TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 C16 253792-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 253.792-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2004, FZ. 02 22.632 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2004, FZ. 02 22.632 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 sowie § 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, sowie Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste am 17.08.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den gegenständlichen Asylantrag (AS 1, 9).

Am 21.11.2002 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST-Ost, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, niederschriftlich einvernommen (AS 9).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 04.10.2002 (richtig wohl 04.10.2004, was sich daraus ergibt, dass die letzte Einvernahme am 21.11.2002 stattfand) und zugestellt am 08.10.2004 (AS 77) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 02 22.632 - BAT, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" gemäß § 8 Abs. 2 "AsylG" ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 45).Mit Datum vom 04.10.2002 (richtig wohl 04.10.2004, was sich daraus ergibt, dass die letzte Einvernahme am 21.11.2002 stattfand) und zugestellt am 08.10.2004 (AS 77) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 02 22.632 - BAT, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" gemäß Paragraph 8, Absatz 2, "AsylG" ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 45).

Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) (im Folgenden: GFK) nicht darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt erachte zwar das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Misshandlungen durch ihren Ehemann als glaubwürdig, es gebe jedoch ausreichenden Schutz seitens des mongolischen Staates. Außerdem bestehe die Möglichkeit, sich diesen Bedrohungen durch einen Wohnsitzwechsel zu entziehen (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) (im Folgenden: GFK) nicht darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt erachte zwar das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Misshandlungen durch ihren Ehemann als glaubwürdig, es gebe jedoch ausreichenden Schutz seitens des mongolischen Staates. Außerdem bestehe die Möglichkeit, sich diesen Bedrohungen durch einen Wohnsitzwechsel zu entziehen (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Art. 8 EMRK), da kein Familienbezug in Österreich bestehe.Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Artikel 8, EMRK), da kein Familienbezug in Österreich bestehe.

Zur politischen Lage in der Mongolei bezieht sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus dem Zeitraum 2003 und 2004, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Mongolei auf dem Weg zu einem echten parlamentarischen demokratischen Mehrparteienstaat sei. Laut der Verfassung (1992) sei die Mongolei eine unabhängige souveräne Republik auf der Grundlage der Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationalen Einheit und dem Respekt vor dem Gesetz. Zudem sei die Rechtsstaatlichkeit weitgehend gewährleistet und die Judikative unabhängig, wenn es auch Fälle von Korruption gebe. Häusliche Gewalt sei ein ernsthaftes Problem und es würden Anstrengungen unternommen, diese zu bekämpfen und deren Opfer zu unterstützen. Die Verfassung sehe Religionsfreiheit vor und die Regierung respektiere dieses Recht in der Praxis generell.

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 12.10.2004 legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr: Beschwerde beim Asylgerichtshof) ein (AS 77).

Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da das Bundesasylamt ihr Fluchtvorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig eingeschätzt habe.

Der Beschwerdeführerin sei im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen worden.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Fortführung des Verfahrens zuständig.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. 4/2008 idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF., mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt 4 aus 2008, idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF., mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Am 06.04.2010 reiste die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin illegal in Österreich ein und stellte am 07.04.2010 einen Asylantrag (vgl. Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag, GZ. C16 414.064-1/2010/6E).Am 06.04.2010 reiste die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin illegal in Österreich ein und stellte am 07.04.2010 einen Asylantrag vergleiche Erkenntnis des Asylgerichthofs vom heutigen Tag, GZ. C16 414.064-1/2010/6E).

Am 29.06.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, welcher ein Konvolut von Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse und Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beigelegt war.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 14.07.2010 eine Zusammenfassung der unten unter II.1.3 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme in der für den 29.07.2010 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen ob und ggf. sie akut oder chronisch gesundheitlich beeinträchtigt ist und diesfalls spätestens zur mündlichen Verhandlung geeignete Nachweise (medizinische Befunde und Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer der Behandlung) vorzulegen.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 14.07.2010 eine Zusammenfassung der unten unter römisch zwei.1.3 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme in der für den 29.07.2010 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen ob und ggf. sie akut oder chronisch gesundheitlich beeinträchtigt ist und diesfalls spätestens zur mündlichen Verhandlung geeignete Nachweise (medizinische Befunde und Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer der Behandlung) vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht.

Am 27.07.2010 übersandte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof per Fax eine als "vorbereitender Schriftsatz" bezeichnete Stellungnahme ein.

Am 29.07.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung unter Beteilung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter teil.

Am 09.08.2010 reichte die Beschwerdeführerin die in der mündlichen Verhandlung angeforderte Vereinbarung mit der Caritas betreffend ihre Tätigkeiten im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" nach.

Der Asylgerichtshof hat am 20.08.2010 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Im Asylantrag hat die Beschwerdeführerin zur Person angegeben, sie heiße XXXX und sie sei StA. der Mongolei und zur Flucht und zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht.a) Im Asylantrag hat die Beschwerdeführerin zur Person angegeben, sie heiße römisch 40 und sie sei StA. der Mongolei und zur Flucht und zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht.

b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei verheiratet und ihr Ehemann lebe in Ulaanbaatar. Sie habe eine Tochter (damals acht Jahre alt). Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter lebe ebenfalls noch in Ulaanbaatar und die Tochter wohne bei ihr. Sie habe vier Jahre die Grundschule, danach acht Jahre weiterführende Schulen und schließlich fünf Jahre die Universität besucht. Zuletzt sei sie bis 2002 drei Jahre lang als Agronomin für eine Firma in XXXX beschäftigt gewesen.Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei verheiratet und ihr Ehemann lebe in Ulaanbaatar. Sie habe eine Tochter (damals acht Jahre alt). Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter lebe ebenfalls noch in Ulaanbaatar und die Tochter wohne bei ihr. Sie habe vier Jahre die Grundschule, danach acht Jahre weiterführende Schulen und schließlich fünf Jahre die Universität besucht. Zuletzt sei sie bis 2002 drei Jahre lang als Agronomin für eine Firma in römisch 40 beschäftigt gewesen.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe die Hauptstadt Ulaanbaatar am 07.08.2002 verlassen und sei nach Moskau gereist, von wo sie am 13.08.2002 schlepperunterstützt nach Weißrussland gereist sei. Von dort aus seien sie über unbekannte Länder gereist am 17.08.2002 in Österreich angekommen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Verwandten ihres Ehemannes, der aus dem Norden des Landes stamme, darauf gedrängt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich dem Schamanismus zuwende. Da sie dies verweigert habe, hätten die Schwiegereltern ihren Ehemann laufend unter Druck gesetzt. Dadurch habe dieser zu trinken begonnen und die Beschwerdeführerin in betrunkenem Zustand derart brutal verprügelt, dass sie zwei Schneidezähne verloren habe. Sie sei auch mit einem Messer bedroht worden. Eine Scheidung habe der Mann verweigert.

Die Beschwerdeführerin habe sich um Hilfe an die Polizei gewandt. Da jedoch der Bruder ihres Ehemannes bei Gericht arbeite, sei ihr Mann immer ungestraft davongekommen.

Da ihr erstes Kind eine Tochter ist, habe sie noch einen Sohn gebären wollen. Ihr Ehemann habe sie jedoch im August 1999, nachdem sie erneut von ihm schwanger geworden sei, zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen. Sie sei dann ein weiteres Mal schwanger geworden und von ihrem Mann im März 2002 erneut zu einem Abbruch gezwungen worden.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie sei vor dem Ehemann zu ihren Verwandten in den Süden geflohen, er habe sie dort jedoch bald aufgespürt und zu seinen Eltern gebracht. Diese würden nun mittels schwarzer Magie das Leben der Beschwerdeführerin bedrohen.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde gerne einen Facharzt aufsuchen, da sie durch die Schwangerschaftsabbrüche große Probleme habe.

c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe vergeblich eine gerichtliche Verfolgung ihres Ehemannes versucht. Durch die Untätigkeit der Behörden habe sie jedoch keinen Schutz finden können.

d) In der Beschwerdeergänzung hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei nunmehr seit fast acht Jahren durchgehend in Österreich und habe sich hier einen Freundeskreis aufgebaut. Sie spreche sehr gut Deutsch. Sie bedaure, dass es ihr mangels entsprechender Bewilligung nicht möglich sei, einer regulären Beschäftigung nachzugehen und sei sehr froh über die Möglichkeit, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas arbeiten zu können.

Die Beschwerdeführerin hat weiters darauf hingewiesen, dass sie strafrechtlich unbescholten sei.

Ihr ausschließlicher Lebensmittelpunkt und ihre einzige Heimat seien in Österreich, wo nunmehr auch die Tochter bei der Beschwerdeführerin lebe.

e) In der beim Asylgerichtshof vorgelegten Stellungnahme zu den übersandten Länderberichten hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Zur Situation in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass Gewalt gegen Frauen alltäglich sei und die Polizei nichts dagegen unternehme. Die Beschwerdeführerin habe in der Mongolei kein familiäres Netz mehr, weshalb es ihr nicht möglich sein werde, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen. Die staatliche Unterstützung decke nicht einmal die notwendigsten Bedürfnisse ab und die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo sie eine angemessene Unterkunft finden könne. Die Länderberichte würden auch offen lassen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr überhaupt Anspruch auf Sozialhilfe hätte bzw. ob diese ausreichen würde.

f) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat sie ergänzt, dass sie bei der Asylantragstellung den Namen ihrer Mutter XXXX verwendet habe. XXXX sei der Name ihres Vaters. Beruflich habe sie als Dipl.-Ing. für Landwirtschaft, Wein und Gartenbau gearbeitet. Von ihrem Ehemann sei sie ungefähr seit dem Jahr 1997 geschieden. Ihre Tochter sei XXXX in XXXX geboren. In der Mongolei habe sie wahrscheinlich noch Verwandte, die sie aber nicht kenne. Ihre Mutter sei krank und sie rufe sie regelmäßig an.Zur Person hat sie ergänzt, dass sie bei der Asylantragstellung den Namen ihrer Mutter römisch 40 verwendet habe. römisch 40 sei der Name ihres Vaters. Beruflich habe sie als Dipl.-Ing. für Landwirtschaft, Wein und Gartenbau gearbeitet. Von ihrem Ehemann sei sie ungefähr seit dem Jahr 1997 geschieden. Ihre Tochter sei römisch 40 in römisch 40 geboren. In der Mongolei habe sie wahrscheinlich noch Verwandte, die sie aber nicht kenne. Ihre Mutter sei krank und sie rufe sie regelmäßig an.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe eine Gallenoperation vor sich. Sie sei bereits untersucht worden, es sei jedoch auch eine Untersuchung "wegen der Bauchspeicheldrüse" vorgesehen. Die Behandlung werde im September begonnen. Weiters leide sie unter Schlafstörungen und sei vergesslich.

Zu ihrem Leben vor der Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann, der Schwiegermutter und einer behinderten Schwägerin von 1989 bis 1997 in Ulaanbaatar gelebt. Nach ihrer Scheidung im Jahr 1997 habe sie in XXXX gemeinsam mit ihrer Eltern und ihrer Tochter gelebt. Ihre Arbeitsstätte als Agronomin habe sich in der Nähe von XXXX befunden.Zu ihrem Leben vor der Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann, der Schwiegermutter und einer behinderten Schwägerin von 1989 bis 1997 in Ulaanbaatar gelebt. Nach ihrer Scheidung im Jahr 1997 habe sie in römisch 40 gemeinsam mit ihrer Eltern und ihrer Tochter gelebt. Ihre Arbeitsstätte als Agronomin habe sich in der Nähe von römisch 40 befunden.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, dass ihr Ehemann sie nach der Scheidung in XXXX aufgesucht und bedroht habe. Er sei zwar nicht oft gekommen, habe sie jedoch bei seinen Besuchen öfter mit einem Messer bedroht. Er habe die Beschwerdeführerin auch abhalten wollen, ihr damals dreijähriges Kind zu stillen. Seine Mutter habe außerdem gegen sie intrigiert, da sie weitere Kinder verhindern habe wollen und weil die Beschwerdeführerin nicht zum Schamanismus übergetreten sei. Ihr Ehemann habe die sie dann zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, ihr Ex-Ehemann sei psychisch "nicht in Ordnung".Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, dass ihr Ehemann sie nach der Scheidung in römisch 40 aufgesucht und bedroht habe. Er sei zwar nicht oft gekommen, habe sie jedoch bei seinen Besuchen öfter mit einem Messer bedroht. Er habe die Beschwerdeführerin auch abhalten wollen, ihr damals dreijähriges Kind zu stillen. Seine Mutter habe außerdem gegen sie intrigiert, da sie weitere Kinder verhindern habe wollen und weil die Beschwerdeführerin nicht zum Schamanismus übergetreten sei. Ihr Ehemann habe die sie dann zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, ihr Ex-Ehemann sei psychisch "nicht in Ordnung".

Die Beschwerdeführerin hat weiters wiederholt, dass sie sich an die Polizei um Hilfe gewendet habe. Diese habe jedoch nichts unternommen. Ihr Ex-Ehemann habe die Polizisten bestechen können.

Befragt, ob es wahrscheinlich sei, dass die jetzt ungefähr 70 Jahre alte Schwiegermutter nach nunmehr 13 Jahren bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei noch versuchen werde, diese zum Schamanismus zu bekehren, hat die Beschwerdeführerin angegeben, dies sei unwahrscheinlich. Es bestehe aber ein großer Hass und der Schamanismus sei in der Mongolei heute populärer und weiter verbreitet denn je.

Nach den Gründen, warum sie ohne ihre damals achtjährige Tochter geflohen sei, hat die Beschwerdeführerin angegeben, diese habe die Schule besucht und außerdem sei das Risiko zu groß gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Ex-Ehemann seine eigene Tochter nicht ermorden werde. Weiters hätten ihre finanziellen Mittel nicht ausgereicht.

Nach den Aussichten im Falle ihrer Rückkehr befragt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne in der Mongolei wahrscheinlich arbeiten und davon leben. Durch den Kontakt mit anderen Menschen werde ihr Ex-Ehemann aber von ihrer Rückkehr erfahren und sie auf Betreiben der Schwiegermutter bedrohen, wenn nicht gar töten.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe nur mit ihrer Tochter zusammen. Eine Cousine lebe als Asylwerberin in XXXX, man sehe sich jedoch nur an Feiertagen. Im Herkunftsland habe sie zu der Cousine kein Kontakt bestanden. Die Beschwerdeführerin hat (in gutem Deutsch) angegeben, sie habe in Österreich hauptsächlich Kontakt zu mongolischen Staatsbürgern, die jedoch teilweise auch wieder in das Herkunftsland zurückgekehrt seien. Sie gehe gerne spazieren und habe in einer aus mongolischen Staatsbürgern bestehenden Hobbymannschaft Handball gespielt. Die Mannschaft bestehe nicht mehr, man treffe sich jedoch noch gelegentlich zum Grillen. Durch ihre Arbeit bei der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas, wo sie vor allem alte und behinderte Menschen unterstütze, sei ihr Tag weitgehend ausgefüllt. Manche Leute würden ihr Souvenirs oder Essen und Kleidung schenken.Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe nur mit ihrer Tochter zusammen. Eine Cousine lebe als Asylwerberin in römisch 40 , man sehe sich jedoch nur an Feiertagen. Im Herkunftsland habe sie zu der Cousine kein Kontakt bestanden. Die Beschwerdeführerin hat (in gutem Deutsch) angegeben, sie habe in Österreich hauptsächlich Kontakt zu mongolischen Staatsbürgern, die jedoch teilweise auch wieder in das Herkunftsland zurückgekehrt seien. Sie gehe gerne spazieren und habe in einer aus mongolischen Staatsbürgern bestehenden Hobbymannschaft Handball gespielt. Die Mannschaft bestehe nicht mehr, man treffe sich jedoch noch gelegentlich zum Grillen. Durch ihre Arbeit bei der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas, wo sie vor allem alte und behinderte Menschen unterstütze, sei ihr Tag weitgehend ausgefüllt. Manche Leute würden ihr Souvenirs oder Essen und Kleidung schenken.

Sie habe zwei Mal erfolglos versucht, eine Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeit zu erhalten.

Im Jahr 2003 oder 2004 sei sie wegen des Diebstahls eines Pakets Rindssuppe "von der Polizei bestraft" worden.

Sonstige Beweismittel

a) Bestätigungen der Caritas XXXX, dass die Beschwerdeführerin seita) Bestätigungen der Caritas römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin seit

XXXX bei der im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas auf gemeinnütziger Basis diverse kleine Tätigkeiten im privaten Bereich für Bedürftige verrichte und die Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledige.römisch 40 bei der im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas auf gemeinnütziger Basis diverse kleine Tätigkeiten im privaten Bereich für Bedürftige verrichte und die Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledige.

b) Bestätigungen diverser Personen, für welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" tätig ist, in denen die Beschwerdeführerin als fleißig, freundlich und zuverlässig beschrieben wird.

c) Konvolut von Nachweisen über von der Beschwerdeführerin erfolgreich besuchte Deutschkurse (Niveau A2).

d) Auf den Namen XXXX ausgestellter mongolischer Personalausweis und mongolische Geburtsurkunde, in welcher auch der Name XXXX als Name der Mutter aufscheint.d) Auf den Namen römisch 40 ausgestellter mongolischer Personalausweis und mongolische Geburtsurkunde, in welcher auch der Name römisch 40 als Name der Mutter aufscheint.

e) Terminvereinbarung für das Schlaflabor, Landeskrankenhaus XXXX, für den XXXX.e) Terminvereinbarung für das Schlaflabor, Landeskrankenhaus römisch 40 , für den römisch 40 .

Länderfeststellungen

a) Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Länderfeststellungen im angefochten Bescheid stützen sich im Wesentlichen auf den Bericht des US Department of State, Mongolia Country Reports on Human Rights Practices - 2003, den International Religious Freedom Report 2003, auf http://news.amnesty.org/indes/ENGASA306022004 und www.mongolei.net/news/newsaug2.htm, sowie www.dse.de/za/lis/mongolei.

b) Darüber hinaus hat der Asylgerichtshof folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).

XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (XXXX)römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (römisch 40 )

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).

CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008) (CEDAW 2008)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 ongolei" (HSS, Mongolei 2009).

Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation (HRW 2009)

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007)

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Mongolei 2009).

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurde die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, aus denen die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervorging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen zum "Großen Staats-Chural" am 28.06.1992.

Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, sie gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 wieder mit überwältigender Mehrheit.

Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP erneut als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter.

Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural errang.

Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen.

Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.

Einer der bekanntesten Politiker der Mongolei ist BYAMBADORJ Jamsrangiin. Er war von 1992 bis zu den Wahlen vom 20.08.04 Mitglied des Parlaments (MRVP), zuletzt stellvertretender Vorsitzender des Parlaments, Abgeordneter des Stadtbezirks Bayangol, Ulaanbaatar. Nach seiner Nicht-Wiederwahl 2004 wurde der Jurist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Seit 2005 ist er Präsident des Verfassungsgerichtshofes. Skandalberichte über ihn sind nicht bekannt.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Nach dem mongolischen Gesetz gegen häusliche Gewalt, das im Mai 2004 in Kraft trat, hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen und zu verfolgen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien. Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments und brachte einige Fortschritte. Frauen erhalten Unterstützung und Beratung von zahlreichen Hilfsorganisationen, die teilweise vom Staat mitfinanziert werden.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX. In in Österreich verwendet sie als Familiennamen jedoch den Namen ihrer Mutter XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei und Buddhistin. Sie ist geschieden und hat eine minderjährige (jetzt 16 Jahre alte) Tochter, die seit 06.04.2010 ebenfalls in Österreich aufhältig ist und mit der sie zusammenlebt. In der Mongolei lebt noch die kranke Mutter der Beschwerdeführerin, der Vater ist verstorben.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 . In in Österreich verwendet sie als Familiennamen jedoch den Namen ihrer Mutter römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei und Buddhistin. Sie ist geschieden und hat eine minderjährige (jetzt 16 Jahre alte) Tochter, die seit 06.04.2010 ebenfalls in Österreich aufhältig ist und mit der sie zusammenlebt. In der Mongolei lebt noch die kranke Mutter der Beschwerdeführerin, der Vater ist verstorben.

Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in XXXX. Sie hat einen Universitätsabschluss und ihren Lebensunterhalt zuletzt drei Jahre lang als Agronomin bei einer Firma in der Nähe von XXXX) verdient. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Russisch und Englisch. Durch Besuch von Deutschkursen in Österreich hat sie zusätzlich gute Kenntnisse in dieser Sprache erworben.Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in römisch 40 . Sie hat einen Universitätsabschluss und ihren Lebensunterhalt zuletzt drei Jahre lang als Agronomin bei einer Firma in der Nähe von römisch 40 ) verdient. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Russisch und Englisch. Durch Besuch von Deutschkursen in Österreich hat sie zusätzlich gute Kenntnisse in dieser Sprache erworben.

Die Beschwerdeführerin ist in einem guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

In Österreich unterhält die Beschwerdeführerin freundschaftliche Beziehungen zu andern mongolischen Staatsbürgern. Mangels Beschäftigungsbewilligung geht sie keiner regulären Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin ist jedoch seit dem Jahr 2006 bei der Nachbarschaftshilfe der Caritas beschäftigt und verrichtet diese Arbeiten zur Zufriedenheit der Auftraggeber.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner familiären Situation sowie zu ihrer Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b), d) und f))] sowie aus den vorlegten Nachweise über ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse, die der Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung überprüfen konnte [II.1.2 zu c)]. Hinsichtlich des Aufenthalts der Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich wird auf das diese betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag (GZ. C16 414.064-1/2010/6E) verwiesen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu b) und f)]. Die Beschwerdeführerin hat außer einer Terminvereinbarung für ein Schlaflabor [II.1.2 zu e)] keine ärztlichen Befunde oder sonstigen Beweismittel hinsichtlich der angeblich geplanten Gallenoperation bzw. der Bauschspeicheldrüsenuntersuchung vorgelegt, die auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Erkrankung hindeuten würden. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin regelmäßig für die "Nachbarschaftshilfe" der Caritas tätig, sodass davon ausgegangen werden kann, das jedenfalls keine schweren Erkrankungen vorliegen, die sie an einer Erwerbstätigkeit hindert.

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich und ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d) und f)], das durch die unter II.1.2 zu a) bis c) angeführten Beweismittel bestätigt wurde.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich und ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d) und f)], das durch die unter römisch zwei.1.2 zu a) bis c) angeführten Beweismittel bestätigt wurde.

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin verließ am 07.08.2002 Ulaanbaatar und reiste über Moskau nach Weißrussland. In weiterer Folge gelangte die Beschwerdeführerin auf unbekanntem Wege am 17.08.2008 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland von ihrem Ex-Ehemann nach der Scheidung und nach dem Umzug von Ulaanbaatar in den XXXX verfolgt wurde. Es kann ebensowenig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Ex-Schwiegermutter verfolgt wurde, weil sie sich weigerte, sich dem Schamanismus anzuschließen.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland von ihrem Ex-Ehemann nach der Scheidung und nach dem Umzug von Ulaanbaatar in den römisch 40 verfolgt wurde. Es kann ebensowenig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Ex-Schwiegermutter verfolgt wurde, weil sie sich weigerte, sich dem Schamanismus anzuschließen.

Zu den Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a), b), e) und f)], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen und aufgrund der Länderberichte zur aktuellen Situation in der Mongolei (II.1.3).Zu den Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a), b), e) und f)], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen und aufgrund der Länderberichte zur aktuellen Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.3).

Insoweit die Beschwerdeführerin zum einen behauptet, sie sei im Herkunftsland von ihrem gewaltbereiten Ex-Ehemann auch nach der Scheidung und Umzug in einen entfernten XXXX verfolgt worden, so erscheint dieses Vorbringen dem Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.Insoweit die Beschwerdeführerin zum einen behauptet, sie sei im Herkunftsland von ihrem gewaltbereiten Ex-Ehemann auch nach der Scheidung und Umzug in einen entfernten römisch 40 verfolgt worden, so erscheint dieses Vorbringen dem Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

Die Beschwerdeführerin hat nämlich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, die Familie ihres Ehemannes habe diesen schon während der Ehe gegen die Beschwerdeführerin aufgehetzt, sodass der Ehemann bald dem Alkohol verfallen und gegen die Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin jedoch lediglich über Übergriffe nach der Scheidung behauptet.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sie verheiratet sei und ihr Ehemann eine Scheidung verweigert habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie dagegen angegeben, dass sie bereits im Jahr 1997 geschieden worden seien.

Was die Art der Verfolgung durch ihren Ehemann anbelangt, hat die Beschwerdeführerin zunächst ausgesagt, dieser habe sie brutal niedergeschlagen, so dass sie zwei Zähne verloren habe und habe sie zu zwei Schwangerschaftsabbrüchen (im August 1999 und im März 2002) gezwungen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Vorfälle jedoch nicht erwähnt, sondern hat lediglich über Bedrohungen mit einem Messer sowie von einen erzwungenen Schwangerschaftsabbruch berichtet.

Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt weiters angegeben, sie sei schließlich zu ihren Verwandten in den Süden der Mongolei geflohen, wo sie ihr Ehemann jedoch nach kurzer Zeit abgeholt und zu seinen Eltern gebracht habe. Sie sei dann aus Angst vor der schwarzen Magie ins Ausland geflohen. Diese Angabe deckt sich jedoch nicht mit ihren Aussagen vor dem Asylgerichtshof, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann 1997 verlassen habe und dann mit ihren Eltern in XXXX, also im äußersten Norden der Mongolei gelebt habe.Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt weiters angegeben, sie sei schließlich zu ihren Verwandten in den Süden der Mongolei geflohen, wo sie ihr Ehemann jedoch nach kurzer Zeit abgeholt und zu seinen Eltern gebracht habe. Sie sei dann aus Angst vor der schwarzen Magie ins Ausland geflohen. Diese Angabe deckt sich jedoch nicht mit ihren Aussagen vor dem Asylgerichtshof, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann 1997 verlassen habe und dann mit ihren Eltern in römisch 40 , also im äußersten Norden der Mongolei gelebt habe.

Hinzu kommt, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, nach der Scheidung und nach dem Umzug von Ulaanbaatar in eine mehrere hundert Kilometer entfernte Stadt im XXXX von ihrem Ex-Ehemann weiterhin in der von ihr beschriebenen Intensität verfolgt worden sein soll. Insbesondere ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Befragung auch nicht erklärt worden, wieso ihr Ex-Ehemann nach der Scheidung und Umzug mehrmals in eine entfernte Stadt gezogen sein, um sie am Stillen ihrer damals dreijährigen Tochter zu hindern. Genauso wenig ist es glaubwürdig, dass der nach ihren Angaben schwer alkoholkranke Mann sie trotz Scheidung noch fünf Jahre lang in ihrem entfernten neuen Wohnort heimgesucht und Einlass in ihr Haus bekommen haben soll, um sie dann zu bedrohen, zweimal zu schwängern und anschließend jeweils den Abbruch der Schwangerschaft zu erzwingen. Denkbar ist allenfalls, dass sich die beschriebenen Vorfälle vor der Scheidung 1997 im damals gemeinsamen Haushalt ereignet haben, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, ihrem Mann noch einen Sohn habe gebären wollen und die sei deshalb erneut schwanger geworden sei, nicht mehr jedoch nach dem Umzug nach XXXX.Hinzu kommt, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, nach der Scheidung und nach dem Umzug von Ulaanbaatar in eine mehrere hundert Kilometer entfernte Stadt im römisch 40 von ihrem Ex-Ehemann weiterhin in der von ihr beschriebenen Intensität verfolgt worden sein soll. Insbesondere ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Befragung auch nicht erklärt worden, wieso ihr Ex-Ehemann nach der Scheidung und Umzug mehrmals in eine entfernte Stadt gezogen sein, um sie am Stillen ihrer damals dreijährigen Tochter zu hindern. Genauso wenig ist es glaubwürdig, dass der nach ihren Angaben schwer alkoholkranke Mann sie trotz Scheidung noch fünf Jahre lang in ihrem entfernten neuen Wohnort heimgesucht und Einlass in ihr Haus bekommen haben soll, um sie dann zu bedrohen, zweimal zu schwängern und anschließend jeweils den Abbruch der Schwangerschaft zu erzwingen. Denkbar ist allenfalls, dass sich die beschriebenen Vorfälle vor der Scheidung 1997 im damals gemeinsamen Haushalt ereignet haben, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, ihrem Mann noch einen Sohn habe gebären wollen und die sei deshalb erneut schwanger geworden sei, nicht mehr jedoch nach dem Umzug nach römisch 40 .

Insoweit die Beschwerdeführerin zum anderen behauptet, sie sei von der Ex-Schwiegermutter mit schwarzer Magie bedroht und mittelbar zum Abbruch der Schwangerschaften gezwungen worden, ist auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht glaubhaft.

Dazu ist nämlich zunächst festzustellen, dass der Schamanismus in der Mongolei keine Religion mit missionarischem Bestreben darstellt, sondern lediglich eine bestimmte Form kultischen Handelns der auch von Buddhisten betrieben wird. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass die Schwiegermutter auch nach der Scheidung über fast fünf Jahre hinweg Anstrengungen unternommen haben soll, zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (ehemaligen) Ehemann weitere Kinder hat und dass sie gleichzeitig versucht haben soll, die Beschwerdeführerin zum Schamanismus zu bekehren, indem sie ihren Sohn zu Morddrohungen und Gewaltausübung anstiftet.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.

Häusliche Gewalt ist ein weitverbreitetes Problem. Es werden jedoch ernste Anstrengungen unternommen, diese zu bekämpfen. Frauen stehen mehrere, auch nichtstaatliche Hilfsorganisationen zur Verfügung.

Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.3).Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.3).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 (AsylG 1997) zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, (AsylG 1997) zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist weiters bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist weiters bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde nämlich, durch die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Ausweislich der Vernehmungsprotokolle wurden der Beschwerdeführerin zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in der Mongolei nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamt gegen § 37 AVG anzunehmen ist.Ausweislich der Vernehmungsprotokolle wurden der Beschwerdeführerin zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in der Mongolei nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamt gegen Paragraph 37, AVG anzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin hatte jedoch mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt schon seit etwa fünf Jahren keiner Verfolgung oder ernsthaften Bedrohung durch ihren alkoholkranken und aggressiven Ex-Ehemann und dessen Familie mehr ausgesetzt war. Insoweit die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, der Schamanismus sei populärer denn je, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, inwieweit dies im Falle einer Rückkehr und 13 Jahre nach der Trennung von der Familie ihres Ex-Mannes für sie eine Bedrohung bedeuten könnte.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt schon seit etwa fünf Jahren keiner Verfolgung oder ernsthaften Bedrohung durch ihren alkoholkranken und aggressiven Ex-Ehemann und dessen Familie mehr ausgesetzt war. Insoweit die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, der Schamanismus sei populärer denn je, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, inwieweit dies im Falle einer Rückkehr und 13 Jahre nach der Trennung von der Familie ihres Ex-Mannes für sie eine Bedrohung bedeuten könnte.

Im Übrigen weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Im Übrigen weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch ihren alkoholkranken und aggressiven (Ex-)Ehemann und dessen Familie drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Auf eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich überhaupt um eine Verfolgung aus einen in der GFK niedergelegten Gründen handeln würde und keine Aussicht auf staatlichen Schutz bestünde, muss daher nicht näher werden.

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.):

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPGVoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 und II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Monglei ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei drei Jahre lang als Dipl.-Ing. (Agronomin) bei einer Firma tätig und mit dem Einkommen in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie verfügt demnach über Berufserfahrung und spricht, nachdem sie sich während der Zeit in Österreich zusätzlich gute Deutschkenntnisse erworben hat, drei Fremsprachen. Sie hat weiters selbst angegeben, dass sie in der Mongolei nach einer Rückkehr Arbeit wahrscheinlich Arbeit finden und sie davon leben könnte. Im Übrigen ist sie auch insgesamt als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Die Beschwerdeführerin könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Tochter den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 und römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Monglei ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei drei Jahre lang als Dipl.-Ing. (Agronomin) bei einer Firma tätig und mit dem Einkommen in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie verfügt demnach über Berufserfahrung und spricht, nachdem sie sich während der Zeit in Österreich zusätzlich gute Deutschkenntnisse erworben hat, drei Fremsprachen. Sie hat weiters selbst angegeben, dass sie in der Mongolei nach einer Rückkehr Arbeit wahrscheinlich Arbeit finden und sie davon leben könnte. Im Übrigen ist sie auch insgesamt als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Die Beschwerdeführerin könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Tochter den Lebensunterhalt sichert.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mutter eines minderjährigen Kindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren. Des Weiteren ist die Tochter mittlerweile bereits 17 Jahre alt, hat die Schule abgeschlossen und könnte damit grundsätzlich zum Lebensunterhalt beitragen.

In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.

Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPGVoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG entspricht im Wesentlichen dem der "begründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG entspricht im Wesentlichen dem der "begründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen.

Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgsetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgsetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenhtaltsstatus bewusst waren.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2002)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2002)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Was, erstens, die Anwendung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung grundsätzlich geboten.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Was dabei zum einen den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich die einzige Person ist, zu der eine familiäre Beziehung besteht, die Tochter aber aufgrund ihres negativen Asylbescheides ebenfalls in die Mongolei abgeschoben wird (siehe dazu das Erkenntnis GZ. C16 414.064-1/2010/6E vom heutigen Tage).

Was die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrer Cousine betrifft, ergibt sich, dass auch diese nur ein geringes Maß an Intensität aufweisen. Im Herkunftsland hat zu dieser Cousine nämlich gar kein Kontakt bestanden und auch nunmehr in Österreich beschränkt sich dieser auf gelegentliche Besuche an Feiertagen.

Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch weiters zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - einige freundschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält, mittlerweile gut Deutsch spricht und in Österreich einer Beschäftigung nachgeht. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.Es ist jedoch weiters zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - einige freundschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält, mittlerweile gut Deutsch spricht und in Österreich einer Beschäftigung nachgeht. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen könnte, ist jedoch festzustellen, dass dieser jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen könnte, ist jedoch festzustellen, dass dieser jedenfalls gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin bereits seit fast acht Jahren unbescholten in Österreich, spricht gut Deutsch und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.

Insoweit die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie sei einmal wegen des Verdachts des Diebstahls einer Packung Rindssuppe "von der Polizei bestraft" worden, liegen dem Asylgerichtshof keine Informationen über eine strafrechtliche Verfolgung oder eine Verurteilung der Beschwerdeführerin vor und ist daher davon auszugehen, dass es sich allenfalls um ein sehr geringfügiges Vergehen gehandelt hat.

Hinzu kommt, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf freundschaftliche Beziehungen zu mongolischen Staatsbürgern beschränkt, welche großteils selbst Asylwerber sind und teilweise bereits aufgrund negativer Bescheide in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Soziale Kontakte sind zwar generell löblich, lassen in dieser Form das Privatleben insgesamt aber nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bisher keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist. Zwar arbeitet sie im Rahmen einer karitativen Beschäftigungsinitiative der Caritas und erfüllte ihre Aufgaben dort zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber, dies kann jedoch nicht als dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis, welches geeignet ist, langfristig ihren Lebensunterhalt zu sichern, bewertet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (außer zweimaligen Versuchen) regelmäßig Anstrengungen unternommen hat, eine Beschäftigungsbewilligung im Saisongewerbe in XXXX zu erlangen.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bisher keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist. Zwar arbeitet sie im Rahmen einer karitativen Beschäftigungsinitiative der Caritas und erfüllte ihre Aufgaben dort zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber, dies kann jedoch nicht als dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis, welches geeignet ist, langfristig ihren Lebensunterhalt zu sichern, bewertet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (außer zweimaligen Versuchen) regelmäßig Anstrengungen unternommen hat, eine Beschäftigungsbewilligung im Saisongewerbe in römisch 40 zu erlangen.

Wesentlich erscheint dem Asylgerichtshof auch, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so ist feszustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so ist feszustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt.

Insoweit wird auf die oben III.5.2.1 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist, bedarf es daher nicht.Insoweit wird auf die oben römisch drei.5.2.1 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist, bedarf es daher nicht.

Zielstaatsbezogene Ausweisung

Der Asylgerichtshof stellt schließlich fest, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung "aus dem Bundesgebiet" rechtswidrig ist, da die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7).Der Asylgerichtshof stellt schließlich fest, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung "aus dem Bundesgebiet" rechtswidrig ist, da die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden kann vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7).

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei" ausgewiesen wird.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei" ausgewiesen wird.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.

In Bezug auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist sie ebenfalls unbegründet, der angefochtene Bescheid ist jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt zu ändern:In Bezug auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist sie ebenfalls unbegründet, der angefochtene Bescheid ist jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie folgt zu ändern:

"Gemäß § § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.""Gemäß Paragraph Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."

Schlagworte

Ausweisung, Deutschkenntnisse (ab 09.08.2010), familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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