Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 318514-2/2010/23E
E10 318516-2/2010/12E
E10 318518-2/2010/10E
E10 318520-2/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.933-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.933-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.934-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.934-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.935-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.935-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.936-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. László Szabó, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 0610.936-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1. Die Beschwerdeführer, entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF4 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 12.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden BF1 und BF2 erstbefragt und an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden vollständig wiedergegeben.
1.1.2. BF1 brachte anlässlich der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der die auch in der Beschwerdeverhandlung bestellte Dolmetscherin anwesend war, vor, er wäre anlässlich der Präsidentschaftswahlen in Armenien Vertrauensperson für den Kandidaten Demirchyan eingesetzt gewesen. Am 20.2.2003 wären er und sein Vater von den Gegnern geschlagen worden, worauf der BF aus Armenien geflohen wäre. Sein Vater wäre zur ärztlichen Behandlung nach Moskau gegangen, anschließend wieder nach Armenien zurückgekehrt.
Im Rahmen der erstmaligen Einvernahme vor einem Organwalter des BAA brachte BF1 vor, er wäre am XXXX von Armenien nach Georgien geflüchtet.Im Rahmen der erstmaligen Einvernahme vor einem Organwalter des BAA brachte BF1 vor, er wäre am römisch 40 von Armenien nach Georgien geflüchtet.
Er wäre als Vertrauensperson des Demirchyan im Februar 2003 tätig gewesen. Nachdem feststand, dass es zwischen Stepan Demirchyan und den amtierenden Präsidenten zu einer Stichwahl kommen werde, wären sein Vater und er von den Schlägertypen des Kotscharian verprügelt worden. BF1 und sein Vater hätten mithelfen sollen, dass der amtierende Präsident gewinnt. Es wäre in weiterer Folge zu einer Auseinandersetzung gekommen, wo BF1 einen Gegner mit dem Messer verletzt hätte. Hierauf wäre er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, weil ansonsten die Leute Rache genommen hätten, weshalb er nach Russland flüchtete.
Die Russische Föderation hätte er wegen rassistisch motivierter Übergriffe auf seine Person verlassen.
BF1 legte zur Bescheinigung seiner Identität einen nationalen armenischen Führerschein vor.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dies, indem er klarstellte, dass BF4 in Moskau geboren wurde.
Zu seinen Ausreisegründen gab BF1 an, er wäre am 19.2.2003 anlässlich der Präsidentenwahlen Wahlbeobachter gewesen. Während des Wahlaktes hätten die Leute von General Manvel Grigorian und Kotscharian von den Wahlbeobachtern verlangt, dass sie das Wahllokal verlassen sollten. Alle Wahlbeobachter hätten das Lokal verlassen, ausgenommen BF1 und ein weiterer Wahlbeobachter, die sich nachdrücklich, trotz mehrmaliger Aufforderung, nicht einzumischen hierzu geweigert hätten und im Wahllokal verblieben. Die Männer, insgesamt 2, hätten eine zeitlang zugewartet und dann das Wahllokal wieder verlassen.
Der BF wäre bis 20.00 Uhr im Wahllokal geblieben. Nachdem die Stimmen ausgezählt worden wären, hätte er sich nach Hause begeben.
Am nächsten Tag hätte sie ("wir") aus den Medien den Wahlausgang erfahren. Am nächsten Tag wäre BF1 im Wahllokal gewesen und hätte den Ausgang der Wahlen diskutiert. Auf dem anschließenden Weg nach Hause wären sie von Männern des General Manvel Grigorian aufgehalten worden. Es wäre dann zu einer Schlägerei gekommen, bei der man dem Vater des BF mit einer Pistole auf den Kopf schlug. Dieser Mann zog in weiterer Folge ein Messer. BF1 hätte ihm das Messer entreißen und auf ihn einstechen können. Hierauf hätten sich die Männer mit dem Verletzten entfernt.
BF1 hätte hierauf einen Krankenwagen für seinen Vater gerufen. Im Krankenhaus hätte er seine Mutter angerufen, welche ihm mitteilte, dass sich ein paar Männer nach ihm erkundigt hätten.
Die Gattin des BF1 hätte ihm im Anschluss frische Kleidung gebracht, weil die von ihm getragene zerrissen und blutig gewesen wäre. Sie hätte BF1 die Kleidung ins Auto gebracht.
BF1 hätte sich dann zu einem Freund begeben und am nächsten Tag Armenien verlassen.
BF1 legte eine "Ladung" vor, wonach er in Armenien wegen eines Messerstechers und eines tödlichen Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht verursacht hätte. Die Polizei sei überzeugt, dass der BF der Täter wäre, weshalb sein Vater diese eingeschriebene Ladung jedes Jahr per Post bekäme.
In weiterer Folge wurden seitens des befragenden Organwalters des Bundesasylamts weitere Details erfragt und BF1 und aufgetretenen Ungereimtheiten vorgehalten.
1.1.3. BF2 gab an, sie wäre wegen der Gründe ihres Mannes geflüchtet. In einer mehr als einstündigen Einernahme gab sie in der Außenstelle Innsbruck des BAA ua. an, die Männer, welche sich nach ihrem Mann erkundigt hätten, wären gekommen, als BF1 nach Georgien geflüchtet gewesen wäre, namentlich am 21.2.2003. Sie hätten BF2 bedroht, worauf sie am nächsten Tag Armenien verlassen hätte.
Konkret nach den Problemen ihres Mannes befragt gab BF2 an, er hätte nie darüber gesprochen, eigentlich wisse sie nichts über seine Probleme.
1.1.4. Eine Übersetzung des von BF1 vorgelegten Schriftstückes ergab, dass es von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien stammen solle und dem BF darin vorgehalten werde, dass er am XXXX einem Mitglied des Mitarbeiterstabes von Präsident Kocharjan im Rahmen eines Streits schwere Verletzungen zugefügt haben soll. Außerdem sollte er am XXXX in einem Verkehrsunfall verwickelt gewesen sein, bei der eine Person starb und BF1 Fahrerflucht begangen hätte.1.1.4. Eine Übersetzung des von BF1 vorgelegten Schriftstückes ergab, dass es von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien stammen solle und dem BF darin vorgehalten werde, dass er am römisch 40 einem Mitglied des Mitarbeiterstabes von Präsident Kocharjan im Rahmen eines Streits schwere Verletzungen zugefügt haben soll. Außerdem sollte er am römisch 40 in einem Verkehrsunfall verwickelt gewesen sein, bei der eine Person starb und BF1 Fahrerflucht begangen hätte.
Das Schriftstück sei an "Metrosian Smbat" adressiert und er würde über die gerichtlichen Untersuchungen gegen seinen Sohn in Kenntnis gesetzt.
BF1 sei vom Vorfall vom XXXX ausgehend als gesucht gemeldet.BF1 sei vom Vorfall vom römisch 40 ausgehend als gesucht gemeldet.
1.1.4. Die verfahrensführende Referentin des BAA richtete in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche darauf gerichtet war, den Wahrheitsgehalt des Vorbringen des BF vor Ort zu prüfen und das von ihm vorgelegte Bescheinigungsmittel einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen. Im März 2008 teilte die Staatendokumentation des BAA der Referentin mit, dass "bedauerlicherweise die gestellte Anfrage nicht entsprechend beantwortet werden [konnte]". Es wäre nicht möglich gewesen eine Person zu finden, welche die Überprüfungen vor Ort durchführe. Es wäre derzeit nicht damit zu rechnen, dass sich hieran etwas ändern würde.
1.1.5. Ohne die Setzung weiterer Ermittlungsschritte wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit in den Akten ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.1.5. Ohne die Setzung weiterer Ermittlungsschritte wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit in den Akten ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.6. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Die bekämpften Bescheide wurden zur Gänze angefochten.
1.1.7. Nach Einrichtung des AsylGH stellte der Vorsitzende der zuständigen Gerichtsabteilung im Rahmen einer Aktensichtung fest, dass das genannte Schriftstück keine entsprechenden Überprüfung unterzogen wurde. Auch waren -abgesehen von der Diskrepanz in Bezug auf die vorgehaltene Tatzeit in Bezug auf die bereits genannte Verletzung eines Mitarbeiters des damaligen Präsidenten- keine augenscheinlichen Fälschungsmerkmale erkennbar. Insbesondere beschrieben die im Schreiben zitierten Gesetzesstellen die dem BF1 behauptetermaßen vorgehaltenen Straftaten.
1.1.8. Aufgrund der in Punkt 1.1.7. beschriebenen Mängel wurde der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.1.1.8. Aufgrund der in Punkt 1.1.7. beschriebenen Mängel wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
Das erkennende Gericht wies insbesondere darauf hin, dass der Einwand der Staatendokumentation des BAA, welche Teil einer Spezialbehörde ist, sie wäre logistisch nicht in der Lage, entsprechende Recherchen durchzuführen, hier nicht geltend gemacht werden kann. In diesem Fall hat das Bundesasylamt die Staatendokumentation in die Lage zu versetzen, solchen logistischen Anforderungen gewachsen zu sein.
1.1.9. In weiterer Folge unterzog das BAA das genannte Schriftstück einer Überprüfung über das LPK Tirol, welches sich auch Interpol bediente. Interpol Jerewan teilte in weiterer Folge mit, dass gegen den BF kein Strafverfahren bzw. gerichtliche Untersuchungen eingeleitet wurden. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine Totalfälschung.
Ebenso wurde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gerichtet. Diese zog einen Ländersachverständigen bei, welcher ebenfalls bestätigte, dass es sich beim genannten Schreiben um eine Fälschung handle und gegen den BF in Armenien nicht ermittelt wird. Einerseits habe ein entsprechender Untersuchungsrichter in der genannten Abteilung nie gearbeitet, die Telefonnummer der Generalstaatsanwaltschaft im Kopf des Schreibens stimmt mit der tatsächlichen nicht überein und wurde von der genannten Behörde nie ein Strafverfahren gegen BF1 eingeleitet.
Die BF beharrten auf ihre bisherigen Angaben und legten Unterlagen vor, welche die allgemeine Lage in Armenien und ungeklärte Straftaten beschrieben.
1.2 Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2 Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BAA ging davon aus, dass sich das Vorbringen aufgrund Ungereimtheiten in den Schilderungen und des Ergebnisses des weiteren Ermittlungsverfahrens als unglaubwürdig darstellt.
1.3.1. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der BFV brachte vor, dass das BAA zu oberflächlich ermittelt hätte und das Ermittlungsergebnis daher nicht den Tatsachen entspreche. Das BAA hätte sich nicht in ausreichender Form mit dem Vorbringen des BAA auseinandergesetzt und hätte auch die zwischenzeitig aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erfolgten Integration nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt.
Der Beschwerde wurde ein weiteres Dokument in armenischer Sprache beigefügt.
1.3.2. Eine amtswegige Übersetzung des in der Beschwerde vorgelegten Schriftstück ergab, dass dieses eine im Zusammenhang mit dem Ausreisevorbringen der BF stattgefundenen Hausdurchsuchung am 3.4.2010 dokumentieren und eine Mitteilung über die Fahndung nach BF1 bescheinigen sollte. Diese Unterlagen wurden einem Ländersachverständigen zur Echtheitsüberprüfung übermittelt. Dieser Teilte mit, dass eine entsprechende -dokumentierte- Hausdurchsuchung nur aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Gerichts rechtlich möglich wäre. Ein solcher Durchsuchungsbeschluss wurde vom zuständigen Gericht jedoch nie gefasst, darüber hinaus wären beim Gericht auch keine Ermittlungen gegen den genannten Verdächtigen anhängig. Die Bescheinigungsmittel stellen daher Fälschungen dar.
1.4. Am 10.11.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Bereits mit der Ladung wurden den BF Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage übermittelt. Ebenso wurden sie neuerlich aufgefordert, taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorzulegen.
Die BF gaben an, sie hätten bisher immer die Wahrheit gesagt und an ihren Ausreisegründen hätte sich nichts geändert, die Einvernahmen beim BAA wären normal verlaufen, obwohl sich in Innsbruck der Eindruck aufgedrängt hätte, dass es an Vertrauen gemangelt hätte.
BF2 gab an, man hätte sie nicht zu Wort kommen lassen, führte jedoch später an, sie möchte ihre Angaben, welche sie beim Bundesasylamt tätigte, nicht ergänzen.
Die BF hätten keine weiteren Verwandten in Österreich, wären mit zwei armenischen Familien, welche 30 km entfernt wohnen und mit mehreren Bewohnern im Dorf, wo sie lebten, befreundet. Die BF lebten von der sozialen Unterstützung, die sie erhielten. BF1 würde 5 - 6 Stunden wöchentlich inoffiziell für die Gemeinde arbeiten. Im Falle des Erhalts eines Bleiberechts würden sie arbeiten und so für ihren Lebensunterhalt aufkommen.
Im Familienverband würden sie deutsch und armenisch sprechen. Die Kinder würden die armenische Sprache nicht mehr vollständig beherrschen.
Der VR stellte im Verhandlungsverlauf fest, dass sich die BF, auch die Kinder mit den Eltern, nicht in der deutschen Sprache unterhielten. Ebenso stellte der BF fest, dass BF1 und BF2 die deutsche Sprache zur Verständigung ausreichend beherrschen.
BF1, BF2 und BF4 benötigen keine ärztliche Behandlung, BF3 sei aufgrund einer schweren Allergie und Asthma in Behandlung. Er müsse drei Mal wöchentlich zu Atemübungen gehen. Ebenso nehme der BF Medikamente ein.
Aus in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmitteln geht hervor, dass BF3 an eine Hausstabmilbenallergie leide, diesbezüglich medikamentös behandelt würde und unter ärztlicher Aufsicht Atemübungen macht.
BF1 gab an, er wäre keine Vertrauensperson von Demirchyan, sondern ein Wahlbebachter gewesen. Es hätte hier einen Übersetzungsfehler gegeben.
BF1 wurde in weiterer Folge zum Bestellungsvorgang zum Wahlbeobachter, zum Wahlausgang und zum politischen Umfeld in Armenien insbesondere zu Stepan Demirchyan befragt. Er gab an, politisch völlig desinteressiert zu sein und daher die Fragen nicht beantworten zu können. Auch konnte er den genannten Bestellungsvorgang nicht richtig beschreiben.
Auch war BF1 nicht in der Lage, die Ereignisse, welche sich in den nächsten Stunden nach der Auseinandersetzung ereigneten, genau zu beschreiben. Er gab lediglich an, ein Freund hätte ihm geholfen und den Vater von BF1 ins Krankenhaus gebracht. Er hätte schon gewusst, dass man ihn suche.
Abweichend von seinen Angaben beim Bundesasylamt gab BF1, er hätte seine Frau erstmals wieder in dem von ihm genannten georgischen Dorf gesehen.
Abweichend von seinen bisherigen Angaben gab BF1 nunmehr an, er wäre am Abend des Wahlabends in die Auseinandersetzung verwickelt worden.
BF2 wiederholte, wegen der Gründe ihres Mannes geflüchtet zu sein. Erstmals und bisher auch von BF1 nicht behauptet brachte sie vor, dass BF1 bereits vor dem Wahlakt am 19.2.2003 von den Gegnern Demrichyans gewarnt worden wäre, ihr Mann sich hiervon aber nicht davon abhalten ließ, für Demirchyan tätig zu sein. Er wäre für ihn als Vertrauensperson tätig gewesen.
BF2 gab an, ihren Mann nach dem Vorfall erstmals in Georgien wieder gesehen zu haben, konnte jedoch die genauere Örtlichkeit, etwa ob es ein Dorf oder eine Stadt gewesen wäre, nicht beschreiben.
In Bezug auf die weiteren Angaben der BF im Detail wird auf das im Akt ersichtliche Verhandlungsprotokoll verwiesen
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
1. 6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF4 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1. 6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF4 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
2. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat Armenien der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen (BF1 - BF3) und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums bekennen. BF4 wurde in der Russischen Föderation geboren und lebt im Familienverband mit BF1 - BF3. Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit nach wie vor bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
BF3 und BF4 befinden sich in der Obhut von BF1 und BF2, welche zu deren Pflege und Obsorge verpflichtet sind.
BF1, BF2 und BF4 befinden sich in keiner ärztlichen Behandlung. BF3 ist gesundheitlich eingeschränkt, es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf die Existenz einer aktuellen Lebensgefahr. Ebenso kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass dieser an einer in Armenien nicht behandelbarer Krankheit leidet. Entsprechendes wurde von den Verfahrens-parteien auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet und pflegen die von ihnen beschriebenen sozialen Kontakte.
BF1 geht einer geringfügigen Beschäftigung nach.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19
242.537 u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
Zur Lage der Opposition
- Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Armenien
Die Präsidentschaftswahlen im März 2003 gewann Robert Kotscharian gegen den Oppositionskandidaten Demirtschan mit 67,5%. Die OSZE kritisierte in ihrem Bericht zahlreiche Manipulationen und Wahlfälschungen.
Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25.3.2004)
Angeregt durch die georgische "Rosenrevolution" Ende 2003 hat die armenische Opposition im April 2004 eine Reihe von Demonstrationen abgehalten. Bei einer der Demonstrationen besetzten die Teilnehmer die Straße an Parlament und Präsidialamt. Diese Demonstration wurde am frühen Morgen des 13. April von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab im Zusammenhang mit den Demonstrationen eine Reihe von Fällen von "administrativer Haft" (Ordnungsstrafe), einige Teilnehmer wurden wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu Haftstrafen verurteilt. In Armenien waren die Voraussetzungen für eine Umwälzung nach georgischem Muster nicht gegeben, da die Opposition nicht geeint war und über keine Führungspersönlichkeit verfügte.
Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge.
Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.
(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 28. Dezember 2004)
Die Demonstrationen erreichten am 12. April 2004 ihren Höhepunkt, als tausende Protestanten sich unter Führung der armenischen Oppositionsführer vor der Residenz des Präsidenten versammelten. Doch die Demonstration wurde von den armenischen Strafverfolgungsbehörden am Morgen des 13. April 2004 brutal aufgelöst.
Die Behörden blockierten die Straßen, die nach Jerewan führten, um die Menschen aus den Provinzen daran zu hindern, an der Demonstration teilzunehmen und verletzten dabei das Prinzip der Bewegungsfreiheit. Während der Zwangshandlungen zur Auflösung der Versammlung verwendete die Polizei Tränengas, Wasserwerfer, und schlug zahlreiche Teilnehmer heftig, darunter auch Frauen.
Die Strafverfolgungsbehörden behandelten auch die Vertreter der Medien mit Gewalt, unter ihnen: Reporter der Zeitung "Haykakan Zhamanak" (Armenian Times), Hayk Gevorgian, Reproter der Zeitung "Chorrord ishkhanutjun" (Vierte Macht), Mher Ghelechian, der Kameramann des russischen TV Kanals 1, Levon Grigorian und andere.
Nach offiziellen Angaben wurden 115 Personen verhaftet. Die meisten wurden unmittelbar
wieder entlassen oder wurden entlassen, nachdem sie Strafen bezahlten. Doch 12 Personen waren im Juni noch immer in Haft und gegen zwei von ihnen wurden Kriminalfälle begonnen.
Die Polizei handelte gegenüber den Parlamentsmitgliedern Victor Dallakian und Ashot Manucharian, einen Oppositionsführer, mit Gewalt. Es gab Hinweise auf Polizeigewalt gegenüber den Inhaftierten, auch gegen Frauen.
Die Polizei unternahm keine weiteren Aktionen um andere Demonstrationsteilnehmer zu finden und rechtliche Schritte gegen diese zu unternehmen und finden auch gegenwärtig keine derartigen Aktionen statt. Es werden in Armenien keine Personen wegen des Vorwurfs der Störung der Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen, der Behauptung von Wahlfälschungen bzw. der anschließenden Teilnahme an den Demonstrationen gesucht.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an des AsylGH vom 11.1.2010; ebenso: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Asylverfahren AIS-Zahl 0320.376, ho. Gz. E10
242.524)
Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2004 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2003) im Zusammenhang mit der Opposition, dass die Behörden hunderte von Demonstranten festnahmen, die an friedlichen Protestkundgebungen der Opposition gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen teilgenommen hatten. Rund 100 Teilnehmer friedlicher Demonstrationen gegen den Wahlausgang wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt. Sie erhielten nach AI keinen Zugang zu einem Anwalt und wurden in nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen ohne Rechtsbeistand verurteilt. Das armenische Verfassungsgericht erklärte diese Festnahmen im April für gesetzeswidrig. AI berichtet weiters von einer Festnahme und Entlassung des Artur Sakunts nach zehntägiger Freiheitsstrafe nachdem er versucht hatte eine öffentliche Veranstaltung zu organisieren, bei der die Ergebnisse der HCA-Wahlbeobachter bekannt gegeben werden sollten.
Im Amnesty International Jahresbericht 2005 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2004) berichtet AI im Zusammenhang mit der Opposition, dass eine Vielzahl von aktiven Mitgliedern und Anhängern der Opposition bei der Teilnahme an Demonstrationen von Ordnungskräften geschlagen worden seien. Journalisten, Aktivisten der Opposition und ein Menschenrechtsverteidiger wurden von Unbekannten tätlich angegriffen. Hintergrund der Proteste war die Weigerung des Parlaments die Abhaltung eines Referendums über den Verbleib von Präsident Kocharjan im Amt zu ermöglichen. Die Behörden werteten die Kampagne als Putschversuch und leiteten gegen das Oppositionsbündnis Artarutyn (Gerechtigkeit) ein Strafverfahren ein, das jedoch im September eingestellt wurde.
Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, wo sie den dritten Platz erlangte, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)
Im Amnesty International Jahresbericht 2010 findet sich im Zusammenhang mit der Opposition, dass am 19.6.2009 die Nationalversammlung eine Amnestie für Anhänger der Opposition gewährte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Eriwan vom März 2008 inhaftiert worden waren. Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
Bei der Armenischen Volkspartei handelt es sich um eine linksgerichtete, sozialistischorientierte Partei (http://en.wikipedia.org/wiki/People%27s_Party_of_Armenia)
Die Volkspartei von Armenien (PPA) [oder Hayastani Zhoghovradakan Kusaktsutyun (HZhK)] wurde vom ehemaligen kommunistischen Führer Karen Demirchyan [oder Demirtschjan] 1998 gegründet. Nach Demirchyans Ermordung 1999 in einem Attentat auf das Parlament, wurde sein Sohn Stepan Demirchyan Parteivorsitzender Im Februar und März 2003 trat Stepan Demirchyan gegen Präsiden Robert Kocharian, in den Präsidentschaftwahlen an und kam an zweite Stelle mit 32,5 Prozent der Stimmen in die zweite Runde. Unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen, welche gemäß Berichten von Wahlbetrug begleitet waren, demonstrierten Zehntausende Menschen auf der Straße gegen das Wahlergebnis Laut Freedom House, wurden diese Demonstrationen brutal vorgegangen und mit Wasserwerfern, Schlagstöcken und Blendgranaten Demonstranten.
Mit der Unterstützung von 15 anderen Parteien, focht Demirchyan das Wahlergebnis an. Das Gericht erkannte dass es zu Betrugshandlungen kam, befand jedoch, dass diese für den Wahlsieg Kotscharjans kausal waren.
In den im Mai 2003 stattfinden Parlamentswahlen führte Demirchyan eine neu gegründete oppositionelle Gruppe mit dem Titel "Justiz Alliance Bloc [Artarutian (Eurasianet 27. Mai 2003)], die aus acht anderen Parteien bestand, an.
Unmittelbar nach den Parlamentswahlen, protestierte Oppositionsparteien, einschließlich der Justiz Alliance Bloc, gegen das Wahlergebnis und behauptete, dass es zu Wahlbetrug kam
Zwischen April und Juni 2004 kam es zu großen Kundgebungen inszeniert vom Justiz Alliance Bloc mit anderen Oppositionsparteien Laut Freedom House und der armenischen Nachrichtenagentur ARKA, reagierte die Regierung hierauf mit Gewalt und der Verhaftung von Hunderten Oppositioneller (siehe auch oben).
Verschiedene Quellen berichten von zwischen 2005 und 2007 stattgefundenen Schikanen gegen die politische Opposition in Armenien. Im Mai 2005 berichtet die armenische Nachrichtenagentur ARMINFO, dass der PPA-Vorsitzende Demirchyansich öffentlich sich darüber beschwert, dass Behörden versucht hätten, ein Treffen zwischen der PPA und der Öffentlichkeit, indem sie Druck auf die Verwaltung des Community-Centers, wo das Treffen stattfand, ausgeübt hätten, um diese zu verhindern. Darüber hinaus berichtete Human Rights Watch (HRW), dass im Mai 2005, die Polizei Teilnehmer einer geplanten Veranstaltung mit deren Festnahme drohte. Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE / RL) berichtet, dass die Polizei die Versammlung eine Menschenmenge, die sich für ein Treffen mit PPA Demirchyan und nur "eine Handvoll Bewohner" auflöste.
Berichten zufolge hätte im März 2007 eine Reihe von PPA-Funktionäten die Partei nach Beschuldigen die Parteiführung kollaboriere mit der armenischen Regierung. (BBC 8. März 2007 ). In der Reaktion solche Behauptungen in den lokalen Medien entgegnete Demirchyan Mai 2007 in einer Pressekonferenz: "In den letzten Jahren haben die Behörden ... die Durchführung einer groß angelegten Kampagne, um unsere Partei zu
diskreditieren durchgeführt .... Wir wurden seit einigen Jahren ein
Ziel von Kritik, Desinformation, Lüge und Betrug.
Vor den Wahlen 2007 fand eine Kundgebung der Opposition am 9. Mai 2007 statt (ARMINFO 10. Mai statt 2007b; Reuters 13. Mai 2007; ITAR-TASS 11. Mai 2007). Die Kundgebung wurde von schätzungsweise 3.000 - 20.000 Personen (je nach Quelle) besucht. Obwohl ARMINFO berichtete, dass die Kundgebung ein Veranstaltung der PPA gewesen wäre, berichteten andere Quellen , dass die Kundgebung von mehreren Oppositionsgruppen inszeniert wurde und auch die PPA anwesend war (ebd. wurde . 10. Mai 2007b). Die Polizei berichtet, vom Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken, zudem sagte ein Oppositionsführer, dass mehrere Menschen und andere waren festgenommen worden.
In der Mai-Wahlen 2007 erhielt die PPA 1,7 Prozent der Stimmen und übersprang damit nicht die 5%-Hürde um einen Sitz im Parlament zu erhalten. Obwohl die PPA angekündigt, dass sie das Wahlergebnis nicht anerkennen würde, wurde von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates (COE) berichtet, ie Wahlen seien "fair" gewesen, obwohl OSZE-Berichte festgestellt, dass einige Fragen noch nicht geklärt seien .
Am 18. Mai 2007, veranstaltete die armenische Opposition eine Versammlung, bei der der Vorsitzende der PPA, Demirchyan anwesend war
Im Mai 2007, wurde die Wohnungstür eines PPA-Mitglieds, welches Wahlbetrug in seinem Wahlkreis behauptet hatte, in Brand gesetzt.
Es konnten keine weiteren Informationen über Gewalt gegen Mitglieder der konnte unter den Quellen gefunden werden.
Weitere Informationen über Gewalt gegen PPA-Mitglieder konnte nicht festgestellt werden.
(Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada "Armenia: People¿s Party: treatment of members by authorities and society (2003 - Sept. 2007), veröffentlicht auf www. wnhcr.org. Zugriff, 10.6.2007).
Im Zuge der Präsidentschaftswahlen 2008 stellte die PPA keinen eigenen Kandidaten auf, unterstützte jedoch Ter-Petrosian (http://de.wikipedia.org/wiki/Lewon_Ter-Petrosjan).
Bei den Kommunalwahlen in Jerewan vom 28.5.2009 fielen auf die PPA 2,1% der Stimmen und verfehlte somit den Einzug in das Stadtparlament (http://www.europeanforum.net /country/armenia, Zugriff am 27.7.2010)
Stepan Dmerchyan nimmt nach wie vor am politischen Leben unbehelligt teil und äußert sich öffentlich zu aktuellen innenpolitischen Themen (vgl. etwa auf www.panarmenian.net am 16.12.2009 (Zugriff am 10.6.2010) veröffentlichtes Interview, wo er seine Sicht des Karabach-Konflikts darlegt; auch sind auf youTube etliche Interviews bzw. Ansprachen Dmerchyans abrufbar).Stepan Dmerchyan nimmt nach wie vor am politischen Leben unbehelligt teil und äußert sich öffentlich zu aktuellen innenpolitischen Themen vergleiche etwa auf www.panarmenian.net am 16.12.2009 (Zugriff am 10.6.2010) veröffentlichtes Interview, wo er seine Sicht des Karabach-Konflikts darlegt; auch sind auf youTube etliche Interviews bzw. Ansprachen Dmerchyans abrufbar).
Aus der Berichtslage ist nicht entnehmbar, dass sich die Lage der Mitglieder bzw. Anhänger der PPA maßgeblich anders bzw. schlechter darstellt, als jene sonstiger Mitglieder bzw. Anhänger der Opposition.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 als Wahlbeobachter für Stepan Demirchyan tätig war. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund dieser behaupteten Tätigkeit weiteren Repressalien ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr nach Armenien sind.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Sprach- und Ortskenntnissen und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Die Feststellungen zur StA in der Russischen Föderation geborenen BF4 ergeben sich aus § 11 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetzes, wonach Kinder armenischer Eltern die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.Die Feststellungen zur StA in der Russischen Föderation geborenen BF4 ergeben sich aus Paragraph 11, des armenischen Staatbürgerschaftsgesetzes, wonach Kinder armenischer Eltern die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass sich die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung angefochtenen Bescheid im dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung als schlüssig und stimmig darstellt.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Für das erkennende Gericht bestehen keinerlei Bedenken, welche dagegen sprechen würden, den im Akt aufliegenden Protokollen über die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Einvernahmen durch Organe des Bundesasylamtes, die Beweiskraft des § 15 AVG zukommen zu lassen. Die BF brachten nichts Substantiiertes vor, welche gegen die Authentizität der Protokolle sprechen. Insbesondere stellt der nicht näher substantiierte Einwand, es hätte beim BAA kein Vertrauen geherrscht, bloßes subjektives, objektiv nicht nachvollziehbares Dafürhalten der BF dar. Auch der Einwand von BF2, man hätte sie nicht zu Wort kommen lassen, wird einerseits durch den Umfang der im Akt ersichtlichen Niederschrift und andererseits durch die Äußerung der BF2 in der Beschwerdeverhandlung, sie wolle ihre Angaben vor dem BAA nicht ergänzen, widerlegt. Ebenso geht der Einwand des Vorliegens eines Übersetzungsfehlers durch die noch folgenden Ausführungen ins Leere.Für das erkennende Gericht bestehen keinerlei Bedenken, welche dagegen sprechen würden, den im Akt aufliegenden Protokollen über die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Einvernahmen durch Organe des Bundesasylamtes, die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommen zu lassen. Die BF brachten nichts Substantiiertes vor, welche gegen die Authentizität der Protokolle sprechen. Insbesondere stellt der nicht näher substantiierte Einwand, es hätte beim BAA kein Vertrauen geherrscht, bloßes subjektives, objektiv nicht nachvollziehbares Dafürhalten der BF dar. Auch der Einwand von BF2, man hätte sie nicht zu Wort kommen lassen, wird einerseits durch den Umfang der im Akt ersichtlichen Niederschrift und andererseits durch die Äußerung der BF2 in der Beschwerdeverhandlung, sie wolle ihre Angaben vor dem BAA nicht ergänzen, widerlegt. Ebenso geht der Einwand des Vorliegens eines Übersetzungsfehlers durch die noch folgenden Ausführungen ins Leere.
Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Vorbringen der BF Ungereimtheiten aufweist.
Die Angaben von BF1, aber auch zwischen BF1 und BF2 in Bezug auf seine Rolle im Rahmen der Präsidentschaftswahl divergieren erheblich. Einerseits wurde vorgebracht, er wäre als Vertrauensperson tätig gewesen, andererseits wurde seine Rolle als Wahlbeobachter beschrieben. Diese Divergenz wird von BF1 unterschiedlich erklärt: Beim BAA gab er an, es sei kein Widerspruch, da er als Wahlbeobachter auch Vertrauensperson gewesen wäre, womit er einräumte, beide Begriffe verwendet zu haben. Hierzu brachte er im Gegenzug vor dem erkennenden Gericht vor, die Protokollierung "Vertrauensperson" ginge auf einen Übersetzungsfehler zurück, womit er dieses mal die Verwendung des Begriffes "Vertrauensperson" in Abrede stellte. Abgesehen von dieser widersprüchlichen Erklärung wird auf den Verlauf der Beschwerdeverhandlung verwiesen, wo sich herausstellte, dass es sich bei den beiden Begriffen auch in der armenischen Sprache um völlig verschiedene handelt, hier keine Verwechslungsgefahr aufgrund deren Verschiedenheit besteht und die eingesetzte Dolmetscherin, als auch der BF in der Lage waren zwischen den beiden Begriffen zu differenzieren. Hierzu kommt noch, dass die eingesetzte Dolmetscherin auch bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend war und dort der Begriff "Vertrauensperson" protokolliert wurde. Der Einwand der falschen Protokollierung ist daher nicht nachvollziehbar und geht ins Leere.
Neben den oa. Ungereimtheiten spricht auch der Umstand, dass BF1 nicht in der Lage war, den Bestellungsvorgang zum Wahlbeobachter zu beschreiben, gegen die Annahme, er wäre Wahlbeobachter gewesen. Hätte er tatsächlich dieses Amt ausgeübt, hätte er den entsprechenden Bestellungsvorgang entsprechend beschreiben können. Darüber hinaus müsste von einer Person, welche ein politisches Amt annimmt, zu erwarten sein, dass sie zumindest über geringfügiges politisches Grundinteresse verfügt und zumindest grund-legendste Kenntnisse über die Partei, für die sie tätig ist, hat, was hier ebenfalls nicht der Fall war. Die zu Tage gekommenen Kenntnisse des BF können wohlwollend bestenfalls als rudimentär bezeichnet werden.
Ebenso ergaben sich Ungereimtheiten über den Grund der Ausübung des Amtes. Einerseits brachte er beim Bundesasylamt vor, er wäre vom Schuldirektor der Schule, wo sich das Wahllokal befand, ersucht worden, gegen Bezahlung das Amts auszuüben, andererseits brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, er wäre aufgrund des hohen Ansehens seines Vaters von der Partei hierzu ausgewählt worden. Erwähnenswert erscheint auch der Umstand, dass sich sowohl aus dem Vorbringen des BF vor dem Bundesasylamt als auch aus dem Vorbringen der Gattin vor dem erkennenden Gericht der Eindruck ergibt, beim BF hätte es sich um einen politisch interessierten Mann gehandelt, welcher bereit war, sich unter dem Risiko persönlicher Nachteile gegen das herrschende regierenden System zu stellen, um der Demokratie zum Durchbruch zu verhelfen. Ganz konträr sind jedoch die Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung, als hier das Thema seiner politischen Gesinnung und seines politischen Interesses erörtert wird. Hier bringt BF1 zur Erklärung seiner praktisch kaum vorhandenen Kenntnisse vor, politisch völlig desinteressiert zu sein, was wieder völlig dagegen spricht, dass der BF1 das von ihm behauptete politische Amt annahm. Es ist auch nicht einsehbar, warum eine politisch völlig desinteressierte Person nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in das Wahllokal fahren soll um dort das Ergebnis der Wahl zu diskutieren, wie er es beim BAA behauptete bzw. überhaupt trotz Bedrohungen in der Ausübung des Amtes festhält.
Zur behaupteten Auseinandersetzung mit den Mitarbeitern vom ehemaligen Präsidenten Kocharjan (oder General Manvel Grigorian, oder beiden, je nach Version) ist anzuführen, dass hier der gravierendste Widerspruch darin liegt, dass BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, die Auseinandersetzung hätte noch am Wahlabend stattgefunden, wogegen sie gemäß dem Vorbringen beim BAA zumindest einen Tag nach dem Wahltag stattgefunden hätte. Hier kann es sich nicht um eine datumsmäßige Verwechslung aufgrund des Verstreichens eines erheblichen Zeitraumes handeln, weil BF1 beim BAA und beim erkennenden Gericht einen divergierenden Handlungsablauf explizit schilderte (Beim BAA: Auszählen der Stimmen - Heimreise - Bekanntgabe des Wahlergebnisses am nächsten Tag-Aufsuchen des Wahllokals zur Diskussion - Auseinandersetzung; Vor dem erkennenden Gericht: Abschluss des Wahlaktes - Weg nach hause-Auseinandersetzung), welcher eine datumsmäßige Verwechslung ausschließt. Hierzu kommt das Vorbringen der BF2, welche in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, die Auseinandersetzung hätte sich einen Tag nach dem Wahlvorgang zugetragen und sich überrascht zeigte, dass BF1 von seinem bisherigen Vorbringen abwich, dem aber dennoch nicht substantiiert entgegen trat.
Besonders bezeichnend war auch der Umstand, dass BF1 nicht in der Lage war, die Ereignisse, welche sich nach der Auseinandersetzung zutrugen, vor dem erkennenden Gericht zu beschreiben, was der Fall sein müsste, wenn sie sich tatsächlich zugetragen hätten. Auch wenn einige Zeit verstrich, müsste davon auszugehen sein, dass er zumindest den wesentlichen Handlungsablauf wiederholen könnte, zumal er auch beim Bundesasylamt einen genauen Handlungsablauf behauptete.
Soweit sich der BF doch über die unmittelbaren Handlungsabläufe nach der Auseinander-setzung äußerte, sind diese widersprüchlich. Beim Bundesasylamt gab er nämlich an, er hätte nach der Auseinandersetzung einen Rettungswagen für seinen Vater geholt, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete er, ein Freund hätte den Vater ins Krankenhaus gebracht. Auch gab er beim Bundesaylamt an, die Männer hätten sich schon zu Hause nach ihm erkundigt, als er noch im Krankenhaus war, vor dem erkennenden Gericht brachten jedoch BF1 und BF2 vor, dies wäre erst während seiner Flucht gewesen.
Wenn BF1 und BF2 nach ihrem ersten Treffen nach dem Vorfall gefragt werden, ist das Vorbringen ebenfalls widersprüchlich. Beim Bundesasylamt brachte BF1 zumindest indirekt vor, er hätte seine Frau noch einmal in Armenien getroffen, da sie ihm frische Kleidung brachte. Vor dem erkennenden Gericht behaupteten jedoch sowohl BF1 und BF2, sie hätten sich erstmals in Georgien wieder gesehen, wobei es besonders bezeichnend ist, dass BF2 nicht einmal ansatzweise die dortige Örtlichkeit beschreiben konnte, was jedoch der Fall sein müsste, wenn das behauptete Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des BF1, wenn er angibt, wer hätte unmittelbar am nächsten Tag nach dem beschriebenen Vorfall Armenien verlassen (also je nach Version am 20. oder 21. Februar), er jedoch andererseits angibt, das Land am XXXX verlassen zu haben (was bei wohlwollender Betrachtung seines Vorbringens im Zweifel allenfalls noch auf einen Schätzungs- oder Erinnerungsfehler zurückzuführen ist) bzw. er vorbringt, er hätte seine Frau zwei Tage, nachdem er in Georgien ankam (also je nach Version am XXXX) wieder gesehen und dieses Datum "vermutlich am 8.3." angibt. Auch wenn es sich um eine Schätzung handeln sollte, ist hier der Unterschied dermaßen gravierend, dass es sich nicht mehr um einen Schätzungsfehler, sondern um einen echten Widerspruch handelt.Wenn BF1 und BF2 nach ihrem ersten Treffen nach dem Vorfall gefragt werden, ist das Vorbringen ebenfalls widersprüchlich. Beim Bundesasylamt brachte BF1 zumindest indirekt vor, er hätte seine Frau noch einmal in Armenien getroffen, da sie ihm frische Kleidung brachte. Vor dem erkennenden Gericht behaupteten jedoch sowohl BF1 und BF2, sie hätten sich erstmals in Georgien wieder gesehen, wobei es besonders bezeichnend ist, dass BF2 nicht einmal ansatzweise die dortige Örtlichkeit beschreiben konnte, was jedoch der Fall sein müsste, wenn das behauptete Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des BF1, wenn er angibt, wer hätte unmittelbar am nächsten Tag nach dem beschriebenen Vorfall Armenien verlassen (also je nach Version am 20. oder 21. Februar), er jedoch andererseits angibt, das Land am römisch 40 verlassen zu haben (was bei wohlwollender Betrachtung seines Vorbringens im Zweifel allenfalls noch auf einen Schätzungs- oder Erinnerungsfehler zurückzuführen ist) bzw. er vorbringt, er hätte seine Frau zwei Tage, nachdem er in Georgien ankam (also je nach Version am römisch 40 ) wieder gesehen und dieses Datum "vermutlich am 8.3." angibt. Auch wenn es sich um eine Schätzung handeln sollte, ist hier der Unterschied dermaßen gravierend, dass es sich nicht mehr um einen Schätzungsfehler, sondern um einen echten Widerspruch handelt.
Abgerundet werden die oa. Überlegungen durch das Ergebnis der Überprüfung der vorgelegten Dokumente, welche sich unzweifelhaft als Fälschungen herausstellten. Der Grund, dass BF1 falsche Dokumente vorlegte, kann nur darin liegen, dass in der Tatsachenwelt kein entsprechender Sachverhalt existiert, welcher durch die Vorlage echter Dokumente bescheinigt werden könnte.
Hier gehen auch die Einwände des BFV, insbesondere in Bezug auf die Aussagekraft der Anfragebeantwortung des Sachverständigen ins Leere, zumal dieses nicht als Gutachten qualifiziert und somit einer freien Beweiswürdigung unterzogen wird. Wenn der BFV vorbringt, die Oberstaatsanwaltschaft und das Kassationsgericht befinden sich im selben Gebäude, ist deshalb noch lange nicht gesagt, dass sie auch dieselbe Telefonnummer haben. Ebenso wäre aufgrund der von den Parteien nicht substantiiert angezweifelten Qualifikation des Sachverständigen davon auszugehen, dass er den Umstand, auf dem Kopf des Schreibens befindet sich die Telefonnummer des Kassationsgerichts, nicht angeführt hätte, wenn diese mit jener der Oberstaatsanwaltschaft identisch wäre. Wenn der BFV weites anfügt, dem Schreiben sei die Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft nicht beigegeben, was die Beweiskraft der Auskunft des Sachverständigen mindert, wird insoweit entgegengetreten, als der Sacherständige unmissverständlich feststellt, dass der Aussteller des Dokuments nie in der entsprechenden Abteilung tätig war. Es wäre somit Aufgabe des BF bzw. seines Vertreters gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten allenfalls das Gegenteil aussagende Bescheinigungsmittel, wie etwa die genannte Geschäftsverteilung vorzulegen. Mangels einer solchen Vorlage bzw. mangels dem konkreten Aufzeigen von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in der Anfragebeantwortung bewegt sich der BF bzw. dessen Vertreter in der Sphäre der unsubstantiierten, dem Ermittlungsergebnis nicht auf dem entsprechenden konkreten Niveau entgegentretenden Behauptungen, auf die seitens des erkennenden Gerichts nicht näher einzugehen ist.
Wenn BF1 beantragt, an der von ihm bekanntgegebenen Telefonnummer bei der Polizei anzurufen, ist anzuführen, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird. Wenn im günstigsten Fall für die BF das Vorbringen des BF1 bei einem solchen Anruf bestätigt wird [wovon das erkennende Gericht ausgeht], ist auf die Berichtslage zu verweisen, woraus sich ergibt, dass nicht den Tatsachen entsprechende Bescheinigungen in Armenien leicht erworben werden können und BF1 bereits zwei mal gefälschte Urkunden mit wahrheitswidrigen Inhalt vorlegte, was die Existenz entsprechender Kontakte in Armenien voraussetzt. Es ist daher durchaus denk- und erwartbar, dass -allenfalls unter Ausnützung dieser Kontakte- eine Stimme am anderen Ende der Leitung das Vorbringen des BF bestätigt. Aufgrund der oa. Ausführungen käme einer solchen mündlichen Bestätigung jedenfalls geringerer Beweiswert zu wie den vom BAA und dem erkennenden Gericht herbeigeschafften unbedenklichen Bescheinigung-mitteln, weshalb sich aus einer solchen mündlichen Bestätigung nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens herleiten ließe.
Zum Antrag des BFV, in Armenien durch österreichische Beamte weitere Erhebungen durchzuführen ist anzuführen, dass bereits seitens des BAA und des erkennenden Gerichts Erhebungen vor Ort getätigt wurden und der Vertreter nicht konkret und substantiiert darlegte, welches Beweisthema hierdurch nicht hätte erhoben werden konnte und es daher Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, etwa durch die Entsendung eines österreichischen Beamten bedürfte. Besonders ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits über österreichische Beamte in Kooperation mit Interpol Erhebungen durchgeführt wurden.
Zur gewählten Vorlage der Urkunden ist anzuführen dass sich in deren Zusammenhang und dem Verhalten des BF1 die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens widerspiegel: Offenbar verfügt dieser über die logistischen Möglichkeiten, Bescheinigungsmaterial aus Armenien zu besorgen, wovon er auch Gebrauch machte. Trotz dieser Möglichkeit legt BF1 das nahe-liegendste Bescheinigungsmittel, nämlich eine Bestätigung der Armenischen Volkspartei, dass BF1 Wahlbeobachter war, nicht vor. Sein Einwand, er hätte nicht daran gedacht geht ins Leere, weil die BF aufgefordert wurden, Bescheinigungsmittel vorzulegen, anwaltlich vertreten sind und ihnen spätestens seit erstmaliger Erlassung eines Bescheides durch das Bundesasylamt bekannt war, dass man den BF in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen nicht glaubt und sich der BF offensichtlich der Wichtigkeit der Vorlage von Dokumenten bewusst war, zumal er welche -wann auch gefälschte- vorlegte. Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Vorlage deswegen unterblieb, weil mangels entsprechender Tätigkeit des BF ein solches nicht vorgelegt werden kann.
Der Vollständigkeit halber und auf die Einwände der BF eingehend wird weiters darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des erkennenden Gerichts zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Rechercheergebnis des genannten Sachverständigen basieren. Obgleich diesem Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Auch handelt es sich beim Sachverständigen um einen gebürtigen Armenier, der einen wesentlichen Teil seines Lebens in Armenien verbrachte und dort auch vorübergehend in hoher staatlicher Funktion tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Armenien über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt, die Recherchen vor Ort durchführen können.
Trotz der seinerzeitigen Tätigkeit im armenischen Staatsdienst kann aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung dieser Tätigkeit und der nunmehrigen Berufsausübung im internationalen Bereich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverständige in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht. Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Sachverständige - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sieht.
Die Rechercheergebnisse des Sachverständigen führten zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben von Asylwerbern und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen und wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben der BF widerspricht.
Auch wird darauf hingewiesen, dass die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Lage in Armenien bzw. Beschreibungen verschiedener Straftaten nicht geeignet ist, das Vorbringen des BF zu verifizieren, weil er dort nicht genannt wird und auch sonst kein Zusammenhang zu seinem Fluchtvorbringen hergestellt wird. In Bezug auf den generellen Willen und die Fähigkeit des armenischen Staates, auf seinem Territorium aufhältigen Personen Schutz zu gewähren wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien verwiesen. Auch der Vorfall rund um die nach dafürhalten von BF1 rechtswidrige Festnahme seines Onkels mag Gegenteiliges nicht bescheinigen. Viel mehr geht hieraus hervor, dass es auch in Armenien möglich ist, durch entsprechende juristische Gegenwehr -allenfalls unter Einschaltung eines Rechtsfreunds- staatlichem Unrecht ein Ende zu bereiten.
Im Lichte der dargestellten unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF, insbesondere BF1, auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt undIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF, insbesondere BF1, auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und
folgende Verordnungen durchgeführt: ... Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen waren.
II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.3 Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3 Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")].Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")].
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich Armenien -auch nicht aufgrund des Krieges mit Aserbaidschan um die Enklave Berg Karabach- nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführers in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführers in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern BF1 und BF2 handelt es sich um mobile, junge, gesunden, arbeitsfähige Menschen. Die Pflege und Obsorge von BF3 und BF4 ist durch deren Eltern gewährleistet. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen und das -wenn auch mit Österreich verglichen nicht sonderlich leistungsfähige- armenische Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus steht es ihnen offen sich an eine in Armenien karitativ tätige Organisation oder die armenische Migrationsagentur zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch wird auf die in Armenien existierenden familiären Anknüpfungspunkte verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die BF nicht über allfällige anfängliche Schwierigkeiten anlässlich der Rückkehr hinausgehend in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden und deren grundlegendsten Existenzbedürfnisse gedeckt sind.
Aus der Minderjährigkeit von BF3 und BF4 lässt sich die gegenteilige Feststellung nicht herleiten, zumal -wie bereits festgestellt- deren Pflege und Obsorge durch BF1 und BF2 gesichert ist. Es ist im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darauf Beacht zu nehmen, dass die Pflege und Obsorge der minderjährigen Kinder durchgehend gewährleistet ist, um deren Zulässigkeit feststellen zu können.
Soweit der Gesundheitszustand von BF3 thematisiert wird, ist Folgendes festzustellen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass die Erkrankung von BF3 mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Auch kann basierend auf die Berichtslage nicht festgestellt werden, dass BF3 an einer Erkrankung leidet, welche in Armenien nicht behandelbar wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass BF3 keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde.
Der Gesundheitszustand von BF3 stellt daher ebenso wie jener von BF1, BF2 und BF4 kein Abschiebehindernis nach Armenien dar.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 135/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würd(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würd
...
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF haben in Österreich über die aus BF1 - BF4 bestehenden Mitglieder der Kernfamilie keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits ca. 5 Jahre im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügen in Österreich über die von ihnen beschriebenen sozialen Kontakte.
Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die BF sind seit 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und es ist davon auszugehen, dass dieser rechtswidrige Aufenthalt längst beendet worden wäre.
Zur Aufenthaltsdauer bzw. der Dauer des Asylverfahrens ist anzuführen, dass sich die hier zu Grunde liegenden Umstände zum überwiegenden Teil aus dem Verhalten der BF ergeben. Neben der unbegründeten Stellung eines Asylantrages erstatteten sie ein Vorbringen, welches nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus "bescheinigten" sie dieses Vorbringen durch eine gefälschte Urkunde, welche nur durch einen erheblichen Ermittlungsaufwand als Fälschung erkannt werden konnte. Trotz der oa. Umstände beharrten die BF auf ihrem Vorbringen und erstatteten die BF ein Beschwerdevorbringen, welches den AsylGH dazu veranlasste, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, was das Verfahren neuerlich verlängerte und legten zu guter letzt ein weiteres gefälschtes Bescheinigungsmittel vor, dessen Echtheitsüberprüfung ebenfalls etliches an Zeit in Anspruch nahm.
Im Rahmen einer Gesamtschau stellt es sich für den AsylGH als erwiesen dar, dass BF1 und BF2 rechtsmissbräuchlich in verfahrensverzögernder Absicht vorgingen, weshalb die Länge des Asylverfahrens nicht zu deren Gunsten gewertet werden kann.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte, wobei sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht vorübergehend geduldet war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier zwar soziale, aber keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, die Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wennwohl einzuräumen ist, dass auch BF1 und BF2 der deutschen Sprache in einem zur Verständigung ausrechenden Umfang mächtig sind. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären. BF1 gibt zwar an, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und bringen die BF vor, im Falle der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts arbeitswillig zu sein.
Weitere soziale Integration, etwa eine qualifizierte Teilnahme am sozialen Leben wurde nicht vorgebracht.
BF3 verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb von Armenien und einen erheblichen Teil in Österreich, BF4 kam -zumindest unwiderlegt vorgebracht- außerhalb von Armenien zur Welt und verbrachte seinen überwiegenden Teil des Lebens in Österreich.
Der primäre Lebenskreis von BF1 und BF2 ist deren Kernfamilie und sie sprechen (auch) die armenische Sprache (hierzu ist etwa darauf hinzuweisen, dass BF1 und BF2 während der Anwesenheit beim erkennenden Gericht mit ihren Kindern nicht in deutscher Sprache kommunizierten und die Kinder auch nicht auf deutsch antworteten).
BF3 kommt seiner gesetzlich angeordneten, obligatorisch angeordneten Schulpflicht nach.
Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der BF, dass sie noch mit Menschen in Armenien in Kontakt stehen.
Zwar ist einzuräumen, dass die Bindungen an Armenien, die -zumindest laut den BF- durch den nunmehr achtjährigen Auslandsaufenthalt gelockert ist, es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, die Bindungen wieder zu intensivieren und sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der dreijährige Aufenthalt in der Russischen Föderation hier nicht zum Vorteil der BF ausgelegt werden kann, weil sie sich dort offensichtlich freiwillig aufhielten und ihnen schon zu einem früheren Zeitpunkt die Asylantragstellung in einem sicheren Zielland offen gestanden wäre.
BF1 und BF2 haben in erster Linie mittelbare Bindungen zu Armenien über ihre Eltern, befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und können in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74. Ebenso steht es den minderjährigen BF frei, den Schulbesuch in Armenien fortzusetzen bzw. zu beginnen.BF1 und BF2 haben in erster Linie mittelbare Bindungen zu Armenien über ihre Eltern, befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und können in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74. Ebenso steht es den minderjährigen BF frei, den Schulbesuch in Armenien fortzusetzen bzw. zu beginnen.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet ein.
Den volljährigen Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert der gewählte Modus der Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Auch mussten die BF damit rechnen, dass das Faktum der Unwahrheit des Vorbringens früher oder später ans Tageslicht kommt (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).Den volljährigen Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert der gewählte Modus der Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Auch mussten die BF damit rechnen, dass das Faktum der Unwahrheit des Vorbringens früher oder später ans Tageslicht kommt vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Ähnlich ist auch der Schulbesuch von BF3 zu werten, zumal für ihn hierfür aufgrund allgemeinen Schulpflicht keine Alternative besteht und das Nachkommen der Schulpflicht mit verwaltungsstrafrechtlichen Mitteln gegen die Eltern bzw. mit jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt werden könnte.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte bzw. aus der erhöhten Anpassungsfähigkeit von BF3 und BF4 und zumindest mittelbaren Bindungen an den Herkunftsstaat über deren Eltern, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich zumindest BF1 und BF2 des ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von deb Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.5. Familienverfahrenrömisch zwei.5. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie BF1 - BF4 als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz wurden im selben Umfang wie jener des BF abgewiesen. Ebenfalls erfolgte eine identische Ausweisung in den Herkunftsstaat. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
14.12.2010