Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C13 266.649-2/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 266.650-2/2010/3E
C13 266.651-2/2010/6E
C13 266.652-2/2010/3E
C13 266.653-2/2010/3E
C13 305.359-2/2010/3E
C13 315.518-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert SCHGÖR, 4020 Linz, Landstraße 47/1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zahl: 05 07.725-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert SCHGÖR, 4020 Linz, Landstraße 47/1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zahl: 05 07.725-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Satzende in Spruchpunkt II. statt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Satzende in Spruchpunkt römisch zwei. statt:
"wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen.""wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen."
richtig lautet:
"wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen.""wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Herr XXXX XXXX auch XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX, und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Sohn, BF3), XXXX auch XXXX (Tochter, BF4), XXXX (Sohn, BF5), XXXX (Tochter, BF6) und XXXX (Tochter, BF7), alle mongolische Staatsangehörige, die Kinder vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert SCHGÖR.Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Herr römisch 40 römisch 40 auch römisch 40 (BF1), seine Ehefrau römisch 40 , und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Sohn, BF3), römisch 40 auch römisch 40 (Tochter, BF4), römisch 40 (Sohn, BF5), römisch 40 (Tochter, BF6) und römisch 40 (Tochter, BF7), alle mongolische Staatsangehörige, die Kinder vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert SCHGÖR.
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der BF1 reiste am 15.06.2005 gemeinsam mit dem BF3 und der BF4 illegal in Österreich ein und stellte für sich und seine minderjährigen Kinder jeweils einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997). Die BF2 folgte ihrem Ehemann gemeinsam mit der BF5, reiste am 06.07.2005 ebenfalls illegal in Österreich ein und stellte für sich und ihre minderjährige Tochter jeweils einen Asylantrag.1.1.1. Der BF1 reiste am 15.06.2005 gemeinsam mit dem BF3 und der BF4 illegal in Österreich ein und stellte für sich und seine minderjährigen Kinder jeweils einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997). Die BF2 folgte ihrem Ehemann gemeinsam mit der BF5, reiste am 06.07.2005 ebenfalls illegal in Österreich ein und stellte für sich und ihre minderjährige Tochter jeweils einen Asylantrag.
Nach Führung von Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-Verordnung darüber, welcher Mitgliedstaat für die Führung der Asylverfahren zuständig sei, stimmte Ungarn einer Wiederaufnahme der BF1, BF3 und BF4 zu, woraufhin die Erstbehörde mit Bescheiden vom 26.07.2005 deren Asylanträge gemäß § 5 AsylG 1997 zurückwies und die drei BF nach Ungarn auswies.Nach Führung von Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-Verordnung darüber, welcher Mitgliedstaat für die Führung der Asylverfahren zuständig sei, stimmte Ungarn einer Wiederaufnahme der BF1, BF3 und BF4 zu, woraufhin die Erstbehörde mit Bescheiden vom 26.07.2005 deren Asylanträge gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 zurückwies und die drei BF nach Ungarn auswies.
Aufgrund von psychisch-gesundheitlichen Problemen der BF2 behob die Erstbehörde diese Zurückweisungen mit Bescheiden vom 24.08.2005 wieder und führte bezüglich der BF1 bis BF5 materielle Asylverfahren.
1.1.2. Die BF wurden von der Erstbehörde am 15.06.2005, 21.06.2005 und am 23.06.2005 (BF1) bzw. am 11.07.2005 und am 13.07.2005 (BF2) jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch einvernommen. Die BF brachten dabei im Wesentlichen vor, sie seien in der Mongolei in den 90er Jahren verfolgt worden, weil der BF1 zuerst eine buddhistische Religionsschule besucht habe und dann zum Islam übergetreten sei. Die Mönche hätten ihn verflucht und es seien auch mehrere Kinder von ihm (zwei davon in Ungarn) gestorben. Sie seien schon in den 90er Jahren von der Mongolei nach Ungarn geflüchtet (wobei sie dazu widersprüchliche Angaben machten) und seit 1999 in Ungarn aufhältig gewesen, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Als im Jahr 2005 ihre Asylanträge in Ungarn abgewiesen worden wären, seien sie nach Österreich weitergereist.
Ihre Kinder seien schwer krank. Die BF legten aber selbst auf Aufforderung keinerlei Nachweise oder Belege, die gegen eine negative Erledigung ihrer Anträge und gegen eine Ausweisung in den Herkunftsstaat Mongolei sprechen würden (etwa medizinische Atteste) vor.
1.1.3. Laut einer Meldung der Polizeiinspektion Traiskirchen per E-Mail wurde der BF1 am 02.07.2005 gemeinsam mit einem Landsmann alkoholisiert beim Versuch des Diebstahles von Lebensmitteln aus einem Supermarkt auf frischer Tat betreten und angezeigt.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt die Asylanträge der BF vom 15.06.2005 (BF1, BF3 und BF4) und vom 06.07.2005 (BF2 und BF5) mit Bescheiden vom 23.11.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt die Asylanträge der BF vom 15.06.2005 (BF1, BF3 und BF4) und vom 06.07.2005 (BF2 und BF5) mit Bescheiden vom 23.11.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.5. Nach Geburt der weiteren Töchter des BF1 und der BF2 (BF6 und BF7) in Österreich am XXXX und am XXXX wurde für diese am 01.06.2006 bzw. am 19.10.2007 jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter eingebracht, die das Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheiden vom 05.09.2006 (BF6) und vom 22.10.2007 (BF7) abwies (Spruchpunkt I.), ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt II.) und diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei verband (Spruchpunkt III.).1.1.5. Nach Geburt der weiteren Töchter des BF1 und der BF2 (BF6 und BF7) in Österreich am römisch 40 und am römisch 40 wurde für diese am 01.06.2006 bzw. am 19.10.2007 jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter eingebracht, die das Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheiden vom 05.09.2006 (BF6) und vom 22.10.2007 (BF7) abwies (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei verband (Spruchpunkt römisch drei.).
In den Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.1.6. Gegen diese Bescheide wurde jeweils das offenbar schablonenmäßig von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Berufung erhoben, mit dem diese gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und die Durchführung einer Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) beantragt wurde.
In den Begründungen wurden lediglich allgemeine Ausführungen betreffend monierte Ermittlungsversäumnisse der Erstbehörde bzw. deren Beweiswürdigung vorgebracht, das Vorbringen aber mit keinerlei Details, konkreten Angaben oder Belegen (etwa betreffend das Fluchtvorbringen, die Identität oder den Gesundheitszustand der BF) untermauert.
1.1.7. Der UBAS führte am 04.12.2006, am 24.09.2007 und am 08.04.2008 öffentliche mündliche Verhandlungen durch. In diesen Verhandlungen wurden von den BF mehrere gesundheitliche Probleme, so Leberprobleme beim BF1, psychische Probleme bei der BF2, Asthma und Neurodermitis beim BF3, Neurodermitis bei der BF4 und beim BF5, vorgebracht, aber nicht hinreichend belegt.
1.1.8. Der UBAS beauftragte Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bezüglich des BF3. Dessen gutächtlicher Stellungnahme vom 28.12.2007 zufolge wurde am 13.12.2007 eine fachärztliche Untersuchung des BF3 vorgenommen. Der BF3 sei in gutem Allgemeinzustand und leide an frühkindlichem ASTHMA BRONCHIALE, das eine regelmäßige Inhalationstherapie, zumindest zeitweilig eine Dauertherapie mit inhalativem Cortison, erforderlich mache. Es müsse bei einer unzureichenden Kontrolle der Symptome (es würden immer wieder Episoden von Atemnot berichtet) mit einer Verschlechterung bis hin zum Asthma-Anfall gerechnet werden, daher sei eine intensive Betreuung durch einen geeigneten Arzt angeraten. Dann machte der Sachverständige Ausführungen zum Gesundheitswesen in der Mongolei und zitierte die herangezogenen (Internet-) Quellen. Das mongolische Gesundheitssystem weise einige schwere Probleme auf, der Zugang zu staatlicher medizinischer Versorgung sei stark ungleich auf die Bevölkerung, vor allem zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung sowie unterschiedlich verdienenden Bevölkerungsgruppen, verteilt.1.1.8. Der UBAS beauftragte Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bezüglich des BF3. Dessen gutächtlicher Stellungnahme vom 28.12.2007 zufolge wurde am 13.12.2007 eine fachärztliche Untersuchung des BF3 vorgenommen. Der BF3 sei in gutem Allgemeinzustand und leide an frühkindlichem ASTHMA BRONCHIALE, das eine regelmäßige Inhalationstherapie, zumindest zeitweilig eine Dauertherapie mit inhalativem Cortison, erforderlich mache. Es müsse bei einer unzureichenden Kontrolle der Symptome (es würden immer wieder Episoden von Atemnot berichtet) mit einer Verschlechterung bis hin zum Asthma-Anfall gerechnet werden, daher sei eine intensive Betreuung durch einen geeigneten Arzt angeraten. Dann machte der Sachverständige Ausführungen zum Gesundheitswesen in der Mongolei und zitierte die herangezogenen (Internet-) Quellen. Das mongolische Gesundheitssystem weise einige schwere Probleme auf, der Zugang zu staatlicher medizinischer Versorgung sei stark ungleich auf die Bevölkerung, vor allem zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung sowie unterschiedlich verdienenden Bevölkerungsgruppen, verteilt.
1.1.9. Nachdem die BF ihre Berufungen bezüglich Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide (Asyl) in der Verhandlung am 08.04.2008 zurückgezogen hatten, stellte der UBAS durch sein zuständiges Mitglied mit Bescheiden vom 22.04.2008 bezüglich der BF1 bis BF5 gemäß §§ 8, 10 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.), erteilte ihnen gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2009 (Spruchpunkt II.) und behob Spruchteil III. der bekämpften Bescheide (Ausweisung) ersatzlos (Spruchpunkt III.).1.1.9. Nachdem die BF ihre Berufungen bezüglich Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide (Asyl) in der Verhandlung am 08.04.2008 zurückgezogen hatten, stellte der UBAS durch sein zuständiges Mitglied mit Bescheiden vom 22.04.2008 bezüglich der BF1 bis BF5 gemäß Paragraphen 8, 10, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihnen gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2009 (Spruchpunkt römisch zwei.) und behob Spruchteil römisch drei. der bekämpften Bescheide (Ausweisung) ersatzlos (Spruchpunkt römisch drei.).
Bezüglich der BF6 und BF7 erkannte der UBAS mit Bescheiden vom selben Tag den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zu (Spruchpunkt I.), erteilte den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2009 (Spruchpunkt II.) und behob Spruchteil III. der bekämpften Bescheide (Ausweisung) ersatzlos (Spruchpunkt III.).Bezüglich der BF6 und BF7 erkannte der UBAS mit Bescheiden vom selben Tag den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zu (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2009 (Spruchpunkt römisch zwei.) und behob Spruchteil römisch drei. der bekämpften Bescheide (Ausweisung) ersatzlos (Spruchpunkt römisch drei.).
Der UBAS stützte diese Entscheidungen in der Begründung im Wesentlichen auf die in Punkt 1.1.8. genannte gutächtliche Stellungnahme sowie auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF3, wonach die Behandlung prinzipiell möglich sei, doch selbst bei gesichertem Zugang zum Krankenversicherungssystem bestimmte Kosten der Behandlung selbst zu tragen seien. Zudem käme es insbesondere am Lande manchmal zu einem Medikamentenengpass, sodass die Medikamente selbst beschafft werden müssten. Nach Rückfrage des medizinischen Sachverständigen bei einer in der Mongolei in einer Jurtensiedlung lebenden Ärztin werde eine derartige Behandlung meist in der benachbarten Volksrepublik China durchgeführt, die sehr kostenintensiv sei. Eine adäquate Behandlung der Erkrankung in der Mongolei sei daher nicht gesichert.
1.1.10. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet, der anstelle des UBAS seine Tätigkeit aufnahm.
1.2. Gegenständliche Verfahren:
1.2.1. Mit handschriftlichem kurzen Schreiben vom 02.04.2009 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Verlängerung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 52 AsylG. An ihrer Situation sei keine Änderung eingetreten.1.2.1. Mit handschriftlichem kurzen Schreiben vom 02.04.2009 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Verlängerung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 52, AsylG. An ihrer Situation sei keine Änderung eingetreten.
1.2.2. Bei ihrer Einvernahme (als gesetzlicher Vertreterin des BF3) am 05.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch gab die BF2 im Wesentlichen an, sie könne inzwischen ein bisschen Deutsch, sie habe drei Monate lang Deutsch gelernt und stimme einer Überprüfung ihrer Identitätsangaben im Herkunftsstaat zu. Ein Sohn von ihr, geboren am XXXX, lebe in der Mongolei bei ihren Schwiegereltern (zwischen 70 und 80 Jahre alt) in Ulaanbaatar in einer Eigentumswohnung. Der BF3 sei ein ausgezeichneter Schüler und Sportler (vor allem Handball), er habe kaum Beschwerden wegen Asthma. Die BF4 habe eine Zuckerallergie, die anderen Kinder seien vollkommen gesund.1.2.2. Bei ihrer Einvernahme (als gesetzlicher Vertreterin des BF3) am 05.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch gab die BF2 im Wesentlichen an, sie könne inzwischen ein bisschen Deutsch, sie habe drei Monate lang Deutsch gelernt und stimme einer Überprüfung ihrer Identitätsangaben im Herkunftsstaat zu. Ein Sohn von ihr, geboren am römisch 40 , lebe in der Mongolei bei ihren Schwiegereltern (zwischen 70 und 80 Jahre alt) in Ulaanbaatar in einer Eigentumswohnung. Der BF3 sei ein ausgezeichneter Schüler und Sportler (vor allem Handball), er habe kaum Beschwerden wegen Asthma. Die BF4 habe eine Zuckerallergie, die anderen Kinder seien vollkommen gesund.
Sie sei von Beruf Volksschullehrerin, habe jedoch aufgrund der geringen Entlohnung aufgehört zu arbeiten. Ihr Bruder habe das Einfamilienhaus der Eltern geerbt und bewohne es, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Auch der Bruder ihres Mannes, ein selbständiger Bauunternehmer, habe eine Eigentumswohnung, und er habe eine Schwester. Die BF2 habe noch eine Schwester, die seit einem Jahr in Österreich Asylwerberin sei.
Die BF2 gab an, sie sei seit 1996 in Ungarn gewesen und nicht mehr in die Mongolei zurückgekehrt. Sie hätte dort als Näherin und als Marktgehilfin gearbeitet. Ihr Mann sei 1997 nach Budapest nachgekommen. Diverse widersprüchliche Angaben der BF im Verfahren bezüglich Zeiten und Orte wurden ihr vorgehalten, konnten von ihr jedoch nicht hinreichend erklärt werden.
Seit der Verehelichung im Jahr 1997 sei sie moslemischen Glaubensbekenntnisses, sie wisse aber nicht, auf welche Weise man zum moslemischen Glauben konvertiere. Es habe ihr gefallen, gemeinsam mit ihrem Mann in Ulaanbaatar die Moschee zu besuchen. Auf die Frage: "Wo in Ulaanbaatar befindet sich eine Moschee?" antwortete die BF2: "Ich weiß nichts von einer Moschee in Ulaanbaatar. Es gibt eine Mosche in XXXX, einer kleinen Ortschaft, welche 200 oder 300 km von Ulaanbaatar entfernt ist. Dort war ich ein einziges Mal. ..."Seit der Verehelichung im Jahr 1997 sei sie moslemischen Glaubensbekenntnisses, sie wisse aber nicht, auf welche Weise man zum moslemischen Glauben konvertiere. Es habe ihr gefallen, gemeinsam mit ihrem Mann in Ulaanbaatar die Moschee zu besuchen. Auf die Frage: "Wo in Ulaanbaatar befindet sich eine Moschee?" antwortete die BF2: "Ich weiß nichts von einer Moschee in Ulaanbaatar. Es gibt eine Mosche in römisch 40 , einer kleinen Ortschaft, welche 200 oder 300 km von Ulaanbaatar entfernt ist. Dort war ich ein einziges Mal. ..."
Die BF würden zu Hause beten und hätten seit fast zwei Jahren keine Moschee in Österreich mehr aufgesucht. Sie seien nicht erwerbstätig. Der BF1 sei Berufschauffeur gewesen.
Die Geburtsdaten der BF4 und des BF5 hätte ihr Mann falsch angegeben, sie seien am XXXX (BF4) und am XXXX (BF5) in Budapest geboren.Die Geburtsdaten der BF4 und des BF5 hätte ihr Mann falsch angegeben, sie seien am römisch 40 (BF4) und am römisch 40 (BF5) in Budapest geboren.
1.2.3. Am 05.08.2009 stellte die Erstbehörde eine Anfrage an Dr. XXXX, den behandelnden Arzt des BF3 bezüglich Asthma, in deren Beantwortung er mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Erstbehörde am 10.08.2009, kurz Folgendes mitteilte:1.2.3. Am 05.08.2009 stellte die Erstbehörde eine Anfrage an Dr. römisch 40 , den behandelnden Arzt des BF3 bezüglich Asthma, in deren Beantwortung er mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Erstbehörde am 10.08.2009, kurz Folgendes mitteilte:
"Untersuchung am 07.08.2009
BETRIFFT: Auskunft über Krankheit des Kindes XXXX.BETRIFFT: Auskunft über Krankheit des Kindes römisch 40 .
Es stimmt, das oben genannter Patient an Asthma bronchiale leidet und deshalb regelmäßig Medikamente einnehmen muß. Im Falle eines akuten Asthmaanfalles besteht auch heute noch akute Lebensgefahr, deshalb ist die regelmäßige Einnahme unbedingt erforderlich.
Derzeitige Medikation: SINGULAIR 5 mg Kautabl. abends, FLIXOTIDE 2 x 1 Hub/tgl. (beides Dauermedikamente) und SULTANOL bei Beschwerden als releasing Medikament."
1.2.4. Auf Anfrage der Erstbehörde teilte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit, dass eine Recherche im Wege des International Organization for Migration (IOM) ergeben habe, dass FLIXOTIDE und SINGULAIR in der MONGOLEI nicht erhältlich seien, SULTANOL jedoch schon, die Kosten würden 10 bis 20 US-Dollar "per inhaler" betragen. Die Behandlung für in der Mongolei lebende Ausländer [Anmerkung: das betrifft somit nicht die BF] sei nicht gratis.
Aus den unten in Punkt 1.2.5. genannten Länderfeststellungen zur Mongolei geht hervor, dass Patienten mitunter einen kleineren Teil dieser Kosten selbst zu tragen haben (5 bis 15%, mit Ausnahme sozial Schwacher).
1.2.5. Bei seiner Einvernahme (als gesetzlicher Vertreter des BF3) am 01.06.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an:
Die BF könnten weiterhin keinerlei Beweismittel oder Identitätsdokumente im Verfahren vorlegen.
Befragt zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, er nehme ab und vermute, dass er Probleme mit der Leber habe. Aktuell befinde er sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die BF4 leide an einer Zuckerallergie. Sie müsse eine zuckerlose Diät einhalten, die BF7 leide an einem juckenden Ausschlag, die anderen Kinder seien, mit Ausnahme des BF3, vollkommen gesund. Der BF3 leide an Asthma und müsse bei Bedarf das Medikament SULTANOL einnehmen.
Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll:
"F[rage]: Nimmt Ihr Sohn noch andere Medikamente.
A[ntwort]: Ja, er nimmt ab und zu Tabletten, deren Namen ich nicht kenne. Er legt diese Tabletten unter die Zunge, wenn er nachts nicht schlafen kann und wenn das Asthma akut wird.
F: Wie oft nimmt Ihr Sohn noch Medikamente.
A: Selten."
Dem BF1 wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Asthmaerkrankung des BF3 in der Mongolei behandelbar sei, das Medikament SULTANOL sei in der Mongolei erhältlich, die Behandlung[skosten] würden laut aktuellen Länderfeststellungen vom 05.05.2010 vom Staat ganz oder teilweise übernommen.
Der BF1 sagte dazu:
"Ich habe keine Ahnung, ob die Erkrankung meines Sohnes in der Mongolei behandelbar ist. Es kann schon sein, wenn Sie das sagen. Ich möchte aber nicht zurückkehren, wenn ich ehrlich bin."
Sein in der Mongolei lebender Sohn heiße XXXX, seine in Österreich als Asylwerberin lebende Schwägerin heiße XXXX.Sein in der Mongolei lebender Sohn heiße römisch 40 , seine in Österreich als Asylwerberin lebende Schwägerin heiße römisch 40 .
Befragt, welchem Glauben die BF angehören, sagte der BF1:
"Wir sind alle Moslem und zwar seit 1989. 1991 oder 1992 bin ich in der Mongolei zum moslemischen Glauben übergetreten.
F: Haben Sie in Österreich eine Moschee besucht.
A: Nein. Es wird mir dort immer Geld angeboten und das will ich nicht."
Der BF3 sei eine "Handballgröße", und auch die BF4 spiele Handball, beide würden regelmäßig schwimmen und Leistungssport betreiben. Die schulpflichtigen Kinder besuchten die Schule. Er selbst besuche in Österreich keine Kurse und absolviere keine Ausbildung. Die BF lebten von der Sozialhilfe. Er arbeite nicht, weil er dann keine Sozialhilfe mehr erhalte und die Pension, in der sie leben, selbst bezahlen müsste, was er nicht wolle.
Dem BF1 wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht, auf eine Stellungnahme darauf verzichtete er ausdrücklich.
1.2.6. Die Erstbehörde beauftragte am 25.06.2010 den medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Aktengutachtens betreffend den Gesundheitszustand des BF3 und übermittelte ihm dazu Informationen. Insbesondere wurde um Beantwortung der Frage ersucht, ob tatsächlich im Falle der Überstellung in die Mongolei Lebensgefahr für den BF3 bestehe.1.2.6. Die Erstbehörde beauftragte am 25.06.2010 den medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Aktengutachtens betreffend den Gesundheitszustand des BF3 und übermittelte ihm dazu Informationen. Insbesondere wurde um Beantwortung der Frage ersucht, ob tatsächlich im Falle der Überstellung in die Mongolei Lebensgefahr für den BF3 bestehe.
In seinem Aktengutachten vom 02.07.2010 berücksichtigte der medizinische Sachverständige folgende Informationsquellen (zusätzlich zu den vorliegenden, oben angeführten Einvernahmeniederschriften und Schriftstücken):
Telefongespräch vom 02.07.2010 mit der Lungenambulanz des XXXX. Der BF3 sei dort unbekannt.Telefongespräch vom 02.07.2010 mit der Lungenambulanz des römisch 40 . Der BF3 sei dort unbekannt.
Telefongespräch vom 02.07.2010 mit dem Krankenhaus XXXX. Dort liege lediglich ein unfallchirurgischer Ambulanzbericht betreffend eine Kleinfingerverletzung nach einem Handballspiel vor.Telefongespräch vom 02.07.2010 mit dem Krankenhaus römisch 40 . Dort liege lediglich ein unfallchirurgischer Ambulanzbericht betreffend eine Kleinfingerverletzung nach einem Handballspiel vor.
Telefongespräch vom 02.07.2010 mit Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX. Er hätte in der Ordination keinen lungenfachärztlichen Befund aufliegen, es sei auch nie eine entsprechende Zuweisung erfolgt, lediglich einmal ein Hausbesuch wegen Infekt.Telefongespräch vom 02.07.2010 mit Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 . Er hätte in der Ordination keinen lungenfachärztlichen Befund aufliegen, es sei auch nie eine entsprechende Zuweisung erfolgt, lediglich einmal ein Hausbesuch wegen Infekt.
Telefongespräch vom 02.07.2010 mit Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, XXXX, unter Bezug auf dessen Befund vom 07.08.2009. Dr. XXXX hätte seine Stellungnahme bezüglich "Lebensgefahr" relativiert, zumal "auch heute noch" Kinder bei akuten Asthmaanfällen sterben. Unter der Voraussetzung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme sei der Zustand des BF3 jedoch kompensiert, sodass diese Gefahr kaum mehr gegeben bzw. minimalisiert sei.Telefongespräch vom 02.07.2010 mit Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, römisch 40 , unter Bezug auf dessen Befund vom 07.08.2009. Dr. römisch 40 hätte seine Stellungnahme bezüglich "Lebensgefahr" relativiert, zumal "auch heute noch" Kinder bei akuten Asthmaanfällen sterben. Unter der Voraussetzung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme sei der Zustand des BF3 jedoch kompensiert, sodass diese Gefahr kaum mehr gegeben bzw. minimalisiert sei.
Der Sachverständige diagnostizierte "Leichtgradiges, durch Medikation kompensiertes ASTHMA BRONCHIALE" und beantwortete die Frage, ob im Falle einer Überstellung die reale Gefahr besteht, dass der BF3 aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät, mit "Nein". Die Erkrankung sei vor Jahren diagnostiziert und einer entsprechenden Medikation zugeführt worden. Zuletzt sei der Knabe als sportlich leistungsfähig und nahezu beschwerdefrei beschrieben worden. Für den Zeitraum der Überstellung müsse der BF3 seine Medikation mit sich führen. Nach der Überstellung benötige der BF3 Zugang zu einer lungenfachärztlichen Kontrollmöglichkeit sowie zu seiner Medikation.
Lebensgefahr bestehe für den BF3 nicht. Hier sei noch anzumerken, dass der BF3 laut Angaben des Vaters mittlerweile die empfohlene Medikation offenbar nur mehr sporadisch nehme. Diesen Angaben entspreche auch der Umstand, dass in der für dieses Gutachten unternommenen Exploration die Anamnese die letzten Jahre betreffend keine lungenfachärztliche Abklärung aufzufinden bzw. laut Auskunft des Hausarztes auch nicht notwendig war. Insbesondere bemerkenswert sei der Umstand, dass auch der Kinderarzt keine derartige Begutachtung für notwendig erachtet habe.
1.2.7. Bei seiner Einvernahme (als gesetzlicher Vertreter des BF3) am 13.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch machte der BF1 keine erheblichen neuen Angaben.
Dem BF1 wurde der Inhalt des Aktengutachtens zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Der BF1 gab dazu an:
"Ich habe mit dem Kinderarzt in XXXX gesprochen. Der hat mich nach XXXX geschickt ins Krankenhaus und sagte, dass dort eine Abklärung bzw. Behandlung stattfinden sollte. Sollte dies keinen Erfolg bringen, so müssten wir in eine Sonderkrankenanstalt. Meine kleine Tochter XXXX [Anmerkung: richtig XXXX, die BF7] leidet an einem Reizhusten, XXXX leidet an einer Zuckerallergie. Sie darf keinen Zucker essen und muss Diät halten.""Ich habe mit dem Kinderarzt in römisch 40 gesprochen. Der hat mich nach römisch 40 geschickt ins Krankenhaus und sagte, dass dort eine Abklärung bzw. Behandlung stattfinden sollte. Sollte dies keinen Erfolg bringen, so müssten wir in eine Sonderkrankenanstalt. Meine kleine Tochter römisch 40 [Anmerkung: richtig römisch 40 , die BF7] leidet an einem Reizhusten, römisch 40 leidet an einer Zuckerallergie. Sie darf keinen Zucker essen und muss Diät halten."
Dieser Kinderarzt heiße XXXX und das Gespräch sei vor über zwei Jahren gewesen.Dieser Kinderarzt heiße römisch 40 und das Gespräch sei vor über zwei Jahren gewesen.
1.2.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt aufgrund der Anträge der BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG den ihnen mit Bescheid des UBAS vom 22.04.2008 zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihnen die mit Bescheid des UBAS vom 22.04.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG [Anmerkung: richtig Abs. 4] (Spruchpunkt II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III).1.2.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt aufgrund der Anträge der BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG den ihnen mit Bescheid des UBAS vom 22.04.2008 zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihnen die mit Bescheid des UBAS vom 22.04.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG [Anmerkung: richtig Absatz 4 ], (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei).
1.2.9. Beschwerden:
1.2.9.1. Mit Schreiben vom 30.07.2010, eingelangt bei der Erstbehörde am 02.08.2010 (Poststempel 30.07.2010 erhoben die BF durch ihren gewillkürten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. der in Punkt 1.2.8 angeführten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten, die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide zu beheben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisungen ersatzlos zu beheben und zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.1.2.9.1. Mit Schreiben vom 30.07.2010, eingelangt bei der Erstbehörde am 02.08.2010 (Poststempel 30.07.2010 erhoben die BF durch ihren gewillkürten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der in Punkt 1.2.8 angeführten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide zu beheben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisungen ersatzlos zu beheben und zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wird moniert, dass das in Punkt 1.2.6. angeführte Gutachten nur mittels Akteneinsicht erstellt und der BF3 nicht persönlich untersucht worden sei. Weiters werden die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der Erstbehörde verkürzt und teilweise unrichtig wiedergegeben. Es wird behauptet, das Gutachten sei aktenwidrig und die Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung jedenfalls eine persönliche Begutachtung des BF3 sowie ergänzende Fragen an den Sachverständigen und an Dr. XXXX hinsichtlich der Medikationsabgabe vornehmen müssen, um den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF3 feststellen zu können. Dazu wird der Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenerkrankung[en] vom 27.07.2010 vorgelegt, demgemäß der BF3 an einer ASTHMA-BRONCHIALE-Erkrankung leide, mit Medikation SULTANOL. Zusätzlich werde SINGULAIR empfohlen, im nächsten Satz in der Beschwerdebegründung wird dementgegen formuliert, dessen Einnahme werde "angeordnet".In der Beschwerdebegründung wird moniert, dass das in Punkt 1.2.6. angeführte Gutachten nur mittels Akteneinsicht erstellt und der BF3 nicht persönlich untersucht worden sei. Weiters werden die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der Erstbehörde verkürzt und teilweise unrichtig wiedergegeben. Es wird behauptet, das Gutachten sei aktenwidrig und die Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung jedenfalls eine persönliche Begutachtung des BF3 sowie ergänzende Fragen an den Sachverständigen und an Dr. römisch 40 hinsichtlich der Medikationsabgabe vornehmen müssen, um den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF3 feststellen zu können. Dazu wird der Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenerkrankung[en] vom 27.07.2010 vorgelegt, demgemäß der BF3 an einer ASTHMA-BRONCHIALE-Erkrankung leide, mit Medikation SULTANOL. Zusätzlich werde SINGULAIR empfohlen, im nächsten Satz in der Beschwerdebegründung wird dementgegen formuliert, dessen Einnahme werde "angeordnet".
Bezüglich des Glaubensbekenntnisses der BF wird die Beweiswürdigung der Erstbehörde in den angefochtenen Bescheiden kritisiert. Der BF1 habe lediglich bekundet, dass er sich "in dieser Moschee" unwohl fühle. Die BF2 habe nur deswegen seit dem Jahr 2006 nicht mehr die Moschee besucht, da sie wegen der Betreuung von fünf minderjährigen Kindern keine Zeit dafür habe. Die Familie bete zuhause.
Schließlich sei auch das Ermittlungsergebnis, dass die medizinische Versorgung des BF3 in der Mongolei gewährleistet sei und eine Behandlung möglich und zumutbar sei, unrichtig. Aus den angefochtenen Bescheiden ergebe sich, dass Patienten die Kosten mitunter auch teilweise selbst zu tragen hätten und auch Präparate von mangelhafter Qualität in den Handel gelangten. Hinsichtlich des Zuganges des BF3 zu einer lungenfachärztlichen Kontrollmöglichkeit und zu seiner Medikation sei keine Feststellung getroffen worden.
Zur Ausweisung wurde vorgebracht, dass die BF3 bis BF7 mehrere Jahre in Österreich verbracht und teilweise bzw. großteils oder gänzlich hier sozialisiert worden wären und keinen Bezug zur Mongolei hätten. Ihr Lebensmittel- und Bezugspunkt sei Österreich. In Hinblick auf ihre Integration hätte die Abwägung ihrer privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen zu ihren Gunsten ausfallen müssen.
1.2.9.2. Mit Schreiben vom 30.07.2010, eingelangt bei der Erstbehörde am 03.08.2010 (Poststempel 02.08.2010 erhoben die BF (nochmals) das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten, die Bescheide zur Gänze zu beheben, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen, die Ausweisung ersatzlos zu beheben und "in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen."
In der Begründung für diese Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsergebnis ergeben habe, dass die Kosten für die Medikamente weiterhin selbst getragen werden müssten, wobei die erforderlichen Medikamente in der Mongolei weiterhin großteils nicht erhältlich seien. Die BF lebten von der Sozialhilfe, hätten sohin weiterhin keine finanziellen Reserven, sodass die Voraussetzungen, die zur Unzulässigkeitsfeststellung einer Abschiebung geführt hätten, immer noch in gleichem Umfang und Intensität aufrecht seien. Aus diesem Grund sowie aufgrund einer Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) sei eine Ausweisung der BF in die Mongolei rechtswidrig.In der Begründung für diese Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsergebnis ergeben habe, dass die Kosten für die Medikamente weiterhin selbst getragen werden müssten, wobei die erforderlichen Medikamente in der Mongolei weiterhin großteils nicht erhältlich seien. Die BF lebten von der Sozialhilfe, hätten sohin weiterhin keine finanziellen Reserven, sodass die Voraussetzungen, die zur Unzulässigkeitsfeststellung einer Abschiebung geführt hätten, immer noch in gleichem Umfang und Intensität aufrecht seien. Aus diesem Grund sowie aufgrund einer Verletzung des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) sei eine Ausweisung der BF in die Mongolei rechtswidrig.
1.2.10. Die Beschwerden langten am 06.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Mit Schreiben vom 17.08.2010 richtete der Asylgerichtshof an den medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX ein Schreiben mit folgenden Fragen:1.2.10. Die Beschwerden langten am 06.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Mit Schreiben vom 17.08.2010 richtete der Asylgerichtshof an den medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 ein Schreiben mit folgenden Fragen:
"War Ihnen das in der Beilage übermittelte Gutachten von Dr. XXXX vom 28.12.2007 bei der Erstellung Ihres Aktengutachtens vom 02.07.2010 bekannt?"War Ihnen das in der Beilage übermittelte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 28.12.2007 bei der Erstellung Ihres Aktengutachtens vom 02.07.2010 bekannt?
Wenn ja, haben Sie dieses Gutachten bei der Erstellung Ihres Aktengutachtens berücksichtigt?
Wenn nein, würden Sie nun bei Kenntnis dieses Gutachtens zum selben Ergebnis wie im genannten Aktengutachten kommen?
Wenn Sie zu einem anderen Ergebnis kommen würden, worin würde sich dies ausdrücken?"
Dazu teilte DDr. XXXX mit "Schriftlicher Ergänzung zum Medizinischen Aktengutachten vom 02.07.2010" mit, dass ihm das genannte Gutachten von Dr. XXXX nicht bekannt gewesen sei und er es daher auch nicht berücksichtigt habe. Bei nunmehriger Kenntnis dieses Gutachtens komme er aber zum selben Ergebnis wie anlässlich seines Erstgutachtens vom 02.07.2010, der er nichts hinzufügen möchte. Es lägen keine neuen, bisher nicht bekannten medizinische Befunde vor, es gäbe keine Krankheitsdifferenzierung und keine genaue Angabe der kompensatorischen Medikation in dem ihm nun übermittelten Gutachten.Dazu teilte DDr. römisch 40 mit "Schriftlicher Ergänzung zum Medizinischen Aktengutachten vom 02.07.2010" mit, dass ihm das genannte Gutachten von Dr. römisch 40 nicht bekannt gewesen sei und er es daher auch nicht berücksichtigt habe. Bei nunmehriger Kenntnis dieses Gutachtens komme er aber zum selben Ergebnis wie anlässlich seines Erstgutachtens vom 02.07.2010, der er nichts hinzufügen möchte. Es lägen keine neuen, bisher nicht bekannten medizinische Befunde vor, es gäbe keine Krankheitsdifferenzierung und keine genaue Angabe der kompensatorischen Medikation in dem ihm nun übermittelten Gutachten.
Es sei bemerkenswert, dass auch seit dem Gutachten von Dr. XXXX vor ca. zweieinhalb Jahren von den Eltern keine Befunde vorgelegt worden seien. Das ASTHMA BRONCHIALE des BF3 präsentiere sich laut Angaben der Eltern von 2009 und 2010 als oligosymptomatisch, körperlich kaum belastend und die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigend, zumal der BF3 eine Sporthauptschule besuche, sowie nicht durch eine medikamentöse Dauertherapie kompensierungswürdig.Es sei bemerkenswert, dass auch seit dem Gutachten von Dr. römisch 40 vor ca. zweieinhalb Jahren von den Eltern keine Befunde vorgelegt worden seien. Das ASTHMA BRONCHIALE des BF3 präsentiere sich laut Angaben der Eltern von 2009 und 2010 als oligosymptomatisch, körperlich kaum belastend und die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigend, zumal der BF3 eine Sporthauptschule besuche, sowie nicht durch eine medikamentöse Dauertherapie kompensierungswürdig.
1.2.11. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2010 übermittelte der Asylgerichtshof diese "Schriftliche Ergänzung zum Medizinischen Aktengutachten vom 02.07.2010" an den gewillkürten Vertreter der BF zur Kenntnis und Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 01.10.2010 gab der Vertreter der BF dazu an, dass die gegenständliche schriftliche Ergänzung des medizinischen Sachverständigen erneut ohne Untersuchung des BF3 erfolgt sei. Die Angaben des Gutachters stünden in eindeutigem Widerspruch zur Stellungnahme von Dr. XXXX vom 07.08.2009, worin dieser ausführe, dass der BF3 die Medikamente SINGULAIR und FLIXOTIDE regelmäßig nehmen müsse und im Falle eines akuten Asthmaanfalles auch heute noch Lebensgefahr für den BF3 bestünde. Diese Widersprüchlichkeiten würden durch den Befund von Dr. XXXX verstärkt. Die gestellten Beweisanträge würden aufrecht bleiben.Mit Schreiben vom 01.10.2010 gab der Vertreter der BF dazu an, dass die gegenständliche schriftliche Ergänzung des medizinischen Sachverständigen erneut ohne Untersuchung des BF3 erfolgt sei. Die Angaben des Gutachters stünden in eindeutigem Widerspruch zur Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 07.08.2009, worin dieser ausführe, dass der BF3 die Medikamente SINGULAIR und FLIXOTIDE regelmäßig nehmen müsse und im Falle eines akuten Asthmaanfalles auch heute noch Lebensgefahr für den BF3 bestünde. Diese Widersprüchlichkeiten würden durch den Befund von Dr. römisch 40 verstärkt. Die gestellten Beweisanträge würden aufrecht bleiben.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des UBAS, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen der BF, die eingeholten medizinischen und länderkundlichen Gutachten, sowie die angeführten erlassenen Bescheide und dagegen eingebrachten Rechtsmittel, insbesondere die angefochtenen Bescheide vom 16.07.2010 und die dagegen eingebrachten Beschwerden vom 30.07.2010
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen DDr. XXXX zu offenen Fragen durch den Asylgerichtshof und Einholung einer Stellungnahme dazu durch die BFEinholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen DDr. römisch 40 zu offenen Fragen durch den Asylgerichtshof und Einholung einer Stellungnahme dazu durch die BF
Einsicht in folgende aktuelle Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (aus den angefochtenen Bescheiden):
Österreichische Botschaft Peking - VR China: Asylbericht Mongolei allgemein, Stand 4.2009
Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand 9.2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Innenpoltik.html, Zugriff 09.10.2009
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Dr. Thomas Schrapel, Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, 6.2009, Zugriff 09.10.2009
Friedrich-Ebert-Stiftung, Internationale Entwicklungszusammenarbeit,
Referat Asien und Pazifik: Politische Krise in der Mongolei, 8.2008,
Zugriff: 10.09.2009
Deutsche Mongolei Agentur aus Ulaanbaatar, Dr. Renate Bormann: Neues aus der Mongolei, 25. bis 31. August 2008, Ulaanbaatar, http://www.mongolei.de, Zugriff 09.10.2009
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in der Mongolei, 7.9.2009, übermittelt via Österreichische Botschaft Peking
UK Foreign & Common Wealth Office: Country Profile Mongolia, Stand 22.05.2009, Zugriff 13.10.2009
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practice 2008 Mongolia, Stand 25.02.2009
Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Transformationsindex 2008 Mongolei, Zugriff 12.10.2009
Transparency International: 2008 Corruption Perceptions Index, Zugriff 12.10.2009
U.S. Department of State: Human Rights Report 2009, Mongolia, Stand 11.03.2010
U.S. Department of Sate: Religious Freedom Report 2009, Mongolia, Stand 26.10.2009
Zenit - Die Welt von Rom aus gesehen: Mongolei kündigt Moratorium zur Todesstrafe an, Kirche begrüßt den Beschluss, 19.01.2010, Zugriff 29.03.2010
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert, Zugriff 12.10.2009
WHO Regional Office fort he Western Pacific: Country Context, Country Profile Mongolia 2009, Zugriff 13.10.2009
Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 8. Dezember 2006
UK Home Office. Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007
Embassy of Mongolia, Washington D.C, Website undatiert, Zugriff 13.10.2009
Der BF haben - mit Ausnahme der Vorlage eines kurzen ärztlichen Befundes bezüglich des BF3 in der Beschwerde - keine Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen, ihre angegebene Identität oder ihr sonstiges Vorbringen vorgelegt.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in der Mongolei allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in der Mongolei stellt sich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS) im Interesse der BF versichert hat.
Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten. So hat der BF1 als gesetzlicher Vertreter des BF3 nach Vorhalt der Länderfeststellungen betreffend die Behandelbarkeit der Erkrankung des BF3 in der Mongolei am 01.06.2010 angegeben:
"Ich habe keine Ahnung, ob die Erkrankung meines Sohnes in der Mongolei behandelbar ist. Es kann schon sein, wenn Sie das sagen. Ich möchte aber nicht zurückkehren, wenn ich ehrlich bin."
3.2. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX, und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, sind mongolische Staatsangehörige und nach ihren Angaben Angehörige der moslemischen Religionsgemeinschaft.3.2. Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), seine Ehefrau römisch 40 , und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , sind mongolische Staatsangehörige und nach ihren Angaben Angehörige der moslemischen Religionsgemeinschaft.
Der BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Die Identität der BF1 und BF2 steht aufgrund ihrer Angaben mit für das Verfahren hinreichender Sicherheit fest. Die für die BF3 bis BF7 verwendeten Personalia werden nach den Angaben ihrer Eltern geführt, wobei bezüglich Namen und Geburtsdaten teilweise - wie auch vielfach bezüglich der Daten und Umstände ihres Religionswechsels zur moslemischen Glaubensgemeinschaft - differierende Angaben gemacht wurden.
Zum einen trifft die BF eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG, zum anderen werden weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden sie von den BF als erheblich glaubhaft gemacht.Zum einen trifft die BF eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG, zum anderen werden weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden sie von den BF als erheblich glaubhaft gemacht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich soweit grundsätzlich glaubhaften Angaben im Verfahren.
3.3. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wurde zwar im Verfahren vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, allfällige Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.
3.4. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei und deren Aufenthalt in Moskau und in Ungarn stützen sich auf deren eigene Angaben sowie auf Stellungnahmen der ungarischen Behörden. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
3.5. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.5. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der BF1 und die BF2 haben jeweils für ihre Person keine erhebliche Erkrankung belegen können, die BF5, BF6 und BF7 sind nach ihren Angaben gesund. Bezüglich der BF4 wurde - wenngleich ohne Belege - angegeben, dass sie an einer Zuckerallergie leide und Diät halten müsse. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine erhebliche Erkrankung im Sinne der oben angeführten, hier relevanten Normen.
Der BF3 leidet nach dem Ergebnis des Verfahrens an leichtgradigem ASTHMA BRONCHIALE. Er nimmt dagegen Medikamente (SULTANOL) und ist mit kleineren Einschränkungen (so etwa nach Angabe der Eltern beim Bergauflaufen) sportlich leistungsfähig und weitgehend beschwerdefrei. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX, der in seinem Aktengutachten auch das knappe, kryptische "Auskunft"-Schreiben von Dr. XXXX vom 07.08.2009 berücksichtigt und nach einem Telefongespräch mit diesem erheblich relativiert hat. Auch der in der Beschwerde vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom 27.07.2010 stimmt mit dem Aktengutachten überein, und auch die vom UBAS veranlasste gutächtliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.12.2007 nach einer fachärztlichen Untersuchung des BF3 am 13.12.2007 steht mit seinen wesentlichen ärztlichen Aussagen dem oben angeführten Aktengutachten nicht entgegen. Die Notwendigkeit der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.10.2010 vom gewillkürten Vertreter der BF monierten persönlichen Untersuchung war angesichts des Inhaltes des Aktengutachtens und der Umstände seiner Erstellung nicht erkennbar.Der BF3 leidet nach dem Ergebnis des Verfahrens an leichtgradigem ASTHMA BRONCHIALE. Er nimmt dagegen Medikamente (SULTANOL) und ist mit kleineren Einschränkungen (so etwa nach Angabe der Eltern beim Bergauflaufen) sportlich leistungsfähig und weitgehend beschwerdefrei. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 , der in seinem Aktengutachten auch das knappe, kryptische "Auskunft"-Schreiben von Dr. römisch 40 vom 07.08.2009 berücksichtigt und nach einem Telefongespräch mit diesem erheblich relativiert hat. Auch der in der Beschwerde vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 vom 27.07.2010 stimmt mit dem Aktengutachten überein, und auch die vom UBAS veranlasste gutächtliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 28.12.2007 nach einer fachärztlichen Untersuchung des BF3 am 13.12.2007 steht mit seinen wesentlichen ärztlichen Aussagen dem oben angeführten Aktengutachten nicht entgegen. Die Notwendigkeit der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.10.2010 vom gewillkürten Vertreter der BF monierten persönlichen Untersuchung war angesichts des Inhaltes des Aktengutachtens und der Umstände seiner Erstellung nicht erkennbar.
Da die vom BF3 benötigten Medikamente (die er aber offenbar nicht regelmäßig nimmt) nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch in der Mongolei erhältlich sind, droht den BF bei einer Überstellung in die Mongolei nicht eine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage wegen einer allfällig unzureichenden medizinischen Behandlung.
Die BF sind im erwerbsfähigen Alter (BF1 und BF2) bzw. unmündig minderjährig (BF3 bis BF7). Dass der allgemeine Gesundheitszustand der erwerbsfähigen Eltern erheblich beeinträchtigt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher anzunehmen, dass die Eltern, die überdies berufliche Qualifikationen aufweisen (der BF1 war als Berufschauffeur und die BF2 als Lehrerin erwerbstätig) im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich und ihrer Familie notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Im Herkunftsstaat der BF besteht zudem eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Zu ihrem Glaubensbekenntnis konnten die BF aufgrund ihrer vielfach widersprüchlichen und unstimmigen Angaben - sowohl betreffend Datumsangaben und Örtlichkeiten als auch sonstiger Umstände (etwa betreffend Konvertierung oder die Ausübung der Religion in Österreich) - eine allfällige Verfolgungssituation in keiner Weise glaubhaft machen. Ihre darauf gestützten Anträge auf Gewährung von Asyl haben sie auch im Jahr 2008 zurückgezogen.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht.Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht.
3.6. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.Auch auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würden, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.
3.7. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, wenngleich der BF1 gemeinsam mit einem Landsmann im Jahr 2005 in alkoholisiertem Zustand beim Versuch des Diebstahls von Lebensmitteln auf frischer Tat betreten und angezeigt wurde. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
3.8. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, sie sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere relevante Familienangehörige oder Verwandte haben die BF in Österreich nicht. Dass die in Österreich als Asylwerberin aufhältige Schwester der BF2 zu den BF in einem besonderen Nahverhältnis stünde, haben die BF nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.3.8. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, sie sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere relevante Familienangehörige oder Verwandte haben die BF in Österreich nicht. Dass die in Österreich als Asylwerberin aufhältige Schwester der BF2 zu den BF in einem besonderen Nahverhältnis stünde, haben die BF nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
3.9. Die BF1 und BF2 besuchen in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten, sind nicht Mitglied in Vereinen und haben auch keine Deutschkenntnisse belegt. Die BF2 hat im Jahr 2009 angegeben, einen dreimonatigen Deutschkurs besucht zu haben. Die BF leben nach ihren Angaben von der Sozialhilfe, auch der BF1 geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die älteren, schulpflichtigen Kinder, der BF3 und die BF4, besuchen in Österreich nach Angabe ihrer Eltern erfolgreich die Schule und sind sportlich aktiv.
Eine Integration der BF1 und BF2 in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. Ihre minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7) unterhalten ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechende Beziehungen (etwa zu Schulfreunden).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
4.2.1. Da gegenständliche Anträge auf Verlängerung des Status als subsidär Schutzberechtigte am 02.04.2009 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 16.07.2010 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.4.2.1. Da gegenständliche Anträge auf Verlängerung des Status als subsidär Schutzberechtigte am 02.04.2009 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 16.07.2010 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34 ff. AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34, ff. AsylG vor.
4.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei sowie zu ihrer persönlichen (auch gesundheitlichen) Situation und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei sowie sachverständige medizinische Gutachten zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Die von der Erstbehörde unterlassene Übermittlung der vom UBAS veranlassten gutächtlichen Stellungnahme von Dr. XXXX an den medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX zur Berücksichtigung in seinem Aktengutachten wurde vom Asylgerichtshof nachgeholt und stellt somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu führen hätte.Die von der Erstbehörde unterlassene Übermittlung der vom UBAS veranlassten gutächtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 an den medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 zur Berücksichtigung in seinem Aktengutachten wurde vom Asylgerichtshof nachgeholt und stellt somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu führen hätte.
Dass die Erstbehörde die der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zugrundeliegende Vorschrift offenbar irrigerweise falsch mit § 9 Abs. 2 AsylG statt richtig mit § 9 Abs. 4 AsylG angeführt hat, war kein so schwer wiegender Verfahrensmangel, dass dieser eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu bewirken vermocht hätte, und wurde vom Asylgerichtshof im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses richtiggestellt.Dass die Erstbehörde die der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zugrundeliegende Vorschrift offenbar irrigerweise falsch mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG statt richtig mit Paragraph 9, Absatz 4, AsylG angeführt hat, war kein so schwer wiegender Verfahrensmangel, dass dieser eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu bewirken vermocht hätte, und wurde vom Asylgerichtshof im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses richtiggestellt.
4.2.3. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide:4.2.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Zu § 8 AsylG (subsidiärer Schutz):Zu Paragraph 8, AsylG (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
§ 9 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 9, AsylG samt Überschrift lautet:
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt worden ist und ob im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt worden ist und ob im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den Spruchpunkten I. und II. in den angefochtenen Bescheiden führen würden.Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. in den angefochtenen Bescheiden führen würden.
Schutzbereich Gesundheit - Art. 3 EMRK:Schutzbereich Gesundheit - Artikel 3, EMRK:
Während die anderen BF keine erheblichen gesundheitlichen Probleme belegen konnten, leidet der BF3 nach dem Ergebnis des Verfahrens an leichtgradigem ASTHMA BRONCHIALE. Er nimmt dagegen Medikamente (SULTANOL) und ist mit kleineren Einschränkungen (so etwa nach Angabe der Eltern beim Bergauflaufen) sportlich leistungsfähig und weitgehend beschwerdefrei (sieh dazu die Ausführungen unter Punkt 3.5. dieses Erkenntnisses).
Da die vom BF3 benötigten Medikamente (die er aber offenbar nicht regelmäßig nimmt) nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch in der Mongolei erhältlich sind, fallen diese gesundheitlichen Probleme jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie Verfassungsgerichtshof (VfGH) vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Da die vom BF3 benötigten Medikamente (die er aber offenbar nicht regelmäßig nimmt) nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch in der Mongolei erhältlich sind, fallen diese gesundheitlichen Probleme jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie Verfassungsgerichtshof (VfGH) vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Zusammenfassend ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da die vom BF3 benötigten Medikamente auch in der Mongolei erhältlich sind (und zwar entweder gänzlich umsonst oder unter einer Kostenbeteiligung von 5 bis 15%).Zusammenfassend ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da die vom BF3 benötigten Medikamente auch in der Mongolei erhältlich sind (und zwar entweder gänzlich umsonst oder unter einer Kostenbeteiligung von 5 bis 15%).
Konkret konnten die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Beschwerde wird angemerkt, dass für die BF zwei Beschwerden eingebracht wurden. Während die den BF direkt zuzurechnende, später eingebrachte Beschwerde (anzunehmenderweise von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellt) die Bescheide vollinhaltlich anficht, und im Wesentlichen - aktenwidrig - moniert, die vom BF3 benötigten Medikamente seien in der Mongolei weiterhin großteils nicht erhältlich und die Kosten für die Medikamente müssten weiterhin selbst getragen, wendet sich die vom gewillkürten Vertreter der BF eingebrachte Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide.Zur Beschwerde wird angemerkt, dass für die BF zwei Beschwerden eingebracht wurden. Während die den BF direkt zuzurechnende, später eingebrachte Beschwerde (anzunehmenderweise von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellt) die Bescheide vollinhaltlich anficht, und im Wesentlichen - aktenwidrig - moniert, die vom BF3 benötigten Medikamente seien in der Mongolei weiterhin großteils nicht erhältlich und die Kosten für die Medikamente müssten weiterhin selbst getragen, wendet sich die vom gewillkürten Vertreter der BF eingebrachte Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide.
Mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, in dem die Ermittlungsergebnisse bezüglich des Gesundheitszustandes des BF3 verkürzt und teilweise unrichtig wiedergegeben werden, kann der Behauptung, das Gutachten sei aktenwidrig und die Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung jedenfalls eine persönliche Begutachtung des BF3 sowie ergänzende Fragen an den Sachverständigen und an Dr. XXXX hinsichtlich der Medikationsabgabe vornehmen müssen, um den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF3 feststellen zu können, nicht gefolgt werden. Auch der vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom 27.07.2010 stimmt entgegen dem Beschwerdevorbringen in den wesentlichen Punkten mit dem Ergebnis des Aktengutachtens von DDr.XXXX überein. Das (zutreffende) Vorbringen, zusätzlich werde das Medikament SINGULAIR empfohlen, steht der nachfolgenden Behauptung entgegen, dessen Einnahme werde "angeordnet".Mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, in dem die Ermittlungsergebnisse bezüglich des Gesundheitszustandes des BF3 verkürzt und teilweise unrichtig wiedergegeben werden, kann der Behauptung, das Gutachten sei aktenwidrig und die Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung jedenfalls eine persönliche Begutachtung des BF3 sowie ergänzende Fragen an den Sachverständigen und an Dr. römisch 40 hinsichtlich der Medikationsabgabe vornehmen müssen, um den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF3 feststellen zu können, nicht gefolgt werden. Auch der vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 vom 27.07.2010 stimmt entgegen dem Beschwerdevorbringen in den wesentlichen Punkten mit dem Ergebnis des Aktengutachtens von DDr.XXXX überein. Das (zutreffende) Vorbringen, zusätzlich werde das Medikament SINGULAIR empfohlen, steht der nachfolgenden Behauptung entgegen, dessen Einnahme werde "angeordnet".
Nichts für die BF kann auch aus dem Beschwerdevorbringen gewonnen werden, dass sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebe, dass Patienten die Kosten mitunter auch teilweise selbst zu tragen hätten und auch Präparate von mangelhafter Qualität in den Handel gelangten. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Ermittlungsergebnis, dass die medizinische Versorgung des BF3 in der Mongolei gewährleistet und eine Behandlung möglich und zumutbar ist, in Frage zu stellen.
Die Ausführungen zum Glauben der BF samt Erklärungen dafür, wie die BF zur moslemischen Religion stehen und warum sie jahrelang keine Moschee mehr besucht haben, sind ebenfalls nicht geeignet, ein derartiges Ausmaß von Verfolgungsgefahr der BF im Falle der Überstellung in die Mongolei darzulegen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz gerechtfertigt wäre (siehe dazu auch Punkt 3.5. dieses Erkenntnisses).
4.2.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung, § 10 AsylG):4.2.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung, Paragraph 10, AsylG):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit 2005 (bzw. 2006 und 2207 die in diesen Jahren geborenen BF6 und BF7) im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden.
Da die BF aber - mit Ausnahme einer Schwester der BF2, die als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist - keine Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, zumal die erwerbsfähigen BF1 und BF2 auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen und keine hinreichenden Deutschkenntnisse behauptet und belegt haben, sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchen, konnte trotz des Fehlens von strafgerichtlichen Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Eine Betretung des BF1 beim versuchten Diebstahl auf frischer Tat konnte bei dieser Abwägung noch außer Betracht bleiben.
Nachdem der BF3 und die BF4 in Österreich die Schule besuchen, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich gut in Österreich integriert haben.
Der EGMR hat jedoch die Ansicht vertreten, dass es Kindern in anpassungsfähigem Alter ohne unbillige Härte zumutbar ist, mit ihren Eltern in ihr Herkunftsland zurückzukehren, auch wenn ihnen die dortige Kultur nicht vertraut ist [vgl. EGMR Sarumi Nr. 43279/98 vom 26.01.1999 (Alter 7 und 11 Jahre) und EGMR Üner Nr. 46410/99 18.10.2006 (Alter 6 und 1,5 Jahre)].
Es bestehen überdies noch familiäre Bindungen im Heimatland, da mehrere Verwandte der BF (etwa Geschwister des BF1 und der BF2) nach deren Angaben in der Mongolei wohnen und über diverse Wohnmöglichkeiten verfügen. Zumal sowohl BF1 als auch BF2 Berufsausbildungen aufweisen und auch in ihren Berufen tätig waren, ist davon auszugehen, dass es den BF ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich sein wird, sich im Heimatland zurechtzufinden und sich dort zu integrieren, auch wenn die bisherige Sozialisation der unmündigen minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7) teilweise oder gänzlich im Ausland (Ungarn, Österreich) stattgefunden hat.
Da alle BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Datum in die Mongolei ausgewiesen werden, ist das Recht auf Familienleben dadurch nicht beeinträchtigt. Eine gemäß Art. 8 EMRK relevante Nahebeziehung zu ihrer in Österreich als Asylwerberin aufhältigen Schwester hat die BF2 weder behauptet noch belegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.Da alle BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Datum in die Mongolei ausgewiesen werden, ist das Recht auf Familienleben dadurch nicht beeinträchtigt. Eine gemäß Artikel 8, EMRK relevante Nahebeziehung zu ihrer in Österreich als Asylwerberin aufhältigen Schwester hat die BF2 weder behauptet noch belegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus wirtschaftlichen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Bezüglich der Erwägungen zum Schutzbereich Gesundheit - Art. 3 EMRK wird auf Punkt 4.2.3 dieses Erkenntnisses verwiesen. Eine Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen ist durch die Ausweisung somit ebenfalls nicht zu erkennen.Bezüglich der Erwägungen zum Schutzbereich Gesundheit - Artikel 3, EMRK wird auf Punkt 4.2.3 dieses Erkenntnisses verwiesen. Eine Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen ist durch die Ausweisung somit ebenfalls nicht zu erkennen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.
4.2.5. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt die Entziehung offenbar irrigerweise auf § 9 Abs. 2 statt richtig auf § 9 Abs. 4 AsylG gestützt hat.4.2.5. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt die Entziehung offenbar irrigerweise auf Paragraph 9, Absatz 2, statt richtig auf Paragraph 9, Absatz 4, AsylG gestützt hat.
4.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der mangelnden Stichhaltigkeit relevanter Angaben der BF aufkommen lässt und diese auch in den Beschwerdeschriftsätzen keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der mangelnden Stichhaltigkeit relevanter Angaben der BF aufkommen lässt und diese auch in den Beschwerdeschriftsätzen keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Der Asylgerichtshof veranlasste die Miteinbeziehung der vom UBAS eingeholten medizinischen gutächtlichen Stellungnahme von Dr. XXXX in das von der Erstbehörde eingeholte Aktengutachten von DDr. XXXX. Das Ergebnis wurde den BF im Wege ihres gewillkürten Vertreters zur Kenntnis gebracht, der dagegen keine substantiierten Einwände vorbrachte und kein dem Gutachten entgegenstehendes Vorbringen belegte.Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Der Asylgerichtshof veranlasste die Miteinbeziehung der vom UBAS eingeholten medizinischen gutächtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 in das von der Erstbehörde eingeholte Aktengutachten von DDr. römisch 40 . Das Ergebnis wurde den BF im Wege ihres gewillkürten Vertreters zur Kenntnis gebracht, der dagegen keine substantiierten Einwände vorbrachte und kein dem Gutachten entgegenstehendes Vorbringen belegte.
Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
17.03.2011