Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 413.467-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, mazedonische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2010, Zl. 10 03.230-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , mazedonische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2010, Zl. 10 03.230-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides richtet, wird er gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt aufgehoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides richtet, wird er gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine mazedonischer Staatsbürgerin bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, ist die Tochter des XXXX und der XXXX.1. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine mazedonischer Staatsbürgerin bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, ist die Tochter des römisch 40 und der römisch 40 .
2. XXXX hatte am 5.8.2001 einen Asylantrag gestellt, wobei er im Wesentlichen angab, er habe am 20.7.2001 einen Einberufungsbefehl zur mazedonischen Armee erhalten. Da er innerhalb von 24 Stunden hätte einrücken sollen, habe er beschlossen, nach Österreich zu flüchten. Überdies sei er in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der "Partei der demokratischen Aktion" (SDA) im Juni 2001 von der mazedonischen Polizei zu einem "Informationsgespräch" geladen worden, bei dem er beschimpft und beleidigt worden sei; man habe ihn angeschrien und gedroht, eines Tages die Partei zu "liquidieren". An Beweismitteln legte er u.a. eine Urkunde vor, bei der es sich um einen Einberufungsbefehl handle, den er erhalten habe. XXXX sowie die drei Geschwister der Beschwerdeführerin stellten auf XXXX bezogene Asylerstreckungsanträge.2. römisch 40 hatte am 5.8.2001 einen Asylantrag gestellt, wobei er im Wesentlichen angab, er habe am 20.7.2001 einen Einberufungsbefehl zur mazedonischen Armee erhalten. Da er innerhalb von 24 Stunden hätte einrücken sollen, habe er beschlossen, nach Österreich zu flüchten. Überdies sei er in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der "Partei der demokratischen Aktion" (SDA) im Juni 2001 von der mazedonischen Polizei zu einem "Informationsgespräch" geladen worden, bei dem er beschimpft und beleidigt worden sei; man habe ihn angeschrien und gedroht, eines Tages die Partei zu "liquidieren". An Beweismitteln legte er u.a. eine Urkunde vor, bei der es sich um einen Einberufungsbefehl handle, den er erhalten habe. römisch 40 sowie die drei Geschwister der Beschwerdeführerin stellten auf römisch 40 bezogene Asylerstreckungsanträge.
3. Mit Bescheid vom 23.10.2001, Zl. 01 17.855-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte gemäß § 8 leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig. Mit Bescheiden vom 24.10.2001, Zlen. 01 17.856-BAG, 01 17.857-BAG und 01 17.858-BAG, wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 leg.cit. ab. Gegen diese Bescheide wurden Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht, die in der Folge als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten waren.3. Mit Bescheid vom 23.10.2001, Zl. 01 17.855-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig. Mit Bescheiden vom 24.10.2001, Zlen. 01 17.856-BAG, 01 17.857-BAG und 01 17.858-BAG, wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, leg.cit. ab. Gegen diese Bescheide wurden Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht, die in der Folge als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten waren.
4. Die Beschwerde des XXXX gegen den ihn betreffenden Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.3.2010, B4 224.841-0/2008/9E, dem Genannten zugestellt am 31.3.2010, gemäß § 7 leg.cit. und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Ob das Fluchtvorbringen des XXXX den Tatsachen entspreche (wogegen der Umstand spreche, dass sich bereits aus dem Inhalt des von ihm vorgelegten Einberufungsbefehls ergebe, dass dieser nicht authentisch ist; denn es sei klar ersichtlich, dass dabei ein der Vorladung von Beschuldigten im Strafverfahren dienendes Formular ausgefüllt worden sei), könne dahin stehen, da auch bei Zugrundelegung seiner Behauptungen nicht angenommen werden könnte, dass er nach einer Rückkehr nach Mazedonien einer relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre: Zunächst ergebe sich aus den Feststellungen zur mazedonischen Amnestiegesetzgebung sowie zum Militärdienst, dass er in Mazedonien weder mit einer Bestrafung wegen der behaupteten Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles im Jahr 2001 noch mit einer (neuerlichen) Einberufung zum mazedonischen Militär zu rechnen hätte. Weiters müsse vor dem Hintergrund der im Erkenntnis zu den mazedonischen Sicherheitsbehörden getroffenen Feststellungen angenommen werden, dass in Mazedonien jedenfalls nunmehr ein ausreichend effizientes Instrumentarium bestehe, um sich gegen ein rechtswidriges Vorgehen von Sicherheitskräften zur Wehr zu setzen. Auch könne nicht gesagt werden, dass Angehörige der bosniakischen Volksgruppe bereits aufgrund ihrer Ethnie in Mazedonien Verfolgung oder Diskriminierung zu gewärtigen hätte, die aufgrund ihrer Intensität einen Verbleib im Her unftsstaat als unerträglich erscheinen ließe. Schließlich wäre XXXX - wie zur Begründung der Refoulement-Entscheidung ausgeführt wurde - in Mazedonien auch nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet: Er sei 1973 geboren, gesund und verfüge in Mazedonien, wo er vor seiner Ausreise als Händler und Verkäufer gearbeitet habe, über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte; sollte er dennoch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe von Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen, welche registrierten mazedonischen Staatsangehörigen eine Grundversorgung - wenn auch auf sehr niedrigem Niveau - sichere. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zlen. B4 224.842-0/2008/1E u.a., zugestellt am 31.3.2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab.4. Die Beschwerde des römisch 40 gegen den ihn betreffenden Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.3.2010, B4 224.841-0/2008/9E, dem Genannten zugestellt am 31.3.2010, gemäß Paragraph 7, leg.cit. und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Ob das Fluchtvorbringen des römisch 40 den Tatsachen entspreche (wogegen der Umstand spreche, dass sich bereits aus dem Inhalt des von ihm vorgelegten Einberufungsbefehls ergebe, dass dieser nicht authentisch ist; denn es sei klar ersichtlich, dass dabei ein der Vorladung von Beschuldigten im Strafverfahren dienendes Formular ausgefüllt worden sei), könne dahin stehen, da auch bei Zugrundelegung seiner Behauptungen nicht angenommen werden könnte, dass er nach einer Rückkehr nach Mazedonien einer relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre: Zunächst ergebe sich aus den Feststellungen zur mazedonischen Amnestiegesetzgebung sowie zum Militärdienst, dass er in Mazedonien weder mit einer Bestrafung wegen der behaupteten Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles im Jahr 2001 noch mit einer (neuerlichen) Einberufung zum mazedonischen Militär zu rechnen hätte. Weiters müsse vor dem Hintergrund der im Erkenntnis zu den mazedonischen Sicherheitsbehörden getroffenen Feststellungen angenommen werden, dass in Mazedonien jedenfalls nunmehr ein ausreichend effizientes Instrumentarium bestehe, um sich gegen ein rechtswidriges Vorgehen von Sicherheitskräften zur Wehr zu setzen. Auch könne nicht gesagt werden, dass Angehörige der bosniakischen Volksgruppe bereits aufgrund ihrer Ethnie in Mazedonien Verfolgung oder Diskriminierung zu gewärtigen hätte, die aufgrund ihrer Intensität einen Verbleib im Her unftsstaat als unerträglich erscheinen ließe. Schließlich wäre römisch 40 - wie zur Begründung der Refoulement-Entscheidung ausgeführt wurde - in Mazedonien auch nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet: Er sei 1973 geboren, gesund und verfüge in Mazedonien, wo er vor seiner Ausreise als Händler und Verkäufer gearbeitet habe, über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte; sollte er dennoch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe von Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen, welche registrierten mazedonischen Staatsangehörigen eine Grundversorgung - wenn auch auf sehr niedrigem Niveau - sichere. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zlen. B4 224.842-0/2008/1E u.a., zugestellt am 31.3.2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 10 und 11 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab.
5. Am 14.4.2010 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos XXXX am gleichen Tag brachte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese im Wesentlichen vor, dass die "Gründe und Angaben", die sie in ihrem eigenen Asylverfahren gemacht habe, auch für ihre Tochter gelten würden.5. Am 14.4.2010 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 am gleichen Tag brachte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese im Wesentlichen vor, dass die "Gründe und Angaben", die sie in ihrem eigenen Asylverfahren gemacht habe, auch für ihre Tochter gelten würden.
6. Auch am 19.4.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen verneinte
XXXX die Frage, ob die Beschwerdeführerin "eigene Flucht- oder Verfolgungsgründe" habe, es seien dieselben, die "wir" (gemeint wohl: die übrigen Familienangehörigen) auch hätten. Bislang sei für die Beschwerdeführerin kein Asylantrag gestellt worden, da man nicht gewusst habe, dass dies notwendig sei; man habe geglaubt, es "automatisch". Auf die Frage, was sie erwarten würde, müsste sie mit der Beschwerdeführerin nach Mazedonien zurückkehren, gab XXXX an, sie wisse dies nicht.römisch 40 die Frage, ob die Beschwerdeführerin "eigene Flucht- oder Verfolgungsgründe" habe, es seien dieselben, die "wir" (gemeint wohl: die übrigen Familienangehörigen) auch hätten. Bislang sei für die Beschwerdeführerin kein Asylantrag gestellt worden, da man nicht gewusst habe, dass dies notwendig sei; man habe geglaubt, es "automatisch". Auf die Frage, was sie erwarten würde, müsste sie mit der Beschwerdeführerin nach Mazedonien zurückkehren, gab römisch 40 an, sie wisse dies nicht.
7. Am 5.5.2010 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab XXXX im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführerin habe bei der Geburt eine Verletzung am Rücken gehabt, diese sei aber bereits verheilt. Im Jahr 2009 sei sie im AKH XXXX am Auge operiert worden, da sie nicht gut gesehen und geschielt habe. Sie sei noch einmal im AKH XXXX zur Kontrolle gewesen und danach dort in die "Sehschule" gegangen, zuletzt vor zwei Wochen. Die Beschwerdeführerin habe eine Brille und Kontaktlinsen bekommen. Der Arzt, der sie operiert habe, habe gesagt, sie müsse möglicherweise nochmals später operiert werden; abgesehen davon bestünden keine medizinischen Probleme. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eigene Asylgründe habe, verneinte7. Am 5.5.2010 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab römisch 40 im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführerin habe bei der Geburt eine Verletzung am Rücken gehabt, diese sei aber bereits verheilt. Im Jahr 2009 sei sie im AKH römisch 40 am Auge operiert worden, da sie nicht gut gesehen und geschielt habe. Sie sei noch einmal im AKH römisch 40 zur Kontrolle gewesen und danach dort in die "Sehschule" gegangen, zuletzt vor zwei Wochen. Die Beschwerdeführerin habe eine Brille und Kontaktlinsen bekommen. Der Arzt, der sie operiert habe, habe gesagt, sie müsse möglicherweise nochmals später operiert werden; abgesehen davon bestünden keine medizinischen Probleme. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eigene Asylgründe habe, verneinte
XXXX abermals; der Asylantrag sei gestellt worden, damit die Familieneinheit gewahrt bleibe. Die Wohnsituation im Herkunftsstaat sei nicht so gut gewesen; damals habe Krieg geherrscht. Die Familie habe im Haus ihrer Schwiegereltern, das "alt" sei, gewohnt und dort ein eigenes Zimmer gehabt. Den Lebensunterhalt in Mazedonien hätten sie dadurch bestritten, dass ihr Ehemann gelegentlich am Bau gearbeitet habe, ihr Schwiegervater habe eine Pension bekommen. Ihre Eltern hätten einen kleinen Garten, ihre Schwiegereltern nicht. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, meinte sie, ihr Ehemann würde mit der Polizei Probleme bekommen. Überdies sei die Familie seit neun Jahren in Österreich, die Kinder sprächen nicht Mazedonisch und nur sehr wenig Bosnisch; außerdem hätten sie keine Versicherung für die Kinder. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Mazedonien meinterömisch 40 abermals; der Asylantrag sei gestellt worden, damit die Familieneinheit gewahrt bleibe. Die Wohnsituation im Herkunftsstaat sei nicht so gut gewesen; damals habe Krieg geherrscht. Die Familie habe im Haus ihrer Schwiegereltern, das "alt" sei, gewohnt und dort ein eigenes Zimmer gehabt. Den Lebensunterhalt in Mazedonien hätten sie dadurch bestritten, dass ihr Ehemann gelegentlich am Bau gearbeitet habe, ihr Schwiegervater habe eine Pension bekommen. Ihre Eltern hätten einen kleinen Garten, ihre Schwiegereltern nicht. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, meinte sie, ihr Ehemann würde mit der Polizei Probleme bekommen. Überdies sei die Familie seit neun Jahren in Österreich, die Kinder sprächen nicht Mazedonisch und nur sehr wenig Bosnisch; außerdem hätten sie keine Versicherung für die Kinder. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Mazedonien meinte
XXXX (bloß), dass ihre Familie schon lange in Österreich sei; ihre Kinder sprächen hauptsächlich Deutsch.römisch 40 (bloß), dass ihre Familie schon lange in Österreich sei; ihre Kinder sprächen hauptsächlich Deutsch.
8. Noch am gleichen Tag langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtbekanntgabe von Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER ein, woraufhin das Bundesasylamt diesem die Niederschrift der unter Punkt 5. dargestellten Einvernahme übermittelte.
9. Am 6.5.2010 fragte das Bundesasylamt im AKH XXXX telefonisch an, ob die Beschwerdeführerin weitere Operationen benötige. Nach dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk vom gleichen Tag teilte die "Sehschule"mit, dass die Operation abgeschlossen sei. Durch die Operation habe sich der Schielwinkel verändert; sollte sich der Schielwinkel verschlechtern - was jedoch "derzeit nicht abschätzbar und eine vollkommene Spekulation" sei - müsse er korrigiert werden; eine Kontrolle sei notwendig.9. Am 6.5.2010 fragte das Bundesasylamt im AKH römisch 40 telefonisch an, ob die Beschwerdeführerin weitere Operationen benötige. Nach dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk vom gleichen Tag teilte die "Sehschule"mit, dass die Operation abgeschlossen sei. Durch die Operation habe sich der Schielwinkel verändert; sollte sich der Schielwinkel verschlechtern - was jedoch "derzeit nicht abschätzbar und eine vollkommene Spekulation" sei - müsse er korrigiert werden; eine Kontrolle sei notwendig.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen einer subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu (Spruchpunkt II.) zu, und erklärte ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 AsylG für vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige sei und der bosniakischen Volksgruppe angehöre. Sie sei wegen Star am Auge operiert worden, was abgeschlossen sei. Der Schielwinkel müsse kontrolliert werden; dies könne aber auch im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Mazedonien, darunter zur Lage der Minderheiten, zur Existenzsicherung und zur Gesundheitsversorgung. Demzufolge seien aufgrund des Ohrid-Rahmenübereinkommens Verfassungsänderungen beschlossen worden, durch die den ethnischen Minderheiten mehr Rechte zuerkannt worden seien; so sei etwa die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier in der Verfassung abgeschwächt worden. Die Versorgung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniere ohne Probleme. Mazedonien verfüge über ein staatliches Gesundheitssystem, in dem aber zahlreiche Einsparungen notwendig gewesen seien wie etwa die Limitierung von Medikamenten, die gratis an Bedürftige abgegeben werden. In der rechtlichen Beurteilung wird zunächst festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 3 EMRK darstellen würde. Da im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht über eine Ausweisung abgesprochen worden sei, sie die Ausweisung der Beschwerdeführerin für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen; über die Ausweisung habe die Fremdenpolizei zu entscheiden.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen einer subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) zu, und erklärte ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG für vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige sei und der bosniakischen Volksgruppe angehöre. Sie sei wegen Star am Auge operiert worden, was abgeschlossen sei. Der Schielwinkel müsse kontrolliert werden; dies könne aber auch im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Mazedonien, darunter zur Lage der Minderheiten, zur Existenzsicherung und zur Gesundheitsversorgung. Demzufolge seien aufgrund des Ohrid-Rahmenübereinkommens Verfassungsänderungen beschlossen worden, durch die den ethnischen Minderheiten mehr Rechte zuerkannt worden seien; so sei etwa die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier in der Verfassung abgeschwächt worden. Die Versorgung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniere ohne Probleme. Mazedonien verfüge über ein staatliches Gesundheitssystem, in dem aber zahlreiche Einsparungen notwendig gewesen seien wie etwa die Limitierung von Medikamenten, die gratis an Bedürftige abgegeben werden. In der rechtlichen Beurteilung wird zunächst festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht über eine Ausweisung abgesprochen worden sei, sie die Ausweisung der Beschwerdeführerin für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen; über die Ausweisung habe die Fremdenpolizei zu entscheiden.
11. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Diese wiederholt zunächst, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe auch für Beschwerdeführerin gelten würden. Überdies habe sie überhaupt keinen Bezug zu Mazedonien: sie spreche so gut wie nicht Mazedonisch und nur wenig Bosnisch. Die Beschwerdeführerin leide an einer Augenerkrankung, die regelmäßig kontrolliert werden müsse. Das Bundesasylamt hätte ein (ausdrücklich beantragtes) Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Augenheilkunde einholen müssen; dann hätte es erkannt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftstaat "eine entsprechende Behandlung nicht, bzw. nicht unter den notwendigen Voraussetzungen, wie im österreichischen Bundesgebiet erfahren" könne. Das Bundesasylamt habe keine individuellen konkreten Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die allgemeine medizinische Versorgung verwiesen, die (wie die Ausführungen des Bundesasylamtes zeigten) unter zahlreichen Defiziten leide. Medikamente seien tatsächlich nicht erhältlich. Zu Augenerkrankungen lasse sich den Länderfeststellungen nichts Konkretes entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
Die zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden (auch in der Beschwerde) nicht substanziell aufgezeigt.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat - (wie ihre Mutter in deren Asylverfahren) keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat und auch nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus den Gründen, die ihr Vater in seinem Asylverfahren geltend gemacht hat, in Mazedonien eine hier relevante Bedrohungssituation befürchten müsste (vgl. dazu das in dem oben unter Pkt. I.4 dargestellen hg. Erkenntnis zur Gefährdung des XXXX Ausgeführte). Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Merkmalen wie etwa ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch den "Asylländerbericht Republik Mazedonien" der ÖB Skopje vom Jänner 2007, S 46, wonach der keine Übergriffe gegen Angehörige der bosiakischen Volksgruppe bekannt geworden seien).Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat - (wie ihre Mutter in deren Asylverfahren) keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat und auch nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus den Gründen, die ihr Vater in seinem Asylverfahren geltend gemacht hat, in Mazedonien eine hier relevante Bedrohungssituation befürchten müsste vergleiche dazu das in dem oben unter Pkt. römisch eins.4 dargestellen hg. Erkenntnis zur Gefährdung des römisch 40 Ausgeführte). Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Merkmalen wie etwa ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch den "Asylländerbericht Republik Mazedonien" der ÖB Skopje vom Jänner 2007, S 46, wonach der keine Übergriffe gegen Angehörige der bosiakischen Volksgruppe bekannt geworden seien).
2.4.1.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhältigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde: Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, kann zunächst nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien befürchten müsste, im gegebenen Zusammenhang relevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein. Weiters besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Mazedonien gemeinsam mit ihren Eltern (vgl. dazu das unter Punkt 2.5.2. Ausgeführte) in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn (wie bereits im oben unter Punkt I.4. dargestellten hg. Erkenntnis ausgeführt) verfügt der 1973 geborene, gesunde Vater der Beschwerdeführerin in Mazedonien über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte; weiters hat er seinen Angaben zufolge dort vor seiner Ausreise als Händler und Verkäufer gearbeitet; die Mutter der Beschwerdeführerin brachte überdies vor, er habe gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Sollte er nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin selbst zu verdienen oder mit Hilfe von Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu auch folgende Länderberichte: [dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.6.2008 an den UBAS zu Zl. 232.797/-XII /36/04). Abschließend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhältigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde: Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, kann zunächst nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien befürchten müsste, im gegebenen Zusammenhang relevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein. Weiters besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Mazedonien gemeinsam mit ihren Eltern vergleiche dazu das unter Punkt 2.5.2. Ausgeführte) in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn (wie bereits im oben unter Punkt römisch eins.4. dargestellten hg. Erkenntnis ausgeführt) verfügt der 1973 geborene, gesunde Vater der Beschwerdeführerin in Mazedonien über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte; weiters hat er seinen Angaben zufolge dort vor seiner Ausreise als Händler und Verkäufer gearbeitet; die Mutter der Beschwerdeführerin brachte überdies vor, er habe gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Sollte er nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin selbst zu verdienen oder mit Hilfe von Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu auch folgende Länderberichte: [dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.6.2008 an den UBAS zu Zl. 232.797/-XII /36/04). Abschließend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, kann bereits nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Im Übrigen ist das Vorbringen, im Verfahren vor dem Bundesasylamt sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt worden, aktenwidrig.Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, kann bereits nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Im Übrigen ist das Vorbringen, im Verfahren vor dem Bundesasylamt sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt worden, aktenwidrig.
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).2.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die - wie die Beschwerdeführerin - das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Wie auch das Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass in den Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde, die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung zu entscheiden. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mangels Zuständigkeit der Asylbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben.2.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die - wie die Beschwerdeführerin - das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Wie auch das Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass in den Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde, die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung zu entscheiden. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher mangels Zuständigkeit der Asylbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen werden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, medizinische Versorgung, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2010