Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S18 414.324-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 03.507-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 03.507-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.
I.1.2. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in derrömisch eins.1.2. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der
Eurodac-Datenbank ergab drei Treffer (GR2 ..., HU2 ... und HU1...).
Demnach wurden ihm am 29.03.2009 in Griechenland/ SAMOS und am 31.03.2010 in Ungarn/ KISKUNHALAS HRK als Folge eines illegalen Grenzübertritts aus einem Drittstaat - jedoch nicht als "Asylbewerber" - und am 10.03.2010 in Ungarn/ BAH D ALFOLDI REG IG BEKESCSABA als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
I.1.3. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.04.2010 brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten hätte, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er verfüge weder in Österreich noch in einem EU-Staat über Familienangehörige.römisch eins.1.3. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.04.2010 brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten hätte, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er verfüge weder in Österreich noch in einem EU-Staat über Familienangehörige.
Er habe seinen Herkunftsstaat nach dem Tod seiner Eltern im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinem Onkel nach Saudi Arabien verlassen. Dort sei er zweimal nach Somalia und einmal in den Jemen abgeschoben worden, wobei er jedes Mal sofort zurückgekehrt sei.
Im Sommer 2009 hätte er die Stadt J. mit einem LKW in Richtung Syrien verlassen, von wo er sich anschließend in die Türkei begeben habe. Nach einer ca. zwölfstündigen Fahrt hätte er zwei Tage in Istanbul verbracht. In weiterer Folge sei er von einem Schlepper in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden. Von dort sei er ca. eineinhalb Tage zu Fuß gegangen, bevor er in Wien angekommen sei. Er habe sich ein Jahr in Athen/ Griechenland aufgehalten.
Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Weiters verfüge er im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und der Schweiz) über keine Familienangehörige.
Er habe seinen Herkunftsstaat im Alter von sechs Jahren wegen des Krieges verlassen. Seine Eltern seien verstorben.
I.1.4. Bei der Einvernahme beim BAA am 28.04.2010 brachte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf die Belehrungen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er gesund sei.römisch eins.1.4. Bei der Einvernahme beim BAA am 28.04.2010 brachte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf die Belehrungen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er gesund sei.
Er sei 30 Jahre alt und habe zuerst für sechs Jahre in Somalia gelebt. Als seine Eltern verstorben seien, sei er nach Saudi Arabien gegangen, wo er für etwa 24 Jahre geblieben sei.
Er verfüge weder über eine Frau/ Lebensgefährtin oder Freundin, noch über Kinder. Er hätte auch sonst keine Angehörigen oder Verwandten, die sich in Österreich oder in einem anderen Land der EU befinden bzw. hier leben würden.
Er hätte Saudi Arabien vor einem Jahr nach Syrien verlassen, wo er zwei bis drei Tage verblieben sei. Dann sei er illegal sechs bis sieben Tage in der Türkei gewesen. Anschließend sei er mit einem LKW nach Griechenland gefahren, wo er sich etwa 9 bis zehn Monate oder ein Jahr aufgehalten habe. Er sei dann mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gelangt. Dort sei er für einen Tag geblieben, bevor er nach Österreich gefahren sei. Er hätte in keinem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht. In Griechenland seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er eine Anweisung erhalten, das Land zu verlassen.
Er sei in Griechenland ungefähr ein Jahr aufhältig gewesen, ganz genau könne er es nicht sagen. Er habe Griechenland im April verlassen.
Auf Vorhalt, wonach auf Grund der gestrigen erkennungsdienstlichen Behandlung feststehe, dass er am 10.03.2010 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei, an diesem Tag in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und am 31.03.2010 abermals in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei, erklärte der BF: "Dazu will ich nichts sagen."
Es stimme, dass er am 10.03.2010 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Man erhalte in Griechenland kein Asyl. Weiters sei er einmal von Albanern geschlagen worden, wobei man auch auf ihn geschossen habe. Dieser Vorfall habe sich morgens auf der Straße beim Markt der Diebe ereignet. Er sei mit jemandem zusammengestoßen, worauf es in weiterer Folge zum Streit gekommen sei. Mittags sei er gesucht worden. Albaner würden bei einem Streit immer die Waffen benutzen. Er sei nicht getroffen worden.
Befragt, ob er bei bei der griechischen Polizei gewesen sei, antwortete der BF: "Die Polizei hat zugeschaut, und nichts gemacht."
Auf Nachfrage, wo die Polizisten gewesen seien, erklärte der BF, dass diese nicht in unmittelbarer Nähe gewesen seien und er "abgehauen" sei.
Er wisse nicht, wann genau er nach Ungarn eingereist sei. Vor drei Tagen hätte er in Österreich Asyl beantragt. Wann er Ungarn verlassen hätte, wisse er nicht. Er sei ungebildet.
Nachdem dem BF die aufliegenden Länderfeststellungen zu Griechenland, insbesondere zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und die Feststellungen über den Zugang zum Asylverfahren von Personen, die nach der Dublin II VO in diesen Mitgliedsstaat überstellt werden, sowie die Feststellungen zum Refoulement und zu Polizeiübergriffen/ Rücküberstellungen, zur Kenntnis gebracht wurden, gab der BF Folgendes zu Protokoll: "Die Griechen würden am liebsten selber ihr Land verlassen."Nachdem dem BF die aufliegenden Länderfeststellungen zu Griechenland, insbesondere zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und die Feststellungen über den Zugang zum Asylverfahren von Personen, die nach der Dublin römisch zwei VO in diesen Mitgliedsstaat überstellt werden, sowie die Feststellungen zum Refoulement und zu Polizeiübergriffen/ Rücküberstellungen, zur Kenntnis gebracht wurden, gab der BF Folgendes zu Protokoll: "Die Griechen würden am liebsten selber ihr Land verlassen."
Abschließend erhielt der BF eine Ladung für 21.06.2010, 08.00 Uhr und wurde er aufgefordert, sich zum bezeichneten Termin in der Betreuungsstelle Traiskirchen, Haus Nr. 17, zwecks niederschriftlicher Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs einzufinden.
I.1.5. Aufgrund der vorliegenden Eurodac-Treffer und den Angaben des BF übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland am 03.05.2010 ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs. 2 iVm Art 17 Abs. 2 der Dublin II-VO. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 03.06.2010 festgelegt. Am 28.04.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei mit einer Verfahrensanordnung des BAA gem. § 29 Abs. 3 AsylG bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Am 07.06.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.römisch eins.1.5. Aufgrund der vorliegenden Eurodac-Treffer und den Angaben des BF übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland am 03.05.2010 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Dublin II-VO. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 03.06.2010 festgelegt. Am 28.04.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei mit einer Verfahrensanordnung des BAA gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Am 07.06.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.
I.1.6. Laut Aktenvermerk des BAA-EAST Ost vom 21.06.2010 erschien der BF nicht zum nachweislich zur Kenntnis gebrachten Ladungstermin um 08.00 Uhr.römisch eins.1.6. Laut Aktenvermerk des BAA-EAST Ost vom 21.06.2010 erschien der BF nicht zum nachweislich zur Kenntnis gebrachten Ladungstermin um 08.00 Uhr.
Um 09.30 Uhr erklärte der BF im Amt, dass er nicht erschienen wäre, da er auf eine weitere Einvernahme keinen Wert lege, zumal er bei der letzten Befragung schon alles angegeben hätte.
Auf konkrete Frage und Erläuterung derselben, ob er auf sein Recht auf Parteiengehör verzichten wolle, gab der BF an, dass er keiner Einvernahme mehr beiwohnen wolle.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) iVm Artikel 18 (7) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) in Verbindung mit Artikel 18 (7) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zur Lage von -insbesondere im Rahmen der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Asylwerber, welche auf folgendesrömisch eins.2.3. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zur Lage von -insbesondere im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Asylwerber, welche auf folgendes
Quellenmaterial basieren:
Aliens Litigation Council: Entscheidung Nr. 9796, 10.04.2008
Artikel Eleftherotypia: FRONTEX hat die Taktik der Türkei bemängelt, 14.10.2009, Arbeitsübersetzung der ÖB Athen
AsylGH: Erkenntnis, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009
AsylGH: Erkenntnis, GZ. S12 403.116-2/2009/3E, 28.08.2009
AsylGH: Erkenntnis, GZ: S1 408.206-1/2009/2E, 10.09.2009
AsylGH: Erkenntnis, GZ: S9 407662-1/2009, 30.09.2009
BAILI - British and Irish Legal Information Institute: Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464, 14.5.2008, http://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/2008/464.html, Zugriff 11.3.2010
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008
BFM - Schweizer Bundesamt für Migration: Factsheet Griechenland - Asylsystem, Dublin-Rückkehrer, 16.9.2009
BFM - Schweizer Bundesamt für Migration: Focus Griechenland, 23.9.2009
Centre of planning and economic research: Reception system, its capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece, März 2005
Council of Europe, Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg
Council of Europe Commissioner for Human Rights following his visit to Greece, 8-10 December 2008, Feb. 2009; Appendix: Comments by the Greek Authorities
Council of Europe: Response of the Government of Greece to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Greece from 23 to 29 September 2008, June 2009; kurz: Council of
Europe: Response of the Government of Greece
CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique, Commission de L'Intérieur, des Affaires Générales et de la Fonction Publique, März 2008
Cupsan-Catalin, Alexandra: Europäische Kommission, E-Mail vom 23.04.2009; siehe dazu auch:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2008-6748&language=EN#def3, Zugriff 27.04.2009
Die Zeit Nr. 6: Der Kinderknast von Lesbos, 4.2.2010
European Parliament: Report from the LIBE Committee Delegation on the Visit to Greece, Juli 2007
European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006
Greek Council for Refugees: A Refugee, http://www.gcr.gr/default.asp?pid=9&la=2, Zugriff 14.05.2008
Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 03.12.2008
Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 19.02.2008
Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008
Greek Ministry of Public Order, Director of Aliens: Letter to the Norwegian authorities in relation to the non-compliance of international obligations towards refugees in Greece, 28.02.2005
Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation -Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18. April 2008Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation -Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18. April 2008
Hellenic Republic, Ministry of Foreign Affairs, C4 Department of Justice - Home Affairs and Schengen, Ref: F. 24; Jänner 2009
House of Lords Session 2008-09 on appeal from:[2008] EWCA Civ 464, Secretary of State for the Home Department (Respondent) v Nasseri (FC)(Appellant),
http://www.publications.parliament.uk/pa/ld200809/ldjudgmt/jd090506/nasser-1.htm, Zugriff 11.3.2010
HRW - Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union; V. The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing, Nov. 2008HRW - Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union; römisch fünf. The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing, Nov. 2008
Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Nov. 2007, [in Folge: Kommissionsbericht, Nov. 2007]
K.R.S. v. United Kingdom, Application no. 32733/08, Council of
Europe: European Court of Human Rights, 02.12.2008
Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit: "Dublin Regulation - Unaccompanied minors in the asylum procedure in Greece" - 11.07.2008
Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008
Ministry of Foreign Affairs: Note Verbale - Reply of the Greek Ministry of Interior, Jänner 2009
NHC/NOAS/Aitima: Out the Back Door: The Dublin II Regulation and illegal deportations from Greece, Oktober 2009NHC/NOAS/Aitima: Out the Back Door: The Dublin römisch zwei Regulation and illegal deportations from Greece, Oktober 2009
Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.07.2008
Note of the Greek Delegation, Meeting of the Dublin Contact Committee, Brussels November 13, 2006
ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008
ÖB Athen, Emailbericht vom 30.10.2008
Österreichische Botschaft Athen: E-Mail vom 16.07.2009
Österreichische Botschaft Athen: Email vom 31.07.2009
Österreichische Botschaft Athen: E-Mail vom 31.8.2009
Österreichische Botschaft Athen: Email vom 14.10.2009
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 21.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 25.11.2009
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 20.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 26.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 27.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 12.2.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 11.2.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 23.2.2010
ÖRK - Österreichisches Rotes Kreuz & Caritas Österreich: The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 24.08.2009
PRO ASYL, "The situation in Greece is out of control", Nov. 2008
Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, März 2006Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe, März 2006
Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen], 07.05.2008
Spiegelonline Politik: Hafenstadt Patras, Griechische Behörden planieren Flüchtlingslager, 12.07.2009
Swedish Migration Board: Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08 concerning transfer to Greece according to the Dublin Regulation, E-Mail 19.12.2008
Telefonat griechisches Dublin Büro, 22.9.2009
Telefonat griechisches Dublin Büro, 24.9.2009
UK Border Agency, Council of Europe, European Court of Human Rights, Fourth Section, Decision as to the Admissibility of Application no. 32733/08 by K.R.S. against the United Kingdom
UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des "Abbruchs" von Asylverfahren, dt. Fassung, Juli 2007
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II Verordnung", April 2008
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland, Dez. 2008
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: The UN Refugee Agency expresses concern over proposed Presidential Decree on Asylum, 14.5.2009
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR welcomes initiatives for the establishment of a specialized centre for separated children on Lesvos Island, 11 Juli 2008
UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees:
Observations on Greece as a Country of Asylum, Dezember 2009
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Greece, March 2010
VwGH, 2005/20/0095 vom 31.5.2005, UBAS 268.445/3-X/47/06 vom 15.03.2006
Basierend auf dieses Quellenmaterial enthält der angefochtene Bescheid eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis, indem ua. nachfolgende Kernausagen getroffen werden:
Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren.
Eine gem. der Dublin II VO berstellte erhält die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK, nach Art. 3 ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet.Eine gem. der Dublin römisch zwei VO berstellte erhält die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK, nach Artikel 3, ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet.
Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern.
Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen.
Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.
Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten.
Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber.
Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt.
Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt.
Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtszeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Das BAA ging auf Mängel im griechischen Asylverfahren und von NGOs beschriebene Defizite in differnzierender Weise ein. Ebenso setzte sich die belangte Behörde mit den von der griechischen Regierung geplanten und teilweise bereits in Angriff genommenen Reform des griechischen Asylverfahrens auseinander.
I.2.4. Zum Vorbringen des BF, wonach Asylwerber in Griechenland kein Asyl erhalten würden und die Griechen dieses Land selbst verlassen möchten, führte das BAA aus, dass diese Angaben jedenfalls nicht geeignet seien, die Integrität des Mitgliedstaates in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben würden den angeführten Feststellungen widersprechen, welche aus objektiven und unbedenklichen Quellen stammen.römisch eins.2.4. Zum Vorbringen des BF, wonach Asylwerber in Griechenland kein Asyl erhalten würden und die Griechen dieses Land selbst verlassen möchten, führte das BAA aus, dass diese Angaben jedenfalls nicht geeignet seien, die Integrität des Mitgliedstaates in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben würden den angeführten Feststellungen widersprechen, welche aus objektiven und unbedenklichen Quellen stammen.
Weiters wurde vom BF behauptet, dass er in Griechenland bei einem Marktbesuch geschlagen worden und im Zuge dieser Auseinandersetzung auch auf ihn geschossen worden sei. Zu diesen Behauptungen verwies das BAA darauf, dass die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Dritte auch in Griechenland eine strafbare Handlung darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden des Mitgliedstaates könne daraus nicht erkannt werden. Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lasse, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Es könne aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden in seinem Staatsgebiet aufhältigen Asylwerber jederzeit umfassend schützt.
Abgesehen davon würden selbst die vom BF angegebenen befürchteten Umstände noch immer in keinster Weise ein "real risk" in Griechenland darstellen. Darüber hinaus könnte eine solche befürchtete Bedrohung auch bei einer eventuellen Bewahrheitung in keinster Weise dem Staat Griechenland zugerechnet werden, zumal es sich bei Griechenland um einen Mitgliedsstaat der EU mit einem anerkannt funktionierenden Rechtssystem handle und dem BF somit jederzeit bei einer befürchteten Gefährdung bzw. Verfolgung die Möglichkeit offen stehe, sich an die Institutionen dieses Staates, wie etwa die Polizei, zu wenden und dort Schutz zu finden. Der Staat Griechenland sei auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden könne, so sei daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland abzuleiten.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2010 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde zunächst ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass der BF eine Akteneinsicht verweigert habe und habe er auch zu seinem Verfahren Stellung nehmen wollen.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2010 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde zunächst ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass der BF eine Akteneinsicht verweigert habe und habe er auch zu seinem Verfahren Stellung nehmen wollen.
Die Länderfeststellungen seien ein Sammelsurium von einander teils gravierend widersprechenden Quellen. Weiters seien bei kritischen Berichten selektiv lediglich die teile dieser Berichte in die Beweisaufnahme einbezogen worden, die der Argumentationslinie des BAA entsprechen würden. Im Übrigen seien Teile der Berichte veraltet und bereits längst überholt.
Zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Griechenland wurde weiters ausgeführt, dass UNHCR wiederholt an die europäischen Regierungen appelliert habe, keine Asylsuchenden im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Griechenland zurückzuschicken und vom Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Dublin VO Gebrauch zu machen.Zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Griechenland wurde weiters ausgeführt, dass UNHCR wiederholt an die europäischen Regierungen appelliert habe, keine Asylsuchenden im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Griechenland zurückzuschicken und vom Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, der Dublin VO Gebrauch zu machen.
Auch der "Final Report" des "Dublin Support Network" vom März 2010, welches vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werde und hauptverantwortlich vom Greek Council für Refugees verfasst worden sei, weise auf die schlechte Qualität der griechischen Asylverfahren hin. Den abweisenden Entscheidungen würden Tatsachenfeststellungen bzw. rechtliche Begründung fehlen. Im angefochtenen Bescheid finde überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem zitierten UNHCR-Bericht statt. Alleinstehende Männer hätten trotz Asylantragstellung nach Einschätzung von UNHCR keine Chance auf Unterbringung in Griechenland.
Aus einem Bericht der griechischen NGO Aitima gehe hervor, dass mit Ausnahme eines vom Europäischen Flüchtlingsfond und vom griechischen Gesundheitsministerium finanzierten Projektzeitraums keine Dolmetscher am Flughafen in Athen anwesend seien und die ankommenden Dublin-II-Zurücküberstellten keinerlei Informationen über ihr Asylverfahren usw. erhalten würden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Zeitraum von Anfang Januar 2009 bis zum 22.02.2010 in über 380 Fälle Überstellungen nach Griechenland nach Art. 39 seiner Verfahrensanordnung ausgesetzt.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Zeitraum von Anfang Januar 2009 bis zum 22.02.2010 in über 380 Fälle Überstellungen nach Griechenland nach Artikel 39, seiner Verfahrensanordnung ausgesetzt.
Aus dem Online-Artikel "EGMR stoppt Dublin-Überstellung nach Griechenland aus Österreich" vom 05.05.2010 gehe hervor, dass nach der deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen Abschiebungen von Flüchtlingen nach Griechenland in Dublin-Verfahren regelmäßig vorläufig ausgesetzt worden seien, nachdem das deutsche Bundesverfassungsgericht seit September 2009 in mehreren Eilbeschlüssen Dublin-Überstellungen auf Grund der vorliegenden Berichte über die Situation in Griechenland ausgesetzt habe.
Der EGMR habe Griechenland zwei Mal wegen Verletzung von Art 3 und Art 5 EMRK in Zusammenhang mit Asylsuchenden verurteilt (S.D. v. Greece, Nr. 53541/07 vom 11.06.2009 und EGMR U 26.11.2009, Tabesh, Nr. 8256/07).Der EGMR habe Griechenland zwei Mal wegen Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK in Zusammenhang mit Asylsuchenden verurteilt (S.D. v. Greece, Nr. 53541/07 vom 11.06.2009 und EGMR U 26.11.2009, Tabesh, Nr. 8256/07).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates habe am 10.03.2010 eine Stellungnahme als Drittpartei beim EGMR gegen die Rückschiebungen von Asylwerbern nach Griechenland abgegeben und festgestellt, dass derzeit weder das griechische Asylgesetz noch die griechische Asylpraxis internationalen oder europäischen Menschenrechtsstandards entsprechen würden.
Soweit auf die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 (K.R.S./Vereinigtes Königreich) verwiesen werde, wird entgegengehalten, dass diese Entscheidung fast ein Jahr alt sei, die Situation habe sich zwischenzeitlich verändert und seien mehrere Fälle von Refoulement dokumentiert. Darüber hinaus sei Griechenland zweimal vom EGMR wegen Verletzung der Konventionsrechte im Hinblick auf Schutzsuchende verurteilt worden.
Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid aus der Untätigkeit der Europäischen Kommission den Schluss ziehe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmesituation von Asylsuchenden in Griechenland gemeinschaftsrechtskonform seien, so werde übersehen, dass Vertragsverletzungsverfahren langwierig und vorerst auch nicht öffentlich seien und die Kommission wiederholt hingewiesen habe, dass jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Griechenland die Möglichkeit habe vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Zahlreiche Berichte würden darauf hinweisen, dass angesichts der Überlastung und der nicht vorhandenen Unterbringungsplätze für Asylsuchende in Griechenland trotz des bestehenden Anspruchs nach der Aufnahmerichtlinie nicht damit gerechnet werden könne, nach einer Rücküberstellung nach Griechenland tatsächlich eine Unterbringung und Versorgung zu erhalten.
Neben der Verschlechterung des Asylrechts sei es in Griechenland auch zu einer Novellierung und Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen.
Das Antifolterkomitee stelle in seinem Bericht vom 30.06.2009 fest, dass trotz bescheidener Verbesserungen Migranten bei einem Kontakt mit griechischen Sicherheitskräften weiterhin einem erheblichen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt seien.
Darüber hinaus würden die griechischen Sicherheitskräfte keine Bereitschaft zeigen, Asylsuchende bzw. MigrantInnen vor Übergriffen durch Dritte zu schützen.
Gerade unter Berücksichtigung der rechtlichen Änderungen im Bereich des griechischen Asyl- und Fremdenrechts (Abschaffung einer effektiven Rechtsmittelinstanz), praktisch keine Asylanerkennungen bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz für Asylwerber in Griechenland, dokumentierte Fälle von Refoulement während offenen Asylverfahrens, Massenabschiebungen von Griechenland über die türkische Grenze, Verlängerung der Administrativhaft ohne effektive Möglichkeit, die Haft anzufechten, keine Unschuldsvermutung bei Fremden) und den bereits bestehenden Defiziten, hätte das Bundesasylamt im Falle des BF vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Abschließend wurde noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
I.4. Den griechischen Behörden wurde am 08.07.2010 per Telefax mitgeteilt, dass die Überstellung auf Grund unbekannten Aufenthalts des BF aufgeschoben wurde und sich daher die Frist zur Überstellung des BF entsprechend Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO auf achtzehn Monate verlängere.römisch eins.4. Den griechischen Behörden wurde am 08.07.2010 per Telefax mitgeteilt, dass die Überstellung auf Grund unbekannten Aufenthalts des BF aufgeschoben wurde und sich daher die Frist zur Überstellung des BF entsprechend Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO auf achtzehn Monate verlängere.
I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.6.1. Der BF ist StA von Somalia und seine Identität steht nicht fest. Er gab ausführlich und nachprüfbar an, dass er von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist sei, wo er ca. ein Jahr, aber zumindest neun Monate, geblieben sei und am 29.03.2009 wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde. Dort hatte er sich bis ca. März 2010 illegal aufgehalten. Es liegt daher die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 2 der Dublin II VO wegen Aufenthaltes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat vor. Seitens des BAA wurde am 03.05.2010 aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 23.04.2010 an die griechische Dublinbehörde - unter Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 (Frist bis 03.06.2010) - ein Aufnahmegesuch gestellt, damit Griechenland den BF auf Grundlage des Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO übernimmt. Griechenland stimmte der Aufnahme des BF ex lege durch Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO zu. Die griechische Dublinbehörde wurde seitens des BAA mit 07.06.2010 diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.römisch eins.6.1. Der BF ist StA von Somalia und seine Identität steht nicht fest. Er gab ausführlich und nachprüfbar an, dass er von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist sei, wo er ca. ein Jahr, aber zumindest neun Monate, geblieben sei und am 29.03.2009 wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde. Dort hatte er sich bis ca. März 2010 illegal aufgehalten. Es liegt daher die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO wegen Aufenthaltes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat vor. Seitens des BAA wurde am 03.05.2010 aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 23.04.2010 an die griechische Dublinbehörde - unter Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, (Frist bis 03.06.2010) - ein Aufnahmegesuch gestellt, damit Griechenland den BF auf Grundlage des Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO übernimmt. Griechenland stimmte der Aufnahme des BF ex lege durch Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO zu. Die griechische Dublinbehörde wurde seitens des BAA mit 07.06.2010 diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.
Ein die Zuständigkeit Griechenlands beendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
Der BF hatte im Zuge seiner Erstbefragung angegeben, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden (AS 21). Auch sonst ist dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen, der eine medizinische oder psychologische Untersuchung hätte angezeigt erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegensteht.
I.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:römisch eins.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:
I.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
I.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.römisch eins.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.
I.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.römisch eins.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
I.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).römisch eins.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).
I.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.römisch eins.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.6.5. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unter Punkt 1.2.3 zusammengefasst wiedergegebenen Länderfeststellungen zu Griechenland stammen von der Staatendokumenta-tion des Bundesasylamtes, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt
Der BF trat diesen Feststellungen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen des Bundesasylamtes auf.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter
1.6.5. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
Soweit der BF nunmehr das unter I.3. genannte Quellenmaterial nennt, wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neuen Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegen. Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage war diese Tatsachen schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).Soweit der BF nunmehr das unter römisch eins.3. genannte Quellenmaterial nennt, wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neuen Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß (Paragraph 40, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegen. Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer eins,); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das der BF nicht in der Lage war diese Tatsachen schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass der BF die Gelegenheit hatte, bei seinen Einvernahmen diese Tatsachen vorzubringen.
Ebenso fand die letzte Einvernahme des BF vor dem BAA am 28.04.2010 statt und der Bescheid wurde erst am 30.06.2010 erlassen. Wäre es dem BF tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.
a. Art zu Griechenland zu äußern, wäre ihnen dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des BF wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die ehest mögliche Einbringung eines Schriftsatzes beim BAA, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person oder Organisation. Dass der BF zur Kontaktaufnahme zu einer solchen Person oder Organisation befähigt sind, beweist etwa die Konzeption der Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche nur unter Beiziehung einer solchen Person oder Organisation zustande kommen konnten.
Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem BF mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht der AsylGH davon aus, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).
Insoweit in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wurde, dass es nicht zutreffend sei, dass der BF eine Akteneinsicht verweigert habe und er auch zu seinem Verfahren Stellung nehmen habe wollen, so kann dies vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden, sind doch aus dem Aktenvermerk des BAA vom 21.06.2010 eindeutig völlig andere Informationen zu entnehmen. Es bestehen keine Gründe daran zu zweifeln, dass der BF gegenüber dem BAA erklärte, keinen Wert auf eine weitere Einvernahme zu legen, da er schon bei der letzten Befragung alles angegeben hätte. Ebenso schlüssig scheint der Verzicht des BF auf sein Recht auf Parteiengehör. Untermauert werden diese Überlegungen auch durch das sonstige Verhalten des BF, welches aufzeigt, dass der BF nicht sonderlich an einer engen Kooperation mit dem BAA interessiert war. So wurde beispielsweise im Protokoll der Erstbefragung vom 24.04.2010 vermerkt, dass der BF nach mehrmaliger Befragung zur genauen Reiseroute nach Griechenland bzw. Österreich zunehmend unwillig wurde und keine Antworten gab. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei der Einvernahme vor dem BAA am 28.04.2010, wo der BF auf die Befragung zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung in Ungarn wörtlich erklärte "Dazu will ich nichts sagen."
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen wäre (vgl. für viele:VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen wäre vergleiche für viele:VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es nachfolgende beweiswürdigende Feststellungen trifft.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses zu den Ausführungen des BF, dass Asylwerber in Griechenland kein Asyl erhalten würden und die Griechen dieses Land selbst verlassen möchten, anmerkte, dass diese Angaben jedenfalls nicht geeignet seien, die Integrität Griechenlands in Zweifel zu ziehen, da diese Angaben den angeführten Feststellungen widersprechen würden, welche aus objektiven und unbedenklichen Quellen stammen.
Weiters schließt sich der erkennende Richter den Erläuterungen des BAA ebenfalls an, wonach die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Dritte auch in Griechenland eine strafbare Handlung darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden des Mitgliedstaates könne nicht erkannt werden. Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lasse, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. §§ 74, 75 AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmunen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.Gem. Paragraphen 74, 75, AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmunen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.
II.2.4.1. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG idgF lautet:Paragraph 10, AsylG idgF lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
...
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.
Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
II.2.4.1. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 28, AsylG lautet:
"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."
§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG);4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder
6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 64) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 64) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 64) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 64) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.
II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.3. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland im Ergebnis richtigerweise von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen.
Der BF gab im Asylverfahren an, dass er von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist sei, wo er ca. ein Jahr geblieben und am 29.03.2009 wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dort hätte er sich auch vor seiner Weiterreise nach Österreich bis ca. März 2010 illegal aufgehalten.
Am 03.05.2010 wurde von Österreich ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II VO an Griechenland gestellt, zumal der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereiste Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten dort aufgehalten hat.Am 03.05.2010 wurde von Österreich ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO an Griechenland gestellt, zumal der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereiste Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten dort aufgehalten hat.
Griechenland wurde durch Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II VO zuständig, weil eine Antwort nicht innerhalb der geforderten Frist erging. Das Bundesasylamt durfte vom Dringlichkeitsverfahren des Art. 17 Absatz 2 der Dublin II VO Gebrauch machen.Griechenland wurde durch Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO zuständig, weil eine Antwort nicht innerhalb der geforderten Frist erging. Das Bundesasylamt durfte vom Dringlichkeitsverfahren des Artikel 17, Absatz 2 der Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 2 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist, im Zusammenhang mit der vorangegangenen Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union aus der Türkei nach Griechenland und seinem mehr als 5-monatigen Aufenthalt dort besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland den Angaben des Beschwerdeführers folgend zwar bereits ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 Dublin II VO), doch hat sich der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich zuvor zumindest mehr als 5 Monate lang ununterbrochen in Griechenland aufgehalten, weshalb sich das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes zu Recht auf Art 10 Abs 2 Dublin II VO stützt. Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte, wiederum den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt zufolge, mittels LKW auf dem Landweg nach Ungarn, weshalb plausibel ist, dass die EU auf diesem Weg nicht verlassen wurde, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu § 27a). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sich der BF der Gefahr von mehreren Grenzkontrollen in Mazedonien und Serbien ausgesetzt hätte, wo er doch auf direktem Wege von Griechenland über das Gebiet der EU nach Ungarn reisen konnte, ohne sich der Gefahr eines Aufgriffs und Rückschiebung bei Grenzkontrollen, auszusetzen. Es bestanden daher für den Asylgerichtshof keine Anhaltspunkte für einen etwaigen zwischenzeitlich erfolgten Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat.Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist, im Zusammenhang mit der vorangegangenen Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union aus der Türkei nach Griechenland und seinem mehr als 5-monatigen Aufenthalt dort besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland den Angaben des Beschwerdeführers folgend zwar bereits ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO), doch hat sich der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich zuvor zumindest mehr als 5 Monate lang ununterbrochen in Griechenland aufgehalten, weshalb sich das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes zu Recht auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO stützt. Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte, wiederum den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt zufolge, mittels LKW auf dem Landweg nach Ungarn, weshalb plausibel ist, dass die EU auf diesem Weg nicht verlassen wurde, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu Paragraph 27 a,). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sich der BF der Gefahr von mehreren Grenzkontrollen in Mazedonien und Serbien ausgesetzt hätte, wo er doch auf direktem Wege von Griechenland über das Gebiet der EU nach Ungarn reisen konnte, ohne sich der Gefahr eines Aufgriffs und Rückschiebung bei Grenzkontrollen, auszusetzen. Es bestanden daher für den Asylgerichtshof keine Anhaltspunkte für einen etwaigen zwischenzeitlich erfolgten Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat.
Nachdem daher auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen (vgl. Art 16 Abs 2-4 Dublin II-VO) hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem daher auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen vergleiche Artikel 16, Absatz 2 -, 4, Dublin II-VO) hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Griechenlands ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Griechenlands ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;
11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;
26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;
30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
Die oa. Ausführungen in Bezug auf die normative Vergewisserung der Sicherheit gelten im Grunde auch für Griechenland, auch wenn einzuräumen ist, dass in Bezug auf die Lage von Asylwerbern in Griechenland die beschriebenen Probleme bestehen. Es ist daher eine Prüfung des Vorbringens des BF im Lichte dieser bekannten Problemfelder geboten.
Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der in den Punkten I.1.4. und I.3 beschriebenen Weise zur Lage in Griechenland.Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der in den Punkten römisch eins.1.4. und römisch eins.3 beschriebenen Weise zur Lage in Griechenland.
Basierend auf den nachfolgenden Ausführungen wurde im Lichte des im Vorsatz geschilderten Vorbringens des BF und den unter Punkt I.6.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Griechenland im konkreten Fall nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Basierend auf den nachfolgenden Ausführungen wurde im Lichte des im Vorsatz geschilderten Vorbringens des BF und den unter Punkt römisch eins.6.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Griechenland im konkreten Fall nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.
Das Vorbringen des BF entspricht jedenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.
Konkretisierend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland auf der Straße habe leben müssen und nicht versorgt worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, weil sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland auf der Straße habe leben müssen und nicht versorgt worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, weil sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen -siehe unten-) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zwar hat der Beschwerdeführer implizit angegeben, er sei in Griechenland obdachlos gewesen, doch beziehen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auf eine Zeit in Griechenland, in der der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung keinen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat.
Mit der Ermöglichung der Stellung eines Asylantrages in Griechenland bei einer Rücküberstellung nach Griechenland erhält der Beschwerdeführer jedoch einen Versorgungsanspruch und er kann in Griechenland auch legal einer Beschäftigung nachgehen und dergestalt seinen Lebensunterhalt in Griechenland bestreiten.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der BF angab, bereits vor seiner Weiterreise nach Österreich in Griechenland ca. ein Jahr aufhältig gewesen zu sein und war er hierbei offensichtlich in der Lage, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken. Weder brachte der BF Gegenteiliges substantiiert hervor, noch ergeben sich sonst aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass sich der BF nach seiner Einreise nach Österreich in einem dermaßen verwahrlosten Eindruck machte, der den Schluss zuließe, dass er vor seiner Reise nach Österreich eine Zeitlang Lebensumständen ausgesetzt war, in der der BF nicht in der Lage war, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken.
Es ist daher davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der individuellen Überlebensfähigkeiten des BF und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen der BF in der Lage ist seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will.
Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
Soweit verschiedene (verfahrensrechtliche) Aspekte des griechischen Asylverfahrens und der Entscheidungspraxis in Griechenland kritisiert werden, werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungspraxis unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheinen lassen würden. Das Beschwerdevorbringen und die in der Beschwerde angeführten Berichte sind nicht geeignet, die umfassenden Feststellungen des Bundesasylamtes zum griechischen Asylverfahren in Frage zu stellen.
Speziell zum Bericht der griechischen NGO Aitima vom 12.05.2010 ist anzumerken, dass aus diesem Bericht - wenn man ihn vollständig liest - durchaus auch positive Aspekte abgeleitet werden können.
Es handelte sich hier um ein Sofortprojekt zur Unterstützung von Dublin-Rückkehrern, dass auch vom griechischen Gesundheitsministerium beauftragt und finanziert wurde, was zur fortschreitenden Verbesserung beiträgt und zeigt, dass Griechenland in dieser Frage nicht untätig ist.
Neben den bekannten Kritikpunkten wird insbesondere auch eine Verbesserung der Situation am Flughafen hervorgehoben (Punkt 3). Es wird auch klargestellt, dass Rückkehrer zur Behörde in Athen verwiesen werden, wo sie innerhalb von 2-3 Tagen erscheinen sollen und dort ihre rosa Karte erhalten, wenngleich es zu Wartezeiten kommen kann. Im Wesentlichen kann durch diesen Bericht keine Verschlechterung der Lage erkannt werden.
Soweit ansonsten Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten (vgl. auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird.Soweit ansonsten Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten vergleiche auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Soweit die Beschwerde auf die mit Präsidialdekret Nr. 81/2009 (Juli 2009) vorgenommene Reform des griechischen Asylsystems hinweist, ist festzuhalten, dass die bisherige Berufungsbehörde für neue Verfahren abgeschafft wurde, jedoch weiterhin ein Rechtsmittel an den Staatsrat erhoben werden kann, wobei nicht ersichtlich ist, dass dergestalt eine Aufhebung von Entscheidungen bei (groben) Verfahrensfehlern (Willkür) und eine Hintanhaltung von Verstößen gegen die EMRK (oder des Gemeinschaftsrechtes) nicht gewährleistet wären. Ergänzend dazu sind negative Erstentscheidungen (Artikel 2) nunmehr zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zusätzlich wurde ein beratendes "Refugee Commitee", unter Beteiligung des UNHCR, eingerichtet, welches nach einem Interview unter Beiziehung eines Dolmetschers eine begründete Empfehlung an die Erstbehörde abgibt, die eine davon abweichende Entscheidung zu begründen hat (Artikel 3). Insgesamt ergibt sich daraus keine derartige Veränderung (Verschlechterung) des griechischen Asylverfahrens, welche unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich wäre. Dass diese reformierte Rechtslage mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen etwa nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht. Es ist vielmehr (weiterhin) davon auszugehen, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung auch in der Praxis gewährleisten, dass Fremde nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden.Soweit die Beschwerde auf die mit Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, (Juli 2009) vorgenommene Reform des griechischen Asylsystems hinweist, ist festzuhalten, dass die bisherige Berufungsbehörde für neue Verfahren abgeschafft wurde, jedoch weiterhin ein Rechtsmittel an den Staatsrat erhoben werden kann, wobei nicht ersichtlich ist, dass dergestalt eine Aufhebung von Entscheidungen bei (groben) Verfahrensfehlern (Willkür) und eine Hintanhaltung von Verstößen gegen die EMRK (oder des Gemeinschaftsrechtes) nicht gewährleistet wären. Ergänzend dazu sind negative Erstentscheidungen (Artikel 2) nunmehr zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zusätzlich wurde ein beratendes "Refugee Commitee", unter Beteiligung des UNHCR, eingerichtet, welches nach einem Interview unter Beiziehung eines Dolmetschers eine begründete Empfehlung an die Erstbehörde abgibt, die eine davon abweichende Entscheidung zu begründen hat (Artikel 3). Insgesamt ergibt sich daraus keine derartige Veränderung (Verschlechterung) des griechischen Asylverfahrens, welche unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich wäre. Dass diese reformierte Rechtslage mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen etwa nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht. Es ist vielmehr (weiterhin) davon auszugehen, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung auch in der Praxis gewährleisten, dass Fremde nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden.
Soweit die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) geäußert wird, ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (vgl. oben Punkt I.2. bzw. S 6 ff des angefochtenen Bescheides), die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert der in der Beschwerde angesprochene Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt (vgl. dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.Soweit die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) geäußert wird, ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vergleiche oben Punkt römisch eins.2. bzw. S 6 ff des angefochtenen Bescheides), die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert der in der Beschwerde angesprochene Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt vergleiche dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.
Der Beschwerdeführer hat kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus welchem sich in seinem Fall die reale Gefahr einer unzulässigen (Ketten)Abschiebung aus Griechenland ergeben würde.
Auch aus dem in der Beschwerde angeführten Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 ergibt sich nicht, dass Angehörige der Nationalität bzw. der Volksgruppe des BF im Allgemeinen bzw. der Beschwerdeführer im Besonderen einer speziellen Gefährdung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angesprochene Fact-Finding-Mission der schwedischen Migrationsbehörde hinzuweisen, der zufolge die Untersuchung von 26 Fällen, in welchen eine Rücküberstellung von Schweden im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" nach Griechenland erfolgt war, ergab, dass in allen 26 Fällen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland anhängig und keine Kettenabschiebung erfolgt war (Schwedisches Migrationsamt:
Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen] 07.05.2008).
Soweit über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Fremden, die über den Landweg aus dem Drittstaat Türkei nach Griechenland einreisen, in die Türkei und über dergestalt drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, sind davon "Dublin-Rückkehrer" nicht betroffen, zumal diese nicht über einen Drittstaat nach Griechenland gelangen. Ebenso wird hier nochmals darauf verwiesen, dass UNHCR im beschriebenen Beobachtungszeitraum keine illegalen Kettenabschiebungen in die Türkei feststellen konnte. Abgesehen davon besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen Asylwerber mit der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des BF von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan (vgl. VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Art. 3 EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Art. 3, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen Asylwerber mit der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des BF von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan vergleiche VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Artikel 3, EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Artikel 3,, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).
Soweit die Beschwerde teilweise unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland anspricht, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen (unter Pkt. I.2.) und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden (vgl. die Feststellungen unter I.2. sowie das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).Soweit die Beschwerde teilweise unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland anspricht, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen (unter Pkt. römisch eins.2.) und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden vergleiche die Feststellungen unter römisch eins.2. sowie das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes (oben Punkt I.2.) zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes (oben Punkt römisch eins.2.) zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.
Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").
Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach § 5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt vergleiche etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.
Internationale Judikatur
Soweit in der Beschwerde auf weitere Internationale Judikatur verwiesen wird, ist einerseits festzustellen, dass es sich hierbei zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich um anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die genannten Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.Soweit in der Beschwerde auf weitere Internationale Judikatur verwiesen wird, ist einerseits festzustellen, dass es sich hierbei zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich um anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die genannten Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.
Speziell zur deutschen Judikatur, etwa zum Urteil des VG Frankfurt ist anzuführen, dass dessen Zitierung schon alleine deshalb ins Leere geht, da dieses Urteil im Sinne der bereits getätigten Ausführungen nur dann beachtlich sein könnte, wenn sich hieraus ergebe, dass eine Überstellung nach Griechenland zu einer Verletzung von Art. (8 bzw.) 3 der EMRK führen würde. Dies geht jedoch hieraus nicht hervor, sondern das Gericht beruft sich nach seinem Dafürhalten auf mangelhafte Umsetzung der bereits genannten europarechtlichen Richtlinien ohne festzustellen, dass sich hieraus eine generelle Verletzung von Art. 3 der EMRK in Bezug auf nach Griechenland rücküberstellte Asylwerber ergeben würde; dies ist durchaus nicht unschlüssig, weil eine Verletzung der oa. europarechtlichen Richtlinien zu einer Rechtsverletzung führen kann, welche unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt.Speziell zur deutschen Judikatur, etwa zum Urteil des VG Frankfurt ist anzuführen, dass dessen Zitierung schon alleine deshalb ins Leere geht, da dieses Urteil im Sinne der bereits getätigten Ausführungen nur dann beachtlich sein könnte, wenn sich hieraus ergebe, dass eine Überstellung nach Griechenland zu einer Verletzung von "Art". (8 bzw.) 3 der EMRK führen würde. Dies geht jedoch hieraus nicht hervor, sondern das Gericht beruft sich nach seinem Dafürhalten auf mangelhafte Umsetzung der bereits genannten europarechtlichen Richtlinien ohne festzustellen, dass sich hieraus eine generelle Verletzung von Artikel 3, der EMRK in Bezug auf nach Griechenland rücküberstellte Asylwerber ergeben würde; dies ist durchaus nicht unschlüssig, weil eine Verletzung der oa. europarechtlichen Richtlinien zu einer Rechtsverletzung führen kann, welche unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt.
Auch wenn sich das VG Frankfurt veranlasst sah, spruchgemäß zu entscheiden, ist dieses Urteil auf den hier vorliegenden Konkreten Fall nicht übertragbar, weil sich aus den oa. Ausführungen ergibt, dass eine Überstellung des BF nach Griechenland in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK führt, selbst wenn man annehmen müsste, dass der BF eine gewisse Wartezeit bis zur Zuweisung einer Unterkunft in Kauf nehmen müsste.Auch wenn sich das VG Frankfurt veranlasst sah, spruchgemäß zu entscheiden, ist dieses Urteil auf den hier vorliegenden Konkreten Fall nicht übertragbar, weil sich aus den oa. Ausführungen ergibt, dass eine Überstellung des BF nach Griechenland in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK führt, selbst wenn man annehmen müsste, dass der BF eine gewisse Wartezeit bis zur Zuweisung einer Unterkunft in Kauf nehmen müsste.
Ähnliches gilt für die Beschlüsse des dt. Bundesverfassungsgerichts, zumal es sich hier offensichtlich um keine inhaltliche Entscheidung, sondern um die Zuerkennung der Suspensivwirkung des entsprechenden Rechtsbehelfs handelt. Keinesfalls stellte das dt. BVerfG fest, dass eine Überstellung nach Griechenland zu einer generellen Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.Ähnliches gilt für die Beschlüsse des dt. Bundesverfassungsgerichts, zumal es sich hier offensichtlich um keine inhaltliche Entscheidung, sondern um die Zuerkennung der Suspensivwirkung des entsprechenden Rechtsbehelfs handelt. Keinesfalls stellte das dt. BVerfG fest, dass eine Überstellung nach Griechenland zu einer generellen Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
Abschließend ist grundsätzlich anzuführen, dass die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich ist. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl. jedoch hinsichtlich Art 3 das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. (vgl. zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103/2009 v. 9.9.2009).Abschließend ist grundsätzlich anzuführen, dass die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich ist. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche jedoch hinsichtlich Artikel 3, das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. vergleiche zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103 aus 2009, v. 9.9.2009).
Jedenfalls haben Asylwerber in Griechenland gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen -wie bereits wiederholt erwähnt- jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Jedenfalls haben Asylwerber in Griechenland gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen -wie bereits wiederholt erwähnt- jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Aus der vom BF zitierten internationalen Rechtssprechung lässt sich für den hier vorliegenden Fall, bei dem es sich um keinen mit diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden vergleichbaren speziellen, besonders qualifizierten Einzelfall, nichts gewinnen.
Der Vollständigkeit halber ist noch aufzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Situationsdarstellung des Bundesasylamtes "stark verharmlosend" und "zum Teil missverständlich" sei, ist nicht zu teilen, vielmehr gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern oder auch Gewaltanwendungen gegenüber Asylwerbern hervor. Wie sich jedoch aus den obigen Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach selektiv lediglich nur jene Teile kritischer Berichte in die Beweisaufnahme einbezogen worden seien, die der Argumentationslinie des Bundesasylamtes entsprechen würden, ist nicht zu teilen, vielmehr gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern oder auch Gewaltanwendungen gegenüber Asylwerbern hervor. Wie sich jedoch aus den obigen Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
Insoweit der BF behauptet in eine Schlägerei bzw. Schießerei mit Albanern verwickelt gewesen zu sein, so ist aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit Griechenlands und der oa. Ausführungen auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor Übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die griechischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, den BF vor den von ihm befürchteten Übergriffen zu schützen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF nicht an die Polizei um Hilfe wandte. Laut den Angaben des BF habe die Polizei "zugeschaut und nichts gemacht". In weiterer Folge präzisierte der BF allerdings, dass die Polizei nicht in unmittelbarer Nähe gewesen sei und er selbst flüchtete. Durch diese weiteren Angaben relativiert sich die Behauptung des BF bezüglich der Untätigkeit der Sicherheitskräfte erheblich. Ohne Mithilfe des BF ist eine Aufklärung derartiger Verbrechen natürlich nur schwer möglich.
Letztlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gericht schließlich keine Hinweise auf eine allgemeine, systematische menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Griechenland vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Griechenland mit der GFK in der Rechtspraxis im Widerspruch stehe bzw. die Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein nicht umgesetzt würden.
Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission der der Mitgliedsstaaten hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission der der Mitgliedsstaaten hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnten im Lichte der bereits getätigten Ausführungen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme des BF und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Übernahme des BF und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Griechenland in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der griechischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin II VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen und die Verfasserinnen welche zumindest teilweise ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet des Asylwesens kommerziell anbieten, der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen sind.Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin römisch zwei VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen und die Verfasserinnen welche zumindest teilweise ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet des Asylwesens kommerziell anbieten, der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen sind.
Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur inDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin II Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin römisch zwei Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Vergleicht man die Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Art. 8 EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Art. 3 EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts behauptet werden mit den Ausführungen zu Griechenland und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauende Argumentationslinie folgen, hätte dies letztlich zur Folge, dass man im Rahmen der Prüfung der Sicherheit eines Dublin II Partnerstaat im Rahmen für diesen Staat höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist (vgl. Punkt II.2 des gegenständlichen Erkenntnisses).Vergleicht man die Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Artikel 8, EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Artikel 3, EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts behauptet werden mit den Ausführungen zu Griechenland und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauende Argumentationslinie folgen, hätte dies letztlich zur Folge, dass man im Rahmen der Prüfung der Sicherheit eines Dublin römisch zwei Partnerstaat im Rahmen für diesen Staat höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist vergleiche Punkt römisch zwei.2 des gegenständlichen Erkenntnisses).
Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands ausging (z. B. Erk. GZ. S9 409985-1/2009, S7 410399-1/2009, S11 409762-1/2009, S10 409514-1/2009, S11 409761-1/2009, S6 407718-1/2009, S9 405585-1/2009, S14 407.908, S1 401.025, S18 410.883-1/2010, S18 410.994-1/2010, S18 411.366 - S18 411.369). Mangels eines hier vorliegenden qualifizierten Sachverhaltes sieht der erkennende Richter keinen Anlass von dieser Spruchpraxis abzugehen.
Ebenso gehen der VfGH und VwGH nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands aus (Beschluss des VfGH 26.02.2010, U 2620-2623/09-14, welchem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen die Erk. des AsylGH GZ. S3 405.985-1/2009/4E, GZ. S3 405.987-1/2009/3E, GZ. S3 405.988-1/2009/4E, GZ. S3 405.985-1/2009/4E abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Familie, der ein erkranktes Kind und eine ältere Frau angehörten; Beschlüsse des VwGH hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vom 24.3.2010 Zl. 2008/23/1378 zu Erk. d. AsylGH 317.453-1/2E-VIII/23/08 sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie) zu Erk. d. AsylGH 315.861-VIII/20/07 ua., jeweils vom 24.03.2010; ; vgl. auch Beschluss des VfGH vom 27.04.2010 (U 3053-3057/09-17) betreffend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des AGH vom 03.11.2009 zu S3 406.808, 406 807, 406 806. 406 804 und 406 802 [Familie mit 3 minderjährigen Kindern - teilweise wurden im Verfahren Krankheiten vorgebracht]).).Ebenso gehen der VfGH und VwGH nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands aus (Beschluss des VfGH 26.02.2010, U 2620-2623/09-14, welchem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen die Erk. des AsylGH GZ. S3 405.985-1/2009/4E, GZ. S3 405.987-1/2009/3E, GZ. S3 405.988-1/2009/4E, GZ. S3 405.985-1/2009/4E abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Familie, der ein erkranktes Kind und eine ältere Frau angehörten; Beschlüsse des VwGH hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vom 24.3.2010 Zl. 2008/23/1378 zu Erk. d. AsylGH 317.453-1/2E-VIII/23/08 sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie) zu Erk. d. AsylGH 315.861-VIII/20/07 ua., jeweils vom 24.03.2010; ; vergleiche auch Beschluss des VfGH vom 27.04.2010 (U 3053-3057/09-17) betreffend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des AGH vom 03.11.2009 zu S3 406.808, 406 807, 406 806. 406 804 und 406 802 [Familie mit 3 minderjährigen Kindern - teilweise wurden im Verfahren Krankheiten vorgebracht]).).
Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Griechenland ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.
II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.römisch zwei.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.
II.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.römisch zwei.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.
II.2.4.8. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Haft, Kettenabschiebung, Misshandlung, Neuerungsverbot, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Unterkunft, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
25.08.2010