TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 D3 301752-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 301752-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, FZ. 04 16.581-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, FZ. 04 16.581-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 sowie Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sowie Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe muslimischen Glaubens stellte am 17.08.2004 nach illegaler Einreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern einen Antrag auf Gewährung von Asyl und brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, er werde von den russischen Behörden gesucht, da er während der Tschetschenienkriege die tschetschenischen Freiheitskämpfer mit Lieferungen von Medikamenten und Waffen unterstützt habe.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.05.2006, Zl. 04 16.581-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen (Spruchteil II.) und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.).Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.05.2006, Zl. 04 16.581-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen (Spruchteil römisch zwei.) und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Im Wesentlichen wurde als Begründung ausgeführt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung in Folge von zahlreichen Widersprüchen (auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau) nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, insoweit Folge gegeben, als diese zwar gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2009 erteilt wurde.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, insoweit Folge gegeben, als diese zwar gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde, jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2009 erteilt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ungereimtheiten und offenen Widersprüchen, die zu entkräften er sich auch im Zuge seiner Berufungsverhandlung außerstande sah, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen russischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht habe glaubhaft machen können. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen seien, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden - Übergriffen durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte finden könne. Aufgrund der derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden, da die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehen würde, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 28.05.2009, Zlen. 2008/19/1213 bis 1218-9, wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, - ebenso wie der Beschwerden seiner Ehefrau und seiner mittlerweile vier Kinder vom selben Tag - abgelehnt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zahl 04 16.581-BAI, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2010 erteilt.

Am 26.04.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der belangten Behörde und beantragte die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005. Er begründete den Antrag damit, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht wesentlich geändert habe und die Sicherheitslage weiterhin höchst prekär und instabil sei.Am 26.04.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der belangten Behörde und beantragte die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG 2005. Er begründete den Antrag damit, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsland nicht wesentlich geändert habe und die Sicherheitslage weiterhin höchst prekär und instabil sei.

Infolge von zahlreichen in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2010 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör betreffend die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingeräumt. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstelle und in der Anlage eine aktuelle Zusammenfassung zur Situation der Russischen Föderation übermittelt. Dabei wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt:Infolge von zahlreichen in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2010 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör betreffend die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingeräumt. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstelle und in der Anlage eine aktuelle Zusammenfassung zur Situation der Russischen Föderation übermittelt. Dabei wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt:

1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR verurteilt.1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR verurteilt.

2) Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen §§ 15, 127 StGB.2) Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen Paragraphen 15, 127, StGB.

3) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR wegen § 134 Abs. 1 StGB verurteilt.3) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB verurteilt.

4) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.4) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

5) Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen §§ 12, 127 StGB und §§ 15, 141 Abs. 1 StGB mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2009.5) Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Paragraphen 12, 127, StGB und Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2009.

6) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen §§ 15, 127 StGB verurteilt.6) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt.

In seiner Stellungnahme hiezu vom 17.05.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Länderinformationen würden bestätigen, dass die Lage in Tschetschenien hoch riskant sei und er dort Gefahr laufe, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu werden. Die Versorgungslage in Tschetschenien sei noch schlecht, der Rassismus in Russland gegen Minderheiten habe zugenommen und die medizinische Versorgung sei weitgehend zerstört. Insgesamt sei Korruption weit verbreitet und den Beschwerdeführer als HIV-positiven Tschetschenen würden die Probleme im Gesundheitswesen besonders treffen, da er weiterer Diskriminierung ausgesetzt sei. Er zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus dem Bericht "2009 Human Rights Report - Russia" vom 11. März 2010 des US Departements of State über Diskriminierung von HIV-Positiven und an Aids erkrankten Personen in der Russischen Föderation. Hinsichtlich seiner Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass diese alle minderschwere Vergehen betreffen würden und er nie wegen der Begehung eines Verbrechens verurteilt worden sei. All diese Vergehen habe er vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen und seine Suchterkrankung inzwischen überwunden, dabei habe er auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Nach seinem Entzug sei er auch nie mehr straffällig geworden und liege seine letzte Verurteilung am 25.05.2009 fast ein Jahr zurück. Er versuche auch beruflich in Österreich Fuß zu fassen bzw. unterstütze seine Frau bei ihrer (saisonalen) Berufstätigkeit, in dem er die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder betreue. Auch nehme er die Hilfe des AMS in Anspruch und legte eine Bestätigung über ein Gespräch beim AMS im April 2010 und die Vereinbarung eines neuerlichen Termins im Mai 2010 bei. Da er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde und somit auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellen werde, beantrage er, seinen subsidiären Schutz nicht abzuerkennen. In der Beilage wurde der belangten Behörde zudem eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.05.2010 übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer HIV positiv sei, nach Opiatssubstitution seit Mai 2009 keine Substitutionstherapie mehr erhalte und an Pangastritis, Refluxösophagitis, Hepatitis C und latenter Hypothyreose leide.In seiner Stellungnahme hiezu vom 17.05.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Länderinformationen würden bestätigen, dass die Lage in Tschetschenien hoch riskant sei und er dort Gefahr laufe, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu werden. Die Versorgungslage in Tschetschenien sei noch schlecht, der Rassismus in Russland gegen Minderheiten habe zugenommen und die medizinische Versorgung sei weitgehend zerstört. Insgesamt sei Korruption weit verbreitet und den Beschwerdeführer als HIV-positiven Tschetschenen würden die Probleme im Gesundheitswesen besonders treffen, da er weiterer Diskriminierung ausgesetzt sei. Er zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus dem Bericht "2009 Human Rights Report - Russia" vom 11. März 2010 des US Departements of State über Diskriminierung von HIV-Positiven und an Aids erkrankten Personen in der Russischen Föderation. Hinsichtlich seiner Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass diese alle minderschwere Vergehen betreffen würden und er nie wegen der Begehung eines Verbrechens verurteilt worden sei. All diese Vergehen habe er vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen und seine Suchterkrankung inzwischen überwunden, dabei habe er auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Nach seinem Entzug sei er auch nie mehr straffällig geworden und liege seine letzte Verurteilung am 25.05.2009 fast ein Jahr zurück. Er versuche auch beruflich in Österreich Fuß zu fassen bzw. unterstütze seine Frau bei ihrer (saisonalen) Berufstätigkeit, in dem er die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder betreue. Auch nehme er die Hilfe des AMS in Anspruch und legte eine Bestätigung über ein Gespräch beim AMS im April 2010 und die Vereinbarung eines neuerlichen Termins im Mai 2010 bei. Da er in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde und somit auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellen werde, beantrage er, seinen subsidiären Schutz nicht abzuerkennen. In der Beilage wurde der belangten Behörde zudem eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.05.2010 übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer HIV positiv sei, nach Opiatssubstitution seit Mai 2009 keine Substitutionstherapie mehr erhalte und an Pangastritis, Refluxösophagitis, Hepatitis C und latenter Hypothyreose leide.

Des Weiteren wurde der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer an Frau Mag. XXXX als Mitarbeiterin der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes erteilte Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) übermittelt.Des Weiteren wurde der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer an Frau Mag. römisch 40 als Mitarbeiterin der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes erteilte Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.05.2010, Zl. 04 16.581-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchteil III.)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.05.2010, Zl. 04 16.581-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchteil römisch drei.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die in seiner Stellungnahme vom 17.05.2010 behaupteten Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen sowie der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage hinreichend konkret darzulegen vermocht habe, dass diese Ausführungen als glaubwürdig zu werten seien, zumal dessen Ausführungen in den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur Situation in seiner Heimat Deckung finden. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden sich auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen gründen.

Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.05.2010 des Beschwerdeführers zu folgen sei, wonach er in Österreich nie wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt worden sei, jedoch sei anzuführen, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auch dann erfüllt sein könne, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen würden, welche für sich das Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Verbrechen gemäß § 17 StGB) nicht erfüllen würden. Der Beschwerdeführer stelle für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich eine Gefahr dar, da er seit seiner Einreise nach Österreich mehrfach straffällig geworden sei, wobei sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichtet habe. Da sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten und somit auf derselben schädlichen Neigung beruhen würden, sei der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Judikatur und Lehre als Wiederholungstäter anzusehen. Sein bisheriges Verhalten würde schlüssig die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten indizieren, sodass nicht von der Hand zu weisen sei, dass für einen nicht näher einschränkbaren Kreis der österreichischen Bevölkerung die Möglichkeit der Verletzung geschützter Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer zumindest latent bestehe. Die in der Stellungnahme vom 17.04.2010 enthaltenen Ausführungen, wonach er sämtliche Delikte vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung begangen habe, die mittlerweile überwunden sei, hätten die hohe Rückfallswahrscheinlichkeit und die Neigung zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften, die das Vermögen schützen würden, nicht zu widerlegen vermocht. Beim Beschwerdeführer könne von einem Wohlverhalten oder einer Besserung bzw. einem Besserungswillen auf keinen Fall gesprochen werden, sodass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.05.2010 des Beschwerdeführers zu folgen sei, wonach er in Österreich nie wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei, jedoch sei anzuführen, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auch dann erfüllt sein könne, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen würden, welche für sich das Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB) nicht erfüllen würden. Der Beschwerdeführer stelle für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich eine Gefahr dar, da er seit seiner Einreise nach Österreich mehrfach straffällig geworden sei, wobei sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichtet habe. Da sich die Delikte, wegen derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten und somit auf derselben schädlichen Neigung beruhen würden, sei der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Judikatur und Lehre als Wiederholungstäter anzusehen. Sein bisheriges Verhalten würde schlüssig die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten indizieren, sodass nicht von der Hand zu weisen sei, dass für einen nicht näher einschränkbaren Kreis der österreichischen Bevölkerung die Möglichkeit der Verletzung geschützter Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer zumindest latent bestehe. Die in der Stellungnahme vom 17.04.2010 enthaltenen Ausführungen, wonach er sämtliche Delikte vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung begangen habe, die mittlerweile überwunden sei, hätten die hohe Rückfallswahrscheinlichkeit und die Neigung zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften, die das Vermögen schützen würden, nicht zu widerlegen vermocht. Beim Beschwerdeführer könne von einem Wohlverhalten oder einer Besserung bzw. einem Besserungswillen auf keinen Fall gesprochen werden, sodass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.

Schließlich wurde zu Spruchpunkt III ausgeführt, dass sowohl wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren in Verbindung mit seinen individuellen Lebensumständen die Behörde zum Befinden kommen habe lassen, dass speziell in seinem Falle im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, weshalb seine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe somit eine Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzulegen vermocht. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei die Entscheidung nach § 9 Abs. 2 AsylG nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.Schließlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei ausgeführt, dass sowohl wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren in Verbindung mit seinen individuellen Lebensumständen die Behörde zum Befinden kommen habe lassen, dass speziell in seinem Falle im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, weshalb seine Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe somit eine Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzulegen vermocht. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei die Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.

In der gegen Spruchpunkt I und II des vorzitierten Bescheides eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise anführe, dass er "minderschwere Verbrechen" begangen habe, da keines der von ihm begangenen Delikte ein Verbrechen nach § 17 StGB gewesen sei. Die Wertung zeige sich auch in der Statusrichtlinie, die die Aberkennung des subsidiären Schutzes nur dann vorsehe, wenn die Sicherheit des Landes gefährdet werde und somit eine nationale Bedrohung vom subsidiär Schutzberechtigten ausgehen müsse, damit die Aberkennung gerechtfertigt sei. Auch die österreichische Judikatur lege den § 9 Abs. 2 AsylG so aus, dass nur massive Straftaten die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Laut Beschwerdeführer würden bei Berücksichtigung des Unionsrechtes, der Systematik der Bestimmungen sowie der Judikatur nur sehr schwere Straftaten die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals derart schwere Straftaten begangen und alle ihm zur Last gelegten Delikte seien minderschwere Eigentumsdelikte und habe er in keines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter eingegriffen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine konkrete Einzelfallentscheidung treffen müssen, da die Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch seine Abhängigkeitserkrankung bedingt gewesen sei. Für die Zukunft sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers geeignet sei, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, da es im öffentlichen Interesse sei, ihm die Möglichkeit zu geben, einen Beruf zu finden, um so seine legal aufhältige Familie zu unterstützen. Die belangte Behörde wäre im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gekommen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes unverhältnismäßig sei.In der gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des vorzitierten Bescheides eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise anführe, dass er "minderschwere Verbrechen" begangen habe, da keines der von ihm begangenen Delikte ein Verbrechen nach Paragraph 17, StGB gewesen sei. Die Wertung zeige sich auch in der Statusrichtlinie, die die Aberkennung des subsidiären Schutzes nur dann vorsehe, wenn die Sicherheit des Landes gefährdet werde und somit eine nationale Bedrohung vom subsidiär Schutzberechtigten ausgehen müsse, damit die Aberkennung gerechtfertigt sei. Auch die österreichische Judikatur lege den Paragraph 9, Absatz 2, AsylG so aus, dass nur massive Straftaten die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Laut Beschwerdeführer würden bei Berücksichtigung des Unionsrechtes, der Systematik der Bestimmungen sowie der Judikatur nur sehr schwere Straftaten die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals derart schwere Straftaten begangen und alle ihm zur Last gelegten Delikte seien minderschwere Eigentumsdelikte und habe er in keines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter eingegriffen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine konkrete Einzelfallentscheidung treffen müssen, da die Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch seine Abhängigkeitserkrankung bedingt gewesen sei. Für die Zukunft sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers geeignet sei, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, da es im öffentlichen Interesse sei, ihm die Möglichkeit zu geben, einen Beruf zu finden, um so seine legal aufhältige Familie zu unterstützen. Die belangte Behörde wäre im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gekommen, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes unverhältnismäßig sei.

Mittels Telefax vom 24.06.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Polizei der Stadt XXXX vom 18.06.2010 übermittelt. Darin wurde auf den ebenfalls beiliegenden Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung XXXX vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft XXXX verwiesen, der festhält, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, dass er eine Freizeithose im Wert von EUR 37,99 im Geschäftslokal der Hervisfiliale XXXX gestohlen habe und er die Tat bei der mündlichen Einvernahme bereits vollends gestanden habe. Trotz des bis 2012 gültigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer, habe man zudem bei ihm ein silberfarbenes Messer sichergestellt.Mittels Telefax vom 24.06.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Polizei der Stadt römisch 40 vom 18.06.2010 übermittelt. Darin wurde auf den ebenfalls beiliegenden Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung römisch 40 vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 verwiesen, der festhält, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, dass er eine Freizeithose im Wert von EUR 37,99 im Geschäftslokal der Hervisfiliale römisch 40 gestohlen habe und er die Tat bei der mündlichen Einvernahme bereits vollends gestanden habe. Trotz des bis 2012 gültigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer, habe man zudem bei ihm ein silberfarbenes Messer sichergestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Betreffend den Beschwerdeführer wird festgestellt:

Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der inguschetischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, erstmalig gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2009 erteilt, diese wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 bis zum 01.06.2010 verlängert.Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der inguschetischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, erstmalig gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2009 erteilt, diese wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 bis zum 01.06.2010 verlängert.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu folgenden Strafen im österreichischen Bundesgebiet verurteilt:

1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR verurteilt.1) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR verurteilt.

2) Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 29.11.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen §§ 15, 127 StGB.2) Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am 29.11.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen Paragraphen 15, 127, StGB.

3) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR wegen § 134 Ab. 1 StGB verurteilt.3) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR wegen Paragraph 134, Ab. 1 StGB verurteilt.

4) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.4) Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

5) Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen §§ 12, 127 StGB und §§ 15, 141 Abs. 1 StGB mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2009.5) Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Paragraphen 12, 127, StGB und Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2009.

6) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen §§ 15, 127 StGB verurteilt.6) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen wegen Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach der dagegen erhobener Beschwerde - gemäß Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung XXXX vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.06.2010 dringend verdächtig, eine Freizeithose im Wert von EUR 37,99 im Geschäftslokal der Hervisfiliale XXXX gestohlen zu haben und hat der Beschwerdeführer die Tat bei der mündlichen Einvernahme am selben Tag bereits vollends gestanden. Trotz des bis 2012 bestehenden gültigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer, wurde zudem beim Beschwerdeführer ein silberfarbenes Messer sichergestellt.Der Beschwerdeführer ist - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach der dagegen erhobener Beschwerde - gemäß Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung römisch 40 vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.06.2010 dringend verdächtig, eine Freizeithose im Wert von EUR 37,99 im Geschäftslokal der Hervisfiliale römisch 40 gestohlen zu haben und hat der Beschwerdeführer die Tat bei der mündlichen Einvernahme am selben Tag bereits vollends gestanden. Trotz des bis 2012 bestehenden gültigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer, wurde zudem beim Beschwerdeführer ein silberfarbenes Messer sichergestellt.

Der Beschwerdeführer ist HIV positiv, hat Opiatssubstitution erhalten, er hat jedoch seit Mai 2009 keine Substitutionstherapie mehr erhalten. Er leidet an Pangastritis, Refluxösophagitis, Hepatitis C und latenter Hypothyreose.

Seine Ehefrau, XXXX (EDV-Zl. 04 16.582) und seine Kinder, XXXX (EDV-Zl. 04 16 583), XXXX (EDV-Zl. 04 16.584), XXXX (EDV-Zl 04 16.586) sowie XXXX (EDV-Zl. 05 05.125) leben ebenfalls in Österreich und wurden ihnen erstmalig mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008 gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde ihnen die bis 24.05.2011 gültige Karte für subsidiär Schutzberechtigte am 27.05.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.Seine Ehefrau, römisch 40 (EDV-Zl. 04 16.582) und seine Kinder, römisch 40 (EDV-Zl. 04 16 583), römisch 40 (EDV-Zl. 04 16.584), römisch 40 (EDV-Zl 04 16.586) sowie römisch 40 (EDV-Zl. 05 05.125) leben ebenfalls in Österreich und wurden ihnen erstmalig mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde ihnen die bis 24.05.2011 gültige Karte für subsidiär Schutzberechtigte am 27.05.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt (auszugsweise) festgestellt:

FESTSTELLUNGEN RUSSISCHE FÖDERATION

(Stand: Februar 2010)

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 01.02.2010)

Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.

(CIA World Factbook: Russia, Stand 19.01.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 01.02.2010)

Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.

(Ria Novosti: Medwedew und Putin wollen mit Statthalter Blutvergießen im Nordkaukasus beenden - Russlands Presse, 20.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100120/124764386.html, Zugriff 22.02.2010 / Reliefweb: Kremlin Picks Outsider As New Caucasus Overlord, 19.01.2010,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ADGO-7ZUSG3?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 22.02.2010)

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Föderative Elemente: Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 waren weder frei noch fair, und wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit in der Staatsduma brachte. Dies bereitete den Weg für ebenso wenig freie Präsidentschaftswahlen 2008. Auch diese waren laut Wahlbeobachtern, darunter die Parlamentarische Versammlung des Europarates, nicht frei und fair. Der Zugang der Parteien zu den Medien während der Wahlkampagne war unausgeglichen, der Registrierungsprozess der Kandidaten ist kompliziert. Die OSZE hatte ihre Wahlbeobachtermission letztendlich abgesagt, da die Beschränkungen, die Russland ihr auferlegt hatte, so streng waren, dass eine professionelle Arbeit nicht möglich gewesen wäre.

(BBC News: OSCE to boycott election, 7.2.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7232389.stm, Zugriff 01.02.2010 /

Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 /

Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / The

Guardian: Russia election not free or fair, say observers, 3.3.2008, http://www.guardian.co.uk/world/2008/mar/03/russia.eu Zugriff 01.02.2010)

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)

Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt, ebenso wie Regionalwahlen in der Stadt Moskau. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit (Moskau: Einiges Russland 66,25 %, KPRF 13,30 %, Wahlbeteiligung 35,25 %) Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.

(Länder-analysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen190.pdf, Zugriff 01.02.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochgestellte russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Wer hierfür verantwortlich ist, ist noch nicht geklärt. Das wenige Stunden später erfolge Bekennerschrieben der rechtsextremen Gruppe Combat 18 (Ingermanlandija) wurde von den Behörden als nicht glaubwürdig eingestuft. Wenige Tage später wurde ein Bekennerschreiben auf Kavkaz.com veröffentlicht, demzufolge der tschetschenische Rebellenführer Doku Umarow den Befehl für den Anschlag gegeben haben soll. Solche Sabotageakte würden fortgesetzt, solange das Töten muslimischer Zivilisten im Kaukasus nicht aufhöre.

(DerSpiegel.de: Russland fürchtet Rückkehr des Terrors, 28.11.2010, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,664066,00.html, Zugriff 01.02.2010 / DiePresse.at: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück, 29.11.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, Zugriff 01.02.2010 / KavkazCenter.com: Caucasian Mujahideen reported successful sabotage operation against the 'Nevsky Express, 02.12.2009,

http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2009/12/02/11221.shtml, Zugriff 01.02.2010)

Regionale Problemzonen

Nach einer längeren Periode mit spürbaren Verbesserungen vor allem in Tschetschenien hat sich die Sicherheitslage im östlichen Nordkaukasus zuletzt wieder verschärft. Regelmäßig wird von Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen in Inguschetien, Dagestan und Tschetschenien berichtet. Ebenso gibt es Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen in der Region. Auch die ökonomische Situation bleibt schwierig.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)

Der islamistische Widerstand in den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien scheint sich 2009 verschärft zu haben. Todesfälle unter Zivilisten und Exekutivbehörden nahmen zu. Im April 2009 war die Antiterroristische Operation der föderalen Behörden in Tschetschenien offiziell beendet worden. Trotzdem finden weiterhin einzelne antiterroristische Operationen in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien statt, bei diesen kommen weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschwinden und extralegale Tötungen vor. Die meisten dieser Verbrechen bleiben straffrei. Fälle von kollektiver Bestrafung, wie etwa das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von (vermeintlichen) Rebellen kommen vor. Bis November 2009 waren 119 Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen, die Russland für Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich machen. In den drei Republiken kommt es zudem zu Angriffen auf öffentlich Bedienstete und Sicherheitskräfte.

(Human Rights Watch: World Report 2010 - Russia, 20.01.2010)

Wie in den Vorjahren trafen aus Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien weiter Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Beamte mit Polizeibefugnissen ein. Gemeldet wurden Folterungen und Misshandlungen, willkürliche Inhaftierungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Es war nach wie vor zu befürchten, dass diese Vorfälle nicht sorgfältig untersucht wurden, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte.

Unabhängige Journalisten, Medien und NGOs gerieten wegen ihrer Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Behörden. Im Juni beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die Beobachtermission zur Überwachung der Lage im Nordkaukasus zu verlängern.

(Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009)

Menschenrechte

Allgemein

In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987);

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Anfang Jänner 2010 ratifizierte das russische Parlament ein lange verzögertes Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Lediglich die 56 kommunistischen Abgeordneten der 450 Mitglieder zählenden Duma stimmten dagegen. Mit dem Votum dürfte sich die Zusammenarbeit zwischen Russland und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verbessern.

(DerStandard.at: Duma ratifiziert Protokoll zum Schutz der Menschenrechte, 15.01.2010,

http://derstandard.at/1262209626798/Duma-ratifiziert-Protokoll-zum-Schutz-der-Menschenrechte; Zugriff 02.02.2010)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Die aktuelle Verschärfung der Lage am Arbeitsmarkt könnte den Hass noch weiter schüren.

Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". 2008 verzeichnete die Menschenrechtsorganisation "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 96 Todesopfer und 420 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für 2007: 87 Todesopfer und 602 Verletzte).

Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für 2008 33 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Minderheiten, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, Afrikaner sowie andere "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer sehen sich aber mit Diskriminierung konfrontiert. Skinheads und Mitglieder von Neonazi-Gruppen griffen Mitglieder ethnischer Minderheiten und Ausländer an. Die Zahl der Hassverbrechen, sowie der xenophobisch, rassistisch und ethnisch motivierten Übergriffen stieg an.

Die Regierung verbesserte ihre Menschenrechtsleistung in einigen Gebieten, darunter auch die erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung solcher Übergriffe. Einer NRO zufolge ist die Zahl der diesbezüglichen Verurteilungen in den letzten drei Jahren gestiegen.

(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)

Nach Angaben russischer Menschenrechtsorganisationen kamen im Laufe des Jahres mindestens 87 Menschen bei rassistischen Übergriffen ums Leben. Vertreter der Regierung bestätigten, dass es sich um ein ernstes Problem handele, und forderten harte Strafen für die Täter. Doch gab es Ende 2008 noch keinen umfassenden Plan zur Bekämpfung von Rassismus und ethnischer Diskriminierung.

Im Juli und August prüfte der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung den Bericht, den Russland nach Artikel 9 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorgelegt hatte. In seinen Schlussbemerkungen forderte das Gremium die russischen Behörden auf, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung durch Polizeikräfte zu ergreifen.

(Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)

In Moskau gab es nach Angaben der Polizei 2009 26 Morde mit ausländerfeindlichem Hintergrund. Zudem gingen 25 Fälle vorsätzlicher schwerer Körperverletzung auf das Konto von Rassisten. Insgesamt seien 62 Übergriffe auf Ausländer verzeichnet worden. In der Regel werden russische Nationalisten mit Angriffen auf dunkelhäutige Einwanderer in Verbindung gebracht. Anfang Jänner 2010 Demonstrierten zum Jahrestag zweier Morde rund 1.000 Menschen in Moskau für ein härteres Vorgehen gegen Nationalisten.

Die Nichtregierungsorganisation SOVA geht davon aus, dass in ganz Russland im vergangenen Jahr mindestens 60 Menschen von ausländerfeindlichen Tätern umgebracht wurden. Mehr als 300 Menschen wurden demnach bei solchen Übergriffen verletzt.

(Der Standard.at: Moskau: 26 Morde mit rassistischem Hintergrund, 20.01.2010,

http://derstandard.at/1263705591285/Moskau-26-Morde-mit-rassistischem-Hintergrund, Zugriff 15.02.2010)

Den Angaben des Moskauer Büros für Menschenrechte zufolge sind 2009 in ganz Russland 59 Menschen durch fremdenfeindliche Angriffe getötet und 235 verletzt worden. 25 Morde seien dabei in der russischen Hauptstadt begangen worden. 230 Menschen vom Januar bis September 2009 wegen fremdenfeindlicher Verbrechen verurteilt.

(BAMF: Informationen / Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, Jänner 2010)

Im Dezember 2009 kritisierte Präsident Medwedew die zunehmend fremdenfeindliche Atmosphäre in Russland und forderte die Behörden zu Gegenmaßnahmen auf. Vor allem die Anführer rassistischer Gruppen müssten zur Verantwortung gezogen werden.

(DiePresse.at: Gewalt gegen Fremde "konsequent beenden, 9.12.2009, http://diepresse.com/home/panorama/welt/527110/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/welt/index.do, Zugriff 08.02.2010)

Im September wurde eine russische Jugendbande für eine Reihe äußerst brutaler Übergriffe auf Ausländer (darunter ein Mord an einem Kirgisen und drei Mordversuche an einem Kirgisen, Usbeken und Chinesen) zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die beiden Anführer der Gruppe, eine 17-jährige und ein 19-jähriger, wurden zu acht und zehn Jahren Haft verurteilt. Der Oberste Gerichtshof verringerte diese Haftstrafen nach einer Berufung im Jänner 2010 um jeweils ein Jahr.

(Derstandard.at: Langjährige Haftstrafen gegen rassistische Jugendbande, 22.09.2009 / RFE/RL: Russian Court Reduces Sentences For Skinhead Group Leaders, 28.01.2010, http://www.rferl.org/content/Russian_Court_Reduces_Sentences_For_Skinhead_Group_Leaders/1942678.html, Zugriff 08.02.2010)

Minderheitengruppen

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 08.02.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 26.01.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 08.02.2010)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)

Laut dem Präsidenten des Rechnungshofes und Co-Vorsitzender des russischen Juristenverbandes Sergej Stepaschin wird im Zuge der angekündigten Reform des russischen Innenministeriums die Miliz nach fast hundert Jahren Existenz wieder in Polizei ungetauft werden. Die russische Polizei heißt seit 1917 Miliz. Sie war nach der Oktober-Revolution von den Bolschewiki als Arbeiter- und Bauern-Miliz gegründet worden und hatte die zaristische Polizei abgelöst.

(Ria Novosti: Reform des Innenministeriums: Russische Miliz soll wieder zur Polizei werden, 21.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100121/124778744.html, Zugriff 01.02.2010)

Präsident Medwedew will das Personal im Innenministerium von aktuell

19.900 Mitarbeitern auf etwa 10.000 halbieren. In der obersten Führungsriege der Miliz soll es zu personellen Veränderungen kommen. Milizgeneräle sollen künftig aus einer Liste rekrutiert werden, die als "Präsidententausend" bezeichnet wird. Innenminister Raschid Nurgalijew soll innerhalb eines Monats einen Plan zur Bekämpfung der Korruption in seinem Ministerium vorlegen. Medwedew will ein Gesetz auf den Weg bringen, das Rechtsverletzungen von Milizangehörigen als kriminelle Straftaten behandelt. Es soll künftig auch leichter werden, einen Milizionär aus dem Dienst zu entlassen. Teil der Reform ist weiterhin eine engere Spezialisierung der Polizei. Medwedew hat eine Weisung unterschrieben, mit der die Miliz von einigen Aufgaben befreit wird.

(Russland-Aktuell: Medwedew bringt umfangreiche Milizreform auf den Weg, 18.02.2010,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/medwedew_bringt_umfangreiche_milizreform_auf_den_weg_3912.html, Zugriff 22.02.2010)

Polizeigewalt / Folter

Aus der gesamten Russischen Föderation gab es Berichte über die Folterung und Misshandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. Zu den angeführten Methoden gehörten Schläge, Elektroschocks, das Überstülpen von Plastiktüten und erzwungenes stundenlanges Verharren in schmerzhaften Positionen. Auch Vergewaltigungen in der Haft wurden gemeldet. Einigen Häftlingen wurde eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung verweigert.

(Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren. Die Regierung zog Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist Folter weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden.

2007 erhielt der Ombudsmann für Menschenrechte rund 3.000 Beschwerden über Misshandlungen in Haftanstalten, zwei Drittel davon wurden als untersuchenswert eingestuft. Jedoch konnten aufgrund von Behinderungen durch Gefängnispersonal nur 123 Fälle adäquat untersucht werden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)

Korruption

Korruption ist weiterhin ein großes Problem und ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenige Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen. Die neue Gesetzgebung definiert zum ersten Mal die Konzepte Korruption und Interessenskonflikt und verlangt, dass Bürokraten und ihre Familienmitglieder ihre Einkommen deklarieren. Russland liegt auf Platz 147 von 180 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2008 von Transpareny International.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)

Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch anfällig für Korruption.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)

Russen zahlen gemäß den Statistiken der Regierung jährlich 300 Milliarden US$ Bestechungsgelder. Einer Studie zufolge habe 70% aller Unternehmen Erfahrung mit Betrug und Bestechung. Behörden zufolge hat sich das durchschnittliche Bestechungsgeld von 2008 auf 2009 verdreifacht. Das Innenministerium hatte 2009 bis November 40.000 Fälle untersucht, um 11% mehr als im Vorjahr. Präsident Medwedew zufolge waren im ersten Halbjahr 2009 500 Beamte und 700 Exekutivbeamte aufgrund von Korruptionsvorwürfen inhaftiert worden.

(RFE/RL: Massive Corruption Threatens Russian State, 27.11.2009, http://www.rferl.org/content/Massive_Corruption_Threatens_Russian_State_/1889338.html, Zugriff 01.02.2010)

Auch in der Armee ist Korruption weit verbreitet, 2009 soll den Behörden zufolge Korruption in der Armee die Regierung 3 Milliarden Rubel (ca 100 Millionen US$) gekostet haben. Das ist doppelt so viel wie 2008. 2009 wurden sechs Generäle aufgrund von Verbrechen, darunter Betrug, inhaftiert.

(BBC News: Russia army corruption 'cost $100m in 2009', 26.01.2010)

Auch im Bildungswesen wird Korruption beklagt, dort sollen Studenten ihre Noten kaufen können.

(RFE/RL: Activists In St. Petersburg Protest University Corruption, 25.01.2010)

Nichtregierungsorganisationen

Es sind inländische und internationale Menschenrechtsgruppen in Russland tätig, ihr Arbeitsgebiet ist jedoch eingeschränkt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) Russlands unterliegen weiterhin staatlichem Druck. Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, wird gegenüber NRO die nicht befürwortet werden strenger angewandt. Viele NRO haben Probleme damit, die schweren Voraussetzungen zu erfüllen. Viele NRO sind von ausländischen Geldgebern abhängig, Das Gesetz 2006 ermöglicht umfassende Kontrolle dieser Mittel. 2008 hob Putin die Steuererleichterungen für die meisten westlichen Stiftungen und NRO auf, wodurch diese mit 2009 24% Steuer zahlen müssen. Des Weiteren wurde die Arbeit unliebsamer NRO durch das Verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, wie vermehrte Steuerprüfungen, behindert. Vor allem Menschenrechtsorganisationen wurden zum Teil schikaniert.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Russia, 30.6.2009 /

Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia. 16.07.2009 / U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)

In Einzelfällen wird auf NRO über Strafverfahren Druck ausgeübt. So wurden 2007 gegen die Nowgoroder "Stiftung für Toleranz" und die Wahlrechts-NRO "Golos" in Samara Strafverfahren wegen der angeblichen Verwendung nicht lizenzierter Software eingeleitet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Am 20. Juli 2009 unterzeichnete Präsident Medwedew eine Gesetzesänderung, die den NRO die Registrierung erleichtert. Weiters wird die Berichterstattung der NRO gegenüber der Regierung wieder erleichtert und die regelmäßigen Kontrollen der offiziellen Behörden werden auch limitiert.

Das oben erwähnte NRO-Gesetz von 2006 wurde von Experten und NRO stark kritisiert. Die vergangenen Änderungen haben die restriktive Natur des NRO-Gesetzes nicht abgeändert. Zum Beispiel begrenzte die russische Regierung letztes Jahr (2008) die Anzahl von ausländischen Spenderorganisationen, deren Subventionen keiner Besteuerung in Russland unterworfen sind, von 101 auf 12.

Laut der Leiterin des Helsinki Rights Group in Moskau, Lyudmila Alekseeva, hat sich die Anzahl der NRO in Russland in den letzten Jahren stark verringert (im Jahr 2002: 600.000; im Jahr 2008:

200.000).

(Jamestown Foundation: EDM: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009)

Das NGO Gesetz wurde auch im Anschluss an die Abänderungen im Juli 2009 weiter überprüft. Im November 2009 brachte Medwedew Korrekturen zum Gesetz über nicht staatliche Organisationen in die Duma ein. Medwedew hatte die Novelle mit den Worten angekündigt, das Gesetz sei nicht ideal und müsse zur Stärkung der Bürgergesellschaft in Russland verbessert werden.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg following his visit to the Russian Federation (Chechen Republic and the Republic of Ingushetia) on 2 -11 September 2009, 24.11.2009 / Die Presse: Russland: Medwedew ändert Putins NGO-Gesetz, 23.11.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik /523730/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 02.02.2010)

Ombudsmann

Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.

Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.

Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.

Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.

Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich vereinzelte Erfolge. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert.

(Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 08.02.2010)

Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.

(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.

(Freedom House, Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)

FESTSTELLUNGEN TSCHETSCHENIEN

(Stand: November 2009)

Allgemeine Lage

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(UNHCR, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Obwohl Kadyrow 2008 seine Macht weiter verfestigte gelang es ihm nicht, die Rebellengruppen zu zerschlagen, die weiterhin zivile und staatliche Ziele angreifen.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter neben Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 204 - Federal successes overshadowed by further attacks across the North Caucasus, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 23.10.2009)

Russland hat im April 2009 nach einem Jahrzehnt seinen Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien für beendet erklärt. Es hob den Anti-Terror-Status in der Teilrepublik auf. Mit der Aufhebung des kriegsähnlichen Rechts ist laut Medienberichten in Moskau auch der Abzug von 20.000 russischen Soldaten verbunden.

Die Lage in der Region gilt seit längerem als ruhig. Insbesondere die von Russland im Krieg zerstörte Hauptstadt Grosny ist größtenteils wieder aufgebaut. Dennoch weisen einzelne russische Sicherheitsexperten darauf hin, dass Rebellen weiter Anschläge in der Region verüben.

(NZZ, Russland beendet Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien, 16.04.2009,

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/moskau_deklariert_ende_des_anti-terror-einsatzes_in_tschetschenien_1.2411586.html, Zugriff 20.04.2009 / RIA Novosti, Anti-Terror-Operation in Tschetschenien beendet, 16.04.2009, http://de.rian.ru/russia/20090416/121155632.html, Zugriff 20.04.2009)

Die Lage ist stabil aber dennoch angespannt. Es gibt weiterhin Kämpfe von Tschetschenen untereinander, ersichtlich etwa in den hohen Mordraten von Bürgermeistern. Auch die Widerstandsbewegung besteht weiterhin, dieses ist jedoch stark geschwächt. In einigen Regionen gibt es aber weiterhin gewalttätige Vorfälle, gelegentlich übernehmen die Rebellen für eine zeitlang einzelne Dörfer.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Nur eine Woche nach Beendigung der Antiterroristischen Operation in Tschetschenien wurde in drei der 15 Bezirke der Republik wieder antiterroristische Operationen eingeführt: im Bezirk Schali (nur in den Bergregionen, also nicht in Tschiri-Jurt, Novye Atagi, Schali, Serschen-Jurt), im Bezirk Schatoi und im Bezirk Wedeno.

(Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 22.10.2009)

In den letzten Jahren ermordeten tschetschenische Rebellen eine Reihe von Berufssoldaten. viele Individuen wurden entführt und ermordet, sowohl von Bundestruppen als auch von Einheiten der Rebellen. Jedoch ging die Anzahl an Entführungen und "Verschwundenen" 2008 zurück. Berichten zufolge waren jedoch sowohl föderale als auch regionale Regierungskräfte in Fälle von "Verschinden" verwickelt. 2008 wurden 237 Personen getötet, darunter 25 Zivilisten, 97 Polizisten und 115 Militante.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)

Während Ramsan Kadyrow angibt, dass sich nicht mehr als 70 Rebellen in den Bergen versteckt halten, gehen andere Quellen von rund 480 Rebellen aus.

(North Caucasus Weekly - Volume X, Issue 12, Kadyrov: End of Counter-Terrorist Operation in Chechnya Imminent, 27.03.2009)(North Caucasus Weekly - Volume römisch zehn, Issue 12, Kadyrov: End of Counter-Terrorist Operation in Chechnya Imminent, 27.03.2009)

Menschenrechte

Allgemein

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen im Jahr 2008 und in der ersten Jahreshälfte 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)

Nicht fortgesetzt hat sich der Rückgang der Entführungszahlen, die jedoch weiterhin weit unter denen der Jahre 2004-2006 liegen:

Memorial hat 2008 42 Entführungsfälle registriert (2007: 35), davon sind 20 Entführte wieder frei, 4 wurden tot aufgefunden, 13 sind weiterhin vermisst, und 5 befinden sich in Polizeigewahrsam. Zu beachten ist, dass Memorial nur etwa 25 - 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet und daher vermutet, dass die tatsächliche Zahl jeweils drei bis viermal höher sei. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet.

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa wurde am 15.07.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass die wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov.

(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

2006 wurden von Memorial noch 187 Entführungen registriert.

Aktuell gelten 4.800 Personen als spurlos verschwunden (teilweise seit 1994). Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Bundes- und lokale Sicherheitskräfte sind in Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Hinrichtungen im Schnellverfahren, Verschwinden lassen von Menschen oder willkürliche Verhaftungen verwickelt. Auch tschetschenische Rebellen begingen Menschenrechtsverletzungen wie Terrorhandlungen oder Hinrichtungen im Schnellverfahren. Die Anzahl der Bundeskräfte ist beträchtlich zurückgegangen, die meisten Sicherheitseinsätze werden von lokalen Kräften durchgeführt.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)

Die Situation hinsichtlich Folterungen hat sich sehr verbessert. Die Anzahl der diesbezüglichen Berichte ist deutlich gesunken.

(Jamestown Foundation, Chechnya Weekly - Volume 9, Issue 8, Kadyrov Meets with Memorial Activists, 29.02.2008)

Urteile vor dem EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt für Tschetschenen eine alternative Möglichkeit dar, Gerechtigkeit einzufordern. Das Gericht hat wiederholt gegen Russlands Handlungen geurteilt, da Zivilisten willkürlich getötet worden waren. Im Juli 2006 wurde in Strassburg das erste Urteil gefällt, ein russischer General wurde für das Verschwinden lassen eines Soldaten in Tschetschenien verurteilt. Im Oktober 2007 versuchte der EGMR die Prozesse zu beschleunigen, indem Bewohner der Nordkaukasus auch Beschwerden einreichen konnten, ohne vorher alle legalen Mittel in Russland ausgeschöpft zu haben. Die russischen Behörden versuchen solche Beschwerden zu verhindern und an russische Gerichte zu verweisen.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Chechnya (Russia), 02.07.2008 / Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Seit 2005 ergingen zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. In über 100 Fällen wurde Russland seitdem bis Juli 2009 verurteilt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009 / Human Rights Watch:

What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Die meisten Fälle vor dem EGMR betreffen das Verschwinden von Personen. Die meisten der Personen, die Beschwerde einlegten, wohnen in der Russischen Föderation, die Mehrheit hiervon wiederum in Tschetschenien. Die große Mehrheit der Beschwerdeführer lebt unbehelligt, in einigen wenigen Fällen führt die Beschwerde jedoch zu Problemen. Zu diesen Problemen zählen beispielsweise Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen oder Vorladungen zur Staatsanwaltschaft. Obwohl Schikanen aufgrund einer Beschwerde beim EGMR nicht zurückgingen, kann festgestellt werden, dass die Intensität der Schikanen weniger wurde. Die Beschwerden beziehen sich eher auf Fälle, die vor dem Jahr 2000 stattfanden. Klagen über Fälle nach 2000 gelten eher noch als Tabu, da zu dieser Zeit auch tschetschenische Kräfte selbst in die Verbrechen verwickelt waren.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Sicherheitsbehörden

Mitglieder von Kadyrows Sicherheitskräften, die so genannten Kadyrowtsi, wurden beschuldigt, an Entführungen, Fällen von "Verschwindenlassen", Handel mit Schmuggelware und Erpressung beteiligt gewesen zu sein, sowie nicht genehmigte Gefängnisse und Folterkeller aufrechtzuerhalten. Die Kadyrowtsi stellen die wichtigste politische Macht in der Republik dar und kontrollieren den Großteil des tschetschenischen Territoriums.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Blutfehden kommen vor, ihre Verbreitung nimmt zu.Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Blutfehden kommen vor, ihre Verbreitung nimmt zu.

(Bericht zur Fact Finding Mission Moskau, Belgien/Österreich/Polen, März 2009)

In Tschetschenien sind Sicherheitskräfte vermutlich in ungesetzliche Morde und politisch motivierte Entführungen involviert. Das Verschwinden lassen von Personen und Entführungen gingen 2008 zurück. Jedoch führte Kadyrov seine repressive Kontrolle weiter. Bundes- und lokale Sicherheitskräfte griffen auch auf Familienmitglieder vermeintlicher Aufständischer an. Auch Kadyrows private Miliz soll in Entführungen und Folter involviert sein.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)

Polizeigewalt / Folter

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov.

(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gab auch 2008 Berichte über Folter und andere grausame oder unmenschliche Behandlungen und Bestrafungen durch Bundes- und lokale Sicherheitskräfte in Zusammenhang mit dem Konflikt in Tschetschenien.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)

Die Situation hinsichtlich Folterungen hat sich sehr verbessert. Die Anzahl der diesbezüglichen Berichte diesbezüglich ist deutlich gesunken.

(Jamestown Foundation, Chechnya Weekly - Volume 9, Issue 8, Kadyrov Meets with Memorial Activists, 29.02.2008)

Korruption

Korruption ist weit verbreitet. Kadyrows Kritiker werfen ihm vor, dass der Wiederaufbau von Grosny mit Bestechung einhergeht. Die wieder aufgebauten Wohnungen würden nicht gerecht verteilt werden, und zahlreiche Bauarbeiter wären nicht bezahlt worden. Zudem ist unklar, wie viel der Einnahmen aus der tschetschenischen Ölproduktion veruntreut wird.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)

Korruption gibt es im ganzen Kaukasus, in Tschetschenien ist Korruption weit verbreitet und omnipräsent. Vor allem in Moskau kann man Dokumente auch ohne das Bezahlen von Bestechungsgeldern bekommen, jedoch führen Bestechungsgelder zu kürzeren Wartezeiten. Auch für die in Russland notwendige Registrierung an einem festen Wohnsitz sind Bestechungsgelder von Vorteil.

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Nichtregierungsorganisationen

Die meisten internationalen NRO die in Tschetschenien arbeiten haben aufgrund von Sicherheitsbedenken ihren Hauptsitz außerhalb der Republik. UNHCR musste jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Inguschetien ihre dortigen Einrichtungen 2007 schließen. Zurzeit stellen internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung. Zusätzlich zu dem Druck von der tschetschenischen Regierung wird die Arbeit der Organisationen vor allem seit 2006 zunehmend mit Auflagen der russischen Regierung, wie strengen Registrierungsvorgaben, extensiven Berichtspflichten oder der Aufhebung von Steuererleichterungen, erschwert.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / UK Home Office: Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009 / Human Rights Watch: World Report 2009, 14.01.2009)

Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere Menschenrechtsaktivisten sind der Gefahr ausgesetzt schikaniert und bedroht zu werden. Einigen wird vonseiten der Regierung vorgeworfen, "Extremismus" zu unterstützen und für ausländische Geheimdienste zu arbeiten. Die Mitarbeiter von Memorial, aber auch von anderen NRO arbeiten unter Druck und Bedrohungen, es kam zu gelegentlichen Fällen von "Verschwinden" von Menschenrechtsaktivisten.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009)

Am 15. Juli 2009 wurde Natalia Estemirowa, eine Mitarbeiterin von Memorial in Tschetschenien, nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße der Rechtsanwalt Stanislav Markelow und Anastasia Baburow, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Jewloew in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Ebenfalls im August 2008 war Mochmadsalach Masajew, ein Klient von Markelow, in Grosny entführt worden und gilt seitdem als vermisst. Im Oktober 2006 wurde die Journalistin Anna Politkowskaja in ihrem Wohnhaus in Moskau erschossen, der Mordfall ist bis dato ungeklärt. Sie hatte über Menschenrechtsverbrechen durch föderale und lokale Kräfte in Tschetschenien berichtet.

(The Independent: Purges strike fear in new Chechnya, 17.08.2009, http://www.independent.co.uk/news/world/europe/purges-strike-fear-in-new-chechnya-1773107.html Zugriff 22.10.2009 / Radio Free Europe/Radio Liberty: A String Of Silenced Voices On Chechnya, 16.07.2009, http://www.rferl.org/articleprintview/1778554.html, Zugriff 25.08.2009)

Nach dem Mord an der Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa am 15. Juli 2009 hat sich die NRO Memorial aus Sicherheitsgründen aus Tschetschenien zurückgezogen.

(Jamestown Foundation, Eurasia Daily Monitor Volume 6 Issue 156, 13.08.2009)

Die Tätigkeiten von NRO im Nordkaukasus sind stark eingeschränkt.

(UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008)

Zurzeit stellen einige internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung, andere wiederum verlagern in Anbetracht der sich verbessernden sozioökonomischen und Sicherheitslage ihre Aktivitäten weg von Nothilfe hin zu Programmen, die Wiederherstellung und Nachhaltigkeit zum Ziel haben.

(ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / Europäische Kommission: Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009,

http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 30.06.2009 / UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484515592&query=chechnya, Zugriff 30.06.2009)

Ombudsmann

Der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte Nurdi Nuchaschiew erstellte eine Datenbank von ungefähr 5.000 Einwohnern der Republik, die entführt wurden oder spurlos verschwunden sind.

(North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)(North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)

Die Anzahl an Verschwundenen belief sich laut Nuchaschiew mit 1. Oktober 2007 auf 2.826. Der Ombudsmann setzt sich weiterhin für eine föderale interministerielle Kommission zur Untersuchung dieser Fälle ein. Laut Nuchaschiew legte die tschetschenische Regierung 47 Millionen Rubel zur Entwicklung forensischer Einrichtungen zur Seite, um Massengräber in Tschetschenien zu untersuchen. Die föderalen Behörden verweigerten dies Ende 2008, da es an qualifizierten Spezialisten hierfür fehle. Bis heute gibt es keine offizielle und aktuelle Datenbank von Vermissten und nicht identifizierten Körpern. Der Ombudsmann begann eine Liste von Vermissten auf seine Homepage, die aber nicht komplett ist. An ihrer Komplettierung wird gearbeitet.

In dem im Dezember 2007 verlautbarten präsidentiellen Dekret Nr. 451 ("Über zusätzliche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger der in der Republik Tschetschenien zu sichern") werden dem tschetschenischen Ombudsmann folgende Empfehlungen gegeben: Er solle die Menschen unterstützen, ihrer Verfassungsrechte umzusetzen; sich regelmäßig mit NRO treffen; die Menschenrechte überwachen und seine Ergebnisse in den tschetschenischen Medien veröffentliche.

(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, 30.6.2009)

Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten.

(The New York Times, Chechen Rights Campaigner Is Killed, 15.7.2009)(The New York Times, Chechen Rights Campaigner römisch eins s Killed, 15.7.2009)

In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008/2009 sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte.In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008 aus 2009, sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte.

(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Zugriff 25.11.2009)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Gemäß dem föderalen Statistikamt liegt die Arbeitslosenrate bei 65,3%. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich.

Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN sind 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik Tschetschenien liegt bei 80,6%.

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt wie bereits erwähnt bei über 65%, von den Vereinten Nationen wurde die Arbeitslosigkeit 2008 sogar auf 80% geschätzt.

In Tschetschenien ist jedoch ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.

(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:

Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.

(Länderanalysen.de - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen192.pdf, Zugriff 23.11.2009)

sozialstaatliche Leistungen

Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)

Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia an qualifiziertem Personal.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Tuberkulose

Im Oktober 2009 begann Ärzte ohne Grenzen sein Tuberkuloseprogramm in Gudermes als erstes von insgesamt fünf solchen Programmen schrittweise an das tschetschenische Gesundheitsministerium zu übergeben. Die vier weiteren befinden sich in den Bezirken Nadteretschni, Schali, Schelkow und Grosny. Seit über fünf Jahren ist die Organisation in der Tuberkuloseversorgung in Tschetschenien tätig, über 3.000 Patienten wurden versorgt. Die Organisation unterstützte das Gesundheitsministerium dabei, medizinisches Personal für die vier Zentren auszubilden. In Gudermes wurden zudem vier weitere Einrichtungen zur zusätzlichen Behandlung ambulanter Patienten eröffnet, um die Ausfallsquoten zu verringern.

(MSF: Chechnya: MSF Hands Over TB Dispensaries, 20.10.2009, http://doctorswithoutborders.org/news/article.cfm?id=4016&cat=field-news, Zugriff 25.11.2009 / MSF: 2008 International Activity Report, 31.08.2009,

http://www.msf.org/msfinternational/invoke.cfm?objectid=70114C35-15C5-F00A-2594D86198C009E3&component=toolkit.article&method=full_html, Zugriff 25.11.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Wie schon im Februar [2009] waren Tschetschenen mit 46 Rückkehrern die größte Gruppe der freiwilligen Rückkehrer des VMÖ, die von Wien-Schwechat aus ihren Flug nach Grosny, einzelne aber auch nach Rostov oder Machatschkala antraten.

(Verein Menschenrechte Österreich, 180 freiwillige Rückkehrer im März 2009, 07.04.2009)

Mit Stand 12.10.2009 sind vom Verein Menschenrechte Österreich im Jahr 2009 357 Rückkehrverfahren für russische Staatsangehörige eingeleitet worden (davon waren 292 als Tschetschenen eingetragen). 274 Personen sind bis zu diesem Tag nach Russland zurückgekehrt (davon 245 eingetragene Tschetschenen).

(Anfragebeantwortung Verein Menschenrechte Österreich, per Email am 12.10.2009)

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).

Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)

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Als Beweise wurde die wiedergegebene rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008 über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die oa. angeführten Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichtes XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.11.2005, des Bezirksgerichtes XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.04.2009 und des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.05.2009, des Weiteren eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.05.2010 sowie den Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung XXXX vom 18.06.2010 an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigt.Als Beweise wurde die wiedergegebene rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008 über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die oa. angeführten Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichtes römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.11.2005, des Bezirksgerichtes römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.04.2009 und des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.05.2009, des Weiteren eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.05.2010 sowie den Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung römisch 40 vom 18.06.2010 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigt.

Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere bezüglich der Lage in Tschetschenien sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu am 17.05.2010 eine korrespondierende Stellungnahme abgegeben. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen (auszugsweise) wiederholt.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den vorstehend genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.752-C1/8E-V/13/06, welcher sich im bezughabenden Verwaltungsakt befindet.

Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, immer noch vorliegen, da unter Berücksichtigung individueller, den Beschwerdeführer betreffender Faktoren (wie seine diversen Erkrankungen) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zulässig ist, gründen auf dem bekämpften Bescheid, der hinsichtlich Spruchpunkt III. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat) in Rechtskraft erwachsen ist.Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, immer noch vorliegen, da unter Berücksichtigung individueller, den Beschwerdeführer betreffender Faktoren (wie seine diversen Erkrankungen) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist, gründen auf dem bekämpften Bescheid, der hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat) in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.11.2005, des Bezirksgerichtes XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.04.2009 und des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.05.2009, welche sich im Verwaltungsakt befinden.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.11.2005, des Bezirksgerichtes römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.04.2009 und des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.05.2009, welche sich im Verwaltungsakt befinden.

Die Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehen auf die ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.05.2010 zurück.Die Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehen auf die ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.05.2010 zurück.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in Österreich und dass der Beschwerdeführer bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei, basieren auf seinen glaubhaften Angaben, ua. in der Stellungnahme vom 17.05.2010.

Die Feststellungen hinsichtlich des Geständnisses des Beschwerdeführers, am 18.06.2010 erneut einen Ladendiebstahl in einem Geschäftslokal in XXXX begangen zu haben und trotz des bis 2012 gültigen und gegen ihn bestehenden Waffenverbotes ein Messer bei sich geführt zu haben, sind dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung XXXX vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.06.2010 entnommen.Die Feststellungen hinsichtlich des Geständnisses des Beschwerdeführers, am 18.06.2010 erneut einen Ladendiebstahl in einem Geschäftslokal in römisch 40 begangen zu haben und trotz des bis 2012 gültigen und gegen ihn bestehenden Waffenverbotes ein Messer bei sich geführt zu haben, sind dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht der Polizei und Verkehrsabteilung römisch 40 vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.06.2010 entnommen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 26.04.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 anzuwenden.Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 26.04.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden.

Vorausgeschickt wird, dass Spruchteil III., welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zum Gegenstand hat, des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.05.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (entsprechend der Anfechtungserklärung) ausschließlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ist.Vorausgeschickt wird, dass Spruchteil römisch drei., welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zum Gegenstand hat, des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.05.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (entsprechend der Anfechtungserklärung) ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die sechsmaligen Verurteilungen durch österreichische Bezirksgerichte jedenfalls vor.

Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - unter Bedachtnahme der individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (wie seine diversen Erkrankungen) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat - nicht vor.Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - unter Bedachtnahme der individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (wie seine diversen Erkrankungen) in Verbindung mit seinen Lebensumständen im Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat - nicht vor.

Die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in Österreich nie wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt wurde.Die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in Österreich nie wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat, wenn eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat, wenn eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand ua. den Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Z 3 (des § 9 Abs. 2 AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand ua. den Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Ziffer 3, (des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Im Fall des Beschwerdeführers liegen nun sechs Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten vor. Es kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte, doch richteten sich die Delikte, weswegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, jeweils gegen fremdes Vermögen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht in Haft, den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 17.05.2010 und in dessen Beschwerde, dass für die Zukunft hinsichtlich seiner Person von einer günstigen Prognose auszugehen sei, da er all seine Vergehen vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen und seine Suchterkrankung inzwischen überwunden habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist nämlich vielmehr dringend verdächtig und hat sogar bereits gestanden, erneut einen Ladendiebstahl am 18.06.2010 in einem Geschäftslokal in XXXX begangen zu haben und führte dabei trotz des bis 2012 gültigen und gegen ihn bestehenden Waffenverbotes ein Messer bei sich. Aktuell kann somit in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden, insbesondere kann aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers, dass er erneut eine Straftat begangen hat, keine positive Zukunftsprognose für seine Person gestellt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen ist, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Delikte, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, beruhen auf derselben schädlichen Neigung, weshalb der Einschätzung der belangten Behörde zu folgen ist, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Judikatur und Lehre als Wiederholungstäter anzusehen ist und im Falle des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009). Vielmehr muss man davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit vorliegt, und die Art und Anzahl der begangenen Straftaten ein Charakterbild indiziert, welches den Schluss rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer gegen erlassene gesetzliche Vorschriften stellt und offensichtlich eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung und Rechtslandschaft entwickelt hat. Anzumerken ist noch, dass sich weder der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht, noch die Verlängerung einer Probezeit, noch die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft als geeignet erwiesen haben, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Damit sind - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte - auch aus der Sicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben.Im Fall des Beschwerdeführers liegen nun sechs Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten vor. Es kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte, doch richteten sich die Delikte, weswegen er in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, jeweils gegen fremdes Vermögen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht in Haft, den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 17.05.2010 und in dessen Beschwerde, dass für die Zukunft hinsichtlich seiner Person von einer günstigen Prognose auszugehen sei, da er all seine Vergehen vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen und seine Suchterkrankung inzwischen überwunden habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist nämlich vielmehr dringend verdächtig und hat sogar bereits gestanden, erneut einen Ladendiebstahl am 18.06.2010 in einem Geschäftslokal in römisch 40 begangen zu haben und führte dabei trotz des bis 2012 gültigen und gegen ihn bestehenden Waffenverbotes ein Messer bei sich. Aktuell kann somit in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden, insbesondere kann aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers, dass er erneut eine Straftat begangen hat, keine positive Zukunftsprognose für seine Person gestellt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen ist, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Delikte, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, beruhen auf derselben schädlichen Neigung, weshalb der Einschätzung der belangten Behörde zu folgen ist, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Judikatur und Lehre als Wiederholungstäter anzusehen ist und im Falle des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009). Vielmehr muss man davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit vorliegt, und die Art und Anzahl der begangenen Straftaten ein Charakterbild indiziert, welches den Schluss rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer gegen erlassene gesetzliche Vorschriften stellt und offensichtlich eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung und Rechtslandschaft entwickelt hat. Anzumerken ist noch, dass sich weder der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht, noch die Verlängerung einer Probezeit, noch die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft als geeignet erwiesen haben, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Damit sind - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte - auch aus der Sicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben.

Somit war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.Somit war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AslG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AslG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, kriminelle Delikte, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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