Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C10 256123-0/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004, Zl. 03 26.127-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004, Zl. 03 26.127-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.08.2003 bei der Bundespolizeidirektion Schwechat (in der Folge: BPD Schwechat) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Nepal" einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt. Am selben Tag wurde die Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Schwechat niederschriftlich einvernommen.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.08.2003 bei der Bundespolizeidirektion Schwechat (in der Folge: BPD Schwechat) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Nepal" einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt. Am selben Tag wurde die Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Schwechat niederschriftlich einvernommen.
Die Bf. wurde am 10.12.2003 und 20.10.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2004, Zl. 03 26.127-BAS, zugestellt am 02.12.2004, den gegenständlichen Asylantrag der Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. nach Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2004, Zl. 03 26.127-BAS, zugestellt am 02.12.2004, den gegenständlichen Asylantrag der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. nach Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAS am 15.12.2004 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 09.12.2004. Die Bf. beantragte, die Berufungsbehörde möge sie im Zuge einer mündlichen Verhandlung erneut einvernehmen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchführen und feststellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei. Der Berufung legte die Bf. ein handschriftlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben bei.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAS am 15.12.2004 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 09.12.2004. Die Bf. beantragte, die Berufungsbehörde möge sie im Zuge einer mündlichen Verhandlung erneut einvernehmen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchführen und feststellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 unzulässig sei. Der Berufung legte die Bf. ein handschriftlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben bei.
Die gegenständliche Berufung der Bf. wurde dem UBAS am 23.12.2004 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Am 13.12.2007 langte beim UBAS eine schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 10.12.2007 ein, in der die Bf. um die Korrektur ihres Geburtsdatums auf XXXX ersuchte. Der Stellungnahme legte die Bf. Kopien ihres nepalesischen Reisepasses bei.Am 13.12.2007 langte beim UBAS eine schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 10.12.2007 ein, in der die Bf. um die Korrektur ihres Geburtsdatums auf römisch 40 ersuchte. Der Stellungnahme legte die Bf. Kopien ihres nepalesischen Reisepasses bei.
Am 31.03.2008 langte beim UBAS eine schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 27.03.2008 ein, in der die Bf. auf ihre Eheschließung vom XXXX mit XXXX, StA. Nepal, hinwies. Der Stellungnahme legte die Bf. Kopien ihrer Heiratsurkunde bei.Am 31.03.2008 langte beim UBAS eine schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 27.03.2008 ein, in der die Bf. auf ihre Eheschließung vom römisch 40 mit römisch 40 , StA. Nepal, hinwies. Der Stellungnahme legte die Bf. Kopien ihrer Heiratsurkunde bei.
3. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Am 18.02.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme der Bf. sowie eine Deutschkursbestätigung ein.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vom 29.08.2003 und der Einvernahmen vom 10.12.2003 und 20.10.2004 sowie die Berufung der Bf. vom 09.12.2004 (OZ 0).
Einsicht in das der Berufung angefügte Schreiben der Bf. vom 09.12.2004 samt Übersetzung.
Einsicht in die schriftlichen Stellungnahmen der Bf. vom 10.12.2007 (OZ 1), 27.03.2008 (OZ 2) und 18.02.2010.
Einsicht in die folgenden, im Verfahren vor dem BAS vorgelegten Dokumente der Bf.:
nepalesischer Führerschein der Bf. (Akt des BAS, AS 63-65);
Bestätigungsschreiben des Assistant Campus Chief des XXXX, der XXXX, vom 16.04.2003 (Akt des BAS, AS 139);Bestätigungsschreiben des Assistant Campus Chief des römisch 40 , der römisch 40 , vom 16.04.2003 (Akt des BAS, AS 139);
Student Identity Card der Bf. an der XXXX (Akt des BAS, AS 153-157);Student Identity Card der Bf. an der römisch 40 (Akt des BAS, AS 153-157);
diverse nepalesische Zeitungsartikel (Akt des BAS, AS 67-69 und 159-165);
ein am XXXX ausgestellter nepalesischer Reisepass der Bf., Nr. XXXX (OZ 1);ein am römisch 40 ausgestellter nepalesischer Reisepass der Bf., Nr. römisch 40 (OZ 1);
eine am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde der Bf., Nr. XXXX (OZ 2).eine am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde der Bf., Nr. römisch 40 (OZ 2).
Einsicht in die folgenden, im Verfahren vor dem UBAS bzw. dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumente der Bf.:
Niederschrift der Berufungsverhandlung samt Bescheidverkündung des Ehegatten der Bf. vor dem UBAS vom 03.08.2005 (Zl. 246889/16-II/06/05) (OZ 6, Anlage ./A);
ein am XXXX ausgestellter nepalesischer Reisepass der Bf., Nr. XXXX (OZ 1);ein am römisch 40 ausgestellter nepalesischer Reisepass der Bf., Nr. römisch 40 (OZ 1);
eine am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde der Bf., Nr. XXXX (OZ 2);eine am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde der Bf., Nr. römisch 40 (OZ 2);
Teilnahmebestätigung der Bf. am Kurs: "Deutsch als Fremdsprache für Fortgeschrittene/-innen" vom 22.06.2005 (OZ 6, Anlage ./B);
Teilnahmebestätigungen der Bf. an den Kursen: "Integrationskurs Deutsch - Modul 2 und 3" in der Volkshochschule XXXX vom 25.11.2004 und 01.02.2005 (OZ 6, Anlage ./B);Teilnahmebestätigungen der Bf. an den Kursen: "Integrationskurs Deutsch - Modul 2 und 3" in der Volkshochschule römisch 40 vom 25.11.2004 und 01.02.2005 (OZ 6, Anlage ./B);
Teilnahmebestätigung der Bf. am Kurs: "Deutsch als Fremdsprache-Intensiv II" in der XXXX vom 24.02.2009 (OZ 6, Anlage ./B);Teilnahmebestätigung der Bf. am Kurs: "Deutsch als Fremdsprache-Intensiv II" in der römisch 40 vom 24.02.2009 (OZ 6, Anlage ./B);
Teilnahmebestätigung der Bf. am "Deutsch-Integrationskurs-Intensiv III" in der XXXX vom 17.12.2009 (OZ 6, Anlage ./B).Teilnahmebestätigung der Bf. am "Deutsch-Integrationskurs-Intensiv III" in der römisch 40 vom 17.12.2009 (OZ 6, Anlage ./B).
Teilnahmebestätigung der Bf. am Kurs: "Grundstufe Deutsch A2" in der XXXX vom 30.01.2010.Teilnahmebestätigung der Bf. am Kurs: "Grundstufe Deutsch A2" in der römisch 40 vom 30.01.2010.
Einvernahme der Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.02.2010 (OZ 6).
Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Bf.:
Amnesty International Deutschland, "Amnesty Report 2009 - Nepal", deutsche Fassung vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).
XXXX, "Aktualisiertes Gutachten zum Fall T.H.P." an den UBAS vom 29.03.2008 (XXXX, Gutachten 2008).römisch 40 , "Aktualisiertes Gutachten zum Fall T.H.P." an den UBAS vom 29.03.2008 (römisch 40 , Gutachten 2008).
Human Rights Watch, "Nepal: Send Human Rights Bills to Parliament" vom 29.01.2009 (HRW, Human Rights Bills 2009).
Human Rights Watch, "World Report - Nepal, 2009 (Events of 2008)" (HRW, Nepal 2009).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Situation in Nepal" vom 25.10.2007 (SFH, Situation 2007).
Steiner Sheela, "Sachverständigen-Gutachten" an den UBAS vom 11.01.2008 (Steiner, Gutachten 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Nepal" vom 06.05.2008 (UKHO, Nepal 2008).
UNHCR, "UNHCR's Position On The International Protection Needs Of Asylum Seekers From Nepal" vom Juli 2007 (UNHCR, Position 2007).
UN High Commissioner for Human Rights, "Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation and the activities of her office, including technical cooperation, in Nepal" vom 03.03.2009 (HCHR, Report 2009).
UN Security Council, "Report of the Secretary-General on the request of Nepal for United Nations assistance in support of its Peace Process" vom 07.01.2010, Zl. S/2010/17 (UN-SC, Report 2010).
US Department of State, "2008 Human Rights Report: Nepal" vom 25.02.2009 (USDS, Nepal 2008).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Nepal" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der Beschwerdeführerin:
1. Die Identität der Bf. steht fest. Die Bf. heißt XXXX und ist am1. Die Identität der Bf. steht fest. Die Bf. heißt römisch 40 und ist am
XXXX in XXXX (Nepal), geboren. Die Bf. ist Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, zugehörig zur Volksgruppe der Chhetri und Angehörige der hinduistischen Religionsgemeinschaft.römisch 40 in römisch 40 (Nepal), geboren. Die Bf. ist Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, zugehörig zur Volksgruppe der Chhetri und Angehörige der hinduistischen Religionsgemeinschaft.
2. Die Bf. ist seit XXXX mit XXXX, StA. Nepal, verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Dem Ehegatten der Bf. wurde mit mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigten Bescheid des UBAS, Zl. 246/16-II/0605, mit 19.01.2006 rechtskräftig Asyl gewährt. Die Bf. hat keine Kinder. Der Vater der Bf. ist verstorben. Die Mutter der Bf. lebt nach wie vor im Heimatdorf der Bf. in Nepal. Der Bruder der Bf. hat am 30.08.2003 einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt und vom UBAS abgelehnt wurde. Das Verfahren ist derzeit beim VwGH anhängig (Zl. 03 26.171 - XXXX, StA. Nepal). Sein Aufenthaltsort ist der Bf. laut eigenen Angaben unbekannt. Der letzte Kontakt der Bf. mit ihrem Bruder liegt drei Monate zurück. Die Bf. hat laut eigenen Angaben eine Schwester, deren Aufenthaltsort ihr ebenfalls unbekannt ist.2. Die Bf. ist seit römisch 40 mit römisch 40 , StA. Nepal, verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Dem Ehegatten der Bf. wurde mit mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigten Bescheid des UBAS, Zl. 246/16-II/0605, mit 19.01.2006 rechtskräftig Asyl gewährt. Die Bf. hat keine Kinder. Der Vater der Bf. ist verstorben. Die Mutter der Bf. lebt nach wie vor im Heimatdorf der Bf. in Nepal. Der Bruder der Bf. hat am 30.08.2003 einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt und vom UBAS abgelehnt wurde. Das Verfahren ist derzeit beim VwGH anhängig (Zl. 03 26.171 - römisch 40 , StA. Nepal). Sein Aufenthaltsort ist der Bf. laut eigenen Angaben unbekannt. Der letzte Kontakt der Bf. mit ihrem Bruder liegt drei Monate zurück. Die Bf. hat laut eigenen Angaben eine Schwester, deren Aufenthaltsort ihr ebenfalls unbekannt ist.
3. Die Bf. ist in XXXX, aufgewachsen und hat dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Die Bf. hat die Schule und ein College abgeschlossen sowie am XXXX in XXXX studiert, ohne einen diesbezüglichen Studienabschluss zu erreichen. Die Bf. hat sich ihren Lebensunterhalt als Volksschullehrerin an der "XXXX" verdient.3. Die Bf. ist in römisch 40 , aufgewachsen und hat dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Die Bf. hat die Schule und ein College abgeschlossen sowie am römisch 40 in römisch 40 studiert, ohne einen diesbezüglichen Studienabschluss zu erreichen. Die Bf. hat sich ihren Lebensunterhalt als Volksschullehrerin an der "XXXX" verdient.
Die Bf. ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch war sie jemals im Gefängnis. Sie gehörte nie einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung an.
4. Die Bf. hat ihre Heimat am 26.08.2003 gemeinsam mit ihrem Bruder illegal verlassen und ist mit dem Flugzeug über Bangkok nach Österreich gereist. Die Bf. ist am 26.08.2003 schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 29.08.2003 den gegenständlichen Asylantrag gestellt.
5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise der Bf. aus Nepal konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus Nepal waren die dortigen Lebensbedingungen und ihre generelle Unzufriedenheit mit dem in ihrem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates und Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1. Zur allgemeinen politischen Lage in Nepal:
Von 1955 bis 1972 hatte König Mahendra die Macht inne. Nach dessen plötzlichen Tod folgte ihm sein Sohn Birendra (1972-2001) auf den Thron nach. Erst im Jahr 1990 wurde auf Druck der von Indien unterstützten Demokratiebewegung das Mehrparteiensystem eingeführt. Nepal wurde zur konstitutionellen Monarchie. Die ersten demokratischen Wahlen im bis dahin autokratischen "Hindu-Königreich" fanden im Mai 1991 statt. Am 1. Juni 2001 wurden König Birendra und ein Großteil seiner Familie ermordet, worauf ihm sein Bruder Gyanendra Bir Bikram Shah Dev nachfolgte. 2002 wurde das Parlament aufgelöst und 2005 erklärte sich Gyanendra zum absoluten Herrscher. In den Jahren 2002 und 2005 gab es zahlreiche Protestkundgebungen und Versuche, die konstitutionelle Monarchie abzuschaffen. Im Zuge von Auseinandersetzungen kamen je nach Quellenangaben zumindest 9.000 Menschen ums Leben. Schätzungen der UN zufolge wurden mehr als 12.000 Menschen ermordet und mehr als 100.000 Menschen mussten ihren Wohnsitz verlegen. Zu den stärksten Gegnern der Monarchie und des hinduistischen Klassensystems zählten die Maoisten ("Communist Party of Nepal - Maoist", CPN-M), die im September 2005 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündeten. Jenem folgte im November 2005 ein von den Maoisten und sieben politischen Parteien ("the Seven Party Alliance - SPA") erarbeiteter 12-Punkte-Plan, demzufolge der König in seiner Macht beschränkt werden und die Demokratie wiederhergestellt werden sollte. Die Situation entschärfte sich schließlich mit der Wiedereinsetzung des Parlaments im April 2006. An der Spitze des Parlaments stand nunmehr eine Sieben-Parteien-Regierung, zum Premierminister wurde Girija Prasad Koirala ernannt. In der Übergangsverfassung wurden alle politischen Vorrechte des Königs auf den Ministerpräsidenten übertragen und es folgte die Freilassung mehrerer hundert inhaftierter Rebellen. Im Mai 2006 wurde das hinduistische Königreich zu einem säkularen Staat erklärt. Zwischen den Maoisten und der Regierung begannen Friedensverhandlungen, die in einem 25-Punkte umfassenden Verhaltenskodex mündeten.
Am 21.11.2006 wurde der Friedensvertrag zum Ende des 12-jährigen Bürgerkrieges und einem einhergehenden permanenten Waffenstillstand durch den damaligen Premierminister Girija Prasad Koirala und dem Maoistenführer und späteren Premierminister Prachanda unterzeichnet ("Comprehensive Peace Accord", CPA). Die Maoisten sollten als legitime politische Partei mit gleichen Rechten anerkannt werden.
Im Jänner 2007 wurde eine Interimsverfassung verabschiedet, welche auf den Elementen Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, parlamentarische Demokratie, Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie Garantie der Grundrechte und bürgerlicher Freiheiten basiert. Am 1. April 2007 wurde eine Interimsregierung mit 27 Mitglieder eingesetzt, welcher die Maoisten ein halbes Jahr lang mit sechs Ministern angehörten. Die Exekutive lag beim Ministerrat. Der Premierminister G.P. Koirala (Nepali Congress) war de facto Staatsoberhaupt. König Gyanendra hatte jegliche politische Macht verloren. Am 28. Dezember 2007 votierte das Übergangsparlament in Nepal für die Abschaffung der Monarchie und für eine föderale demokratische Republik als Staatsform bis zum Frühjahr 2008. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt.
Am 10.04.2008 fanden die Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung Nepals (Nepalese Constituent Assembly) statt, bei denen die Maoisten als Sieger hervorgingen, jedoch die absolute Mehrheit verfehlten. Die Maoisten (Communist Party of Nepal - Maoist, CPN-M) gewannen 229 von insgesamt 601 Sitzen (davon 575 direkt gewählt), gefolgt von der Nepalesischen Kongresspartei (Nepali Congress, NC) mit 115 und den kommunistischen Vereinten Marxisten-Leninisten (Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist, CPN-UML) mit 108 Sitzen. Weitere Sitze entfielen auf das Madhesi Jana Adhikar Forum (54) und die Terai-Madhesi Democratic Party (21), die Sadbhavana Party (9) sowie zahlreiche andere kleinere Parteien.
In ihrer konstituierenden Sitzung am 28.05.2008 beschloss die Verfassungsgebende Versammlung formell die Entmachtung des Königs und es folgte die offizielle Ausrufung der Republik. Am 21.07.2008 wurde Ram Baran Yadav (Kongresspartei) von der Verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik Nepal gewählt. Am 15.08.2008 wurde der frühere maoistische Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal - bekannt als Prachanda - zum neuen Premierminister Nepals gewählt.
Im Jänner 2009 schlossen sich die Kommunistische Partei Nepals (Maoistisch) (CPN-M) und das Maoistische Einheitszentrum Masal ("CPN Unity Centre-Masal", CPN-UC-M) zusammen. Die neue Partei nennt sich nunmehr "Vereinte Kommunistische Partei Nepals - Maoistisch" ("Unified Communist Party of Nepal - Maoist", UCPN-M); ihr Vorsitzender und von Herbst 2008 bis Mai 2009 Nepals Regierungschef ist Pushpa Kamal Dahal "Prachanda".
Nächstes Ziel der Übergangsregierung und der Verfassungsgebenden Versammlung ("Constituent Assembly", CA) ist es, bis Ende Mai 2010 eine neue Verfassung für Nepal auszuarbeiten, das den Interessen des Volkes entspricht, und die Souveränität Nepals zu sichern. Die Regierung hat außerdem Fortschritte gemacht, was den Kontakt mit bewaffneten Gruppen betrifft, aber speziell im Terai-Gebiet gestaltet sich die Situation schwierig. Einen weiteren Konfliktpunkt stellen besetzte Landgebiete dar. Die Maoisten hatten sich verpflichtet jene Gebiete, die sie während dem Bürgerkrieg eingenommen hatten, wieder an die rechtmäßigen Besitzer zu retournieren, was bisher kaum in die Tat umgesetzt wurde.
(USDS, Nepal 2008; vgl. UKHO, Nepal 2008; UN-SC, Report 2010; HCHR, Report 2009; UNHCR, Position 2007)(USDS, Nepal 2008; vergleiche UKHO, Nepal 2008; UN-SC, Report 2010; HCHR, Report 2009; UNHCR, Position 2007)
Als Folge eines regierungsinternen Streits über die vom Premierminister angeordnete Entlassung des Armeechefs Rookmangud Katawal kündigte Pushpa Kamal Dahal "Prachanda" am 04.05.2009 seinen Rücktritt als Regierungschef an. Dahal hatte am Vortag Armeechef Rookmangud Katawal entlassen, da sich die Armee weigerte, ehemalige maoistische Guerillakämpfer in ihre Reihen aufzunehmen. Diese Entscheidung führte zum Austritt mehrerer Parteien aus der Regierung Nepals, woraufhin Staatspräsident Ram Baran Yadav die Entlassung Katawals als Armeechef widerrief. Nach seiner Wahl durch das Parlament ("Legislature-Parliament", L-P), die von den Vereinten Maoisten boykottiert worden war, wurde am 25.05.2009 Madhav Kumar Nepal von der CPN-UML als neuer Premierminister angelobt.
Der Staat Nepal ist derzeit verwaltungsmäßig in 5 Entwicklungsregionen ("development regions"), diese in 14 Verwaltungszonen ("anchal" oder "zone") und diese wiederum in 75 Distrikte/Bezirke ("jilla" oder "district") eingeteilt. Die Distrikte/Bezirke gliedern sich wiederum in sog. "Village Development Committees - VDC" ("gabisha") und Städte ("municipalities").
Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 58% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12,4%) und Bhojpuri (7,6%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmans und die Chhetris. Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu. (CIA, The World Factbook - Nepal, 22.01.2009; vgl. UKHO, Nepal 2008)Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 58% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12,4%) und Bhojpuri (7,6%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmans und die Chhetris. Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu. (CIA, The World Factbook - Nepal, 22.01.2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
2. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Nepal:
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land generell stabil geblieben.
(UN-SC, Report 2010)
Die Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen und Anschläge ist trotz des Friedensabkommens zwischen Regierung und Maoisten am 21.11.2006 und trotz Ausrufung der Republik und fortschreitendem Demokratisierungsprozess nicht vollständig gebannt, auch wenn sich die Sicherheitslage eindeutig entschärft hat. Es besteht jedoch nach wie vor erhöhte Sicherheitsgefährdung, insbesondere während Massenveranstaltungen und Streiks (sog. "bandhs"). In der Hauptstadt Kathmandu ist das öffentliche Leben weitgehend zur Normalität zurückgekehrt, mit vereinzelten Streiks ist jedoch zu rechnen. Die Versorgung und der Transport funktionieren außerhalb der Zeiten von Massendemonstrationen normal. Mit Gewaltaktionen einzelner Gruppierungen sowie Massendemonstrationen insbesondere im Süden Nepals (Terai-Region), muss gerechnet werden. Darüber hinaus kommt es häufig zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Straßensperren auch auf Hauptverkehrsstraßen, wodurch teilweise die touristischen Ziele und auch Flughäfen schwer zu erreichen sind.
(UN-SC, Report 2010; UKHO, Nepal 2008)
Berichte über umfangreiche und systematische Gewaltanwendungen durch die Maoisten oder ihnen nahe stehende Gruppierungen gegen die Bevölkerung wie in der Vergangenheit (Verschleppung, Massaker, Angriffe gegen Polizeistationen und gegen Armee-Garnisonen, etc.) sind derzeit nicht bekannt. Die wenigen Einzelfälle, die nach wie vor geschehen, werden oft von den Maoisten selbst aufgeklärt oder deren Aufklärung zumindest unterstützt. Dies gilt für den gesamten Landesbereich. Davon zu unterscheiden sind die immer noch üblichen Inkassos in Form von Mautgeldern, die von den Maoisten als Straßenerhaltungsbeiträge bezeichnet werden (und für diese teilweise Quittungen ausgestellt werden oder Spenden (nicht durch Gewalt erzwungene "Spenden" wie in Vergangenheit), die von den Maoisten auf der Grundlage irgendwelcher wohltätige Zwecke (Gewerkschaftsbeiträge) verlangt werden. Die Mautgelder werden in bestimmten Gegenden ausnahmslos von allen Straßen- oder Wegbenützern, auch von Touristen verlangt; es handelt sich hierbei jedoch um ein sehr geringes Entgelt.
(Steiner, Gutachten 2008; vgl. HCHR, Report 2009; UN-SC, Report 2010)(Steiner, Gutachten 2008; vergleiche HCHR, Report 2009; UN-SC, Report 2010)
Die ca. 30.000 maoistischen Kämpfer wurden registriert und in sieben Lagern kaserniert. Sie erhalten einen Sold und sollen zumindest teilweise in die Streitkräfte eingegliedert werden. Die minderjährigen Kämpfer wurden großteils in ihre Heimatdörfer zurückgeschickt. Allerdings ist einem Bericht von Human Rights Watch zu entnehmen, dass noch immer unter 18-jährige in den Reihen der Maoisten zu finden wären und dass auch unmittelbar vor der Kasernierung noch Minderjährige rekrutiert worden seien. Die ca. 3.000 Waffen der Maoisten werden vom "Joint Monitoring Coordination Committee" (JMCC) kontrolliert, das aus Vertretern der Vereinten Nationen ("United Nations Mission in Nepal" - UNMIN), der nepalesischen Armee und der Maoisten besteht. Die Maoisten, die Sicherheitskräfte, aber vor allem neue Gruppierungen begehen noch immer vereinzelte Menschenrechtsverletzungen. Jeden Monat kommen dadurch einige Personen ums Leben.
Speziell im Süden des Landes (Terai-Region) kommt es immer noch zu Demonstrationen und zum Teil gewaltsamen Ausschreitungen. Die Bewohner dieser Region, die Madhesis, fühlen sich diskriminiert und nicht repräsentativ im Interimsparlament vertreten. Bei den Tätern handelt es sich meist um lokale Gruppierungen wie den Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM; "Volksbefreigungsfront des Terai"), die für einen eigenen Staat bzw. mehr Autonomie im Terai kämpfen. Derzeit operieren fast zwei Dutzend gewaltbereite Gruppen im Terai, die teilweise wenig bekannt und untereinander zerstritten sind.
(XXXX, Gutachten 2008; vgl. UN-SC, Report 2010)(römisch 40 , Gutachten 2008; vergleiche UN-SC, Report 2010)
Von den staatlichen Sicherheitsorganen geht für Personen, die Mitglieder der Maoisten waren oder von diesen zur Mitgliedschaft gezwungen wurde, keine Gefahr mehr aus. Auch für Aktivisten der Demokratiebewegung bzw. Menschenrechtsaktivisten besteht keine Gefahr mehr. Die Maoisten werden jetzt nicht mehr als Terroristen betrachtet. In den Friedensabkommen haben sich die Maoisten verpflichtet, niemanden mehr zu bedrohen und beschlagnahmten Besitz zurückzugeben. In der Praxis haben die Maoisten dies aber noch nicht umgesetzt.
(XXXX, Gutachten 2008; vgl. UN-SC, Report 2010)(römisch 40 , Gutachten 2008; vergleiche UN-SC, Report 2010)
Die nepalesische Regierung hat sich Anfang des Jahres 2009 dazu entscheiden, jeweils eine entsprechende "Commission for Disappearances" sowie eine "Commission for Truth and Reconciliation" einzurichten. Des Weiteren soll ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden, das erzwungene Entführungen unter Strafe stellt.
(HRW, Human Rights Bills 2009)
Maoisten: Am 23.01.2007 beauftragte der UN-Sicherheitsrat die United Mission in Nepal (UNMIN), die im Friedensabkommen vorgesehene Entwaffnung und Registrierung von maoistischen Kämpfern der People's Liberation Army (PLA) und des nepalesischen Militärs zu überwachen, die Vorkehrungen technisch zu unterstützen sowie die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu kontrollieren. Gemäß dem Friedensabkommen vom November 2006 sollten alle maoistischen Kämpfer in Lager zugeteilt und ihre Waffen eingelagert werden. Im Übereinkommen wurde zudem festgehalten, dass die nepalesische Armee im Gegenzug gleich viele Waffen in die Obhut der UNMIN geben muss und ihre Kasernen nicht verlassen darf (außer für Aufgaben wie Grenzschutz). Nur bewaffnete maoistische Kämpfer hatten sich auf der Grundlage der Friedensvereinbarungen in die von der UNMIN kontrollierten Lager zu begeben. Maoisten, die nicht der People's Liberation Army (PLA) angehörten, waren/sind davon nicht betroffen. Der Aufenthalt in den Camps ist freiwillig, und als Kämpfer wird von der UNMIN nur akzeptiert, wer volljährig und vor dem 25.05.2006 in die PLA rekrutiert wurde. Damit die maoistischen Kämpfer der PLA freiwillig in den Lagern bleiben, erhält jeder Kämpfer monatlich eine Geldzahlung der nepalesischen Regierung. Aus den nepalesischen Medien ergibt sich, dass die erste Phase dieses Prozesses schon abgeschlossen ist, eine Phase, in welcher mehr als 30.000 Maoistische Kämpfer registriert und 3.000 Waffen in Containern untergebracht wurden. Die Lebensbedingungen in den Maoistenlagern werden, was die Versorgung mit Nahrung und Kleidung, die hygienischen Verhältnisse und die Behausungen anbelangt, immer wieder kritisiert. Es ist in den Lagern zudem wiederholt zum Ausbruch von Epidemien gekommen, und die CPN-M stellt immer wieder die Forderung, die Bedingungen in den Lagern zu verbessern: Nicht selten geschieht es, dass Kämpfer die Lager aus diesen Gründen verlassen.
(SFH, Situation 2007; UN-SC, Report 2010)
Die Bereitschaft der Maoisten zur friedlichen Zusammenarbeit ist seit April 2006 stark gestiegen. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt, gingen bei den letzten Wahlen als stärkste Partei hervor und stellten mit ihrem Führer Prachanda den ersten Premierminister. Es gibt keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Maoisten gegenwärtig versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Zur derzeitigen Situation laufen Verhandlungen darüber, wie ehemalige maoistische Rebellen in die Nepal Army (NA) integriert werden können.
(Steiner, Gutachten 2008; vgl. UN-SC, Report 2010)(Steiner, Gutachten 2008; vergleiche UN-SC, Report 2010)
Terai: Das Terai-Gebiet liegt im Süden des Landes und umfasst unter anderem die Bezirke Sunsari, Rajbiraj, Siraha sowie Janakpur, wo die Volksgruppen der so genannten "Madhesis" (Tharus, Rajbansis etc.) leben. Die ersten stärkeren Unruhen im Terai begannen Mitte Jänner 2007, als führende Anhänger der Madhesi ohne Rechtsgrundlage verhaftet wurden. Streiks und Demonstrationen gerieten zunehmend außer Kontrolle. Im Jänner 2008 kamen 14, bis Oktober 2008 zumindest 130 Zivilisten ums Leben und tausende Menschen mussten in andere Teile des Landes ziehen. Diese bürgerkriegsähnlichen Zustände resultierten vor allem aus Abspaltungsbestrebungen dieser Volksgruppen und dort ansässiger Parteien, wie beispielsweise die Tarai Madhesh Loktantrik Partei, Partei der Jantantrik Tarai Muktimorcha, Madhasi Forum etc. Manche dieser Parteien waren ursprünglich von den Maoisten unterstützt worden bzw. haben sich von den Maoisten abgespalten.
Ein weiterer Konfliktpunkt liegt darin, dass sich die Madhesis von der nepalesischen Regierung nicht als gleichwertige Bürger betrachtet, sondern benachteiligt fühlen, was sie auf ihre indischen Wurzeln zurückführen. Zusätzlich kommt es zu ethnischen Konflikten zwischen den Madhesis und den Pahades, einer Volksgruppe, die in das Terai-Gebiet gezogen ist, große Landesflächen besitzt und Terai's Politik und Wirtschaft beherrscht. Pahades Angehörige wurden mit dem Leben bedroht, sollten sie sich nicht aus der Terai-Region zurückziehen. Aber auch unter den Madhesis sind einige Familien spurlos verschwunden, nachdem sie sich geweigert hatten die militanten Gruppen der Madhesis zu unterstützen.
Unzufriedenheit entsteht weiters durch die Tatsache, dass das Terai den ertragreichsten und produktivsten Teil des Landes darstellt, viele Bewohner des Gebiets aber mit weniger als $1 per Tag auskommen müssen. Die Dachorganistation einiger Terai-Autonomiegruppen Madhesi People's Rights Forum hat am 30.08.2007 einen Vertrag mit der Regierung geschlossen, in dem es auf weitere Protestaktionen verzichtet, weil den Terai-Bewohnern Autonomierechte in der neuen Verfassung zugesichert wurden. Die Gewalt hielt aber an. Das "UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs" (OCHA) berichtete Mitte Oktober 2008 von der Bereitschaft zumindest mancher der bewaffneten Madhesi Anhänger an Friedensgesprächen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Regierung sämtliche Madhesi Gefangene freilasse. Der radikalsten Vertreter der Madhesis fordern einen eigenen Bundessstaat.
(UKHO, Nepal 2008; UN-SC Report 2010; XXXX, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008)(UKHO, Nepal 2008; UN-SC Report 2010; römisch 40 , Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008)
3. Menschenrechtsorganisationen:
Die Lage für Menschenrechtsorganisationen hat sich gebessert, einer Vielzahl von NGO's ist es möglich, ohne stärkere Einschränkungen in Nepal ihrer Arbeit nachzugehen und Untersuchungen vorzunehmen. Zwischenfälle halten sich in Grenzen. Zwischen Ende Oktober 2008 und Anfang 2009 wurden Mitglieder der UN selten bedroht, vielmehr wurde die Tätigkeit der Menschenrechtsorganisationen durch Überschwemmungen in einigen Gegenden im Süden des Landes stark behindert. In manchen Gebieten des Landes, insbesondere in der Terai-Region, kommt es jedoch zu Überfällen auf Menschenrechtsaktivisten oder es werden zumindest höhere Geldsummen verlangt, um sich den Zugang zu bestimmten Gegenden zu ermöglichen. Laut Human Rights Watch werden Menschenrechtsaktivisten, insbesondere Frauen, nach wie vor Opfer von Übergriffen. Die "Youth Communist League" (YCL) war in mehreren gewaltsamen Übergriffen gegen Anwälte, Journalisten und Mitglieder der politischen Opposition involviert. In solchen Fällen wird von der Polizei üblicherweise nicht ermittelt.
Ein Hauptaugenmerk der United Nations Mission in Nepal lag in der geordneten und kontrollierten Waffenrückgabe von Seiten maoistischer Rebellen. Von der UN Mission in Nepal wurde diesbezüglich eine eigene Abteilung eingerichtet, die schlichtend tätig ist.
(UKHO, Nepal 2008; UN-SC, Report 2010; USDS, Nepal 2008; HRW, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)
4. Zur allgemeinen Versorgungslage in Nepal:
Naturräumlich lässt sich Nepal in die drei Hauptregionen Terai, Mittelland und Hochgebirge gliedern. Das Terai-Gebiet beherbergt rund 47% der Bevölkerung und gilt als das bedeutendste Wirtschafts- und Siedlungsgebiet des Landes, obwohl es nur 14% der Landesfläche ausmacht. In dieser Region entstehen die meisten neuen Städte. Im Mittelland, das den Übergang vom Terai-Gebiet im Süden hin zur Himalayaregion im Norden bildet, leben rund 45% der Bevölkerung auf 30% der Landfläche. Größtes Bevölkerungszentrum ist das Kathmandu-Tal. Jenes umfasst die Hauptstadt Kathmandu, die Stadt Lalitpur, die Nachbarstadt Bhaktapur und einige kleinere Städte wie Madyapur-Timi, Kirtipur, Banepa, Dhulikhel und Panauti.
Die Bevölkerung Nepals ist zum Großteil ländlich und bäuerlich geprägt, der Anteil der Stadtbewohner ist mit 15% ein sehr geringer. 68% der nepalesischen Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die Hauptstütze der Wirtschaft, 17% in der Industrie. 90% aller Unternehmen sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum Bruttoinlandsprodukt beitragen. Öffentliche Großunternehmen, staatlicherseits subventioniert, sind ein Hindernis für den freien Wettbewerb. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privat-/marktwirtschaftlich verfasst, aber auch durch starre sozialstaatliche Elemente sowie privilegierte Staatsunternehmen geprägt.
Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert (vor allem Armutsbekämpfung). Die neue Regierung verfolgt eine überwiegend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Bürokratisierung und überzogene gesetzliche Sozialstandards sowie eine mangelhafte Infrastruktur sind jedoch Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung. Das größte Entwicklungspotenzial des Landes ist die bisher weitgehend ungenutzte Wasserkraft. Auch der Tourismus birgt noch große Wachstumspotentiale, wenngleich er aufgrund der Konflikte immer wieder Einbußen erfährt.
Es herrscht eine große Wohlstandskluft zwischen der Stadt- und Landbevölkerung, zusätzlich bedingt durch Diskriminierung von Minderheiten, so werden etwa 70% der Bevölkerung von dem brahmanisch beherrschten Kastensystem nicht als gleichwertig anerkannt.
Die Möglichkeit, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs, wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, etc. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Sollte man nur einen "niederwertigen" Arbeitsplatz besetzen können, besteht die Möglichkeit, dass man sich in einer sehr billigen Wohnung einmietet oder in eine Wohngemeinschaft mit anderen Personen geht. Andernfalls wäre es möglich in das jeweilige Heimatdorf zur Familie zurückzukehren.
Es besteht ein großer Mangel an gut ausgebildeten Personen. Somit haben Menschen, die Auslandserfahrung haben und eine Fremdsprache beherrschen, nach ihrer Rückkehr bessere Chancen am Arbeitsmarkt in Nepal. Für Personen, die bereits mit der europäischen Mentalität vertraut sind und die sich entsprechende Sprachkenntnisse angeeignet haben, besteht überdies die Chance, im Tourismus eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Dies auch deshalb, weil es derzeit in Nepal wieder einen Tourismus-Zuwachs (nach den Medien im Jahr 2007 ca. um 67% mehr als noch im Jahr 2006) gibt.
(XXXX, Gutachten 2008; vgl. Steiner, Gutachten 2008; HCHR, Report 2009)(römisch 40 , Gutachten 2008; vergleiche Steiner, Gutachten 2008; HCHR, Report 2009)
5. Medizinische Versorgung:
Im Vergleich mit anderen asiatischen Ländern hinkt Nepal im medizinischen Bereich hinterher. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von privat praktizierenden Ärzten auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen und in Lalitpur im Kathmandu-Tal auch ein zentrales Spital für psychisch erkrankte Menschen. Jeder Bürger kann sich dort einer Behandlung unterziehen, wobei Aufenthalt und Medikation gratis zur Verfügung gestellt werden. Patienten, die von auswärts kommen und deshalb nicht stationär behandelt werden können, erhalten die entsprechende Medikamente für die Dauer eines Monats ebenfalls kostenlos. Allerdings hat das Spital größere Probleme im Bereich der Ausstattung mit medizinischen Geräten und vor allem auch mit der mangelnden Wasserversorgung des ganzen Kathmandu-Tales zu kämpfen. In Nepal gibt es kein System der allgemeinen Sozial- und Krankenversicherung.
Eine der besonders weit verbreiteten Krankheiten ist die Tuberkulose. Einer der größten gesundheitlichen Risikofaktoren liegt in Nepal auch im enormen Tabakkonsum. In den letzten Jahren entwickelte sich zunehmend HIV/AIDS zu einem großen Problem, mit dem sich vor allem junge Menschen in Nepal konfrontiert sehen.
(Steiner, Gutachten 2008; vgl. UKHO, Nepal 2008; HCHR, Report 2009)(Steiner, Gutachten 2008; vergleiche UKHO, Nepal 2008; HCHR, Report 2009)
6. Rückkehrfragen:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen abgeschobene Asylwerber allein wegen einer (vermuteten) Asylantragstellung im Ausland nach Rückkehr festgenommen und/oder misshandelt worden sind. Im Falle der Rückreise in ihr Heimatland haben Nepalesen von der Polizei oder den Maoisten nichts mehr zu befürchten, selbst wenn sie zuvor tatsächlich bedroht worden seien. Dies gilt auch für RPP-Aktivisten, die sich in der Vergangenheit Forderungen der Maoisten widersetzten. Verfahrenspraxis ist, dass einreisende Nepalesen mit ungeklärter Identität zunächst in Gewahrsam der Einwanderungsbehörden bleiben, bis ihre Identität bestätigt werden kann. Dies geschieht in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Deserteure von Armee und Polizei werden danach ihrer entsprechenden Einheit übergeben und dort einer Bestrafung zugeführt. Asylwerber, die nicht zu den genannten Personen gehören, werden nach Ablauf dieses Tages aus diesem Anhaltezentrum entlassen. Asylwerber, die freiwillig mit der Unterstützung der Österreichischen Caritas oder anderer Institutionen unterstützt heimkehren, dürfen angeblich ohne Aufenthalt im Anhaltezentrum einreisen.
(XXXX, Gutachten 2008; vgl. Steiner, Gutachten 2008)(römisch 40 , Gutachten 2008; vergleiche Steiner, Gutachten 2008)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den Angaben der Bf. vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den in den Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem UBAS sowie dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumenten (nepalesischer Reisepass, nepalesischer Führerschein und Heiratsurkunde), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali, auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals sowie den in den Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem UBAS sowie dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumenten
3. Die Feststellungen zur Ehe und dem Ehegatten der Bf. stützen sich auf diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Heiratsurkunde sowie dem Amtswissen des Asylgerichtshofes..
4. Die Feststellungen zum Bruder der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie dem Amtswissen des Asylgerichtshofes.
5. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus Nepal, ihrer Reiseroute und deren illegaler Einreise in Österreich stützen sich auf deren eigenen glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
6. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise der Bf. aus Nepal stützen sich auf die von der Bf. in den Einvernahmen vor der BPD Schwechat, vor dem Bundesasylamt, in ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
6.1. In ihrer Erstbefragung vor der BPD Schwechat am 29.08.2003 gab die Bf. an, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder von XXXX über Bangkok (Thailand) nach Österreich gereist sei. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Der Schlepper sei bis nach Wien mitgekommen und habe der Bf. den Reisepass abgenommen. Die Bf. habe 600.000,- nepalesische Rupien für die Reise bezahlen müssen. Ihr Vater habe Reisfelder verkauft, damit sie ihre Reise finanzieren habe können.6.1. In ihrer Erstbefragung vor der BPD Schwechat am 29.08.2003 gab die Bf. an, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder von römisch 40 über Bangkok (Thailand) nach Österreich gereist sei. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Der Schlepper sei bis nach Wien mitgekommen und habe der Bf. den Reisepass abgenommen. Die Bf. habe 600.000,- nepalesische Rupien für die Reise bezahlen müssen. Ihr Vater habe Reisfelder verkauft, damit sie ihre Reise finanzieren habe können.
Zum Grund ihrer Flucht befragt, führte die Bf. aus, dass es im Moment wieder große Probleme mit den Rebellen (Maoisten) in Nepal geben würde. Im Wohnbezirk der Bf. sei das Leben für eine Frau nicht mehr sicher. Die Bf. habe gehört, dass man in Österreich als Asylant sehr human behandelt werde und sei deswegen nach Österreich geflogen.
In ihrer Einvernahme vor dem BAS am 10.12.2003 gab die Bf. an, dass sie ihre Heimat wegen politischer Probleme, wegen den Maoisten, verlassen habe. Sie sei Lehrerin der Volksschule "XXXX" gewesen und habe im April 2003 angefangen zu studieren. Am 26.08.2003 habe die Bf. XXXX verlassen. Der Vater der Bf. habe die Maoisten unterstützt und ihre Schwester sei Mitglied der Maoisten gewesen. Die Polizei habe die Bf. beschuldigt, weil ihre Schwester und ihr Vater Maoisten wären, daher habe die Bf. Probleme gehabt. Die Polizei habe ihr vorgeworfen, auch Maoistin zu sein. Ihre Schwester und ihr Vater seien seit 2052 (= 1995) Mitglieder der Maoisten gewesen. Die Bf. habe ihre Schwester vor einem Jahr das letzte Mal gesehen. Der Vater der Bf. sei eine Woche vor der Ausreise der Bf. bei ihr in XXXX gewesen. Die Bf. sei am 14. Falgun 2058 (= 26.02.2002) verhaftet worden, weil sie beschuldigt worden wäre, Maoistin zu sein. Befragt, wie ihr Vater und ihre Schwester die Maoisten unterstützt hätten, brachte die Bf. vor, dass ihre Schwester mit "diesen Leuten" mitgegangen sei und ihr Vater zeitweise ebenso. Welche Aufgaben sie gehabt hätten, wisse die Bf. nicht. Sie glaube, dass sie manches Mal im Untergrund gewesen seien. Die im Untergrund hätten z.B. Banken ausgeraubt. Die Bf. wisse nicht, ob ihr Vater so etwas gemacht habe. Ihre Schwester sei bei solchen Unternehmungen dabei gewesen.In ihrer Einvernahme vor dem BAS am 10.12.2003 gab die Bf. an, dass sie ihre Heimat wegen politischer Probleme, wegen den Maoisten, verlassen habe. Sie sei Lehrerin der Volksschule "XXXX" gewesen und habe im April 2003 angefangen zu studieren. Am 26.08.2003 habe die Bf. römisch 40 verlassen. Der Vater der Bf. habe die Maoisten unterstützt und ihre Schwester sei Mitglied der Maoisten gewesen. Die Polizei habe die Bf. beschuldigt, weil ihre Schwester und ihr Vater Maoisten wären, daher habe die Bf. Probleme gehabt. Die Polizei habe ihr vorgeworfen, auch Maoistin zu sein. Ihre Schwester und ihr Vater seien seit 2052 (= 1995) Mitglieder der Maoisten gewesen. Die Bf. habe ihre Schwester vor einem Jahr das letzte Mal gesehen. Der Vater der Bf. sei eine Woche vor der Ausreise der Bf. bei ihr in römisch 40 gewesen. Die Bf. sei am 14. Falgun 2058 (= 26.02.2002) verhaftet worden, weil sie beschuldigt worden wäre, Maoistin zu sein. Befragt, wie ihr Vater und ihre Schwester die Maoisten unterstützt hätten, brachte die Bf. vor, dass ihre Schwester mit "diesen Leuten" mitgegangen sei und ihr Vater zeitweise ebenso. Welche Aufgaben sie gehabt hätten, wisse die Bf. nicht. Sie glaube, dass sie manches Mal im Untergrund gewesen seien. Die im Untergrund hätten z.B. Banken ausgeraubt. Die Bf. wisse nicht, ob ihr Vater so etwas gemacht habe. Ihre Schwester sei bei solchen Unternehmungen dabei gewesen.
Die Bf. habe seit 2058 (= 2001) als Lehrerin gearbeitet. Dann habe sie Wirtschaft studiert, ohne einen Abschluss zu machen. Sie habe sich am 14. oder 15. Mai 2003 für das Studium eingeschrieben. Auf Vorhalt, dass die Bf. eine Kopie eines Schreibens der Universität vorgelegt habe, in dem bestätigt werde, dass die Bf. als ordentliche Studentin eingeschrieben und dieses Schreiben mit 16.04.2003 datiert sei, meinte die Bf., wenn man sich einschreibe, so bekomme man nach ca. 1 Monat den Ausweis. Auf Vorhalt, dass der Ausweis demnach mit
14. oder 15 Juni ausgestellt sein müsste, da sich die Bf. laut ihren eigenen Angaben erst am 14. oder 15. Mai eingeschrieben habe, entgegnete die Bf.: "Einen Monat später bekommt man den Ausweis."
Befragt, ob die Bf. Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatstaat gehabt habe, antwortete die Bf.: "Ich war nie bei der Behörde, deshalb weiß ich auch nicht, ob ich irgendwelche Probleme hätte."
Auf Vorhalt, dass die Bf. zuvor angegeben hatte, einmal im Jahr 2001 verhaftet worden zu sein, weil sie beschuldigt worden wäre, mit den Maoisten in Kontakt zu stehen und nunmehr angebe, dass sie nicht einmal wisse, ob sie mit den Behörden Probleme gehabt habe, erwiderte die Bf.: "Ich meinte, dass sie nicht gewusst haben, dass ich eingesperrt war."
Befragt, ob die Bf. Kontakte zu den Maoisten gehabt habe, erklärte die Bf., dass ihre Schwester einen Kameraden namens XXXX gehabt habe. Dieser sei zur Bf. gekommen und habe gesagt, dass sie entweder mit ihm mitgehen oder ihn heiraten solle. Deshalb habe die Bf. Probleme gehabt. Im Mai 2003 sei sie für zwei Tage im Gefängnis eingesperrt worden und zwar weil sie beschuldigt worden wäre, dass sie den Maoisten in der Nacht Unterschlupf gewährt hätte. Befragt, wer sie beschuldigt habe, führte die Bf. aus, dass im Nachbarzimmer ein junger Mann gewohnt habe. Die Bf. wisse nicht, wen dieser Mann informiert habe, dass XXXX bei ihr gewesen sei. XXXX sei kurz bei ihr gewesen, später sei die Polizei gekommen. Die Polizei habe dann zur Bf. gesagt, dass die Bf. genau wissen würde, dass XXXX ein Maoist sei. Sie hätten die Bf. gefragt, warum sie den XXXX ins Zimmer geholt habe und die Bf. dann mitgenommen. Befragt, warum die Bf. XXXX heiraten hätte sollen, gab sie an, dass ihre Schwester früher manchmal mit XXXX zu ihr gekommen sei. Zwei oder drei Mal habe er zur Bf. gesagt, dass sie niemanden anderen heiraten dürfe. Er habe auch gesagt, dass er die Bf. umbringen würde, wenn sie wen anderen heiraten würde. Die Bf. habe kein Verhältnis mit XXXX gehabt. Ihre Schwester sei am Anfang bei jedem Besuch anwesend gewesen, aber zum Schluss nicht mehr. Der XXXX habe die Bf. schon geliebt, als sie noch in ihrem Heimatdorf gewesen sei. Sie habe XXXX seit mehr als drei Jahren gekannt. Der XXXX habe sie drei oder vier Mal besucht. Der letzte Besuch habe am 06. oder 07. Mai 2003 stattgefunden.Befragt, ob die Bf. Kontakte zu den Maoisten gehabt habe, erklärte die Bf., dass ihre Schwester einen Kameraden namens römisch 40 gehabt habe. Dieser sei zur Bf. gekommen und habe gesagt, dass sie entweder mit ihm mitgehen oder ihn heiraten solle. Deshalb habe die Bf. Probleme gehabt. Im Mai 2003 sei sie für zwei Tage im Gefängnis eingesperrt worden und zwar weil sie beschuldigt worden wäre, dass sie den Maoisten in der Nacht Unterschlupf gewährt hätte. Befragt, wer sie beschuldigt habe, führte die Bf. aus, dass im Nachbarzimmer ein junger Mann gewohnt habe. Die Bf. wisse nicht, wen dieser Mann informiert habe, dass römisch 40 bei ihr gewesen sei. römisch 40 sei kurz bei ihr gewesen, später sei die Polizei gekommen. Die Polizei habe dann zur Bf. gesagt, dass die Bf. genau wissen würde, dass römisch 40 ein Maoist sei. Sie hätten die Bf. gefragt, warum sie den römisch 40 ins Zimmer geholt habe und die Bf. dann mitgenommen. Befragt, warum die Bf. römisch 40 heiraten hätte sollen, gab sie an, dass ihre Schwester früher manchmal mit römisch 40 zu ihr gekommen sei. Zwei oder drei Mal habe er zur Bf. gesagt, dass sie niemanden anderen heiraten dürfe. Er habe auch gesagt, dass er die Bf. umbringen würde, wenn sie wen anderen heiraten würde. Die Bf. habe kein Verhältnis mit römisch 40 gehabt. Ihre Schwester sei am Anfang bei jedem Besuch anwesend gewesen, aber zum Schluss nicht mehr. Der römisch 40 habe die Bf. schon geliebt, als sie noch in ihrem Heimatdorf gewesen sei. Sie habe römisch 40 seit mehr als drei Jahren gekannt. Der römisch 40 habe sie drei oder vier Mal besucht. Der letzte Besuch habe am 06. oder 07. Mai 2003 stattgefunden.
Befragt, wann die Bf. das letzte Mal mit der Polizei Probleme bekommen habe, antwortete sie, dass sie seit der letzten Verhaftung keine Probleme mehr gehabt habe.
Die Bf. habe keine Probleme aufgrund ihrer Religion gehabt, jedoch Probleme wegen ihrer Kastenzugehörigkeit. Sie komme aus der Kaste, in der die Schuhmacher seien. 1971 habe ihr Vater bei der Volkszählung angegeben, dass die Familie zur zweiten Kaste gehöre. Wenn die Familie z.B. zum Essen gegangen sei, dann hätte sie die Gläser selber waschen müssen. Man habe irgendwie auf die Familie heruntergesehen.
Befragt, warum die Bf. nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz gesucht habe, brachte sie vor, dass der XXXX sie gefunden hätte, wenn sie woandershin in Nepal gegangen wäre, deshalb sei sie nirgends woanders hingegangen. Wenn sie jetzt nach Nepal zurückkehren würde, würde XXXX sie finden. Er würde sie auffordern, ihn zu heiraten oder mit den Maoisten mitzumachen.Befragt, warum die Bf. nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz gesucht habe, brachte sie vor, dass der römisch 40 sie gefunden hätte, wenn sie woandershin in Nepal gegangen wäre, deshalb sei sie nirgends woanders hingegangen. Wenn sie jetzt nach Nepal zurückkehren würde, würde römisch 40 sie finden. Er würde sie auffordern, ihn zu heiraten oder mit den Maoisten mitzumachen.
In ihrer Einvernahme vor dem BAS am 20.10.2004 gab die Bf. an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe bis zu ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatdorf gelebt und sei dann nach XXXX gegangen, wo sie vier Jahre gelebt habe. In XXXX habe sie mit ihrem Bruder gelebt. Ihr Bruder sei damals ca. 11 Jahre alt gewesen, als sie ihn nach XXXX mitgenommen habe.In ihrer Einvernahme vor dem BAS am 20.10.2004 gab die Bf. an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe bis zu ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatdorf gelebt und sei dann nach römisch 40 gegangen, wo sie vier Jahre gelebt habe. In römisch 40 habe sie mit ihrem Bruder gelebt. Ihr Bruder sei damals ca. 11 Jahre alt gewesen, als sie ihn nach römisch 40 mitgenommen habe.
Die Bf. sei zweimal festgenommen worden. Bei der ersten Festnahme im Jahr 2058 für sieben Tage und bei der zweiten Festnahme im Jahr 2060 zwei Tage. Der Bruder sei während beider Festnahmen in der Schule gewesen.
Die Bf. habe sich im Juni 2060 an der Universität XXXX eingeschrieben. Auf Vorhalt, dass der Vergleich der Angaben der Bf. mit denen ihres Bruders zahlreiche gravierende Widersprüche ergebe und aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass das Vorbringen der Bf. frei erfunden sei und nicht den Tatsachen entspreche, entgegnete die Bf., dass es den Tatsachen entsprechen würde, was sie erzählt habe.Die Bf. habe sich im Juni 2060 an der Universität römisch 40 eingeschrieben. Auf Vorhalt, dass der Vergleich der Angaben der Bf. mit denen ihres Bruders zahlreiche gravierende Widersprüche ergebe und aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass das Vorbringen der Bf. frei erfunden sei und nicht den Tatsachen entspreche, entgegnete die Bf., dass es den Tatsachen entsprechen würde, was sie erzählt habe.
6.2. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vergleich der Angaben der Bf. mit den Ausführungen ihres Bruders XXXX, Zl. 03 26.171-BAS, zahlreiche gravierende Widersprüche ergeben habe. Zudem habe sich die Bf. selber bei der Anführung des Zeitpunktes, wann sie sich an der Universität in XXXX eingeschrieben habe, widersprochen. Zuerst habe sie ausgeführt, dass dies am 14. oder 15. Mai 2003 stattgefunden habe, dann habe sie im Zuge der ergänzenden Einvernahme widersprüchlich dazu erklärt, dass sie sich erst im Juni 2003 an der Universität eingeschrieben habe. Zu den von der Bf. als Beweismittel vorgelegten Zeitungen, in denen in einem Artikel die Geschehnisse ihrer Familie in Nepal angeführt seien, sei anzumerken, dass es der Behörde bekannt sei, dass solche Zeitungen gegen entsprechende Bezahlung ohne Schwierigkeiten in Nepal zu erhalten seien. Zudem werde in diesem Artikel ausgeführt, dass der Vater der Bf. Ende September 2003 aus XXXX entführt worden sei. Diese Ausführung entspreche ebenfalls nicht den Angaben der Bf. Weiters habe die Bf. erklärt, dass sie sich aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit benachteiligt gefühlt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass etwaige Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste die gesamte entsprechende Bevölkerungsschicht betreffe. Eine Benachteiligung zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte bzw. schlechtere Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Zudem habe der Bruder der Bf. laut seinen eigenen Angaben keine Probleme aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit gehabt. Nach sorgfältiger Abwägung aller von der Bf. vorgebrachten Sachverhalte, komme das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Bf. hinsichtlich des Fluchtgrundes aufgrund von Unglaubwürdigkeit keine Relevanz in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention aufweise.6.2. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vergleich der Angaben der Bf. mit den Ausführungen ihres Bruders römisch 40 , Zl. 03 26.171-BAS, zahlreiche gravierende Widersprüche ergeben habe. Zudem habe sich die Bf. selber bei der Anführung des Zeitpunktes, wann sie sich an der Universität in römisch 40 eingeschrieben habe, widersprochen. Zuerst habe sie ausgeführt, dass dies am 14. oder 15. Mai 2003 stattgefunden habe, dann habe sie im Zuge der ergänzenden Einvernahme widersprüchlich dazu erklärt, dass sie sich erst im Juni 2003 an der Universität eingeschrieben habe. Zu den von der Bf. als Beweismittel vorgelegten Zeitungen, in denen in einem Artikel die Geschehnisse ihrer Familie in Nepal angeführt seien, sei anzumerken, dass es der Behörde bekannt sei, dass solche Zeitungen gegen entsprechende Bezahlung ohne Schwierigkeiten in Nepal zu erhalten seien. Zudem werde in diesem Artikel ausgeführt, dass der Vater der Bf. Ende September 2003 aus römisch 40 entführt worden sei. Diese Ausführung entspreche ebenfalls nicht den Angaben der Bf. Weiters habe die Bf. erklärt, dass sie sich aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit benachteiligt gefühlt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass etwaige Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste die gesamte entsprechende Bevölkerungsschicht betreffe. Eine Benachteiligung zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte bzw. schlechtere Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Zudem habe der Bruder der Bf. laut seinen eigenen Angaben keine Probleme aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit gehabt. Nach sorgfältiger Abwägung aller von der Bf. vorgebrachten Sachverhalte, komme das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Bf. hinsichtlich des Fluchtgrundes aufgrund von Unglaubwürdigkeit keine Relevanz in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention aufweise.
Die Bf. lebe mit ihrem Bruder, der ebenfalls im Asylverfahren stehe, in Österreich. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt des Angehörigen sei so wie der der Bf. nur ein vorübergehender. Die Ausweisung der Bf. stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Bf. lebe mit ihrem Bruder, der ebenfalls im Asylverfahren stehe, in Österreich. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt des Angehörigen sei so wie der der Bf. nur ein vorübergehender. Die Ausweisung der Bf. stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
6.3. In ihrer Berufung vom 09.12.2004 gab die Bf. an, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, dass ihre asylrelevanten "Güter" in ihrer Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Die belangte Behörde verkenne, dass der Bf. bei der Abschiebung in ihre Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte sie nunmehr in ihre Heimat abgeschoben werden, würde sie sofort der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung durch ihren Heimatstaat zu erleiden. Vor diesem Hintergrund liefe sie jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen ihre Abschiebung in ihre Heimat auch gemäß Art. 2, 3 und 5 EMRK unzulässig sei. Sie stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.6.3. In ihrer Berufung vom 09.12.2004 gab die Bf. an, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, dass ihre asylrelevanten "Güter" in ihrer Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Die belangte Behörde verkenne, dass der Bf. bei der Abschiebung in ihre Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte sie nunmehr in ihre Heimat abgeschoben werden, würde sie sofort der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung durch ihren Heimatstaat zu erleiden. Vor diesem Hintergrund liefe sie jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen ihre Abschiebung in ihre Heimat auch gemäß Artikel 2, 3 und 5 EMRK unzulässig sei. Sie stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.
Der Berufung legte die Bf. ein handschriftlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben bei. Darin brachte sie vor, dass sie vor fünf Jahren (2056-10 B.s.) aus Angst vor den Maoisten ihr Dorf verlassen habe und nach XXXX gegangen sei. Das Gebiet, wo ihr Dorf im XXXX liege, sei unter größtem Einfluss. Ihr Vater sei Anhänger der Maoisten gewesen und ihre Schwester habe ebenfalls zu den maoistischen Rebellen gehört und sei in den Untergrund gegangen. Vor diesem Hintergrund hätten die Maoisten die Bf. gezwungen, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen in den Untergrund zu gehen. Die Bf. habe das abgelehnt. Die Maoisten hätten ihr gedroht, dass sie Gewalt anwenden würden, würde die Bf. nicht zustimmen. In dieser Situation sei der Bf. kein anderer Ausweg geblieben, als von ihrem Dorf wegzulaufen. Das sei der Grund, warum sie ihr Dorf verlassen habe und an eine sicherere Örtlichkeit in XXXX gegangen sei. In XXXX habe sie mit der Fortsetzung ihres Studiums begonnen und als Lehrerin an einer Privatschule gearbeitet. Im Dorf habe sich auch ihr Bruder denselben Problemen ausgesetzt gesehen, wie sie der Bf. passiert seien, daher seien sie zusammengezogen. 2058 B.s. - etwa ein Jahr später habe die Bf. ihre Schwester während des Waffenstillstandes zwischen der Regierung und den Maoisten in XXXX wiedergesehen. Nach dem Treffen mit ihrer Schwester sei sie wegen ihrer Schwester wiederum mit maoistischen Aktivitäten in Berührung gekommen. Die Schwester habe oft einige Freunde mitgebracht, wenn sie zum Zimmer der Bf. nach XXXX gekommen sei. Die Bf. habe nicht gewusst, dass die örtliche Polizei die Bf. und ihre Aktivitäten misstrauisch beobachtet habe.Der Berufung legte die Bf. ein handschriftlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben bei. Darin brachte sie vor, dass sie vor fünf Jahren (2056-10 B.s.) aus Angst vor den Maoisten ihr Dorf verlassen habe und nach römisch 40 gegangen sei. Das Gebiet, wo ihr Dorf im römisch 40 liege, sei unter größtem Einfluss. Ihr Vater sei Anhänger der Maoisten gewesen und ihre Schwester habe ebenfalls zu den maoistischen Rebellen gehört und sei in den Untergrund gegangen. Vor diesem Hintergrund hätten die Maoisten die Bf. gezwungen, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen in den Untergrund zu gehen. Die Bf. habe das abgelehnt. Die Maoisten hätten ihr gedroht, dass sie Gewalt anwenden würden, würde die Bf. nicht zustimmen. In dieser Situation sei der Bf. kein anderer Ausweg geblieben, als von ihrem Dorf wegzulaufen. Das sei der Grund, warum sie ihr Dorf verlassen habe und an eine sicherere Örtlichkeit in römisch 40 gegangen sei. In römisch 40 habe sie mit der Fortsetzung ihres Studiums begonnen und als Lehrerin an einer Privatschule gearbeitet. Im Dorf habe sich auch ihr Bruder denselben Problemen ausgesetzt gesehen, wie sie der Bf. passiert seien, daher seien sie zusammengezogen. 2058 B.s. - etwa ein Jahr später habe die Bf. ihre Schwester während des Waffenstillstandes zwischen der Regierung und den Maoisten in römisch 40 wiedergesehen. Nach dem Treffen mit ihrer Schwester sei sie wegen ihrer Schwester wiederum mit maoistischen Aktivitäten in Berührung gekommen. Die Schwester habe oft einige Freunde mitgebracht, wenn sie zum Zimmer der Bf. nach römisch 40 gekommen sei. Die Bf. habe nicht gewusst, dass die örtliche Polizei die Bf. und ihre Aktivitäten misstrauisch beobachtet habe.
Am 2058-11-14 sei die Bf. unter dem Verdacht, in maoistische Aktivitäten verwickelt zu sein, von zivilen Sicherheitskräften in ihrem Zimmer verhaftet worden. Nach sieben Tagen körperlicher und geistiger Folter sei die Bf. von ihnen entlassen worden. Nach dieser Verhaftung sei sie dauernd von Sicherheitskräften observiert und ihr gedroht worden, dass sie die Bf. nicht am Leben lassen würden, würde die Bf. irgendwelche Kontakte zu den Maoisten haben. Während der zweiten Waffenruhe (2059-11-15) seien wieder maoistische Aktivitäten beobachten worden. Sogar während des Waffenstillstandes sei die Bf. gezwungen worden, sich den Maoisten anzuschließen. Sie habe sich geweigert. Danach habe ihr einer der maoistischen Rebellenführer namens XXXX einen Vorschlag gemacht. Er habe er ihr gedroht, dass er sie töten würden, wenn sie den Vorschlag wieder ablehnen würde und zwar deshalb, weil die Bf. die Aktivitäten der Maoisten ausspioniert und Informationen an die Sicherheitskräfte weitergegeben hätte. Die Bf. sei eingeschüchtert gewesen, sei zur Polizei gegangen und habe die ganze Situation geschildert. In der Polizeistation sei die Lage jedoch umgedreht worden; die Bf. sei verhaftet und zwei Tage ins Gefängnis gesteckt worden (2060-02-25 bis 2060-02-27). Die Polizei habe der Bf. vorgehalten, sie würde den Maoisten helfen und die Polizei anlügen. Die Bf. sei wiederholt gewarnt und ihr gesagt worden, dass niemand für ihr Leben garantieren würde. Es sei ihr auch befohlen worden, ohne Genehmigung der Polizei die Örtlichkeit nicht zu verlassen, andernfalls man sie als Maoistin behandeln würde. Die Bf. hätte unmöglich länger (dort) leben können, weil die Maoisten und XXXX sie gezwungen hätten, sich ihnen anzuschlie0en und die Sicherheitskräfte laufend ihre Aktivitäten beobachtet hätten. Das sei der Vorfall, der in ihrem Leben in Nepal passiert sei.Am 2058-11-14 sei die Bf. unter dem Verdacht, in maoistische Aktivitäten verwickelt zu sein, von zivilen Sicherheitskräften in ihrem Zimmer verhaftet worden. Nach sieben Tagen körperlicher und geistiger Folter sei die Bf. von ihnen entlassen worden. Nach dieser Verhaftung sei sie dauernd von Sicherheitskräften observiert und ihr gedroht worden, dass sie die Bf. nicht am Leben lassen würden, würde die Bf. irgendwelche Kontakte zu den Maoisten haben. Während der zweiten Waffenruhe (2059-11-15) seien wieder maoistische Aktivitäten beobachten worden. Sogar während des Waffenstillstandes sei die Bf. gezwungen worden, sich den Maoisten anzuschließen. Sie habe sich geweigert. Danach habe ihr einer der maoistischen Rebellenführer namens römisch 40 einen Vorschlag gemacht. Er habe er ihr gedroht, dass er sie töten würden, wenn sie den Vorschlag wieder ablehnen würde und zwar deshalb, weil die Bf. die Aktivitäten der Maoisten ausspioniert und Informationen an die Sicherheitskräfte weitergegeben hätte. Die Bf. sei eingeschüchtert gewesen, sei zur Polizei gegangen und habe die ganze Situation geschildert. In der Polizeistation sei die Lage jedoch umgedreht worden; die Bf. sei verhaftet und zwei Tage ins Gefängnis gesteckt worden (2060-02-25 bis 2060-02-27). Die Polizei habe der Bf. vorgehalten, sie würde den Maoisten helfen und die Polizei anlügen. Die Bf. sei wiederholt gewarnt und ihr gesagt worden, dass niemand für ihr Leben garantieren würde. Es sei ihr auch befohlen worden, ohne Genehmigung der Polizei die Örtlichkeit nicht zu verlassen, andernfalls man sie als Maoistin behandeln würde. Die Bf. hätte unmöglich länger (dort) leben können, weil die Maoisten und römisch 40 sie gezwungen hätten, sich ihnen anzuschlie0en und die Sicherheitskräfte laufend ihre Aktivitäten beobachtet hätten. Das sei der Vorfall, der in ihrem Leben in Nepal passiert sei.
Der Bruder der Bf., der nicht einmal das Ankunftsdatum in Österreich gewusst habe, habe (von der Bf.) unterschiedliche (gemeint: widersprüchliche) Antworten gegeben, weil sein Geiste verwirrt und er krank vor Hoffnungslosigkeit sei.
6.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.02.2010 gab die Bf. an, dass sie seit XXXX mit XXXX, StA. Nepal, verheiratet sei und mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Bf. habe keine Kinder und keine weiteren Verwandte in Österreich. Die Bf. wisse nicht, wo sich ihr Bruder, XXXX, StA. Nepal, aufhalte. Sie habe seit 3 oder 4 Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Der Ehemann der Bf. sei Asylberechtigter. Die Bf. habe keine Arbeit in Österreich und besuche keinen Kurs, Schule oder Universität und sei auch nicht Mitglied eines Vereins. Die Bf. rufe manchmal eine Freundin in Nepal an.6.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.02.2010 gab die Bf. an, dass sie seit römisch 40 mit römisch 40 , StA. Nepal, verheiratet sei und mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Bf. habe keine Kinder und keine weiteren Verwandte in Österreich. Die Bf. wisse nicht, wo sich ihr Bruder, römisch 40 , StA. Nepal, aufhalte. Sie habe seit 3 oder 4 Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Der Ehemann der Bf. sei Asylberechtigter. Die Bf. habe keine Arbeit in Österreich und besuche keinen Kurs, Schule oder Universität und sei auch nicht Mitglied eines Vereins. Die Bf. rufe manchmal eine Freundin in Nepal an.
Die Bf. sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Ihre Schwester sei aber Mitarbeiterin der Maoisten gewesen. Die Bf. habe in Nepal studiert und auch selbst unterrichtet. Sie habe alle Fächer für die kleinen Kinder an der XXXX in der Nähe ihres Wohnortes unterrichtet. Sie habe damals in XXXX gelebt. Dieser Ort sei ca. eine Stunde zu Fuß oder 30 Minuten mit dem Bus von XXXX entfernt. Die Bf. habe von 2001 bis 2003 unterrichtet, dann habe sie Wirtschaft studiert. Sie habe ihre Heimat am 26.08.2003 verlassen.Die Bf. sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Ihre Schwester sei aber Mitarbeiterin der Maoisten gewesen. Die Bf. habe in Nepal studiert und auch selbst unterrichtet. Sie habe alle Fächer für die kleinen Kinder an der römisch 40 in der Nähe ihres Wohnortes unterrichtet. Sie habe damals in römisch 40 gelebt. Dieser Ort sei ca. eine Stunde zu Fuß oder 30 Minuten mit dem Bus von römisch 40 entfernt. Die Bf. habe von 2001 bis 2003 unterrichtet, dann habe sie Wirtschaft studiert. Sie habe ihre Heimat am 26.08.2003 verlassen.
Zu den Gründen ihrer Flucht befragt, führte die Bf. aus, dass ihre Schwester Mitarbeiterin bei den Maoisten gewesen sei. Ein Kollege ihrer Schwester namens XXXX sei ebenfalls Maoist gewesen, habe sich in die Bf. verliebt und sie heiraten wollen. Die Bf. habe das nicht wollen. Sie hätte den XXXX entweder heiraten oder Maoistin werden müssen, daher habe sie das Land verlassen. Befragt, ob die Bf. in Nepal jemals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, antwortete sie, dass sie ein paar Mal flüchten habe müssen, weil die Polizei angenommen hätte, dass sie auch eine Maoistin wäre. 2001 sei sie einmal verhaftet und für 2 Tage eingesperrt worden. Im Jahr 2003 sei sie 7 Tage eingesperrt worden. Auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Bf. stehe, da sie vor dem BAA angegeben habe, bei ihrer ersten Verhaftung 7 Tage und bei der zweiten Verhaftung 2 Tage eingesperrt worden zu sein, gab die Bf. an, dass es damals vielleicht ein Missverständnis gegeben habe. Das, was sie heute sage, stimme. Vielleicht sei es damals falsch verstanden und niedergeschrieben worden. Die Bf. sei 17 Jahre alt gewesen, als sie von ihrem Heimatdorf XXXX, in der Zone XXXX, nach XXXX gegangen sei. Sie habe Kunst am College studiert und danach ein Jahr das Bachelor-Studium begonnen. Die Bf. sei 19 Jahre alt gewesen, als sie begonnen habe, zu unterrichten und 22 Jahre alt, als sie Nepal verlassen habe. Auf Vorhalt, dass die Zeitangaben der Bf. zu ihren Stationen im Leben nicht mit ihrem Geburtsdatum übereinstimmen, die Bf. - wenn sie im Jahr XXXX geboren sei, so wie es in ihrem Reisepass stehe und Nepal im Jahr 2003 verlassen habe -, dann zum Zeitpunkt der Ausreise 27 Jahre alt gewesen sei, erklärte die Bf., das sei die Wahrheit. Vielleicht stimme irgendetwas nicht mit ihrem Geburtsdatum. Die Bf. habe 5 Jahre in XXXX gelebt. Auf Vorhalt, dass sie vor dem BAA angegeben habe, nur 4 Jahre in XXXX gelebt zu haben, entgegnete die Bf., dass man sie beim BAA vielleicht falsch verstanden habe.Zu den Gründen ihrer Flucht befragt, führte die Bf. aus, dass ihre Schwester Mitarbeiterin bei den Maoisten gewesen sei. Ein Kollege ihrer Schwester namens römisch 40 sei ebenfalls Maoist gewesen, habe sich in die Bf. verliebt und sie heiraten wollen. Die Bf. habe das nicht wollen. Sie hätte den römisch 40 entweder heiraten oder Maoistin werden müssen, daher habe sie das Land verlassen. Befragt, ob die Bf. in Nepal jemals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, antwortete sie, dass sie ein paar Mal flüchten habe müssen, weil die Polizei angenommen hätte, dass sie auch eine Maoistin wäre. 2001 sei sie einmal verhaftet und für 2 Tage eingesperrt worden. Im Jahr 2003 sei sie 7 Tage eingesperrt worden. Auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Bf. stehe, da sie vor dem BAA angegeben habe, bei ihrer ersten Verhaftung 7 Tage und bei der zweiten Verhaftung 2 Tage eingesperrt worden zu sein, gab die Bf. an, dass es damals vielleicht ein Missverständnis gegeben habe. Das, was sie heute sage, stimme. Vielleicht sei es damals falsch verstanden und niedergeschrieben worden. Die Bf. sei 17 Jahre alt gewesen, als sie von ihrem Heimatdorf römisch 40 , in der Zone römisch 40 , nach römisch 40 gegangen sei. Sie habe Kunst am College studiert und danach ein Jahr das Bachelor-Studium begonnen. Die Bf. sei 19 Jahre alt gewesen, als sie begonnen habe, zu unterrichten und 22 Jahre alt, als sie Nepal verlassen habe. Auf Vorhalt, dass die Zeitangaben der Bf. zu ihren Stationen im Leben nicht mit ihrem Geburtsdatum übereinstimmen, die Bf. - wenn sie im Jahr römisch 40 geboren sei, so wie es in ihrem Reisepass stehe und Nepal im Jahr 2003 verlassen habe -, dann zum Zeitpunkt der Ausreise 27 Jahre alt gewesen sei, erklärte die Bf., das sei die Wahrheit. Vielleicht stimme irgendetwas nicht mit ihrem Geburtsdatum. Die Bf. habe 5 Jahre in römisch 40 gelebt. Auf Vorhalt, dass sie vor dem BAA angegeben habe, nur 4 Jahre in römisch 40 gelebt zu haben, entgegnete die Bf., dass man sie beim BAA vielleicht falsch verstanden habe.
Der Bruder der Bf. sei 17 Jahre alt gewesen, als sie ihn nach XXXX geholt habe. Sie hätten zwei Jahre zusammengelebt. Auf Vorhalt, dass die Bf. vor dem BAA gesagt habe, dass ihr Bruder 11 Jahre alt gewesen sei, als sie ihn nach XXXX geholt habe, meinte die Bf., es könnte sein, dass sie damals in einem Angstzustand gewesen sei und etwas anderes gesagt habe.Der Bruder der Bf. sei 17 Jahre alt gewesen, als sie ihn nach römisch 40 geholt habe. Sie hätten zwei Jahre zusammengelebt. Auf Vorhalt, dass die Bf. vor dem BAA gesagt habe, dass ihr Bruder 11 Jahre alt gewesen sei, als sie ihn nach römisch 40 geholt habe, meinte die Bf., es könnte sein, dass sie damals in einem Angstzustand gewesen sei und etwas anderes gesagt habe.
Befragt, was konkret der Bf. passieren würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete die Bf.: "XXXX ist bei den Maoisten. Er hat eine gute Position. Ich würde gern bei meinem Mann bleiben. Ich habe Angst." Auf Wiederholung der Frage, brachte die Bf. vor, dass XXXX sie heiraten habe wollen. Wenn sie das nicht gemacht hätte, hätte sie als Alternative zu den Maoisten gehen müssen. Sie sei jetzt verheiratet und ihr Mann lebe hier, deshalb wolle sie nicht zurück.Befragt, was konkret der Bf. passieren würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete die Bf.: "XXXX ist bei den Maoisten. Er hat eine gute Position. Ich würde gern bei meinem Mann bleiben. Ich habe Angst." Auf Wiederholung der Frage, brachte die Bf. vor, dass römisch 40 sie heiraten habe wollen. Wenn sie das nicht gemacht hätte, hätte sie als Alternative zu den Maoisten gehen müssen. Sie sei jetzt verheiratet und ihr Mann lebe hier, deshalb wolle sie nicht zurück.
Schließlich bejahte die Bf. die Frage, ob sie unter der Annahme, dass sie die von ihr geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht gehabt hätte, in ihrem Herkunftsstaat leben könnte.
6.5. Wie sich aus den Angaben der Bf. ergibt, war die Bf. sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage, eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat glaubhaft darzustellen. Stattdessen verstrickte sich die Bf. in zahlreiche Widersprüche, die sie auch auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen vermochte.
Insbesondere in Zusammenhang mit der Polizei war die Bf. nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu tätigen. In der Erstbefragung vor der BPD Schwechat verlor die Bf. kein einziges Wort über etwaige Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden. In ihrer (ersten) Einvernahme vor dem BAS am 10.12.2003 führte die Bf. aus, dass die Polizei sie beschuldigt hätte, Maoistin zu sein, weshalb sie am 14. Falgun 2058 (= 26.02.2002) verhaftet worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge derselben Einvernahme antwortete die Bf. auf die Frage, ob sie Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatstaat gehabt habe, wiederum: "Ich war nie bei der Behörde, deshalb weiß ich auch nicht, ob ich irgendwelche Probleme hätte." Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben vermochte die Bf. nicht, eine schlüssige Erklärung abzugeben, sondern entgegnete lediglich: "Ich meinte, dass sie nicht gewusst haben, dass ich eingesperrt war." Im Mai 2003 sei sie zum zweiten Mal eingesperrt worden und zwar für zwei Tage. Danach habe sie keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt. In ihrer (zweiten) Einvernahme vor dem BAS am 20.10.2004 brachte die Bf. vor, dass sie bei der ersten Festnahme ihm Jahr 2058 sieben Tage lange festgenommen worden sei und bei der zweiten Festnahme im Jahr 2060 zwei Tage lang. In dem ihrer Berufung beigelegten Schreiben steigerte die Bf. plötzlich ihr Vorbringen, als sie dort erstmals behauptete, während ihrer vorübergehenden Festnahme am 14.11.2058 (= 26.02.2002) geistiger Folter unterworfen, nach ihrer Entlassung dauernd von Sicherheitskräften observiert und für den Fall, mit den Maoisten in Kontakt zu treten, sogar mit dem Umbringen bedroht worden sei. Auch die Schilderung der zweiten Festnahme der Bf. unterschied sich von ihrem bisherigen Vorbringen. So erklärte die Bf. erstmals, sie habe von sich aus die Polizei aufgesucht und sei im Zuge dessen von 25.02.2060 bis 27.02.2060 (= 08.-10.06.2003) ins Gefängnis gesteckt worden. Weiters sei ihr auch befohlen worden, ohne Genehmigung der Polizei die Örtlichkeit nicht zu verlassen, andernfalls man sie als Maoistin behandeln würde. Laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.02.2010 sei die Bf. nicht erst 2002, sondern bereits 2001 verhaftet worden. Weiters sei sie bei der ersten Festnahme zwei (statt sieben) Tage und bei der zweiten Festnahme sieben (statt zwei) Tage festgehalten worden. Die widersprüchlichen Angaben führte die Bf. darauf zurück, dass es vielleicht Missverständnisse gegeben habe.
Die Schlussfolgerung, dass es sich nicht schlicht um ein Missverständnis gehalten haben kann, resultiert aus dem Umstand, dass sich die Bf. in zahlreiche weitere Widersprüche verstrickte, die sie ebenso wenig aufzuklären vermochte. So legte die Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein Schreiben der Universität vom 16.04.2003 vor, in dem ihre Einschreibung als ordentliche Studentin bestätigt wird. Die Bf. selbst behauptete jedoch - je nach Angabe - erst ab 14./15.05.2003 oder 14./15.06.2003 ihr Studium begonnen zu haben. Angenommen die Bf. hätte tatsächlich erst im Juni 2003 ihr Studium begonnen, steht dies im krassen Widerspruch zu ihrer angeblichen Verfolgung. Der letzte Kontakt sowohl mit der Polizei als auch mit "XXXX" habe sich im Mai 2003 ereignet. Hätte die Bf. tatsächlich eine Verfolgung seitens der Polizei oder der Maoisten befürchtet und bereits eine Ausreise erwogen, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die Bf. einen Monat später ein Studium in ihrer Heimat beginnt. Weiters stellt sich die Frage, warum die Bf. - so sie eine derartige wie von ihr behauptete Verfolgung zu gewärtigen hatte - erst Ende August 2003 und nicht bereits kurz nach den wiederholten Drohungen im Mai 2003 geflohen ist.
Wenn die Bf. einerseits angibt, sie habe bis zu ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatdorf gelebt und sei dann nach XXXX gegangen sowie andererseits, dass sie ab 2001 als Lehrerin gearbeitet habe, so lassen sich diese Angaben absolut nicht mit ihrem Geburtsdaten in ihrem Reisepass in Einklang bringen. Laut Reisepass wäre die Bf. am XXXX geboren, somit am XXXX siebzehn Jahre alt gewesen und nicht erst 8 Jahre später. Die Bf. vermochte auch diesen Widerspruch nicht aufzuklären und brachte vor, dass vielleicht etwas nicht mit ihrem Geburtsdatum stimme. Einmal behauptete die Bf., ihr Bruder sei 11 Jahre alt gewesen, als sie ihn nach XXXX geholt hätte, dann gab die Bf. wiederum an, ihr Bruder sei 17 Jahre alt gewesen. Laut Angaben der Bf. ist ihr Bruder am XXXX geboren. Rechnet man seinem angeblichen Geburtsdatum 11 bzw. 17 Jahre hinzu, so hätte der Bruder entweder 1998 oder 2004 nach XXXX ziehen müssen, keinesfalls aber im Jahr 2001.Wenn die Bf. einerseits angibt, sie habe bis zu ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatdorf gelebt und sei dann nach römisch 40 gegangen sowie andererseits, dass sie ab 2001 als Lehrerin gearbeitet habe, so lassen sich diese Angaben absolut nicht mit ihrem Geburtsdaten in ihrem Reisepass in Einklang bringen. Laut Reisepass wäre die Bf. am römisch 40 geboren, somit am römisch 40 siebzehn Jahre alt gewesen und nicht erst 8 Jahre später. Die Bf. vermochte auch diesen Widerspruch nicht aufzuklären und brachte vor, dass vielleicht etwas nicht mit ihrem Geburtsdatum stimme. Einmal behauptete die Bf., ihr Bruder sei 11 Jahre alt gewesen, als sie ihn nach römisch 40 geholt hätte, dann gab die Bf. wiederum an, ihr Bruder sei 17 Jahre alt gewesen. Laut Angaben der Bf. ist ihr Bruder am römisch 40 geboren. Rechnet man seinem angeblichen Geburtsdatum 11 bzw. 17 Jahre hinzu, so hätte der Bruder entweder 1998 oder 2004 nach römisch 40 ziehen müssen, keinesfalls aber im Jahr 2001.
Die Bf. gab regelmäßig an, von den Maoisten - sogar mit dem Umbringen - bedroht worden zu sein, ohne jedoch einen einzigen konkreten Vorfall / Drohung schildern zu können. Der Vater und die Schwester der Bf. seien seit 2052 (= 1995) Mitglieder der Maoisten gewesen, auf die Frage, wie die beiden die Maoisten unterstützt hätten, brachte die Bf. lediglich vor, dass die beiden mit den Maoisten "mitgegangen" seien. Welche Aufgaben sie gehabt hätten, wisse die Bf. nicht. Sie glaube, dass sie manchmal im Untergrund gewesen sei. Angenommen die Schwester habe die Bf. tatsächlich oft mit anderen Maoisten aufgesucht und ihr gedroht, sich den Maoisten anzuschließen, so hätten sie wohl ansatzweise davon sprechen müssen, in welcher Weise sich die Bf. für die Maoisten einsetzen hätte müssen. Es ist auch schwer nachvollziehbar, dass die Schwester regelmäßig zur Bf. nach XXXX kommt und ihr dort gemeinsam mit anderen Maoisten droht, während der Vater der Bf. - ebenfalls Mitglied und Unterstützer der Maoisten - die Flucht der Bf. finanziert, indem er seine Reisfelder verkauft.Die Bf. gab regelmäßig an, von den Maoisten - sogar mit dem Umbringen - bedroht worden zu sein, ohne jedoch einen einzigen konkreten Vorfall / Drohung schildern zu können. Der Vater und die Schwester der Bf. seien seit 2052 (= 1995) Mitglieder der Maoisten gewesen, auf die Frage, wie die beiden die Maoisten unterstützt hätten, brachte die Bf. lediglich vor, dass die beiden mit den Maoisten "mitgegangen" seien. Welche Aufgaben sie gehabt hätten, wisse die Bf. nicht. Sie glaube, dass sie manchmal im Untergrund gewesen sei. Angenommen die Schwester habe die Bf. tatsächlich oft mit anderen Maoisten aufgesucht und ihr gedroht, sich den Maoisten anzuschließen, so hätten sie wohl ansatzweise davon sprechen müssen, in welcher Weise sich die Bf. für die Maoisten einsetzen hätte müssen. Es ist auch schwer nachvollziehbar, dass die Schwester regelmäßig zur Bf. nach römisch 40 kommt und ihr dort gemeinsam mit anderen Maoisten droht, während der Vater der Bf. - ebenfalls Mitglied und Unterstützer der Maoisten - die Flucht der Bf. finanziert, indem er seine Reisfelder verkauft.
Weiters erwähnte die Bf. in der Einvernahme vor dem BAS Probleme wegen ihrer Kastenzugehörigkeit (Chhetri), ohne jedoch eine Verfolgung glaubhaft machen zu können. Alles was die Bf. diesbezüglich vorbrachte, war, dass ihre Familie, wenn sie zum Essen gegangen sei, ihre Gläser selber waschen hätte müssen und man "irgendwie auf die Familie heruntergesehen" hätte. Weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die Bf. auch nur mit einem Wort an, Probleme wegen ihrer Kastenzugehörigkeit gehabt zu haben, geschweige denn konkretisierte sie ihre diesbezüglich vor dem BAS getätigten Angaben. Mangels vorliegender Verfolgungshandlungen konnte daher keine asylrelevante Verfolgung in Zusammenhang mit der Kastenzugehörigkeit der Bf. festgestellt werden.
6.6. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Bf. eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit der Bf. hinsichtlich der Gründe des Verlassens ihres Heimatstaates war der Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass die Bf. wichtige Fragen im Laufe der mündlichen Verhandlung widersprüchlich oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, war der Wahrheitsgehalt der Angaben der Bf. zu ihrer Flucht zu bezweifeln. So konnte die Bf. - wie bereits oben ausgeführt - weder die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise auflösen noch andere Unklarheiten in plausibler Weise beseitigen. Einige Fragen wurden von der Bf. nicht konkret dem Sinn der Frage entsprechend oder nur ausweichend beantwortet. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass die Bf. damit den - aus ihrer Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte. Zudem machte sie den Schriftführer der Einvernahme vor dem BAS (bzw. "Missverständnisse) für ihre eigenen Widersprüche verantwortlich.
7. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des angeführten Vorbringens der Bf. zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Heimatstaat der Bf. sonst zurechenbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte dahin gehend, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen der Bf. noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ersichtlich.
Der Asylgerichtshof erachtet es im Hinblick auf diesbezügliche allgemeine herkunftsstaatsbezogene Informationen durchaus für glaubhaft, dass in früheren Jahren Maoisten oder Angehörige anderer maoistischen Gruppierungen in die Dörfer gekommen waren und von den Bewohnern auf entsprechende Aufforderung hin auch verpflegt oder beherbergt wurden, die Bewohner zur Mitarbeit aufgefordert und von den Bewohnern vereinzelt auch Geldbeträge verlangt hatten. Selbst wenn man dem Vorbringen der Bf. Glauben schenken würde, so ist auf Grund der festgestellten aktuellen Lage in Nepal aber jedenfalls nicht mehr davon auszugehen, dass die Maoisten in die Dörfer gehen und dort etwa wie früher systematisch und gezielt von den Bewohnern Gelder eintreiben oder Zwangsrekrutierungen für ihre eigenen Truppen durchführen. Zudem scheint im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Bf. eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls gegeben.
8. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.8. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
9. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, konnten von der Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
10. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3.römisch zwei.3.
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, der UN-Mission in Nepal (UNMIN) oder dem UN-Sicherheitsrat, oder von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie einschlägige und unparteiische Gutachten von landeskundlichen Sachverständigen, die auf Grund ihrer allgemein anerkannten Fachkenntnis für die Erstattung derartiger Gutachten immer wieder vom früheren UBAS und nunmehr vom Asylgerichtshof bestellt und beeidet werden.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und für eine allfällige Stellungnahme zu diesen Berichten eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Bf. übermittelte dem Asylgerichtshof am 18.02.2010 die ihr zuvor übergebenen Erkenntnisquellen und markierte einzelne Textpassagen mit einem Leuchtstift, ohne jedoch mit eigenen Worten auf die Erkenntnisquellen einzugehen bzw. diesen substanziiert entgegen zu treten.
3. Die Bf. hat im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der Asylantrag der Bf. am 29.08.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der Asylantrag der Bf. am 29.08.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Heimatstaat vielmehr aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bf. aus dem Herkunftsstaat hatte daher nicht bestanden und wurde auch sonst nicht festgestellt.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Bf. ihren Heimatstaat aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen verlassen hat. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründe der Bf. für ihre Ausreise aus ihrem Heimatstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch die Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (gilt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins,) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
5.1. Die Frage, ob die Bf. in Nepal leben könnte, wenn es die von ihr erwähnten Schwierigkeiten nicht geben würde, bejahte die Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
5.2. Dass die Bf. im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
5.3. Bei der Bf. handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde jungen Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
6. Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
6. Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf. nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:6. Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf. nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
6.1. Die Bf. befindet sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet und ist seit XXXX mit XXXX, StA. Nepal, verheiratet. Dem Ehegatten der Bf. wurde am 03.08.2005 Asyl gewährt, es kommt ihm die Flüchtlingseigenschaft zu und die Bf. lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Die Bf. hat bereits im ersten Jahr ihres Aufenthalts einen Deutschkurs begonnen und bislang mehrere Deutschkurse erfolgreich absolviert, zuletzt vom November 2009 bis Jänner 2010.6.1. Die Bf. befindet sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet und ist seit römisch 40 mit römisch 40 , StA. Nepal, verheiratet. Dem Ehegatten der Bf. wurde am 03.08.2005 Asyl gewährt, es kommt ihm die Flüchtlingseigenschaft zu und die Bf. lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Die Bf. hat bereits im ersten Jahr ihres Aufenthalts einen Deutschkurs begonnen und bislang mehrere Deutschkurse erfolgreich absolviert, zuletzt vom November 2009 bis Jänner 2010.
6.2. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Bf. im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Bf. aus Österreich in ihren Herkunftsstaat Nepal als unzulässig.6.2. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Bf. im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Bf. aus Österreich in ihren Herkunftsstaat Nepal als unzulässig.
Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.
III.5.römisch drei.5.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
20.09.2010