antragsteller die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2010 erhielt der Antragsteller die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 schilderte der Antragsteller eine angebliche Rückkehr nach Georgien von Mai 2008 bis Mai 2009 und behauptete, von XXXX, einem Offizier des Militärspezialdienstes (XXXX) bedroht und geschlagen worden zu sein. Nicht nur er selbst sondern seine gesamte Familie sei bedroht worden. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei oder Staatsanwaltschaft gewandt. Seine "illegale" Rückkehr nach Georgien im Mai 2008 begründete er damit, dass er zu Hause keine Probleme mehr gehabt habe, daher sei er nach Südossetien zurückgekehrt. Zum Beweis seiner Rückkehr legte der Antragsteller mehrere (dem Antragsteller per E-Mail übermittelte) Serienfotos vom Handy vor, worauf zum einen zerstörte Gebäude und Militärfahrzeuge, zum anderen der Antragsteller angeblich mit seiner Ehefrau und Tochter zu sehen sein soll. Ferner legte der Antragsteller eine Kopie seiner Geburtsurkunde zwecks Identitätsnachweises vor.Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 schilderte der Antragsteller eine angebliche Rückkehr nach Georgien von Mai 2008 bis Mai 2009 und behauptete, von römisch 40 , einem Offizier des Militärspezialdienstes (römisch 40 ) bedroht und geschlagen worden zu sein. Nicht nur er selbst sondern seine gesamte Familie sei bedroht worden. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei oder Staatsanwaltschaft gewandt. Seine "illegale" Rückkehr nach Georgien im Mai 2008 begründete er damit, dass er zu Hause keine Probleme mehr gehabt habe, daher sei er nach Südossetien zurückgekehrt. Zum Beweis seiner Rückkehr legte der Antragsteller mehrere (dem Antragsteller per E-Mail übermittelte) Serienfotos vom Handy vor, worauf zum einen zerstörte Gebäude und Militärfahrzeuge, zum anderen der Antragsteller angeblich mit seiner Ehefrau und Tochter zu sehen sein soll. Ferner legte der Antragsteller eine Kopie seiner Geburtsurkunde zwecks Identitätsnachweises vor.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122, und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch des Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Antragsteller bestehe seit 24.06.2006 eine rechtskräftige Ausweisung. Der Antragsteller habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, somit entbehre das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit und es habe sich somit kein "neuer objektiver Sachverhalt" ergeben; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die nunmehr vorgebrachten "neuen" Gründe seien vollständig unglaubwürdig; dem Gesamtvorbringen komme daher kein glaubhafter Kern zu.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122, und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch des Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Antragsteller bestehe seit 24.06.2006 eine rechtskräftige Ausweisung. Der Antragsteller habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, somit entbehre das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit und es habe sich somit kein "neuer objektiver Sachverhalt" ergeben; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die nunmehr vorgebrachten "neuen" Gründe seien vollständig unglaubwürdig; dem Gesamtvorbringen komme daher kein glaubhafter Kern zu.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da seit Rechtskraft des Vorbescheides (am 24.06.2006) 18 Monate ab seiner Ausreise noch nicht verstrichen seien. Sein nunmehriger Antrag sei "voraussichtlich zurückzuweisen", da nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien, wodurch dem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da seit Rechtskraft des Vorbescheides (am 24.06.2006) 18 Monate ab seiner Ausreise noch nicht verstrichen seien. Sein nunmehriger Antrag sei "voraussichtlich zurückzuweisen", da nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien, wodurch dem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.

Der Antragsteller wurde (laut aktuellem Strafregisterauszug) am XXXX vom LG XXXX wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde er am XXXX vom LG XXXX wegen §§ 127, 130, 125, 126 Abs. 1 und Abs. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu Zl. XXXX wurde widerrufen. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Antragsteller wegen §§ 127, 130 (1. Satz), 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.Der Antragsteller wurde (laut aktuellem Strafregisterauszug) am römisch 40 vom LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde er am römisch 40 vom LG römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 125, 126, Absatz eins und Absatz 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu Zl. römisch 40 wurde widerrufen. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antragsteller wegen Paragraphen 127, 130, (1. Satz), 223 Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde der Antragsteller zur Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer (durchsetzbaren) Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antragsteller zur Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer (durchsetzbaren) Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Am 20.05.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

Mit Telefonat vom 21.05.2010 teilte die Fremdenpolizei, Außenstelle St. Georgen, dem zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit, dass die georgische Botschaft nunmehr bekannt gegeben habe, dass sich die vom Antragsteller vorgelegte Geburtsurkunde zwecks Identitätsnachweises als Fälschung herausgestellt habe. Derzeit werden durch die georgische Behörden Erhebungen zwecks Identitätsfeststellung durchgeführt. Bis wann mit einem Heimreisezertifikat gerechnet werden könne, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

4. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.1 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):4.1 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."

Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:

"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

Die Erläut. zur RV weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. die Rsp. des VwGH zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu § 10 AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläut. zur Regierungsvorlage weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche die Rsp. des VwGH zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu Paragraph 10, AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".

Der Antragsteller behauptete, im Mai 2008 Österreich verlassen zu haben. Am 06.10.2009 wurde der Antragsteller im Rahmen der Dublin-Verordnung von Deutschland rücküberstellt und stellte am 10.05.2010 gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Damit wäre die Ausweisung aufgrund des Zeitablaufes konsumiert. Das Bundesasylamt hat jedoch schlüssig dargelegt, dass die behauptete illegale Ausreise nach Georgien nicht glaubwürdig war. Insbesondere konnte dieser keine Beweismittel für die behauptete Ausreise aus Österreich bzw. Einreise und einjährigen Aufenthalt in Georgien vorlegen. Bezüglich der vorgelegten Serienfotos vom Handy, wo der Antragsteller mit seiner Ehefrau und Tochter zu sehen sein soll, wandte das Bundesasylamt zu Recht ein, dass die vorgelegten Handyfotos die behauptete Rückkehr nach Georgien nicht beweisen können, da sich jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Zum einen ergibt sich aus den Fotos weder, ob es sich bei den genannten Personen tatsächlich um seine Ehefrau und Tochter handelt, zum anderen - wie von der belangten Behörde bereits festgehalten - wurden die Fotos dem Antragsteller per E-Mail übermittelt, sodass die Fotos von zerstörten Gebäuden und Militärfahrzeugen ohne weiteres vom Internet heruntergeladen werden konnten.

Es besteht daher gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2006 das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

5. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.5. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt ua.:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt ua.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges davon aus, dass der Antragsteller erkennbar erneut ein unwahres Vorbringen erstattet hat, um den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch eine neuerliche Antragstellung zu erzwingen.

Bereits in seinem ersten und zweiten Verfahren hat das Bundesasylamt umfassend dargestellt, dass der Antragsteller erkennbar nicht die Wahrheit angegeben hat, da es zu einer Fülle von Widersprüchen in den einzelnen Verfahren gekommen ist, beginnend bei den dermaßen divergierenden Angaben zum Fluchtvorbringen im jeweiligen Verfahren, der geänderten Volksgruppenzugehörigkeit und selbst bezogen auf die behaupteten Fluchtgründe.

Hatte der Antragsteller im Jahr 2006 noch ausgeführt, aufgrund seiner ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit und der (damaligen) Verweigerung des Eintrittes in die georgische Armee und seine Kenntnisse über die dortigen (geschehenen) Misshandlungen, verfolgt zu werden, hat der Antragsteller im gegenständlichen (dritten) Verfahren ausgeführt, er habe sich zur (behaupteten) Rückkehr nach Georgien entschlossen, da er diesbezüglich keine Probleme mehr gehabt habe, ohne den Grund dafür auch nur ansatzweise schildern zu können. Bei näherer Betrachtung der im aktuellen Verfahren vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe behauptete der Antragsteller jedoch wiederum, "man wollte mich vernichten, weil ich ein Ossete bin" und er sei als Verräter bezeichnet worden, weil er nicht gegen Georgien kämpfen habe wollen. Bereits dieses Aussageverhalten des Antragstellers spricht nicht für die angebliche Rückkehr des Antragstellers nach Georgien.

Ferner konstatierte das Bundesasylamt in seinem mündlich verkündeten Bescheid völlig zu Recht, dass das neue nunmehrige Vorbringen des Antragstellers zum einen höchst allgemein gehalten ist, zum anderen die von ihm vorgelegten Handyfotos, die seine behauptete Rückkehr beweisen sollen, höchst konstruiert wirken, wobei dies insbesondere durch seine Ausführungen, wonach ihm diese Fotos erst nachträglich (nach wiederum erfolgter Ausreise aus seinem Herkunftsstaat) per E-Mail übermittelt worden seien, untermauert wird.

Gleichzeitig bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass der Antragsteller nicht logisch und nachvollziehbar erklären konnte, warum er nicht sofort nach Rückübernahme von Deutschland im Oktober 2009 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, stattdessen 7 Monate verstreichen ließ und wiederum unbekannten Aufenthaltes war. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er sei sich seiner Möglichkeiten nicht bewusst gewesen, erst jetzt sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen neuen Antrag stellen könne, vermögen angesichts seiner bereits dritten Asylantragstellung nicht zu überzeugen. Da der Antragsteller, wie sich nunmehr nachträglich herausstellte, im gegenständlichen Verfahren eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt hat und eine Feststellung seiner Identität nicht möglich war, zeigt sich wiederum, wie geradezu beliebig der Antragsteller nicht nur seine Angaben zu seiner Person sondern auch sein Fluchtvorbringen je nach Verfahrenslage austauschte.

Da das Gesamtvorbringen des Antragstellers sich erneut als völlig unglaubwürdig darstellt, ist auch die weitere Voraussetzung gegeben, dass nämlich der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

In der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, über maßgebliche verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich zu verfügen bzw. mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010 rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten