Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E13 265.048-0/2008-49E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und dem Richter Dr. Fritz KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2005, Zl. 05 13.669-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und dem Richter Dr. Fritz KINZLBAUER, LLM als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2005, Zl. 05 13.669-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige Armeniens stellte am 30.08.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige Armeniens stellte am 30.08.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihr Lebensgefährte krankheitsbedingt 2003 nach Österreich gekommen sei. Aufgrund finanzieller Probleme habe sie ihn nicht begleiten können. Sie sei nun nach Österreich gekommen, um hier ihren Lebensgefährten zu heiraten. In Armenien habe sie nichts zu befürchten. Sie sei nur wegen ihres Lebensgefährten aus Armenien ausgereist.
Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.09.2005, Zahl: 05 13.669-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Asylgesetz 1997 wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und wurde die BF in einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.09.2005, Zahl: 05 13.669-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Asylgesetz 1997 wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die BF in einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass ihr Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde.
Mit Schriftsatz vom 1.2.2006 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und bemängelt, dass dem Akt keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen seien und deshalb die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Bei Einräumung des ihr zustehenden Parteiengehörs hätte sie nähere Details zu ihren Fluchtgründen angeben und Beweismittel vorlegen können. Die Auffassung der Behörde - es läge kein Fluchtgrund vor - sei unhaltbar. Sie habe unter Pkt. 1 der gegenständlichen Beschwerde und in den Einvernahmen vor dem BAA ihre Flüchtlingseigenschaft dargelegt. Im Falle einer Rückkehr liefe sie jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein. Die Ausweisung sei rechtswidrig, da ihre Familienangehörigen in Österreich gemäß § 18 AsylG aufenthaltsberechtigt seien. Sie beantrage die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.Mit Schriftsatz vom 1.2.2006 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und bemängelt, dass dem Akt keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen seien und deshalb die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Bei Einräumung des ihr zustehenden Parteiengehörs hätte sie nähere Details zu ihren Fluchtgründen angeben und Beweismittel vorlegen können. Die Auffassung der Behörde - es läge kein Fluchtgrund vor - sei unhaltbar. Sie habe unter Pkt. 1 der gegenständlichen Beschwerde und in den Einvernahmen vor dem BAA ihre Flüchtlingseigenschaft dargelegt. Im Falle einer Rückkehr liefe sie jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein. Die Ausweisung sei rechtswidrig, da ihre Familienangehörigen in Österreich gemäß Paragraph 18, AsylG aufenthaltsberechtigt seien. Sie beantrage die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Die Beschwerde wurde folglich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. E13 265.048-0/2008-6E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde folglich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. E13 265.048-0/2008-6E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Motive zwar glaubhaft aber nicht geeignet seien, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale sei der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen. Im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes der BF, stellte der AsylGH im Einklang mit den Ausführungen des BAA fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Begründend wird ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Motive zwar glaubhaft aber nicht geeignet seien, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale sei der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen. Im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes der BF, stellte der AsylGH im Einklang mit den Ausführungen des BAA fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen dieses Erkenntnis wurde am 01.04.2009 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR und der Literatur wurde auf die vom VfGH aufgestellten Kriterien verwiesen, die bei einer Ausweisung im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen seien. Sodann wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der in Österreich im Jahr 2006 vollzogenen Heirat der BF mit ihrem nunmehrigen Ehegatten eine zwölfjährige Beziehung mit gemeinsamen Haushalt vorangegangen sei, weshalb von einem schützenswerten Familienleben iSd Art 8 EMRK auszugehen sei. Zu anderen Staaten habe die Familie keinerlei Bezug, sodass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Gatten außerhalb Österreichs völlig unzumutbar sei. Zudem sei der Ehegatte der BF aufgrund seiner jahrelangen Erkrankung körperlich massiv geschwächt, sodass er des Beistandes und der Unterstützung seiner Gattin im Alltag, insbesondere in schlechteren Phasen seiner Erkrankung bedürfe. Zudem sei eine Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte im NAG 2005 nicht vorgesehen. Die BF und ihr Ehegatte seien in Österreich integriert und würden über private Bindungen verfügen. Auch hätten die Ehegatten eine Wohnung angemietet. Der Ehegatte der BF beziehe krankheitsbedingt Sozialhilfe, sowie für sich und die Beschwerdeführerin Grundversorgung. Aufgrund der intensiven familiären und privaten Bindungen der BF in Österreich sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung unverhältnismäßig.Gegen dieses Erkenntnis wurde am 01.04.2009 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR und der Literatur wurde auf die vom VfGH aufgestellten Kriterien verwiesen, die bei einer Ausweisung im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen seien. Sodann wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der in Österreich im Jahr 2006 vollzogenen Heirat der BF mit ihrem nunmehrigen Ehegatten eine zwölfjährige Beziehung mit gemeinsamen Haushalt vorangegangen sei, weshalb von einem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen sei. Zu anderen Staaten habe die Familie keinerlei Bezug, sodass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Gatten außerhalb Österreichs völlig unzumutbar sei. Zudem sei der Ehegatte der BF aufgrund seiner jahrelangen Erkrankung körperlich massiv geschwächt, sodass er des Beistandes und der Unterstützung seiner Gattin im Alltag, insbesondere in schlechteren Phasen seiner Erkrankung bedürfe. Zudem sei eine Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte im NAG 2005 nicht vorgesehen. Die BF und ihr Ehegatte seien in Österreich integriert und würden über private Bindungen verfügen. Auch hätten die Ehegatten eine Wohnung angemietet. Der Ehegatte der BF beziehe krankheitsbedingt Sozialhilfe, sowie für sich und die Beschwerdeführerin Grundversorgung. Aufgrund der intensiven familiären und privaten Bindungen der BF in Österreich sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung unverhältnismäßig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 01.07.2009, Zl. U 954/09-10 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden sei und das Erkenntnis des AGH behoben. Unter Hinweis auf die vom EGMR herausgearbeiteten fallbezogenen unterschiedlichen Kriterien, die im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Fremden zu beachten seien, erachtete der VfGH die vom AsylGH durchgeführte Interessenabwägung als fehlerhaft. Der AsylGH habe fälschlicherweise den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens erst mit der Eheschließung angenommen und die schon im Herkunftsstaat bestehende langjährige Lebensgemeinschaft außer Acht gelassen. Auch die Pflegebedürftigkeit des Ehegatten der BF weise auf eine besondere Beziehungsintensität hin.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 01.07.2009, Zl. U 954/09-10 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden sei und das Erkenntnis des AGH behoben. Unter Hinweis auf die vom EGMR herausgearbeiteten fallbezogenen unterschiedlichen Kriterien, die im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Fremden zu beachten seien, erachtete der VfGH die vom AsylGH durchgeführte Interessenabwägung als fehlerhaft. Der AsylGH habe fälschlicherweise den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens erst mit der Eheschließung angenommen und die schon im Herkunftsstaat bestehende langjährige Lebensgemeinschaft außer Acht gelassen. Auch die Pflegebedürftigkeit des Ehegatten der BF weise auf eine besondere Beziehungsintensität hin.
Mit am 21.8.2009 mittels Fax eingebrachtem Schreiben gab Fr. Mag. Doris Mahr, p.A. Caritas Österreich, Baumbachstraße 3, 4020 Linz ihre Bevollmächtigung - ohne Zustellvollmacht - bekannt.
Am 7.9.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof in nunmehr zuständiger Besetzung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einvernahme der BF als Partei und ihres Ehegatten als Zeuge und Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile. Im Rahmen dessen legte die BF weitere Bescheinigungsmittel vor und verwies im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel: ein Kuvert mit mehreren Fotos, Geburtsurkunde samt Übersetzung und eine Kopie des Reisepasses samt Übersetzung. Die BF legte weiters diverse Kursbestätigungen für die deutsche Sprache inkl. Zertifikat betreffend des Österreichischen Sprachdiploms A2, ein Diplom des Instituts für Kriminalermittlung der Universität Erewan, sowie eine Lehrgangsabschlußbestätigung über Ballistik, Grafologie sowie über Waffen, Spuren und Munition vor. Der Zeuge (Ehemann der BF) legte ein Konvolut ärztlicher Befunde, Arztbriefe udgl., Heiratsurkunde Nr. 79/2006 vom Standesamt Wien-Brigittenau, sowie die Geburtsurkunde samt Übersetzung vor. Diese Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Der Zeuge legt weiters eine Bestätigung über einen 3monatigen Lehrgang von Instandsetzen von Schuhen, sowie eine Bescheinigung über den Lehrgang "Schlüsselkopieren" in der Dauer von sechs Wochen vor. Das BAA hat keinen Vertreter entsandt.Am 7.9.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof in nunmehr zuständiger Besetzung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einvernahme der BF als Partei und ihres Ehegatten als Zeuge und Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile. Im Rahmen dessen legte die BF weitere Bescheinigungsmittel vor und verwies im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel: ein Kuvert mit mehreren Fotos, Geburtsurkunde samt Übersetzung und eine Kopie des Reisepasses samt Übersetzung. Die BF legte weiters diverse Kursbestätigungen für die deutsche Sprache inkl. Zertifikat betreffend des Österreichischen Sprachdiploms A2, ein Diplom des Instituts für Kriminalermittlung der Universität Erewan, sowie eine Lehrgangsabschlußbestätigung über Ballistik, Grafologie sowie über Waffen, Spuren und Munition vor. Der Zeuge (Ehemann der BF) legte ein Konvolut ärztlicher Befunde, Arztbriefe udgl., Heiratsurkunde Nr. 79 aus 2006, vom Standesamt Wien-Brigittenau, sowie die Geburtsurkunde samt Übersetzung vor. Diese Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Der Zeuge legt weiters eine Bestätigung über einen 3monatigen Lehrgang von Instandsetzen von Schuhen, sowie eine Bescheinigung über den Lehrgang "Schlüsselkopieren" in der Dauer von sechs Wochen vor. Das BAA hat keinen Vertreter entsandt.
Mit Fax vom 11.9.2009 wurde ein Befund von Dr. R. A., FA für Psychiatrie und Neurologie in XXX mit der Diagnose einer depr. Episode mit somat. Syndrom, Überlastungsreaktion, Schlafstörungen, rezidiv. Cephalea, Cervicalsyndrom und Polyarthralgien in Bezug auf die BF übermittelt. Weiters wurde ein Brief von drei in Österreich lebenden Privatpersonen übermittelt, in denen private Meinungen über die Integration der BF und ihrem Ehegatten wieder gegeben werden.Mit Fax vom 11.9.2009 wurde ein Befund von Dr. R. A., FA für Psychiatrie und Neurologie in römisch 30 mit der Diagnose einer depr. Episode mit somat. Syndrom, Überlastungsreaktion, Schlafstörungen, rezidiv. Cephalea, Cervicalsyndrom und Polyarthralgien in Bezug auf die BF übermittelt. Weiters wurde ein Brief von drei in Österreich lebenden Privatpersonen übermittelt, in denen private Meinungen über die Integration der BF und ihrem Ehegatten wieder gegeben werden.
Mittels Fax vom 14.09.2009 wurde ein weiteres Schriftstück von einer weiteren Privatperson übermittelt, in dem dieser ebenfalls seine private Meinung zur Integration der BF und deren Ehegatten mitteilte.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ. E13 265.048-0/2008-29E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ. E13 265.048-0/2008-29E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 als unbegründet abgewiesen.
Nach ausführlicher Würdigung der vorgebrachten Beweismittel und Einbeziehung der mündlichen Verhandlung stellte der AGH zwar fest, dass die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstelle, aber dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig war, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.Nach ausführlicher Würdigung der vorgebrachten Beweismittel und Einbeziehung der mündlichen Verhandlung stellte der AGH zwar fest, dass die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstelle, aber dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig war, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
Gegen dieses Erkenntnis wurde am 24.11.2009 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF wiederum Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 28.01.2010, Zl. U 3092/09-11 hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis des AGH vom 05.10.2009, GZ. E13 265.048-0/2008-29E behoben.
Gemäß § 45 (3) AVG wurde mit Schreiben vom 08.03.2010 seitens des Asylgerichtshofes Beweis erhoben, dh. der Partei des Verfahrens Länderfeststellungen zu Armenien zugestellt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. In einem wurde die BF aufgefordert, binnen selbiger Frist aktuelle medizinische Befunde dem AGH vorzulegen.Gemäß Paragraph 45, (3) AVG wurde mit Schreiben vom 08.03.2010 seitens des Asylgerichtshofes Beweis erhoben, dh. der Partei des Verfahrens Länderfeststellungen zu Armenien zugestellt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. In einem wurde die BF aufgefordert, binnen selbiger Frist aktuelle medizinische Befunde dem AGH vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25.03.2010 erstattete die BF eine Stellungnahme und führte darin ihre Lebensumstände in Armenien vor ihrer Ausreise und die jetzigen Lebensumstände erschöpfend aus. Zum Beweis wurden der Stellungnahme verschiedene Bestätigungen angeschlossen. Zu den Länderfeststellungen finden sich in der Stellungsnahme keine Ausführungen.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende
Feststellungen zu treffen:
Die Beschwerdeführerin:
Bei der BF handelt es sich um eine Armenierin christlichen Glaubens. Sie ist eine 29-jährige, arbeitsfähige und mobile Frau mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die BF ist seit nunmehr 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und seit 4 1/2 Jahren verheiratet.
Die BF hat im Bundesgebiet als Anknüpfungspunkt ihren Ehegatten, dessen Aufenthalt bis 1.10.2010 befristet ist.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Der Reiseweg vom Heimatland bis in das österreichische Bundesgebiet hätte nicht festgestellt werden können. Ebenfalls hätte nicht festgestellt werden können, dass die BF in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte.
II.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welches es ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges, da diese Organisationen die Situation der Menschenrechte besonders kritisch beobachten und sich auch einer eher drastischen Wortwahl bedienen, was sich auch darin zeigt, dass sich eine vergleichbare Wortwahl auch in Bezug auf die Lage der Menschenrechte in Staaten, welche sichtlich bemüht sind diese einzuhalten, findet.römisch zwei.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welches es ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges, da diese Organisationen die Situation der Menschenrechte besonders kritisch beobachten und sich auch einer eher drastischen Wortwahl bedienen, was sich auch darin zeigt, dass sich eine vergleichbare Wortwahl auch in Bezug auf die Lage der Menschenrechte in Staaten, welche sichtlich bemüht sind diese einzuhalten, findet.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Insbesondere wurde im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit vom 25.03.2010 keinem der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichte konkret entgegen getreten bzw. wurde auch nicht versucht, diese Berichte durch konkrete Nennung anderer Bericht in Abrede zustellen, weshalb diese Berichte dem Verfahren zu Grunde zu legen sind.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen der Asylwerber mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ebenso ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Ebenso ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Das Bundesasylamt erachtete ihre fluchtkausalen Angaben im Wesentlichen als glaubhaft, argumentierte jedoch, dass aus dem Vorbringen der BF keine Argumente für eine sie betreffende konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung aus den im AsylG 1997 zitierten Gründen ersichtlich gewesen seien. Dieser Argumentation ist seitens des AGH nicht entgegen zu treten.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrem Schriftsatz, dass weder aus der Begründung der belangten Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hervorgehen, noch inwieweit diese unbekannt gebliebenen Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen der Asylwerberin widersprechen würden. Die Argumente in der Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar, da sie unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen aufgrund dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. Die Erstbehörde ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens aus und legte auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Durchführung der Beweiswürdigung im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Der AGH vermag auch nicht zu erkennen, welche entscheidungsrelevante Feststellungen die Erstbehörde zu treffen unterlassen hätte. Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise bzw. Bescheinigungsmittel vorlegen ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie - wie im gegenständlichen Fall - die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Weder wurde zu den Berichten Stellung genommen, noch bei den Einvernahmen trotz Äußerungsmöglichkeit Einwände hinsichtlich allenfalls nicht ausreichend ermitteltem Sachverhalt Beweisanträge gestellt.
Im Beschwerdeschriftsatz wird nicht konkretisiert, worin konkret die Ermittlungsmängel hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II liegen würden und was dabei noch an konkretem und entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorkommen hätte können. Die BF hat in ihrer Beschwerde im Wesentlichen keine Umstände aufgezeigt, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlüssig und stimmig sein sollte. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, den beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt als nicht zutreffend darzulegen.Im Beschwerdeschriftsatz wird nicht konkretisiert, worin konkret die Ermittlungsmängel hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei liegen würden und was dabei noch an konkretem und entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorkommen hätte können. Die BF hat in ihrer Beschwerde im Wesentlichen keine Umstände aufgezeigt, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlüssig und stimmig sein sollte. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, den beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt als nicht zutreffend darzulegen.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin ihre (eigenen) Angaben vorhalten hätte müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Parteiengehör dient nicht dazu der Partei ihre eigenen Angaben oder selbst vorgelegte Beweismittel nochmals zu Gehör zu bringen. Die Beweiswürdigung und Rechtsfragen sind kein Gegenstand des Parteiengehörs. Es steht der Behörde frei aus den Angaben beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen, die sie aber nicht vorhalten muss (vgl. zB. VwGH 26.4.2001, 98/16/0265).Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin ihre (eigenen) Angaben vorhalten hätte müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Parteiengehör dient nicht dazu der Partei ihre eigenen Angaben oder selbst vorgelegte Beweismittel nochmals zu Gehör zu bringen. Die Beweiswürdigung und Rechtsfragen sind kein Gegenstand des Parteiengehörs. Es steht der Behörde frei aus den Angaben beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen, die sie aber nicht vorhalten muss vergleiche zB. VwGH 26.4.2001, 98/16/0265).
Wenn die BF in der Beschwerde ohne dies näher zu konkretisieren unter Pkt I.2. anführt, dass sie ausführlich dargelegt habe, dass ihr Verfolgung drohe, ist dies schlichtweg aktenwidrig. So hat die BF auf die Frage, weswegen sie ihr Heimatland verlassen habe und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe geantwortet, "Ich bin hierher gekommen, um meinen Lebensgefährten zu heiraten" [.....] (AS 43).Wenn die BF in der Beschwerde ohne dies näher zu konkretisieren unter Pkt römisch eins.2. anführt, dass sie ausführlich dargelegt habe, dass ihr Verfolgung drohe, ist dies schlichtweg aktenwidrig. So hat die BF auf die Frage, weswegen sie ihr Heimatland verlassen habe und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe geantwortet, "Ich bin hierher gekommen, um meinen Lebensgefährten zu heiraten" [.....] (AS 43).
Aktenwidrig ist auch das nicht näher konkretisierte Vorbringen, dass sie im Falle einer Rückkehr jedenfalls Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen hat die BF vorgebracht "Nichts". "Es gibt keine Gefahr" (AS 45). Auch in der Einvernahme am 28.9.2005 hat sie auf ihre Rückkehrbefürchtungen geantwortet, "Ich habe nichts zu befürchten" (AS 75). Der BF ist es mit ihrer Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen, zumal diese das Vorbringen der BF als wahr erachtete. In ihren oa. Ausführungen gibt sie nicht konkret kund, wodurch eine reale Gefahr des Eintrittes einer sie persönlich treffenden Gefährdungslage gegeben sein sollte. Überdies ist anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was hier aber nicht vorliegt.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die erstinstanzliche Behörde (gemeint wohl: BAA) festgestellt hätte, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren einzuleiten ist, ist einerseits aktenwidrig und andererseits wäre es rechtswidrig gewesen. Im gegenständlichen Fall fällt die Beschwerdeführerin - wie aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 AsylG hervorgeht- nicht unter den Terminus "Familienangehöriger", da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine "Ehegatteneigenschaft" aufgewiesen hat.Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die erstinstanzliche Behörde (gemeint wohl: BAA) festgestellt hätte, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren einzuleiten ist, ist einerseits aktenwidrig und andererseits wäre es rechtswidrig gewesen. Im gegenständlichen Fall fällt die Beschwerdeführerin - wie aus der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AsylG hervorgeht- nicht unter den Terminus "Familienangehöriger", da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine "Ehegatteneigenschaft" aufgewiesen hat.
Obwohl rechtlich irrelevant, wird vollständigkeitshalber noch auf die Ausführung in der Stellungnahme vom 25.03.2010 eingegangen, wonach die BF ausführte, dass sie - weil ihre Eltern mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sind - von Seiten ihrer Familie keine Unterstützung erwarten kann. Die BF hat nach ihren eigenen Ausführungen von 2000 bis 2003 mit ihrem damaligen Lebensgefährten in einer Wohnung gelebt. Als dieser Armenien verlassen hat, hat die BF bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gewohnt. Wären die Eltern der BF wirklich gegen die Verbindung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten gewesen, hätten sie der BF schon damals ihre Unterstützung versagt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten sind. Die BF versucht mit allen Mitteln ihren Aufenthalt in Österreich aufrecht zu erhalten. Dies wird auch durch ihre Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorm AGH vom 07.09.2009 bestätigt, wo sie vorbrachte, dass es eine kleine Verlobungsfeier gegeben habe, an der unter anderem ihre Mutter, Schwester und eine Tante teilgenommen hätten. Was wiederum ein Einverständnis seitens der Ursprungsfamilie mit der Verbindung indiziert, ansonsten sie der Feier weggeblieben wären. Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten wurde im Verfahren nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Lage - sofern sie entscheidend ist - als aktuell anzusehen ist.
Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:
(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
...
(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF (Spruchpunkt I und II) und hinsichtlich Spruchpunkt III nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei) und hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
III.1.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch drei.1.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die von der BF vorgebrachten familiären Motive sind nicht geeignet um den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal diese Beweggründe unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen nicht in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK Rückhalt finden.Die von der BF vorgebrachten familiären Motive sind nicht geeignet um den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal diese Beweggründe unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen nicht in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK Rückhalt finden.
Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten.
III.1.3. Zu Spruchpunkt IIrömisch drei.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei
Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt III.1.2. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch drei.1.2. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreiched realies Riskiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingdenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreiched realies Riskiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingdenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Die Beschwerdeführerin ist 29 Jahre und damit in einem an sich erwerbsfähigen Alter. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr eine alleinstehende Frau wäre. Dem Akteninhalt und den Aussagen ist zu entnehmen, dass die BF nach der Ausreise ihres nunmehrigen Ehegatten von 2003 bis 2005 wieder bei ihrer Mutter gelebt hat. Die BF verfügt auch über Schwiegereltern, sowie über eine Schwester und Tanten, die sie unterstützen können. Es kam im Verfahren der BF nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefe in eine ausweglose Situation zu geraten. Den Feststellungen zum Herkunftsstaat ist auch zu entnehmen, dass es einige Organisationen gibt, die Rückkehrer unterstützen. So werden rückkehrende alleinstehende Frauen sowohl vom Staat als auch von NGO's unterstützt und wird ihnen Hilfestellung bei der Eingliederung geleistet. Die medizinische Versorgung ist in Armenien grds. gewährleistet. Im Übrigen stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Wenn die BF ausführt, dass ihr aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich die Berufsausübung in einem staatlichen Betrieb in Armenien verwehrt ist, ist dies eine haltlose Behauptung, zumal aus dem der BF übermittelten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.08.2009 hervorgeht, "dass Rückkehrer Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst) haben". Im gegenständlichen Verfahren wäre ein Ausschluss einer Tätigkeit in einem staatlichen Betrieb aber auch ohne Belang, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen. Die BF hat aus Eigenem ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt. Es steht der BF frei bzw. ist es ihr auch zumutbar, einer Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten in der Privatwirtschaft nachzugehen. Darüber hinaus verfügt die BF über Deutschkenntnisse, was ihr einen Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern wird.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisiert, indem sie bezugnehmend auf den ärztlichen Befund eines FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.12.2009, der bei der BF eine depressive Episode mit somatischem Syndrom, Überlastungsreaktion, Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie Beschwerden in der Hals- und Nackenregion und Polyarthralgien diagnostizierte, thematisiert, wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem verwiesen und im Lichte dieser Feststellungen Folgendes ausgeführt:
Der EGMR geht weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}.Der EGMR geht weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist.
Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen des im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichtes über den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls eine psychische Erkrankung vorliegt.
Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen und eine grundlegende Notfallversorgung jedenfalls gewährleistet ist, die gängigen Medikamente verfügbar sind, kann eine unmenschliche Behandlung der beschwerdeführenden Partei iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen und eine grundlegende Notfallversorgung jedenfalls gewährleistet ist, die gängigen Medikamente verfügbar sind, kann eine unmenschliche Behandlung der beschwerdeführenden Partei iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.
Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person handelt, deren Erkrankung derzeit eine stationäre Behandlung nicht notwendig mach und sie eine solche bisher auch nicht beansprucht hat. Als erforderliches Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin lediglich eine medikamentöse Therapie angeraten. Die beschwerdeführende Partei leidet damit in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer Suizidgefahr der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person handelt, deren Erkrankung derzeit eine stationäre Behandlung nicht notwendig mach und sie eine solche bisher auch nicht beansprucht hat. Als erforderliches Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin lediglich eine medikamentöse Therapie angeraten. Die beschwerdeführende Partei leidet damit in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer Suizidgefahr der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand der beschwerdeführenden Partei kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Die beschwerdeführende Partei bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (bei Wahrunterstellung) und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei kein Abschiebehindernis gegeben.
Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei auch die frühere familiäre Unterstützung - zumindest auch durch ihre Schwiegereltern - im Herkunftsstaat findet, sie ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlendem Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine Behandlung möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die eventuell höheren Kosten sind gemäß der Judikatur des EGMR nicht zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass Behandlungen in Armenien teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwer zu erhalten sind, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass Behandlungen in Armenien teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwer zu erhalten sind, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
III.1.4. Zu Spruchpunkt III: Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaatrömisch drei.1.4. Zu Spruchpunkt III: Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Antragstellerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Antragstellerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid vom 29.09.2005 stellt die Ausweisung im gegenständlichen Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dar. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man sich insbesondere Folgendes vor Augen führt:Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid vom 29.09.2005 stellt die Ausweisung im gegenständlichen Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dar. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man sich insbesondere Folgendes vor Augen führt:
Der Lebensgefährte und nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin reist 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Gatte der BF verfügt aufgrund einer in Österreich durchgeführten Nierentransplantation über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.10.2010. Die Beschwerdeführerin ist im August 2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In ihrem gegenständlichen Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund ein gemeinsames Leben mit ihrem nunmehrigen Gatten geltend gemacht. Die BF lebten bereits von 2000 bis 2003 in Erewan in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. In Österreich leben die BF seit 2005 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt und 2006 erfolgte die standesamtliche Eheschließung.
Das derzeitige Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten ist folglich insofern auf Dauer indiziert, als beide gemeinsam als Familie leben wollen. Eine bevorstehende Beendigung des derzeitigen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist in der gegenständlichen Fallkonstellation als sehr unwahrscheinlich anzusehen.Das derzeitige Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten ist folglich insofern auf Dauer indiziert, als beide gemeinsam als Familie leben wollen. Eine bevorstehende Beendigung des derzeitigen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist in der gegenständlichen Fallkonstellation als sehr unwahrscheinlich anzusehen.
Vor diesem Hintergrund wiegen die familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre somit angesichts des Familienlebens mit ihrem Gatten unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären ist.Vor diesem Hintergrund wiegen die familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre somit angesichts des Familienlebens mit ihrem Gatten unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären ist.
Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass aus der Behebung der Ausweisung kein dauerhaftes Bleiberecht abzuleiten ist, sondern die Behebung des Spruchpunktes III nur daraus resultiert, dass dem nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass aus der Behebung der Ausweisung kein dauerhaftes Bleiberecht abzuleiten ist, sondern die Behebung des Spruchpunktes römisch drei nur daraus resultiert, dass dem nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Die BF fällt nunmehr als "Fremde" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung - sobald eine solche in Betracht kommt - aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Die BF fällt nunmehr als "Fremde" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung - sobald eine solche in Betracht kommt - aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
13.08.2010