TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/22 B3 241371-4/2010

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Veröffentlicht am 22.06.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 241.371-4/2010/2E

B3 212.967-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des (1.) XXXX und (2.) der XXXX, beide kosovarische und serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Mai 2010, Zlen. (1.) 02 11.341-BAL und (2.) 99 01.148-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des (1.) römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide kosovarische und serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Mai 2010, Zlen. (1.) 02 11.341-BAL und (2.) 99 01.148-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden gegen die Spruchteile I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide in diesem Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide in diesem Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; sie sind serbische und kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 25. Jänner 1999 mit ihren vier, damals noch minderjährigen Kindern (und zwar ihrem Sohn XXXX und ihren Töchtern XXXX und XXXX [siehe zu deren Verfahren das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. B3 212.969-4/2010/2E u.a.] sowie ihrem Sohn XXXX [zu dessen Verfahren siehe weiter unten]) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Für ihre Kinder stellte sie auf sich selbst bezogene Asylerstreckungsanträge. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Februar 1999 gab sie an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und dort von 1993 bis 1997 als "Händler und Verkäufer" gearbeitet zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte sie - zusammengefasst - Folgendes vor: Im Kosovo habe man kein normales Leben mehr führen können. Ihr Ehemann, ein Verkehrspolizist, sei 1992 von XXXX, dem Neffen des Dekans der Universität von Pristina, angeschossen worden und habe im folgenden Jahr seinen Arbeitsplatz verloren. Zudem sei er wegen dieses Vorfalles überdies noch "fälschlich" beschuldigt und verurteilt worden. 1998 sei auch sie arbeitslos geworden, weshalb es für die Familie "sehr schwer" geworden sei. Ihr Ehemann sei nun seit drei Monaten verschollen und sie habe Angst, in den Kosovo zurückzukehren. Weiters legte sie ihren am XXXX vom SUP (Sekretarijat Unutrasnjih Poslova [Secretariat of Internal Affairs, Polizeisekretariat]) in XXXX ausgestellten Reisepass, in dem auch ihre Kinder eingetragen sind, vor.Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 25. Jänner 1999 mit ihren vier, damals noch minderjährigen Kindern (und zwar ihrem Sohn römisch 40 und ihren Töchtern römisch 40 und römisch 40 [siehe zu deren Verfahren das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. B3 212.969-4/2010/2E u.a.] sowie ihrem Sohn römisch 40 [zu dessen Verfahren siehe weiter unten]) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Für ihre Kinder stellte sie auf sich selbst bezogene Asylerstreckungsanträge. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Februar 1999 gab sie an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und dort von 1993 bis 1997 als "Händler und Verkäufer" gearbeitet zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte sie - zusammengefasst - Folgendes vor: Im Kosovo habe man kein normales Leben mehr führen können. Ihr Ehemann, ein Verkehrspolizist, sei 1992 von römisch 40 , dem Neffen des Dekans der Universität von Pristina, angeschossen worden und habe im folgenden Jahr seinen Arbeitsplatz verloren. Zudem sei er wegen dieses Vorfalles überdies noch "fälschlich" beschuldigt und verurteilt worden. 1998 sei auch sie arbeitslos geworden, weshalb es für die Familie "sehr schwer" geworden sei. Ihr Ehemann sei nun seit drei Monaten verschollen und sie habe Angst, in den Kosovo zurückzukehren. Weiters legte sie ihren am römisch 40 vom SUP (Sekretarijat Unutrasnjih Poslova [Secretariat of Internal Affairs, Polizeisekretariat]) in römisch 40 ausgestellten Reisepass, in dem auch ihre Kinder eingetragen sind, vor.

2. Mit Bescheid vom 16. September 1999, Zl. 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat "wegen der damaligen Situation im Kosovo sowie wirtschaftlicher und privater Probleme" verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden; für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG im Falle der Rückkehr gebe es keine stichhaltigen Gründe.2. Mit Bescheid vom 16. September 1999, Zl. 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat "wegen der damaligen Situation im Kosovo sowie wirtschaftlicher und privater Probleme" verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden; für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, FrG im Falle der Rückkehr gebe es keine stichhaltigen Gründe.

Die Asylersteckungsanträge ihrer Kinder wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 16. September 1999 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.Die Asylersteckungsanträge ihrer Kinder wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 16. September 1999 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG ab.

3. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. In der Begründung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zudem betont, ihr Ehemann werde wegen seiner Funktion als Verkehrspolizist von der albanischen Bevölkerung den serbischen "Machthabern" zugerechnet. Deshalb habe sie aufgrund der kriegsähnlichen Zustände im Jänner 1999 ihre Heimat mit ihren Kindern verlassen. Weiters machte sie umfassende Gegendarstellungen zu den Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes.

4. Am 27. Juni 2000 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern durch. Dabei machte sie (zusammengefasst) folgende Angaben: Ihr Ehemann habe im Sommer 1992 Streit mit XXXX gehabt. Ende September 1992 sei er dann von diesem angeschossen worden. Dennoch sei ihr Ehemann vor Gericht gestellt worden. Das Verfahren sei Anfang 1993 durch ein traditionelles Ausgleichsverfahren beendet worden. Ihr Ehemann habe jedoch seinen Dienst nicht wieder antreten können, obwohl ihm dies versprochen worden sei. Auf Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die ursprüngliche Verfolgung von Serben ausgegangen sei. Wegen ihrer serbischen Sozialisation (und Sprache) sowie insbesondere der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes werde die Familie jedoch nunmehr von den Albanern massiv angefeindet.4. Am 27. Juni 2000 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern durch. Dabei machte sie (zusammengefasst) folgende Angaben: Ihr Ehemann habe im Sommer 1992 Streit mit römisch 40 gehabt. Ende September 1992 sei er dann von diesem angeschossen worden. Dennoch sei ihr Ehemann vor Gericht gestellt worden. Das Verfahren sei Anfang 1993 durch ein traditionelles Ausgleichsverfahren beendet worden. Ihr Ehemann habe jedoch seinen Dienst nicht wieder antreten können, obwohl ihm dies versprochen worden sei. Auf Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die ursprüngliche Verfolgung von Serben ausgegangen sei. Wegen ihrer serbischen Sozialisation (und Sprache) sowie insbesondere der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes werde die Familie jedoch nunmehr von den Albanern massiv angefeindet.

5. Am 11. Juli 2001 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine weitere Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern durch, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Nach ihrem Wissenstand habe sie keine im Kosovo verbliebenen Verwandten mehr. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt, da die Albaner angedroht hätten, sie zu vertreiben. Zudem habe ihr Ehemann damals den jugoslawischen Polizeidienst nicht quittiert und spreche ebenso wie die Kinder kein Albanisch. Eine Aufenthaltnahme in "Jugoslawien oder Belgrad" sei wegen des Konflikts ihres Ehemannes mit der prominenten serbischen Familie nicht möglich. Sie habe Angst, man könnte ihren Kindern deswegen etwas antun. Aufgrund ihrer ethnischen Herkunft könne sie sich eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorstellen.

6. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 30. April 2002 einen Asylantrag.

7. Mit Bescheid vom 25. November 2002, Zl. 212.968/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung von XXXX als unzulässig mit der Begründung zurück, dass dieser in der Zwischenzeit volljährig geworden sei und daher vom Wegfall der Prozessvoraussetzung der Minderjährigkeit ausgegangen werde.7. Mit Bescheid vom 25. November 2002, Zl. 212.968/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung von römisch 40 als unzulässig mit der Begründung zurück, dass dieser in der Zwischenzeit volljährig geworden sei und daher vom Wegfall der Prozessvoraussetzung der Minderjährigkeit ausgegangen werde.

8. Am 28. November 2002 führte der unabhängige Bundesasylsenat - nach Übermittlung einer Stellungnahme zur Unmöglichkeit der Rückkehr in den Kosovo bzw. der Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative - eine (weitere) Verhandlung mit der Zweitbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern durch, wobei diese folgende Angaben machte: Mittlerweile sei auch der Erstbeschwerdeführer, der zwischenzeitlich bei seiner Familie in Montenegro gelebt habe, in Österreich eingetroffen. Ein Onkel ihres Ehemannes sei vor ca. zehn Monaten nach seiner Rückkehr in den Kosovo ermordet worden. Es gebe laufend Berichte über Überfälle auf Serben, die in den Kosovo zurückkehrten. Die Beschwerdeführer seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, sondern weil sie als serbisch sprechende Muslime sowohl mit den Serben als auch mit den Albanern Probleme hätten.

9. Mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheid, Zl. 212.967/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo)" gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG für zulässig. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo als Ehefrau eines Mannes, dem Kollaboration mit den Serben unterstellt würde, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Hingegen sei eine Verfolgung in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo" nicht feststellbar. Eine Gefährdung aufgrund des Konfliktes mit einer serbischen Familie sei nicht festzustellen, insbesondere, weil sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig zwei Jahre unbehelligt bei seiner Familie in Montenegro habe aufhalten können. Für das Fehlen jeglicher Lebengrundlage in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo (zweiter Herkunftsstaat der [Zweitbeschwerdeführerin])" für den Fall einer Rückkehr gebe es keine Hinweise.9. Mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheid, Zl. 212.967/0-III/12/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo)" gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG für zulässig. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo als Ehefrau eines Mannes, dem Kollaboration mit den Serben unterstellt würde, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Hingegen sei eine Verfolgung in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo" nicht feststellbar. Eine Gefährdung aufgrund des Konfliktes mit einer serbischen Familie sei nicht festzustellen, insbesondere, weil sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig zwei Jahre unbehelligt bei seiner Familie in Montenegro habe aufhalten können. Für das Fehlen jeglicher Lebengrundlage in der "BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo (zweiter Herkunftsstaat der [Zweitbeschwerdeführerin])" für den Fall einer Rückkehr gebe es keine Hinweise.

Die Berufungen der Kinder der Beschwerdeführer wies der unabhängige Bundesasylsenat (ebenfalls) mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheiden, Zlen. 212.969/0-III/12/99, 212.970/0-III/12/99 und 212.971/0-III/12/99, jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Die Berufungen der Kinder der Beschwerdeführer wies der unabhängige Bundesasylsenat (ebenfalls) mit am 28. November 2002 verkündeten und am selben Tag ausgefertigten Bescheiden, Zlen. 212.969/0-III/12/99, 212.970/0-III/12/99 und 212.971/0-III/12/99, jeweils gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ab.

10. Gegen diese Bescheide erhoben die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

11. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. April 2003 u.a. an, er habe von 1964 bis 1998 im Kosovo gelebt, dann sei er gezwungen gewesen, den Kosovo ohne seine Familie zu verlassen. Er habe sich von November/Dezember 1998 bis zum 25. April 2002 in XXXX (Montenegro) bei Verwandten aufgehalten. 1992 sei er angeschossen worden und danach auch im Gefängnis gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, da seine Familie schon seit dreieinhalb Jahren hier lebe und er seine Kinder nicht den Problemen aussetzen wolle, die er selbst im Kosovo gehabt habe. 2001 sei sein Onkel nach der Rückkehr in den Kosovo getötet worden. Eine frühere Ausreise aus Montenegro sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Weiters legte er seine am XXXX von der Gemeinde XXXX ausgestellte Geburtsurkunde, seine am11. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. April 2003 u.a. an, er habe von 1964 bis 1998 im Kosovo gelebt, dann sei er gezwungen gewesen, den Kosovo ohne seine Familie zu verlassen. Er habe sich von November/Dezember 1998 bis zum 25. April 2002 in römisch 40 (Montenegro) bei Verwandten aufgehalten. 1992 sei er angeschossen worden und danach auch im Gefängnis gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, da seine Familie schon seit dreieinhalb Jahren hier lebe und er seine Kinder nicht den Problemen aussetzen wolle, die er selbst im Kosovo gehabt habe. 2001 sei sein Onkel nach der Rückkehr in den Kosovo getötet worden. Eine frühere Ausreise aus Montenegro sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Weiters legte er seine am römisch 40 von der Gemeinde römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde, seine am

XXXX vom Standesamt in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, sein amrömisch 40 vom Standesamt in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, sein am

XXXX von der Gemeinde XXXX ausgestelltes Hochschuldiplom, seinen amrömisch 40 von der Gemeinde römisch 40 ausgestelltes Hochschuldiplom, seinen am

XXXX in XXXX ausgestellten Personalausweis, seinen am XXXX vom SUP in Pristina ausgestellten Reisepass sowie seinen am XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellten (österreichischen) Führerschein, vor.römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis, seinen am römisch 40 vom SUP in Pristina ausgestellten Reisepass sowie seinen am römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellten (österreichischen) Führerschein, vor.

12. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003, Zl. 212.968/13-III/12/03, änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen (oben unter Punkt 7. dargestellten, XXXX betreffenden) Bescheid unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, wonach beim Zulässigkeitskriterium der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages und nicht auf jenen der Entscheidung abzustellen ist, gemäß § 68 Abs. 1 AVG dahingehend ab, dass die Berufung des Genannten gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/01/0165, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.12. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003, Zl. 212.968/13-III/12/03, änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen (oben unter Punkt 7. dargestellten, römisch 40 betreffenden) Bescheid unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, wonach beim Zulässigkeitskriterium der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages und nicht auf jenen der Entscheidung abzustellen ist, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dahingehend ab, dass die Berufung des Genannten gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/01/0165, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

13. Mit Bescheid vom 19. August 2003, Zl. 02 11.341-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Trennung von seiner Familie verlassen habe. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Aus seiner Zugehörigkeit zur "Volksgruppe der bosnischen Moslems" allein ergebe sich keine Verfolgung. Eine Gefährdungssituation iSd § 57 FrG habe der Erstbeschwerdeführer zudem nur hinsichtlich des Kosovo vorgebracht; in XXXX sei er einer solchen offenkundig nicht ausgesetzt gewesen.13. Mit Bescheid vom 19. August 2003, Zl. 02 11.341-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Begründend wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Trennung von seiner Familie verlassen habe. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Aus seiner Zugehörigkeit zur "Volksgruppe der bosnischen Moslems" allein ergebe sich keine Verfolgung. Eine Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, FrG habe der Erstbeschwerdeführer zudem nur hinsichtlich des Kosovo vorgebracht; in römisch 40 sei er einer solchen offenkundig nicht ausgesetzt gewesen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Berufung. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ansicht des Bundesasylamtes, er sei ein "klassischer Wirtschaftsflüchtling", sei angesichts seines Vorbringens nicht nachvollziehbar. So habe etwa seine Ehefrau im Februar 1999 gefürchtet, dass er umgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2003 ergänzte der Erstbeschwerdeführer seine Berufung insoweit, dass er Folgendes ausführte: Er sei von 1981 bis 1993 als Polizist in Pristina tätig gewesen und dort von einer "Bande nationalistischer Serben" seiner ethnischen Herkunft wegen angeschossen und schwer verletzt worden. Es gebe im gesamten Staatsgebiet "Jugoslawiens" schwerste ethnische Auseinandersetzungen, was eine innerstaatliche Fluchtalternative unmöglich mache. Das Bundesasylamt habe jedoch diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt.

15. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zahl 2003/01/0031, behob der Verwaltungsgerichtshof den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwalungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0534, wonach im Fall zweier Herkunftsstaaten eine Ansiedlung im anderen unter dem Kalkül der Zumutbarkeit zu prüfen ist, Folgendes aus:

"Davon ausgehend könnte der angefochtene Bescheid nur Bestand haben, wenn die belangte Behörde die in ihrer abschließenden Bemerkung zum Ausdruck gebrachte Meinung, es gebe keinen Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit einer Aufenthaltnahme im ¿zweiten Herkunftsstaat' der Beschwerdeführerin, in konkreter Auseinandersetzung mit deren Vorbringen als Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides ausformuliert hätte. Die belangte Behörde hat davon abgesehen und nur ¿insbesondere' auf die zuvor von ihr dargelegten Gründe verwiesen, aus denen sie der Ansicht sei, der Beschwerdeführerin würde ¿nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen'. Hiezu hatte die belangte Behörde aber nur angemerkt, Familienangehörige des Ehegatten der Beschwerdeführerin und dieser selbst hätten bei seiner Familie in Montenegro (nach den Angaben der Beschwerdeführerin: zunächst) Zuflucht gefunden und die Beschwerdeführerin scheine der belangten Behörde ¿gebildet, umsichtig und vor allem durchsetzungsstark und wendig zu sein, weswegen nicht der geringste Zweifel daran entstand, dass sie im Stande ist, im Heimatland in kürzester Zeit (ungeachtet ihrer drei noch minderjähriger Kinder, die - wie die Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin in Österreich belegt - aufgrund ihres Alters keinen so hohen Betreuungsaufwand mehr erfordern, dass eine Berufstätigkeit ausgeschlossen wäre) eine neue Existenzgrundlage aufzubauen'.

Diese Ausführungen greifen als Eventualbegründung im Sinne einer Prüfung und Bejahung der zuvor für irrelevant erklärten Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative (im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 9. November 2004) jedenfalls insofern zu kurz, als auf die Argumente in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 17. September 2002, mit dem die Beschwerdeführerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestritten hatte, und auf den dazu vorgelegten OCHA-Bericht vom 26. April 2002 über die Situation intern Vertriebener in Serbien und Montenegro nicht eingegangen wurde, worauf die Beschwerde mit Recht verweist."

Mit Erkenntnissen jeweils vom 26. Jänner 2006, Zlen. 2003/01/0035 bis 0037, hob der Verwaltungsgerichtshof die die Kinder der Beschwerdeführer betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates (aufgrund des wieder offenen Verfahrens über den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

16. Mit Bescheiden jeweils vom 10. Mai 2007, Zlen.

241.371/0/6E-III/12/03, 212.967/0/15E-III/12/99, 212.696/0/12E-III/12/99 212.670/0/12E-III/12/99 und 212.671/0/13E-III/12/99, hob der unabhängige Bundesasylsenat die (die Beschwerdeführer und ihre Kinder betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der unabhängige Bundesasylsenat sei aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens - vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet - von einer asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin (und ihrer Familie) im Kosovo wegen der unterstellten Kollaboration ihres Ehemannes mit den Serben ausgegangen. Der aktuellen Berichtslage sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der festgestellten Gefährdungslage im Kosovo Platz gegriffen habe, da auch weiterhin (mutmaßliche) Kollaborateure der Serben als besonders gefährdete Gruppe gelten würden. Für die Prüfung einer möglichen Aufenthaltnahme im zweiten Herkunftsstaat Serbien (außerhalb des Kosovo) sei allerdings unter Bindung an die - zuvor dargestellte - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung der Zumutbarkeit in konkreter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin notwendig. Dazu sei es erforderlich, sich zunächst mit der nunmehr aktuellen Berichtslage über die Situation intern Vertriebener in Serbien auseinanderzusetzen und sodann nach Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer aktuellen individuellen Situation eine neue Beurteilung des Rechtsfalles unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom 26. Jänner 2006 (sowie der Ausführungen im dort verwiesenen Erkenntnis VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) vorzunehmen. Dieselben Kriterien würden auch - aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte - für die Beurteilung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Rechtsfalls gelten.241.371/0/6E-III/12/03, 212.967/0/15E-III/12/99, 212.696/0/12E-III/12/99 212.670/0/12E-III/12/99 und 212.671/0/13E-III/12/99, hob der unabhängige Bundesasylsenat die (die Beschwerdeführer und ihre Kinder betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der unabhängige Bundesasylsenat sei aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens - vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet - von einer asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin (und ihrer Familie) im Kosovo wegen der unterstellten Kollaboration ihres Ehemannes mit den Serben ausgegangen. Der aktuellen Berichtslage sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der festgestellten Gefährdungslage im Kosovo Platz gegriffen habe, da auch weiterhin (mutmaßliche) Kollaborateure der Serben als besonders gefährdete Gruppe gelten würden. Für die Prüfung einer möglichen Aufenthaltnahme im zweiten Herkunftsstaat Serbien (außerhalb des Kosovo) sei allerdings unter Bindung an die - zuvor dargestellte - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung der Zumutbarkeit in konkreter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin notwendig. Dazu sei es erforderlich, sich zunächst mit der nunmehr aktuellen Berichtslage über die Situation intern Vertriebener in Serbien auseinanderzusetzen und sodann nach Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer aktuellen individuellen Situation eine neue Beurteilung des Rechtsfalles unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom 26. Jänner 2006 (sowie der Ausführungen im dort verwiesenen Erkenntnis VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) vorzunehmen. Dieselben Kriterien würden auch - aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte - für die Beurteilung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Rechtsfalls gelten.

17. Am 5. Juli 2007 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe ihren serbischen Reisepass am XXXX beim SUP in XXXX erhalten. Ihre Mutter und einer ihrer Brüder würden in Bosnien leben. Eine ihrer Schwestern lebe in Wien und habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ihre andere Schwester wohne in Dänemark. Ein Bruder halte sich in Amerika auf. Ein Schwager von ihr lebe mit ihrer Schwiegermutter in Tschechien. Ihr anderer Schwager und ihre Schwägerin würden in XXXX leben. Ihr Ehemann sei von 1982 bis zu seiner Verletzung im September 1991 als Verkehrspolizei in Pristina tätig gewesen. Dann sei er von drei Serben angeschossen worden und sei zwei Monate im Krankenhaus gewesen. Von dort sei er für ein oder zwei Monate ins Gefängnis gebracht worden, wobei sie nicht gewusst hätten, wo er inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er in einem Gasthaus in XXXX bei seiner Cousine als Kellner illegal zu arbeiten begonnen. Er habe dem Versprechen geglaubt, dass er wieder in den Polizeidienst gehen könne. Ihr Ehemann habe im Krankenhaus in Pristina regelmäßige Untersuchungen gehabt. Die letzte Untersuchung sei im November 1998 gewesen. Danach habe sie nicht gewusst, wo er sei. Im Februar 1999, als sie schon in Österreich gewesen sei, habe sie von seiner Familie erfahren, dass er in XXXX bei seinen Verwandten sei, weil er als ehemaliger Polizist im Kosovo Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr Ehemann sei danach verletzungsbedingt bis 2002 in Montenegro geblieben, wo er von seinen Verwandten unterstützt worden sei. Er habe Montenegro verlassen, weil in Niksic (Montenegro) die drei Personen (nunmehr) leben würden, die auf ihn geschossen und ihn bedroht hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der albanischen Volksgruppe schikaniert zu werden, da ihrem Ehemann die Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime unterstellt werde; auch würden ihre Kinder nur Serbokroatisch sprechen können, jedoch nicht Albanisch. Die "ganze" Familie sei "sehr depressiv". Ihr jüngerer Sohn sei zusätzlich an Epilepsie erkrankt, die Gesundheitsergebnisse würden von Jahr zu Jahr schlechter. Ihr Ehemann habe erhöhte Zuckerwerte und stehe in Behandlung. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, keine Staatsbürgerin von Montenegro zu sein.17. Am 5. Juli 2007 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe ihren serbischen Reisepass am römisch 40 beim SUP in römisch 40 erhalten. Ihre Mutter und einer ihrer Brüder würden in Bosnien leben. Eine ihrer Schwestern lebe in Wien und habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ihre andere Schwester wohne in Dänemark. Ein Bruder halte sich in Amerika auf. Ein Schwager von ihr lebe mit ihrer Schwiegermutter in Tschechien. Ihr anderer Schwager und ihre Schwägerin würden in römisch 40 leben. Ihr Ehemann sei von 1982 bis zu seiner Verletzung im September 1991 als Verkehrspolizei in Pristina tätig gewesen. Dann sei er von drei Serben angeschossen worden und sei zwei Monate im Krankenhaus gewesen. Von dort sei er für ein oder zwei Monate ins Gefängnis gebracht worden, wobei sie nicht gewusst hätten, wo er inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er in einem Gasthaus in römisch 40 bei seiner Cousine als Kellner illegal zu arbeiten begonnen. Er habe dem Versprechen geglaubt, dass er wieder in den Polizeidienst gehen könne. Ihr Ehemann habe im Krankenhaus in Pristina regelmäßige Untersuchungen gehabt. Die letzte Untersuchung sei im November 1998 gewesen. Danach habe sie nicht gewusst, wo er sei. Im Februar 1999, als sie schon in Österreich gewesen sei, habe sie von seiner Familie erfahren, dass er in römisch 40 bei seinen Verwandten sei, weil er als ehemaliger Polizist im Kosovo Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr Ehemann sei danach verletzungsbedingt bis 2002 in Montenegro geblieben, wo er von seinen Verwandten unterstützt worden sei. Er habe Montenegro verlassen, weil in Niksic (Montenegro) die drei Personen (nunmehr) leben würden, die auf ihn geschossen und ihn bedroht hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der albanischen Volksgruppe schikaniert zu werden, da ihrem Ehemann die Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime unterstellt werde; auch würden ihre Kinder nur Serbokroatisch sprechen können, jedoch nicht Albanisch. Die "ganze" Familie sei "sehr depressiv". Ihr jüngerer Sohn sei zusätzlich an Epilepsie erkrankt, die Gesundheitsergebnisse würden von Jahr zu Jahr schlechter. Ihr Ehemann habe erhöhte Zuckerwerte und stehe in Behandlung. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, keine Staatsbürgerin von Montenegro zu sein.

Die Kinder der Beschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, sie seien bei den fluchtauslösenden Vorfällen noch klein gewesen, könnten sich aber an das Schussattentat auf ihren Vater und die Angstzustände ihrer Mutter erinnern.

18. Am 7. August 2007 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher ihm 2001 in Pristina ausgestellt worden sei, und einen - vor dem Krieg in XXXX ausgestellten - serbischen Personalausweis. Er sei am XXXX in XXXX geboren, sei aber als Siebenjähriger mit seiner Familie nach18. Am 7. August 2007 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher ihm 2001 in Pristina ausgestellt worden sei, und einen - vor dem Krieg in römisch 40 ausgestellten - serbischen Personalausweis. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, sei aber als Siebenjähriger mit seiner Familie nach

XXXX übersiedelt, wo er aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe keinen Antrag auf die montenegrinische Staatsbürgerschaft gestellt, weil es früher nicht notwendig gewesen sei und er seit April 2002 in Österreich lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 23. September 1992 (privat) im Beisein einer Freundin serbischer Volksgruppenzugehörigkeit in Pristina mit einem Auto unterwegs gewesen. Als er beim Hotel Grand vorbeigefahren sei, habe er vier Personen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit vor dem Hotel gesehen, die er vom Sehen her gekannt habe. Einer davon sei XXXX gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Autofenster offen gehabt. Eine von den Personen habe gesagt: "Schau her, der Türke fährt mit unseren Frauen herum". Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin vor dem Hotel stehen geblieben. Die vier Personen seien zu seinem Auto hergekommen und hätten gesagt: "Du Türke, du darfst nicht auf unseren Straßen spazieren fahren. Jetzt ist es damit vorbei". Der Erstbeschwerdeführer habe dann die Autotür aufgemacht und sei ausgestiegen. Zwei von den Personen seien auf ihn losgegangen, die er wegstoßen habe können. Der Dritte habe mit einer Pistole in seine Richtung geschossen, ihn jedoch (zunächst) nicht getroffen. Als der Erstbeschwerdeführer sie zur Rede gestellt habe, hätten sie gesagt, sie hätten nur in die Luft geschossen. Dann sei der Erstbeschwerdeführer am Bauch und am Fuß getroffen worden und sei zu Boden gefallen. Als er auf dem Boden aufgeschlagen sei, habe ihn eine der Personen noch mit dem Pistolengriff ein paar Mal auf den Kopf geschlagen. Dann sei er bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Er sei dann vom Krankenhaus aus inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er von den Freunden der Personen, die auf ihn geschossen hätten, bedroht worden. Der Kommandant im Gefangenenhaus habe zu ihm gesagt "Du wirst deinen Gott hier finden". Mit rechtsanwaltlicher Hilfe sei er schließlich aus der Haft entlassen worden und habe 1999 nach Montenegro flüchten können. Dort habe er verletzungsbedingt ca. drei Jahre bei seinen Verwandten in XXXX gelebt. In XXXX habe er mitbekommen, dass XXXX, der auf ihn geschossen habe, nach ihm gesucht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo verlassen, weil er dort als Polizist gearbeitet habe und die Albaner, als sie "den Kosovo übernommen" hätten, (sogar) ihre eigenen Leute, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten, umgebracht hätten. Als seine Mutter und seine Geschwister in XXXX gewesen seien, seien die Albaner nach Hause gekommen und hätten sie mit den Waffen im Bauchbereich geschlagen. Sie hätten sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie nicht sagen, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Deshalb hätten sie auch den Kosovo verlassen. Im Kosovo würden keine Verwandten von ihm (mehr) leben; in Montenegro hielten sich sein Bruder und seine Schwester auf.römisch 40 übersiedelt, wo er aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe keinen Antrag auf die montenegrinische Staatsbürgerschaft gestellt, weil es früher nicht notwendig gewesen sei und er seit April 2002 in Österreich lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 23. September 1992 (privat) im Beisein einer Freundin serbischer Volksgruppenzugehörigkeit in Pristina mit einem Auto unterwegs gewesen. Als er beim Hotel Grand vorbeigefahren sei, habe er vier Personen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit vor dem Hotel gesehen, die er vom Sehen her gekannt habe. Einer davon sei römisch 40 gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Autofenster offen gehabt. Eine von den Personen habe gesagt: "Schau her, der Türke fährt mit unseren Frauen herum". Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin vor dem Hotel stehen geblieben. Die vier Personen seien zu seinem Auto hergekommen und hätten gesagt: "Du Türke, du darfst nicht auf unseren Straßen spazieren fahren. Jetzt ist es damit vorbei". Der Erstbeschwerdeführer habe dann die Autotür aufgemacht und sei ausgestiegen. Zwei von den Personen seien auf ihn losgegangen, die er wegstoßen habe können. Der Dritte habe mit einer Pistole in seine Richtung geschossen, ihn jedoch (zunächst) nicht getroffen. Als der Erstbeschwerdeführer sie zur Rede gestellt habe, hätten sie gesagt, sie hätten nur in die Luft geschossen. Dann sei der Erstbeschwerdeführer am Bauch und am Fuß getroffen worden und sei zu Boden gefallen. Als er auf dem Boden aufgeschlagen sei, habe ihn eine der Personen noch mit dem Pistolengriff ein paar Mal auf den Kopf geschlagen. Dann sei er bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Er sei dann vom Krankenhaus aus inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er von den Freunden der Personen, die auf ihn geschossen hätten, bedroht worden. Der Kommandant im Gefangenenhaus habe zu ihm gesagt "Du wirst deinen Gott hier finden". Mit rechtsanwaltlicher Hilfe sei er schließlich aus der Haft entlassen worden und habe 1999 nach Montenegro flüchten können. Dort habe er verletzungsbedingt ca. drei Jahre bei seinen Verwandten in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe er mitbekommen, dass römisch 40 , der auf ihn geschossen habe, nach ihm gesucht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo verlassen, weil er dort als Polizist gearbeitet habe und die Albaner, als sie "den Kosovo übernommen" hätten, (sogar) ihre eigenen Leute, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten, umgebracht hätten. Als seine Mutter und seine Geschwister in römisch 40 gewesen seien, seien die Albaner nach Hause gekommen und hätten sie mit den Waffen im Bauchbereich geschlagen. Sie hätten sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie nicht sagen, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Deshalb hätten sie auch den Kosovo verlassen. Im Kosovo würden keine Verwandten von ihm (mehr) leben; in Montenegro hielten sich sein Bruder und seine Schwester auf.

19. Mit Bescheiden jeweils vom 24. August 2007, Zlen. 02 11.341-BAL und 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Novelle 2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach "Montenegro" und die der Zweitbeschwerdeführerin "nach Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig; den Erstbeschwerdeführer wies es gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach "Montenegro" und die Zweitbeschwerdeführerin "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus. Im Kopf des Bescheides des Erstbeschwerdeführers ist angeführt: "StA:19. Mit Bescheiden jeweils vom 24. August 2007, Zlen. 02 11.341-BAL und 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach "Montenegro" und die der Zweitbeschwerdeführerin "nach Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig; den Erstbeschwerdeführer wies es gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach "Montenegro" und die Zweitbeschwerdeführerin "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus. Im Kopf des Bescheides des Erstbeschwerdeführers ist angeführt: "StA:

Montenegro (Bosnische Volksgruppe)". In beiden Bescheiden traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Es beurteilte das jeweilige Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und stellte im Wesentlichen fest, dass die Asylantragstellungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts habe dienen sollen. Den Beschwerdeführern, die serbische Staatsbürger seien, stehe es frei, die montenegrinische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Sie könnten sich in Bosnien oder Montenegro ansiedeln. Bei von Privaten ausgehenden Bedrohungen böten die Sicherheitskräfte im Kosovo effektiven Schutz. Von einer existenzgefährdenden Situation im Falle der Rückkehr der Familie in den Kosovo könne nicht ausgegangen werden, weil sich der Erstbeschwerdeführer bei Verwandten in Montenegro aufhalten und von dort aus seine im Kosovo lebenden Angehörigen unterstützen könnte. Die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin würden das private Interesse der Genannten an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Die "Asylanträge" der Kinder der Beschwerdeführer wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 26. Jänner 1999, Zlen. 99 01.152-BAL, 99 01.151-BAL und 99 01.150-BAL, gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Serbien in die Provinz Kosovo" aus.Die "Asylanträge" der Kinder der Beschwerdeführer wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 26. Jänner 1999, Zlen. 99 01.152-BAL, 99 01.151-BAL und 99 01.150-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien in die Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Serbien in die Provinz Kosovo" aus.

20. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es nicht entscheidungsrelevant sei, ob der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin die montenegrinische Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Abgesehen davon habe das Bundesasylamt dazu keine Feststellungen getroffen. Weiters übersehe das Bundesasylamt einerseits, dass dem Schussattentat auf den Erstbeschwerdeführer ethnische Motive zugrunde gelegen seien und andererseits, dass Personen, die - wie der Erstbeschwerdeführer - mit dem serbischen Regime zusammengearbeitet hätten, nach wie vor eine besonders gefährdete Gruppe darstellen würden. Überdies würden Feststellungen zur Situation bosnischer Muslime im Kosovo fehlen. Auch sei es lediglich eine Mutmaßung, dass der Erstbeschwerdeführer seine Familie von Montenegro aus existenzsichernd unterstützen könnte.

21. Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2009, Zlen. B3 241.371-2/2008/5E u. a., hob der Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurück; die Bescheide der Kinder der Beschwerdeführer behob er gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG. Begründend führte er zur Behebung der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide im Wesentlichen Folgendes aus: Die tragenden Gründe für die Behebung dieser Bescheide seien gewesen, dass (in Hinblick darauf, dass von einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie im Kosovo wegen unterstellter Kollaboration mit dem serbischen Regime auszugehen sei) es erforderlich sei, in Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage zur Situation intern Vertriebener in Serbien sowie der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer zu beurteilen, ob sie in Serbien asylrelevant verfolgt würden oder in eine Bedrohungssituation iSd § 8 Abs. 1 AsylG idF der Novelle 2003 gelangen könnten. Dem sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen; vielmehr verweise es mit der Begründung, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, den Erstbeschwerdeführer nach Montenegro und die Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo. Das Bundesasylamt habe sich somit - in Verkennung der bindenden Wirkung der tragenden Gründe der kassatorischen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylamtes - nicht mit der maßgeblichen Frage auseinandergesetzt. Dabei wies der Asylgerichtshof auch auf das (damals noch aktuelle) UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 hin, demzufolge für Personen, die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt würden, nach wie vor ein Verfolgungsrisiko bestehe. Zur Behebung der die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:21. Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2009, Zlen. B3 241.371-2/2008/5E u. a., hob der Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurück; die Bescheide der Kinder der Beschwerdeführer behob er gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG. Begründend führte er zur Behebung der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide im Wesentlichen Folgendes aus: Die tragenden Gründe für die Behebung dieser Bescheide seien gewesen, dass (in Hinblick darauf, dass von einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie im Kosovo wegen unterstellter Kollaboration mit dem serbischen Regime auszugehen sei) es erforderlich sei, in Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage zur Situation intern Vertriebener in Serbien sowie der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer zu beurteilen, ob sie in Serbien asylrelevant verfolgt würden oder in eine Bedrohungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 gelangen könnten. Dem sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen; vielmehr verweise es mit der Begründung, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, den Erstbeschwerdeführer nach Montenegro und die Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo. Das Bundesasylamt habe sich somit - in Verkennung der bindenden Wirkung der tragenden Gründe der kassatorischen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylamtes - nicht mit der maßgeblichen Frage auseinandergesetzt. Dabei wies der Asylgerichtshof auch auf das (damals noch aktuelle) UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 hin, demzufolge für Personen, die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt würden, nach wie vor ein Verfolgungsrisiko bestehe. Zur Behebung der die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Bundesasylamt habe verkannt, dass es sich bei den Verfahren der Kinder der Beschwerdeführer um auf den Asylantrag ihrer Mutter bezogene Asylerstreckungsverfahren nach § 10 AsylG handle und nicht um (eigene) Asylverfahren nach § 7 AsylG. In den bekämpften Bescheiden habe es jeweils einen "Asylantrag" nach § 7 AsylG abgewiesen (siehe oben Punkt I.19.) und damit gar nicht gestellte Anträge erledigt.Das Bundesasylamt habe verkannt, dass es sich bei den Verfahren der Kinder der Beschwerdeführer um auf den Asylantrag ihrer Mutter bezogene Asylerstreckungsverfahren nach Paragraph 10, AsylG handle und nicht um (eigene) Asylverfahren nach Paragraph 7, AsylG. In den bekämpften Bescheiden habe es jeweils einen "Asylantrag" nach Paragraph 7, AsylG abgewiesen (siehe oben Punkt römisch eins.19.) und damit gar nicht gestellte Anträge erledigt.

22. Das Bundesasylamt stellte mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Belgrad mit folgendem Inhalt: "Gibt es Berichte wie die Situation vertriebner moslemischer serbischsprechender bosnischer Volksgruppenangehöriger im Zuge des Krieges mit dem Kosovo in Serbien ist? Können solche Menschen in Serbien eine Existenz aufbauen?".

23. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 teilte die genannten Botschaft (über die Staatendokumentation) zu diesen Fragen im Wesentlichen mit, dass in Serbien ca. 200.000 Vertriebene aus dem Kosovo gebe, davon lebten ca. 7.000 in Flüchtlingslagern. Alle 200.000 Kosovo-Vertriebenen würden den Status von IDPs (Internally Displaced People [Intern Vertriebene]) genießen. Da der Kosovo aus Sicht der serbischen Regierung ein integraler Bestandteil Serbiens sei, würden gegenwärtig alle ehemals rechtmäßigen Bürger des Kosovo auch als Staatsbürger Serbiens mit allen damit zusammenhängenden Rechten behandelt. Die erwähnten IDPs würden unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrem religiösen Bekenntnis alle staatsbürgerlichen Rechte genießen. Die einzige Schwierigkeit ergebe sich für Bürger, die bereits während ihres Aufenthaltes im Kosovo keinen legalen Status hätten. Da sie keinerlei Dokumente vorweisen könnten, sei ihr Status auch in Serbien ungeklärt. Eine Schlechterstellung von IDPs bosnisch-muslimischer Volksgruppenangehörigkeit könne nicht bestätigt werden.

24. Am 14. Oktober 2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen Folgendes an: In Serbien hätten sie noch niemals gelebt. Die Serben würden sie als "Shiptar" (d.h. Albaner) bezeichnen; von den Kosovaren würden sie wiederum als "Serben" angefeindet. Im Kosovo lebten keine Verwandte, ebenso wenig in Serbien. Der Verwandte des Erstbeschwerdeführers, bei dem der Erstbeschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Kosovo in XXXX (Montenegro) gelebt habe, sei mittlerweile verstorben; was mit dessen Landwirtschaft geschehen sei, wisse er nicht. Ein Onkel von ihm lebe in XXXX. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten im Kosovo einen Hektar Land besessen, er wisse jedoch nicht, was damit passiert sei. Weiters wurden den Beschwerdeführern die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Belgrad und vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien zur Stellungnahme gebracht.24. Am 14. Oktober 2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen Folgendes an: In Serbien hätten sie noch niemals gelebt. Die Serben würden sie als "Shiptar" (d.h. Albaner) bezeichnen; von den Kosovaren würden sie wiederum als "Serben" angefeindet. Im Kosovo lebten keine Verwandte, ebenso wenig in Serbien. Der Verwandte des Erstbeschwerdeführers, bei dem der Erstbeschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Kosovo in römisch 40 (Montenegro) gelebt habe, sei mittlerweile verstorben; was mit dessen Landwirtschaft geschehen sei, wisse er nicht. Ein Onkel von ihm lebe in römisch 40 . Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten im Kosovo einen Hektar Land besessen, er wisse jedoch nicht, was damit passiert sei. Weiters wurden den Beschwerdeführern die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Belgrad und vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien zur Stellungnahme gebracht.

25. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sei seien keine serbischen Staatsbürger und hätten keine Beziehungen zu den bosnischen Muslimen im Sandzak oder in Belgrad. Auch seien sie in Serbien nicht registriert. Um die Registrierung von einem Ort zu einem anderen zu erreichen, sei die persönliche Anwesenheit erforderlich. Ohne eine solche Anmeldung gebe es keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zu Schulen und keinen Anspruch im Sozialwesen. Für die Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich, von Serbien aus in den Kosovo zu reisen, um dort die Abmeldung vorzunehmen. Weiters würden sie nicht als Rückkehrer oder intern Vertriebene angesehen, sodass ihnen kein Wohnraum zur Verfügung gestellt würde. In Serbien könnten sie sich keine Existenz aufbauen. Damit sei eine Abschiebung nach Serbien unzulässig, ebenso ihre Ausweisung, da sie in Österreich integriert seien. Dazu legten die Beschwerdeführer Bestätigungen von Deutschkursen und Beschäftigungsbewilligungen diverser Firmen vor. Weiters wurden medizinische Belege zu einem Arbeitsunfall des Erstbeschwerdeführers, der mittlerweile abgeheilt sei, sowie zur Epilepsieerkrankung des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.

26. Mit Bescheiden vom 6. November 2009, Zlen. 02 11.341-BAL und 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Asylgesetz 2005 für vorübergehend unzulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige von Serbien und der Republik Kosovo und würden der Volksgruppe der Bosniaken angehören. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Serbien einer Bedrohung ausgesetzt wären. Zur Situation im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt lediglich aus, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Dokumente keine Nachteile befürchten müssten. Die Wohnungsnahme durch Unterbringung in Lagern oder durch Wohnbauprojekte internationaler Organisationen sei gesichert und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Die Beschwerdeführer seien arbeitsfähig, sie könnten die Geldhilfe der freiwilligen Rückkehr in Anspruch nehmen oder insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Auch könnten sie freiwillig in den Kosovo ziehen, wo die Familie der Zweitbeschwerdeführerin zumindest ein Haus besitze; dies ergebe sich aus der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 5. Juli 2007, in der sie angegeben habe, ihr "Bruder aus Amerika" habe das Haus, in dem die Eltern gewohnt hätten, gekauft. Zumindest dieses Haus könnten die Beschwerdeführer auch verwerten. Da im Asylverfahren der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wegen der damaligen Rechtslage nicht über eine Ausweisung abgesprochen worden sei, habe über die Ausweisung die Fremdenpolizei zu entscheiden, weshalb im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin "im Zuge des Familienverfahrens" die Ausweisung für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen sei.26. Mit Bescheiden vom 6. November 2009, Zlen. 02 11.341-BAL und 99 01.148-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Asylgesetz 2005 für vorübergehend unzulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige von Serbien und der Republik Kosovo und würden der Volksgruppe der Bosniaken angehören. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Serbien einer Bedrohung ausgesetzt wären. Zur Situation im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt lediglich aus, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Dokumente keine Nachteile befürchten müssten. Die Wohnungsnahme durch Unterbringung in Lagern oder durch Wohnbauprojekte internationaler Organisationen sei gesichert und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Die Beschwerdeführer seien arbeitsfähig, sie könnten die Geldhilfe der freiwilligen Rückkehr in Anspruch nehmen oder insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Auch könnten sie freiwillig in den Kosovo ziehen, wo die Familie der Zweitbeschwerdeführerin zumindest ein Haus besitze; dies ergebe sich aus der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 5. Juli 2007, in der sie angegeben habe, ihr "Bruder aus Amerika" habe das Haus, in dem die Eltern gewohnt hätten, gekauft. Zumindest dieses Haus könnten die Beschwerdeführer auch verwerten. Da im Asylverfahren der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wegen der damaligen Rechtslage nicht über eine Ausweisung abgesprochen worden sei, habe über die Ausweisung die Fremdenpolizei zu entscheiden, weshalb im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin "im Zuge des Familienverfahrens" die Ausweisung für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen sei.

Die Asylerstreckungsanträge der Kinder der Beschwerdeführer wies das Bundesasylamt gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ab.Die Asylerstreckungsanträge der Kinder der Beschwerdeführer wies das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ab.

27. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben; darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern müsse Asyl zuerkannt werden, da der Kosovo ein selbständiger Staat geworden sei. Die Voraussetzungen, unter denen Serbien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bezeichnet werden hätte können, seien weggefallen: Wäre nämlich Kosovo schon 1999 selbständig gewesen, wäre Serbien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht geprüft worden. Sollte der Asylgerichtshof diesem Argument nicht folgen, werde vorgebracht, dass den Beschwerdeführern eine Existenzgründung oder ein Leben in Serbien nicht zumutbar sei. Gemäß dem IDC-Bericht vom 10. Dezember 2007 hätten IDPs in Serbien wenig Hoffnung auf eine dauerhafte Lösung; sie würden sich in einer äußerst prekären Lebenslage befinden. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander gesetzt, wie sich die Beschwerdeführer in Serbien registrieren könnten. Die Beschwerdeführer würden lediglich einen jugoslawischen Reisepass besitzen, weitere Dokumente jedoch nicht. Weiters treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführer eine neue Existenz aufbauen könnten. So könnten die Beschwerdeführer nicht in den Kosovo auswandern. Das vom Bruder gekaufte Haus stehe nicht - wie das Bundesasylamt fälschlicherweise annehme - im Kosovo, sondern in Bosnien; in diesem lebe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Auch setze sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander, wie eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo möglich sei. Die Beschwerdeführer würden sich nunmehr seit elf Jahren in Österreich aufhalten; die Gründung einer neuen Existenz in Serbien, wo sie noch nie gelebt hätten, sei nicht möglich. Das Bundesasylamt habe - obwohl dies rechtlich vorgesehen sei - keine Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde als 47 Jahre alte Frau, deren Gesundheit schon belastet sei, in Serbien keine Arbeit finden, und sie habe dort keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer seien in XXXX registriert, sie könnten nicht von Serbien in den Kosovo reisen, was jedoch notwendig sei, um in Serbien registriert zu werden und damit bürgerliche Rechte zu erlangen. Gerade dieser Umstand schließe aus, dass die Beschwerdeführer die Gründung einer neuen Existenz in Serbien zugemutet werden könne, weil sie gezwungen wären, für die Beschaffung von Dokumenten in den Kosovo, dem Staat, aus dem sie geflüchtet seien, zu reisen. Es gebe aber auch keine staatliche Hilfe oder Unterstützung für Personen wie die Beschwerdeführer. Abgesehen davon sei die rechtliche Stellung von IDPs in Serbien äußerst schlecht. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keinen IDP-Status mehr erhalten würden.27. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben; darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern müsse Asyl zuerkannt werden, da der Kosovo ein selbständiger Staat geworden sei. Die Voraussetzungen, unter denen Serbien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bezeichnet werden hätte können, seien weggefallen: Wäre nämlich Kosovo schon 1999 selbständig gewesen, wäre Serbien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht geprüft worden. Sollte der Asylgerichtshof diesem Argument nicht folgen, werde vorgebracht, dass den Beschwerdeführern eine Existenzgründung oder ein Leben in Serbien nicht zumutbar sei. Gemäß dem IDC-Bericht vom 10. Dezember 2007 hätten IDPs in Serbien wenig Hoffnung auf eine dauerhafte Lösung; sie würden sich in einer äußerst prekären Lebenslage befinden. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander gesetzt, wie sich die Beschwerdeführer in Serbien registrieren könnten. Die Beschwerdeführer würden lediglich einen jugoslawischen Reisepass besitzen, weitere Dokumente jedoch nicht. Weiters treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführer eine neue Existenz aufbauen könnten. So könnten die Beschwerdeführer nicht in den Kosovo auswandern. Das vom Bruder gekaufte Haus stehe nicht - wie das Bundesasylamt fälschlicherweise annehme - im Kosovo, sondern in Bosnien; in diesem lebe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Auch setze sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander, wie eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo möglich sei. Die Beschwerdeführer würden sich nunmehr seit elf Jahren in Österreich aufhalten; die Gründung einer neuen Existenz in Serbien, wo sie noch nie gelebt hätten, sei nicht möglich. Das Bundesasylamt habe - obwohl dies rechtlich vorgesehen sei - keine Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde als 47 Jahre alte Frau, deren Gesundheit schon belastet sei, in Serbien keine Arbeit finden, und sie habe dort keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer seien in römisch 40 registriert, sie könnten nicht von Serbien in den Kosovo reisen, was jedoch notwendig sei, um in Serbien registriert zu werden und damit bürgerliche Rechte zu erlangen. Gerade dieser Umstand schließe aus, dass die Beschwerdeführer die Gründung einer neuen Existenz in Serbien zugemutet werden könne, weil sie gezwungen wären, für die Beschaffung von Dokumenten in den Kosovo, dem Staat, aus dem sie geflüchtet seien, zu reisen. Es gebe aber auch keine staatliche Hilfe oder Unterstützung für Personen wie die Beschwerdeführer. Abgesehen davon sei die rechtliche Stellung von IDPs in Serbien äußerst schlecht. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keinen IDP-Status mehr erhalten würden.

In einer Beschwerdeergänzung legten die Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung von ACCORD, Zl. a-7032-1, vom 7. Dezember 2009 vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo vertrieben und dann aus Westeuropa abgeschoben worden seien, in Serbien nicht den Status von Binnenvertriebenen und die mit diesem Status einhergehenden eingeschränkten Rechte zugesprochen bekämen. Die aus dem Kosovo stammenden Rückkehrer befänden sich in Serbien in einem "vollständigen rechtlichen Vakuum". Das (serbische) "Gesetz von Einwohnern" sehe vor, Wohnsitzwechsel bekannt zu geben und persönlich am Ort des vorherigen Wohnsitzes zu erscheinen. Binnenvertriebene aus dem Kosovo, die über keine Personal- oder Wohnsitzdokumente aus dem Kosovo verfügen würden, könnten sich nicht von ihren "Adressen" im Kosovo abmelden und ihre "neuen Adressen" in Serbien registrieren lassen. Ohne behördlich bewilligte "Adresse" im Land hätten diese Personen keine Berechtigung für Gesundheitsversicherung, Sozialwohlfahrt und öffentliche Schulen. Auch sei es oft Minderheiten auf Grund mangelnder oder falscher Informationen verunmöglicht worden, eine registrierte Wohnanschrift zu haben, was sie in eine Situation besonderer Marginalisierung und Gefährdung bringe und sie der Gefahr diskriminierender Behandlung durch Lokalbehörden und Teile der Gesellschaft aussetze. Die Situation für Binnenvertriebene sei weiterhin sehr schwierig. Sie würden bei der Ausübung ihrer grundlegenden sozialen Rechte in vielerlei Hinsicht behindert. In Hinblick auf die Wohnsituation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen habe es stark eingeschränkte Verbesserungen gegeben, Armut sei weit verbreitet und besonders unter Flüchtlingen akut, die Arbeitslosigkeit sei hoch. Auch verschlechtere sich die Situation von Binnenvertriebenen auf Grund ihrer unsicheren Zukunft im Kosovo einerseits und beachtlichen Integrationshemmnissen in die serbische Gesellschaft andererseits beständig.

28. Mit Erkenntnis vom 22. Februar 2010, Zlen. 241.371-3/2009/2E u. a., hob der Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide neuerlich auf, und verwies die Angelegenheiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurück; die Bescheide der Kinder der Beschwerdeführer behob er gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG.28. Mit Erkenntnis vom 22. Februar 2010, Zlen. 241.371-3/2009/2E u. a., hob der Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide neuerlich auf, und verwies die Angelegenheiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurück; die Bescheide der Kinder der Beschwerdeführer behob er gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG.

Begründend führte er zur Behebung der den Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide im Wesentlichen Folgendes aus: Auf Grund der bindenden Wirkung der oben unter den Punkten 15., 16. und 21. dargestellten (aufhebenden) Entscheidungen und der nach wie vor nicht nachhaltig geänderten Situation im Kosovo (vgl. dazu die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009), sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht in den Kosovo zurückkehren könnten, da sie dort einerseits auf Grund der unterstellten Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime des Erstbeschwerdeführers und ihrer bosniakischen Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung befürchten müssten. Es sei aber zu prüfen, ob für sie eine Ansiedlung in Serbien als ihren zweiten Herkunftsstaat in Betracht komme, wobei - wie bereits in diesen Verfahren mehrfach ausgesprochen - eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung erforderlich sei. Das Bundesasylamt habe jedoch verkannt, dass einerseits unterschieden werden müsse, ob intern Vertriebene aus dem Kosovo direkt nach Serbien geflüchtet seien, oder ob solche in ein Drittland geflüchtet seien und von dort nach Serbien rückgeführt werden sollten. Um die Frage der Zumutbarkeit abschließend überprüfen zu können, seien daher Feststellungen erforderlich, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - da sie zunächst in ein Drittland flüchteten - überhaupt den Status von Binnenvertriebenen erlangen könnten. Weiters werde zu klären sein - dies sei von der oben angenommenen asylrelevanten Verfolgung zu unterscheiden -, wie hoch das Gefährdungspotential für die Genannten wäre, für einen Wohnsitzwechsel nach Serbien (kurz) nach XXXX zu reisen und dort vor den Behörden persönlich zu erscheinen, damit sie (auf Grund der Registrierung in Serbien) ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte ausüben bzw. in den Genuss staatlicher Unterstützung kommen können. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu klären, ob ihnen nicht sonstige finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, sodass sie in Serbien nicht in ihrer Lebensgrundlage gefährdet seien. In diesem Zusammenhang werde zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe bekommen und in welcher Höhe. Weiters werde zu klären sein, ob das Haus der Familie der Zweitbeschwerdeführerin oder die Landwirtschaft der Familie des Erstbeschwerdeführers verwertet werden könnten. Damit seien auch Recherchen vor Ort erforderlich.Begründend führte er zur Behebung der den Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide im Wesentlichen Folgendes aus: Auf Grund der bindenden Wirkung der oben unter den Punkten 15., 16. und 21. dargestellten (aufhebenden) Entscheidungen und der nach wie vor nicht nachhaltig geänderten Situation im Kosovo vergleiche dazu die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009), sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht in den Kosovo zurückkehren könnten, da sie dort einerseits auf Grund der unterstellten Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime des Erstbeschwerdeführers und ihrer bosniakischen Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung befürchten müssten. Es sei aber zu prüfen, ob für sie eine Ansiedlung in Serbien als ihren zweiten Herkunftsstaat in Betracht komme, wobei - wie bereits in diesen Verfahren mehrfach ausgesprochen - eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung erforderlich sei. Das Bundesasylamt habe jedoch verkannt, dass einerseits unterschieden werden müsse, ob intern Vertriebene aus dem Kosovo direkt nach Serbien geflüchtet seien, oder ob solche in ein Drittland geflüchtet seien und von dort nach Serbien rückgeführt werden sollten. Um die Frage der Zumutbarkeit abschließend überprüfen zu können, seien daher Feststellungen erforderlich, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - da sie zunächst in ein Drittland flüchteten - überhaupt den Status von Binnenvertriebenen erlangen könnten. Weiters werde zu klären sein - dies sei von der oben angenommenen asylrelevanten Verfolgung zu unterscheiden -, wie hoch das Gefährdungspotential für die Genannten wäre, für einen Wohnsitzwechsel nach Serbien (kurz) nach römisch 40 zu reisen und dort vor den Behörden persönlich zu erscheinen, damit sie (auf Grund der Registrierung in Serbien) ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte ausüben bzw. in den Genuss staatlicher Unterstützung kommen können. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu klären, ob ihnen nicht sonstige finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, sodass sie in Serbien nicht in ihrer Lebensgrundlage gefährdet seien. In diesem Zusammenhang werde zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe bekommen und in welcher Höhe. Weiters werde zu klären sein, ob das Haus der Familie der Zweitbeschwerdeführerin oder die Landwirtschaft der Familie des Erstbeschwerdeführers verwertet werden könnten. Damit seien auch Recherchen vor Ort erforderlich.

Zur Behebung der die Kinder der Beschwerdeführer betreffenden Bescheide führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Umstandes, dass jener Bescheid, auf dem die Abweisung der Asylerstreckungsanträge fuße, nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, seien diese Bescheide zu beheben gewesen.

29. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesasylamt Anfragen an die österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo und in Serbien.

Mit Schreiben vom 17. März 2010 teilte der österreichische Verbindungsbeamte in Serbien im Wesentlichen mit, dass der Status von Binnenvertriebenen nach wie vor erlangt werden könne, sobald in Serbien ein Wohnsitz begründet werde. Weiters könne jede Person, die die serbische Staatsbürgerschaft besitze, sich in Serbien niederlassen, auch wenn diese dort noch nie wohnhaft gewesen sei.

Der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo teilte mit Schreiben vom 29. April 2010 mit, dass die von ihm durchgeführten Recherchen im Wesentlichen Folgendes ergeben hätten: Die Zweitbeschwerdeführerin stamme aus XXXX (Bosnien). Das in XXXX befindliche Haus der Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei im Jahre 1980 verkauft worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in Montenegro geboren und 1964 nach XXXX übersiedelt. Er habe die Berufsschule mit Fachrichtung Technik in XXXX abgeschlossen und danach die Berufslaufbahn bei der Polizei eingeschlagen. 1992 sei er von XXXX angeschossen worden, im Juni 1999 sei er mit der serbischen Verwaltung und Polizei aus dem Kosovo gereist und habe danach in XXXX gelebt. Der Bruder und die Schwester des Erstbeschwerdeführers würden mit deren Familien in XXXX leben. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe vor kurzem wieder geheiratet, arbeite in XXXX (Montenegro) und beabsichtige, dorthin zu siedeln. Das Haus des Erstbeschwerdeführers (XXXX) stehe in Miteigentum mit seinem Bruder, der dieses mit seiner Familie bewohne. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers führe ein in seinem Eigentum stehendes Café namens "XXXX" in der Nähe des Wohnhauses. Weiters verfüge die Familie über Grundbesitz von einem Hektar landwirtschaftlichen Grundes, welches vom Bruder bewirtschaftet werde. Bei Verkauf dieses Grundstückes müsste es auf vier Kinder aufgeteilt werden, sodass jedes Kind 25 Ar erhalten würde. Der Preis pro Ar betrage in dieser Region zwischen EUR 1.000,- und EUR 5.000,-. Der Erstbeschwerdeführer erhalte eine Pension aus Serbien für seinen Dienst bei der serbischen Polizei. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Schusszwischenfall im Jahre 1992 weder gekündigt noch pensioniert worden sei, sondern bis Juni 1999 bei der Polizei in Pristina tätig gewesen sei. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers hätten keine Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an Kriegsverbrechen angeführt, sondern (lediglich) eine allgemeine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers aufgrund dessen Tätigkeit für das serbische Regime. Diese Gefährdung würde sich auch in Drohungen niederschlagen, jedoch seien keine Speziellen genannt worden. Der in Hinblick auf die Ausstellung von Dokumenten relevante Gefährdungsgrad sei vom Bekanntheitsgrad der Person, von einer allfälligen Beschuldigung der Begehung von Kriegsverbrechen oder der Kollaboration mit dem serbischen Regime und von einer Information über den Besuch in XXXX (ob dieser spontan oder angekündigt erfolge) abhängig. Da seit Juni 1999 elf Jahre vergangen seien und die berufliche Laufbahn des Erstbeschwerdeführers in Pristina und damit in erheblicher Entfernung von XXXX stattgefunden habe schätze der österreichische Verbindungsbeamte den Gefährdungsgrad des Erstbeschwerdeführers "nicht hoch" ein; dabei werde darauf hingewiesen, dass es Vergleichsfälle gebe, wo Personen bis 1999 im Exekutivdienst tätig gewesen seien und nunmehr entweder bei der Kosovo-Police tätig seien oder aus dem Ausland in den Kosovo zurückkehren würden, darunter auch ein früherer Kommandant der Untersuchungseinheit in XXXX, welcher regelmäßig Verwandte im Kosovo besuche. Weiters habe die Schwester des Erstbeschwerdeführers dem österreichischen Verbindungsbeamten gegenüber einen angeblichen Vorfall in XXXX (Serbien) erwähnt, als sich der Erstbeschwerdeführer dort aufgehalten habe. Dabei sei er von XXXX mit dem Umbringen bedroht worden. XXXX sei ein Krimineller gewesen und in der Gemeinde XXXX im Nordkosovo registriert. Zusammenfassend und evaluierend führte der österreichische Verbindungsbeamte Folgendes aus: Der Erstbeschwerdeführer sei bis Juni 1999 im Polizeidienst im Kosovo tätig gewesen. Ein Haus sei verkauft worden, das andere werde vom Bruder des Erstbeschwerdeführers bewohnt; Grund sei vorhanden. Der Vorfall mit XXXX sei bestätigt worden, jedoch sei unklar, ob dies aufgrund der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizeibeamter oder aus sonstigen Gründen vorgefallen sei. Der Gefährdungsgrad für die Erledigung von Dokumenten (Registrierung) in XXXX werde aufgrund der kurzen Zeitspanne für diese Tätigkeit als "nicht hoch" eingeschätzt. Der Erstbeschwerdeführer sei in Montenegro geboren, weshalb die Erlangung der montenegrinischen Staatsbürgerschaft möglich sein sollte.Der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo teilte mit Schreiben vom 29. April 2010 mit, dass die von ihm durchgeführten Recherchen im Wesentlichen Folgendes ergeben hätten: Die Zweitbeschwerdeführerin stamme aus römisch 40 (Bosnien). Das in römisch 40 befindliche Haus der Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei im Jahre 1980 verkauft worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in Montenegro geboren und 1964 nach römisch 40 übersiedelt. Er habe die Berufsschule mit Fachrichtung Technik in römisch 40 abgeschlossen und danach die Berufslaufbahn bei der Polizei eingeschlagen. 1992 sei er von römisch 40 angeschossen worden, im Juni 1999 sei er mit der serbischen Verwaltung und Polizei aus dem Kosovo gereist und habe danach in römisch 40 gelebt. Der Bruder und die Schwester des Erstbeschwerdeführers würden mit deren Familien in römisch 40 leben. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe vor kurzem wieder geheiratet, arbeite in römisch 40 (Montenegro) und beabsichtige, dorthin zu siedeln. Das Haus des Erstbeschwerdeführers (römisch 40 ) stehe in Miteigentum mit seinem Bruder, der dieses mit seiner Familie bewohne. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers führe ein in seinem Eigentum stehendes Café namens "XXXX" in der Nähe des Wohnhauses. Weiters verfüge die Familie über Grundbesitz von einem Hektar landwirtschaftlichen Grundes, welches vom Bruder bewirtschaftet werde. Bei Verkauf dieses Grundstückes müsste es auf vier Kinder aufgeteilt werden, sodass jedes Kind 25 Ar erhalten würde. Der Preis pro Ar betrage in dieser Region zwischen EUR 1.000,- und EUR 5.000,-. Der Erstbeschwerdeführer erhalte eine Pension aus Serbien für seinen Dienst bei der serbischen Polizei. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Schusszwischenfall im Jahre 1992 weder gekündigt noch pensioniert worden sei, sondern bis Juni 1999 bei der Polizei in Pristina tätig gewesen sei. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers hätten keine Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an Kriegsverbrechen angeführt, sondern (lediglich) eine allgemeine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers aufgrund dessen Tätigkeit für das serbische Regime. Diese Gefährdung würde sich auch in Drohungen niederschlagen, jedoch seien keine Speziellen genannt worden. Der in Hinblick auf die Ausstellung von Dokumenten relevante Gefährdungsgrad sei vom Bekanntheitsgrad der Person, von einer allfälligen Beschuldigung der Begehung von Kriegsverbrechen oder der Kollaboration mit dem serbischen Regime und von einer Information über den Besuch in römisch 40 (ob dieser spontan oder angekündigt erfolge) abhängig. Da seit Juni 1999 elf Jahre vergangen seien und die berufliche Laufbahn des Erstbeschwerdeführers in Pristina und damit in erheblicher Entfernung von römisch 40 stattgefunden habe schätze der österreichische Verbindungsbeamte den Gefährdungsgrad des Erstbeschwerdeführers "nicht hoch" ein; dabei werde darauf hingewiesen, dass es Vergleichsfälle gebe, wo Personen bis 1999 im Exekutivdienst tätig gewesen seien und nunmehr entweder bei der Kosovo-Police tätig seien oder aus dem Ausland in den Kosovo zurückkehren würden, darunter auch ein früherer Kommandant der Untersuchungseinheit in römisch 40 , welcher regelmäßig Verwandte im Kosovo besuche. Weiters habe die Schwester des Erstbeschwerdeführers dem österreichischen Verbindungsbeamten gegenüber einen angeblichen Vorfall in römisch 40 (Serbien) erwähnt, als sich der Erstbeschwerdeführer dort aufgehalten habe. Dabei sei er von römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden. römisch 40 sei ein Krimineller gewesen und in der Gemeinde römisch 40 im Nordkosovo registriert. Zusammenfassend und evaluierend führte der österreichische Verbindungsbeamte Folgendes aus: Der Erstbeschwerdeführer sei bis Juni 1999 im Polizeidienst im Kosovo tätig gewesen. Ein Haus sei verkauft worden, das andere werde vom Bruder des Erstbeschwerdeführers bewohnt; Grund sei vorhanden. Der Vorfall mit römisch 40 sei bestätigt worden, jedoch sei unklar, ob dies aufgrund der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizeibeamter oder aus sonstigen Gründen vorgefallen sei. Der Gefährdungsgrad für die Erledigung von Dokumenten (Registrierung) in römisch 40 werde aufgrund der kurzen Zeitspanne für diese Tätigkeit als "nicht hoch" eingeschätzt. Der Erstbeschwerdeführer sei in Montenegro geboren, weshalb die Erlangung der montenegrinischen Staatsbürgerschaft möglich sein sollte.

"Der Leiter des Referats für fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen und Rückkehr" teilte dem Bundesasylamt mit, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Serbien jedem Erwachsenen eine Rückkehrhilfe in Höhe von EUR 370,- und für jedes Kind (bis 14 Jahre alte) eine Rückkehrhilfe in Höhe von EUR 200,- ausbezahlt werde.

Diese Ermittlungsergebnisse wurden den Beschwerdeführern zusammen mit vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien zur Stellungnahme übermittelt.

30. Am 12. Mai 2010 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Bericht des IDMC (Internal Displacement Monetoring Centre) vom 29. Dezember 2009 zu Serbien ergebe sich, dass die Mehrzahl der IDPs in gemieteten Unterkünften leben würden, manche bei Gastfamilien, manche in eigenen Häusern und manche in Kollektivzentren. IDPs ohne Registrierung seien nicht krankenversichert. Die Gesundheit der IDPs leide unter den schlechten Wohnbedingungen. Regionen mit einem hohen IDP-Anteil hätten anteilsmäßig nicht mehr finanzielle Unterstützung erhalten. Die Arbeitslosigkeit unter den IDPs sei viel höher als die der Bevölkerung. Um die Arbeitnehmerrechte ausüben zu können, müssten die Beschäftigten ein Arbeitsbuch besitzen oder andere Dokumente, die viele IDPs jedoch nicht besitzen würden. Voraussetzung für die Aufnahme im staatlichen Sozialprogramm sei die Anmeldung in Serbien und die Abmeldung im Kosovo. Dies sei IDPs oft nicht möglich. Auch der Zugang zur Rechtspflege werde vielen IDPs verweigert. Es gebe keinen Kontakt zwischen den serbischen und kosovarischen Einrichtungen. Von kosovarischen Einrichtungen ausgestellte Nachweise seien in Serbien nicht gültig. Neun Jahre nach der Vertreibung hätten einige IDPs noch immer keine Dokumente und keinen Zugang zu Grundrechten. Viele Registrierungen seien weit entfernt von den Wohnorten und die IDPs könnten sich oft die Reise nicht leisten. IDPs, die in nichtgenehmigten Unterkünften wohnen würden, hätten keine Dauerregistrierung in Serbien und deswegen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Registrierung als IDP könne Zugang zu den sozialen und wirtschaftlichen Rechten in Serbien verschaffen. Die zuständige serbische Flüchtlingsbehörde (SCR) habe jedoch bestätigt, dass die IDP-Registrierung nur solchen Personen gewährt werde, die direkt vom Kosovo nach Serbien gelangen würden. Der IDP-Status werde verweigert, wenn Personen einen Zeitraum in einem anderen Staat verbracht hätten. Obwohl SCR signalisiere, dass seit Mai 2008 dieses Problem flexibler behandelt werde, würden viele IDPs ohne Registrierung in Serbien verbleiben. Nach Auffassung des IDMC könne Kosovo-Serben zugemutet werden, sich in Serbien niederzulassen, wenn sie dort Wohnmöglichkeiten hätten, sich registrieren lassen könnten und Familienmitglieder in Serbien hätten, die sie unterstützen würden bzw. wenn sie Fähigkeiten und Qualifikationen vorweisen würden, die auf dem Arbeitsmarkt benötigt würden.

Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, die Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien, wonach der Status von Binnenvertriebenen erlangt werden könne, habe keinen "Wahrheitsgehalt" und müsse als "willkürlich" beurteilt werden. Denn es sei fraglich, aus welchen Gründen ein polizeilicher Verbindungsbeamter besser informiert sein solle, als das IDMC. Auch habe der österreichische Verbindungsbeamte seine Quellen nicht angeben. Weiters möge es zwar sein, dass jeder serbische Staatsangehörige in Serbien einen Wohnsitz begründen könne. Fraglich sei jedoch, ob die Beschwerdeführer auch ihre Rechte durchsetzen könnten. Zur Erlangung der Staatsbürgerschaft seien viele Hindernisse, insbesondere behördlicher und verwaltungsmäßiger Art, zu überwinden und oft gehe es nicht einmal ohne anwaltliche Hilfe. Überdies hätten die Beschwerdeführer in Serbien keine Existenzgrundlage, nicht einmal die Zuerkennung des IDP-Status sei gewährleistet. Die Rückkehrhilfe helfe "vielleicht über den ersten Monat" hinweg, danach sei die Situation jedoch unsicher. Zu den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo werde ausgeführt, dass das Haus des Erstbeschwerdeführers in XXXX nicht im Miteigentum mit dem Bruder stehe, sondern dem Onkel väterlicherseits gehöre. Der Erstbeschwerdeführer habe keinen Anspruch auf dieses Haus. Selbst wenn es ihm gehöre, könne er es nicht verkaufen. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer nicht Kommandant einer Polizeistation gewesen, sondern Verkehrspolizist. Die Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten seien für das Asylverfahren daher nicht "zweckdienlich". Wie schon oben ausgeführt, würden die Beschwerdeführer ohne gültige Dokumente nach Belgrad abgeschoben werden. Die Beschwerdeführer hätten in Serbien kein Zuhause. "Vielleicht" hätten die Beschwerdeführer einige Ersparnisse. Sie könnten einige Zeit in Belgrad ein Hotel mieten und müssten versuchen, die Stellung eines IDP zu erlangen. Vorraussetzung hiefür seien "viele Dokumente, die vielleicht in XXXX zu finden" seien, "oder auch in Serbien selbst". Es würden sich "unüberwindliche bürokratische Hürden" aufbauen. "Vermutlich" werde es gar nicht möglich sein, legal in den Kosovo zu reisen und wieder nach Serbien zurückzukommen. Das Gefahrenpotenzial eines kurzfristigen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers im Kosovo sei sicherlich nicht sehr hoch einzuschätzen, doch sei vom Bundesasylamt nicht ermittelt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführer in Serbien einen IDP-Status erlangen könnten bzw. in welchen Lebensumständen diese dort leben könnten. So hätte ermittelt werden müssen, welche Dokumente die Familie zur Erlangung des Status benötigen würden, wie viel diese kosten würden und wie diese zu erlangen seien. Selbst wenn die Beschwerdeführer den Status bekommen würden, sei die rechtliche Stellung so, dass ihnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung "praktisch fehl[e]" und ihnen bürgerliche Rechte "vorenthalten" würden. Weiters sei keine Berufstätigkeit möglich, weil die Beschwerdeführer älter seien und insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin "keine Chance" auf dem serbischen Arbeitsmarkt habe. Der IDMC-Bericht sage deutlich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Kosovo-Serben nur dann in Serbien vorliege, wenn diese dort Verwandte hätten, eine Unterkunft und auch die nötigen beruflichen Qualifikationen. All dies liege bei den Beschwerdeführern nicht vor. Der Stellungnahme wurde der IDMC-Bericht angeschlossen.Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, die Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien, wonach der Status von Binnenvertriebenen erlangt werden könne, habe keinen "Wahrheitsgehalt" und müsse als "willkürlich" beurteilt werden. Denn es sei fraglich, aus welchen Gründen ein polizeilicher Verbindungsbeamter besser informiert sein solle, als das IDMC. Auch habe der österreichische Verbindungsbeamte seine Quellen nicht angeben. Weiters möge es zwar sein, dass jeder serbische Staatsangehörige in Serbien einen Wohnsitz begründen könne. Fraglich sei jedoch, ob die Beschwerdeführer auch ihre Rechte durchsetzen könnten. Zur Erlangung der Staatsbürgerschaft seien viele Hindernisse, insbesondere behördlicher und verwaltungsmäßiger Art, zu überwinden und oft gehe es nicht einmal ohne anwaltliche Hilfe. Überdies hätten die Beschwerdeführer in Serbien keine Existenzgrundlage, nicht einmal die Zuerkennung des IDP-Status sei gewährleistet. Die Rückkehrhilfe helfe "vielleicht über den ersten Monat" hinweg, danach sei die Situation jedoch unsicher. Zu den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo werde ausgeführt, dass das Haus des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 nicht im Miteigentum mit dem Bruder stehe, sondern dem Onkel väterlicherseits gehöre. Der Erstbeschwerdeführer habe keinen Anspruch auf dieses Haus. Selbst wenn es ihm gehöre, könne er es nicht verkaufen. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer nicht Kommandant einer Polizeistation gewesen, sondern Verkehrspolizist. Die Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten seien für das Asylverfahren daher nicht "zweckdienlich". Wie schon oben ausgeführt, würden die Beschwerdeführer ohne gültige Dokumente nach Belgrad abgeschoben werden. Die Beschwerdeführer hätten in Serbien kein Zuhause. "Vielleicht" hätten die Beschwerdeführer einige Ersparnisse. Sie könnten einige Zeit in Belgrad ein Hotel mieten und müssten versuchen, die Stellung eines IDP zu erlangen. Vorraussetzung hiefür seien "viele Dokumente, die vielleicht in römisch 40 zu finden" seien, "oder auch in Serbien selbst". Es würden sich "unüberwindliche bürokratische Hürden" aufbauen. "Vermutlich" werde es gar nicht möglich sein, legal in den Kosovo zu reisen und wieder nach Serbien zurückzukommen. Das Gefahrenpotenzial eines kurzfristigen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers im Kosovo sei sicherlich nicht sehr hoch einzuschätzen, doch sei vom Bundesasylamt nicht ermittelt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführer in Serbien einen IDP-Status erlangen könnten bzw. in welchen Lebensumständen diese dort leben könnten. So hätte ermittelt werden müssen, welche Dokumente die Familie zur Erlangung des Status benötigen würden, wie viel diese kosten würden und wie diese zu erlangen seien. Selbst wenn die Beschwerdeführer den Status bekommen würden, sei die rechtliche Stellung so, dass ihnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung "praktisch fehl[e]" und ihnen bürgerliche Rechte "vorenthalten" würden. Weiters sei keine Berufstätigkeit möglich, weil die Beschwerdeführer älter seien und insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin "keine Chance" auf dem serbischen Arbeitsmarkt habe. Der IDMC-Bericht sage deutlich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Kosovo-Serben nur dann in Serbien vorliege, wenn diese dort Verwandte hätten, eine Unterkunft und auch die nötigen beruflichen Qualifikationen. All dies liege bei den Beschwerdeführern nicht vor. Der Stellungnahme wurde der IDMC-Bericht angeschlossen.

31. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG ab (jeweils Spruchteil I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (jeweils Spruchteil II.) und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Asylgesetz 2005 für vorübergehend unzulässig (jeweils Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer aus, sie seien serbische und kosovarische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Bosniaken angehören. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Serbien einer Bedrohung ausgesetzt wären. Zur Situation in Serbien führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Lage der Minderheiten habe sich deutlich verbessert. Allerdings stecke die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Die Lage der Bosniaken im Sandzak seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf Serbien habe sich in Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz tendenziell zum Besseren gewendet. Die Benachteiligungen würden auf Grund einer deutlichen Unterrepräsentierung von Bosniaken in der Polizei, Justiz und Verwaltung jedoch weiter bestehen. Hinweise auf massive staatliche Repressionen gegen Bosniaken gebe es nicht mehr. Die serbischen Sicherheitsbehörden seien grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einzelne Organwalter könnten sich Minderheitenangehörige an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten, den Ombudsmann, die Justizbehörden sowie an in Serbien tätige nationale bzw. internationale NGOs wenden. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in Serbien seien gesichert. Eine Registrierung in Serbien sei erforderlich, um Sozialhilfe erhalten zu können. Diese reiche zur Deckung der realen Lebenserhaltungskosten jedoch kaum aus. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer würden Dokumente besitzen und müssten daher keine Nachteile befürchten. Die Wohnungsnahme durch Unterbringung in Lagern oder durch Wohnbauprojekte internationaler Organisationen sei gesichert und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Die Beschwerdeführer seien arbeitsfähig und könnten sich um Arbeit bemühen, die Geldhilfe der freiwilligen Rückkehr in Anspruch nehmen oder insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Auch könnten sie noch immer den Status von Binnenvertriebenen erlangen. Eine kurzzeitige Ausreise in den Kosovo sei jederzeit möglich, ein Bedrohungspotenzial im Kosovo sei für die Beschwerdeführer "nahezu ausgeschlossen". Es sei wahrscheinlich, dass der Aufbau einer neuen Existenz nicht leicht sein werde, jedoch sei davon auszugehen, dass mit Hilfe der Rückkehrhilfe die Anfangsphase gesichert sei. Zusätzlich besitze der Erstbeschwerdeführer eine österreichische Lebensversicherung, in die monatlich EUR 80,- eingezahlt würden und in die bisher EUR 2.000,-31. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Asylgesetz 2005 für vorübergehend unzulässig (jeweils Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer aus, sie seien serbische und kosovarische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Bosniaken angehören. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Serbien einer Bedrohung ausgesetzt wären. Zur Situation in Serbien führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Lage der Minderheiten habe sich deutlich verbessert. Allerdings stecke die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Die Lage der Bosniaken im Sandzak seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf Serbien habe sich in Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz tendenziell zum Besseren gewendet. Die Benachteiligungen würden auf Grund einer deutlichen Unterrepräsentierung von Bosniaken in der Polizei, Justiz und Verwaltung jedoch weiter bestehen. Hinweise auf massive staatliche Repressionen gegen Bosniaken gebe es nicht mehr. Die serbischen Sicherheitsbehörden seien grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einzelne Organwalter könnten sich Minderheitenangehörige an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten, den Ombudsmann, die Justizbehörden sowie an in Serbien tätige nationale bzw. internationale NGOs wenden. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in Serbien seien gesichert. Eine Registrierung in Serbien sei erforderlich, um Sozialhilfe erhalten zu können. Diese reiche zur Deckung der realen Lebenserhaltungskosten jedoch kaum aus. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer würden Dokumente besitzen und müssten daher keine Nachteile befürchten. Die Wohnungsnahme durch Unterbringung in Lagern oder durch Wohnbauprojekte internationaler Organisationen sei gesichert und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Die Beschwerdeführer seien arbeitsfähig und könnten sich um Arbeit bemühen, die Geldhilfe der freiwilligen Rückkehr in Anspruch nehmen oder insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Auch könnten sie noch immer den Status von Binnenvertriebenen erlangen. Eine kurzzeitige Ausreise in den Kosovo sei jederzeit möglich, ein Bedrohungspotenzial im Kosovo sei für die Beschwerdeführer "nahezu ausgeschlossen". Es sei wahrscheinlich, dass der Aufbau einer neuen Existenz nicht leicht sein werde, jedoch sei davon auszugehen, dass mit Hilfe der Rückkehrhilfe die Anfangsphase gesichert sei. Zusätzlich besitze der Erstbeschwerdeführer eine österreichische Lebensversicherung, in die monatlich EUR 80,- eingezahlt würden und in die bisher EUR 2.000,-

eingezahlt worden seien; diese könne er kündigen, wodurch er zusätzliches Geld zur Verfügung hätte. Auch könne der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie freiwillig zu seinen zahlreichen Verwandten nach Montenegro ziehen, die dort in Häusern leben würden und sie unterstützen könnten. Die Annahme der Beschwerdeführer, dass die österreichischen Verbindungsbeamten unwahre Auskünfte geben würden, müsse zurückgewiesen werden, da diese Verbindungsbeamten "dem österreichischen Staat verpflichtet" seien und die Beurteilungen unter großer Sachkenntnis erfolgen würden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer mit ihren Kindern zusammenleben würden. Da in den Asylverfahren der Kinder der Beschwerdeführer nicht über eine Ausweisung abgesprochen worden sei, sei die Ausweisung als vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen; über die Ausweisung werde die Fremdenpolizei zu entscheiden haben.

32. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In diesen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden "wahrscheinlich" die serbische Staatsangehörigkeit nicht erlangen können. Das Bundesasylamt führe aus, dass der Aufbau einer neuen Existenz für die Beschwerdeführer nicht leicht sein werde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Kündigung der Lebensversicherung des Erstbeschwerdeführers zu einer Existenz verhelfe. Der Erstbeschwerdeführer habe bis jetzt ca. EUR 2.000,-

einbezahlt. Es sei bekannt, dass bei einer Kündigung nur sehr wenig Geld ausbezahlt werde, weil die Provision und die Gebühren sehr viel kosten würden. Eine Lebensversicherung sei erst nach vielen Jahren ertragreich. Die Rückkehrhilfe sei sehr gering bemessen worden. Das ersparte Geld werde der Familie zwar über die beiden ersten Monate helfen, jedoch nicht länger. Der Erstbeschwerdeführer habe seine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Er sei "nur mehr in geringem Ausmaß arbeitsfähig" und 53 Jahre alt. Unter solchen Vorraussetzungen sei es schwierig, eine Existenz aufzubauen. Dasselbe gelte für eine neue Existenz in Montenegro, wo "die Kinder nicht leben könn[t]en". Die Verwandten der Beschwerdeführer würden "in großer Armut" leben und seien selbst auf Unterstützung angewiesen. Allein schon die Möglichkeit, der Erstbeschwerdeführer könne freiwillig nach Montenegro gehen, weise darauf hin, dass auch das Bundesasylamt davon ausgehe, dass dem Erstbeschwerdeführer in Serbien keine Existenzgrundlage zukomme. Zusätzlich habe das Bundesasylamt die Zumutbarkeit der Existenzgründung nicht geprüft. Die Beschwerdeführer hätten die mangelnde Genauigkeit und Qualität der Auskünfte der österreichischen Verbindungsbeamten bemängelt. Auch behaupte das Bundesasylamt, ohne genau zu wissen, wieviel dem Erstbeschwerdeführer bei einer Kündigung der Lebensversicherung ausbezahlt werde, er könne von diesem Betrag in Serbien eine Existenz aufbauen. In Bezug auf die Lebenssituation des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienangehörigen seien die vom Bundesasylamt eingeholten Auskünfte unzutreffend. So habe das Bundesasylamt festgestellt, es sei beispielsweise die Erlangung eines IDP-Status möglich, doch habe es nicht festgestellt, ob dies für die Beschwerdeführer konkret möglich sei. So habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinandergesetzt, ob Personen, die einen Zeitraum in einem anderen Staat verbracht hätten, der IDP-Status verweigert werde. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin angesichts der Integration in Österreich nur als vorübergehend unzulässig angesehen werde. In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird ergänzend ausgeführt, die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer bis 1999 als Polizist gearbeitet habe, treffe nicht zu. Schon bei der Einvernahme am 7. August 2007 habe der Erstbeschwerdeführer einen Bescheid vorgelegt, in dem die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 1. November 1993 ausgesprochen worden sei. Weiters stehe das Haus nicht in Miteigentum des Erstbeschwerdeführers, sondern im Eigentum des Onkels väterlicherseits. Die Beschwerdeführer würden daher nicht über Vermögen im Kosovo verfügen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen - auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer und ihren vorgelegten Dokumenten beruhenden - Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer sowohl serbische als auch kosovarische Staatsangehörige sind. Zur serbischen Staatsbürgerschaft ist festzuhalten, dass es davon abhängt, ob der präsumtive Herkunftsstaat eine Person als seinen Staatsbürger ansieht. Nach der (von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen) Auskunft der österreichischen Botschaft in Belgrad ist Serbien der Auffassung, dass alle ehemals rechtmäßigen Bürger des Kosovo auch Staatsbürger Serbiens sind (siehe oben Punkt 23.). Damit muss die serbische Staatsbürgerschaft - wie die Beschwerdeführer irrigerweise annehmen - nicht erst erlangt werden.

Die Feststellungen zur Lage in Serbien basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegentraten. Weiters steht die Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten, der Status von Binnenvertriebenen könne nach wie vor erlangt werden, in Einklang mit dem IDMC-Bericht, wonach seit Mai 2008 von den serbischen Behörden ein flexibler Standpunkt dahingehend vertreten werde, Personen auch dann den Status von Binnenvertriebenen zuzuerkennen, wenn diese einen Zeitraum in einem anderen Staat verbracht hätten. Auch die Einwände zu den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo sind nicht gerechtfertigt: Dass der Erstbeschwerdeführer nicht Miteigentümer des Hauses in XXXX sei wird durch nichts belegt (vgl. auch sein Eventualvorbringen in der Stellungnahme, das Haus gehöre ihm, er könne es jedoch nicht verkaufen; siehe oben Punkt I.30.). Weiters ging der österreichische Verbindungsbeamte nicht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer Kommandant einer Polizeistation gewesen sei, sondern führte zur (geringen) Gefährdungssituation (bloß) beispielsweise aus, dass auch ein früherer Kommandant der Untersuchungseinheit in XXXX aus dem Ausland in den Kosovo zurückkehren und regelmäßig Verwandte im Kosovo besuchen würde. Dem Einwand, die Beschwerdeführer würden über keine Dokumente verfügen, ist zu entgegnen, dass sie (bereits) u.a. ihre (nationalen) Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Personalausweise und Reisepässe vorgelegt haben.Die Feststellungen zur Lage in Serbien basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegentraten. Weiters steht die Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten, der Status von Binnenvertriebenen könne nach wie vor erlangt werden, in Einklang mit dem IDMC-Bericht, wonach seit Mai 2008 von den serbischen Behörden ein flexibler Standpunkt dahingehend vertreten werde, Personen auch dann den Status von Binnenvertriebenen zuzuerkennen, wenn diese einen Zeitraum in einem anderen Staat verbracht hätten. Auch die Einwände zu den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo sind nicht gerechtfertigt: Dass der Erstbeschwerdeführer nicht Miteigentümer des Hauses in römisch 40 sei wird durch nichts belegt vergleiche auch sein Eventualvorbringen in der Stellungnahme, das Haus gehöre ihm, er könne es jedoch nicht verkaufen; siehe oben Punkt römisch eins.30.). Weiters ging der österreichische Verbindungsbeamte nicht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer Kommandant einer Polizeistation gewesen sei, sondern führte zur (geringen) Gefährdungssituation (bloß) beispielsweise aus, dass auch ein früherer Kommandant der Untersuchungseinheit in römisch 40 aus dem Ausland in den Kosovo zurückkehren und regelmäßig Verwandte im Kosovo besuchen würde. Dem Einwand, die Beschwerdeführer würden über keine Dokumente verfügen, ist zu entgegnen, dass sie (bereits) u.a. ihre (nationalen) Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Personalausweise und Reisepässe vorgelegt haben.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

2.2.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.2.2.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

2.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ist (erneut) festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - da sie sowohl die serbische als auch kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen - über zwei Herkunftsstaaten verfügen. Wie bereits ausgeführt, muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall zweier Herkunftsstaaten eine Ansiedlung im anderen abgesehen von der erforderlichen Verfolgungsfreiheit unter dem Kalkül der Zumutbarkeit geprüft werden (vgl. nochmals VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Aus folgenden Gründen geht auch der Asylgerichtshof aus, dass eine Verweisung der Beschwerdeführer in ihren zweiten Herkunftsstaat, nämlich Serbien, zulässig ist:Zunächst ist (erneut) festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - da sie sowohl die serbische als auch kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen - über zwei Herkunftsstaaten verfügen. Wie bereits ausgeführt, muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall zweier Herkunftsstaaten eine Ansiedlung im anderen abgesehen von der erforderlichen Verfolgungsfreiheit unter dem Kalkül der Zumutbarkeit geprüft werden vergleiche nochmals VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Aus folgenden Gründen geht auch der Asylgerichtshof aus, dass eine Verweisung der Beschwerdeführer in ihren zweiten Herkunftsstaat, nämlich Serbien, zulässig ist:

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Serbien allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bosniakischen Volksgruppe keine Gefährdungen zu befürchten haben. Eine solche haben sie auch nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführer in Serbien einer Bedrohung durch XXXX ausgesetzt wären, wird weder in der unter Punkt I.30. dargestellten Stellungnahme noch in der Beschwerde behauptet. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass bei allfälligen Übergriffen Dritter die serbischen Behörden willens und auch fähig wären, den Beschwerdeführern hinreichenden Schutz zu gewähren.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Serbien allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bosniakischen Volksgruppe keine Gefährdungen zu befürchten haben. Eine solche haben sie auch nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführer in Serbien einer Bedrohung durch römisch 40 ausgesetzt wären, wird weder in der unter Punkt römisch eins.30. dargestellten Stellungnahme noch in der Beschwerde behauptet. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass bei allfälligen Übergriffen Dritter die serbischen Behörden willens und auch fähig wären, den Beschwerdeführern hinreichenden Schutz zu gewähren.

Weiters ist den - Serbisch sprechenden - Beschwerdeführern zuzumuten, sich etwa in Belgrad oder im Sandzak, wo viele Bosniaken leben, anzusiedeln: Zunächst ergibt sich aus den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, dass die für die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Serbien erforderliche Abmeldung in XXXX nicht gefährlich sei; dem stimmten die Beschwerdeführer auch zu. Selbst wenn sie in Serbien nicht (auch) den Status von Binnenvertriebenen erlangen und auch nicht von ihren Verwandten unterstützt werden sollten, wäre dennoch nicht davon auszugehen, dass sie in ihrer Existenz gefährdet wären: Aufgrund seiner Beschäftigung als serbischer Polizist bezieht der Erstbeschwerdeführer in Serbien eine Pension, was auch zeigt, dass er in Serbien registriert ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre sozialen Rechte in Serbien geltend machen können. Ein Existenzaufbau in Serbien ist den Beschwerdeführern zusätzlich deshalb zuzumuten, da sie (zunächst) den Betrag der Rückkehrhilfe wie auch Unterstützungen seitens der NGOs zur Verfügung hätten. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit bestehe, die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit sind, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (vgl. dazu den vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom September 2008, S 20f). Ein zusätzliches Einkommen könnten die arbeitsfähigen (die vorgelegten medizinischen Belege betreffen einen Arbeitsunfall, den der Erstbeschwerdeführers am 20. Mai 2008 bei einer Tätigkeit im Baugewerbe erlitt, wobei die daraus resultierten Verletzungen mittlerweile abgeheilt sind [siehe oben Punkt I.25. bzw. AS 465 bis 471 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin]) Beschwerdeführer durch Arbeit in der Baubranche (der Erstbeschwerdeführer arbeitet[e] in Österreich in der Baubranche und im Gartengewerbe) oder aufgrund der Erfahrung als serbischer Polizist im Sicherheitswesen bzw. im Lebensmittelbereich (die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet in Österreich bei der Firma "Merkur") erzielen. Weiters könnte der Erstbeschwerdeführer zumindest über 25 Ar des in XXXX liegenden Familiengrundstückes verfügen, wobei (wie sich aus den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten ergibt) der erzielte Kaufpreis EUR 1.000 bis 5.000 pro Ar betragen könnte.Weiters ist den - Serbisch sprechenden - Beschwerdeführern zuzumuten, sich etwa in Belgrad oder im Sandzak, wo viele Bosniaken leben, anzusiedeln: Zunächst ergibt sich aus den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, dass die für die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Serbien erforderliche Abmeldung in römisch 40 nicht gefährlich sei; dem stimmten die Beschwerdeführer auch zu. Selbst wenn sie in Serbien nicht (auch) den Status von Binnenvertriebenen erlangen und auch nicht von ihren Verwandten unterstützt werden sollten, wäre dennoch nicht davon auszugehen, dass sie in ihrer Existenz gefährdet wären: Aufgrund seiner Beschäftigung als serbischer Polizist bezieht der Erstbeschwerdeführer in Serbien eine Pension, was auch zeigt, dass er in Serbien registriert ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre sozialen Rechte in Serbien geltend machen können. Ein Existenzaufbau in Serbien ist den Beschwerdeführern zusätzlich deshalb zuzumuten, da sie (zunächst) den Betrag der Rückkehrhilfe wie auch Unterstützungen seitens der NGOs zur Verfügung hätten. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit bestehe, die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit sind, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten vergleiche dazu den vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien vom September 2008, S 20f). Ein zusätzliches Einkommen könnten die arbeitsfähigen (die vorgelegten medizinischen Belege betreffen einen Arbeitsunfall, den der Erstbeschwerdeführers am 20. Mai 2008 bei einer Tätigkeit im Baugewerbe erlitt, wobei die daraus resultierten Verletzungen mittlerweile abgeheilt sind [siehe oben Punkt römisch eins.25. bzw. AS 465 bis 471 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin]) Beschwerdeführer durch Arbeit in der Baubranche (der Erstbeschwerdeführer arbeitet[e] in Österreich in der Baubranche und im Gartengewerbe) oder aufgrund der Erfahrung als serbischer Polizist im Sicherheitswesen bzw. im Lebensmittelbereich (die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet in Österreich bei der Firma "Merkur") erzielen. Weiters könnte der Erstbeschwerdeführer zumindest über 25 Ar des in römisch 40 liegenden Familiengrundstückes verfügen, wobei (wie sich aus den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten ergibt) der erzielte Kaufpreis EUR 1.000 bis 5.000 pro Ar betragen könnte.

2.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:2.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

2.4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.4.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist auszuführen, dass in Serbien nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Serbien Übergriffe befürchten müssten. Aufgrund des oben unter Punkt 2.3.2 Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist auszuführen, dass in Serbien nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Serbien Übergriffe befürchten müssten. Aufgrund des oben unter Punkt 2.3.2 Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 leg.cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das Asylgesetz 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, leg.cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das Asylgesetz 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

2.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).2.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

2.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Wie auch das Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass in den Asylverfahren der Kinder der Beschwerdeführer über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde, die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung zu entscheiden. Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide war daher mangels Zuständigkeit der Asylbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben.2.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Wie auch das Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass in den Asylverfahren der Kinder der Beschwerdeführer über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde, die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung zu entscheiden. Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheide war daher mangels Zuständigkeit der Asylbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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