Norm
AsylG 1997 §7Spruch
1. E9 312.316-1/2009/31E
2. E9 407.904-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2007 Zl. 05 19.761-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2007 Zl. 05 19.761-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 u. 2 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. 2 AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zl.09 05.217 -BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zl.09 05.217 -BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.11.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.11.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Zur Begründung des Antrages brachte er handschriftlich im Asylantragsformular am Tag der Antragstellung vor, dass er 1988 in Sumgait [Aserbaidschan] seine Familie verloren habe. Eine armenische Familie habe ihn nach Armenien gebracht und für seine Ausbildung gesorgt. Er habe ab 2000 die Universität besucht. Von klein auf sei er immer unterdrückt worden und sei einsam gewesen. Im Hof habe ihn niemand gemocht. Er sei immer zusammengeschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er Türke sei und in Armenien keinen Platz habe. Als im Februar 2004 seine Mutter gestorben sei, wäre er völlig einsam geblieben. Er habe sich dann entschlossen seine Wohnung in Jerewan zu verkaufen und Armenien in die Ferne zu verlassen wo ihn niemand bedrohen werde und sein Leben nicht in Gefahr sei. Aus Armenien ausgereist sei er am 14.11.2005.
Er brachte weiters vor, dass er der "türkischen" Volksgruppe zugehörig und von Beruf Dolmetscher sei.
Bei der ersten Einvernahme beim BAA am 25.11.2005 bezeichnete er sich bei der Datenaufnahme der "armenischen" Volksgruppe zugehörig und er sei armenischer Staatsbürger. Er habe im Bereich der EU keine Verwandten oder Personen zu denen eine enge Beziehung bestünde. Seine Muttersprache sei Armenisch, aber er spreche auch Russisch, Deutsch und Englisch. Er sei im Besitz eines legalen armenischen Reisepasses gewesen, welcher ihm 1999 von der Passbehörde in Jerewan ausgestellt wurde, den er aber dem Schlepper übergeben habe. Er legte eine Kopie der beiden Seiten mit seinen personenbezogenen Daten des Passes vor. Er sei von Armenien über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Die Schleppung habe er selbst finanziert und organisiert.
Er sei ausgereist, weil er in Armenien Probleme mit Burschen seiner Nachbarschaft gehabt habe. Zuletzt hätten sie 500 $ von ihm verlangt und gedroht ihn zu töten falls er nicht bezahle. Er kenne seine leiblichen Eltern nicht und sei deshalb bei einer Pflegefamilie aufgewachsen, welche schon verstorben seien. Seit seiner Kindheit habe er Probleme mit diesen Burschen. Der Anführer würde Artak heißen und er habe ihm ein Brandzeichen an seinem Unterarm, nämlich den Buchstaben "A", zugefügt. Zugleich sei er mit dem Messer verletzt worden. Im September 2005 habe ihn die Bande auch vergewaltigt. Er habe Angst gehabt sich an die Polizei zu wenden, da ihm die Täter gedroht hätten dies zu unterlassen.
Der einvernehmende Referent nahm die Wunden in Augenschein und stellte am linken Unterarm ein schwer ersichtliches "A" fest. Weiters habe der BF am linken Oberschenkel eine ca. 3 cm lange Narbe vorgezeigt, die vom Messerattentat stammen soll.
Weitere Fluchtgründe oder sonstige Probleme habe der BF in Armenien nicht gehabt. Zur Ausreise entschlossen habe er sich im Oktober 2005. Gefragt warum er sich nicht durch Niederlassung in einem anderen Landesteil der Bedrohung dieser Burschen aus der Nachbarschaft entzogen habe, gab er an, dass diese Gruppe sehr bekannt sei und ihn finden könnte. Im Falle einer Rückkehr würde ihn diese Gruppe weiter bedrohen.
Am 15.2.2007 erfolgte beim BAA eine weitere Einvernahme. Nunmehr ergänzte er, dass er Deutsch in Armenien gelernt habe und könne dafür auch ein Diplom als Beweis vorlegen. Sein Vater habe der aserbaidschanischen und seiner Mutter der russischen Volksgruppe angehört. Er sei in Aserbaidschan in Sumgait geboren und seine Eltern seien 1988 dort verstorben. Seine Adoptiveltern seien 2000 bzw. 2004 gestorben. Wo sich seine Halbschwester befinde wisse er nicht. Dokumente als Beweismittel könne er für seine Fluchtgründe nicht vorbringen. Er habe in Armenien mit einer Bande aus seiner Nachbarschaft Probleme gehabt, weil er aserbaidschanischer bzw. türkischer Abstammung sei. Er sei immer bedroht worden. Es seien 6 Personen gewesen die gedroht hätten ihn zu töten. Vor ca. 4 Jahren hätten sie ihm dieses Brandzeichen mit einem Streichholz zugefügt. Sie hätten ihm auch mit dem Messer eine Verletzung am rechten Oberschenkel zugefügt. Nach dem Tod seiner Adoptiveltern habe er weiterhin in der Wohnung gelebt. Er sei danach auch von der Tante der Adoptivmutter unterstützt worden. Das letzte Verfolgungsereignis sei die Vergewaltigung im September 2005 gewesen. Er sei damals mit seiner Freundin unterwegs gewesen und von diesen Burschen vergewaltigt worden. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil er Angst vor diesen Burschen hatte. Zu einem früheren Zeitpunkt sei er deshalb nicht geflüchtet, weil seine Adoptivmutter noch am Leben gewesen sei und er auch nicht vorzeitig mit dem Studium aufhören wollte. Er habe in Armenien die Mittelschule sogar mit einer goldenen Medaille abgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von diesen Burschen verfolgt zu werden. In einem anderen Teil Armeniens hätte er nicht leben können, da Artak überall in Armenien bekannt sei und von den Leuten Geld verlange. Alle Personen die nicht stark seien hätten Angst vor diesem. Die Polizei habe Artak einige Male verhaftet, er sei aber nach einigen Monaten wieder freigelassen worden und habe seine Tätigkeit fortgesetzt. Von staatlichen Organen befürchte er nichts. Nach familiären Bindungen in Österreich gefragt verneinte er diese.
Der BF legte in dieser Einvernahme Nachweise über sein Studium bzw. Berufsausbildung samt in Armenien beglaubigter Übersetzung vor.
Der Asylantrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 4.5.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 4.5.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BAA erachtete es als glaubhaft, dass der BF als aus Aserbaidschan stammendes Kind einer aserisch-russischen Beziehung in Armenien von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wurde.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine relevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegen würde, da von ausreichend effektiven Schutzmechanismen der Strafverfolgungsbehörden in Armenien auszugehen sei. Zudem habe der BF nicht einmal versucht staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und damit den Staat nicht in die Lage versetzt davon Kenntnis zu erlangen. Dass Armenien nicht gewillt oder in der Lage sei Schutz gegen derartige Repressalien zu gewähren sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine relevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegen würde, da von ausreichend effektiven Schutzmechanismen der Strafverfolgungsbehörden in Armenien auszugehen sei. Zudem habe der BF nicht einmal versucht staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und damit den Staat nicht in die Lage versetzt davon Kenntnis zu erlangen. Dass Armenien nicht gewillt oder in der Lage sei Schutz gegen derartige Repressalien zu gewähren sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Er wiederholte, dass er seit seiner Kindheit immer von denselben 6 Burschen Erniedrigungen erfahren habe. Dies sei immer auf den Straßen in seiner Wohngegend passiert. Zu ihm nach Hause seien sie nie gekommen. Später hätten sie ihm auf Grund seiner Abstammung auch verboten die armenische Kirche zu besuchen. Sie hätten ihn am Betreten gehindert. Er sei dann heimlich in die Kirche gegangen. Aus Angst vor Repressalien habe er sich nicht an die Sicherheitskräfte gewandt. Durch die Nachbarn habe er erfahren, dass Artak zeitweise festgenommen worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er unmenschliche Behandlung und Ermordung durch diese 6 Personen. Er verweise auch auf die Korruption in Armenien, was auch ein Grund für das Unterlassen der Schutzsuche bei den Sicherheitsbehörden gewesen sei. Die Ausweisung greife in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein, da die öffentlichen Interessen nicht überwiegen würden.
Mit Bescheid vom 27.3.2008 hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das Mitglied Dr. Bracher die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Berufungsbehörde schloss sich dem BAA an und erachtete sein Vorbringen für glaubhaft. Ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt - seine ethnische Abstammung - liege hier im Falle der Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vor, weshalb die Schutzmechanismen der staatlichen Behröden von Entscheidungsrelevanz seien. Den Angaben des BF könne nicht entnommen werden, dass diese nicht gewillt oder in der Lage wären Schutz vor Übergriffen durch diese Jugendband zu gewähren. Der BF habe selbst dargelegt, dass die Organe gegen diesen auch wiederholt einschritten. Die Inanspruchnahme der Schutzmechanismen sei dem BF auch zumutbar gewesen. Hinsichtlich des neuen Vorbringens im Zusammenhang mit dem Kirchenbesuch argumentierte der UBAS mit dem Neuerungsverbot. In eventu wurde argumentiert, dass sich daraus aber auch kein anderweitiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergebe, da er sich inhaltlich in das bisherige Vorbringen einfüge. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch ein innerstaatlicher Orts- oder Wohnsitzwechsel möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal ein landesweiter Zugriff auf den BF durch diese 6 Burschen per se völlig unplausibel wäre. Auf Grund eines hinreichend geklärten Sachverhaltes wurde von einer Berufungsverhandlung abgesehen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass keine Verhandlung durchgeführt worden sei und der BF dadurch nicht die Möglichkeit hatte seine Gründe detailliert vorzutragen. Die Behörde habe keine hinreichenden Länderberichte zur allgemeinen Situation beigebracht, insbesondere in Bezug auf seine Situation. Die Behörde habe auch eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Behörde hätte einen medizinischen Sachverständigen heranziehen müssen zum Beweis dafür, dass die Angaben über die Misshandlungen glaubhaft seien. Die Freilassung des Artak nach den Festnahmen würde die mangelnden Schutzmechanismen belegen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass man auch durch Bestechung wieder freikommen könne. Ein entsprechender Schutz sei dem BF nicht zuteil geworden, andernfalls Artak zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hätte werden müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen, da der BF angegeben habe, dass die Bande und insbesondere Artak landesweit gefürchtet seien und daher sein Leben auf das Gröbste gefährdet wäre. Die Behörde habe auch keine Ermittlungen angestellt inwieweit eine Ausweisung auch in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde.
Der angefochtenen Bescheid des UBAS wurde folglich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.12.2008, Zl 2008/19/0817-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und hat dies folgendermaßen begründete (Auszug aus dem Erkenntnis):
[....]
"Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass auch die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Private auf Grund seiner ethnischen Abstammung (sein Vater war "Aserbaidschaner") ein Asylgrund sein kann. Sie hat die Ablehnung von Asyl und subsidiärem Schutz aber auf eine angeblich vorhandene Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden gestützt. Dabei bezog sie sich auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach "zufolge des verfassungsmäßigen Bekenntnisses zum Rechtsstaat, der etablierten Justizbehörden, der Einrichtung der Ombudsperson, demokratischer Kontrolleinrichtungen und disziplinärer wie gerichtlicher Verfolgung von Fehlleistungen durch Sicherheitsorgane die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden bzw. -organe vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet" sei. Dies bestätige auch der Beschwerdeführer selbst, indem er ausgeführt habe, dass der Anführer der Bande von Burschen, die ihn verfolgt hätten, wiederholt festgenommen und in Haft gewesen sei. Im Übrigen stehe ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Dieser Einschätzung tritt die Beschwerde entgegen und zeigt im Ergebnis zu Recht einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens auf.
Die Überlegungen der belangten Behörde zur Schutzfähigkeit der armenischen Sicherheitsbehörden und zur Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative im Allgemeinen lassen die Besonderheit des vorliegenden Falles, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Abkömmling eines aserischen Vaters handelt, außer Betracht. Es finden sich daher im angefochtenen Bescheid auch keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieses Umstandes in gleicher Weise wie andere armenische Staatsangehörige behördlichen Schutz vor privater Verfolgung finden könnte oder ihm die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar wäre.
Dass die armenischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gewähren würden, lässt sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch nicht auf das nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits erfolgte Vorgehen der Polizei gegen den Anführer der Jugendbande namens Artak ableiten. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich ausgesagt, er selbst habe Artak aus Angst nicht angezeigt. Artak habe aber nicht nur ihn (aus ethnischen Gründen) verfolgt, sondern darüber hinaus auch von anderen Leuten Geld verlangt. Er sei "einige Male von der Polizei verhaftet", aber schon nach einigen Monaten wieder freigelassen worden und habe "seine Tätigkeiten fortgesetzt". Demnach dürfte die Festnahme und vorübergehende Inhaftierung des Anführers der Jugendbande durch die armenische Polizei nicht wegen der Übergriffe gegen den Beschwerdeführer, sondern wegen anderer krimineller Handlungen erfolgt sein. Ob auch diese einen ethnischen Kontext aufwiesen und die Polizei im Zusammenhang mit den Übergriffen gegen den Beschwerdeführer in gleicher Weise eingeschritten wäre, lässt sich daraus nicht erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von armenischen Asylwerbern, die (zumindest teilweise) aserischer Abstammung sind, jüngst in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behröde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung - sei es auch nur von privater Seite - zu rechnen habe; bejahendenfalls sei zu klären, ob sie dagegen von Seiten des armenischen Staates effektiven Schutz erhalten können. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu."Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von armenischen Asylwerbern, die (zumindest teilweise) aserischer Abstammung sind, jüngst in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behröde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung - sei es auch nur von privater Seite - zu rechnen habe; bejahendenfalls sei zu klären, ob sie dagegen von Seiten des armenischen Staates effektiven Schutz erhalten können. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu."
Die Angelegenheit wurde nunmehr dem Asylgerichtshof der für Armenien zuständigen Länderkammer E, Geschäftsabteilung E9, zur neuerlichen Entscheidung zugewiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.2.2008 wurde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Werkvertragsbasis bei einem Versandservice beschäftigt sei und er in Österreich mit A.M. verehelicht sei. Die Gattin sei schwanger. Vorgelegt wurde eine Lohn- und Arbeitsbestätigung über seine Beschäftigung als Hilfsarbeiter, Bestätigung über die Schwangerschaft der A.M., eidesstattliche Erklärung über die kirchliche Eheschließung sowie der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Diplome über seine Berufsausbildung in Armenien.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2009 wurde die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Sohnes [der Zweitbeschwerdeführer] vorgelegt.
2. Am 27.4.2009 brachte der Erstbeschwerdeführer für seinen in Österreich im April 2009 geborenen Sohn einen "Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005" ein. Die Eltern des Minderjährigen seien Asylwerber und deren Verfahren wäre noch nicht abgeschlossen. Belegt wurde die Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer und zur Mutter durch eine österreichische Geburtsurkunde. Weiters wurde mit dem Antrag eine österreichische notarielle eidesstattliche Erklärung des Erstbeschwerdeführers und der Mutter des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt, wonach beide erklärten, dass sie als armenische Staatsbürger am 25.7.2008 in der armenisch- apostolischen Kirchengemeinde in Wien vor Zeugen geheiratet haben.2. Am 27.4.2009 brachte der Erstbeschwerdeführer für seinen in Österreich im April 2009 geborenen Sohn einen "Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005" ein. Die Eltern des Minderjährigen seien Asylwerber und deren Verfahren wäre noch nicht abgeschlossen. Belegt wurde die Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer und zur Mutter durch eine österreichische Geburtsurkunde. Weiters wurde mit dem Antrag eine österreichische notarielle eidesstattliche Erklärung des Erstbeschwerdeführers und der Mutter des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt, wonach beide erklärten, dass sie als armenische Staatsbürger am 25.7.2008 in der armenisch- apostolischen Kirchengemeinde in Wien vor Zeugen geheiratet haben.
Bei einer persönlichen Einvernahme in Anwesenheit beider Elternteile wurde im Verfahren des Sohnes verneint, dass dieser eigene Fluchtgründe habe. Die Gründe würden sich auf die Fluchtgründe der Eltern beziehen und sie möchten, dass das Kind denselben Asylstatus wie sie erhalten soll. Sie wollten auch nichts mehr ergänzen. Sie wurden auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde hingewiesen und auch eingeladen Fragen zu den Verfahren zu stellen.
Mit Bescheid vom 7.7.2009 hat das BAA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Bescheid vom 7.7.2009 hat das BAA den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Das BAA stellte die Identität und Familienzugehörigkeit zum Erstbeschwerdeführer und der Mutter fest. Die vom AsylGH in allen Spruchpunkten abgewiesene Entscheidung im Asylverfahren der Mutter sei derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Das Verfahren des Vaters [der Erstbeschwerdeführer] sei derzeit nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof beim AsylGH anhängig. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hätten sich diese auf die Fluchtgründe der Eltern bezogen. Zu Armenien sei im Verfahren des Kindes kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt oder mit relevanten Problemen konfrontiert wäre. Ein Zusammenleben mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt wurde festgestellt.
Zum Herkunftsstaat Armenien wurde ausgeführt, das den Eltern weder der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war und es könne aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter nicht festgestellt werden, dass seine Situation in Armenien anders zu beurteilen wäre.
Spruchpunkt I. und II. wurde mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder sonstigen realen Gefährdung abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde argumentiert, dass die Eltern so wie der Zweitbeschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich seien ebenfalls zu verneinen. Eine gemeinsame Ausweisung der gesamten Familie sei hier beabsichtigt. Öffentliche Interessen würden allfällige private Interessen an einem Verbleib überwiegen, weshalb die Ausweisung nicht unverhältnismäßig sei.Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder sonstigen realen Gefährdung abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde argumentiert, dass die Eltern so wie der Zweitbeschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich seien ebenfalls zu verneinen. Eine gemeinsame Ausweisung der gesamten Familie sei hier beabsichtigt. Öffentliche Interessen würden allfällige private Interessen an einem Verbleib überwiegen, weshalb die Ausweisung nicht unverhältnismäßig sei.
Gegen diese Entscheidung wurde vom Erstbeschwerdeführer, dem Augenschein und Inhalt des Schriftsatzes nach mit Unterstützung einer in Flüchtlingsfragen grds. kundigen Person bzw. Organisation, als (gesetzlichen) Vertreter Beschwerde eingebracht. Es wurde argumentiert, dass das Verfahren der Eltern sich im Stande der Berufung befinde. Er erfülle daher die Voraussetzungen Asyl zu erhalten. Bei einer Ausweisung würde in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Entgegen der Ansicht der Behörde gefährde sein Aufenthalt in Österreich keine öffentlichen Interessen. Der Bescheid verletze ihn durch eine unrichtige Abwägung im Recht auf Privatleben.
Es wurden die Anträge gestellt dem Zweitbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt der Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde.
Dieses Verfahren wurde auf Grund des familiären Zusammenhanges ebenfalls der Geschäftsabteilung E9 zur Entscheidung zugewiesen.
3. Der AsylGH hat mit Schreiben vom 24.2.2010 der Staatendokumentation des BAA unter Anführung der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu "Artak" und seiner Bande ein Erhebungsersuchen übermittelt. Konkret wurde die Anfrage gestellt, ob es insbesondere in Berichten (ab ca. 2000) Hinweise auf eine Person bzw. Bande unter diesem Namen [BF behauptet Artak sei im ganzen Land bekannt] gibt.
Wenn ja:
ob es Hinweise, insbesondere konkrete Fälle, gibt, dass dieser über ein Netzwerk verfügt, wonach er Personen in ganz Armenien aufspüren kann;
weiters wie sich die Polizei bzw. das Strafgericht verhielt, wenn diesen Straftaten der Bande bzw. des Artak angezeigt wurden (insbesondere bei erwiesener Schuld und Täterschaft); durch welche Straftaten Artak bisher bekannt wurde;
ob es Hinweise gibt, dass Artak bzw. diese Bande aktuell bzw. in jüngerer Vergangenheit noch Straftaten ausüben; wenn ja, ob diese lokal begrenzt waren.
Mit Schreiben vom 16.3.2010 wurde von der Staatendokumentation mitgeteilt, dass im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherchen in öffentlich zugänglichen Internetquellen dazu keine Informationen gefunden werden konnten. Es konnten zwar zahlreiche Personen gefunden werden die den Vornamen Artak tragen, jedoch wurden keine Hinweise auf Verbrecherbanden oder das Zufügen von Brandmalen gefunden.
Der AsylGH hat zur Analyse der Lage in Armenien unter besonderer Bezugnahme auf das Vorbringen insbesondere folgende Quellen ergänzend herangezogen:
Analyse der Staatendokumentation, Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, vom 4.2.2010;
UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS, 29.5.2002;
Accord, Anfragebeantwortung v. 19.4.2006, a-4861, Zl.ACC-ARM-4861;
Dr. Tessa Savvidis [geb. Hoffmann] Gutachten an den UBAS v. 13.6.2007;
BAA-Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 11.8.2009
Der AsylGH hat dem anwaltlich vertretenen Erstbeschwerdeführer mit Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung für den 5.5.2010 zugleich das ergänzende Ermittlungsergebnis des AsylGH zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und zur Stellungnahme übermittelt.
Mit der Ladung wurde der vertretene Erstbeschwerdeführer auch aufgefordert Bemühungen anzustellen, damit er in der Beschwerdeverhandlung in der Lage ist seine Identität und Herkunft zB durch (Original)Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde etc. nachzuweisen. Weiters, dass er Bemühungen anstellen soll, dass er in der Verhandlung die Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft machen kann. Es erfolgte dabei eine umfassende jedoch demonstrativ bleibende Aufzählung von grds. geeigneten Bescheinigungsmitteln, wie etwa auf seinen konkreten Fall Bezug nehmende Zeitungsausschnitte, Steckbriefe, Urteile oder Beschlüsse von Gerichten, polizeiliche Anzeigebestätigungen, Bestätigungen, Verletzungsanzeigen, Bescheinigungen über Krankenhausaufenthalte oder sonstige ärztliche Bestätigungen, Fotos, etc,.
Die Beschwerdeverhandlung wurde nach Verlegung letztendlich am 9.6.2010 in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers durchgeführt, wobei er ohne seinen Rechtsfreund erschien. Das BAA blieb der Verhandlung entschuldigt fern und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Eine schriftliche Stellungnahme zu den zu Gehör gebrachten Berichten bzw. Ermittlungsergebnissen langte nicht ein. Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich auch in der Verhandlung nicht dazu.
Als Bescheinigungsmittel legte er in der Verhandlung lediglich einen Arztbrief der A.M. vom 7.6.2010 über deren Mehrlingsschwangerschaft vor.
Nach der Verhandlung legte der Rechtsfreund des Erstbeschwerdeführers mit Schreiben vom 22.6.2010 neuerlich den ambulanten Arztbrief der Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 7.6.2010 vor. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der A.M. [die Mutter des Zweitbeschwerdeführers] eine unauffällige, zeitgerecht entwickelte monochoriale diamniote Zwillingsschwangerschaft diagnostiziert wurde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende
Feststellungen getroffen:
Zur Person des Erstbeschwerdeführers:
Die Identität steht fest. Es wird davon ausgegangen, dass er auf dem Gebiet der Republik Armenien geboren wurde, in Jerewan gelebt hat und der armenischen Volksgruppe angehört. Eine aktuelle, entscheidungsrelevante, behandlungsbedürftige Krankheit wurde nicht glaubhaft gemacht. Er verfügt über eine in Armenien abgeschlossene universitäre Berufsausbildung und spricht neben Armenisch auch Russisch, Deutsch und Englisch. Eine Tante, die ihn auch vor der Ausreise unterstützte, lebt noch in Armenien. Er hält auch von Österreich aus telefonisch Kontakt zu einer Professorin seiner Universität in Armenien.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die A.M. während des Asylverfahrens in der armenisch-apostolischen Kirche in Wien geheiratet. Aus dieser Beziehung resultiert ein gemeinsames Kind [der Zweitbeschwerdeführer]. Der Erstbeschwerdeführer war zumindest zeitweilig in Österreich erwerbstätig. Bei A.M. besteht derzeit wieder eine Schwangerschaft.
Im österreichischen Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers auf:
01)BG XXXX VOM XXXX01)BG römisch 40 VOM römisch 40
PAR 127 15 STGB
GELDSTRAFE VON 80 TAGS ZU JE 2,00 EUR (160,00 EUR) IM NEF 40 TAGE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40
02)BG XXXX VOM XXXX02)BG römisch 40 VOM römisch 40
PAR 127 STGB
DATUM DER (LETZTEN) TAT XXXXDATUM DER (LETZTEN) TAT römisch 40
GELDSTRAFE VON 100 TAGS ZU JE 4,00 EUR (400,00 EUR) IM NEF 50 TAGE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40
Der Asylantrag der A.M. vom 14.7.2008 wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.1.2009, Zl. E9 401.332.1/2008-6E, rechtskräftig gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, wobei die Ausweisung zielstaatsbezogen nach Armenien verfügt bzw. bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 16.6.2009, Zl. U 617/09-04, abgelehnt. Ein aktueller Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Republik Österreich wurde nicht dargelegt und ist auch aktuell in der Fremdeninformation des EKIS nicht ersichtlich.Der Asylantrag der A.M. vom 14.7.2008 wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.1.2009, Zl. E9 401.332.1/2008-6E, rechtskräftig gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, wobei die Ausweisung zielstaatsbezogen nach Armenien verfügt bzw. bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 16.6.2009, Zl. U 617/09-04, abgelehnt. Ein aktueller Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Republik Österreich wurde nicht dargelegt und ist auch aktuell in der Fremdeninformation des EKIS nicht ersichtlich.
A.M. begründete ihren Asylantrag damit, dass ihr Vater politisch verfolgt worden sei. Nach der Flucht ihrer Eltern sei sie ständig von unbekannten Männern verfolgt worden, die den Aufenthaltsort des Vaters von ihr in Erfahrung bringen wollten. Auf Grund einer Vielzahl von auftretenden Widersprüchen und Unplausibilitäten (vgl. das zitierte Erkenntnis des AsylGH) in ihren Angaben wurde das unbescheinigt gebliebene, als ausreisekausal geschilderte Vorbringen wie schon vom BAA auch vom AsylGH zweifelsfrei für nicht glaubhaft erachtet.A.M. begründete ihren Asylantrag damit, dass ihr Vater politisch verfolgt worden sei. Nach der Flucht ihrer Eltern sei sie ständig von unbekannten Männern verfolgt worden, die den Aufenthaltsort des Vaters von ihr in Erfahrung bringen wollten. Auf Grund einer Vielzahl von auftretenden Widersprüchen und Unplausibilitäten vergleiche das zitierte Erkenntnis des AsylGH) in ihren Angaben wurde das unbescheinigt gebliebene, als ausreisekausal geschilderte Vorbringen wie schon vom BAA auch vom AsylGH zweifelsfrei für nicht glaubhaft erachtet.
Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder reale entscheidungsrelevante Gefährdung seines Leibes und/oder Lebens im Falle einer Rückkehr wurde nicht glaubhaft gemacht.
Zur Person des Zweitbeschwerdeführers:
Seine Identität steht fest. Er wurde in Österreich geboren und ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der A.M. (E9 401.332). Der Zweitbeschwerdeführer ist so wie sein Vater als auch seine Mutter Staatsangehöriger von Armenien. Gesundheitliche Probleme wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder reale entscheidungsrelevante Gefährdung seines Leib und Lebens im Falle einer Rückkehr wurde nicht glaubhaft gemacht.
Zum Herkunftsstaat Armenien:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights XXXX (20.3.2008)Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights römisch 40 (20.3.2008)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 11.03.2010
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)
Amnesty International Report Armenia 2009
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009
Staatendokumentation, Analyse der Situation von gemischtethnischen Paaren in
Armenien, 4.2.2010
BAMF, Entscheiderbrief,3/2010
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach
amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Versorgungslage
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008; ). Die Todesstrafe wurde abgeschafft.
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
Zu den Verfolgern des Erstbeschwerdeführers
Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Internetquellen keine Informationen über den Bandenführer "Artak" gefunden werden. Es konnten zwar zahlreiche Personen gefunden werden, die den Vornamen Artak tragen, jedoch wurden keine Hinweise auf Verbrecherbanden oder das Zufügen von Brandmalen gefunden.
BAA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung an den AsylGH zur Zl E9 313.316 vom 16.3.2010.
Zur Lage von in Armenien lebenden ethnischen Aserbaidschanern oder Abkömmlingen von gemischtethnischen Beziehungen
Es gibt keine aktuellen offiziellen Statistiken über die Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris. Bei der letzten Volkszählung im Jahre 1989 wurden rund 85.000 ethnische Aseris in Armenien gezählt. Nach Einschätzung von UNHCR, die auch von lokalen Nichtregierungsorganisationen geteilt wird, dürften zum momentanen Zeitpunkt nur mehr rund 200 ethnische Aseris in Armenien wohnen. Dabei dürfte es sich vor allem um Frauen, die mit ethnischen Armeniern verheiratet sind, handeln. Aseris sind in Armenien nicht als Minderheit registriert. Nach Auskunft von Seiten der armenischen Regierung werden Aseris in Armenien weder verfolgt noch diskriminiert.
Auch UNHCR hat in letzter Zeit keine Berichte von Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung ethnischer Aseris erhalten. Dies kann aber auf die relativ geringe Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris und darauf, dass diese ihre ethnische Zugehörigkeit aufgrund der prekären Situation meist verbergen, zurückzuführen sein. Das nahezu völlige Fehlen von entsprechenden Berichten sollte deshalb nicht zu dem Schluss führen, dass es weder Diskriminierung noch Schikanierung oder Verfolgung von ethnischen Aseris in Armenien gibt.
(UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS, 29.5.2002)
UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) schreibt in einer Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland vom März 2004 folgendes:
"UNHCR sind keine Fälle von gesetzlichen Diskriminierungen oder schwer wiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen aserische Volkszugehörige von dritter Seite bekannt geworden. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft der armenischen Mehrheit unterlegen. Besonders bei aserischen Volkszugehörigen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht dauerhaft in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden werden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass nahezu alle in Armenien lebenden Aseris das Land zwischen 1988 und 1992 verlassen haben. Die im Land Verbliebenen sind nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich, nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Flüchtlinge, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen." (UNHCR, März 2004, S. 9)
Ähnlich äußerte sich UNHCR auch in einer Stellungnahme vom April 2003, über die mögliche Ansiedelung von armenisch-aserischen Ehepaaren aus Aserbaidschan in Armenien: Die meisten in Armenien verblieben Aseris hätten einen gemischten armenisch-aserischen Hintergrund. Diese Aseris würden nicht auffallen, sie würden sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihrer eigenen Gemeinschaft blieben. Die Nachbarn würden den ethnischen Hintergrund dieser Personen zwar kennen, es würde aber normalerweise zu keinen Problemen kommen, da sie Armenien seit Beginn des Konfliktes nicht verlassen hätten und daher als Teil der Gemeinschaft akzeptiert seien. Es gebe aber keine Garantie, dass ein Aseri, der nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, gleichermaßen akzeptiert würde. UNHCR sei in den letzten Jahren keine Verfolgung von ethnischen Aseris bekannt geworden, das schließe aber nicht aus, dass für ethnische Aseris kein Sicherheitsrisiko bestünde. Die verbliebenen Aseris würden sich wegen ihrer Ethnizität zurückhalten, es könne sein, dass sie nicht auffallen wollten und daher Misshandlungen durch Armenier nicht melden würden. Daher könne - im Gegensatz zu Aseris, die in Armenien geblieben sind - bei ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden, auch wenn einen armenischen Ehepartner hätten.
(Accord Anfragebeantwortung v. 19.4.2006, a-4861, Zl. ACC-ARM-4861)
Selbst wenn man von achttausend Personen in Armenien ausgeht, die aserischer oder binationaler Abstammung sind, ist diese Zahl zu gering, um irgendwie empirisch gesicherte Schlussfolgerungen zuzulassen, zumal viele der Betroffenen ihre Namen geändert bzw. armenisiert haben. Vermutlich handelt es sich bei den noch in Armenien verbliebenen Aseris überwiegend um alte Menschen (meist mit Armeniern verheiratete Frauen) oder Abkömmlinge aus binationalen Ehen. Ähnlich wie die geringe Minderheit der noch in Aserbaidschan verbliebenen Armenier sind auch die Aseris in Armenien mehrheitlich bemüht,
ihre ethnische bzw. religiöse Identität nicht preiszugeben.
Hranusch Charatjan, die Leiterin der Abteilung für nationale Minderheiten und Religionsangelegenheiten der Regierung Armeniens, erklärte in einem Interview Anfang des Jahres 2007:
"Ja, ethnische Aserbaidschaner leben in Armenien. Ich kenne viele, aber ich darf keine Zahlen nennen. Armenien hat eine UN-Konvention unterzeichnet, womit sich die Unterzeichner verpflichten, kein statistisches Material über bedrohte Gruppen oder Gruppen, die sich bedroht fühlen, zu veröffentlichen, falls diese Gruppen klein sind und ihnen aus der Veröffentlichung Probleme entstehen könnten. Während der Volkszählung haben sich einige Personen als Aserbaidschaner bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die zusammen mit ihren Ehefrauen und Ehemännern hierher kamen. Einige ziehen es vor, nicht über ihre ethnische Zugehörigkeit zu sprechen; andere nehmen es leichter. Wir sprachen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien leben, aber sie haben noch kein Interesse bekundet, eine ethnische Gemeinschaft zu bilden.
Der jährliche Menschenrechtsbericht für Armenien des US Department of State bestätigte bis zum Jahr 2004 (einschließlich), dass als Folge des bewaffneten Konflikts in und um Berg-Karabach die in Armenien lebenden Aseris ihre Identität zu verstecken versuchen:
„Asa result Ofthe Nagorno-Karabakh conflict with Azerbaijan, most ofthe country's Muslim Azeri population had left by 1991. The few remaining Muslims in the country kept a low profile. There was no formally operating mosque, although one surviving 18th century mosque in the capital remained open for Friday prayers. Although it was not registered as a religious facility, the Government did not create any obstacles for Muslims who wished to praythere. Approximately 1,000 Muslims resided in the capital."
Der UNHCR hatte bereits im Oktober 1999 in einem Hintergrundpapier festgestellt: ''The UNHCR was not aware of attacks by the authorities. The UNHCR feIt that the Azeris did not really have any problems but might do so if they actively expressed their ethnic identity".
Zu ähnlichen Ergebnissen kamen nationale Behörden und NGOs: Im Jahr 2000 bestätigte die dänische Einwanderungsbehörde nach einer Untersuchungsreise nach Armenien, dass es keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung der dort lebenden Aseris gebe, und der Norwegische Flüchtlingsrat kam nach einer Armenienreise im Juni 2000 zu dem Ergebnis, dass eine feindselige Haltung der Mehrheitsbevölkerung nicht feststellbar sei.
Die mir zugänglichen armenischen, ausländischen bzw. internationalen Quellen berichten auch keine Fälle der verweigerten Ausstellung von Identifikationspapieren und Reisepässen für Aserbaidschaner aus bzw. in Armenien. Ebenso sind keine Fälle berichtet worden, in denen staatliche Einrichtungen nicht ihrer Schutzverpflichtung nachkamen. Angesichts des hohen Interesses internationaler Organisationen, ausländischer diplomatischer Vertretungen
sowie der kritischen Medien und Menschenrechtsorganisationen in Armenien ist es auch nicht vorstellbar, dass solche Vorfälle unregistriert geblieben sind.
(Dr. Tessa SAVVIDIS [geb. Hoffmann], Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)
Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig bekannte Fälle von Azeris in Armenien.
Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten
bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylbewerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein, haben sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes durchweg als falsch herausgestellt. Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute
leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.08.2009)
In einem Gutachten (für den Unabhängigen Bundesasylsenat der Republik Österreich von Frau Dr. Tessa Savvidis; Bezug: 222 694/16-VIII/22/02 vom 7.5.2003) [...] in Zusammenhang mit ethnisch aserischen Armeniern findet sich immer wieder die Aussage, dass sich Aseris nicht als Aseris identifizieren würden, sondern über ihre spezifische örtliche Gemeinschaft. So würden sie sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihren Gemeinschaften blieben. Aber sobald sie ihre örtlichen Gemeinschaften und Dörfer verlassen, könnten sie nicht wissen, wie Fremde reagieren werden. Es liegen allerdings keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vor. Einige hätten immer noch Arbeit, andere nicht. Um das Risiko der Rückkehr ethnischer oder gemischtethnischer Aseris (Anm.:
hier ist z.B. ein Kind aus einer gemischtethnischen Beziehung gemeint) abzuschätzen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, würde die Schlüsselfrage lauten: Wann sind sie ausgereist? Ausgehend von dem vorher schon erwähntem Konzept der Gemeinschaft, stelle sich die Lage als nicht zu schwierig dar, falls die Rückkehrer vor relativ kurzem ausgereist sind, weil ihre Gemeinschaft sie dann noch kennen würde. Falls aber ein ethnischer oder ein gemischtethnischer Aseri vor z.B. fünf Jahren ausgereist sei und falls sie oder er für längere Zeit in Russland gelebt habe, bevor er/sie nach Europa weiterreiste, um Asyl zu beantragen, könnte die Rückkehr nach Armenien riskant sein, weil sich diese Person gegenüber ihrer Gemeinschaft nicht länger ausweisen könne und umgekehrt. Das Hauptkriterium wäre also, zu welcher örtlichen Gemeinschaft die Rückkehrer gehörten, wo sie sich sicher fühlen könnten, wo ihre Zugehörigkeiten lagen usw.
Diese Aussage stammt aus einer im Jahr 2001 publizierten Fallstudie der Armenischen Soziologischen Vereinigung. Es wurden - je nach Quellenangabe - zwischen 15 und 35 ethnische Aseris befragt. Leider ist die Originalfallstudie nicht mehr lieferbar und konnte auch nach intensiver Recherche nicht mehr aufgefunden werden.
Es gibt zu dieser Passage aber einige kritische Anmerkungen, die nicht außer Acht gelassen werden sollten:
Es ist nachdrücklich auf das alte Erscheinungsdatum dieser Studie (2001) hinzuweisen.
Weiters soll das Augenmerk auch auf die wenig repräsentative Anzahl der Befragten gelegt werden - auch wenn nur mehr sehr wenig Aseris in Armenien wohnen.
In der Studie selbst wird ausdrücklich erwähnt, dass keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vorliegen.
Außerdem ist diese Fallstudie die einzige Quelle, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und auf die persönliche Bekanntschaft von Aseris und ihrer Gemeinschaft bezieht.
Hier ist unbedingt noch anzuführen, dass alle anderen Quellen, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und den persönlichen Kontakt beziehen, sich einzig und allein auf diese Fallstudie stützen. Der Grund dafür ist einfach: es gibt weder in staatlichen Berichten noch in jenen von Nichtregierungsorganisationen Informationen über Diskriminierung, Verfolgung oder Übergriffe gegenüber Aseris.
In diesem Gutachten wird weiters davon gesprochen, dass Aseris ihre Herkunft verschweigen, oder nur ungern darüber sprechen. Dies muss aber nicht unbedingt heißen, dass sie sich selbst verleugnen, sondern das Annehmen eines armenischen Familiennamens könnte auch als Zeichen von Integration gedeutet werden. In Armenien ist es außerdem möglich, bei einer Heirat entweder den Namen des Ehepartners anzunehmen, oder den eigenen zu behalten, beide Versionen sind gängig. Insofern ist also die Annahme eines armenischen Familiennamens nichts Außergewöhnliches.
Es ist auch durchaus verständlich, dass Aseris nicht gern auf ihre Herkunft angesprochen werden, da sich Armenien und Aserbaidschan auf politischer Ebene noch immer um Berg Karabach streiten. Doch dahinter muss nicht immer Angst vor Repressalien stehen:
es könnte durchaus sein, dass ethnische Aseris mit der Politik ihres Herkunftslandes unzufrieden sind, es könnte auch der Fall sein, dass sich verheiratete aserische Volkszugehörige nach jahrelangem Aufenthalt und Integration in Armenien als Armenier fühlen und deshalb ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit nicht (mehr) erwähnen, ebenso könnte die ethnische Herkunft für die in Armenien verbliebenen Aseris, wie in einem Artikel vom Institute of War and Peace Reporting angedeutet, einfach nicht mehr wichtig sein.
Zu dieser kritischen Auseinandersetzung mit der Fallstudie passt auch die aktuelle Beurteilung der Lage von Aseris, die nach langjährigem Aufenthalt im Ausland nach Armenien zurückkehren, durch einen Sachverständigen für Armenien:
Eine Rückkehr nach langer Absenz ist weder für Angehörige der ethnischen Mehrheit, noch für Angehörige der ethnischen Minderheit einfach. Noch schwieriger ist es natürlich, wenn die ethnische Mehrheit (hier die Armenier) sich im Krieg mit dem Mutterstaat der Minderheit (Aserbaidschan) befindet. Wie gesagt, die Situation ist sicherlich nicht einfach, jedoch sollte man auf keinen Fall die individuellen Faktoren außer Acht lassen. Eine mehr oder weniger reibungslose Reintegration hängt unter anderem ab von:
der Umgebung in die eine Person zurückkehrt,
der Haltung und der Entschlossenheit der Verwandten eine rückgeführte Person zu akzeptieren und zu schützen und
dem kulturellem Niveau der Nachbarschaft und ihrem Willen, diese Person zu akzeptieren
Eines kann jedoch mit großer Gewissheit gesagt werden: das Leben der rückgeführten Person ist außer Gefahr. Trotzdem muss die reale Situation im Einzelfall geprüft werden.
Das Jahr der Ausreise spielt in Bezug auf die Behandlung und Reintegration eines rückgeführten ethnischen Aseris nach Armenien keine große Rolle. Wer kann mit Sicherheit sagen, dass eine Person, die nach einem halben Jahr zurückkehrt, weniger Hindernisse vorfindet, als jemand, der nach fünf Jahren zurückkommt? Anders gesagt: es ist unmöglich zu behaupten, dass eine Person, die nach fünf Jahren zurückkehrt, nicht imstande sein soll, sich in der Gesellschaft oder lokalen Gemeinschaft zu reintegrieren, im Vergleich zu einer Person, die "nur" ein Jahr fort war. Auch hier sind wiederum die oben genannten individuellen Faktoren ausschlaggebend, wie z.B. die Umgebung, die Anpassungsbereitschaft der Rückkehrer an ihr Umfeld (z.B. Sprache), die Schutzwilligkeit der Verwandtschaft, ebenso die Schutzwilligkeit des Ehemannes (meistens gehören die Frauen der ethnischen Minderheit an), die vorhandene Akzeptanz der Nachbarschaft, und natürlich auch die soziale Situation des Rückkehrers und sein Ansehen.
Laut dieser Expertenmeinung ist es wohl weniger ein Problem, ob man sich noch persönlich kennt. Wichtiger erscheint die Tatsache, wie sehr man sich selbst anpassen und reintegrieren will. Der umgekehrte Fall ist natürlich mindestens genau so wichtig, nämlich der gute Wille der armenischen Bevölkerung, Rückkehrer zu akzeptieren. Hier kommt es auch stark auf das kulturelle Umfeld der Nachbarschaft an. In einem sehr entlegenen Ort könnte sich eine Rückkehr vielleicht als schwierigeres Unterfangen herausstellen, als z.B. in der Anonymität der Hauptstadt Eriwan, da man traditionell davon ausgeht, dass die Stadtbevölkerung toleranter mit fremden Kulturen, Völkern, usw umgeht als die Landbevölkerung. Aber auch hier ist es unmöglich, kategorisch für alle Armenier zu sprechen - die individuellen Verhaltensweisen gegenüber unbekannten Personen sind nicht zu prognostizieren.
Aufgrund der dargelegten Argumente, der nichtvorhandenen Berichte seitens staatlicher Behörden oder Nichtregierungsorganisationen und der aktuellen Meinung des Sachverständigen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Studie einen mittlerweile veralteten Sachverhalt darlegt und es erscheint deshalb sehr unwahrscheinlich, dass aserische Volkszugehörige in Armenien verfolgt werden.
Conclusio
Nach Ausbruch des Konflikts um Berg Karabach haben so gut wie alle Aseris Armenien verlassen. Personen, die im Land blieben, sind hauptsächlich alte Menschen oder Eheleute in Mischehen. Vor allem die älteren Aseris verblieben mehrheitlich aus gesundheitlichen Gründen - weil sie nicht mehr mobil genug waren - oder weil sie schon ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht haben. Sie erhalten genauso ihre Pensionen wie ethnische Armenier. Diese Menschen leben vollkommen angepasst in Armenien und haben zum Teil auch armenische Familien- und/oder Vornamen angenommen. Eine internationale Organisation in Armenien behauptete schon im Jahr 2002, dass
Muslime allgemein in Armenien keine Probleme [hätten], da der Krieg mit den Aserbaidschanern um Berg Karabach ein politischer und kein religiöser gewesen [sei]. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Beziehungen zum islamischen Staat Iran sehr intensiv.
Im selben Jahr wurde berichtet, dass seit drei bis vier Jahren, keine Fälle von Diskriminierung oder Verfolgung gegenüber Aseris bekannt wurden. Am Beginn des Konflikts gab es zwar große Spannungen zwischen den Ethnien, jedoch ist diese Situation mit der heutigen in keinster Weise mehr zu vergleichen.
Die eingangs erwähnten, im Rahmen der Analyse untersuchten Quellen sind sich einig, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren weder einen Bericht über systematische Diskriminierung seitens des Staates, noch über tätliche Angriffe oder Verfolgung durch Dritte gab. Hier decken sich die Berichte von staatlichen Institutionen mit jenen von Nichtregierungsorganisationen, sowie mit den Aussagen der befragten Sachverständigen.
Laut einem der Sachverständigen ist das Leben eines aserisch-stämmigen Rückkehrers außer Gefahr.
Schon 2007 publizierte das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission in Armenien, Aserbaidschan und Georgien, in dem zu lesen ist, dass "aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden sind. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
Aufgrund der dargelegten, aktuellen Quellenlage kann man davon ausgehen, dass diese Thematik nicht mehr wichtig ist. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass die wenigen ethnischen Aseris, die noch in Armenien leben, verfolgt werden, da nicht einmal die gängigen Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Amnesty International, Human Rights Watch, Freedom House und andere von derartigen Vorfällen berichten.
(BAA, Analyse der Staatendokumentation zur Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, vom 4.2.2010)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie jenem der A.M. (E9 401.332). Weiters durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des AsylGH.
Zum Erstbeschwerdeführer:
Der Name, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich auf Grund der vorgelegten Reisepasskopie, den vorgelegten Diplomen der armenischen Universität und den dazu einheitlichen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur nicht glaubhaft gemachten behandlungsbedürftigen Erkrankung ergibt sich aus dem Umstand, dass er diesbezüglich - trotz vorheriger Aufforderung - keine medizinischen Bescheinigungsmittel vorlegte und es bei der bloßen Behauptung blieb. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass er das unbescheinigt gebliebene "Magengeschwür", welches er mit pflanzlichen Heilmitteln bekämpfen soll, im Zusammenhang mit einer Rückkehr gar nicht problematisierte. Dass er von einem österreichischen Arzt darüber im Falle des tatsächlichen Vorliegens keine Bestätigung oder Befund vorlegen kann, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Feststellung zu seiner Berufsausbildung ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Diplomkopien.
Die Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben und den in der Verhandlung gezeigten Kenntnissen.
Die Feststellung zur Verwandtschaft in Armenien und zum Kontakt mit der armenischen Professorin ergibt sich aus seinem diesbezüglich als glaubhaft erachteten Vorbringen in der Verhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Beziehung zu A.M. ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln und den zitierten Quellen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Mitteilungen der Sicherheitsbehörde und einer Einsichtnahme im Strafregister der Republik Österreich.
Der AsylGH geht nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, dass der BF - entgegen seinen unbescheinigt gebliebenen Angaben - auf dem Territorium der Republik Armenien geboren wurde und er auch - entgegen seinen unbescheinigt gebliebenen Angaben - der armenischen Volksgruppe angehört.
Dafür spricht einerseits die vorlegte Reisepasskopie in der als Geburtsort die Republik Armenien und nicht etwa Aserbaidschan angeführt ist. Weder ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers Hinweise darauf, dass dieser Reisepass als armenische öffentliche Urkunde nicht legal erlangt oder ge- bzw. verfälscht worden wäre noch sind diesbezüglich amtswegig begründete Zweifel vorhanden. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch die armenische Passbehörde vor der Ausstellung ein Ermittlungsverfahren durchführte. In den von ihm vorgelegten armenischen Diplomen der Universität werden die Vornamen jener Personen als "Eltern" angeführt, die er unbescheinigtermaßen als seine "Adoptiveltern" anführt. Auf Grund seines Namen und den vorgelegten Dokumenten ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf eine aserbaidschanische Abstammung. Bescheinigungsmittel über eine erfolgte Adoption wurden nicht vorgelegt. Dass seine Adoptiveltern von Beginn an Einflussnahme bei Behörden oder Organen genommen hätten um eine etwaige aserbaidschanische Abstammung des Erstbeschwerdeführers künftig gegenüber Behörden und der Bevölkerung verschleiern zu können um etwaige Probleme hintanzuhalten, wurde nicht behauptet und erscheint auch in Zusammenschau mit seinem Vorbringen in der Verhandlung nicht wahrscheinlich. Wenn man nämlich seinem dortigen Vorbringen Glauben schenken würde, dass es ausgerechnet seine Adoptiveltern gewesen sein sollen die die Nachbarschaft von einer aserbaidschanischen Abstammung des Erstbeschwerdeführers unterrichtet haben und über diese letztendlich die "Bande" davon Kenntnis erlangt haben soll, erscheint es angesichts des hypothetisch möglichen Verschleierungsversuches geradezu absurd, dass sie dies dann durch ein Mitteilungsbedürfnis an Nachbarn wieder zunichte machen.
Gegen eine aserbaidschanische Abstammung spricht auch der Umstand, dass der BF über keine Sprachkenntnisse in Azeri verfügt, die man der allgemeinen Lebenserfahrung nach annehmen könnte, wenn man - so wie er unbescheinigt behauptet - die ersten 6 Jahre des Lebens dort aufwächst. Der BF konnte auch auf Nachfrage kein Beweisanbot erstatten, wodurch sich die behauptete aserische Abstammung seines Vaters nachweisen bzw. glaubhaft machen lassen könnte. Angesichts dessen, dass er auch in Österreich noch immer mit einer Professorin seiner armenischen Universität in Verbindung steht und er auch behauptete, dass seine Adoptiveltern im Waisenhaus erfahren hätten, dass sein leiblicher Vater ein ethnischer Aserbaidschaner gewesen sein soll, erscheint seine Passivität bedenklich und können auch daraus Schlüsse für die Glaubhaftmachung gezogen werden.
Wenn sein leiblicher Vater der aserbaidschanischen Volksgruppe, seine leibliche Mutter jener der russischen Volksgruppe angehörte, der Erstbeschwerdeführer in Aserbaidschan geboren worden und sich dort 6 Jahre lang aufgehalten haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum er sich dann unter Zugrundelegung dieser Angaben auch als der "armenischen" Volksgruppe zugehörig bezeichnet. Er begründete dies auf Vorhalt dieses Widerspruches in der Verhandlung damit, dass er in Armenien aufgewachsen sei. Nicht plausibel zu dieser Erklärung ist aber dann, dass er sich zB im Asylantragsformular in seinen ersten Angaben im Verfahren aber als "Türke", also als ethnischer Aserbaidschaner bezeichnet.
Es entspricht den Erfahrungen der im Asylgerichthof für Armenien zuständigen Länderkammer E, dass vielfach von ethnischen Armeniern im Asylverfahren fälschlich eine aserbaidschanische Herkunft und/oder Abstammung von ethnischen Aserbaidschanern behauptet wird, um daraus in ihrem Asylverfahren Vorteile zu erlangen (vgl. zB AsylGH 23.3.2009, E9 242.914-0/2008-12E).Es entspricht den Erfahrungen der im Asylgerichthof für Armenien zuständigen Länderkammer E, dass vielfach von ethnischen Armeniern im Asylverfahren fälschlich eine aserbaidschanische Herkunft und/oder Abstammung von ethnischen Aserbaidschanern behauptet wird, um daraus in ihrem Asylverfahren Vorteile zu erlangen vergleiche zB AsylGH 23.3.2009, E9 242.914-0/2008-12E).
Auch in diesem Fall sprechen mehr Umstände für eine solche taktische Vorgehensweise des Erstbeschwerdeführers als dagegen. Der Senat gelangt daher unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse und unter Einbeziehung der Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers zur Überzeugung, dass er ein ethnischer Armenier ist und die aserbaidschanische Abstammung lediglich aus asyltaktischen Gründen vortäuscht.
Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Der Erstbeschwerdeführer vermochte im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" im dargestellten Ausmaß aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:
Einleitend ist anzuführen, dass es durchaus für real und glaubhaft gehalten wird, dass der Beschwerdeführer, so wie er angab, Probleme mit einigen nichtstaatlichen Akteuren aus und in seiner Wohngegend hatte und diese ihm auch in der Vergangenheit Verletzungen zufügten. Dafür sprechen auch die dargelegten Wundmale, wenngleich es hinsichtlich der Verletzung am Oberschenkel - ob es nun der rechte oder der linke war - Widersprüche gibt, die Zweifel aufwerfen ob dies tatsächlich von einem Angriff herrührt. Dass hier der Dolmetscher in einer Einvernahme den Beschwerdeführer falsch verstanden oder übersetzt hätte ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selbst durch sein Studium über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt und daher den Dolmetscher in der Einvernahme selbst kontrollieren konnte. Wenngleich der Beschwerdeführer über die Vergewaltigung im September 2005 in der Verhandlung nicht näher sprechen wollte und ihm dies auch erlassen wurde, so war doch seine gezeigte verbale und nonverbale Reaktion trotz der Kürze so authentisch, dass hier an einem derartigen Realereignis auf Grund des gewonnen persönlichen Eindruckes grundsätzlich nicht gezweifelt wird.
Als nicht real und daher nicht glaubhaft wird jedoch seine behauptete aserbaidschanische Abstammung gehalten wie die oa. Erwägungen des AsylGH zeigen, zumal es dafür außer seine unbelegten Behauptungen nicht die geringsten Hinweise gibt. Folglich ist auch nicht glaubhaft, dass die erlittenen Repressalien wegen einer tatsächlichen oder unterstellten aserbaidschanischen Abstammung bzw. Herkunft im Zusammenhang stünden. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass diese lediglich kriminelle Motive wie etwa die unrechtmäßige Vermögensvermehrung oder sexuelle Beweggründe ausschlaggebend waren.
Seine erstmals in der Berufung dargelegte religiöse Verfolgung wegen seiner Abstammung wird auf Grund des späten Zeitpunktes der Erstattung und auch im Hinblick auf die oa. Erwägungen über die Abstammung bzw. Herkunft als gesteigertes und daher nicht glaubhaftes Vorbringen erachtet. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er dies trotz wiederholter Möglichkeit nicht ansatzweise thematisiert, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um Realereignisse handelte.
Der Erstbeschwerdeführer behauptete im Verfahren unbescheinigt, dass es sich bei Artak und seiner Bande um Kriminelle aus seiner Wohngegend handelt, die quasi in ganz Armenien bekannt seien und sich nicht starke Menschen im Land auch vor diesen fürchten. Angesichts dieser Schilderung wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach, auch unter Berücksichtigung der Situation in Armenien mit der hohen Berichtsdichte, davon auszugehen, dass dies auch in Berichten ihren Niederschlag finden müsste.
Die über die Staatendokumentation getätigten Ermittlungen ergaben jedoch nicht die geringsten Hinweise auf eine derartige Person oder seine Bande. Obwohl der anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer durch die zeitgerechte Übermittlung dieser - für die Glaubhaftmachung seines Vorbringens abträglichen - Ermittlungsergebnisses davon Kenntnis hatte, unternahm er trotz vorhandener Kontakte nach Armenien, zB die Professorin an der Universität, die Tante etc., keinen Versuch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen zu besorgen, was auch den Schluss aufdrängt, dass diese Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen und folglich natürlich auch nicht bescheinigt werden können.
Es ist somit nicht glaubhaft, dass es sich bei Artak bzw. der Bande um eine solche nichtstaatliche Akteure handelt, welche quasi im gesamten Land ihr Unwesen treiben oder dass diese über Mittel und Wege verfügen würden, um - wie behauptet - eine Person landesweit ausfindig zu machen. Abgesehen davon ergeben sich aus den Gesamtumständen keine konkreten Hinweise, warum sie gerade am Erstbeschwerdeführer ein derartiges Verfolgungsinteresse haben sollten und blieb er auch zB vom letzten Angriff (Vergewaltigung) im September 2005 bis zur Ausreise am 14.November 2005 unbehelligt und es hielt ihn auch nicht ab weiterhin seiner Beschäftigung nachzugehen.
Dass es sich zum Zeitpunkt der Ausreise um keine permanent andauernde und landesweit drohende Gefahr handelte ergibt sich auch aus seinem als glaubhaft erachteten Vorbringen über sein Leben in Armenien. So gab er in der Verhandlung auf Befragung an, dass sie niemals zu seiner Wohnung gekommen seien, obwohl es sich seinen Angaben nach um Burschen aus der Nachbarschaft in seiner Wohngegend handelt. Weiters besuchte er von 2000 bis 2005 dort unbehelligt geblieben die Universität und konnte auch unbehindert einer Kellnertätigkeit nachgehen, wobei sich sowohl die Universität als auch seine Arbeitsplätze im gleichen Bezirk der Stadt Jerewan befinden in dem er und jene Akteure mit denen er Probleme hatte auch wohnten.
Dass die Bande keinen so großen Leidensdruck auf ihn verursachten ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er auch angab, dass er deshalb nicht früher das Land verließ, weil seine Mutter noch bis 2004 lebte und er schließlich auch das Studium noch abschließen wollte. Auch nach der Vergewaltigung blieb er noch fast zwei Monate an seiner Wohnadresse und ging der Beschäftigung nach. Dies legt keine tatsächlich subjektive Furcht vor Verfolgung nahe und lässt sich schließlich aus seinen ersten Angaben auch auf andere Motive für die Ausreise schließen, wo er auch anführte, dass er nach dem Tod seiner Eltern in Armenien "völlig einsam" geblieben sei und er sich - erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiums - dann entschlossen hat die Wohnung zu verkaufen. Aus seinem ersten Vorbringen kann auch geschlossen werden, dass - abgesehen von der Vergewaltigung im Jahr 2005 - die anderen Erlebnisse zeitlich in seiner Kindheit, also bereits länger zurückliegend, sein dürften. So gab er an, dass er "von klein auf" immer unterdrückt worden wäre; "im Hof" habe ihn "niemand gemocht". Letztere Formulierungen weisen auch eher auf Erlebnisse aus der Kindheit hin.
In einer Gesamtschau wird auch nicht für Glaubhaft erachtet, dass die Sicherheitsbehörden keine hinreichenden Maßnahmen gegen Artak bzw. seine Bande setzen würden. Die Informationsquelle des BF war lediglich "vom Hören sagen" und blieb von ihm unbescheinigt, was gerade durch die nicht gegebene generelle Glaubwürdigkeit seiner Person Auswirkungen hat. Wie bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat zutreffend angeführt und wie sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR ( zB. A.M ua. gg. Schweden, Zl 38.813/08 v. 16.6.2009) ergibt, ist es für die Schutzerlangung notwendig, dass die Strafverfolgungsbehörde auch von Straftaten Kenntnis erlangen, damit sie entsprechend wirksame Maßnahmen treffen können. Dass die armenischen Behörden dazu nicht gewillt oder in der Lage wären, lässt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht konkret entnehmen. Auch seine Behauptung, dass Artak über genügend finanzielle Mittel und Einfluss verfügen würde, um sich durch Bestechung von Polizei und Gerichten von der Strafverfolgung freizukaufen blieb unbescheinigt und damit spekulativ. Anzumerken ist diesbezüglich, dass er dies in den ersten Einvernahme bzw. Angaben noch nicht behauptete.
Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut er offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist im Verfahren zu verneinen, wie sich ergänzend auch noch aus nachfolgenden Beispielen aus der Beschwerdeverhandlung ergibt. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen in wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren in Österreich zu erlangen.
Dass der Erstbeschwerdeführer im Asylverfahren offensichtlich bereit ist die Unwahrheit zu sagen, um einen Vorteil im Asylverfahren zu erlangen ergibt sich auch aus anderen Teilen seines Vorbringens. So verneinte er auf Anfrage des Verhandlungsleiters in der Beschwerdeverhandlung ob er gerichtliche Vorstrafen in Österreich habe, obwohl er nachweislich bereits wiederholt rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch in Bezug auf seine "Ehegattin" machte er widersprüchlich Angaben die die persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. So beantwortet er die Frage, ob diese Beziehung bereits in Armenien bestanden hat, zuerst mit "ja", um dann darauffolgend auf ein "nein" umzuschwenken und anführte, dass er sie doch erst in Traiskirchen kennen lernte. Es ergeben sich Hinweise, dass es sich hier um jene Freundin handeln könnte mit welcher er am Abend seiner Vergewaltigung im September 2005 in Armenien spazieren gegangen sein soll und die dann zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich nachreiste um hier einen Asylantrag zu stellen. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Annahme ist auch der Umstand, dass sie bereits 7 Tage nach ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich lt. Zentralem Melderegister im gemeinsamen Haushalt lebten.
Es kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der BF die Offenbarung dieser Beziehung in Armenien als für die Glaubhaftmachung seiner in Österreich dargelegten Fluchtgründe für abträglich hält, zumal sonst kein vernünftiger Grund bestünde dies zu verschleiern. Auch war das Asylverfahren der A.M. zum Verhandlungszeitpunkt bereits längst rechtskräftig beendet und konnte auch dies daher kein Grund für eine Geheimhaltung sein.
Auffällig im Verfahren ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf seine Person im Wesentlichen lediglich solche Bescheinigungsmittel vorlegte, die für den beruflichen Neustart in einem Land von Bedeutung sind. Er legte hinsichtlich seines Studiums umfangreiche Bescheinigungsmittel vor, die er auch noch im Oktober 2005, also kurz vor seiner Ausreise, in Armenien übersetzen und notariell beglaubigen ließ. Dort wo es um Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung der als ausreisekausal dargestellten Erlebnisse bzw. seiner Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ging, legte er trotz Aufforderung nichts vor und versuchte es trotz vorhandener guter und gewichtiger Kontakte nach Armenien nicht einmal.
Der Asylgerichtshof konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Wenngleich dieser, wie auch im gegenständlichen Fall, in seiner Gesamtheit schwer in Worte zu fassen ist, so ergibt sich daraus jedoch im Kontext mit seinen Aussagen ein weiteres Indiz dafür, dass sein dargebotenes ausreisekausales Vorbringen - im oben dargestellten Ausmaß - nicht den Tatsachen entspricht.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen realen Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen realen Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes:
"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln zur Glaubhaftmachung seiner Gefährdung seitens des Beschwerdeführers, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer sich im gesamten Verfahren bemüht hat seinen Antrag zu substanziieren; es gab auch keine hinreichenden Erklärungen für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte; wesentliche Aussagen waren nicht kohärent und plausibel und stehen zu allgemeinen Informationen im Widerspruch; es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass er zum frühest möglichen Zeitpunkt um internationalen Schutz angesucht hat, zumal vertretbar angenommen werden kann, dass er auf seiner Reise nach Österreich schon einen anderen als sicher geltenden Staat der Europäischen Union durchreiste aber dort keinen Schutz suchte; auch kann die generelle Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers als Person nicht bejaht werden.
Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen und deren wesentlicher Inhalt wurden den Parteien zu Gehör gebracht und zur Stellungnahme eingeladen. Den Ermittlungsergebnissen wurde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Der Verwaltungsgerichtshof wies bei der Behebung der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Verfahren des Erstbeschwerdeführers auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des UBAS hinsichtlich von Abkömmlingen von Azeris in Armenien hin. Der erkennende Senat weist darauf hin, dass diesbezüglich seitens der für Armenien und Aserbaidschan zuständigen Länderkammer E des AsylGH keine uneinheitliche Rechtsprechung existiert. Resümierend kann zur bisherigen ständigen Rechtsprechung dieser Länderkammer des Asylgerichtshofes festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände seit Jahren schon nicht von einer generellen entscheidungsrelevanten Gefährdung dieses Personenkreises in Armenien gesprochen werden kann (vgl. die dazu zitierten Erkenntnisquellen). Ungeachtet dessen bedarf es natürlich einer Einzelfallprüfung und kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass es Sachlagen gibt in denen auf Grund besonderer Konstellationen die Situation im individuellen Fall anders zu beurteilen sein wird.Der Verwaltungsgerichtshof wies bei der Behebung der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Verfahren des Erstbeschwerdeführers auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des UBAS hinsichtlich von Abkömmlingen von Azeris in Armenien hin. Der erkennende Senat weist darauf hin, dass diesbezüglich seitens der für Armenien und Aserbaidschan zuständigen Länderkammer E des AsylGH keine uneinheitliche Rechtsprechung existiert. Resümierend kann zur bisherigen ständigen Rechtsprechung dieser Länderkammer des Asylgerichtshofes festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände seit Jahren schon nicht von einer generellen entscheidungsrelevanten Gefährdung dieses Personenkreises in Armenien gesprochen werden kann vergleiche die dazu zitierten Erkenntnisquellen). Ungeachtet dessen bedarf es natürlich einer Einzelfallprüfung und kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass es Sachlagen gibt in denen auf Grund besonderer Konstellationen die Situation im individuellen Fall anders zu beurteilen sein wird.
Zum Zweitbeschwerdeführer:
Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde und insbesondere auf Grund der feststehenden Identität des Erstbeschwerdeführers [der Vater] fest. Es traten keine Zweifel auf, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht das minderjährige Kind der genannten Eltern ist. Die armenische Staatsangehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich einerseits aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und ist auch stimmig auf Grund des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Art 11) wonach Kinder von armenischen Staatsangehörigen auf Grund ihrer Geburt ebenso als solche gelten.Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde und insbesondere auf Grund der feststehenden Identität des Erstbeschwerdeführers [der Vater] fest. Es traten keine Zweifel auf, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht das minderjährige Kind der genannten Eltern ist. Die armenische Staatsangehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich einerseits aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und ist auch stimmig auf Grund des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Artikel 11,) wonach Kinder von armenischen Staatsangehörigen auf Grund ihrer Geburt ebenso als solche gelten.
Von seinen Eltern abweichende Fluchtgründe oder sonstige entscheidungsrelevante Problemlagen wurden nicht dargelegt und können auch amtswegig nicht festgestellt werden. Vielmehr lag der Hauptzweck dem Antrag nach darin dem Kind den "gleichen Schutz" wie den Eltern zukommen zu lassen.
Im Asylverfahren der Mutter konnte diese ihre dargelegten Fluchtgründe und sonstigen Probleme nicht glaubhaft machen und kommt ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Zudem wurde ihre Ausweisung nach Armenien verfügt, die jedoch noch nicht vollstreckt wurde bzw. sie der Ausreiseverpflichtung auch bis dato nicht freiwillig nachkam.
Im Verfahren seines Vaters [der Erstbeschwerdeführer] konnte dieser wesentliche Teile seines Vorbringens im dargestellten Ausmaß nicht glaubhaft machen. In Bezug auf jenes als glaubhaft erachtete Vorbringen, nämlich in der Vergangenheit erlittene Übergriffe durch Artak und seine Bande - wurde für den Zweitbeschwerdeführer kein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet, dass er als Kleinkind gleichermaßen davon betroffen sein könnte. Abgesehen davon wäre auch in Bezug auf ihn von hinreichend effektiven Schutzmechanismen in Armenien auszugehen, zu denen auch Zugang besteht.
2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde am 17.11.2005 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1 u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 (Novelle 2003) nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde am 17.11.2005 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins, u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 (Novelle 2003) nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Der Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers wurde am 4.5.2009 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 gestellt. Es gilt somit das zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung geltende AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009.Der Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers wurde am 4.5.2009 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, gestellt. Es gilt somit das zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung geltende AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I. im Verfahren des Erstbeschwerdeführers:Zu Spruchpunkt römisch eins. im Verfahren des Erstbeschwerdeführers:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus dem Verfahren ergibt, ist glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer die angeführten regional begrenzten Probleme mit den bezeichneten nichtstaatlichen Akteuren hatte. Ein asylrelevantes Motiv dieser Personen wurde nicht glaubhaft gemacht.
Zur "mittelbaren" staatlichen Verfolgung ist grds. Folgendes anzuführen:
Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.
An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).
An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120). Ein wesentlicher Umstand für die Schutzerlangung ist aber, dass der Staat von dieser Verfolgung auch Kenntnis erlangt (zB EGMR, A.M ua. gg. Schweden, Zl 38.813/08 v. 16.6.2009).An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120). Ein wesentlicher Umstand für die Schutzerlangung ist aber, dass der Staat von dieser Verfolgung auch Kenntnis erlangt (zB EGMR, A.M ua. gg. Schweden, Zl 38.813/08 v. 16.6.2009).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).
Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.
Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Der Beschwerdeführer behauptet Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Ein asylrelevantes Motiv dieser Personen konnte er nicht glaubhaft machen.
Im gegenständlichen Fall sind seinem unbescheinigt gebliebenen Vorbringen und auch der hsg. Berichtslage keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren auch bei hypothetischer Annahme die Repressalien würden tatsächlich auf einer aserischen Abstammung und damit auf einem asylrelevanten Motiv beruhen, keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines vom Beschwerdeführer für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.
Der Beschwerdeführer hatte bislang nicht versucht Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen, wobei ihm nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dies sei in seinem Fall wegen korrumpierender Handlungen des Artak von vornherein aussichtslos gewesen. Auch hat er nicht konkret behauptet, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte. Es ist ihm durch sein unbescheinigt gebliebenes Vorbringen über mangelnde Effektivität der Mechanismen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ein Versuch staatlichen Schutz zu erlangen von vornherein aussichtslos wäre, was auch amtswegig nicht festgestellt werden kann. Der im Wesentlichen einheitlichen hier dargestellten Berichtslage kann dies nicht konkret entnommen werden. Überdies ist der vertretene Erstbeschwerdeführer diesem Ermittlungsergebnis auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Armenien iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Armenien iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".
Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichenTeil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens vom Beschwerdeführer auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Armenien eingeleitet wurden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers nicht zugänglich wären.
Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Armenien, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare -aslrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).
Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Beschwerdeführer auch Zugang hat, bei hypothetischer Annahme eines asylrelevanten Motives der nichtstaatlichen Verfolger eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre. Es ergeben sich auch keine konkreten Hinweise, dass die staatlichen Strafverfolgungsbehörden in derartigen Fällen dem Erstbeschwerdeführer aus einem asylrelevanten Motiv keinen oder keinen hinreichenden Schutz zukommen lassen würden.
Dem Erstbeschwerdeführer stünde - bei hypothetischer Annahme einer asylrelevanten Verfolgung - auch eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung stünde. Der Begriff "inländische Flucht- bzw. Schutzalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates beziehen muss (vgl VwGH 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.255/A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht. In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden (vgl allgemein zur Frage der Asylrelevanz wirtschaftlicher Benachteiligung das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl 95/20/0321, 0322), vorausgesetzt der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. (VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0597).Dem Erstbeschwerdeführer stünde - bei hypothetischer Annahme einer asylrelevanten Verfolgung - auch eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung stünde. Der Begriff "inländische Flucht- bzw. Schutzalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates beziehen muss vergleiche VwGH 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.255/A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht. In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden vergleiche allgemein zur Frage der Asylrelevanz wirtschaftlicher Benachteiligung das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl 95/20/0321, 0322), vorausgesetzt der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. (VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0597).
Wie sich aus den Erwägungen ergibt handelt es sich um ein regional sehr eingeschränktes Problem und ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass diese nichtstaatlichen Akteure quasi im ganzen Land ihr Unwesen treiben oder über jene Mittel und Wege verfügen würden, um eine Person im ganzen Land aufzuspüren. Auch den im hsg. Erkenntnis getroffen Feststellungen ist zu entnehmen, dass man sich idR derartigen Problemen durch Ortswechsel entziehen kann und ist der Erstbeschwerdeführer dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht konkret entgegen getreten. Angesichts des Umstandes, dass er Erstbeschwerdeführer über eine universitäre und damit überdurchschnittliche Bildung verfügt und auch nach wie vor ein soziales Netz in Armenien hat, würde ein Ortswechsel auch zumutbar erscheinen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. im Verfahren des Erstbeschwerdeführers.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. im Verfahren des Erstbeschwerdeführers.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Durch die ausreichen effektiven Schutzmechanismen, zu den auch für Personen mit dem Profil der Erstbeschwerdeführers Zugang besteht, kann keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr des Eintrittes einer relevanten Gefährdung erkannt werden. Zudem bestünde, wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt, eine innerstaatliche, zumutbare Schutzalternative.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Durch die ausreichen effektiven Schutzmechanismen, zu den auch für Personen mit dem Profil der Erstbeschwerdeführers Zugang besteht, kann keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr des Eintrittes einer relevanten Gefährdung erkannt werden. Zudem bestünde, wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt, eine innerstaatliche, zumutbare Schutzalternative.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.
Im Beschwerdefall ist es dem Erstbeschwerdeführer mangels Vorlage von Bescheinigungsmitteln nicht gelungen eine aktuell behandlungsbedürftige Krankheit glaubhaft zu machen. Selbst bei Annahme des Vorliegens des behaupteten Mangengeschwürs, welches er mit pflanzlichen Heilmitteln behandeln soll, würde sich nicht die Unzumutbarkeit einer Rückkehr ergeben wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen:
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
Fallbezogen würde dies gegenständlich Folgendes bedeuten:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. In seiner persönlichen Sphäre liegende Bescheinigungsmittel, welche darauf schließen lassen würden hat er nicht vorgelegt und auch diesbezüglich keine anderweitigen Beweisanbote erstattet. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei gar nicht behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat oder derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen dort nicht behandelbar wären.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. In seiner persönlichen Sphäre liegende Bescheinigungsmittel, welche darauf schließen lassen würden hat er nicht vorgelegt und auch diesbezüglich keine anderweitigen Beweisanbote erstattet. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei gar nicht behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat oder derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen dort nicht behandelbar wären.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Der erwachsene und erwerbsfähige Erstbeschwerdeführer verfügt über überdurchschnittliche Bildung und war auch in Armenien bereits neben dem Studium erwerbstätig. Er spricht neben Armenisch auch Russisch, Deutsch und Englisch. In seinem Herkunftsstaat lebt auch noch seine Tante die ihn schon vor der Ausreise unterstützte. Auch wenn er behauptet, dass er nun keinen Kontakt mehr zu ihr hat ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen nicht wieder herstellen könnte, zumal er auch nicht darlegte, dass das Verhältnis zerrüttet wäre. Zudem hat er auch noch Kontakte zu einer armenischen Professorin seiner Universität.
Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Bekannte, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Auch wird in Armenien zB. das System der Mikrokredite für die Gründung von Klein- oder Kleinstunternehmungen als Instrument zur Armutsbekämpfung eingesetzt und könnte ein Mittel zur Existenzgründung für ihn sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
In Österreich befindet sich kein Familienangehöriger des Erstbeschwerdeführers welchem der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb gemäß § 10 AsylG 1997 (Familienverfahren) ein solcher Status auch nicht auf ihn erstreckt werden kann.In Österreich befindet sich kein Familienangehöriger des Erstbeschwerdeführers welchem der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 (Familienverfahren) ein solcher Status auch nicht auf ihn erstreckt werden kann.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Mit dem Erstbeschwerdeführer lebt die nach kirchlichem Ritus ihm angetraute A.M., deren Asylverfahren bereits rechtskräftig mit einer Ausweisung abgeschlossen ist, und das minderjährige gemeinsame Kind [der Zweitbeschwerdeführer] im gemeinsamen Haushalt. Die gesamte Familie ist mit Erlassung dieser Entscheidung auf Grund einer (asylrechtlichen) Ausweisung von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur stellt eine Ausweisung folglich keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Der Erstbeschwerdeführer befindet sich nunmehr seit nicht ganz 5 Jahren in Österreich und geht bzw. ging hier auch Erwerbstätigkeiten nach. Von privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich wird unzweifelhaft ausgegangen.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
Trotz gerichtlicher Verurteilung hat dies den Erstbeschwerdeführer nicht davon abgehalten abermals einen ungerechtfertigten strafrechtlich relevanten Angriff gegen fremdes Eigentum zu setzen.
5. Der Erstbeschwerdeführer reiste unter Missachtung der österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Die Dauer des Aufenthaltes erstreckte er durch die Ergreifung eines Rechtsmittels. Sämtliche privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden in einer Zeit begründet in der sein Aufenthalt von vornherein ungewiss war, was seine Interessen erheblich mindert. Seine offenkundigen Probleme fremdes Eigentum zu akzeptieren sprechen nicht für seine Integrationsfähigkeit bzw. Integrationswilligkeit. Seine Partnerin und das gemeinsame Kind sind so wie er von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht und es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie nicht in Armenien weiterhin zusammenleben könnten.
6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Partei frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen.
Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches ) Aufenthaltsverbot.
7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt I des Zweitbeschwerdeführers.:Zu Spruchpunkt römisch eins des Zweitbeschwerdeführers.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und auf jene seiner Eltern verwiesen. Aus deren Verfahren ergibt sich, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht vorliegt. Es ergaben sich keine konkreten Hinweise, dass die Situation des Zweitbeschwerdeführers anders zu beurteilen wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers:Zu Spruchpunkt römisch zwei. im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es den Eltern des Zweitbeschwerdeführers nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich des glaubhaften Kerns aus dem Verfahren des Erstbeschwerdeführers, dass gegen derartige Übergriffe - wobei nicht konkret dargelegt wurde, dass auch der Zweitbeschwerdeführer davon direkt in relevanter Weise betroffen sein könnte - in Armenien zur Abwehr hinreichende Schutzmechanismen existieren zu denen auch Zugang bestünde.Im gegenständlichen Fall ist es den Eltern des Zweitbeschwerdeführers nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich des glaubhaften Kerns aus dem Verfahren des Erstbeschwerdeführers, dass gegen derartige Übergriffe - wobei nicht konkret dargelegt wurde, dass auch der Zweitbeschwerdeführer davon direkt in relevanter Weise betroffen sein könnte - in Armenien zur Abwehr hinreichende Schutzmechanismen existieren zu denen auch Zugang bestünde.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nur gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bzw. seiner Mutter nach Armenien zurückkehren kann, welche für ihn das für sein Leben maßgebliche soziale Netz darstellen. Durch die einheitliche Ausweisungsentscheidung betreffend dieser Familie ist dies grds. gewährleistet und hat auch die für den Vollzug einer Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde gem. § 46 Abs 4 FPG auf eine gleichzeitige Abschiebung Bedacht zu nehmen. Es wurde insbesondere im Verfahren des Erstbeschwerdeführers - wie auch bei der Mutter des Zweitbeschwerdeführers - dargestellt, dass im Falle der Rückkehr nach Armenien auf Grund der gegebenen Umstände nicht die reale Gefahr bestünde, dass die Familie und der in diese eingebettete Zweitbeschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würden. Besondere, in der persönlichen Sphäre des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers liegende Umstände wurden nicht dargelegt.Es wird davon ausgegangen, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nur gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bzw. seiner Mutter nach Armenien zurückkehren kann, welche für ihn das für sein Leben maßgebliche soziale Netz darstellen. Durch die einheitliche Ausweisungsentscheidung betreffend dieser Familie ist dies grds. gewährleistet und hat auch die für den Vollzug einer Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde gem. Paragraph 46, Absatz 4, FPG auf eine gleichzeitige Abschiebung Bedacht zu nehmen. Es wurde insbesondere im Verfahren des Erstbeschwerdeführers - wie auch bei der Mutter des Zweitbeschwerdeführers - dargestellt, dass im Falle der Rückkehr nach Armenien auf Grund der gegebenen Umstände nicht die reale Gefahr bestünde, dass die Familie und der in diese eingebettete Zweitbeschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würden. Besondere, in der persönlichen Sphäre des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers liegende Umstände wurden nicht dargelegt.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Keinem seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen kommt derzeit der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb ein derartiger Status auch gem. § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren im Inland) nicht auf ihn erstreckt werden kann.Keinem seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen kommt derzeit der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb ein derartiger Status auch gem. Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren im Inland) nicht auf ihn erstreckt werden kann.
Zu Spruchpunkt III. im Fall des Zweitbeschwerdeführers:Zu Spruchpunkt römisch drei. im Fall des Zweitbeschwerdeführers:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist das minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers. Mit der Mutter sind so wie er und sein Vater nunmehr die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb die Ausweisung nicht in das Recht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK eingreift.2.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist das minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers. Mit der Mutter sind so wie er und sein Vater nunmehr die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb die Ausweisung nicht in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eingreift.
Der sechzehnmonatige Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und lebt bei seinen Eltern. Von privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich wird grds. ausgegangen.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
5. Der Zweitbeschwerdeführer hat sein Leben bislang ausschließlich in Österreich verbracht, wobei die Aufenthaltsdauer jedoch relativ kurz ist. Wenngleich den minderjährigen und damit strafunmündigen Beschwerdeführer nicht selbst sondern seine Eltern die "Verantwortlichkeit" für seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt als in Österreich nachgeborenes Kind von zwei Asylwerbern trifft, ändert sich jedoch nichts am Umstand, dass - abgesehen von einem vorläufigen Aufenthaltsrecht auf Grund der Asylantragstellung - darüber hinaus kein anderweitiger Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet vorliegt und ein weiterer Aufenthalt - so wie auch bei seinen Eltern - damit einem geordneten Fremden- und Aufenthaltsrecht zuwider läuft. Der Beschwerdeführer ist in einem anpassungsfähigen Alter und das in diesem Alter maßgebliche soziale Umfeld im Kreis seiner Eltern wird durch diese einheitliche Ausweisungsentscheidung für die gesamte Familie auch nicht relevant beeinträchtigt.
6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung des Zweitbeschwerdeführers festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Partei - so wie auch seinen Eltern frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen.
Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches ) Aufenthaltsverbot.
7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gemischte ethnische Herkunft, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Richtlinienkonformität, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
20.09.2010