TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/28 E9 316346-2/2010

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 316.346-2/2010/4E

E9 316.342-2/2010/3E

E9 316.345-2/2010/3E

E9 316.343-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerden

1. des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.403-BAI;1. des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.403-BAI;

2. der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.404-BAI;2. der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.404-BAI;

3. des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.405-BAI;3. des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.405-BAI;

4. der mj. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.406-BAI;4. der mj. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 03.406-BAI;

sämtlich vertreten durch lic. Mag. Dr. iur. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

II. Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Kostenersatz werden zurückgewiesen (§§ 23/1 AsylGHG, 74 AVG idgF).römisch zwei. Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Kostenersatz werden zurückgewiesen (Paragraphen 23 /, eins, AsylGHG, 74 AVG idgF).

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer ist deren Sohn, die mj. Viertbeschwerdeführerin deren Tochter. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer sowie die mj. Viertbeschwerdeführerin stellten am 08.01.2007 jeweils erste Anträge auf internationalen Schutz.

Dabei brachte die Zweitbeschwerdeführerin als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, dass ihr Ehegatte (also der nunmehrige Erstbeschwerdeführer) Probleme mit der Polizei hätte. Die Polizei habe von ihnen Schutzgeld gefordert. Ein bis zwei Mal habe ihr Mann gezahlt. Auch habe er einige Tiere den Polizisten schenken müssen. In weiterer Folge habe er nicht mehr zahlen können. Im Oktober 2006 seien die Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen und wollten sie vergewaltigen. Ihr Mann habe aber alle drei Polizisten "verscheuchen" können. Noch im Oktober 2006 seien sie in ein Dorf geflüchtet, in welchem viele Jesiden leben würden. Zwei Monate seien sie dort geblieben und schließlich am 31.12.2006 ausgereist.

Der Drittbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass man ihn in der Schule schikaniert habe, da er ein Jeside sei. Später änderte er diese Aussage dahin gehend ab, dass er persönlich keine derartigen Probleme hatte, da er angegeben habe, dass er Armenier sei. Die Familie sei auch erpresst worden und ein Mal seien Leute gekommen und hätten Geld verlangt. In der ergänzenden Einvernahme brachte der zu diesem Zeitpunkt schon sechzehnjährige Drittbeschwerdeführer vor, er habe auch Angst vor dem Militärdienst, weil er als Jezide dort Probleme haben werde. Er sei im Ergebnis wegen der Probleme seiner Eltern ausgereist.

Für die mj. Viertbeschwerdeführerin würden die gleichen Angaben gelten, darüber hinaus habe diese keine eigenen Fluchtgründe.

Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer stellte am 18.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Armenien brachte er bei im Wesentlichen vor, dass er seit 2004 ständig von der "Polizei" erpresst und unter Druck gesetzt worden sei. Die Polizei habe ihn auch mehrmals geschlagen und bedroht. Bei der Ausreise sei er von den selben Polizisten gefasst und wieder nach Jerewan zurück gebracht worden, wo er drei Tage festgehalten und geschlagen worden sei.

In einer weiteren Einvernahme begründete er seine Ausreise damit, dass die "armenischen Mitbewohner" herausgefunden hätten, dass er Jezidi sei. Er sei von diesen Mitbewohnern erpresst und belästigt worden. Bei der Polizei habe er keine Anzeige erstattet, weil die Mitbewohner gesagt hätten, dass sie seine Kinder umbringen ließen, wenn er sich an die Polizei wenden würde. Mit der Polizei habe er keine Probleme gehabt.

3. Das Bundesasylamt wies diese Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden jeweils vom 27.11.2007 jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien jeweils nicht zugesprochen und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt wies diese Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden jeweils vom 27.11.2007 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien jeweils nicht zugesprochen und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

4. Die dagegen erhobenen Berufungen (Beschwerden) wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 09.12.2008, GZ. E9 316.346-1/2008-9E u.a., je gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Die dagegen erhobenen Berufungen (Beschwerden) wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 09.12.2008, GZ. E9 316.346-1/2008-9E u.a., je gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern jeweils am 12.12.2008 zugestellt und damit rechtskräftig.

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch deren Behandlung mit Beschluss vom 23.02.2009, U 43/09-4 u.a., ablehnte.

6. Am 18.03.2009 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.6. Am 18.03.2009 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Bei der am 19.03.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nie verlassen zu haben. Seine Fluchtgründe seien gleich geblieben und seien auch keine neuen Gründe dazugekommen. Er habe deswegen neuerlich einen Asylantrag gestellt, weil sein Leben in Armenien in Gefahr sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte gleich lautende Angaben. Sie stelle deswegen einen neuen Antrag, weil das Leben ihres Gatten sei in Armenien in Gefahr sei und auch sie selbst und ihre Kinder bedroht worden seien.

Die mj. Viertbeschwerdeführerin verwies auf die Angaben ihrer Eltern.

7. Am 20.03.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs 1 AVG), da eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.7. Am 20.03.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, AsylG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG), da eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.

8. Am 26.03.2009 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und ihres Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, psychisch traumatisiert zu sein, und legte diesbezüglich auch einen medizinisch-psychiatrischen Befundbereicht vom 24.03.2009 vor, wonach er an einer psychiatrischen Erkrankung leide, welche absolut medikamentös behandlungsbedürftig sei. Bei zusätzlichen seelischen Belastungen, etwa einer Rückführung nach Armenien drohe die ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in eine floride Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr).

Der Beschwerdeführer gab weiters an, seit seinem letzten abweisenden Bescheid in Behandlung zu stehen, weil sich sein Zustand verschlechtert hätte, vorher sei er nicht behandelt worden.

Er stelle deswegen einen neuen Antrag, weil er nach seinem letzten abweisenden Bescheid mit seiner Mutter telefoniert und dieser angekündigt habe, in die Heimat zurückzukehren. Seine Mutter hätte ihm jedoch entsetzt davon abgeraten, weil die Lage dort noch viel schlechter sei. Auch seine Mutter werde jetzt belangt, obwohl sie den Wohnsitz gewechselt hätte. Die Mitarbeiter der armenischen Polizei würden nach mafiosen Methoden arbeiten.

Der Bruder und die Schwester des Erstbeschwerdeführers würden sich in Österreich befinden, die Schwester sei anerkannter Flüchtling, das Asylverfahren des Bruders sei anhängig. Mit diesen habe er telefonischen Kontakt, materielle oder finanzielle Abhängigkeit bestehe keine.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, in Österreich integriert zu sein. Er und seine Gattin hätten Deutschkurse besucht, er arbeite gratis für die Gemeinde, in welcher er lebe, und sein Sohn spiele Fußball in einem Verein.

Zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache gab der Erstbeschwerdeführer an, Angst um das Leben seiner Familie zu haben. Ihre Volksgruppe würde in Armenien sehr gehasst. Außerdem habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Sohn demnächst zum Militärdienst einrücken müsste. Die jesidische Jugend werde dort jedoch stark drangsaliert und kenne seine Mutter sogar zwei Fälle, wo zwei junge Soldaten ums Leben gekommen seien. Es gäbe auch keine Möglichkeit sich aus religiösen Gründen vom Militär zu befreien lassen.

Schließlich wurden dem Erstbeschwerdeführer Länderfeststellungen zu Armenien, insbesondere zu den Jesiden, vorgehalten, zu welchen der Rechtsvertreter Stellung nahm.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ebenfalls an psychischen Problemen zu leiden, diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu stehen und regelmäßig Medikamente einzunehmen.

Zum Grund der neuerlichen Antragstellung befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann telefonisch erfahren hätte, dass die Familie bedroht werde. Auf die Familienangehörigen in Armenien werde Druck ausgeübt, damit sie bekanntgeben, wo sich die Beschwerdeführer befinden. Wenn ihr Sohn zur Armee müsste, würde er dort sehr schlecht behandelt werden.

Österreich habe sie seit der ersten Antragstellung nicht verlassen, mit den in Österreich befindlichen Angehörigen ihres Gatten hätten sie nur telefonischen Kontakt. Weiters verwies sie auf die Integration in Österreich.

Zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Angst um ihre Familie und sich selbst zu haben.

Schließlich wurden der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Armenien, insbesondere zu den Jesiden, vorgehalten, zu welchen der Rechtsvertreter Stellung nahm.

Der Drittbeschwerdeführer gab an, seit zehn Jahren an Gastritis zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen. Der Grund für die neue Antragstellung sei, dass sein Vater massive Probleme mit der armenischen Polizei habe. Er selbst befürchte, dass er beim Grundwehrdienst wegen seiner jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt und benachteiligt würde.

Die mj. Viertbeschwerdeführerin gab zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung an, dass sie Hilfe bräuchten. Ihre Eltern hätten zu Hause Probleme gehabt, ihr Vater sei von Polizisten bedroht worden. Diese Probleme würden nach wie vor bestehen und hätte auch die Großmutter telefonisch davon abgeraten nach Armenien zurückzukehren.

9. Am 31.03.2009 legten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Bestätigungen über die absolvierten Deutschkurse und den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor, weiters Bestätigungen der Gemeinde und des Pfarrers über ihre Integration.

10. Am 02.04.2009 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten iSd § 51 AsylG zugelassen.10. Am 02.04.2009 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten iSd Paragraph 51, AsylG zugelassen.

11. Am 07.07.2009 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, wöchentlich in Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu stehen, und legte einen Befundbericht dieses Arztes vom 18.06.2009 vor, welcher den Befundbericht vom 24.03.2009 bestätigte. Die genannte Diagnose habe sich trotz medikamentöser Behandlung verfestigt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht alles erzählt zu haben. Wenn ein Jeside nach Armenien zurückkehre, werde er bedroht, verfolgt und sei in Lebensgefahr. Auch wenn sein Sohn zum Militär müsse, würde sein Leben in Gefahr sein. Jesiden hätten in Armenien keine Zukunft und keine Sicherheit.

Im Falle einer Rückkehr sei er überzeugt, dass er und seine Familie dort getötet würden, weil sie geflüchtet seien und dadurch dem Image des armenischen Staates geschadet hätten. Er vermute auch, dass seine in Armenien lebenden Eltern wegen seiner Geschichte gefährdet seien. Vor zwei Tagen habe er mit seinem Vater telefoniert, welcher ihm abgeraten hätte, zurückzukehren, weil die Situation der Jesiden in Armenien schrecklich sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung zu stehen und Medikamente zu nehmen, und wurde ihr diesbezüglich aufgetragen, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Der Drittbeschwerdeführer führte über Vorhalt, dass in Armenien ein Militärersatzdienst abgeleistet werden könne, aus, dass es als Yeside egal sei, ob er den Militär- oder den Zivildienst ableiste, er würde immer drangsaliert werden. Auch in der Schule sei er beschimpft, bespuckt und geschlagen worden, sodass er Platzwunden erlitten hätte. Die Lehrer hätten dagegen nichts unternommen. Sein Vater hätte sich deswegen auch beschwert, er wisse jedoch nicht wo, eine Anzeige bei der Polizei sei es nicht gewesen.

Die mj. Viertbeschwerdeführerin gab an, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien befürchte, dass alles wieder von vorne anfange, nämlich dass sie in der Schule drangsaliert werde und man sie vergewaltige bzw. sogar töte.

Zu den Länderfeststellungen wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt.

12. Mit Schreiben vom 11.08.2009 trug das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie vorzulegen.

13. Am 19.08.2009 wurde ein Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Erstbeschwerdeführer beauftragt.

14. Am 03.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zu Armenien von Juli 2009, eine Analyse der Staatendokumentation zu "Jesiden in Armenien" vom 26.08.2009 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung jesidischer Grundwehrdiener vom 12.08.2009, und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

15. Am 22.09.2009 legte der Erstbeschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die (bereits vorgelegten) psychiatrischen Befundberichte vom 24.03.2009 und vom 18.06.2009 vor, sowie weiters eine fachmedizinisch-psychiatrische Bestätigung vom 31.08.2009, wonach der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2009 in medikamentös psychiatrischer ambulanter Therapie und Kontrolle stehe.

16. Am 28.12.2009 erstattete der vom Bundesasylamt beauftragte Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie sein Gutachten, welcher zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass beim Erstbeschwerdeführer keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es sei jedoch eine depressive Symptomatik im Rahmen der unsicheren Gesamtsituation im Sinne einer Anpassungsstörung gegeben, weiters scheine eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung hoch wahrscheinlich, weiters eine narzisstische Persönlichkeitsstörung.

Die blutserologische Untersuchung habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht bzw. kaum einnehme, obwohl die in den vorgelegten Befundberichten diagnostizierten Störungen derart unangenehm seien, dass Betroffene die Medikation einnehmen würden, um die störenden Symptome zu reduzieren.

Als Behandlung erscheine neben diesen Medikamenten auch eine Psychotherapie als wesentlich.

Im Falle einer Abschiebung könne es durchaus zu einer Verschlechterung der Symptome einer depressiven Anpassungsstörung kommen, welche durch intensive und psychopharmakologische Therapie abgefangen werden müsste.

17. Am 03.02.2010 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.03.2010 führt diese aus, dass die Krankheiten in Armenien behandelbar seien und es dort näher genannte Krankenhäuser mit neurologischen, neurochirurgischen sowie psychiatrischen Abteilungen gäbe, in welchen der Patient kostenlos behandelt werden könne. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente seien zum Teil in Armenien erhältlich. Auch Jesiden hätten in Armenien Zugang zum Gesundheitssystem.

18. Mit Schreiben vom 06.04.2010 wurden dem Erstbeschwerdeführer das Sachverständigengutachten und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

19. Mit Schriftsatz vom 29.04.2010 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme, mit welcher zwei fachmedizinisch-psychiatrische Bestätigungen vom 20. bzw. 26.04.2010 vorgelegt wurden. Demnach würde eine Rückführung des Erstbeschwerdeführers nach Armenien eine ernsthafte Gefahr für dessen Leib und Leben darstellen.

Weiters wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.08.2009 hingewiesen, wonach Jesiden mit größerer Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen während des Militärdienstes betroffen seien.

20. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 18.06.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.).20. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 18.06.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (je Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.).Gleichzeitig wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer aus Armenien stammten und Jesiden seien.

Der Erstbeschwerdeführer leide unter näher genannten psychischen Erkrankungen, bei der Zweitbeschwerdeführerin könnten keine psychischen Probleme festgestellt werden.

Das gesamte Erstverfahren der Beschwerdeführer habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, weshalb der nunmehr angegebene Fluchtgrund, nämlich die Verschlechterung der Lage der Jesiden in Armenien, nicht festgestellt werden könne.

Zu Armenien traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen sowie Feststellungen zur Politik, zur Sicherheitslage, zu regionalen Problemregionen, zu Menschenrechten, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungsfreiheit, zur Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Religionsfreiheit, zu religiösen Gruppen, zur Justiz, zu Sicherheitsbehörden, zu Menschenrechtsorganisationen, zum Ombudsmann, zu Polizeigewalt, zur Korruption, zu Minderheiten, zu Jesiden, zu Mischehen, zum Militärdienst, zu Rückkehrfragen, zur medizinischen Versorgung, zur Behandlung nach Rückkehr sowie zu sozialen Gruppen.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, dass eben die Erstverfahren der Beschwerdeführer auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht hätten. Die im zweiten Verfahren vorgebrachte Verschlechterung der Lage der Jesiden habe nicht glaubhaft dargelegt werden können. Es sei zwar unbestritten, dass es vereinzelt zu Diskriminierungen von Jesiden kommen könne, es gebe jedoch keine Hinweise auf systematische Diskriminierungen.

Was die psychischen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers betrifft, so könne nicht erkannt werden, dass in Armenien keine Behandlungsmöglichkeit bestünde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit alleine die Asylgewährung nicht rechtfertigen könne. Eine konkrete Verfolgungsgefahr hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für eine Asylgewährung darstelle. Nur dann, wenn die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes oder die strengere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung aus in der GFK genannten Gründen erfolgt, kann dies asylrelevant sein. Laut den getroffenen Feststellungen werden Jesiden jedoch nicht systematisch diskriminiert.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit alleine die Asylgewährung nicht rechtfertigen könne. Eine konkrete Verfolgungsgefahr hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für eine Asylgewährung darstelle. Nur dann, wenn die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes oder die strengere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung aus in der GFK genannten Gründen erfolgt, kann dies asylrelevant sein. Laut den getroffenen Feststellungen werden Jesiden jedoch nicht systematisch diskriminiert.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei zum einen nicht lebensbedrohend und zum anderen auch in Armenien behandelbar.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei zum einen nicht lebensbedrohend und zum anderen auch in Armenien behandelbar.

Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer als Mitglieder einer Kernfamilie in gleichem Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb hier kein Eingriff in das Familienleben bestehe. Zu den in Österreich lebenden erwachsenen Geschwistern des Erstbeschwerdeführers bestehe lediglich telefonischer Kontakt.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer als Mitglieder einer Kernfamilie in gleichem Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb hier kein Eingriff in das Familienleben bestehe. Zu den in Österreich lebenden erwachsenen Geschwistern des Erstbeschwerdeführers bestehe lediglich telefonischer Kontakt.

Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben führte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aus, dass ein Eingriff in dieses gerechtfertigt sei.

21. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen ihres Rechtsvertreters, je vom 05.07.2010, innerhalb offener Frist jeweils Beschwerde.

Darin wird zusammengefasst bemängelt, dass keine ausreichende Prüfung des Sachverhalts stattgefunden habe. Insbesondere seien keine präzisen Feststellungen zur Situation der Minderheitengruppe der Jesiden in Armenien getroffen worden. Auch hätten die Schwester und der Neffe des Erstbeschwerdeführers in Österreich Asyl erhalten.

Das Bundesasylamt habe sich auch nicht mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von psychisch erkrankten Jesiden in Armenien auseinandergesetzt.

Weiters hätte eine Beiziehung der Akten der anderen Familienangehörigen erfolgen müssen, um eine einheitliche Beurteilung der Sachlage zu ermöglichen,

Schließlich wurde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführer aufzutragen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

2. Das Bundesasylamt legte im Rahmen seiner Beweiswürdigung dar, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, das Vorbringen zum Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Dazu sei auszuführen, dass die gesamten Erstverfahren auf nicht glaubhaftem Vorbringen beruht hätten.

Die als Grund für die zweiten Antragstellungen genannte schlechtere Lage der Jesiden in Armenien stehe in Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen. Es könne zwar vereinzelt zur Diskriminierung von Jesiden kommen, es gebe jedoch keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung.

Hinsichtlich des psychischen Zustands des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten fest, an welchen Krankheiten der Erstbeschwerdeführer leide. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat keine medizinische Behandlung erhalten könnte.

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.

Im Übrigen wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

2.1. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen zur Lage der der Minderheitengruppe der Jesiden in Armenien getroffen habe, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihren jeweils ersten Asylverfahren eine Benachteiligung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nur am Rande behauptet haben.

So brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass der Erstbeschwerdeführer Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Sie seien daher zunächst in ein Dorf geflüchtet, in welchem viele Jesiden leben würden und nach zwei Monaten schließlich ausgereist.

Der Drittbeschwerdeführer brachte zwar zunächst vor, dass man ihn in der Schule schikaniert habe, weil er Jeside sei, änderte diese Aussage jedoch später dahingehend ab, dass er persönlich keine derartigen Probleme hatte, da er angegeben habe, dass er Armenier sei.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zunächst ebenfalls vor, dass er seit 2004 ständig von der "Polizei" erpresst und unter Druck gesetzt worden zu sein.

In einer weiteren Einvernahme begründete er seine Ausreise jedoch davon abweichend damit, dass die "armenischen Mitbewohner" herausgefunden hätten, dass er Jezidi sei. Er sei von diesen Mitbewohnern erpresst und belästigt worden. Bei der Polizei habe er keine Anzeige erstattet, weil die Mitbewohner gesagt hätten, dass sie seine Kinder umbringen ließen, wenn er sich an die Polizei wenden würde. Mit der Polizei habe er keine Probleme gehabt.

Die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden mangels Glaubwürdigkeit des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens sowohl vom BAA als auch vom Asylgerichtshof abgewiesen, was auch vom Verfassungsgerichtshof insofern bestätigt wurde, als dieser die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt hat.

Ihre neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz begründeten die Beschwerdeführer nunmehr zunächst damit, dass ihr Leben aufgrund ihrer bisherigen Fluchtgründe in Gefahr sei. Erst in weiterer Folge wiesen sie auch darauf hin, dass sich die Lage für Jesiden in Armenien verschlechtert habe, was sie telefonisch von der Mutter des Erstbeschwerdeführers erfahren hätten.

Dazu ist seitens des erkennenden Senats festzuhalten, dass zum einen das auf dem - rechtskräftig als nicht glaubhaft gewerteten - Vorbringen aus den Erstverfahren aufbauende Vorbringen naturgemäß ebenso wenig als glaubhaft angesehen werden kann.

Das Vorbringen der immer schlechter werden Lage für Jesiden in Armenien steht - wie das Bundesasylamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen, welche auf unbedenklichen Quellen beruhten.

In der Beschwerdeschrift wird weiters bemängelt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, welche medizinische Behandlung einem mit massiven psychischen Problemen behaften Jesiden zukommen könne, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass es laut dem vorgelegten Privatgutachten bei einer Rückführung nach Armenien zu einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben des Erstbeschwerdeführers komme.

Dazu ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 26.03.2009 erstmals vorbrachte, traumatisiert zu sein, und diesbezüglich einen psychiatrischen Befundbericht vom 24.03.2009 vorlegte. In diesem Befundbericht, welcher auf den Unterlagen aus dem Erstverfahren des Erstbeschwerdeführers sowie einer Untersuchung des Erstbeschwerdeführers beruht, wird diagnostiziert, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung in gravierendem Ausmaß, an einem depressiven Syndrom und an einer Persönlichkeitsstörung leide. Auch in weiters vorgelegten Befundberichten desselben Arztes vom 18.06.2009 und vom 31.08.2009 wird diese Diagnose bestätigt.

Seitens des Bundesasylamtes wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, wonach beim Erstbeschwerdeführer zwar eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung vorliege, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung. Dieses Gutachten wurde dem Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auch zur Kenntnis gebracht, sohin das Parteiengehör gewahrt. In seiner Stellungnahme dazu vom 29.04.2010 legte der Erstbeschwerdeführer zwei fachmedizinisch-psychiatrische Bestätigungen vom 20. bzw. 26.04.2010 vor, welche wiederum eine posttraumatische Belastungsstörung beim Erstbeschwerdeführer diagnostizieren.

Zu diesem Widerspruch zwischen den vorgelegten Befunden und dem im Verfahren eingeholten Gutachten eines med. Sachverständigen, nämlich insbesondere zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunde von seinen behandelnden Fachärzten stammen, welche durch das rechtliche Arzt-Patient Verhältnis eine bestmögliche Behandlung schulden, damit in diesem Sinne sein Wohl als Patient im Auge haben müssen und daher wohl eher Diagnosen in dessen Interesse stellen, als ein im Verfahren bestellter Gutachter, bei welchem ein derartiges, die Objektivität und volle Unbefangenheit beeinträchtigendes Verhältnis zum Untersuchten nicht besteht und dessen Erstattung eines falschen Befundes oder Gutachtens auch strafrechtlich sanktioniert wäre (vgl. §§ 288 f StGB).Zu diesem Widerspruch zwischen den vorgelegten Befunden und dem im Verfahren eingeholten Gutachten eines med. Sachverständigen, nämlich insbesondere zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunde von seinen behandelnden Fachärzten stammen, welche durch das rechtliche Arzt-Patient Verhältnis eine bestmögliche Behandlung schulden, damit in diesem Sinne sein Wohl als Patient im Auge haben müssen und daher wohl eher Diagnosen in dessen Interesse stellen, als ein im Verfahren bestellter Gutachter, bei welchem ein derartiges, die Objektivität und volle Unbefangenheit beeinträchtigendes Verhältnis zum Untersuchten nicht besteht und dessen Erstattung eines falschen Befundes oder Gutachtens auch strafrechtlich sanktioniert wäre vergleiche Paragraphen 288, f StGB).

Hinzu kommt, dass das vom BAA eingeholte Gutachten wesentlich umfangreicher ist als die vorgelegten Befunde und auch auf Abweichung durch vorgelegte Bescheinigungen eingeht. Nach dem Sachverständigengutachten tritt eine posttraumatische Belastungsstörung spätestens sechs Monate nach einem massiv belastendem Ereignis oder einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder kastastrophenartigen Ausmaßes (wie etwa Kampfhandlungen, schweren Unfällen, Zeugnis des gewaltsamen Todes anderer, Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung etc.) ein.

Nachdem der Erstbeschwerdeführer die Traumatisierung erstmals im März 2009 in seinem zweiten Asylverfahren vorgebracht hat, kann seine posttraumatische Belastungsstörung damit rein zeitlich nicht mit seinen im ersten Verfahren genannten Fluchtgründen (Erpressung durch die Polizei) zusammenhängen, zumal diese länger als sechs Monate zurückliegen. Die abweisenden Entscheidungen in seinem ersten Verfahren (der Ablehnungsbeschluss des VfGH stammt vom 23.02.2009) ist hingegen nicht mit den in der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD-10) genannten massiv belasten Ereignissen (Folterung, Vergewaltigung, etc.) vergleichbar und demnach nicht als Auslöser geeignet. Auf diesen Umstand bzw. das auslösende Moment wurde jedoch in den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunden nicht näher eingegangen.

Hinzu kommt, dass laut dem eingeholten Sachverständigengutachten Patienten, welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, es vermeiden, über die traumatisierenden Ereignisse zu berichten, was jedoch beim Erstbeschwerdeführer nicht vorliegt.

Weiters ist auch anzumerken, dass der Arzt, welcher den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 24.03.2009 verfasst hat, in diesem zwar anmerkt die Unterlagen aus dem Erstverfahren des Erstbeschwerdeführers "sorgfältig durchgearbeitet" (vgl. AS 87) und berücksichtigt zu haben, jedoch mit keinem Wort darauf eingeht, dass der Erstbeschwerdeführer in jenem Verfahren die Fluchtgründe bzw. Fluchtgeschichte in gravierender und auffälliger Weise ausgewechselt hat. Jedenfalls findet sich in den medizinischen Unterlagen auch kein Hinweis darauf, dass die unterschiedlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch seine psychische Erkrankung begründet seien.Weiters ist auch anzumerken, dass der Arzt, welcher den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 24.03.2009 verfasst hat, in diesem zwar anmerkt die Unterlagen aus dem Erstverfahren des Erstbeschwerdeführers "sorgfältig durchgearbeitet" vergleiche AS 87) und berücksichtigt zu haben, jedoch mit keinem Wort darauf eingeht, dass der Erstbeschwerdeführer in jenem Verfahren die Fluchtgründe bzw. Fluchtgeschichte in gravierender und auffälliger Weise ausgewechselt hat. Jedenfalls findet sich in den medizinischen Unterlagen auch kein Hinweis darauf, dass die unterschiedlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch seine psychische Erkrankung begründet seien.

Schließlich ist auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer laut dem anlässlich der Gutachtenserstellung eingeholten blutserologischen Untersuchung die von ihm angegebenen Medikamente nicht bzw. kaum einnimmt. Würde er jedoch tatsächlich an den in den vorgelegten Befundberichten diagnostizierten Störungen leiden, würde er wohl die Medikation jedenfalls einnehmen, um die störenden Symptome zu reduzieren.

Auffallend ist des Weiteren, dass der Erstbeschwerdeführer - zumindest laut Befundbericht vom 24.03.2009 - zwar in Behandlung bei einem niedergelassenem Psychiater im Bundesland seines Wohnsitzes steht bzw. gestanden ist, von diesem im ganzen Verfahren jedoch keinerlei Befunde vorgelegt wurden. Hier ist ferner auffällig, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2009 angegeben hat, erst seit seinem letzten abweisenden Bescheid, sohin seit frühestens Dezember 2008, in Behandlung zu stehen, er aber dennoch keine Befunde vorgelegt hat. Auch in den Befundberichten findet sich zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden nichts.

Wenn in der Beschwerdeschrift weiters ausgeführt wird, dass sich das Bundesasylamt nicht mit der Frage der Wechselwirkung zwischen der Volksgruppenzugehörigkeit als Jeside einerseits und der Notwendigkeit der Behandlung des Erstbeschwerdeführers in staatlichen Krankenhäusern andererseits auseinandergesetzt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in seiner Anfrage an die Staatendokumentation vom 03.02.2010 sehr wohl auch die Frage aufgeworfen hat, ob Jesiden Zugang zum armenischen Gesundheitssystem haben. Diese Frage wurde von der Staatendokumentation in ihrer Anfragebeantwortung vom 24.03.2010 bejaht und wurde dieses Ergebnis auch dem Erstbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2010 wurden jedoch keine Einwände gegen diese Anfragebeantwortung vorgebracht.

Im Übrigen steht - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher dargestellt werden wird - auch die im eingeholten Gutachten bestätigte Notwendigkeit einer intensiven Therapie im zeitlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung bzw. eine allfällige Selbstmordgefährdung einer Abschiebung nicht entgegen, sofern geeignete Vorkehrungen getroffen werden.

2.2. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.

2.3. Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern mit ihren Beschwerden weder gelungen, eine wesentliche Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

3. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über3. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 135/2009 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen vor. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.2.2. In den gegenständlichen Fällen sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.3.2.2. In den gegenständlichen Fällen sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern bereits in deren jeweils ersten Verfahren nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb diese, deren darauf aufbauende Angaben in den jeweils zweiten Verfahren mangels Glaubhaftmachung gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern bereits in deren jeweils ersten Verfahren nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb diese, deren darauf aufbauende Angaben in den jeweils zweiten Verfahren mangels Glaubhaftmachung gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

3.2.3. Was die in den zweiten Verfahren vorgebrachte Verschlechterung der Lage für Jesiden in Armenien betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden.

Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Jesiden in Armenien allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressalien unterworfen werden.

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer der jesidischen Volksgruppe angehören, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihnen Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe in Armenien gibt. Aktuelle Berichte, die den gegenteiligen Schluss aufdrängen würden, wurden auch seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

3.2.4. Was die Wehrpflicht des Drittbeschwerdeführers angeht, so wurde bereit in dessen ersten Asylverfahren angeführt, dass eine drohende Einberufung zum Militärdienst an sich auch keinen Fluchtgrund im Sinne der Konvention darstellt (VwGH 20. 6. 1990, 90/01/0041).

Aufgrund des Alters des 1991 geborenen Drittbeschwerdeführers ist in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass dieser als Mann mit armenischer Staatsbürgerschaft grds. der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt.

Dazu ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates" Deckung findet, Bedeutung zukommt. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072, ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Dazu ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates" Deckung findet, Bedeutung zukommt. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072, ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so kann die Einberufung zum Wehrdienst des Drittbeschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann und im Falle Armeniens keine zielgerichtet gegen die jesidische oder kurdische Minderheit gerichtete Maßnahme darstellt, sondern Angehörige der Mehrheitsethnie ebenfalls trifft.

Dies ist auch in der armenischen Verfassung geregelt, nach welcher jeder Staatsbürger verpflichtet ist, sich an der Verteidigung der Republik Armenien nach gesetzlicher Regelung zu beteiligen.

Der Drittbeschwerdeführer hat auch nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jesiden eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohte. Weiters ergab sich auch kein Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, weshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.Der Drittbeschwerdeführer hat auch nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jesiden eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohte. Weiters ergab sich auch kein Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, weshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.

Wenngleich sich aus den getroffenen Feststellungen auch ergibt, dass es Fälle gibt, wo Jesiden beim Militärdienst häufiger und schwerer diskriminiert werden, so ist doch eine systematische und vom Staat gebilligte (zB RadioFreeEurope, "Armenian officer prosecuted over hazing video", 23.09.2010) Diskriminierung oder Misshandlung der Verfolgungscharakter zukäme nicht erkennbar.

Laut den getroffenen Feststellungen existiert in Armeinen zudem auch ein Wehrersatzdienst. Ferner haben zur Zeit alle Wehrdienstpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz der vorhandenen Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr nach Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren werden derzeit in solchen Fällen eingestellt.

Daraus ist ersichtlich, dass die Wehrpflicht des Drittbeschwerdeführers nicht zur Asylgewährung führen kann.

3.2.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht keinem der Beschwerdeführer ein Status eines Asylberechtigten zu gewähren und waren die Beschwerden somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.2.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht keinem der Beschwerdeführer ein Status eines Asylberechtigten zu gewähren und waren die Beschwerden somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden sämtlich gleichlautend entschieden wurden.

Dass der Schwester und dem Neffen des Erstbeschwerdeführers in Österreich allenfalls Asyl gewährt worden sei, ist im Rahmen des Familienverfahrens unbeachtlich, zumal diese keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG sind. Die Beschwerde des ebenfalls erwähnten Bruders des Erstbeschwerdeführers wurde im Übrigen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 in allen Spruchpunkten abgewiesen.Dass der Schwester und dem Neffen des Erstbeschwerdeführers in Österreich allenfalls Asyl gewährt worden sei, ist im Rahmen des Familienverfahrens unbeachtlich, zumal diese keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind. Die Beschwerde des ebenfalls erwähnten Bruders des Erstbeschwerdeführers wurde im Übrigen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Auch ist die allgemeine Lage für Jesiden in Armenien nicht dergestalt, dass sich daraus eine reale Gefährdung der hier maßgeblichen Rechtsgüter der Beschwerdeführer ergeben würde.

3.3.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.3.3.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.

Der Erstbeschwerdeführer leidet laut dem amtswegig vom BAA eingeholten med. Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung und an klinisch neurologischer Hemihypästhesie.

Bei den übrigen Beschwerdeführern wurden weder physische noch psychische Probleme festgestellt.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:

In Bezug auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die vom Bundesasylamt festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens des Erstbeschwerdeführers nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.In Bezug auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die vom Bundesasylamt festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens des Erstbeschwerdeführers nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch eine bestehende Suizidgefahr nicht zur Abstandnahme von der Durchführung der Abschiebung verpflichtet, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen zur Verhinderung eines Selbstmordes getroffen werden. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reicht hiezu aus.

In Anbetracht des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sind daher für den Fall der Abschiebung nach Armenien geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches zu ergreifen. Der AsylGH hat dazu die für eine Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde durch Übermittlung der medizinsichen Unterlagen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterrichtet, damit diese gegebenenfalls Vorkehrungen (siehe Ausführungen unter Spruchpunkt III.) treffen können.In Anbetracht des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sind daher für den Fall der Abschiebung nach Armenien geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches zu ergreifen. Der AsylGH hat dazu die für eine Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde durch Übermittlung der medizinsichen Unterlagen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterrichtet, damit diese gegebenenfalls Vorkehrungen (siehe Ausführungen unter Spruchpunkt römisch drei.) treffen können.

3.3.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihren Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.3.3.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihren Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der Erstbeschwerdeführer war in der Vergangenheit in Armenien schon in der Lage die notwendigen Mittel für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie aufzubringen. Er verfügt im Herkunftsstaat auch noch über ein familiäres Netz, das ihn auch schon in der Vergangenheit unterstützte. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass er nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte.

Auch der Drittbeschwerdeführer ist mittlerweile erwachsen und sind auch bei ihm keine Umstände ersichtlich, weshalb er nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im Verfahren vor dem Bundesasylamt schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im Verfahren vor dem Bundesasylamt schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, und waren die Beschwerden somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, und waren die Beschwerden somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können.

3.4. Zu Spruchpunkt III.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

3.4.1. Verbindung mit einer Ausweisung;

§ 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

3.4.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.2.1. Den Beschwerdeführern war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich sind diese Entscheidungen jeweils mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.3.4.2.1. Den Beschwerdeführern war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich sind diese Entscheidungen jeweils mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

3.4.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von den Beschwerdeführern nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.3.4.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von den Beschwerdeführern nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

3.4.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.3.4.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

3.4.2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:3.4.2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

3.4.2.3.2. Sämtliche vier Beschwerdeführer (Eltern und deren zwei Kinder) sind Mitglieder einer Kernfamilie und allesamt von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.

Sohin kann diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen.

Was das Verhältnis zu den in Österreich lebenden erwachsenen Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) des Erstbeschwerdeführers betrifft, so haben die Beschwerdeführer angegeben, dass mit diesen lediglich telefonischer Kontakt bestehe, jedoch keine materielle oder finanzielle Abhängigkeit oder sonstige außergewöhnliche Bindung.

Im Sinne der oben zitierten Judikatur liegt daher keine "hinreichend starke Nahebeziehung" vor, welche für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich erforderlich wäre.

Durch die Ausweisungen der Beschwerdeführer wird daher nicht in deren Recht auf Familienleben eingegriffen.

3.4.2.3.3. Was das Privatleben der Beschwerdeführer betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese seit Jänner 2007 (Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführer, mj. Viertbeschwerdeführerin) bzw. seit April 2007 (Erstbeschwerdeführer) in Österreich befinden, sohin seit etwas mehr als dreieinhalb Jahren.

Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer sowie aufgrund der vorgelegten Deutschkurs- und Schulbesuchsbestätigung sowie Unterstützungserklärungen ist davon auszugehen, dass bei den Beschwerdeführern ein entsprechendes Privatleben in Österreich vorliegt.

Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen der Fremden, ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig istEs bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen der Fremden, ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .

GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).

In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:

Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Parteien ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).

Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab (EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).

Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).

Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

In den vorliegenden Fällen ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gemäß Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist - sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.In den vorliegenden Fällen ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist - sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die Beschwerdeführer verfügen mit rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grundsätzlich unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die Beschwerdeführer verfügen mit rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grundsätzlich unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.

3.4.2.3.4. Für einen Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich spricht neben der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, dass sie Deutschkurse absolviert haben bzw. dass der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin hier die Schule besuchen sowie dass sie - wie aus den vorgelegten Schreiben etwa des Bürgermeisters und des Pfarrers ihrer Wohnsitzgemeinde - offenbar gut integriert sind. Hinzu kommt auch der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers.

Zur Aufenthaltsdauer ist jedoch zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführer, nachdem deren Erstverfahren einschließlich der Ausweisung im Dezember 2008 rechtkräftig entschieden wurden und der Verfassungsgerichthof - ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - die Behandlung der Beschwerden gegen die in ihren jeweils ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidungen im Februar 2009 abgelehnt hatte, die verfahrensgegenständlichen zweiten Asylanträge stellten. Der bereits nach der Rechtskraft ihrer ersten Asylverfahren bestehenden "unverzüglichen" Ausreiseverpflichtung (vgl. § 10 Abs 4 AsylG 2005) sind sie nicht nachgekommen und blieben sodann bis zur Stellung der gegenständlichen Folgeanträge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Zur Aufenthaltsdauer ist jedoch zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführer, nachdem deren Erstverfahren einschließlich der Ausweisung im Dezember 2008 rechtkräftig entschieden wurden und der Verfassungsgerichthof - ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - die Behandlung der Beschwerden gegen die in ihren jeweils ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidungen im Februar 2009 abgelehnt hatte, die verfahrensgegenständlichen zweiten Asylanträge stellten. Der bereits nach der Rechtskraft ihrer ersten Asylverfahren bestehenden "unverzüglichen" Ausreiseverpflichtung vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005) sind sie nicht nachgekommen und blieben sodann bis zur Stellung der gegenständlichen Folgeanträge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Ihr Aufenthaltsrecht stützte sich von Beginn an sohin lediglich auf ihre Asylanträge und war damit stets ungewiss, was den Beschwerdeführern auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Zum Teil war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht rechtmäßig.Ihr Aufenthaltsrecht stützte sich von Beginn an sohin lediglich auf ihre Asylanträge und war damit stets ungewiss, was den Beschwerdeführern auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Zum Teil war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht rechtmäßig.

In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer wird weiters dadurch gemindert, dass deren Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Zumindest nach Abweisung ihrer ersten Asylanträge mussten die Beschwerdeführer auch wissen, dass ihre Anträge nicht berechtigt sind.

Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als dreieinhalb Jahren nicht außergewöhnlich lang ist. In vergleichbaren Entscheidungen hat der VwGH die Auweisung auch bei längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142 - mehr als 6 Jahre; VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 - 6 Jahre u.v.m.).

Hinzuweisen ist auch nochmals auf auf die Entscheidung NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, wonach grds. jedes während eines ungewissen Aufenthalts etablierte Privatleben bei einer Abwägung weniger wiegt als das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle.

3.4.2.3.5. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer festzustellen, das deren Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden Beschwerdeführern frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches) Aufenthaltsverbot.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den Beschwerdeführern unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es den Beschwerdeführern unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111).

3.4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).3.4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgen. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

Es kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen, dass Österreich allfällige vom medizinischen Sachverständigen (zB Amtsarzt) empfohlenen Begleitmaßnahmen (zB Begleitperson, medikamentöse Einstellung) nicht leisten könnte (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Bei einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung, welche jedoch ohnedies nicht festgestellt werden konnte, ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Drittstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Es kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen, dass Österreich allfällige vom medizinischen Sachverständigen (zB Amtsarzt) empfohlenen Begleitmaßnahmen (zB Begleitperson, medikamentöse Einstellung) nicht leisten könnte vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Bei einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung, welche jedoch ohnedies nicht festgestellt werden konnte, ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Drittstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).

3.4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, waren die Beschwerde somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen und waren die Entscheidungen des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen.3.4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, waren die Beschwerde somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen und waren die Entscheidungen des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen.

4. Eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich, zumal Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen und die damit verbundene Ausweisung gemäß § 36 Abs 2 AsylG ohnedies ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, sofern sie nicht im Einzelfall aberkannt wurde, was jedoch gegenständlich nicht der Fall war.4. Eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich, zumal Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen und die damit verbundene Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG ohnedies ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, sofern sie nicht im Einzelfall aberkannt wurde, was jedoch gegenständlich nicht der Fall war.

III. Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:

1. In den Beschwerden vom 05.07.2010 wurde jeweils der Antrag gestellt, "dass der Asylgerichtshof dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen möge". Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage wird im anwaltlichen Schriftsatz nicht genannt.

2. Anzuwendendes Recht:

§ 23. [Asylgerichtshofgesetz] (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, [Asylgerichtshofgesetz] (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

§ 74. [AVG] (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74, [AVG] (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

3. Im konkreten Fall findet sich weder im AsylG 2005 noch im AVG ein gesetzlicher Tatbestand worauf sich der Antrag, "dass der Asylgerichtshof dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen möge", stützen könnte. Gemäß § 74 Abs 1 AVG idgF hat demnach jeder Beteiligte diese Kosten selbst zu tragen.3. Im konkreten Fall findet sich weder im AsylG 2005 noch im AVG ein gesetzlicher Tatbestand worauf sich der Antrag, "dass der Asylgerichtshof dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen möge", stützen könnte. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG idgF hat demnach jeder Beteiligte diese Kosten selbst zu tragen.

Es war daher mangels gesetzlicher Grundlage spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch vier. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in entscheidenden Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in wesentlichen Punkten als nicht richtig.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Diskriminierung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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