Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E9 316.564-1/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, FZ. 05 06.602-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, FZ. 05 06.602-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der minderjährige und in Österreich geborene Beschwerdeführer (BF) stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 9.5.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der minderjährige und in Österreich geborene Beschwerdeführer (BF) stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 9.5.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Die Mutter [211.082 bzw. 01 22.306] brachte dabei vor, dass sie in Österreich anerkannter Flüchtling sei und sie beantrage auch dem Sohn im Rahmen des Familienverfahrens den gleichen Schutz zu gewähren. Als Vater des BF bezeichnete sie M.K. [E9 306.672 bzw. 04 21.319]. Sie habe ihn im Oktober 2004 kennen gelernt, aber das Verhältnis sei zwei oder drei Monate danach wieder beendet worden.
Mit Bescheid vom 22.5.2005 hat das BAA dem Antrag gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem BF im Rahmen eines Familienverfahren Asyl gewährt und gemäß § 12 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.Mit Bescheid vom 22.5.2005 hat das BAA dem Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem BF im Rahmen eines Familienverfahren Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Mutter des BF in Österreich anerkannter Flüchtling sei und ihm daher auf Grund des Familienverfahren gem. § 10 AsylG 1997 der gleiche Schutz zukomme, weil die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Mutter in einem anderen Land nicht möglich sei.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Mutter des BF in Österreich anerkannter Flüchtling sei und ihm daher auf Grund des Familienverfahren gem. Paragraph 10, AsylG 1997 der gleiche Schutz zukomme, weil die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Mutter in einem anderen Land nicht möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 24.1.2006 stellte das BAA an den unabhängigen Bundesasylsenat einen Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens der Mutter und ihrer Familie, da auf Grund eines anonymen Schreibens hervorgekommen sei, dass die Mutter des BF unter falscher Identität in Österreich lebe und ihr sogar von der Berufungsbehörde auf dieser Basis Asyl zuerkannt worden sei. Sie hätte sich auch - engegen ihren Angaben in Österreich - zuvor längere Zeit in der BRD aufgehalten.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat nach weiteren Ermittlungen ua. das Berufungsverfahren betreffend der Mutter des BF gem. § 69 Abs 1 Z 1 und 2 iVm Abs 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und letztlich die Berufung vom 18.3.2002 mit Bescheid vom 28.3.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat nach weiteren Ermittlungen ua. das Berufungsverfahren betreffend der Mutter des BF gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und letztlich die Berufung vom 18.3.2002 mit Bescheid vom 28.3.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Im Ermittlungsverfahren kam hervor, dass die Mutter des BF mit ihrer Familie ua. in der BRD bereits ein Asylverfahren unter anderer Identität und gänzlich anderem Fluchtvorbringen betrieb. Eine Vertreibung aus ihrem Heimatstaat Armenien wegen einer angeblichen aserbaidschanischen Abstammung - so wie in Österreich angegeben - sei dort nicht ansatzweise behauptet worden. Eine Gefährdung bzw. Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat Armenien sei insbesondere durch diese unterschiedlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht worden.
Mit Bescheid vom 15.10.2007 hat das BAA das mit Bescheid vom 22.5.2005 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF gemäß § 69 Abs 1 Z 1 und 2 iVm Abs 3 AVG wieder aufgenommen.Mit Bescheid vom 15.10.2007 hat das BAA das mit Bescheid vom 22.5.2005 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass durch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens seiner Mutter vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig festgestellt wurde, dass diese durch objektiv unrichtige Angaben mit Irreführungsabsicht die entscheidende Behörde getäuscht hat und damit die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erschlichen wurde. Da der Bezugsbescheid der Mutter einer Wiederaufnahme zugeführt wurde sei auch das Verfahren des BF wieder aufzunehmen gewesen, da dieser sein Recht bzw. den Status von der Mutter ableite.
Am 30.11.2007 wurde die gesetzliche Vertreterin im wiederaufgenommenen Verfahren des Sohnes im Beisein ihres Rechtsfreundes vom BAA einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie keine neuen Dokumente vorlegen könne. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe und er sei gesund. Für ihn würden die selben Rückkehrbefürchtungen gelten wie für sie. Sein Vater besuche ihn ein bis zwei Mal in der Woche wenn er Zeit habe. Sie wolle nichts mehr ergänzen.
Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Rechtsfreund keine Äußerung abgab und auch keine Anträge stellte.
Mit Bescheid vom 3.12.2007 hat das BAA im wiederaufgenommenen Asylverfahren den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Bescheid vom 3.12.2007 hat das BAA im wiederaufgenommenen Asylverfahren den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Das BAA stellte fest, dass der BF armenischer Staatsbürger sei und der armenischen Volksgruppe angehöre. Das Asylverfahren sei mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Asylverfahren des Vaters befinde sich im Stande der Berufung.
Die gesetzliche Vertreterin habe für den BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und würden für ihn dieselben Rückkehrbefürchtungen wie für sie gelten. Das als ausreisekausal dargestellte Vorbringen der Mutter und ihrer Familie sei als nicht glaubhaft gewertet worden.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter mit ihrem gesamten Vorbringen eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen der Mutter und der allgemeinen Lage keine glaubhafte reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in Art 8 EMRK bestünde.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter mit ihrem gesamten Vorbringen eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen der Mutter und der allgemeinen Lage keine glaubhafte reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, EMRK bestünde.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass der Entscheidung des UBAS durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH keine Rechtswirkung zukomme, weshalb weiterhin von einem aufrechten Flüchtlingsstatus der Mutter auszugehen sei. Der Wiederaufnahmegrund sei zudem nicht gegeben weil der BF selbst niemals unrichtige Angaben gemacht habe. Entgegen der Annahme der Behörde sei der BF kein armenischer Staatsangehöriger weshalb die Abschiebung nach Armenien zu Unrecht erfolge. Auch die Ausweisungsentscheidung laute zu Unrecht auf Armenien. Zudem sei die Mutter auch noch zum Aufenthalt berechtigt. Es werde daher der Antrag gestellt den Bescheid aufzuheben.
Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung der in der Beschwerde dargelegten Behauptungen wurden nicht übermittelt oder angeboten.
Da der AsylGH auf Grund von zeitlichen Differenzen in Bezug auf die Schwangerschaft und das Kennenlernen Zweifel an der Vaterschaft des von ihr angegebenen Vaters hatte und sich daraus auch Unstimmigkeiten mit dessen Vorbringen ergaben, wurde sie mit Schreiben vom 9.9.2008 aufgefordert den Mutter-Kind-Paß betreffend den BF zur kurzfristigen Einsichtnahme zu übermitteln. Weiters sollten medizinische Unterlagen vorgelegt werden, woraus sich die Dauer der Schwangerschaft ergibt.
Mit Schreiben vom 26.9.2008 hat die BF über ihren Rechtsfreund mitgeteilt, dass der Aufforderung zur Mitwirkung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, da sich in den Unterlagen sensible personenbezogene Daten befinden würden. Weiters wurde vorgebracht, dass es hinsichtlich des Kennenlernens durch ihre ungenauen Angaben offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen sei.
Der AsylGH hat für den 1.3.2010 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Mutter als gesetzliche Vertreterin und das BAA als Verfahrensparteien geladen wurden. Mit Zustellung der Ladung wurde sie überdies zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert, indem sie Bemühungen anstellen solle, damit ua. die persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht werden können, wobei eine umfassende aber demonstrativ bleibende Aufzählung grds. geeignet erscheinender Bescheinigungsmittel erfolgte.
Weiters hat der AsylGH die Parteien vor der Verhandlung mit Schreiben vom 2.2.2010 vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Feststellungen über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien übermittelt und zur Stellungnahme eingeladen.
Am 26.2.2010 wurde vom Rechtsfreund telefonisch beim AsylGH bekannt gegeben, dass die gesetzliche Vertreterin nicht an der Verhandlung teilnehmen wird.
Vor der Verhandlung gab der Rechtsfreund des BF in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Senates bekannt, dass weder er noch die gesetzliche Vertreterin wegen Aussichtslosigkeit in der Sache hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zur Verhandlung erscheinen werden. Er werde versuchen bis Verhandlungsbeginn noch eine Zurückziehung dieser Beschwerdepunkte bei der Mutter zu erreichen. Weiters wies er darauf hin, dass der VwGH im Beschwerdeverfahren gegen die Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.Vor der Verhandlung gab der Rechtsfreund des BF in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Senates bekannt, dass weder er noch die gesetzliche Vertreterin wegen Aussichtslosigkeit in der Sache hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zur Verhandlung erscheinen werden. Er werde versuchen bis Verhandlungsbeginn noch eine Zurückziehung dieser Beschwerdepunkte bei der Mutter zu erreichen. Weiters wies er darauf hin, dass der VwGH im Beschwerdeverfahren gegen die Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
Mit Schriftsatz vom 1.3.2010 teilte der Rechtsfreund schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen können. Weiters wurde damit eine Besuchsbestätigung des Kindergartens und der besagte Beschluss des VwGH übermittelt.
Der AsylGH hat am 1.3.2010 die anberaumte Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und des BAA - diese blieben entschuldigt fern - durchgeführt. Die gesetzliche Vertreterin hat ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für eine Verhinderung nicht glaubhaft gemacht. Bereits mit Zustellung der Ladung zur Verhandlung wurde sie auch dahin gehend manuduziert, dass ein Fernbleiben auch durch Vorlage eines geeigneten Bescheinigungsmittels noch vor Beginn der Verhandlung glaubhaft zu machen ist. Auch ergibt sich aus dem Gespräch mit dem Vertreter, dass nicht ein derartiges Ereignis kausal für das Fernbleiben war, der ergänzend auch auf die Berufstätigkeit der gesetzlichen Vertreterin hinwies.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Die wahre Identität des BF steht nicht fest. Er wurde in Österreich geboren und ist gesund. Er besucht den Kindergarten. Es wird davon ausgegangen, dass er die armenische Staatsangehörigkeit von der Mutter [211.082 bzw. 01 22.306] ableitet. Er lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Diese ist armenische Staatsangehörige und deren Asylantrag wurde von der Rechtsmittelinstanz mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr rechtskräftig abgewiesen. Weiters wurde mangels realer Rückkehrgefährdung ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Armenien rechtskräftig für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom März 2009 abgelehnt. Einer von der Sicherheitsdirektion verfügten Ausweisung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wodurch die Vollstreckung suspendiert wurde. Die Mutter verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Ca. 1 - 2 Mal in der Wochebesucht den BF M.K [E9 306.672 bzw. 04 21.319] der den unbescheinigt und widersprüchlich gebliebenen Angaben der Vater sein soll und vollbringt ansonsten Hol- und Bringdienste zum/vom Kindergarten und beaufsichtigt ihn auch bei Krankheit. Seine Beschwerde wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen, wodurch ihm weder Asyl noch subisidiärer Schutz zukommt und durch die Ausweisung zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet ist.
1.2. Eine den BF oder seine Mutter treffende Verfolgungsgefahr oder sonstige reale Gefährdung ihres Leib und Lebens im Falle einer Rückkehr nach Armenien wurde nicht glaubhaft gemacht.
2. Zum Herkunftsstaat Armenien:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 11.03.2010
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)
Amnesty International Report Armenia 2009
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19
242.537 u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009
Staatendokumentation, Analyse der Situation von gemischtethnischen Paaren in
Armenien, 4.2.2010
BAMF, Entscheiderbrief,3/2010
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Versorgungslage
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008; ). Die Todesstrafe wurde abgeschafft.
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
Sonstiges
Frankreich zählt mit 3.12.2009 Armenien zu den "sicheren Herkunftsstaaten". Ein Land gilt demnach als sicher, wenn es die Prinzipien der Freiheit, der Demokratie und des Rechtsstaates sowie die Menschen- und Grundrechte beachtet. Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" erhalten während des Verfahrens keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung
und kein Überbrückungsgeld. Ihr Antrag wird zwar individuell, jedoch in einem beschleunigten Verfahren geprüft. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
(BAMF, Entscheiderbrief,3/2010)(BAMF, Entscheiderbrief,3 aus 2010,)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch
die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Beweismittel.
Ad I.1.1. Die Identität des BF steht nicht fest, da die Mutter auch unterschiedliche Angaben in ihren bisherigen Asylverfahren zu ihrer Identität machte. Die Geburt in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde. Sein Gesundheitszustand wurde von der gesetzlichen Vertreterin beschrieben.Ad römisch eins.1.1. Die Identität des BF steht nicht fest, da die Mutter auch unterschiedliche Angaben in ihren bisherigen Asylverfahren zu ihrer Identität machte. Die Geburt in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde. Sein Gesundheitszustand wurde von der gesetzlichen Vertreterin beschrieben.
Der Unabhängige Bundesasylsenat ging in seiner rechtskräftigen Entscheidung von der armenischen Staatsangehörigkeit der Mutter aus, was auch den früheren Angaben im deutschen Asylverfahren entspricht, wonach sie bis 1995 in Armenien lebten und nicht - so wie in Österreich behauptet - 1990 aus Armenien vertrieben worden sein sollen. Abgesehen von ihren einschlägigen Sprach- und Ortskenntnissen in Bezug auf Armenien ist dies auch im Hinblick auf das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 stimmig. Gemäß Art 10 Abs 3 leg cit idF der Novelle v. 12.4.2001 ist ex lege Staatsbürger von Armenien wer Staatsbürger der ehemaligen Sowjetrepublik Armenien mit armenischer Abstammung war, die außerhalb des Staatsgebietes der Republik Armenien leben und keine andere Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben haben.Der Unabhängige Bundesasylsenat ging in seiner rechtskräftigen Entscheidung von der armenischen Staatsangehörigkeit der Mutter aus, was auch den früheren Angaben im deutschen Asylverfahren entspricht, wonach sie bis 1995 in Armenien lebten und nicht - so wie in Österreich behauptet - 1990 aus Armenien vertrieben worden sein sollen. Abgesehen von ihren einschlägigen Sprach- und Ortskenntnissen in Bezug auf Armenien ist dies auch im Hinblick auf das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 stimmig. Gemäß Artikel 10, Absatz 3, leg cit in der Fassung der Novelle v. 12.4.2001 ist ex lege Staatsbürger von Armenien wer Staatsbürger der ehemaligen Sowjetrepublik Armenien mit armenischer Abstammung war, die außerhalb des Staatsgebietes der Republik Armenien leben und keine andere Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben haben.
Gemäß § 11 leg cit hat ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaßen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, unabhängig davon, wo es auf die Welt gekommen ist.Gemäß Paragraph 11, leg cit hat ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaßen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, unabhängig davon, wo es auf die Welt gekommen ist.
Sowohl die Mutter als auch die als Vater angegebene Person sind demnach armenische Staatsangehörige und leitet sich daraus auch von Geburt wegen die armenische Staatsbürgerschaft auch für den BF ab. Zudem ist anzuführen, dass die Mutter von sich aus bislang im Verfahren immer Armenien als Staatsangehörigkeit des BF angab und erstmals in der anwaltlichen Beschwerde - jedoch nicht näher begründet - unsubstantiiert behauptet wird er sei kein armenischer Staatsangehöriger.
Ad I.1.2.Ad römisch eins.1.2.
Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:
Hinsichtlich des BF wurden keine in seiner Person gelegene, vom Vorbringen der Mutter abweichende Verfolgungsgefahr oder Rückkehrgefährdung dargelegt.
Die Gefährdung soll sich behauptetermaßen von der Mutter und ihrem Fluchtvorbringen ableiten. Bereits im wiederaufgenommenen Berufungsverfahren im Asylverfahren der Mutter wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig festgestellt, dass das von der Mutter des BF vorgebrachte Gefährdungsszenarion in ihrem Herkunftsstaat Armenien nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch im Verfahren des BF wurde kein Sachverhalt konkret und substantiiert dargebracht, der Gegenteiliges wahrscheinlich machen würde. Die gesetzliche Vertreterin nutze auch die vom AsylGH eingeräumte Gelegenheit nicht im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung ihre Standpunkte darzulegen und der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen zu treten.
Resümierend ist somit festzuhalten, dass ein konkreter und substantiierter Sachverhalt nicht glaubhaft dargebracht wurde, woraus sich für den minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien eine Gefährdung seiner hier relevanten Rechtsgüter ergeben würde. Auch die - zu Gehör gebrachte - allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, welcher nicht konkret und substantiert entgegen getreten wurde, lässt eine solche Gefahr nicht über die bloße Möglichkeit hinaus real erscheinen.
Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen und deren wesentlicher Inhalt wurden den Parteien zu Gehör gebracht und sie sind diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, weshalb die dargestellte Lage als erwiesen angesehen wird.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen und deren wesentlicher Inhalt wurden den Parteien zu Gehör gebracht und sie sind diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, weshalb die dargestellte Lage als erwiesen angesehen wird.
2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 9.5.2005 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1Gegenständlicher Asylantrag wurde am 9.5.2005 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins
u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Das Asylverfahren des BF war durch den Bescheid des BAA vom 22.5.2005, mit dem ihm Asyl zuerkannt und der Flüchtlingsstatus im Rahmen des Familienverfahrens festgestellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen und ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr zulässig (§ 69 Abs 1 AVG).Das Asylverfahren des BF war durch den Bescheid des BAA vom 22.5.2005, mit dem ihm Asyl zuerkannt und der Flüchtlingsstatus im Rahmen des Familienverfahrens festgestellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen und ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr zulässig (Paragraph 69, Absatz eins, AVG).
Es war das BAA welches diesen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat und stand ihr somit gem. § 69 Abs 4 und Abs 3 AVG die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme zu.Es war das BAA welches diesen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat und stand ihr somit gem. Paragraph 69, Absatz 4 und Absatz 3, AVG die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme zu.
Das BAA stützte die Wiederaufnahme im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG "erschlichen" wurde. In der Berufung wurde dagegen eingewandt, dass "der Berufungswerber" zu keiner Zeit unrichtige Angaben gegenüber der Behörde machte.Das BAA stützte die Wiederaufnahme im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG "erschlichen" wurde. In der Berufung wurde dagegen eingewandt, dass "der Berufungswerber" zu keiner Zeit unrichtige Angaben gegenüber der Behörde machte.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von der Partei oder "ihrem Vertreter" vorgenommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu § 69 mwN). Daraus resultiert, dass es hinreichend ist, wenn die Mutter des BF als dessen gesetzlicher Vertreter ein derartiges Verhalten setzt.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von der Partei oder "ihrem Vertreter" vorgenommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu Paragraph 69, mwN). Daraus resultiert, dass es hinreichend ist, wenn die Mutter des BF als dessen gesetzlicher Vertreter ein derartiges Verhalten setzt.
Nach stRsp des VwGH liegt das Erschleichen eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.
Zusammengefasst müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12f zu § 69 mwN):Zusammengefasst müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12f zu Paragraph 69, mwN):
Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzuhalten ist; von einem Verschweigen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet ist, sie aber absichtlich geheim hält.
Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen
Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
Im konkreten Fall hat die gesetzliche Vertreterin insbesondere verschwiegen, dass sie bereits zuvor ua. in der BRD ein Asylverfahren unter anderer Identität und mit anderen Fluchtgründen führte und dadurch ihre Zuerkennung von Asyl und Feststellung des Flüchtlingsstatus erschlichen hat und wäre in ihrem Verfahren ursprünglich nicht so entschieden worden, wenn sie wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte, wie sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des UBAS unzweifelhaft ergibt.
Es kann im gegenständlichen Familienverfahren des BF nicht davon gesprochen werden, dass es sich hier um unwesentliche Umstände handelt. Insbesondere ist der Statuts eines Asylberechtigten gemäß § 10 Abs 2 AsylG 1997 nur dann auf einen Familienangehörigen zu erstrecken, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist. Ein Familienleben mit dem BF in Armenien wäre etwa dann nicht möglich wenn die gesetzliche Vertreterin in diesem Land einer Verfolgung ausgesetzt ist. Die tatsächliche wahrheitsgemäße Situation der gesetzlichen Vertreterin mit Auswirkungen auf den BF ist somit ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Frage ob ein Familienleben auch in einem anderen Staat möglich ist und ein Verschweigen dafür maßgeblicher Fakten kausal für die Entscheidung des BAA gewesen. So stellte sie im wiederaufgenommenen Verfahren auch ausdrücklich klar, dass für den Sohn die selben Rückkehrbefürchtungen wie für sie gelten würden, woraus sich der Zusammenhang dieser beiden Verfahren bzw. das Vorbringen oder vielmehr das Verschweigen der gesetzlichen Vertreterin für das Verfahren des BF ergibt. Hätte sie die verschwiegenen Umstände vorgebracht, so wäre insbesondere die Frage der Möglichkeit der Führung eines Familienlebens in Armenien anders zu beurteilen gewesen. Sie wurde in der Niederschrift im Verfahren des BF ausdrücklich belehrt die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Asylersuchen vorzubringen. Wie sich letztlich ergibt unterliegt die gesetzliche Vertreterin dort nämlich keiner Verfolgung und liegt auch kein Abschiebehindernis vor, weshalb auch ein gemeinsames Familienleben in Armenien möglich wäre. Dass sich das BAA ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreterin ohne größere Umstände durch amtswegige Ermittlungen über die von ihr verschwiegenen relevanten Umstände Kenntnis verschaffen hätte können, kann nicht gesagt werden, zumal sie in den anderen Staaten auch andere Identitäten verwendeten und es auch sonst keine Hinweise darauf gab.Es kann im gegenständlichen Familienverfahren des BF nicht davon gesprochen werden, dass es sich hier um unwesentliche Umstände handelt. Insbesondere ist der Statuts eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 nur dann auf einen Familienangehörigen zu erstrecken, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist. Ein Familienleben mit dem BF in Armenien wäre etwa dann nicht möglich wenn die gesetzliche Vertreterin in diesem Land einer Verfolgung ausgesetzt ist. Die tatsächliche wahrheitsgemäße Situation der gesetzlichen Vertreterin mit Auswirkungen auf den BF ist somit ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Frage ob ein Familienleben auch in einem anderen Staat möglich ist und ein Verschweigen dafür maßgeblicher Fakten kausal für die Entscheidung des BAA gewesen. So stellte sie im wiederaufgenommenen Verfahren auch ausdrücklich klar, dass für den Sohn die selben Rückkehrbefürchtungen wie für sie gelten würden, woraus sich der Zusammenhang dieser beiden Verfahren bzw. das Vorbringen oder vielmehr das Verschweigen der gesetzlichen Vertreterin für das Verfahren des BF ergibt. Hätte sie die verschwiegenen Umstände vorgebracht, so wäre insbesondere die Frage der Möglichkeit der Führung eines Familienlebens in Armenien anders zu beurteilen gewesen. Sie wurde in der Niederschrift im Verfahren des BF ausdrücklich belehrt die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Asylersuchen vorzubringen. Wie sich letztlich ergibt unterliegt die gesetzliche Vertreterin dort nämlich keiner Verfolgung und liegt auch kein Abschiebehindernis vor, weshalb auch ein gemeinsames Familienleben in Armenien möglich wäre. Dass sich das BAA ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreterin ohne größere Umstände durch amtswegige Ermittlungen über die von ihr verschwiegenen relevanten Umstände Kenntnis verschaffen hätte können, kann nicht gesagt werden, zumal sie in den anderen Staaten auch andere Identitäten verwendeten und es auch sonst keine Hinweise darauf gab.
Das BAA stützte die Wiederaufnahme auch auf die Z 2.Das BAA stützte die Wiederaufnahme auch auf die Ziffer 2,
Das nachträgliche Hervorkommen der Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin und ihrer Familie in der Schweiz und in der BRD, dabei die Verwendung unterschiedlicher Identitäten und das Faktum, dass die gesetzliche Vertreterin und ihre Familie dort andere Fluchtgründe als in Österreich darlegten, stellen "neue Tatsachen" dar die auch auf "Beweismittel" gestützt werden konnten. Auch dies schlägt insbesondere auf die von der Behörde vorzunehmende Beurteilung durch, ob dem BF als Familienangehörigen Asyl zu gewähren war, weil ein Familienleben mit der gesetzlichen Vertreterin in einem anderen Land nicht möglich ist.
Dass die Behörde in diesem amtswegigen Wiederaufnahme ein Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG traf, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Verfahren geltend gemacht wurden, kam nicht hervor.Dass die Behörde in diesem amtswegigen Wiederaufnahme ein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG traf, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Verfahren geltend gemacht wurden, kam nicht hervor.
Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahren vom BF hatte der UBAS bereits das Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin wieder aufgenommen und darüber formell rechtskräftig entschieden, weshalb die Wiederaufnahme auch auf die Z 3 wegen abweichender nachträglicher Vorfragenentscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gestützt werden kann.Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahren vom BF hatte der UBAS bereits das Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin wieder aufgenommen und darüber formell rechtskräftig entschieden, weshalb die Wiederaufnahme auch auf die Ziffer 3, wegen abweichender nachträglicher Vorfragenentscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gestützt werden kann.
Bei dieser Vorfrage muss es sich um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden sondern von einer anderen Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 16 zu § 69 mwN).Bei dieser Vorfrage muss es sich um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden sondern von einer anderen Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 69, mwN).
Maßgebliche Rechtsfrage im Familienverfahren des BF war, ob seine Mutter "Asylberechtigte" (§ 10 Abs 1 Z 1 AsylG 1997) war und darauf begründet dem BF auch Asyl zu gewähren war, weil die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 10 Abs 2 AsylG 1997).Maßgebliche Rechtsfrage im Familienverfahren des BF war, ob seine Mutter "Asylberechtigte" (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997) war und darauf begründet dem BF auch Asyl zu gewähren war, weil die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997).
Diese Rechtsfrage hat der Unabhängige Bundesasylsenat ursprünglich mit Bescheid vom 5.3.2002 im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin dahin gehend entschieden, dass er der gesetzlichen Vertreterin gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährte und gem. 12 leg cit die Flüchtlingseigenschaft feststellte.Diese Rechtsfrage hat der Unabhängige Bundesasylsenat ursprünglich mit Bescheid vom 5.3.2002 im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin dahin gehend entschieden, dass er der gesetzlichen Vertreterin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährte und gem. 12 leg cit die Flüchtlingseigenschaft feststellte.
Darauf basierend hat das BAA folglich im Verfahren des BF diesem im Rahmen des Familienverfahren gem. § 10 AsylG 1997 den gleichen Schutz gewährt, weil er das minderjährige Kind einer "Asylberechtigten" war.Darauf basierend hat das BAA folglich im Verfahren des BF diesem im Rahmen des Familienverfahren gem. Paragraph 10, AsylG 1997 den gleichen Schutz gewährt, weil er das minderjährige Kind einer "Asylberechtigten" war.
Mit Bescheid vom 15.3.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat dieses Verfahren wieder aufgenommen und diese Rechtsfrage - die Asylberechtigung der Mutter - nachträglich anders entschieden, wodurch sie somit keine Asylberechtigte mehr war. Ein wesentliches Tatbestandselement für die Gewährung des gleichen Schutzes für den BF wurde somit nachträglich vom UBAS anders entschieden.
Die Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens den BF betreffend erfolgte somit rechtmäßig
Durch die Wiederaufnahme wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neurlich in Gang gebracht um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen damit ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis erzielt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 1 zu § 69 mwN).Durch die Wiederaufnahme wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neurlich in Gang gebracht um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen damit ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis erzielt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 1 zu Paragraph 69, mwN).
.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Die Rückkehrbefürchtungen des BF stützten sich auf jene die die gesetzliche Vertreterin in ihrem Verfahren angab. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat nach Wiederaufnahme ihres Verfahrens mit Bescheid vom 28.3.2007, Zl 211.082/12/20E-VI/42/06, rechtskräftig erkannt, dass die gesetzliche Vertreterin insbesondere wegen der Angabe unterschiedlicher Identitäten und unterschiedlicher Fluchtgründe in mehreren Asylverfahren in der BRD und Österreich in ihrem österreichischen Asylverfahren ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft machen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Anderweitige Rückkehrbefürchtungen wurden im Verfahren des BF nicht dargelegt und können auch amtswegig nicht erkannt werden.
Es liegt somit kein Sachverhalt vor woraus sich glaubhaft eine wohlbegründeter Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanter Verfolgung ergeben würde. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass konkret für den Beschwerdeführer ein derartiges Bedrohungszenario zu erwarten wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer bzw. der gesetzlichen Vertreterin nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer bzw. der gesetzlichen Vertreterin nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es wird von der Situation ausgegangen, dass der minderjährige, gesunde BF nur gemeinsam mit seiner gesetzlichen Vertreterin nach Armenien zurückkehrt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat im Asylverfahren der Mutter festgestellt, dass ihr im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 1997 droht und damit ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat zulässig ist. Darüber hinaus wurde im Verfahren des BF kein Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt, woraus sich seither ein geänderter Sachverhalt ergeben würde, der im konkreten Fall für eine andere Beurteilung sprechen würde. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Armenien von jener Person unterstützt wird die als sein Vater bezeichnet wird. Dieser ist armenischer Staatsangehöriger mit überdurchschnittlicher Bildung und mit familiärem Netz in Armenien. Der AsylGH hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde in seinem Asylverfahren in allen drei Spruchpunkten abgewiesen.Es wird von der Situation ausgegangen, dass der minderjährige, gesunde BF nur gemeinsam mit seiner gesetzlichen Vertreterin nach Armenien zurückkehrt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat im Asylverfahren der Mutter festgestellt, dass ihr im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 droht und damit ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat zulässig ist. Darüber hinaus wurde im Verfahren des BF kein Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt, woraus sich seither ein geänderter Sachverhalt ergeben würde, der im konkreten Fall für eine andere Beurteilung sprechen würde. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Armenien von jener Person unterstützt wird die als sein Vater bezeichnet wird. Dieser ist armenischer Staatsangehöriger mit überdurchschnittlicher Bildung und mit familiärem Netz in Armenien. Der AsylGH hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde in seinem Asylverfahren in allen drei Spruchpunkten abgewiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Der minderjährige BF lebt bei seiner Mutter die auch die überwiegende Obsorge für ihn trägt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides war die Mutter von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Aktuell ist in Bezug auf die Mutter eine von der Sicherheitsdirektion im Instanzenzug erlassene Ausweisung beim Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer eingebrachten Beschwerde anhängig und hat dieser durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckung der Ausweisung ausgesetzt, weshalb sie auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht ist. Über einen Aufenthaltstitel auf Grundlage des FPG oder NAG verfügt sie nicht.
Es ist somit davon auszugehen, dass jedenfalls in Bezug auf die Mutter von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich auszugehen ist. Gelockerte familiäre Anknüpfungspunkte bestehen zu jener Person die als sein Vater genannt wurde, wobei bei diesem jedoch - im Gegensatz zur Mutter - mit Erlassung des Erkenntnisses vom heutigen Tag durch die bestätigte Ausweisung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar ist.
Der BF wurde 2005 in Österreich geboren und lebt seither in Österreich. Von privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich ist somit auszugehen.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Im gegenständlichen Fall ist es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung möglich, dass das minderjährige Kind von seiner Mutter, für welche aktuell keine durch behördliche Maßnahme durchsetzbare Ausreiseverpflichtung besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Ausweisung des fünfjährigen BF vor seiner Mutter und damit die Trennung von ihr zum Entscheidungszeitpunkt notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich somit, dass schon das BAA wegen sich darstellender Unverhältnismäßigkeit keine Ausweisung hätte erlassen dürfen.Im gegenständlichen Fall ist es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung möglich, dass das minderjährige Kind von seiner Mutter, für welche aktuell keine durch behördliche Maßnahme durchsetzbare Ausreiseverpflichtung besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Ausweisung des fünfjährigen BF vor seiner Mutter und damit die Trennung von ihr zum Entscheidungszeitpunkt notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich somit, dass schon das BAA wegen sich darstellender Unverhältnismäßigkeit keine Ausweisung hätte erlassen dürfen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).
Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war - mangels durchsetzbarer Ausreiseverpflichtung der Mutter - die Verfügung der Ausweisung des BF nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt und hätte daher nicht durch das BAA ergehen dürfen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage stellt sich diese zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt heraus, wobei aber ausdrücklich angemerkt wird, dass dies lediglich durch den Umstand bedingt ist, dass für die Mutter (noch) keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung der Sicherheitsbehörde vorliegt und es daher zu einer als unverhältnismäßig anzusehenden Trennung von der Mutter kommen könnte.
Durch diese ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt sowohl über die Mutter als auch über den minderjährigen Sohn eine einheitliche Ausweisungsentscheidung zu treffen (vgl. zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.Durch diese ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt sowohl über die Mutter als auch über den minderjährigen Sohn eine einheitliche Ausweisungsentscheidung zu treffen vergleiche zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.
Gerade bei der Ausweisungsentscheidung ist zu bedenken, dass die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der einzelnen Familienmitglieder zu Österreich unterschiedlich geartet und gewichtet sein können, was aber wiederum auch auf die anderen Familienmitglieder, zB das minderjährige Kind, entscheidungsrelevante Auswirkungen auf die Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten- und familiären Anknüpfungspunkten haben kann.
Durch die ersatzlose Behebung dieser Ausweisungsentscheidung ist der BF mit Erlassung kein Asylwerber mehr und fällt als "Fremder" in den Anwendungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes (FPG).
Die Ausweisung des BF war auch nicht gemäß § 10 Abs 5 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (zur Frage einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" wird auf die Ausführungen zB in AsylGH v. 12.5.2010, E5 258.290-0/2008-20E verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt).Die Ausweisung des BF war auch nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (zur Frage einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" wird auf die Ausführungen zB in AsylGH v. 12.5.2010, E5 258.290-0/2008-20E verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
09.09.2010