TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 S3 317317-3/2010

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3

Spruch

S3 317.317-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, GZ 10 04.125-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, GZ 10 04.125-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde legt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2007 einen (ersten) Asylantrag ein.

Bei seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2007 bzw. 16.01.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Polen im Wesentlichen an, er sei von Moskau mit dem Zug nach Polen gereist, wo er am 01.07.2007 von der polnischen Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe einen Asylantrag gestellt und sei in ein Flüchtlingslager gebracht und später in ein anderes verlegt worden, wo er bis zu seiner Ausreise am 17.12.2007 geblieben sei. In Polen habe er eine Einvernahme gehabt. Es sei ihm erlaubt worden, für kurze Zeit ohne soziale Unterstützung in Polen zu bleiben. Er könne angeben, dass es in Polen nicht möglich sei zu überleben. Es gebe keine soziale Unterstützung. Es wäre besser zu sterben, als nach Polen zurückzukehren. Er sei in Polen bedroht worden und fühle sich dort gefährdet. Er habe in Polen die Leute gesehen, die ihn in Tschetschenien bedroht und verfolgt hätten. Er sei in Polen nicht konkret bedroht worden, er habe diese Leute von weitem gesehen. Daher habe er sich entschlossen, weiter zu flüchten. Polen sei außerdem in der Nähe von Russland und es sei jedem möglich, ohne Probleme nach Polen zu kommen, darum könne er sich in Polen nicht sicher fühlen. Er könne sich nicht an die Polizei wenden, weil er nicht einmal die Namen dieser Leute kenne. Österreich sei viel weiter von Russland entfernt, es sei nicht so leicht, hierher zu kommen, und die Gesetze würden hier gut funktionieren. Andere Gründe gebe es nicht, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprächen. Er habe dort ein "Pobyt" erhalten und habe in der Folge das Lager verlassen und ohne soziale Unterstützung des Staates überleben müssen. Zu den Länderfeststellungen betreffend Polen führte er aus, dass dort in Wirklichkeit nichts funktioniere. Seine Tochter sei dort in die Schule gegangen, es seien aber alle Fächer in Polnisch unterrichtet worden. Polnisch-Kurse habe es nicht gegeben. Die medizinische Versorgung sei nicht kostenlos gewesen, sie hätten dafür etwas bezahlen müssen. Die Sozialleistungen seien auch nicht ausreichend, man könne mit einer Familie nicht überleben. Auf dem Arbeitsmarkt habe man bei dieser hohen Arbeitslosigkeit als Flüchtling ohne Sprachkenntnisse keine Chance.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 01.07.2007 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 03.01.2008 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 04.01.2008, eingelangt am 07.01.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 03.01.2008 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 04.01.2008, eingelangt am 07.01.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Mit Bescheid vom 17.01.2008, Zl. 07 11.810-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen für zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 17.01.2008, Zl. 07 11.810-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zl. 317.023-1/3E-VI/17/08, wurde der Berufung der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zl. 317.023-1/3E-VI/17/08, wurde der Berufung der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2008 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, Zl. 317.317-1/2E-VI/17/08, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit des Beschwerdeführers in Polen gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliege.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2008 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, Zl. 317.317-1/2E-VI/17/08, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit des Beschwerdeführers in Polen gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vorliege.

Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde den polnischen Behörden die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes mitgeteilt, weshalb sich die Frist für die Überstellung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde den polnischen Behörden die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes mitgeteilt, weshalb sich die Frist für die Überstellung nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängere.

Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 02.07.2008, Zl. AW 2008/19/0773-4, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 02.07.2008, Zl. AW 2008/19/0773-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesasylamt teilte der polnischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 31.07.2008 mit, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und daher für alle Familienangehörigen die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung erst mit der Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginnt.Das Bundesasylamt teilte der polnischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 31.07.2008 mit, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und daher für alle Familienangehörigen die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung erst mit der Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginnt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. 2008/19/0885-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 20.07.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich seit 18.12.2007 in Österreich und habe das Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil sein Rechtsanwalt gesagt habe, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei, und geraten habe, einen neuen Antrag zu stellen. Er selbst habe den negativen Bescheid noch nicht erhalten. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte er, dass er in Polen nicht richtig behandelt werden könne, weil er sehr schwer krank und ständig im Krankenhaus sei.

Am 24.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 24.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut einem Befund von Dr. med. univ. XXXX, vom 29.07.2009 leide der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei diesbezüglich in kontinuierlicher Behandlung und Betreuung in der Beratungsstelle. Aufgrund einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes, verbunden mit Suizidgedanken, sei kürzlich ein mehrwöchiger Aufenthalt im LKH XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig gewesen. Darüber hinaus bestehe bei ihm eine Hepatitis C, die durch mehrere Untersuchungen im LKH XXXX bestätigt worden sei und die ihn ebenfalls erheblich belaste. Eine Interferontherapie sei geplant. Der Patient brauche aus psychiatrischer und auch internistischer Sicht weiterhin eine kontinuierliche Behandlung. Den Belastungen, die mit der Abschiebung in ein anderes Land verbunden seien, erscheine er aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht gewachsen. Viermehr wäre in diesem Fall eine erneute Verschlechterung seines Zustandes, verbunden mit Suizidalität, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.Laut einem Befund von Dr. med. univ. römisch 40 , vom 29.07.2009 leide der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei diesbezüglich in kontinuierlicher Behandlung und Betreuung in der Beratungsstelle. Aufgrund einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes, verbunden mit Suizidgedanken, sei kürzlich ein mehrwöchiger Aufenthalt im LKH römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig gewesen. Darüber hinaus bestehe bei ihm eine Hepatitis C, die durch mehrere Untersuchungen im LKH römisch 40 bestätigt worden sei und die ihn ebenfalls erheblich belaste. Eine Interferontherapie sei geplant. Der Patient brauche aus psychiatrischer und auch internistischer Sicht weiterhin eine kontinuierliche Behandlung. Den Belastungen, die mit der Abschiebung in ein anderes Land verbunden seien, erscheine er aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht gewachsen. Viermehr wäre in diesem Fall eine erneute Verschlechterung seines Zustandes, verbunden mit Suizidalität, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.08.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Er habe zwei Cousins in Österreich, einer sei anerkannter Flüchtling, er sehe ihn ab und zu und er bekomme manchmal von ihm Zigaretten oder 50 EUR. Der andere sei seit circa vier Jahren Asylwerber in Österreich und sie würden etwa einmal die Woche miteinander telefonieren, finanziell werde er nicht von ihm unterstützt. Er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bezüglich der geplanten Abschiebung gab er an, er wolle nicht nach Polen und habe bei seinem ersten Verfahren schon alle Gründe dafür erklärt. Er sei nervlich am Ende. Er befinde sich seit Herbst 2008 wegen seiner psychischen Probleme und wegen Hepatitis C in Behandlung. Einer Ausweisung nach Polen stehe konkret der Umstand entgegen, dass er in Polen die Person gesehen habe, welche ihn in seiner Heimat verfolgt habe. Er habe Angst vor diesen Leuten. Davon habe er auch schon in seinem Vorverfahren berichtet. In Polen sei es wegen dieser Person für ihn und seine Familie gefährlich.

Laut einer Stellungnahme von Dr. med. univ. XXXX, vom 10.10.2008 erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat aus psychiatrischer, aber auch humanitärer Sicht kontraindiziert, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven weiteren Verschlechterung seines psychischen Zustandes führen würde.Laut einer Stellungnahme von Dr. med. univ. römisch 40 , vom 10.10.2008 erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat aus psychiatrischer, aber auch humanitärer Sicht kontraindiziert, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven weiteren Verschlechterung seines psychischen Zustandes führen würde.

Nach einem Kurzarztbrief und einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 29.10.2008 war der Beschwerdeführer vom 24.10.2008 bis 29.10.2008 in stationärer Behandlung. Als Hauptdiagnose wurde Hepatitis C B18.2 angeführt, als Nebendiagnosen: "posttraumatische Belastungsreaktion F43.1; Nikotinabusus F17.1; Z. n. Hepatitis A; Z. n. AE 5/2008 Z98.8". Als weitere Empfehlung wurde eine Leberpunktion in der Leberambulanz des LKH XXXX am 06.11.2008 angegeben.Nach einem Kurzarztbrief und einer Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 29.10.2008 war der Beschwerdeführer vom 24.10.2008 bis 29.10.2008 in stationärer Behandlung. Als Hauptdiagnose wurde Hepatitis C B18.2 angeführt, als Nebendiagnosen: "posttraumatische Belastungsreaktion F43.1; Nikotinabusus F17.1; Z. n. Hepatitis A; Z. n. AE 5 aus 2008, Z98.8". Als weitere Empfehlung wurde eine Leberpunktion in der Leberambulanz des LKH römisch 40 am 06.11.2008 angegeben.

Laut einem Befund von Dr. med. univ. XXXX, vom 30.10.2008 sei der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter Behandlung.Laut einem Befund von Dr. med. univ. römisch 40 , vom 30.10.2008 sei der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter Behandlung.

Nach einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 19.02.2009 war der Beschwerdeführer vom 15.02.2009 bis 19.02.2009 in stationärer Behandlung. Als Diagnose wurden K60.1 chronische Analfissur sowie B18.2 chronische Virushepatitis C angeführt.Nach einer Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 19.02.2009 war der Beschwerdeführer vom 15.02.2009 bis 19.02.2009 in stationärer Behandlung. Als Diagnose wurden K60.1 chronische Analfissur sowie B18.2 chronische Virushepatitis C angeführt.

Gemäß einer ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.03.2009 leide der Beschwerdeführer an einer "PCR pos. Hepatitis C". Diesbezüglich werde eine Interferontherapie vom Leberzentrum im LKH XXXX nur durchgeführt, wenn garantiert sei, dass der Patient mindestens ein Jahr in Österreich verbleibe.Gemäß einer ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.03.2009 leide der Beschwerdeführer an einer "PCR pos. Hepatitis C". Diesbezüglich werde eine Interferontherapie vom Leberzentrum im LKH römisch 40 nur durchgeführt, wenn garantiert sei, dass der Patient mindestens ein Jahr in Österreich verbleibe.

Nach einer Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 23.06.2009 war der Beschwerdeführer vom 08.06.2009 bis 23.06.2009 in stationärer Behandlung. Weiters wurde darin Folgendes angeführt: "ICD 10 - Diagnosen; F43.1; B17.1; F17.2".Nach einer Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 vom 23.06.2009 war der Beschwerdeführer vom 08.06.2009 bis 23.06.2009 in stationärer Behandlung. Weiters wurde darin Folgendes angeführt: "ICD 10 - Diagnosen; F43.1; B17.1; F17.2".

Laut einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 17.07.2009 war der Beschwerdeführer vom 14.07.2009 bis 17.07.2009 in stationärer Behandlung. Als Diagnosen wurden angeführt: F43.1 rezidivierende Abdominalbeschwerden bei posttraumatischer Belastungsstörung; B18.2 Hepatitis C; B19.9 Z. n. Hepatitis A; F17.1 chron. Nikotinabusus; M31.9 diskreter medianer Riss des Anulus fibrosus L5/S1.Laut einer Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 17.07.2009 war der Beschwerdeführer vom 14.07.2009 bis 17.07.2009 in stationärer Behandlung. Als Diagnosen wurden angeführt: F43.1 rezidivierende Abdominalbeschwerden bei posttraumatischer Belastungsstörung; B18.2 Hepatitis C; B19.9 Z. n. Hepatitis A; F17.1 chron. Nikotinabusus; M31.9 diskreter medianer Riss des Anulus fibrosus L5/S1.

Nach der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 20.08.2009 liegt beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung - PTSD, F.43.1 (mit Schmerzsymptomatik als möglichem intrusivem Symptom) sowie dissoziative Störung, F.44.8 - vor. Weiters liegen auch sonstige psychische Krankheitssymptome vor, weil psychotische Symptome nicht sicher auszuschließen seien. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien in Form von unbedingter Weiterführung der Medikation, Kontrollen beim Facharzt, dringender Psychotherapie (Traumatherapie) anzuraten. Bei einer Überstellung müsse mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes gerechnet werden. Es handle sich - ob es nun eine PTSD oder eine psychotische Störung sei - um eine schwere Störung. Hier seien Affekthandlungen häufiger als bei belasteten, gesunden Personen. Die Hepatitis C könne nicht beurteilt werden, da keine aktuellen Befunde vorlägen. Der letzte Befund aus 01/2009 zeige keine zwingende Indikation zur Behandlung.Nach der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 20.08.2009 liegt beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung - PTSD, F.43.1 (mit Schmerzsymptomatik als möglichem intrusivem Symptom) sowie dissoziative Störung, F.44.8 - vor. Weiters liegen auch sonstige psychische Krankheitssymptome vor, weil psychotische Symptome nicht sicher auszuschließen seien. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien in Form von unbedingter Weiterführung der Medikation, Kontrollen beim Facharzt, dringender Psychotherapie (Traumatherapie) anzuraten. Bei einer Überstellung müsse mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes gerechnet werden. Es handle sich - ob es nun eine PTSD oder eine psychotische Störung sei - um eine schwere Störung. Hier seien Affekthandlungen häufiger als bei belasteten, gesunden Personen. Die Hepatitis C könne nicht beurteilt werden, da keine aktuellen Befunde vorlägen. Der letzte Befund aus 01 aus 2009, zeige keine zwingende Indikation zur Behandlung.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Zur gutachterlichen Stellungnahme führte er aus, er befinde sich momentan auch in Psychotherapie. Er habe einmal einen Arzt in Tirol besucht. Der Arzt habe aber gemeint, dass eine Behandlung ohne Dolmetscher nicht möglich sei. Er wisse selbst nicht, was mit ihm passiere. Wenn er schlafe, könne er sich nicht erholen. Er leide unter starken Kopfschmerzen und sei sehr schwach. Er halte seine Angaben vom 04.08.2009 aufrecht und wolle nichts hinzufügen.

Laut einem Entlassungsbericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 12.08.2009 sei der Beschwerdeführer vom 11.08.2009 bis 12.08.2009 am Department für Gastroenterologie und Hepatologie in stationärer Behandlung gestanden. Als Hauptdiagnose wurde chron. Virushepatitis C Genotyp 1 (-> Leberpunktion) und als Nebendiagnose Depressio angeführt.Laut einem Entlassungsbericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 vom 12.08.2009 sei der Beschwerdeführer vom 11.08.2009 bis 12.08.2009 am Department für Gastroenterologie und Hepatologie in stationärer Behandlung gestanden. Als Hauptdiagnose wurde chron. Virushepatitis C Genotyp 1 (-> Leberpunktion) und als Nebendiagnose Depressio angeführt.

Laut einem Befund des Allgemeinen Öffentlichen BezirkskrankenhausXXXXvom 08.10.2009 wurden als Diagnosen angeführt:

"chronische HCV-Infektion, Genotyp 1; Initiale Viruslast über 69 Mio. IE/mL; Leberpunktion 08/09 Krankhaus XXXX (Aktivitätsgrad II, Fibrose Grad III Metavir-Score); Antivirale Kombinationstherapie mit Pegasys 180µg und Copegus 1000mg; nach einem Monat Therapie: HCV-RNA quantitativ 460 IU/ml; Immunität gegen Hepatitis A; chronischer Nikotinkonsum; Z. n. Belastungsreaktion"."chronische HCV-Infektion, Genotyp 1; Initiale Viruslast über 69 Mio. IE/mL; Leberpunktion 08/09 Krankhaus römisch 40 (Aktivitätsgrad römisch zwei, Fibrose Grad römisch drei Metavir-Score); Antivirale Kombinationstherapie mit Pegasys 180µg und Copegus 1000mg; nach einem Monat Therapie: HCV-RNA quantitativ 460 IU/ml; Immunität gegen Hepatitis A; chronischer Nikotinkonsum; Z. n. Belastungsreaktion".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zl. 09 08.614-EAST Ost, wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zl. 09 08.614-EAST Ost, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers richtete sich gegen alle im Familienverfahren ergangenen Bescheide. Darin wird vorgebracht, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 abgelaufen sei, weil nicht innerhalb dieser Frist eine Entscheidung des Bundesasylamtes ergangen sei und sie am Verfahren mitgewirkt und sich diesem nie entzogen habe. Die Zulassung zu einem inhaltlichen Verfahren hätte also gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ex lege erfolgen müssen. Weiters habe sie bei ihrer Einvernahme am 04.08.2009 angegeben, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Bei ihrem ersten Antrag vom 31.10.2007 sei sie von einem Mann einvernommen worden. Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 stehe es ihr jedoch zu, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Sie habe große Angst, über die Vergewaltigung zu sprechen, und es sei für sie eine große Schande. Es sei ihr zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht möglich gewesen, gegenüber dem Einvernehmenden darüber zu sprechen. Dem Vorwurf, dass sie wissentlich den Umstand der Vergewaltigung zurückgehalten hätte, trete sie damit entgegen. Weiters wird vorgebracht, dass die gutachterliche Untersuchung gemäß § 10 AsylG 2005 vom 09.09.2009 aufgrund ihres Zustandes abgebrochen worden sei. Frau Dr. XXXX habe in ihrem Gutachten um eine weitere Untersuchung vor der nächsten geplanten Einvernahme gebeten, welche jedoch unterblieben sei. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass eine Überstellung nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, könne aufgrund der abgebrochenen und nicht wiederholten gutachterlichen Untersuchung und der zusätzlich eingebrachten Befunde nicht nachvollzogen werden.Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers richtete sich gegen alle im Familienverfahren ergangenen Bescheide. Darin wird vorgebracht, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 abgelaufen sei, weil nicht innerhalb dieser Frist eine Entscheidung des Bundesasylamtes ergangen sei und sie am Verfahren mitgewirkt und sich diesem nie entzogen habe. Die Zulassung zu einem inhaltlichen Verfahren hätte also gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ex lege erfolgen müssen. Weiters habe sie bei ihrer Einvernahme am 04.08.2009 angegeben, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Bei ihrem ersten Antrag vom 31.10.2007 sei sie von einem Mann einvernommen worden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 stehe es ihr jedoch zu, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Sie habe große Angst, über die Vergewaltigung zu sprechen, und es sei für sie eine große Schande. Es sei ihr zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht möglich gewesen, gegenüber dem Einvernehmenden darüber zu sprechen. Dem Vorwurf, dass sie wissentlich den Umstand der Vergewaltigung zurückgehalten hätte, trete sie damit entgegen. Weiters wird vorgebracht, dass die gutachterliche Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vom 09.09.2009 aufgrund ihres Zustandes abgebrochen worden sei. Frau Dr. römisch 40 habe in ihrem Gutachten um eine weitere Untersuchung vor der nächsten geplanten Einvernahme gebeten, welche jedoch unterblieben sei. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass eine Überstellung nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, könne aufgrund der abgebrochenen und nicht wiederholten gutachterlichen Untersuchung und der zusätzlich eingebrachten Befunde nicht nachvollzogen werden.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. S3 317.317-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. S3 317.317-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2010, Zl. S3 317.317-2/2009/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2010, Zl. S3 317.317-2/2009/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde nach Polen überstellt und brachte nach seiner erneuten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2010 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder seien am 23.02.2010 nach Polen abgeschoben worden, wo sie sich vom 23.02.2010 bis 13.05.2010 aufgehalten hätten. Sie seien in Polen aber nicht aufgenommen worden. Er habe mit seiner Familie in Warschau und Brivinovo illegal auf verschiedenen Bahnhöfen und bei tschetschenischen Bekannten gelebt. Sie hätten nicht mehr länger illegal in Polen bleiben, aber wegen der Sicherheitsgefährdung in Tschetschenien auch nicht nach Hause zurückkehren können. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, wieder nach Österreich zu reisen. Seine Frau habe von einer tschetschenischen Freundin namens XXXX, die in Warschau lebe, erfahren, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nach wie vor in Tschetschenien von den Kadyrov-Leuten gesucht würden und keinesfalls nach Hause zurückkehren dürften. Der Beschwerdeführer gab an, an Hepatitis C erkrankt zu sein und bereits an fortgeschrittener Liberzirrhose zu leiden. Dies habe sich seit seiner Abschiebung sehr stark verschlechtert. In Polen habe er keine ärztliche Betreuung erhalten. Er habe starke Schmerzen und brauche dringend einen Arzt. Er leide an Anfällen, bei denen er das Bewusstsein verliere. Weiters habe er bereits früher psychische Probleme gehabt. Diese hätten sich durch die letzte Abschiebung nach Polen stark verschlechtert. Die polnischen Ärzte hätten ihm mitgeteilt, dass seine medizinische Versorgung zu teuer sei und auch die polnischen Staatsbürger nicht mit dieser teuren Therapie behandelt würden. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass sie in Polen nicht aufgenommen worden seien und der Beschwerdeführer in Polen keine medizinische Versorgung erhalten habe. Vorgelegt wurde ein Befundbericht der Leberambulanz des Landeskrankenhauses-XXXX, Universitätsklinik für Innere Medizin, vom 14.01.2010, worin als Diagnosen "chron. Hepatitis C Genotyp 1, PegIntron + Ribavirin Therapiewoche 20, Depression" angeführt werden.Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder seien am 23.02.2010 nach Polen abgeschoben worden, wo sie sich vom 23.02.2010 bis 13.05.2010 aufgehalten hätten. Sie seien in Polen aber nicht aufgenommen worden. Er habe mit seiner Familie in Warschau und Brivinovo illegal auf verschiedenen Bahnhöfen und bei tschetschenischen Bekannten gelebt. Sie hätten nicht mehr länger illegal in Polen bleiben, aber wegen der Sicherheitsgefährdung in Tschetschenien auch nicht nach Hause zurückkehren können. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, wieder nach Österreich zu reisen. Seine Frau habe von einer tschetschenischen Freundin namens römisch 40 , die in Warschau lebe, erfahren, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nach wie vor in Tschetschenien von den Kadyrov-Leuten gesucht würden und keinesfalls nach Hause zurückkehren dürften. Der Beschwerdeführer gab an, an Hepatitis C erkrankt zu sein und bereits an fortgeschrittener Liberzirrhose zu leiden. Dies habe sich seit seiner Abschiebung sehr stark verschlechtert. In Polen habe er keine ärztliche Betreuung erhalten. Er habe starke Schmerzen und brauche dringend einen Arzt. Er leide an Anfällen, bei denen er das Bewusstsein verliere. Weiters habe er bereits früher psychische Probleme gehabt. Diese hätten sich durch die letzte Abschiebung nach Polen stark verschlechtert. Die polnischen Ärzte hätten ihm mitgeteilt, dass seine medizinische Versorgung zu teuer sei und auch die polnischen Staatsbürger nicht mit dieser teuren Therapie behandelt würden. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass sie in Polen nicht aufgenommen worden seien und der Beschwerdeführer in Polen keine medizinische Versorgung erhalten habe. Vorgelegt wurde ein Befundbericht der Leberambulanz des Landeskrankenhauses-XXXX, Universitätsklinik für Innere Medizin, vom 14.01.2010, worin als Diagnosen "chron. Hepatitis C Genotyp 1, PegIntron + Ribavirin Therapiewoche 20, Depression" angeführt werden.

Das Bundesasylamt richtete am 19.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer am 14.01.2008 die Aufenthaltsduldung gewährt wurde.Das Bundesasylamt richtete am 19.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer am 14.01.2008 die Aufenthaltsduldung gewährt wurde.

Am 20.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 20.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. med. XXXX, MSc, Fachgebiet 02.01., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 26.05.2010 liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor: "PTSD, F43.1 mit eindeutiger weiterer Verschlechterung, aufgebrauchte Ressourcen. Somatisierungsstörung (somatoforme Schmerzstörung), dissoziative Störung (diss. Bewegungsstörung, diss. Ohnmacht), Hep. C, chron. aktiv, anbehandelt 8/09, Abbruch der Behandlung bei Überstellung; derzeit weder versichert noch kontrolliert oder behandelt". Es lägen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Als therapeutische und medizinische Maßnahme werde die Behandlung der Hepatitis C angeraten. Weiters wird angeführt, dass eine Überstellung zur weiteren Überschreitung der bereits fast aufgebrauchten Ressourcen führen könnte. Eine Affekthandlung bzw. eine massive Verschlechterung mit der Notwendigkeit einer stationären Behandlung scheine sehr realistisch. Es bestehe eine zunehmende Einengung.Laut der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. med. römisch 40 , MSc, Fachgebiet 02.01., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 26.05.2010 liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor: "PTSD, F43.1 mit eindeutiger weiterer Verschlechterung, aufgebrauchte Ressourcen. Somatisierungsstörung (somatoforme Schmerzstörung), dissoziative Störung (diss. Bewegungsstörung, diss. Ohnmacht), Hep. C, chron. aktiv, anbehandelt 8/09, Abbruch der Behandlung bei Überstellung; derzeit weder versichert noch kontrolliert oder behandelt". Es lägen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Als therapeutische und medizinische Maßnahme werde die Behandlung der Hepatitis C angeraten. Weiters wird angeführt, dass eine Überstellung zur weiteren Überschreitung der bereits fast aufgebrauchten Ressourcen führen könnte. Eine Affekthandlung bzw. eine massive Verschlechterung mit der Notwendigkeit einer stationären Behandlung scheine sehr realistisch. Es bestehe eine zunehmende Einengung.

Am 09.06.2010 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und den drei Kindern nach Polen überstellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei völlig unrichtig, wenn im angefochtenen Bescheid angedeutet werde, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, um schwerkranken und traumatisierten Menschen wie dem Beschwerdeführer zu helfen. Zur Situation in Polen beschränke sich der angefochtene Bescheid auf allgemeine Textbausteine, in denen in Wirklichkeit nur Bestimmungen wiedergegeben würden, die darstellen, wie es sein sollte, aber nicht, wie es tatsächlich sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer und viele andere Tschetschenen, die bereits in Polen gewesen seien, besser wüssten, dass einerseits weder eine adäquate Gesundheitsbetreuung und Versorgungslage existiere noch die Sicherheit vor der Verfolgung durch russische Agenten gegeben sei. Die Länderberichte in dem angefochtenen Bescheid seien nicht aktuell, wenn man berücksichtige, dass es sogar in Wien zur Ermordung asylwerbender Tschetschenen durch Agenten gekommen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung (des UBAS) vom 25.10.2007, 308.533-3/5E-II/07, verwiesen, in der angeführt werde, dass bei jeder neuerlichen Antragstellung entsprechend der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie der Ausweisung zu erfolgen habe. Es wäre auch neuerlich zu prüfen gewesen, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall insbesondere dadurch verabsäumt worden, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei völlig unrichtig, wenn im angefochtenen Bescheid angedeutet werde, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, um schwerkranken und traumatisierten Menschen wie dem Beschwerdeführer zu helfen. Zur Situation in Polen beschränke sich der angefochtene Bescheid auf allgemeine Textbausteine, in denen in Wirklichkeit nur Bestimmungen wiedergegeben würden, die darstellen, wie es sein sollte, aber nicht, wie es tatsächlich sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer und viele andere Tschetschenen, die bereits in Polen gewesen seien, besser wüssten, dass einerseits weder eine adäquate Gesundheitsbetreuung und Versorgungslage existiere noch die Sicherheit vor der Verfolgung durch russische Agenten gegeben sei. Die Länderberichte in dem angefochtenen Bescheid seien nicht aktuell, wenn man berücksichtige, dass es sogar in Wien zur Ermordung asylwerbender Tschetschenen durch Agenten gekommen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung (des UBAS) vom 25.10.2007, 308.533-3/5E-II/07, verwiesen, in der angeführt werde, dass bei jeder neuerlichen Antragstellung entsprechend der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie der Ausweisung zu erfolgen habe. Es wäre auch neuerlich zu prüfen gewesen, ob eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall insbesondere dadurch verabsäumt worden, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am 01.07.2007 in Polen einen Asylantrag, bevor er mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zuletzt am 14.05.2010 den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.05.2010 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am 01.07.2007 in Polen einen Asylantrag, bevor er mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zuletzt am 14.05.2010 den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.05.2010 auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 10 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 10 und 16 Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurden beim Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.05.2010 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Hepatitis C festgestellt.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien und begonnenen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen bzw. weitergeführt werden, wie bereits in mehreren Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer detailliert und auf dessen konkrete Krankheiten bezogen dargelegt wurde. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Polen nicht ausreichend behandelt worden sei und für Asylwerber allgemein die Gesundheitsversorgung unzureichend sei, blieb unsubstanziiert.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien und begonnenen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen bzw. weitergeführt werden, wie bereits in mehreren Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer detailliert und auf dessen konkrete Krankheiten bezogen dargelegt wurde. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Polen nicht ausreichend behandelt worden sei und für Asylwerber allgemein die Gesundheitsversorgung unzureichend sei, blieb unsubstanziiert.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert.

Die gegenteilige Ansicht, wonach im Fall einer Abschiebung des

Beschwerdeführers nach Polen die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK

überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu

bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte

auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen

Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei

Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner

Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische

Föderation nicht als Verletzung des Art. 3 EMRK und begründete diese

Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher

Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer

jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch

nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass

auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den

Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen

(EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens

who are subject to deportation cannot in principle claim any

entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific treatment

... not been in regular contact with a psychiatrist ... In any

event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia

will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden

cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3

... Furthermore, concerning the risk that the second applicant would

try to commit suicide if the deportation order were enforced, the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has

been ordered, threatens to commit suicide does not require the

Contracting State to refrain from enforcing the deportation,

provided that concrete measures are taken to prevent the threat from

being realized ... In the present case, the Court observes that the

second applicant has tried to commit suicide twice ... and that a

doctor ... considered that there was a clear risk of suicide ... The

Court further takes note of the respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."

Zu der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer wäre in Polen nicht sicher, wird bemerkt, dass dieser in Polen nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen bedrohlichen Situationen ausgesetzt war. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm jedenfalls die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen zu befürchten ist.Zu der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer wäre in Polen nicht sicher, wird bemerkt, dass dieser in Polen nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen bedrohlichen Situationen ausgesetzt war. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm jedenfalls die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen zu befürchten ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach in Polen die Sicherheitslage und die Versorgung unzureichend seien, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach in Polen die Sicherheitslage und die Versorgung unzureichend seien, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Cousins - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Cousins - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu seinen Cousins, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Sein Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf unzulässige Asylanträge.Denn der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu seinen Cousins, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Sein Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf unzulässige Asylanträge.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), real risk, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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