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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer Asylwerberin ohne rechtliche Grundlage; keine rechtskräftige Entscheidung über Asylabweisung und Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGHSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. I Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine am 25. Jänner 1981 geborenerömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine am 25. Jänner 1981 geborene
armenische Staatsangehörige, stellte am 30. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 29. September 2005 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) idgF ab, erklärte gemäß §8 Abs1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Armenien für zulässig und wies die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 13. Oktober 2005 wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit Entscheidung vom 26. Februar 2009 gemäß §7 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 als unbegründet ab. 3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 13. Oktober 2005 wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit Entscheidung vom 26. Februar 2009 gemäß §7 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unbegründet ab.
4. Der gegen diese Entscheidung des AsylGH erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 1. April 2009 gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 2009 statt und behob die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK.
5. In der Folge erließ der AsylGH mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 5. Oktober 2009 neuerlich eine die Berufung abweisende Entscheidung, wobei der Spruch wörtlich wie folgt lautet:
"Die Beschwerde wird gemäß §8 Abs2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen." "Die Beschwerde wird gemäß §8 Abs2 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 als unbegründet abgewiesen."
Im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges findet sich auf Seite 6 der Hinweis auf die Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung des AsylGH durch den Verfassungsgerichtshof:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 01.07.2009, Zl. U954/09-10 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden sei und die Entscheidung behoben."
In der Begründung heißt es auf Seite 16 wörtlich:
"Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor."
Im Übrigen weist der AsylGH auf im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durchgeführte Ermittlungstätigkeiten hin, trifft Feststellungen dazu und würdigt diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in Form einer Interessenabwägung unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 24. November 2009. Die Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG sowie der in Art3, 8 und 13 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 24. November 2009. Die Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG sowie der in Art3, 8 und 13 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
7. Der Verfassungsgerichtshof forderte den AsylGH zur Erstattung einer Gegenschrift auf, insbesondere zur Stellungnahme dazu, weshalb er trotz Aufhebung der gesamten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. Februar 2009, Z E13 265.048-0/2008-6E, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2009, U954/09, in dem nunmehr angefochtenen Ersatzerkenntnis lediglich über die Ausweisung, nicht aber über die Beschwerde gegen die Asylabweisung und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin abgesprochen habe.
8. Der AsylGH übermittelte als belangtes Gericht die Verfahrensakten und führte wie folgt aus:
"Sowohl der Spruch als auch die Begründungsteile des
Erkenntnisses des VfGH vom 1.7.2009, Zl. U954/09-10 lassen keine
andere Deutung als jene zu, dass nur der Spruchpunkt III des
Erkenntnisses des AsylGH vom 26.02.2009, Zl E13 265.048-0/2008-6E
behoben wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass der VfGH in seinem
o. a. Erkenntnis im Spruch ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Entscheidung (gemeint die des AsylGH) in ihrem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf 'Achtung des Privat-
und Familienlebens' ... verletzt worden sei.
Darüber hinaus hat der VfGH in der Begründung seines o.a.
Erkenntis auf S 4 desselben unter Pkt. 4 ausgeführt, '... Die
Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung ... auf
'Gleichbehandlung von Fremden untereinander ... Art3 und 8 EMRK
Gewährleisteten Rechte geltend'. In weiterer Folge hat sich der VfGH in seiner Beweiswürdigung unter Pkt. II. nur mit einem 'Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte Recht' auseinander gesetzt und hat letztendlich unter Pkt. II.3. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das o.a. Erkenntnis des AsylGH in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden sei.Gewährleisteten Rechte geltend'. In weiterer Folge hat sich der VfGH in seiner Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei. nur mit einem 'Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte Recht' auseinander gesetzt und hat letztendlich unter Pkt. römisch zwei.3. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das o.a. Erkenntnis des AsylGH in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden sei.
Damit hat der VfGH in einer für den AsyIGH ausreichend nachvollziehbarer Form offengelegt, dass er der vom AsylGH in den Spruchpunkten I und II (obwohl im a. Erkenntnis des AsylGH im Spruch diese Trennung nicht explizit vorgenommen wurde, ergibt sie sich doch aus der Gliederung der rechtlichen Beurteilung) dargelegten Rechtsauffassung folgt. Somit war es daher für den entscheidenden Richtersenat des AsylGH geradezu zwingend anzunehmen, dass nur der Spruchpunkt III (die Ausweisung) des o.a. Erkenntnisses des AsylGH einer neuerlichen Entscheidung zuzuführen ist. Dem AsylGH war es daher verwehrt, neuerlich über die Spruchpunkte I und II des oa. Erkenntnisses des AsylGH wegen 'res judicata' abzusprechen." Damit hat der VfGH in einer für den AsyIGH ausreichend nachvollziehbarer Form offengelegt, dass er der vom AsylGH in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (obwohl im a. Erkenntnis des AsylGH im Spruch diese Trennung nicht explizit vorgenommen wurde, ergibt sie sich doch aus der Gliederung der rechtlichen Beurteilung) dargelegten Rechtsauffassung folgt. Somit war es daher für den entscheidenden Richtersenat des AsylGH geradezu zwingend anzunehmen, dass nur der Spruchpunkt römisch drei (die Ausweisung) des o.a. Erkenntnisses des AsylGH einer neuerlichen Entscheidung zuzuführen ist. Dem AsylGH war es daher verwehrt, neuerlich über die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des oa. Erkenntnisses des AsylGH wegen 'res judicata' abzusprechen."
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund der Antragstellung am 30. August 2005 war §8 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 anzuwenden. Er lautet wie folgt: Aufgrund der Antragstellung am 30. August 2005 war §8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, anzuwenden. Er lautet wie folgt:
"§8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
1.2. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 1.2. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).
2. Dem AsylGH ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:
Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2009, U954/09-10, behob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. Februar 2009. Der Spruch lautete wörtlich:
"Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
..."
Dem eindeutigen Wortlaut nach wurde damit die gesamte Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben. Da die Entscheidung des AsylGH vom 26. Februar 2009 nicht in Spruchpunkte gegliedert war, bleibt für eine einschränkende Auslegung des Spruches im Sinne der Gegenschrift des AsylGH kein Raum.
Mit Aufhebung der Entscheidung des AsylGH trat das Verfahren in die Lage zurück, in der sich das Verfahren vor Erlassung der Entscheidung des AsylGH befunden hatte (vgl. sinngemäß VfSlg. 7692/1975, 16.749/2002). Damit war die Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des BAA wieder offen. Mit Aufhebung der Entscheidung des AsylGH trat das Verfahren in die Lage zurück, in der sich das Verfahren vor Erlassung der Entscheidung des AsylGH befunden hatte vergleiche sinngemäß VfSlg. 7692 aus 1975,, 16.749 aus 2002,). Damit war die Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des BAA wieder offen.
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung spricht der AsylGH jedoch ausschließlich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., die Ausweisung, ab. Abgesehen von dem obzitierten Hinweis auf Seite 16 der angefochtenen Entscheidung, unterlässt der AsylGH jegliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Asylabweisung) und II. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien). Damit ist aber die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des BAA nach wie vor noch offen. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung spricht der AsylGH jedoch ausschließlich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., die Ausweisung, ab. Abgesehen von dem obzitierten Hinweis auf Seite 16 der angefochtenen Entscheidung, unterlässt der AsylGH jegliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asylabweisung) und römisch zwei. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien). Damit ist aber die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des BAA nach wie vor noch offen.
Da somit entgegen der Auffassung des AsylGH zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine rechtskräftige Entscheidung über die Asylabweisung und die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vorlag und der AsylGH auch selbst nicht neuerlich darüber abgesprochen hat, fehlt es an einer Grundlage für die ausgesprochene Ausweisung.
Durch diese Unterlassung eines Abspruches über die Spruchpunkte I. und II. - womit auch ein Ignorieren des gesamten diesbezüglichen Beschwerdevorbringens einhergeht - in Verbindung mit der vorgenommenen Ausweisung der Beschwerdeführerin hat der AsylGH einen so schweren Fehler begangen, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Durch diese Unterlassung eines Abspruches über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - womit auch ein Ignorieren des gesamten diesbezüglichen Beschwerdevorbringens einhergeht - in Verbindung mit der vorgenommenen Ausweisung der Beschwerdeführerin hat der AsylGH einen so schweren Fehler begangen, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist.
3. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. I Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. 3. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.römisch vier. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U3092.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011