TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 D14 250553-3/2010

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Spruch

D14 250553-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 09 02.763-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 09 02.763-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste - nachdem er bereits am 05.12.2001 illegal nach Österreich eingereist und am 06.12.2001 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in die Slowakei zurückgeschoben worden war - neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2002 seinen ersten Asylantrag unter dem Namen XXXX. Hiezu wurde er am 27.05.2002 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, an Demonstrationen im 1. und 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen bzw. im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges diese selbst mitorganisiert zu haben. Die Demonstrationen hätten sich gegen die russische Militärpräsenz in Tschetschenien gerichtet. Der Beschwerdeführer habe dies nicht im Rahmen irgendeiner Gruppierung gemacht, sondern lediglich in Zusammenwirken mit weiteren Zivilisten.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste - nachdem er bereits am 05.12.2001 illegal nach Österreich eingereist und am 06.12.2001 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in die Slowakei zurückgeschoben worden war - neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2002 seinen ersten Asylantrag unter dem Namen römisch 40 . Hiezu wurde er am 27.05.2002 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, an Demonstrationen im 1. und 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen bzw. im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges diese selbst mitorganisiert zu haben. Die Demonstrationen hätten sich gegen die russische Militärpräsenz in Tschetschenien gerichtet. Der Beschwerdeführer habe dies nicht im Rahmen irgendeiner Gruppierung gemacht, sondern lediglich in Zusammenwirken mit weiteren Zivilisten.

Im Winter 2000 sei er von Uniformierten mit Sturmmasken beschuldigt worden, an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und sei er von diesen als Terrorist bezeichnet worden.

Er sei zu einem Militärstützpunkt mitgenommen worden und habe man letztendlich lediglich Geldforderungen an ihn gestellt.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass man sich in Tschetschenien nicht frei bewegen könne und er grundlos von Soldaten verprügelt worden sei.

Aufgrund seines jungen Alters sei automatisch angenommen worden, dass der Beschwerdeführer ein Kämpfer gewesen sei.

Er sei aber niemals in Bürgerkriegsaktionen verwickelt gewesen, habe auch niemals an Kampfhandlungen teilgenommen und sei auch nicht von Privatpersonen bedroht worden.

Der Beschwerdeführer erklärte, von russischen Behördenvertretern bzw. vom russischen Geheimdienst verfolgt worden zu sein, wobei er jedoch keine konkrete Behörde, Abteilung oder Person nennen könne. Er sei öfters zuhause aufgesucht worden, um sich nach ihm zu erkundigen. Der Beschwerdeführer habe an unterschiedlichen Orten und bei unterschiedlichen Personen gelebt, wozu er jedoch keine Namen und Daten angeben könne.

Auch in anderen Landesteilen würde er für einen tschetschenischen Terroristen gehalten werden.

Konkreten Ausreisegrund habe es keinen gegeben, sondern habe er davor Angst, irgendwann aufgrund der herrschenden Willkür erschossen zu werden.

Er ergänzte schließlich, dass Anfang des 2. Krieges Vieh seines Vaters von Soldaten mitgenommen worden sei.

Nachdem er nunmehr auch das Land verlassen habe, würde ihm auch deshalb bei einer Rückkehr vorgehalten werden, dass er Kämpfer sei.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 02 09.791-BAT in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gem. § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 02 09.791-BAT in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam - durch Hinterlegung im Akt - zugestellt und erwuchs am 20.08.2002 in Rechtskraft.

I.3. Der Beschwerdeführer reiste inzwischen illegal in die Schweiz und stellte dort unter dem Namen XXXX am 29.07.2002 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 10.03.2004 mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen wurde und die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als grundsätzlich möglich und für den Beschwerdeführer als zumutbar bewertet wurde.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer reiste inzwischen illegal in die Schweiz und stellte dort unter dem Namen römisch 40 am 29.07.2002 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 10.03.2004 mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen wurde und die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als grundsätzlich möglich und für den Beschwerdeführer als zumutbar bewertet wurde.

Vor den Schweizer Asylbehörden gab der Beschwerdeführer an, dass er als Landwirt in Tschetschenien gearbeitet habe und er im April 2001 auf dem Gut von russischen Soldaten kontrolliert worden sei und dabei seine russischen Dokumente zerrissen worden seien. Die Soldaten seien betrunken gewesen und hätten sein Vieh erschossen. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder in Haft genommen worden und seien Lösegeldforderungen gestellt worden. Nach Bezahlung durch seine Mutter sei er wieder freigelassen worden.

Auch von den Wahhabiten, die ihn anwerben hätten wollen, sei er unter Druck gesetzt worden.

I.4. Am 17.05.2004 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren - seinen zweiten - Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Zl. 04 10.573 vom 26.05.2004 gem. § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde und er gem. § 5a Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gem. § 5a Abs. 4 AsylG für zulässig befunden wurde.römisch eins.4. Am 17.05.2004 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren - seinen zweiten - Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Zl. 04 10.573 vom 26.05.2004 gem. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, als unzulässig zurückgewiesen wurde und er gem. Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG für zulässig befunden wurde.

Gegenstand dieses zweiten Asylverfahrens war ausschließlich die Frage der Zuständigkeit Österreichs. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen (19.05. und 21.05.2004) findet sich auch ein Vorbringen zu den Gründen seiner Flucht aus der Russischen Föderation. Im Wesentlichen erklärte der Beschwerdeführer, die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren zu haben. Vor den Schweizer Asylbehörden habe er dargelegt, dass zwischen Tschetschenen und Russen Krieg herrsche und bei einer Rückkehr sein Leben in Gefahr sei. Vor den Schweizer Asylbehörden habe er eine Fotokopie seines Passes vorgelegt. Das Original, sein Bürgerpass und auch sein Führerschein seien von Angehörigen russischer Militäreinheiten vernichtet worden, was in Tschetschenien öfters vorkomme. Ohne Dokumente befürchte er, liquidiert zu werden, da in Tschetschenien ein Mensch ohne Dokumente kein Mensch sei.

Als Tschetschene würde er in seinem Heimatland als potentieller Terrorist oder Mörder eingestuft.

Im Jahr 2001 hätten ihn russische Militäreinheiten auf seiner Landwirtschaft aufgesucht, die betrunken gewesen seien und seine Tiere erschossen hätten. Er und sein Bruder seien zusammengeschlagen worden und seien - wie erwähnt - ihre Dokumente vernichtet worden. Die Militärs hätten sie mitgenommen und für zwei Wochen festgehalten und misshandelt. Es seien Lösegeldforderung und für deren Nichterfüllung ihre Liquidierung angedroht worden. Nach Bezahlung des Lösegeldes seien sie freigelassen und gleichzeitig gewarnt worden, dass sie beim nächsten Mal nicht mehr freigelassen werden würden. Mangels Dokumente sei ein weiterer Aufenthalt in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen. Für das Lösegeld habe aufgrund von Erspartem aus der Landwirtschaft sowie der Unterstützung durch Bekannte und Verwandte aufgekommen werden können.

I.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2005 wurde die Berufung gegen diesen Bescheid gem. § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, sowie gem. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 leg. cit. abgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2005 wurde die Berufung gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, sowie gem. Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 4, leg. cit. abgewiesen.

I.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2008, Zl. 2006/19/0285 bis 0286-8 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2008, Zl. 2006/19/0285 bis 0286-8 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2005 erwuchs mit 14.04.2005 in Rechtskraft.

I.7. Am 05.03.2009 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.römisch eins.7. Am 05.03.2009 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Die Schweiz stimmte einem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) mit Schriftstück vom 17.04.2009 zu.Die Schweiz stimmte einem Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) mit Schriftstück vom 17.04.2009 zu.

I.8. In der Folge wurde der am 05.03.2009 eingebrachte Asylantrag seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 30.04.2009, Zl. 09 02.763 EAST-West gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Schweiz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.8. In der Folge wurde der am 05.03.2009 eingebrachte Asylantrag seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 30.04.2009, Zl. 09 02.763 EAST-West gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Schweiz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Im Zuge der diesem Bescheid vorausgehenden niederschriftlichen Einvernahmen (05.03. und 28.04.2009), die neuerlich primär auf die Klärung der Frage der Zuständigkeit Österreichs abzielten, führte der Beschwerdeführer abgesehen hievon aus, dass er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2004 bei seiner Schwester gewohnt habe. Die Fluchtgründe aus seiner ersten Asylantragstellung halte er aufrecht. Näher dazu befragt, erklärte er, bereits in der ersten Einvernahme im ersten Asylverfahren seine Ausreisegründe angegeben zu haben.

Neben seinem Bruder XXXX würden sich auch seine drei Schwestern XXXX, XXXX sowie XXXX im Bundesgebiet aufhalten.Neben seinem Bruder römisch 40 würden sich auch seine drei Schwestern römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Bundesgebiet aufhalten.

I.9. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, Zl. S6 250.553-2/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.9. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, Zl. S6 250.553-2/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (in die Schweiz) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen sei. Das Verfahren sei zuzulassen und inhaltlich zu prüfen.

I.10. Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er erklärte gesund und einvernahmefähig zu sein.römisch eins.10. Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er erklärte gesund und einvernahmefähig zu sein.

Nach neuen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Herbst 2007 seine Schwester XXXX nach Österreich gekommen sei. Seine Schwester sei von Kadyrows Leuten im Februar 2007 mitgenommen, eingeschüchtert und geschlagen worden, um zu erfahren, wo sich ihre Brüder (Anmerkung: auch der Beschwerdeführer) verstecken würden. Kadyrow wüsste, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte. Seiner Schwester sei mitgeteilt worden, ihren Brüdern auszurichten, dass diese heimkehren müssten, andernfalls sie getötet werden würde. Seine Schwester sei nach einer Lösegeldzahlung freigelassen worden.Nach neuen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Herbst 2007 seine Schwester römisch 40 nach Österreich gekommen sei. Seine Schwester sei von Kadyrows Leuten im Februar 2007 mitgenommen, eingeschüchtert und geschlagen worden, um zu erfahren, wo sich ihre Brüder (Anmerkung: auch der Beschwerdeführer) verstecken würden. Kadyrow wüsste, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte. Seiner Schwester sei mitgeteilt worden, ihren Brüdern auszurichten, dass diese heimkehren müssten, andernfalls sie getötet werden würde. Seine Schwester sei nach einer Lösegeldzahlung freigelassen worden.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage - wie bisher - ab 2001 - wie auch sein Bruder - aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme bekommen zu haben.

Im Falle einer Rückkehr würde er als Widerstandskämpfer bezeichnet und behauptet werden, dass er sich im Ausland versteckt habe. Für dieses Verhalten könne er erschossen bzw. ins Gefängnis gesteckt werden, wo er ebenfalls umkommen würde. Ähnliches sei auch mit einem jungen Mann geschehen, der von Österreich heimgekehrt sei.

Seine Eltern seien bereits verstorben und halte sich seine Familie mittlerweile in Österreich auf, weshalb er in Russland keine Verwandten mehr habe.

Zu seinen Geschwistern in Österreich habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis und lebe zudem gemeinsam mit seiner Schwester XXXX und deren Kinder.Zu seinen Geschwistern in Österreich habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis und lebe zudem gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 und deren Kinder.

Mangels Arbeitserlaubnis gehe er keiner Beschäftigung nach und lebe von der Unterstützung der Volkshilfe und seiner Schwestern. In Österreich verfüge er über tschetschenische Bekannte und könne ansonsten keine Kursbestätigungen vorweisen und sei auch nicht Mitglied in Vereinen.

Dazu befragt erklärte er im Jahr 2002 Angst gehabt zu haben, alle Fluchtgründe zu schildern, im Jahr 2004 habe er alle Fluchtgründe geschildert.

Nach Aufforderung schilderte der Beschwerdeführer neuerlich sein Asylvorbringen - den im Jahr 2001 erfolgten Übergriff durch russische Soldaten mit anschließender Inhaftierung und Lösegeldforderung - im Detail. Er erklärte schließlich, dass die russischen Soldaten seinen Bruder und ihn selbst nach Abnahme von Dokumenten auf die schwarze Liste gesetzt hätten, weshalb sie nunmehr als Widerstandskämpfer gelten würden. In Ermangelung von Dokumenten, müsste sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an die Behörden wenden, was jedoch die Gefahr in sich berge, erwischt und erschossen zu werden.

Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zum Herkunftsstaat unter Einräumung einer Stellungnahmefrist ausgefolgt.

Am 18.08.2009 wurde eine ausführliche Stellungnahme - zahlreiche Berichte beinhaltend - übermittelt.

Nach Auftrag des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, bekanntzugeben, welche Passagen der in russischer Sprache übermittelten Artikel den Beschwerdeführer persönlich tangieren, wurde am 08.09.2009 neuerlich eine Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 17.02.2010 gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Vertretung - Vertretungsvollmacht wurde beigelegt - bekannt und schilderte, am XXXX zur Russischen Botschaft ins Referat für Heimreisezertifikate vorgeladen worden zu sein. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Russische Föderation ein Interesse an der Rücküberstellung in seine Heimat habe, seine Daten besitze und offensichtlich über die österreichischen Behörden seinen derzeitigen Aufenthaltsort ausfindig gemacht habe.Mit Eingabe vom 17.02.2010 gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Vertretung - Vertretungsvollmacht wurde beigelegt - bekannt und schilderte, am römisch 40 zur Russischen Botschaft ins Referat für Heimreisezertifikate vorgeladen worden zu sein. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Russische Föderation ein Interesse an der Rücküberstellung in seine Heimat habe, seine Daten besitze und offensichtlich über die österreichischen Behörden seinen derzeitigen Aufenthaltsort ausfindig gemacht habe.

Nach Recherche durch die zuständige Referentin beim Bundesasylamt wurde mit Aktenvermerk vom 22.04.2010 festgehalten, dass aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers samt Ausweisung die Fremdenpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion XXXX am 12.01.2009 weitere Schritte veranlasst habe. Aufgrund dessen sei im Rahmen des Rückübernahmeübereinkommens ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt worden. Zudem hätte die Identität des Beschwerdeführers abgeklärt werden sollen, was aufgrund der neuen Asylantragstellung nicht erfolgt sei.Nach Recherche durch die zuständige Referentin beim Bundesasylamt wurde mit Aktenvermerk vom 22.04.2010 festgehalten, dass aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers samt Ausweisung die Fremdenpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 12.01.2009 weitere Schritte veranlasst habe. Aufgrund dessen sei im Rahmen des Rückübernahmeübereinkommens ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt worden. Zudem hätte die Identität des Beschwerdeführers abgeklärt werden sollen, was aufgrund der neuen Asylantragstellung nicht erfolgt sei.

I.11. Das Bundesasylamt wies den - gegenständlichen dritten - Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2010 in Spruchteil I unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil II gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.11. Das Bundesasylamt wies den - gegenständlichen dritten - Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2010 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss vom 17.05.2010 erkannte der Asylgerichtshofs der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 17.05.2010 erkannte der Asylgerichtshofs der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1) zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und

2) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 19.02.2009 gestellt hat, ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 19.02.2009 gestellt hat, ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

II.2. Gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.4. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde.römisch zwei.4. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde.

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 02 09.791-BAT, welcher am 20.08.2002 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerde war dahingehend zu folgen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2004, Zl. 04 10.537-EAST-West, als Vergleichsbescheid herangezogen hat. In diesem Bescheid hat das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Mangels inhaltlicher Erledigung war Vergleichsbescheid ausschließlich der zuvor erwähnte Bescheid vom 05.08.2002.Der Beschwerde war dahingehend zu folgen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2004, Zl. 04 10.537-EAST-West, als Vergleichsbescheid herangezogen hat. In diesem Bescheid hat das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Mangels inhaltlicher Erledigung war Vergleichsbescheid ausschließlich der zuvor erwähnte Bescheid vom 05.08.2002.

Den hiezu weiters in der Beschwerde angestrengten Überlegungen - mit Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2008, Zl. B13 233482-5/2008, konnte jedoch nicht gefolgt werden. In der rezenten Entscheidung wurde nämlich der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Folgeantrag gemäß 68 Abs. 1 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung - wie sie im verfahrensgegenständlichen Fall sehr wohl aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 05.08.2002 vorliegt - ist nicht erfolgt.Den hiezu weiters in der Beschwerde angestrengten Überlegungen - mit Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2008, Zl. B13 233482-5/2008, konnte jedoch nicht gefolgt werden. In der rezenten Entscheidung wurde nämlich der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und der Folgeantrag gemäß 68 Absatz eins, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung - wie sie im verfahrensgegenständlichen Fall sehr wohl aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 05.08.2002 vorliegt - ist nicht erfolgt.

Die belangte Behörde hat demgemäß das Vorbringen betreffend die Ausreisegründe des Beschwerdeführers im Jahr 2002 im gegenständlichen Asylverfahren völlig korrekt einer Überprüfung dahingehend unterzogen, ob entschiedene Sache vorliegt, hat das Verfahren in der Folge jedoch mit Mangelhaftigkeit belastet, indem es das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren undifferenziert mit dem in all seinen bisherigen Asylverfahren erstatteten Vorbringen vergleicht.

II.5. Im Verfahren über den ersten Asylantrag war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:römisch zwei.5. Im Verfahren über den ersten Asylantrag war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er sei von russischen Behördenvertretern bzw. dem russischen Geheimdienst verfolgt worden. Er habe zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges und auch im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges an Demonstrationen teilgenommen und diese auch mitorganisieret. Im Winter 2000 sei er von maskierten uniformierten auf seinem Bauernhof überfallen worden und sei ihm vorgehalten worden, an Kampfhandlungen gegen Russland teilgenommen zu haben. Er sei an einen Militärstützpunkt verbracht worden und seien Geldforderungen an ihn gestellt worden.

Soweit der Beschwerdeführer die Umstände seiner Ausreise in seinem gegenständlichen Asylverfahren völlig anders darstellt und in diesem Zusammenhang auf sein Vorbringen im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz (2002) sowie seines zweiten Asylverfahrens (2004) verweist und ausführt, dass er im Zuge des ersten Asylverfahrens Angst gehabt habe etwas zu erzählen, ist anzumerken, dass er die nunmehr geschilderten vermeintlichen tatsächlichen Umstände seiner Ausreise, die zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf Umstände, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 02 09.791-BAT, bestanden haben, ihm auch bekannt waren und erweist sich dieses Vorbringen somit von der Rechtskraft dieses Bescheides umfasst.

II.6. Im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag hat der Beschwerdeführer über seine ursprünglichen Fluchtgründe hinaus jedoch vorgebracht, dass seine Schwester 2007 nach Österreich gereist sei. Diese sei von Kadyrows Leuten mitgenommen, eingeschüchtert und geschlagen worden. Seine Schwester sei nach dem Versteck ihrer Brüder gefragt worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie wüssten, dass sich ihre Brüder in Europa aufhalten würden. Seine Schwester sei aufgefordert worden, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mitzuteilen, dass sie wieder heimkehren müssten, andernfalls Kadyrows Leute die Schwester des Beschwerdeführers umbringen würden.römisch zwei.6. Im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag hat der Beschwerdeführer über seine ursprünglichen Fluchtgründe hinaus jedoch vorgebracht, dass seine Schwester 2007 nach Österreich gereist sei. Diese sei von Kadyrows Leuten mitgenommen, eingeschüchtert und geschlagen worden. Seine Schwester sei nach dem Versteck ihrer Brüder gefragt worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie wüssten, dass sich ihre Brüder in Europa aufhalten würden. Seine Schwester sei aufgefordert worden, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mitzuteilen, dass sie wieder heimkehren müssten, andernfalls Kadyrows Leute die Schwester des Beschwerdeführers umbringen würden.

Seine Schwester schilderte in ihrem Asylverfahren, von Maskierten in Militäruniformen festgehalten worden zu sein. Es sei Lösegeld gefordert worden, ohne hiefür einen konkreten Grund zu nennen, welches ihr Vater bezahlt habe, woraufhin sie freigekommen sei. Die Maskierten hätten ihr gesagt, dass sie vom Aufenthalt von Verwandten im Ausland bzw. Österreich wüssten. Befragt, wie sie ursprünglich von diesen Männern gefunden werden habe können, erklärte sie, dies nicht genau zu wissen und ergänzte, dass in ihrem Ort viele gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin Geschwister im Ausland habe.

Im gegenständlichen Fall haben sich die nunmehr beim dritten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe gegenüber jenen, welche der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Asylantrag angegeben hatte, geändert und beziehen sich dieses auf neu - mit der Verfolgung seiner Schwester in Zusammenhang stehende - entstandene Ereignisse bzw. Umstände.

Im angefochtenen Bescheid vom 23.04.2010 hat das Bundesasylamt festgestellt, dass diese neuen Fluchtgründe aufgrund der massiven Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und jenem seiner Schwester als gänzlich unglaubwürdig zu bewerten seien und schloss daraus, dass keine entscheidungsrelevante Änderung im Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern eingetreten sei.

Die neu vorgebrachten Fluchtgründe stellen jedenfalls neue Fluchtgründe dar, als sie sich erst nach rechtskräftiger Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers ereignet haben.

Die Bewertung dieses neuen Vorbringens als unglaubwürdig greift nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu kurz.

Der Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 03.03.2008 - ihren Ausführungen in ihren Einvernahmen folgend Asyl gewährt.

Zwischen dem positiven Asylbescheid betreffend die nahe Angehörige des Beschwerdeführers und der Abweisung seines neuerlichen Antrages ergibt sich eine Widersprüchlichkeit und letztendlich die Mangelhaftigkeit des Bescheides des Beschwerdeführers. Im Bescheid betreffend die Schwester des Beschwerdeführers gelangte das Bundesasylamt zum Schluss, dass ihr Vorbringen glaubhaft sei. Damit ist jedoch ein unüberwindbarer Widerspruch zum abweisenden Bescheid betreffend den Beschwerdeführer verbunden, in dem die Glaubwürdigkeit seines neuen mit der Schwester in Zusammenhang stehenden Vorbringens verneint wird. Sowohl die Schwester als auch der Beschwerdeführer brachten vor, dass die Schwester im Jahr 2007 festgehalten worden sei und Lösegeldforderungen gestellt worden seien. Zudem führten beide aus, dass die Männer gewusst hätten, dass sich weiter Angehörige der Schwester im Ausland aufhalten würden. Es wäre sohin jedenfalls eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers unter Vorhalt zumindest der mit ihm in Zusammenhang stehenden Ausführungen im Vorbringen seiner Schwester unerlässlich, zumal daraus allfällige Widersprüche geklärt werden könnten.

Es wäre jedoch auch unter Heranziehung des positiven Bescheids der Schwester klärungsbedürftig, ob darin undifferenziert von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens ausgegangen wird, insbesondere ob die hinter ihrer Verfolgung stehenden Probleme ihrer Angehörigen (des Beschwerdeführers) in die beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen wurden.

Bereits aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich keinesfalls zweifelsfrei, dass ihre Probleme mit der Suche nach ihren Verwandten im Ausland zusammenhängen. So erklärte sie zwar am 30.01.2008 vor dem Bundesasylamt, dass uniformierte Männer zu ihr gekommen wären und gesagt hätten, dass sie wüssten, dass sie Angehörige im Ausland habe. In der Folge meinte sie jedoch, dass lediglich Geldforderungen gestellt worden seien, sie jedoch nicht sagen könne weshalb.

Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers scheint deshalb unumgänglich, da diese unmittelbar den Vorfall - aus dem der Beschwerdeführer nunmehr seine Verfolgung begründet - erlebt hat und sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall auf den Erzählungen seiner Schwester beruhen und die Schwester überhaupt nicht näher zu einem Zusammenhang ihrer Fluchtgründe mit jenen ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen befragt wurde. Eben aus diesem Grund greift aber auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu kurz und gestalten sich die dargelegten Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Schwester mangels entsprechender konkreter Ausführungen der Schwester zu diesem Vorbringen als nicht schlüssig.

Zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, das er mit der Verfolgung seiner Schwester aufgrund deren Angehörigeneigenschaft zum Beschwerdeführer zu begründen versucht, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen sehr wohl eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen ist, die zu einem anderen Ergebnis als im Verfahren über den ersten Asylantrag führen könnte.

Kann die Schwester des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren glaubhaft vermitteln, dass ihre Verfolgung mit der Suche nach ihren Angehörigen in Zusammenhang steht, wird auch zu eruieren sein, wer aus welchem Grund Interesse am Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern hat bzw. ob dieses Interesse irgendeinen politischen oder einen rein kriminellen Hintergrund (Erpressung) hat. Zu diesem Zweck wird sich aufgrund dieser neuen Erkenntnisse die belangte Behörde - trotz Rechtskraft - mit dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - und dem in der Folge gesteigerten und geänderten Vorbringen zu befassen zu haben, da, falls sich ein Interesse an seiner Person in der Russischen Föderation durch die Ausführungen seiner Schwester bestätigt, nicht auszuschließen ist, dass dieses Interesse in Zusammenhang mit seiner damaligen Flucht aus seinem Heimatland steht.

Da der Beschwerdeführer geschildert hat, dass er gemeinsam mit seinem Bruder von russischen Militäreinheiten verfolgt worden sei und auch sein Bruder nach Österreich geflüchtet sei, wird auch ein Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers mit jenem seines Bruders zur Klärung der Glaubwürdigkeit aufschlussreich sein.

Das Bundesasylamt wird sich außerdem mit den Asylakten der zeitgleich mit dem Beschwerdeführer ausgereisten Schwestern XXXX und XXXX, die mittlerweile ebenso wie deren Angehörige anerkannte Flüchtlinge sind, auseinanderzusetzten haben.Das Bundesasylamt wird sich außerdem mit den Asylakten der zeitgleich mit dem Beschwerdeführer ausgereisten Schwestern römisch 40 und römisch 40 , die mittlerweile ebenso wie deren Angehörige anerkannte Flüchtlinge sind, auseinanderzusetzten haben.

Es ist bereits aus diesem Grund festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von seiner Schwester im Jahr 2007 erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht werde, sehr wohl eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung iSd § 68 Abs. 1 AVG zu entnehmen ist.Es ist bereits aus diesem Grund festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von seiner Schwester im Jahr 2007 erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht werde, sehr wohl eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu entnehmen ist.

II.7. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid neue Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien eingefügt. In der Folge findet sich jedoch überhaupt kein Hinweis, ob sich die entscheidungsrelevante Lage in Tschetschenien seit 2002 ("Vergleichsbescheid" vom 05.08.2002) geändert hat.römisch zwei.7. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid neue Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien eingefügt. In der Folge findet sich jedoch überhaupt kein Hinweis, ob sich die entscheidungsrelevante Lage in Tschetschenien seit 2002 ("Vergleichsbescheid" vom 05.08.2002) geändert hat.

Dies ist jedoch bereits aufgrund des verstrichenen Zeitraumes von beinahe acht Jahren offensichtlich. Die im August 2009 dem Beschwerdeführer vorgelegten Feststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien zeigen eine grundsätzliche positive Entwicklung, die nach den zwei Tschetschenienkriegen eingesetzt hat, auf. So schreitet der Wideraufbau voran und verbesserte sich dadurch die wirtschaftliche Situation der ansässigen Bevölkerung, auch gibt es Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, was die signifikant sinkende Zahl der bewaffneten Zwischenfälle beweist. Politisch kam es in den letzten Jahren zu massiven Änderungen. Hervorgehoben sei die Installierung Ramzan Kadyrows als Premierminister im Jahr 2006. Seit 15.02.2007 ist er Präsident Tschetscheniens.

Der Sachverhalt hat sich bezogen auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien, seit Rechtskraft des Erstverfahrens sohin massiv geändert, weshalb auch aus diesem Grund die Durchführung eines materiellen Asylverfahrens angezeigt gewesen wäre.

Das bloße Einfügen von Länderfeststellungen, ohne irgendeinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, ist im verfahrensgegenständlichen Fall - unabhängig davon, dass diese Feststellungen grundsätzlich unbedenklich sind - jedenfalls nicht ausreichend, zumal der Beschwerdeführer in seinem neuen Vorbringen insbesondere ausführt, dass seine Schwester und somit auch er von "Kadyrows Leuten" verfolgt werden würden und wird das Bundesasylamt im Rahme der Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auch entsprechende Länderinformationen zu Kadyrow und seiner Truppe den Kadyrowzy zu berücksichtigen haben. Warum der derzeitige Präsident Tschetscheniens gerade am Beschwerdeführer ein Interesse entwickeln sollte, ist andererseits vom Beschwerdeführer dazulegen bzw. glaubhaft zu machen.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die verwendeten Länderfeststellungen auf ihre Aktualität zu überprüfen und aktuelle Entwicklungen einfließen zu lassen haben.

Soweit nicht schon die vorliegenden Länderinformationen zur Beantwortung dieser Fragen ausreichen, wird das Bundesasylamt sich insbesondere auch mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinanderzusetzen zu haben, sofern es dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenkt.

II.8. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).römisch zwei.8. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH, Zl. 2008/01/0344).

Im Rahmen der Einholung aktueller Länderinformationen wird auch das Beschwerdevorbringen, wonach sich seit den Anschlägen im März 2010 die Lage tschetschenischer Volkszugehöriger - insbesondere Rückkehrern - verschlechtert hat, einer Überprüfung zu unterziehen sein.

Anhand konkreter Länderfeststellungen wird auch auf weitere mit der Rückkehr zusammenhängende Aspekte - insbesondere Probleme aufgrund des Nichtvorhandenseins von Identitätsdokumenten, Probleme von Rückkehrern aufgrund des Umstandes der Ausreise - einzugehen sein. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die belangte Behörde in den Länderfeststellungen aus 2009 Rückkehrfragen abhandelt.

Es wäre jedoch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, nach Zulassung des gegenständlichen dritten Asylantrages im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu überprüfen und die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat individuell erwartende Situation zu erforschen.

II.9. Dem Beschwerdeführer wird im fortgesetzten Verfahren schließlich auch nachvollziehbar darzulegen sein, weshalb er während des gegenständlichen Asylverfahrens vor die Russische Botschaft geladen wurde. Zur Beantwortung dieser Frage wird die belangte Behörde aufgrund des Aktenvermerkes vom 22.04.2010 weitergehende Ermittlungen - insbesondere Einholung des fremdenpolizeilichen Akts - zu tätigen haben und die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides vorzuhalten haben.römisch zwei.9. Dem Beschwerdeführer wird im fortgesetzten Verfahren schließlich auch nachvollziehbar darzulegen sein, weshalb er während des gegenständlichen Asylverfahrens vor die Russische Botschaft geladen wurde. Zur Beantwortung dieser Frage wird die belangte Behörde aufgrund des Aktenvermerkes vom 22.04.2010 weitergehende Ermittlungen - insbesondere Einholung des fremdenpolizeilichen Akts - zu tätigen haben und die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides vorzuhalten haben.

II.10. In der Beschwerde wird abschließend bemängelt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl ein Nahebeziehung zu seiner Schwester XXXX (vormals XXXX) unterhalte und auch zu seinen Schwestern XXXX und XXXX ein solches bestehe.römisch zwei.10. In der Beschwerde wird abschließend bemängelt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl ein Nahebeziehung zu seiner Schwester römisch 40 (vormals römisch 40 ) unterhalte und auch zu seinen Schwestern römisch 40 und römisch 40 ein solches bestehe.

Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer am 04.08.2009, ein nahes Verhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern zu haben. Er lebe und wohne mit seiner Schwester XXXX und deren Kindern zusammen. Der Mann ihrer Schwester sei in Tschetschenien verstorben. Seine Schwestern würden ihn auch finanziell unterstützen.Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer am 04.08.2009, ein nahes Verhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern zu haben. Er lebe und wohne mit seiner Schwester römisch 40 und deren Kindern zusammen. Der Mann ihrer Schwester sei in Tschetschenien verstorben. Seine Schwestern würden ihn auch finanziell unterstützen.

Laut Meldeauskunft vom 08.06.2010 lebte der Beschwerdeführer vom 27.07.2004 bis 21.09.2009 mit seiner Schwester XXXX im gemeinsamen Haushalt.Laut Meldeauskunft vom 08.06.2010 lebte der Beschwerdeführer vom 27.07.2004 bis 21.09.2009 mit seiner Schwester römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.

Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid zwar rechtlich mit den Kriterien für das Vorliegen eines Familienlebens auseinandergesetzt in der Folge jedoch ohne das Vorliegen dieser Kriterien im Fall des Beschwerdeführers zu überprüfen, ausgeführt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern besteht und stellte fest, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt.Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid zwar rechtlich mit den Kriterien für das Vorliegen eines Familienlebens auseinandergesetzt in der Folge jedoch ohne das Vorliegen dieser Kriterien im Fall des Beschwerdeführers zu überprüfen, ausgeführt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern besteht und stellte fest, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zwischen erwachsenen Familienangehörigen ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. (vgl. VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen erwachsenen Familienangehörigen ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. vergleiche VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).

Das Bundesasylamt wird anhand dieser Kriterien im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar darzulegen haben, wieso es von der mangelnden Beziehungsintensität und damit dem Nichtvorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit seinen Geschwistern im Sinne des Art 8 EMRK ausgeht.Das Bundesasylamt wird anhand dieser Kriterien im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar darzulegen haben, wieso es von der mangelnden Beziehungsintensität und damit dem Nichtvorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit seinen Geschwistern im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgeht.

II.11. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem dritten Asylantrag - Verfolgung bei einer Rückkehr durch Kadyrows Leute -gegenüber dem Vorbringen zum ersten Asylantrag geändert worden ist und stellt sich auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers völlig anders dar als noch vor acht Jahren.römisch zwei.11. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem dritten Asylantrag - Verfolgung bei einer Rückkehr durch Kadyrows Leute -gegenüber dem Vorbringen zum ersten Asylantrag geändert worden ist und stellt sich auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers völlig anders dar als noch vor acht Jahren.

Der gegenständliche dritte Asylantrag stützt sich somit auch auf - möglicherweise asylrelevante - neu entstandene Ereignisse und liegt somit nach den oben dargelegten Maßstäben eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein nicht als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich zudem im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb auch aus diesem Grund der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. und demgemäß das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zuzulassen ist.Der vorliegende Sachverhalt hat sich zudem im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb auch aus diesem Grund der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. und demgemäß das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zuzulassen ist.

Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - auch die zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX - unvermeidlich erscheint, war auch aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - auch die zeugenschaftliche Einvernahme der römisch 40 - unvermeidlich erscheint, war auch aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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