TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/21 C5 235440-4/2008

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Veröffentlicht am 21.07.2010
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Spruch

C5 235.440-4/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.11.2004, 04 19.336-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.11.2004, 04 19.336-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 2.8.2002 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 3.2.2003 gab er an, vor fünf bis sechs Jahren hätten sich öfter Terroristen auf der Landwirtschaft seines Vaters aufgehalten. Seine Familie habe mit Terroristen nichts zu tun; sie sei gezwungen worden, die Terroristen zu verpflegen, und habe mit ihnen große Probleme gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor etwa vier Jahren Indien verlassen und sei nach Saudi-Arabien gegangen. Seit die Kongress-Partei an die Macht gekommen sei, habe es Probleme gegeben, zuvor habe es nach der Ausreise des Vaters eine Zeitlang keine Probleme gegeben. Die Polizei habe den Beschwerdeführer fünf bis sechs Mal auf die Polizeistation gebracht und ihn jeweils zwei bis drei Tage festgehalten. Er habe immer bezahlen müssen, um wieder nach Hause gehen zu können. Zuletzt sei er am 2.5.2002 auf das Wachzimmer in XXXX gebracht und drei Tage festgehalten worden; die Polizei habe ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen. Auf die Frage, warum die Polizei an solche Verbindungen geglaubt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in Arabien ist." Durch Intervention von Dorfbewohnern sei er frei gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er, Schwierigkeiten mit der Polizei zu haben.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 2.8.2002 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 3.2.2003 gab er an, vor fünf bis sechs Jahren hätten sich öfter Terroristen auf der Landwirtschaft seines Vaters aufgehalten. Seine Familie habe mit Terroristen nichts zu tun; sie sei gezwungen worden, die Terroristen zu verpflegen, und habe mit ihnen große Probleme gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor etwa vier Jahren Indien verlassen und sei nach Saudi-Arabien gegangen. Seit die Kongress-Partei an die Macht gekommen sei, habe es Probleme gegeben, zuvor habe es nach der Ausreise des Vaters eine Zeitlang keine Probleme gegeben. Die Polizei habe den Beschwerdeführer fünf bis sechs Mal auf die Polizeistation gebracht und ihn jeweils zwei bis drei Tage festgehalten. Er habe immer bezahlen müssen, um wieder nach Hause gehen zu können. Zuletzt sei er am 2.5.2002 auf das Wachzimmer in römisch 40 gebracht und drei Tage festgehalten worden; die Polizei habe ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen. Auf die Frage, warum die Polizei an solche Verbindungen geglaubt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in Arabien ist." Durch Intervention von Dorfbewohnern sei er frei gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er, Schwierigkeiten mit der Polizei zu haben.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 4.2.2003, 02 21.113-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Selbst wenn man aber den Sachverhalt als gegeben annehme, komme dem keine Entscheidungsrelevanz zu, weil die polizeilichen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität gehabt hätten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Anstrengungen zu unternehmen, um sich gegen die Übergriffe der Polizei zu wehren. Im Übrigen wäre es ihm zumindest offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil Indiens, zB in Neu Delhi, niederzulassen und dort mit maßgebender Wahrscheinlichkeit unbehelligt von weiteren "Belästigungen" durch die Polizei aus seinem Heimatbezirk zu leben. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 4.2.2003, 02 21.113-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Selbst wenn man aber den Sachverhalt als gegeben annehme, komme dem keine Entscheidungsrelevanz zu, weil die polizeilichen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität gehabt hätten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Anstrengungen zu unternehmen, um sich gegen die Übergriffe der Polizei zu wehren. Im Übrigen wäre es ihm zumindest offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil Indiens, zB in Neu Delhi, niederzulassen und dort mit maßgebender Wahrscheinlichkeit unbehelligt von weiteren "Belästigungen" durch die Polizei aus seinem Heimatbezirk zu leben. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.2.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 28.2.2003 eine Berufung ein, in der ua. ausführte, er werde in Indien als Angehöriger der Pantak Munja, einer der Babbar Khalsa nahestehenden Gruppierung, politisch verfolgt. Deshalb sei er mehrmals von der Polizei verhaftet worden, weil sie in ihm einen politisch Andersdenkenden und Feind sehe und weil sie von ihm Informationen über Extremisten hätte haben wollen. Zusätzlich habe er Probleme mit einer Gruppe von Terroristen gehabt. Seine Aussage, dass er als Mitglied der Pantak Munja politisch verfolgt werde, sei nicht in die Niederschrift über die Einvernahme aufgenommen worden; dies rüge er als Verfahrensfehler.

Diese Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.5.2003, 235.440/2-I/02/03, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.Diese Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.5.2003, 235.440/2-I/02/03, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.2. Am 17.9.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 27.1.2004 gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, an, bei seinem ersten Asylantrag sei sein Name fehlerhaft geschrieben worden; er heiße tatsächlich XXXX. Er habe einen Tag zu spät eine Berufung eingebracht, die zurückgewiesen worden sei; deshalb stelle er wieder einen Asylantrag. Auf die Frage nach den Gründen gab er an, die Gründe seien die gleichen wie beim ersten Antrag; er könne keine Gründe angeben, die er bisher nicht angegeben habe. An den Befürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe sich nichts geändert.1.1.2. Am 17.9.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 27.1.2004 gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, an, bei seinem ersten Asylantrag sei sein Name fehlerhaft geschrieben worden; er heiße tatsächlich römisch 40 . Er habe einen Tag zu spät eine Berufung eingebracht, die zurückgewiesen worden sei; deshalb stelle er wieder einen Asylantrag. Auf die Frage nach den Gründen gab er an, die Gründe seien die gleichen wie beim ersten Antrag; er könne keine Gründe angeben, die er bisher nicht angegeben habe. An den Befürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe sich nichts geändert.

Mit Bescheid vom 28.1.2004, 03 28.362-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 2.8.2002 sei rechtskräftig abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht.Mit Bescheid vom 28.1.2004, 03 28.362-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 2.8.2002 sei rechtskräftig abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.1.2004 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

1.2.1. Am 20.9.2004 brachte der Beschwerdeführer schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.10.2004 gab er an, er habe Ende 2000 an einer Parteikundgebung der Panthak Morcha - PM (XXXX) teilgenommen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel zwischen Mitgliedern der PM und der CP (wohl der Kongress-Partei) gekommen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe ebenfalls geschossen, dabei sei ein Mitglied der CP ums Leben gekommen und ein weiteres verletzt worden. Auf der Seite der PM sei ebenfalls ein Mann verletzt worden. In weiterer Folge sei XXXX, der Freund des Beschwerdeführers, angezeigt worden. Er sei geflohen, am 15.9.2004 habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert und von ihr erfahren, dass der Freund Anfang September 2004 von der Polizei inhaftiert worden sei. Bei der polizeilichen Befragung habe er den Namen des Beschwerdeführers erwähnt und ihn fälschlich belastet, um sich selbst zu schützen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei gesucht worden. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall bei den bisherigen Einvernahmen nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, bis September 2004 sei er nicht unter Verdacht gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er von der Polizei wegen dieses Vorfalls gesucht werde. Auf die Frage, warum er bei der ersten Einvernahme nicht angegeben habe, dass er Kontakt zu einer politischen Partei gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es angegeben. Ihm wurde vorgehalten, er habe damals keine Angaben über eine Zugehörigkeit zu einer Partei oder Sympathie für sie gemacht, auch nichts von einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Todesopfern erwähnt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe dies angegeben, es sei ihm auch vom Dolmetscher rückübersetzt worden, dass er mit einer Partei zu tun gehabt habe; er könne nicht sagen, warum dies nicht im Einvernahmeprotokoll stehe.1.2.1. Am 20.9.2004 brachte der Beschwerdeführer schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.10.2004 gab er an, er habe Ende 2000 an einer Parteikundgebung der Panthak Morcha - PM (römisch 40 ) teilgenommen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel zwischen Mitgliedern der PM und der CP (wohl der Kongress-Partei) gekommen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe ebenfalls geschossen, dabei sei ein Mitglied der CP ums Leben gekommen und ein weiteres verletzt worden. Auf der Seite der PM sei ebenfalls ein Mann verletzt worden. In weiterer Folge sei römisch 40 , der Freund des Beschwerdeführers, angezeigt worden. Er sei geflohen, am 15.9.2004 habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert und von ihr erfahren, dass der Freund Anfang September 2004 von der Polizei inhaftiert worden sei. Bei der polizeilichen Befragung habe er den Namen des Beschwerdeführers erwähnt und ihn fälschlich belastet, um sich selbst zu schützen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei gesucht worden. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall bei den bisherigen Einvernahmen nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, bis September 2004 sei er nicht unter Verdacht gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er von der Polizei wegen dieses Vorfalls gesucht werde. Auf die Frage, warum er bei der ersten Einvernahme nicht angegeben habe, dass er Kontakt zu einer politischen Partei gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es angegeben. Ihm wurde vorgehalten, er habe damals keine Angaben über eine Zugehörigkeit zu einer Partei oder Sympathie für sie gemacht, auch nichts von einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Todesopfern erwähnt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe dies angegeben, es sei ihm auch vom Dolmetscher rückübersetzt worden, dass er mit einer Partei zu tun gehabt habe; er könne nicht sagen, warum dies nicht im Einvernahmeprotokoll stehe.

Am 27.10.2004 gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme an, XXXX sei eine Woche vor dem Telefonat mit seiner Mutter festgenommen worden. Vorgestern habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass die Polizei erst letzte Woche bei ihm zu Hause gewesen sei und eine gerichtliche Verfügung vorgelegt habe.Am 27.10.2004 gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme an, römisch 40 sei eine Woche vor dem Telefonat mit seiner Mutter festgenommen worden. Vorgestern habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass die Polizei erst letzte Woche bei ihm zu Hause gewesen sei und eine gerichtliche Verfügung vorgelegt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 19.2.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt anzugeben vermocht, der sich nach der ersten Asylantragstellung ereignet habe; es liege nur ein Sachverhalt vor, den er den Asylbehörden beim ersten Verfahren nicht mitgeteilt habe. "Völlig unerheblich" sei, aus welcher Motivation er so gehandelt habe, da ein neuer Sachverhalt nur dann vorliege, wenn sich die maßgeblichen objektiven Umstände geändert hätten. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im dritten Antrag vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass er sie gekannt, im ersten Asylverfahren aber wissentlich nicht ins Treffen geführt habe. Diese Umstände hätten somit schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19.2.2003 (gemeint: vom 4.2.2003) bestanden. Sie seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 19.2.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt anzugeben vermocht, der sich nach der ersten Asylantragstellung ereignet habe; es liege nur ein Sachverhalt vor, den er den Asylbehörden beim ersten Verfahren nicht mitgeteilt habe. "Völlig unerheblich" sei, aus welcher Motivation er so gehandelt habe, da ein neuer Sachverhalt nur dann vorliege, wenn sich die maßgeblichen objektiven Umstände geändert hätten. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im dritten Antrag vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass er sie gekannt, im ersten Asylverfahren aber wissentlich nicht ins Treffen geführt habe. Diese Umstände hätten somit schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19.2.2003 (gemeint: vom 4.2.2003) bestanden. Sie seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.11.2004 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.1.2.1) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 18.11.2004, in der es heißt, der angefochtene Bescheid werde "seinen gesamten Umfang nach aus den Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßigen Ermessensübung" angefochten. Der Beschwerdeführer habe neue Umstände angegeben, insbesondere habe er "die neue Tatsache eines bestehenden Haftbefehles [...] und die aktuelle Verhaftung eines engen Freundes" angegeben, der in einer ähnlichen Position wie er selbst gewesen sei. Diese Neuerungen hätten daher zu einer Entscheidung in der Sache führen müssen.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.1.2.1) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 18.11.2004, in der es heißt, der angefochtene Bescheid werde "seinen gesamten Umfang nach aus den Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßigen Ermessensübung" angefochten. Der Beschwerdeführer habe neue Umstände angegeben, insbesondere habe er "die neue Tatsache eines bestehenden Haftbefehles [...] und die aktuelle Verhaftung eines engen Freundes" angegeben, der in einer ähnlichen Position wie er selbst gewesen sei. Diese Neuerungen hätten daher zu einer Entscheidung in der Sache führen müssen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1.1. Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.2.2003 und vom 28.1.2004 wurden dem Beschwerdeführer am 12.2.2003 und am 30.1.2004 zugestellt. Da er dagegen innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Rechtsmittel einbrachte, wurden diese Bescheide rechtskräftig. Eine Berufung gegen den Bescheid vom 4.2.2003 wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat als verspätet zurückgewiesen.

2.1.1.1.2.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1.2.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

2.1.1.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.1.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1.2.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.2.1.1.2.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

2.1.1.2.3. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).2.1.1.2.3. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).

2.1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

2.1.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.1.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 4.2.2003, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 4.2.2003, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.

2.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem dritten Asylverfahren einen anderen Sachverhalt vorgebracht als in den beiden ersten, jedenfalls soweit dies in den Niederschriften über die Einvernahmen zum Ausdruck kommt. Das Bundesasylamt hat diesen Sachverhalt nicht auf seinen glaubhaften Kern geprüft, sondern ist davon ausgegangen, dass er bereits vorgelegen habe, als über den ersten Antrag entschieden worden ist. In der Tat bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen Vorfall aus dem Jahr 2000, bei dem Leute ums Leben gekommen sind und der sich jedenfalls vor seiner Einreise nach Österreich und daher auch vor der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag abgespielt hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung nunmehr zu unterziehen ist, bereits damals bestanden hat und es daher auf die Glaubwürdigkeit nicht ankommt. Der Beschwerdeführer hat nämlich angegeben, er sei bis September 2004 nicht unter Verdacht gestanden; wenn dies zutrifft, kann nicht gesagt werden, er habe nur ein Vorbringen erstattet, das sich auf einen Sachverhalt beziehe, der bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden habe. Wenn er erst 2004 unter Verdacht geraten ist, dann ist auch sein Verfolgungsgrund erst dann eingetreten.

Dennoch ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig aufzuheben, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern enthält, wie eine Auseinandersetzung mit seinen Angaben zeigt, die nun der Asylgerichtshof selbst vornimmt. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Einvernahme am 3.2.2003 im ersten Asylverfahren erzählt, seine Familie habe nichts mit Terroristen zu tun, sie seien einfache Landarbeiter. Er schilderte Übergriffe durch die Polizei, die ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen habe. Auf die Frage, warum die Polizei das habe glauben sollen, wusste er nichts anzugeben, sondern vermutete, es könne damit zusammenhängen, dass sein Vater in Saudi-Arabien sei ("Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in Arabien ist"). Die naheliegende Erklärung, er sei Mitglied der PM, gab er nach der Niederschrift über diese Einvernahme nicht. Dies holte er in der Berufung gegen den Bescheid vom 4.2.2003 nach (über die nicht inhaltlich entschieden wurde), erwähnte davon freilich in der Einvernahme vom 27.1.2004 wieder nichts, obwohl er in der Berufung behauptet hatte, sein Vorbringen sei unvollständig protokolliert worden. Bei dieser Einvernahme gab er an, seine Gründe seien die gleichen wie beim ersten Antrag; anstatt auf die angeblich unvollständige Protokollierung hinzuweisen, erwähnte er nur, dass sein Name fehlerhaft geschrieben worden sei. Es wäre nahe gelegen, gerade jene Punkte in den Vordergrund zu stellen, die er zwar - nach seinen Behauptungen - schon im ersten Verfahren angegeben hatte, die aber nicht protokolliert worden waren und daher im ersten Asylbescheid keinen Niederschlag gefunden hatten. Nicht verständlich ist auch, warum der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Einvernahme vom 27.1.2004 jene Veranstaltung erwähnte, bei der es zu einem Toten kam. Auch wenn er selbst damals nicht in Verdacht geraten sein sollte, wäre eine ausführlichere Schilderung seiner Tätigkeit für die PM zu erwarten gewesen, bei der auch die erwähnte Veranstaltung ins Spiel gekommen wäre.

Es liegt daher nahe anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nun bei seinem dritten Asylantrag auf jene Behauptung zurückgreift, die er zwar in der Berufung gegen den ersten Asylbescheid vorgebracht hat, die er aber im zweiten Verfahren nicht wiederholt hat; der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig protokolliert worden, so hätte es ihm nicht rückübersetzt werden können; die Annahme, dass der Dolmetscher mehr rückübersetzt, als in der Niederschrift enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt erscheint das nunmehrige Vorbringen somit als erfunden, weil es unwahrscheinlich ist, dass ihm diese Behauptungen rückübersetzt worden sind, wenn sie nicht ins Protokoll aufgenommen worden sind, und weil der Beschwerdeführer die Behauptungen zu seiner Parteimitgliedschaft - die er in der Berufung gegen den ersten Bescheid aufgestellt hatte - in seinem zweiten Verfahren nicht wiederholt hat. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die - unzutreffende - Behauptung aus der Berufung gegen den ersten Asylbescheid gleichsam weiterentwickelt hat, um ein asylrelevantes Vorbringen erstatten zu können.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein glaubhafter Kern im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innewohnt. Er hat daher im Ergebnis kein Vorbringen erstattet, das zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung führen könnte.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Soweit die Beschwerde eine unzweckmäßige Ermessensübung rügt, bleibt sie die Erklärung schuldig, in wie weit den Asylbehörden bei der Entscheidung, ob entschiedene Sache vorliege, Ermessen zukommt. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den dritten Asylantrag - wie auf den ersten - § 7 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 anzuwenden ist (§ 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101); § 8 AsylG 1997 ist zwar nunmehr idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden (§ 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit § 8 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nicht - wie der vorliegende Asylantrag - unter das AsylG 1997, sondern unter das AsylG 2005 fallen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Soweit die Beschwerde eine unzweckmäßige Ermessensübung rügt, bleibt sie die Erklärung schuldig, in wie weit den Asylbehörden bei der Entscheidung, ob entschiedene Sache vorliege, Ermessen zukommt. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den dritten Asylantrag - wie auf den ersten - Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden ist (Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 BGBl. römisch eins 101); Paragraph 8, AsylG 1997 ist zwar nunmehr in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nicht - wie der vorliegende Asylantrag - unter das AsylG 1997, sondern unter das AsylG 2005 fallen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.2.2003 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung (bzw. Beschwerde) nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde war abzuweisen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 32 Abs. 6 AsylG 1997 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 32, Absatz 6, AsylG 1997 entfallen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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