TE AsylGH Beschluss 2010/10/8 D11 301650-2/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D11 301650-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, FZ. 10 08.525-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch DDr.In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, FZ. 10 08.525-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch DDr.

Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 09.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2005 gab der Antragsteller, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an, sein Bruder und sein Onkel seien aufgrund von Problemen mit der Regierung aus Georgien geflüchtet. Nach deren Flucht hätten sich diese Leute, wobei es sich um die georgische Steuerbehörde gehandelt habe, an ihn gewandt und hätten ihn bedroht. Im Jänner 2003 sei er entführt und eine Woche an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. In der Folge habe er sein Heimatdorf verlassen und sei zu Verwandten nach XXXX gezogen und habe aus Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen im August 2005 Georgien verlassen. Sein Bruder lebe in Österreich und er wolle mit diesem gemeinsam leben. Abschließend legte der Antragsteller seinen georgischen Personalausweis Nr. XXXX vor.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2005 gab der Antragsteller, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an, sein Bruder und sein Onkel seien aufgrund von Problemen mit der Regierung aus Georgien geflüchtet. Nach deren Flucht hätten sich diese Leute, wobei es sich um die georgische Steuerbehörde gehandelt habe, an ihn gewandt und hätten ihn bedroht. Im Jänner 2003 sei er entführt und eine Woche an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. In der Folge habe er sein Heimatdorf verlassen und sei zu Verwandten nach römisch 40 gezogen und habe aus Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen im August 2005 Georgien verlassen. Sein Bruder lebe in Österreich und er wolle mit diesem gemeinsam leben. Abschließend legte der Antragsteller seinen georgischen Personalausweis Nr. römisch 40 vor.

Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX keine krankheitswertige psychische Störung fest.Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 keine krankheitswertige psychische Störung fest.

In der Folge wurde der Antragsteller am 11.11.2005 erneut durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dieser - kurz zusammengefasst - an, sein Bruder habe Probleme mit dem Finanzamt gehabt. Welche Leute ihn abgeholt und in den Keller gesperrt hätten, könne er nicht konkret sagen. Auf Vorhalt, er habe bei der psychologischen Untersuchung am 19.10.2005 angegeben, er sei in einen Keller gebracht und geschlagen worden, warum habe er dies nicht bereits in den beiden ersten Einvernahmen erwähnt, entgegnete der Antragsteller, es sei nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden, daher habe er sich kurz gehalten. Außerdem sei es ihm sehr schlecht gegangen und er habe dem keine Beachtung geschenkt.

Die Leute seien in Zivil gekommen und hätten ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt, wobei sie ihm mit dem Umbringen gedroht hätten. Während der Anhaltung sei er meistens mit den Händen und auch mit einem Holzstock geschlagen worden. Ingesamt sei er 4 oder 5 Mal ernsthaft geschlagen worden, Ohrfeigen habe er ständig bekommen. Es seien jedoch keine sichtbaren Verletzungen geblieben. In Georgien habe er bei seinem Vater und zuletzt bei Verwandten in XXXX gelebt.Die Leute seien in Zivil gekommen und hätten ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt, wobei sie ihm mit dem Umbringen gedroht hätten. Während der Anhaltung sei er meistens mit den Händen und auch mit einem Holzstock geschlagen worden. Ingesamt sei er 4 oder 5 Mal ernsthaft geschlagen worden, Ohrfeigen habe er ständig bekommen. Es seien jedoch keine sichtbaren Verletzungen geblieben. In Georgien habe er bei seinem Vater und zuletzt bei Verwandten in römisch 40 gelebt.

Er wolle bei seinem Bruder leben, da es ihm sehr schlecht gehe. Er leide unter Depressionen und habe ansonsten niemanden mehr. Sein Bruder passe auf ihn auf.

Das Bundesasylamt führte am 05.04.2006 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Antragsteller durch. Dabei gab dieser an, sein Onkel väterlicherseits namens XXXX habe seine Geschäfte in Russland abgewickelt und sei 1999 nach Georgien zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein älterer Bruder XXXX in einer Autoreparaturwerkstätte gearbeitet. Da sich sein Onkel in Georgien etablieren wollte und sein Bruder Erfahrung in dieser Werkstätte gesammelt habe, hätten sie sich zur Gründung einer Autoreparaturwerkstätte entschlossen. Dafür sei ein Gebäude XXXX in der Stadt Tbilisi gebaut worden. Außer der Autoreparatur seien auch Fahrzeugersatzteile verkauft worden, welche aus der Türkei eingeführt worden seien. Seines Wissens habe sein Onkel alle Abgaben, die man an die Regierung abgeben müsse, geleistet. Trotzdem sei sein Onkel im Jahr 2001 von der Wirtschaftspolizei festgenommen worden, wobei ihm die Nichtbezahlung der Steuern vorgeworfen worden sei. Dies hätten jedoch korrupte Beamte behauptet, die vom Kapital des Onkels gewusst hätten und daher US $ 30.000 gefordert hätten. Daraufhin sei sein Onkel im Jahr 2001 nach England geflüchtet, währenddessen sein Bruder den Betrieb weitergeführt habe und in der Folge auch von diesen Leuten aufgesucht worden sei. In der Folge habe sein Bruder im Jahr 2002 die Flucht ergriffen. Daraufhin hätten diese Leute das Geld von ihm und von seinem Vater gefordert, wobei sie sich zuerst nur nach dem Aufenthalt seines Onkels erkundigt hätten. Der erste "Besuch" habe im Sommer 2001 stattgefunden, zu jenem Zeitpunkt sei sein Bruder noch in Georgien gewesen. Im Herbst 2001 hätten seine Probleme begonnen, denn die "Besuche" hätten sich wiederholt, wobei sie meistens Nachts gekommen seien und sich nach dem Aufenthalt des Onkels und Bruders erkundigt hätten. Sie seien auch von diesen Leuten geschlagen worden. Ende November bzw. Anfang Dezember 2003 seien die Leute nochmals zu ihnen gekommen, wobei sie ihn mitgenommen und nach Tbilisi, in den Bezirk XXXX, gebracht hätten. Er sei in einem Keller festgehalten und geschlagen worden, wobei es in diesem Keller bereits Blutspuren gegeben habe. Letztlich habe er diesen Leuten versprochen, den Aufenthalt seines Onkels und seines Bruders in Erfahrung zu bringen. Sechs Tage später sei er wieder freigelassen worden, woraufhin er sich einige Tage bei seinem Vater versteckt habe und daraufhin zu seinem Paten nach XXXX gefahren sei. Er habe angenommen, wenn er sich eine Zeit lang an einem unbekannten Ort aufhalten, dann würde die Sache vergessen werden.Das Bundesasylamt führte am 05.04.2006 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Antragsteller durch. Dabei gab dieser an, sein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 habe seine Geschäfte in Russland abgewickelt und sei 1999 nach Georgien zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein älterer Bruder römisch 40 in einer Autoreparaturwerkstätte gearbeitet. Da sich sein Onkel in Georgien etablieren wollte und sein Bruder Erfahrung in dieser Werkstätte gesammelt habe, hätten sie sich zur Gründung einer Autoreparaturwerkstätte entschlossen. Dafür sei ein Gebäude römisch 40 in der Stadt Tbilisi gebaut worden. Außer der Autoreparatur seien auch Fahrzeugersatzteile verkauft worden, welche aus der Türkei eingeführt worden seien. Seines Wissens habe sein Onkel alle Abgaben, die man an die Regierung abgeben müsse, geleistet. Trotzdem sei sein Onkel im Jahr 2001 von der Wirtschaftspolizei festgenommen worden, wobei ihm die Nichtbezahlung der Steuern vorgeworfen worden sei. Dies hätten jedoch korrupte Beamte behauptet, die vom Kapital des Onkels gewusst hätten und daher US $ 30.000 gefordert hätten. Daraufhin sei sein Onkel im Jahr 2001 nach England geflüchtet, währenddessen sein Bruder den Betrieb weitergeführt habe und in der Folge auch von diesen Leuten aufgesucht worden sei. In der Folge habe sein Bruder im Jahr 2002 die Flucht ergriffen. Daraufhin hätten diese Leute das Geld von ihm und von seinem Vater gefordert, wobei sie sich zuerst nur nach dem Aufenthalt seines Onkels erkundigt hätten. Der erste "Besuch" habe im Sommer 2001 stattgefunden, zu jenem Zeitpunkt sei sein Bruder noch in Georgien gewesen. Im Herbst 2001 hätten seine Probleme begonnen, denn die "Besuche" hätten sich wiederholt, wobei sie meistens Nachts gekommen seien und sich nach dem Aufenthalt des Onkels und Bruders erkundigt hätten. Sie seien auch von diesen Leuten geschlagen worden. Ende November bzw. Anfang Dezember 2003 seien die Leute nochmals zu ihnen gekommen, wobei sie ihn mitgenommen und nach Tbilisi, in den Bezirk römisch 40 , gebracht hätten. Er sei in einem Keller festgehalten und geschlagen worden, wobei es in diesem Keller bereits Blutspuren gegeben habe. Letztlich habe er diesen Leuten versprochen, den Aufenthalt seines Onkels und seines Bruders in Erfahrung zu bringen. Sechs Tage später sei er wieder freigelassen worden, woraufhin er sich einige Tage bei seinem Vater versteckt habe und daraufhin zu seinem Paten nach römisch 40 gefahren sei. Er habe angenommen, wenn er sich eine Zeit lang an einem unbekannten Ort aufhalten, dann würde die Sache vergessen werden.

Aufgrund der zugefügten Schläge habe er blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen, sichtbare Narben seien nicht zurückgeblieben. Er habe sich an keinen Arzt gewandt, da er nur größere Probleme bekommen hätte.

Die Leute, die ihn aufgesucht hätten, kenne er nicht persönlich, aber es könnten die Leute vom KGB, vom Innenministerium oder der Finanzbehörde gewesen sein.

Auf Vorhalt, in der Einvernahme vor der EAST Ost habe er seine Mitnahme im Jänner 2003 angegeben, heute habe er das Datum Anfang November/Ende Dezember 2003 genannt, gab der Antragsteller an, er habe Jänner 2003 niemals zu Protokoll gegeben und erläuterte, während der Einvernahme in Traiskirchen habe Chaos geherrscht und er habe die Fragen nur ganz kurz beantworten können.

Über Befragen, wie oft er persönlich bedroht worden sei, gab der Antragsteller an, es habe Monate gegeben, wo sie 2, 3 oder 4 Mal gekommen seien. Es habe sich nicht immer um dieselben Personen gehandelt, diese seien sowohl maskiert als auch unmaskiert gekommen. Meist habe es sich um 4 bis 6 Personen gehandelt. Weiters befragt, ob er an diese Personen Geld bezahlen habe müssen, antwortete der Antragsteller, sie hätten von ihm persönlich kein Geld verlangt. Das Interesse hätte sich mehr um die Person seines Onkels gedreht, aber er wisse es nicht genau.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 27.04.2006, FZ. 05 16.663-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 fest, dass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung trag das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers fest. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten habe.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 27.04.2006, FZ. 05 16.663-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung trag das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers fest. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten habe.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich der Bedrohung durch unbekannte Personen werde in Zweifel gezogen. Die vom Antragsteller dargelegten Fluchtgründe habe er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Sein wesentlichstes Fluchtvorbringen habe er auf die im Jahr 2001 beginnenden regelmäßigen "Besuche" unbekannter Personen gestützt, die sich nach dem Aufenthaltsort seines Onkels und seines Bruders erkundigt hätten. Obwohl es ständige "Besuche" gegeben und die (angebliche) Mitnahme im Jahr 2003 stattgefunden habe, habe der Antragsteller die Unbekannten weder Privatpersonen, einer Behörde oder sonstigen Gruppierung zuordnen können. Ferner sei es äußerst unglaubwürdig, dass die Personen zwei Jahre den Antragsteller zu Hause aufsuchen und Forderungen stellen und sich erst nach zwei Jahren zu einer Entführung entscheiden würden. Dieses Vorgehen widerspreche jeglicher Logik, denn hätten die unbekannten Personen die Aufenthaltsorte des Onkels bzw. des Bruders tatsächlich in Erfahrung bringen wollen, hätten sich diese viel früher für eine Entführung entschieden, um der Forderung mehr Nachdruck zu verleihen und den Antragsteller mehr einzuschüchtern. Widersprüchlich blieben auch die Angaben hinsichtlich des Datums der behaupteten Entführung, wonach die Entführung vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, im Jänner 2003, hingegen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, Ende November bzw. Anfang Dezember 2003 stattgefunden habe. Aus der vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungssituation könnten in einer Gesamtschau keine glaubhaften Umstände entnommen werden, aus denen hervorgehe, dass er in Georgien einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Weiters konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr drohe, in Georgien unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels Vorliegens von Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte und erstmals erwähnte, dass seinem Onkel von der korrupten Regierung Steuerhinterziehung und die Verfälschung der Zollunterlagen vorgeworfen worden sei. In der Folge sei sein Onkel, wenig später sein Bruder verhaftet worden.

Am 06.10.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren des Antragstellers sowie jenes des Bruders zu D11 301650-1/2008 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, da die jeweiligen (individuellen) Fluchtvorbringen der Antragsteller zusammenhingen, insbesondere die unmittelbaren Beweggründe der Flucht des Antragstellers aus den (behaupteten) Verfolgungshandlungen seines Bruders resultierten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, GZ D11 301650-1/2008/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es sei zu massiven Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der beiden Brüder gekommen, es liege keine refoulement-relevante Gefährdung des Antragstellers vor, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit Zustellung am 28.12.2009 erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 06.09.2010 (AS 57) teilte die Caritas XXXX mit, dass der Antragsteller ein Rückreisedokument erhalten habe und beabsichtige, bis spätestens 23.09.2010 Österreich zu verlassen.Mit Schreiben vom 06.09.2010 (AS 57) teilte die Caritas römisch 40 mit, dass der Antragsteller ein Rückreisedokument erhalten habe und beabsichtige, bis spätestens 23.09.2010 Österreich zu verlassen.

Am 14.09.2010 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Internationalen Schutz und führte aus, es habe sich hinsichtlich seiner Situation in Georgien nichts geändert. Seine Familie in Georgien werde laufend über seine Rückkehr befragt und sei das Ziel von Bespitzelung und Denunzierung.

Am 27.09.2010 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, er habe vorgehabt, in Österreich zu heiraten und mit dem Auto nach Georgien zurückzukehren. Er sei am Standesamt gewesen und habe gefragt, ob er mit dem Heimreisezertifikat seine Freundin heiraten könne, wobei ihm ein Termin für den 19.09.2010 zugeteilt worden sei. Zuvor sei er jedoch am 09.09.2010 festgenommen worden. Er habe Frau XXXX, eine deutscher und amerikanische Staatsbürgerin heiraten wollen. Befragt, warum er freiwillig nach Georgien habe zurückkehren wollen, erwiderte der Antragsteller, er habe mit seinem Taufpaten und auch seinem Vater gesprochen. Man hätte eine (von seinen Widersachern in Georgien) unbemerkte Heimreise organisiert; er hätte sein Auto in Georgien verkauft und mit dem Erlös seine Schulden beglichen und sich so "ausgesöhnt". Er hätte Zeit gewonnen. Er wisse noch nicht, wie viel Geld notwendig sei, um Ruhe zu haben. Er hätte mit diesen Personen verhandelt und sich vielleicht "versöhnt". Er habe Schulden beim Finanzamt, obwohl die Schulden auf die Tätigkeit seines Onkels und seines Bruder zurückzuführen seien. Das Finanzamt habe behauptet, dass nichts bezahlt worden wäre. Nach der (seinerzeitigen) Ausreise seines Onkels und seines Bruders sei er schikaniert worden und er müsste nun für diese Schulden aufkommen. Hätte er seine Freundin bereits in Österreich geheiratet, so wäre er nach seiner Rückkehr noch so lange in Georgien geblieben, bis er ein Visum erhalten hätte. Wenn es notwendig wäre, würde seine Freundin auch nach Georgien kommen, um dort zu heiraten. Er selbst würde dann in weiterer Folge einen Einreisetitel von der deutschen Botschaft beantragen.Am 27.09.2010 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, er habe vorgehabt, in Österreich zu heiraten und mit dem Auto nach Georgien zurückzukehren. Er sei am Standesamt gewesen und habe gefragt, ob er mit dem Heimreisezertifikat seine Freundin heiraten könne, wobei ihm ein Termin für den 19.09.2010 zugeteilt worden sei. Zuvor sei er jedoch am 09.09.2010 festgenommen worden. Er habe Frau römisch 40 , eine deutscher und amerikanische Staatsbürgerin heiraten wollen. Befragt, warum er freiwillig nach Georgien habe zurückkehren wollen, erwiderte der Antragsteller, er habe mit seinem Taufpaten und auch seinem Vater gesprochen. Man hätte eine (von seinen Widersachern in Georgien) unbemerkte Heimreise organisiert; er hätte sein Auto in Georgien verkauft und mit dem Erlös seine Schulden beglichen und sich so "ausgesöhnt". Er hätte Zeit gewonnen. Er wisse noch nicht, wie viel Geld notwendig sei, um Ruhe zu haben. Er hätte mit diesen Personen verhandelt und sich vielleicht "versöhnt". Er habe Schulden beim Finanzamt, obwohl die Schulden auf die Tätigkeit seines Onkels und seines Bruder zurückzuführen seien. Das Finanzamt habe behauptet, dass nichts bezahlt worden wäre. Nach der (seinerzeitigen) Ausreise seines Onkels und seines Bruders sei er schikaniert worden und er müsste nun für diese Schulden aufkommen. Hätte er seine Freundin bereits in Österreich geheiratet, so wäre er nach seiner Rückkehr noch so lange in Georgien geblieben, bis er ein Visum erhalten hätte. Wenn es notwendig wäre, würde seine Freundin auch nach Georgien kommen, um dort zu heiraten. Er selbst würde dann in weiterer Folge einen Einreisetitel von der deutschen Botschaft beantragen.

Er lebe mit seiner Freundin seit sieben oder acht Monaten zusammen, manchmal habe er bei ihr in XXXX gelebt.Er lebe mit seiner Freundin seit sieben oder acht Monaten zusammen, manchmal habe er bei ihr in römisch 40 gelebt.

Er habe im Juli ein Heimreisezertifikat erhalten und habe der Fremdenpolizei seine freiwillige Ausreise angekündigt. Er sei aber dann krank geworden. Schließlich sei er am Standesamt verhaftet worden, obwohl er eine Ausreise bis spätestens zum 19.09.2010 angekündigt habe.

Der Antragsteller wurde am 04.10.2010 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Es seien zu den alten Fluchtgründen keine neue hinzugekommen, seine Familie werde aufgrund der bereits bestehenden Gründe schikaniert und belästigt, er könne keine Beweismittel für das neue Vorbringen vorlegen. Man habe seine Probleme nicht zur Kenntnis genommen, er stelle den jetzigen Antrag deswegen, um nicht auf dem Luft-, sondern auf dem Landweg nach Hause zurückkehren zu können.

Er habe Deutschkurse absolviert, gearbeitet und habe auch einen Gewerbeschein. Er habe Empfehlungsbriefe seiner Nachbarn gehabt.

Er habe sich bereits zur freiwilligen Ausreise verpflichtet, er wolle mit dem Auto freiwillig zurückkehren. Sein Taufpate könne das gefahrlose Passieren der Grenze organisieren, aber nur an der türkisch-georgischen Grenze, nicht am Flughafen.

Der rechtsfreundliche Vertreter gab in weiterer Folge an, dass der Antragsteller vorgehabt habe, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, es sei bereits in XXXX eine Lebensgemeinschaft geführt worden. Er ersuche, von der beabsichtigten Aufhebung des Abschiebeschutzes abzusehen. Diesem Antrag schloss sich auch der anwesende Rechtsberater an.Der rechtsfreundliche Vertreter gab in weiterer Folge an, dass der Antragsteller vorgehabt habe, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, es sei bereits in römisch 40 eine Lebensgemeinschaft geführt worden. Er ersuche, von der beabsichtigten Aufhebung des Abschiebeschutzes abzusehen. Diesem Antrag schloss sich auch der anwesende Rechtsberater an.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Referent des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid und hob den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Antragsteller bestehe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Der Antragsteller habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Art 8 MRK dar.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Referent des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid und hob den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Antragsteller bestehe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Der Antragsteller habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Artikel 8, MRK dar.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, sein nunmehriger Antrag sei "voraussichtlich zurückzuweisen", da nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien, wodurch dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, sein nunmehriger Antrag sei "voraussichtlich zurückzuweisen", da nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien, wodurch dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.

Mit Mitteilung vom 05.10.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.10.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

4. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.1 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):4.1 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."

Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:

"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

Die Erläut. zur RV weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. die Rsp. des VwGH zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu § 10 AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläut. zur Regierungsvorlage weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche die Rsp. des VwGH zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu Paragraph 10, AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".

Der Antragsteller brachte vor, nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 (Rechtskraft: 28.12.2009) Österreich nicht verlassen zu haben. Es besteht daher gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

5. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.5. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt ua.:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt ua.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Antragsteller kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat, zumal er nur vage darlegte, weiterhin aufgrund der bisher vorgebrachten Umstände lebensbedrohlicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, ohne dies konkret zu begründen. Er brachte lediglich vor, dass seine Familie aufgrund seiner alten Fluchtgründe "schikaniert" und nach seiner Rückkehr befragt werde.

Darüber hinaus brachte der Antragsteller ausdrücklich vor, er wolle freiwillig nach Georgien zurückkehren, wenngleich nicht auf dem Luft-, sondern auf dem Landweg mit seinem privaten PKW.

Angesichts dieses Vorbringens ist die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach keine Gefährdung des Antragstellers vorliege, gänzlich zu teilen.

Da sich das Gesamtvorbringen des Antragstellers zu seiner behaupteten Verfolgung in Georgien weiterhin als völlig unglaubwürdig darstellt, ist auch die weitere Voraussetzung gegeben, dass nämlich der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Antragsteller hat schließlich vorgebracht, seit einigen Monaten in Lebensgemeinschaft mit einer deutsch-amerikanischen Doppelstaatsbürgerin zu leben. Auch wenn der Antragsteller angab, eine Eheschließung beabsichtigt zu haben, so ist festzuhalten, dass der Antragsteller diese Beziehung erst nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens eingegangen ist und lediglich "manchmal" bei ihr gewohnt hat. Ihm hätte bei Beginn der Lebensgemeinschaft bewusst sein müssen, dass ein zukünftiges gemeinsames Leben aufgrund der im ersten Verfahrensgang bereits rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung von einem noch zu erlangenden Rechtstitel außerhalb des Asylrechts abhängig ist. Dementsprechend gab der Antragsteller jedoch auch zu Protokoll, seine Freundin (mit deutsch-amerikanischer Staatsbürgerschaft) sei bereit für eine Eheschließung nach Georgien zu kommen, und er würde sich in weiterer Folge bei der Deutschen Botschaft um ein Visum bemühen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010 rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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