TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/3 2008/19/0817

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §60;
AsylG 2005 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. März 2008, Zl. 312.316-1/2E-XVIII/60/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. März 2008, Zl. 312.316-1/2E-XVIII/60/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, gelangte am 17. November 2005 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Aserbaidschaner und seine Mutter Angehörige der russischen Volksgruppe gewesen seien. Er sei in Aserbaidschan geboren. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 1988 sei er von Armeniern adoptiert worden. Seit seiner Kindheit in Armenien habe er Probleme mit einer Jugendbande in der Nachbarschaft. Er sei immer wieder bedroht worden. Zudem habe man Geld von ihm verlangt. Vor vier Jahren hätten Mitglieder der Jugendbande den Buchstaben "A" auf seinen linken Unterarm gebrannt, damit er sich immer an deren Anführer namens Artak erinnere. Zur gleichen Zeit sei er mit einem Messer verletzt worden. Im September 2005 sei er von Mitgliedern dieser Jugendbande auch vergewaltigt worden. An die armenischen Behörden habe er sich aus Angst nie gewandt.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe länderspezifischer Berichte zu Armenien aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig sei, jedoch eine Verfolgung aus kriminellen Motiven seitens Privater vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich nie an die armenischen Behörden gewandt, wodurch diese ihn auch nicht schützen hätten können. Die Verhaftung des Anführers der Bande würde jedoch darauf hindeuten, dass die Polizei in Armenien durchaus schutzwillig und -fähig sei. Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe länderspezifischer Berichte zu Armenien aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig sei, jedoch eine Verfolgung aus kriminellen Motiven seitens Privater vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich nie an die armenischen Behörden gewandt, wodurch diese ihn auch nicht schützen hätten können. Die Verhaftung des Anführers der Bande würde jedoch darauf hindeuten, dass die Polizei in Armenien durchaus schutzwillig und -fähig sei.

In der sich gegen sämtliche Spruchpunkte richtenden Berufung führt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens unter Verweis auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 2. Jänner 2006 zu Armenien aus, dass die armenischen Behörden korrupt seien. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er sich nicht an sie um staatlichen Schutz gewandt habe.

Mit dem angefochtenen Beschied wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. Das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auf Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Jugendbande wegen seiner ethnischen Herkunft liege zwar ein Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) vor. Den Angaben des Beschwerdeführers könne indessen nicht entnommen werden, dass die staatlichen Organe nicht gewillt und nicht in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor Übergriffen durch diese Jugendbande zu gewähren. Aus den ausführlichen erstinstanzlichen Feststellungen zu Armenien sei vielmehr abzuleiten, dass die "dortigen Strafverfolgungsbehörden und -organe" jedenfalls gewillt und in der Lage seien, den "erforderlichen Schutz vor kriminellen Dritten" bereitzustellen. Da es sich im Übrigen um ein lokal begrenztes Problem handle, könne sich der Beschwerdeführer auch durch Umzug in einen anderen Landesteil diesen Verfolgungshandlungen entziehen. Mit dem angefochtenen Beschied wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 AsylG ab. Das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auf Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Jugendbande wegen seiner ethnischen Herkunft liege zwar ein Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) vor. Den Angaben des Beschwerdeführers könne indessen nicht entnommen werden, dass die staatlichen Organe nicht gewillt und nicht in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor Übergriffen durch diese Jugendbande zu gewähren. Aus den ausführlichen erstinstanzlichen Feststellungen zu Armenien sei vielmehr abzuleiten, dass die "dortigen Strafverfolgungsbehörden und -organe" jedenfalls gewillt und in der Lage seien, den "erforderlichen Schutz vor kriminellen Dritten" bereitzustellen. Da es sich im Übrigen um ein lokal begrenztes Problem handle, könne sich der Beschwerdeführer auch durch Umzug in einen anderen Landesteil diesen Verfolgungshandlungen entziehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass auch die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Private auf Grund seiner ethnischen Abstammung (sein Vater war "Aserbaidschaner") ein Asylgrund sein kann. Sie hat die Ablehnung von Asyl und subsidiärem Schutz aber auf eine angeblich vorhandene Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden gestützt. Dabei bezog sie sich auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach "zufolge des verfassungsmäßigen Bekenntnisses zum Rechtsstaat, der etablierten Justizbehörden, der Einrichtung der Ombudsperson, demokratischer Kontrolleinrichtungen und disziplinärer wie gerichtlicher Verfolgung von Fehlleistungen durch Sicherheitsorgane die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden bzw. -organe vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet" sei. Dies bestätige auch der Beschwerdeführer selbst, indem er ausgeführt habe, dass der Anführer der Bande von Burschen, die ihn verfolgt hätten, wiederholt festgenommen und in Haft gewesen sei. Im Übrigen stehe ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Dieser Einschätzung tritt die Beschwerde entgegen und zeigt im Ergebnis zu Recht einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens auf.

Die Überlegungen der belangten Behörde zur Schutzfähigkeit der armenischen Sicherheitsbehörden und zur Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative im Allgemeinen lassen die Besonderheit des vorliegenden Falles, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Abkömmling eines aserischen Vaters handelt, außer Betracht. Es finden sich daher im angefochtenen Bescheid auch keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieses Umstandes in gleicher Weise wie andere armenische Staatsangehörige behördlichen Schutz vor privater Verfolgung finden könnte oder ihm die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar wäre.

Dass die armenischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gewähren würden, lässt sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch nicht auf das nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits erfolgte Vorgehen der Polizei gegen den Anführer der Jugendbande namens Artak ableiten. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich ausgesagt, er selbst habe Artak aus Angst nicht angezeigt. Artak habe aber nicht nur ihn (aus ethnischen Gründen) verfolgt, sondern darüber hinaus auch von anderen Leuten Geld verlangt. Er sei "einige Male von der Polizei verhaftet", aber schon nach einigen Monaten wieder freigelassen worden und habe "seine Tätigkeiten fortgesetzt". Demnach dürfte die Festnahme und vorübergehende Inhaftierung des Anführers der Jugendbande durch die armenische Polizei nicht wegen der Übergriffe gegen den Beschwerdeführer, sondern wegen anderer krimineller Handlungen erfolgt sein. Ob auch diese einen ethnischen Kontext aufwiesen und die Polizei im Zusammenhang mit den Übergriffen gegen den Beschwerdeführer in gleicher Weise eingeschritten wäre, lässt sich daraus nicht erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von armenischen Asylwerbern, die (zumindest teilweise) aserischer Abstammung sind, jüngst in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behröde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung - sei es auch nur von privater Seite - zu rechnen habe; bejahendenfalls sei zu klären, ob sie dagegen von Seiten des armenischen Staates effektiven Schutz erhalten können. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von armenischen Asylwerbern, die (zumindest teilweise) aserischer Abstammung sind, jüngst in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behröde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung - sei es auch nur von privater Seite - zu rechnen habe; bejahendenfalls sei zu klären, ob sie dagegen von Seiten des armenischen Staates effektiven Schutz erhalten können. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 3. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008190817.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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