Norm
AsylG 1997 §8 Abs3Spruch
C5 267.300-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2006, 02 15.145-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.5.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2006, 02 15.145-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.5.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7.6.2002 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
1.2. Mit Bescheid vom 16.12.2005, 02 15.145-BAT, (in der Folge auch als Asylbescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II; in der Übersetzung ist irrtümlich von "Bosnien" statt von "Afghanistan" die Rede). Das Bundesasylamt ging von den Angaben des Beschwerdeführers aus. Rechtlich folgerte es, dass die von ihm geschilderten Handlungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen seien. Damit sei Art. 1 Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) verwirklicht und der Asylantrag auf Grund des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 AsylG 1997 abzuweisen. Das Bundesasylamt ging aber davon aus, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werden könne, da der Asylantrag auf Grund eines Asylausschlussgrundes abgewiesen werde.1.2. Mit Bescheid vom 16.12.2005, 02 15.145-BAT, (in der Folge auch als Asylbescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei; in der Übersetzung ist irrtümlich von "Bosnien" statt von "Afghanistan" die Rede). Das Bundesasylamt ging von den Angaben des Beschwerdeführers aus. Rechtlich folgerte es, dass die von ihm geschilderten Handlungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen seien. Damit sei Artikel eins, Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) verwirklicht und der Asylantrag auf Grund des Ausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 abzuweisen. Das Bundesasylamt ging aber davon aus, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werden könne, da der Asylantrag auf Grund eines Asylausschlussgrundes abgewiesen werde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.1.2006 eine nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung, die derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und über die am 17.5.2010 eine Verhandlung stattgefunden hat. In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt II ausdrücklich zurück.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.1.2006 eine nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung, die derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und über die am 17.5.2010 eine Verhandlung stattgefunden hat. In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei ausdrücklich zurück.
1.4. Am 11.9.2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine "¿Karte für subsidiär Schutzberechtigte' gem. § 52 AsylG" auszustellen. Das Bundesasylamt verstand diesen Antrag als Antrag auf Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und wies mit dem angefochtenen Bescheid "den Antrag auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsbescheinigung" gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 "idF 126/2002" ab. Begründend heißt es, § 8 Abs. 3 AsylG (1997) könne "eindeutig" entnommen werden, dass nur jenen Antragstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen worden sei. Beim Beschwerdeführer sei ein Asylausschlussgrund vorgelegen, daher sei die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG (1997) nicht möglich gewesen.1.4. Am 11.9.2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine "¿Karte für subsidiär Schutzberechtigte' gem. Paragraph 52, AsylG" auszustellen. Das Bundesasylamt verstand diesen Antrag als Antrag auf Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und wies mit dem angefochtenen Bescheid "den Antrag auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsbescheinigung" gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 "idF 126/2002" ab. Begründend heißt es, Paragraph 8, Absatz 3, AsylG (1997) könne "eindeutig" entnommen werden, dass nur jenen Antragstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen worden sei. Beim Beschwerdeführer sei ein Asylausschlussgrund vorgelegen, daher sei die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG (1997) nicht möglich gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.9.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 28.9.2006. Darin heißt es, der Beschwerdeführer habe gegen die Abweisung seines Asylantrages am 4.1.2006 fristgerecht eine Berufung erhoben, damit sei die Entscheidung nicht rechtskräftig. Aus diesem Grund sei ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, da ihm auch Refoulementschutz gewährt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 28.9.2006. Darin heißt es, der Beschwerdeführer habe gegen die Abweisung seines Asylantrages am 4.1.2006 fristgerecht eine Berufung erhoben, damit sei die Entscheidung nicht rechtskräftig. Aus diesem Grund sei ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, da ihm auch Refoulementschutz gewährt worden sei.
1.5. Am 17.5.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt als Parteien teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Gegenstände dieser Verhandlung waren die Beschwerden gegen den Bescheid vom 16.12.2005 und gegen den angefochtenen Bescheid.
2.1. Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten.
2.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."2.2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ua. die §§ 8 und 15 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. die Paragraphen 8 und 15 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1.3. Der Beschwerdeführer hatte - ohne weitere Begründung - die Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG beantragt. Der Antrag lässt offen, ob er tatsächlich, gleichsam im strengen Sinn, als Antrag auf Ausstellung einer solchen Karte - Voraussetzung dafür wäre nach § 52 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nach § 36 c Abs. 1 erster Satz AsylG 1997, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist - oder als Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verstehen sei. Das Bundesasylamt hat keine weiteren Erhebungen dazu angestellt, sondern den Antrag als Antrag auf Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gewertet und behandelt. Zumindest aus der Begründung der Beschwerde ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Tat eine solche Berechtigung angestrebt hatte.2.2.1.3. Der Beschwerdeführer hatte - ohne weitere Begründung - die Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG beantragt. Der Antrag lässt offen, ob er tatsächlich, gleichsam im strengen Sinn, als Antrag auf Ausstellung einer solchen Karte - Voraussetzung dafür wäre nach Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nach Paragraph 36, c Absatz eins, erster Satz AsylG 1997, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist - oder als Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verstehen sei. Das Bundesasylamt hat keine weiteren Erhebungen dazu angestellt, sondern den Antrag als Antrag auf Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gewertet und behandelt. Zumindest aus der Begründung der Beschwerde ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Tat eine solche Berechtigung angestrebt hatte.
2.2.2.1. Das Bundesasylamt hatte auf das Asylverfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 das AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 aber ua. auch die §§ 8 und 15 AsylG 1997 idF dieser Novelle. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 war "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, [...] eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen". Eine solche Bewilligung war demnach dann zu versagen, wenn das Bundesasylamt die Verfolgung des Asylwerbers aus einem Konventionsgrund (dh. aus einem der Gründe, die in der GFK aufgezählt sind) bejahte, aber davon ausging, dass ein Asylausschlussgrund vorlag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.11.2004, 2001/20/0649, zum insoweit vergleichbaren § 15 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003) war eine befristete Aufenthaltsberechtigung aber auch dann zu versagen, wenn der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen abgewiesen, dabei aber vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ausgegangen wurde (vielmehr durfte nicht offengelassen werden, ob ein Asylausschlussgrund vorliege).2.2.2.1. Das Bundesasylamt hatte auf das Asylverfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 das AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 aber ua. auch die Paragraphen 8 und 15 AsylG 1997 in der Fassung dieser Novelle. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 war "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, [...] eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen". Eine solche Bewilligung war demnach dann zu versagen, wenn das Bundesasylamt die Verfolgung des Asylwerbers aus einem Konventionsgrund (dh. aus einem der Gründe, die in der GFK aufgezählt sind) bejahte, aber davon ausging, dass ein Asylausschlussgrund vorlag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.11.2004, 2001/20/0649, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003) war eine befristete Aufenthaltsberechtigung aber auch dann zu versagen, wenn der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen abgewiesen, dabei aber vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ausgegangen wurde (vielmehr durfte nicht offengelassen werden, ob ein Asylausschlussgrund vorliege).
Das Bundesasylamt hatte also, da es sich ausdrücklich (auch im Spruch) darauf stützte, dass ein Asylausschlussgrund vorlag, (im Asylbescheid) keine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
An dieser Situation änderte sich, gemessen an der Rechtslage nach dem AsylG 1997, auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde) gegen Spruchpunkt I des Asylbescheides erhob (sieht man, wie auch in der Folge, davon ab, dass er auch Spruchpunkt II in Berufung zog; es wird daher auch nicht untersucht, wie eine solche Berufung inhaltlich zu erledigen wäre, die er inzwischen insoweit zurückgezogen hat). Wollte man § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 so auslegen, wie dies der vorliegenden Beschwerde vorschwebt - danach hätte die mangelnde Rechtskraft des Spruchpunktes I zur Folge, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung dennoch zu erteilen wäre -, dann würde man diese Bestimmung jedenfalls zum Teil ihres Zwecks berauben. Die Konsequenz wäre nämlich, dass erst bei Rechtskraft des Ausspruchs im Asylpunkt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß (bzw. analog zu) § 15 Abs. 2 letzter Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu widerrufen wäre, wonach dies dann zu geschehen hat, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund verwirklicht (es ist nicht erkenntlich, dass mit diesem "Asylausschließungsgrund" etwas anderes als der "Asylausschlussgrund" des § 8 Abs. 3 AsylG 1997 gemeint sein könnte). Der Asylwerber hätte es damit in der Hand gehabt, durch Erhebung einer Berufung für die Dauer des Berufungsverfahrens eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003, anders als seine Vorgängerbestimmung, nämlich § 15 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003, nicht von einer rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages spricht.An dieser Situation änderte sich, gemessen an der Rechtslage nach dem AsylG 1997, auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde) gegen Spruchpunkt römisch eins des Asylbescheides erhob (sieht man, wie auch in der Folge, davon ab, dass er auch Spruchpunkt römisch zwei in Berufung zog; es wird daher auch nicht untersucht, wie eine solche Berufung inhaltlich zu erledigen wäre, die er inzwischen insoweit zurückgezogen hat). Wollte man Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 so auslegen, wie dies der vorliegenden Beschwerde vorschwebt - danach hätte die mangelnde Rechtskraft des Spruchpunktes römisch eins zur Folge, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung dennoch zu erteilen wäre -, dann würde man diese Bestimmung jedenfalls zum Teil ihres Zwecks berauben. Die Konsequenz wäre nämlich, dass erst bei Rechtskraft des Ausspruchs im Asylpunkt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß (bzw. analog zu) Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu widerrufen wäre, wonach dies dann zu geschehen hat, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund verwirklicht (es ist nicht erkenntlich, dass mit diesem "Asylausschließungsgrund" etwas anderes als der "Asylausschlussgrund" des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 gemeint sein könnte). Der Asylwerber hätte es damit in der Hand gehabt, durch Erhebung einer Berufung für die Dauer des Berufungsverfahrens eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003, anders als seine Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003, nicht von einer rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages spricht.
Daraus ergibt sich auch, dass das Bundesasylamt nicht verpflichtet war, mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zur Rechtskraft des Spruchpunkts I seines Asylbescheides - somit also bis zur Entscheidung der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz - zuzuwarten. Ebenso ist auch der Asylgerichtshof nicht verpflichtet, mit seiner Entscheidung zuzuwarten, bis er die Beschwerde über den Asylbescheid erledigt hat. (Daran hat sich durch die folgenden Rechtsänderungen, auf die sofort eingegangen wird, nichts geändert.)Daraus ergibt sich auch, dass das Bundesasylamt nicht verpflichtet war, mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zur Rechtskraft des Spruchpunkts römisch eins seines Asylbescheides - somit also bis zur Entscheidung der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz - zuzuwarten. Ebenso ist auch der Asylgerichtshof nicht verpflichtet, mit seiner Entscheidung zuzuwarten, bis er die Beschwerde über den Asylbescheid erledigt hat. (Daran hat sich durch die folgenden Rechtsänderungen, auf die sofort eingegangen wird, nichts geändert.)
Auf der Grundlage des AsylG 1997 war dem Beschwerdeführer die begehrte befristete Aufenthaltsberechtigung zu versagen. Hätte sich im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren über den Asylbescheid ergeben, dass nicht von einem Asylausschlussgrund auszugehen war, so wären - wenn dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt worden wäre - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben gewesen.
2.2.2.2.1. Nun stand aber, als der Beschwerdeführer den Antrag stellte, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist, bereits das AsylG 2005 in Kraft. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Stammfassung) waren alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen (so. Pt. 2.2.1.1). Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers war an diesem Tag noch nicht anhängig gewesen. Fraglich ist, ob etwa auch Verfahren über derartige Anträge, wenn sie - wie hier - auf einen vor dem 1.1.2006 gestellten Asylantrag zurückgehen, unter § 75 Abs. 1 AsylG 2005 fallen und daher nach dem AsylG 1997 zu behandeln sind. Der Asylgerichtshof verneint dies, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er Verfahren, in denen es um befristete Aufenthaltsberechtigungen auf Grund früher gewährter Berechtigungen geht, für die Zukunft weiterhin nach der alten Rechtslage beurteilt haben will; dem Gesetzgeber war sicher daran gelegen, dass nach Abschluss dieser Verfahren die alte Rechtslage möglichst nicht mehr anzuwenden sei. Dafür spricht auch, dass § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen für Fremde enthalten, denen vor dem 1.1.2006 die Flüchtlingseigenschaft oder eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist. Daraus erhellt, dass für Verfahren, die an vor dem 1.1.2006 gewährte Berechtigungen anknüpfen, die neue Rechtslage gelten soll (so für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216). So ist zB auf eine Aberkennung nach dem 31.12.2005 das AsylG 2005 anzuwenden (Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 746, 749; VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, mit [unter dem Aspekt des § 8 Abs. 2 ZustG] Verweis auf VwGH 14.12.2006, 2005/01/0040, mit dem § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ausgelegt wird [die Entscheidung von 2006 behandelt Asylaberkennungen in der Übergangssituation anlässlich der AsylGNov. 2003, dabei, so heißt es, handle es sich nicht um "Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge" iSd § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003], wie VwGH 14.12.2006, 2005/01/0040 [somit zur Übergangssituation anlässlich der AsylGNov. 2003] auch VfGH 29.9.2010, U 2492/09 [mit Verweis auch auf VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, das aber, da es die Übergangssituation anlässlich des AsylG 2005 betrifft, eine andere Vorschrift auslegt, als im Erk. des VfGH auszulegen war]). Das Bundesasylamt hatte daher den Antrag des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 und nicht, wie es dies tatsächlich getan hat, nach dem AsylG 1997 zu beurteilen. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 in der Stammfassung galt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (ua.) nach dem AsylG 1997 zugekommen war, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. (An diesem Inhalt des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 hat sich - fallbezogen - durch das FrÄG 2009 nichts geändert.) Da dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gerade nicht zuerkannt worden war, fiel er nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 nicht unter diese Bestimmung. Dies hätte freilich die Konsequenz, dass auch Personen, die es zB übersehen hatten, die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu beantragen und daher am 31.12.2005 einer solchen entbehrten, nicht unter § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gefallen wären; davon kann nicht ausgegangen werden, weil ihnen damit jede Möglichkeit genommen gewesen wäre, wieder zu einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu gelangen. Diese Bestimmung ist daher - weit - so auszulegen, dass nicht nur die aufrechte befristete Aufenthaltsberechtigung, sondern bereits die Gewährung von Refoulementschutz einen Fremden als subsidiär Schutzberechtigten ins Regime des AsylG 2005 überführt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 627). Dafür spricht auch, dass auch § 8 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 (in der Stammfassung) ausdrücklich zwischen dem Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung unterscheiden, die als Folge dieser Zuerkennung zu erteilen ist.2.2.2.2.1. Nun stand aber, als der Beschwerdeführer den Antrag stellte, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist, bereits das AsylG 2005 in Kraft. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Stammfassung) waren alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen (so. Pt. 2.2.1.1). Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers war an diesem Tag noch nicht anhängig gewesen. Fraglich ist, ob etwa auch Verfahren über derartige Anträge, wenn sie - wie hier - auf einen vor dem 1.1.2006 gestellten Asylantrag zurückgehen, unter Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 fallen und daher nach dem AsylG 1997 zu behandeln sind. Der Asylgerichtshof verneint dies, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er Verfahren, in denen es um befristete Aufenthaltsberechtigungen auf Grund früher gewährter Berechtigungen geht, für die Zukunft weiterhin nach der alten Rechtslage beurteilt haben will; dem Gesetzgeber war sicher daran gelegen, dass nach Abschluss dieser Verfahren die alte Rechtslage möglichst nicht mehr anzuwenden sei. Dafür spricht auch, dass Paragraph 75, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen für Fremde enthalten, denen vor dem 1.1.2006 die Flüchtlingseigenschaft oder eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist. Daraus erhellt, dass für Verfahren, die an vor dem 1.1.2006 gewährte Berechtigungen anknüpfen, die neue Rechtslage gelten soll (so für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216). So ist zB auf eine Aberkennung nach dem 31.12.2005 das AsylG 2005 anzuwenden (Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 746, 749; VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, mit [unter dem Aspekt des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG] Verweis auf VwGH 14.12.2006, 2005/01/0040, mit dem Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ausgelegt wird [die Entscheidung von 2006 behandelt Asylaberkennungen in der Übergangssituation anlässlich der AsylGNov. 2003, dabei, so heißt es, handle es sich nicht um "Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge" iSd Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003], wie VwGH 14.12.2006, 2005/01/0040 [somit zur Übergangssituation anlässlich der AsylGNov. 2003] auch VfGH 29.9.2010, U 2492/09 [mit Verweis auch auf VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, das aber, da es die Übergangssituation anlässlich des AsylG 2005 betrifft, eine andere Vorschrift auslegt, als im Erk. des VfGH auszulegen war]). Das Bundesasylamt hatte daher den Antrag des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 und nicht, wie es dies tatsächlich getan hat, nach dem AsylG 1997 zu beurteilen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 in der Stammfassung galt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (ua.) nach dem AsylG 1997 zugekommen war, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. (An diesem Inhalt des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 hat sich - fallbezogen - durch das FrÄG 2009 nichts geändert.) Da dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gerade nicht zuerkannt worden war, fiel er nach dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 nicht unter diese Bestimmung. Dies hätte freilich die Konsequenz, dass auch Personen, die es zB übersehen hatten, die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu beantragen und daher am 31.12.2005 einer solchen entbehrten, nicht unter Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gefallen wären; davon kann nicht ausgegangen werden, weil ihnen damit jede Möglichkeit genommen gewesen wäre, wieder zu einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu gelangen. Diese Bestimmung ist daher - weit - so auszulegen, dass nicht nur die aufrechte befristete Aufenthaltsberechtigung, sondern bereits die Gewährung von Refoulementschutz einen Fremden als subsidiär Schutzberechtigten ins Regime des AsylG 2005 überführt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 627). Dafür spricht auch, dass auch Paragraph 8, Absatz eins und 4 AsylG 2005 (in der Stammfassung) ausdrücklich zwischen dem Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung unterscheiden, die als Folge dieser Zuerkennung zu erteilen ist.
2.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hatte daher den Beschwerdeführer als jemanden zu behandeln, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, dh. so, als ob ihm dieser Schutz nach dem AsylG 2005 zuerkannt worden wäre.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Das AsylG 2005 in der Stammfassung unterscheidet nicht danach, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt oder nicht (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 297:Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Das AsylG 2005 in der Stammfassung unterscheidet nicht danach, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt oder nicht (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 297:
"rechtspolitisch bedenklicherweise"; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 289, K 33 zu § 8). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem dem Antragsteller, da er seinen Asylantrag noch unter der Herrschaft des AsylG 1997 gestellt hatte, (zunächst) die befristete Aufenthaltsberechtigung zu Recht versagt worden war, hatte die Asylbehörde daher seit dem 1.1.2006 eine befristete Aufenthaltsberechtigung - zwar nicht gleichzeitig mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber jedenfalls in der Folge - auf Antrag zu erteilen. Diese Auslegung des AsylG 1997 und des AsylG 2005 kann freilich einem Einwand begegnen: Danach hätte das Bundesasylamt, wenn es nach dem 31.12.2005 über einen davor gestellten Asylantrag entschied, gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 44 Abs. 1 (iVm Abs. 3) oder Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 keine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn es einen Asylausschlussgrund annahm. Über Antrag hätte es jedoch unmittelbar danach - auf Grund des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - diese Berechtigung zu erteilen gehabt. Dies mag als sinnloser Umweg erscheinen, der die Auslegung in Frage zu stellen geeignet wäre. Diese Diskrepanz hat ihren Ursprung darin, dass der Gesetzgeber die Übergangssituation nicht ausreichend geregelt hat. Es dürfte aber allem Anschein nach keine Auslegung geben, die allen Gesichtspunkten gleichermaßen Rechnung tragen könnte, die also zu einem in jeder Hinsicht befriedigenden Ergebnis führen könnte. Selbst wenn die erwähnte Diskrepanz allenfalls Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung wachzurufen vermöchte, kann dies aber letztlich aus folgenden Gründen auf sich beruhen:"rechtspolitisch bedenklicherweise"; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 289, K 33 zu Paragraph 8,). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem dem Antragsteller, da er seinen Asylantrag noch unter der Herrschaft des AsylG 1997 gestellt hatte, (zunächst) die befristete Aufenthaltsberechtigung zu Recht versagt worden war, hatte die Asylbehörde daher seit dem 1.1.2006 eine befristete Aufenthaltsberechtigung - zwar nicht gleichzeitig mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber jedenfalls in der Folge - auf Antrag zu erteilen. Diese Auslegung des AsylG 1997 und des AsylG 2005 kann freilich einem Einwand begegnen: Danach hätte das Bundesasylamt, wenn es nach dem 31.12.2005 über einen davor gestellten Asylantrag entschied, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3,) oder Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 keine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn es einen Asylausschlussgrund annahm. Über Antrag hätte es jedoch unmittelbar danach - auf Grund des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 - diese Berechtigung zu erteilen gehabt. Dies mag als sinnloser Umweg erscheinen, der die Auslegung in Frage zu stellen geeignet wäre. Diese Diskrepanz hat ihren Ursprung darin, dass der Gesetzgeber die Übergangssituation nicht ausreichend geregelt hat. Es dürfte aber allem Anschein nach keine Auslegung geben, die allen Gesichtspunkten gleichermaßen Rechnung tragen könnte, die also zu einem in jeder Hinsicht befriedigenden Ergebnis führen könnte. Selbst wenn die erwähnte Diskrepanz allenfalls Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung wachzurufen vermöchte, kann dies aber letztlich aus folgenden Gründen auf sich beruhen:
2.2.2.3. Der Asylgerichtshof hat nämlich grundsätzlich, soweit die Übergangsvorschriften nichts anderes vorsehen, das AsylG 2005 in seiner geltenden Fassung anzuwenden. Dessen § 8 lautet in seinen maßgeblichen Teilen idF des FrÄG 2009 wie folgt:2.2.2.3. Der Asylgerichtshof hat nämlich grundsätzlich, soweit die Übergangsvorschriften nichts anderes vorsehen, das AsylG 2005 in seiner geltenden Fassung anzuwenden. Dessen Paragraph 8, lautet in seinen maßgeblichen Teilen in der Fassung des FrÄG 2009 wie folgt:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. [...](2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. [...]
(3 a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3 a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. [...]".
In dieser Fassung gilt § 8 AsylG 2005 gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 seit dem 1.1.2010. Der in § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 erwähnte § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet idF des FrÄG 2009, durch das dieser Absatz eingefügt wurde:In dieser Fassung gilt Paragraph 8, AsylG 2005 gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 seit dem 1.1.2010. Der in Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 erwähnte Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet in der Fassung des FrÄG 2009, durch das dieser Absatz eingefügt wurde:
"Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 normiert hinsichtlich des subsidiären Schutzes einen Aberkennungsgrund, der dem Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - dort hinsichtlich des Asyls - entspricht ("Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn [...] einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt"). Durch die Verweisung auf § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 normiert daher auch § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 einen Ausschlussgrund, der jenem des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht: Es wird jeweils auf die in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe abgestellt.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 normiert hinsichtlich des subsidiären Schutzes einen Aberkennungsgrund, der dem Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - dort hinsichtlich des Asyls - entspricht ("Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn [...] einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt"). Durch die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 normiert daher auch Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 einen Ausschlussgrund, der jenem des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entspricht: Es wird jeweils auf die in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe abgestellt.
Auf Art. 1 Abschnitt F GFK verwies aber auch § 13 Abs. 1 AsylG 1997 ("Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt"), den das Bundesasylamt im Asylbescheid herangezogen hat. (Auf § 13 AsylG 1997 verwies wieder der - vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid an sich zu Unrecht herangezogene - § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003.) Wenn das Bundesasylamt also davon ausgegangen ist, dass ein Asylausschlussgrund iSd § 13 Abs. 1 AsylG 1997 vorgelegen ist, so ist es gleichzeitig davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsgrund iSd § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 vorliegt, somit ein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009.Auf Artikel eins, Abschnitt F GFK verwies aber auch Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 ("Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt"), den das Bundesasylamt im Asylbescheid herangezogen hat. (Auf Paragraph 13, AsylG 1997 verwies wieder der - vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid an sich zu Unrecht herangezogene - Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003.) Wenn das Bundesasylamt also davon ausgegangen ist, dass ein Asylausschlussgrund iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 vorgelegen ist, so ist es gleichzeitig davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsgrund iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 vorliegt, somit ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009.
Gemäß § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 wäre daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, da ein Aberkennungsgrund vorliegt; es wäre jedoch damit die Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Genau diese Feststellung hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt II des Asylbescheides getroffen, wenn auch auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 1997. Der Grund für diese Parallelität liegt daran, dass das AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für Personen, bei denen ein Asylausschlussgrund vorliegt, zum Konzept des AsylG 1997 zurückgekehrt ist: dass ihnen nämlich Refoulementschutz zu gewähren, nicht aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Damit hat der österreichische Gesetzgeber Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie) umgesetzt, der unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes normiert (vgl. auch die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 9; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214 und FN 136).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 wäre daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, da ein Aberkennungsgrund vorliegt; es wäre jedoch damit die Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Genau diese Feststellung hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch zwei des Asylbescheides getroffen, wenn auch auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 1997. Der Grund für diese Parallelität liegt daran, dass das AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 für Personen, bei denen ein Asylausschlussgrund vorliegt, zum Konzept des AsylG 1997 zurückgekehrt ist: dass ihnen nämlich Refoulementschutz zu gewähren, nicht aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Damit hat der österreichische Gesetzgeber Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie) umgesetzt, der unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes normiert vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 9; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214 und FN 136).
Nach der nun anzuwendenden Rechtslage wäre daher genauso vorzugehen wie nach dem AsylG 1997. Für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ist unter diesen Umständen kein Raum.
Es ist bereits erwähnt worden, dass, soweit das AsylG 1997 anzuwenden wäre, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben wären, wenn und sobald sich im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren über den Asylbescheid ergeben sollte, dass nicht von einem Asylausschlussgrund auszugehen ist, und wenn dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt würde. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 idF des FrÄG 2009, da sich auch hier die erwähnte Parallelität bemerkbar macht.Es ist bereits erwähnt worden, dass, soweit das AsylG 1997 anzuwenden wäre, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben wären, wenn und sobald sich im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren über den Asylbescheid ergeben sollte, dass nicht von einem Asylausschlussgrund auszugehen ist, und wenn dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt würde. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, da sich auch hier die erwähnte Parallelität bemerkbar macht.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylausschlussgrund, subsidiärer Schutz, ÜbergangsbestimmungenZuletzt aktualisiert am
28.09.2011