TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/29 C16 319715-1/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 319.715-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, FZ. 08 02.595 - EASt West, nach mündlicher Verhandlung vom 20.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, FZ. 08 02.595 - EASt West, nach mündlicher Verhandlung vom 20.06.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.03.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.03.2012 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin illegal nach Österreich ein und stellte am 17.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) (AS 13).

Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 3).

Am 18.03.2008 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer sie angab, sie wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gekommen sei (AS 11).

Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 13.05.2008 vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 69, 73).

Auf eine Anfrage an die zuständigen tschechischen Behörden antworteten diese, dass die Beschwerdeführerin im tschechischen Staatsgebiet unbekannt sei und sich in keiner der nationalen Datenbanken finde (AS 25, 53, 57).

Am 13.05.2008 und am 19.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EASt West, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 69, 73, 129).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 29.05.2008 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 08 02.595 - EASt West (AS 139), welcher der Beschwerdeführerin am 06.06.2008 persönlich zugestellt wurde (AS 251) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit diesem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 lit. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, lit. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen in dieser Hinsicht sei vage, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen in dieser Hinsicht sei vage, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung drohe (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei stützte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2007 und 2008, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Mongolei auf dem Weg zu einem echten parlamentarischen demokratischen Mehrparteienstaat sei. Laut der Verfassung sei die Mongolei eine unabhängige souveräne Republik auf der Grundlage der Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationalen Einheit und dem Respekt vor dem Gesetz. Zudem sei die Rechtsstaatlichkeit weitgehend gewährleistet und die Judikative unabhängig.

Bei den Parlamentswahlen vom Juni 2004 hätten die ehemalige kommunistische Einheitspartei MRVP und die Demokratische Allianz etwa die gleiche Anzahl an Parlamentssitzen errungen. Die restlichen Sitze seien an drei unabhängige und einen Abgeordneten der Republikaner-Partei gegangen. Im Jänner 2006 sei aufgrund des Rücktritts von zehn Parlamentsmitgliedern eine Neuwahl erforderlich geworden. Die MRVP stelle den Ministerpräsidenten, den Außenminister und den Minister für Inneres und Justiz. Nambar Enkhbayar sei Präsident der Mongolei geblieben. Nach mehreren Jahren der Stagnation habe man für das Jahr 2004 mit einem geschätzten Wirtschaftswachstum von 5% gerechnet, wobei die Arbeitslosigkeit jedoch hoch geblieben sei.

Die Regierung respektiere generell die Menschenrechte. Die Verfassung gewährleiste Religionsfreiheit, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen, die Freiheit der Bewegung innerhalb des Landes sowie das Recht, ohne Restriktionen aus- und einzureisen.

Homosexuelle würden in der Mongolei nicht generell verfolgt, es komme aber zu sozialen und familiären Diskriminierungen.

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 10.06.2008 legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) (nunmehr: Beschwerde zum Asylgerichtshof) ein (AS 267).

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 07.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und in der für 20.06.2011 anberaumten mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 07.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und in der für 20.06.2011 anberaumten mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls in der mündlichen Verhandlung geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht

Am 20.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung unter Beteilung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, in der die Beschwerdeführerin die unter II.1.3 angeführten Beweismittel vorlegte.Am 20.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung unter Beteilung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, in der die Beschwerdeführerin die unter römisch zwei.1.3 angeführten Beweismittel vorlegte.

Der Asylgerichtshof hat am 27.07.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) In der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EASt, hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und geschieden. Sie habe in Österreich keine Angehörigen. Im Herkunftsland würden noch ihre Eltern und ihr Bruder an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX leben. Sie habe zuletzt als Rechtsberaterin gearbeitet.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und geschieden. Sie habe in Österreich keine Angehörigen. Im Herkunftsland würden noch ihre Eltern und ihr Bruder an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 leben. Sie habe zuletzt als Rechtsberaterin gearbeitet.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei am 29.02.2008 mit dem Zug nach Moskau gereist, von wo sie auf ihr unbekannter Reiseroute am 17.03.2008 illegal nach Österreich gekommen sei.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie führe mit ihrer Freundin eine lesbische Beziehung. Dies werde im Herkunftsland nicht anerkannt und es dürften lesbische Paare dort nicht heiraten. In ihrem Heimatort und am Arbeitsplatz hätten viele von ihrer Beziehung gewusst und sie sei deshalb beschimpft, ausgelacht und sogar bedroht worden.

b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.05.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe ihre jetzige Lebensgefährtin im Jahr 2001 kennengelernt und sei seit 2003 mit dieser zusammen. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX gelebt. Auch ihre Lebensgefährtin habe in dieser Stadt gelebt.Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe ihre jetzige Lebensgefährtin im Jahr 2001 kennengelernt und sei seit 2003 mit dieser zusammen. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 gelebt. Auch ihre Lebensgefährtin habe in dieser Stadt gelebt.

Zu ihrer Bildung und Berufserfahrung hat die Beschwerdeführer ausgesagt, sie habe zehn Jahre (1990 - 2000) die Grundschule in Ulaanbaatar und in XXXX und fünf Jahre (2000 - 2005) die dortige Universität besucht. Danach habe sie bis zur Ausreise zwei Jahre (2005 - 2007) bei einer staatlichen Behörde als Rechtsberaterin gearbeitet. Sie spreche außer Mongolisch noch Englisch und Russisch.Zu ihrer Bildung und Berufserfahrung hat die Beschwerdeführer ausgesagt, sie habe zehn Jahre (1990 - 2000) die Grundschule in Ulaanbaatar und in römisch 40 und fünf Jahre (2000 - 2005) die dortige Universität besucht. Danach habe sie bis zur Ausreise zwei Jahre (2005 - 2007) bei einer staatlichen Behörde als Rechtsberaterin gearbeitet. Sie spreche außer Mongolisch noch Englisch und Russisch.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie nehme keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In der Vorwoche habe sie einen Arzt wegen Nasenproblemen aufgesucht, der ein Röntgen für notwendig befunden habe.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, im Jahr 2005 habe ein Freund sie beide bei einer Freiluft-Party ohne ihr Wissen bei sexuellen Handlungen mit der Lebensgefährtin gefilmt und das Video den anderen Freunden gezeigt und später angekündigt, es im Internet zu veröffentlichen. Die Beschwerdeführerin habe ihm daraufhin Geld gegeben, um das Video zu bekommen.

Am 12.01.2006 sei die Beschwerdeführerin abends von der Arbeit nach Hause gegangen. Zwei Männer und eine Frau hätten sie als Lesbierin beschimpft, zusammengeschlagen und mit einer Flasche am Kopf und an der Hand verletzt. Ihr Vater habe sie gefunden und nach Hause gebracht. Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch die Täter nicht ausforschen können. Die Beschwerdeführerin nehme an, dass das Verfahren nach der gesetzlichen Frist von drei bzw fünf Jahren mittlerweile eingestellt worden sei. Die Verletzungen an der Hand seien im Spital behandelt worden und sie trage davon noch Narben.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, dass, da in der kleinen Stadt jeder von ihrer lesbischen Beziehung gewusst habe, hätten die Kollegen beim XXXX sie gemieden und sie sei deshalb immer wieder versetzt worden sei. Einmal habe sie im Auftrag ihres Amtes auch eine näher bezeichnete Firma kontrolliert, wobei sie Fehler gefunden habe. Der Inhaber der Firma habe ihr daraufhin gedroht, ihre sexuelle Orientierung an ihre Dienststelle zu melden, falls sie ihre Entdeckungen an die Dienststelle weitergebe.Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, dass, da in der kleinen Stadt jeder von ihrer lesbischen Beziehung gewusst habe, hätten die Kollegen beim römisch 40 sie gemieden und sie sei deshalb immer wieder versetzt worden sei. Einmal habe sie im Auftrag ihres Amtes auch eine näher bezeichnete Firma kontrolliert, wobei sie Fehler gefunden habe. Der Inhaber der Firma habe ihr daraufhin gedroht, ihre sexuelle Orientierung an ihre Dienststelle zu melden, falls sie ihre Entdeckungen an die Dienststelle weitergebe.

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe im Juni 2007 ein Fernsehinterview mit Fragestunde gegeben. Ein Mann habe im Sender angerufen und verlangt, dass sie ihren Job im Staatsdienst kündige, weil man im öffentlichen Dienst keine Lesbierinnen dulden könne. Es sei für sie sehr schwer gewesen, weiter zu arbeiten.

Bei einer Rückkehr in die Mongolei fürchte sie, bedroht und sogar getötet zu werden.

Zur Lage von Homosexuellen in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin angegeben, Homosexuelle würden in ihrer Heimat nicht akzeptiert. Sie kenne zwei Fälle, in denen Homosexuelle getötet worden seien, wobei einer von der Polizei erschossen worden sei. Ein weiterer habe nach der Veröffentlichung von Videos im Internet Selbstmord begangen.

c) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.05.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw ergänzt (AS 129):

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, nachdem sie das Erpressungsgeld an ihren Bekannten bezahlt und das Video erhalten habe, habe im September 2005 dann auch noch eine Freundin von ihr Geld wegen der Aufnahme verlangt, das sie jedoch nicht bezahlt habe. Wegen der Erpressung habe sie keine Anzeige erstattet, da sie Angst gehabt habe, dass noch mehr Personen von der Angelegenheit erfahren.

Nach dem Überfall am 12.01.2006 hätten sowohl sie selbst als auch ihr Vater Anzeige bei der Polizei erstattet. Ihr Vater sei daraufhin auf sie böse gewesen, da er dort wegen ihrer lesbischen Beziehung ausgelacht worden sei.

Weiters erinnere sie sich an ein Familiengewaltseminar im November 2006, bei dem sie gehört habe, wie Polizisten sich offen darüber aufgeregt hätten, wie zwei Frauen Sex haben könnten. Alle seien zu ihr gekommen und hätten sie ausgelacht.

d) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zum Fluchtgrund im Wesentlichen wiederholt und angegeben, dass auch ihre Freunde sie als Außenseiter behandelt, sie ausgelacht und ihr Verhältnis publik gemacht hätten. Es gebe keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen.

e) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin auf Befragen erläutert, sie habe Rechtswissenschaften studiert und in der Kanzlei XXXX in der Rechtsabteilung gearbeitet. Sie sei dort für die interne Fortbildung und für die öffentliche Rechtsberatung zuständig gewesen.Zur Person hat die Beschwerdeführerin auf Befragen erläutert, sie habe Rechtswissenschaften studiert und in der Kanzlei römisch 40 in der Rechtsabteilung gearbeitet. Sie sei dort für die interne Fortbildung und für die öffentliche Rechtsberatung zuständig gewesen.

Zu dem Vorfall im Zuge der Überprüfung einer Firma hat die Beschwerdeführerin angegeben, ein Kontrolleur habe ihr im Rahmen ihrer Rechtskonsulenten-Tätigkeit eine Beschwerde übermittelt und sie habe im Zuge ihrer Überprüfung eine näher geschilderte illegale Bautätigkeit festgestellt. Dann sei sie erpresst worden, die Entdeckung nicht weiter zu verfolgen.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide unter chronischer Bronchitis. Sie sei außerdem nunmehr im sechsten Monat schwanger. Sie habe ein Kind für sich und ihre Lebensgefährtin gewollt und sich daher von einer flüchtigen Bekanntschaft, zu der kein Kontakt mehr bestehe, schwängern lassen. Die Schwangerschaft verlaufe normal.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum ihre Freundin den Erpressungsvorfall erstmals jetzt in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, angegeben, sie wisse es nicht. Jedenfalls hätten sie beide das Geld für das Video an die Erpresser bezahlt.

Zur Lage Homosexueller in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin angegeben, Homosexuelle würden als krank angesehen. Die Jugend wisse nichts über Homosexualität und sei entsprechend voreingenommen. Man müsse sich verstecken oder sei ständigen Anfeindungen und Druck ausgesetzt.

Auf die Frage, ob die Existenz eines Kindes, etwa im Hinblick auf eine Art Tarnung ihrer Beziehung, eine Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin bedeuten könne, hat die Beschwerdeführerin angegeben, im Freundeskreis und in der Familie wisse man über ihr Verhältnis Bescheid und man werde sie jedenfalls nicht in Ruhe lassen. Sie befürchte, das Kind werde später wegen der lesbischen Lebensgemeinschaft ebenfalls gemobbt werden.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe mit ihrer Freundin zusammen und habe einige Bekanntschaften mit Österreichern. Sie habe Deutschkurse besucht. 2008 habe sie gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Sie lebe von der Sozialhilfe. In Bezug auf Freizeitaktivitäten hat sie vorgebracht, sie sei Mitglied in einem Fitness-Klub, gehe gerne schwimmen und in die Sauna.

Länderinformationen

a) Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD - Anfragebeantwortung vom 18.02.2010 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C in der Mongolei und Nachtrag dazu (E-Mail-Antwort des Mongolischen Roten Kreuzes vom 12.03.2010 (ACCORD, Hepatitis C 2010)

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007)

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008)

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009)

XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (XXXX)römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (römisch 40 )

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008)

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008)

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009)

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007)

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB, 2010)

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008)

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)

US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009)

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008)

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010)

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa sei 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung entstanden. Anfang 1990 sei es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik gekommen. 1991 habe sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung losgesagt. Seither sei die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, sei jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen gewesen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 sei die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt worden.

Nach den letzten Wahlen seien in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen ausgebrochen, nachdem die größte Oppositionspartei der regierenden MRVP vorgeworfen habe, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) habe es bei den Unruhen fünf Todesopfer gegeben. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder werde in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet worden seien.

Die daraus entstandene politische Krise sei Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP geeinigt habe.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 sei der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervorgegangen.

Die Mongolei sei eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kenne neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Es bestehe das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sehe eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch seien Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, würden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften sei spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es bestehe eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen seien aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehe das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiere, unterhalte in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, könnten von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie habe ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit sei auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen würden ca. 15.000 Beamt unterstehen. Sie seien für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte werde schleppend nachgegangen, jedoch sei systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde bestehe auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw Folter in der Polizei zuständig sei.

Während der Zeit der kommunistischen Mongolischen Volksrepublik sei Homosexualität illegal gewesen, doch sei nicht bekannt, inwieweit das Verbot der Homosexualität damals tatsächlich vollzogen worden sei.

Das Verbot der Homosexualität sei in der Mongolei schließlich im Jahr 2002 formell aufgehoben worden. Gleichgeschlechtliche Ehen, Zivilpartnerschaften oder häusliche Partnerschaften seien derzeit rechtlich jedoch nicht anerkannt.

Allgemein gebe es in der mongolischen Gesellschaft Vorbehalte gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen. Missverständnisse und Ignoranz gegenüber diesen Personen seien weit verbreitet. Die Betroffenen müssten sich daher sehr diskret verhalten, um nicht aufzufallen.

Art. 14 Abs. 2 der Mongolischen Verfassung von 1992 normiere ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch sei vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.Artikel 14, Absatz 2, der Mongolischen Verfassung von 1992 normiere ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch sei vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.

Die Ehe selbst sei in Art. 16 Abs. 11 der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruhe. Der Staat habe die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 seien unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.Die Ehe selbst sei in Artikel 16, Absatz 11, der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruhe. Der Staat habe die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 seien unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.

Homosexualität sei nach der mongolischen Gesetzgebung als solche nicht speziell unter Strafe gestellt. Der früher von einigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International und die "International Lesbian and Gay Association" Artikel 125.1 mStGB betreffend "Befriedigung von sexuellen Wünschen in unnatürlicher Weise" sei in der geltenden Fassung so formuliert, dass er nicht mehr auf homosexuelle Handlungen als solche anwendbar sein dürfte (Definition: Befriedigung durch Gewalt, Gewaltandrohung oder Ausnützen einer hilflosen Position des Opfers sowie unter Demütigung). Konkrete Verurteilungen auch unter der alten Fassung des mStGB seien nicht bekannt.

Homosexuelle hätten von Belästigungen durch die Polizei berichtet, allerdings würden Homosexuelle nicht überdurchschnittlich mehr belästigt als andere soziale Minderheiten. Gegenüber HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken seien keine offiziellen Diskriminierungen bekannt, es komme jedoch vereinzelt zu sozialen Diskriminierungen.

Die Eintragung eines "Zentrums für Lesbierinnen, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender" in das staatliche Zentralregister sei 2009 mit der Begründung verweigert worden, dass der Name eine Bedeutung habe, die den mongolischen Bräuchen und Traditionen widerspreche und das Potenzial habe, ein falsches Vorbild für Jugendliche und Heranwachsende zu setzen.

Dokumentiert ist ein Fall aus dem Jahre 2009, bei dem ein Transsexueller von einer nationalistischer Gruppen überfallen und schwer misshandelt und dabei gefilmt worden sei. Das Opfer habe sich nicht an die Polizei gewandt, nur an die Medien und sei ins Ausland geflüchtet.

Vor allem zwei Organisationen würden sich auf ihren Internetseiten www.mongolianlesbian.com und www.lgbtcentre.mn für die Rechte Homosexueller einsetzen und deren Probleme darstellen.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs sei trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet. Die wirtschaftliche Lage der Mongolei habe sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 hätten sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.

Die Mongolei verfüge über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liege.

Mongolische Staatsangehörige würden ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen dürfen. Allerdings könnten Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen werden und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gebe es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes sei uneingeschränkt gegeben.

Weitere Beweismittel

a) Auf den Namen XXXX ausgestellter Mutter-Kind-Pass, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in der 20. Woche schwanger gewesen ist. Hinweise auf besondere Befunde sind nicht enthalten.a) Auf den Namen römisch 40 ausgestellter Mutter-Kind-Pass, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 in der 20. Woche schwanger gewesen ist. Hinweise auf besondere Befunde sind nicht enthalten.

b) Bestätigung des Vereins Begegnung XXXX vom 15.06.2011 über den Besuch eines Deutschkurses von 02.05.2011 bis 27.06.2011. Zahlungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds für einen Deutsch-Probetest und Mitteilung vom 15.06.2011, dass dieser Test auf 27.06.2011 verschoben worden sei.b) Bestätigung des Vereins Begegnung römisch 40 vom 15.06.2011 über den Besuch eines Deutschkurses von 02.05.2011 bis 27.06.2011. Zahlungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds für einen Deutsch-Probetest und Mitteilung vom 15.06.2011, dass dieser Test auf 27.06.2011 verschoben worden sei.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin nennt sich XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist seit 2003 mit einer anderen Mongolin liiert, mit der sie zusammenlebt. Die Lebensgefährtin hatte die Beschwerdeführerin nach Österreich begleitet und deren Asylantrag wurde ebenfalls negativ beschieden (siehe Erkenntnis C16 319.727-1/2008/9E vom heutigen Tage).Die Beschwerdeführerin nennt sich römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist seit 2003 mit einer anderen Mongolin liiert, mit der sie zusammenlebt. Die Lebensgefährtin hatte die Beschwerdeführerin nach Österreich begleitet und deren Asylantrag wurde ebenfalls negativ beschieden (siehe Erkenntnis C16 319.727-1/2008/9E vom heutigen Tage).

Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in XXXX und Ulaanbaatar. Sie hat zehn Jahre lang die Grundschule besucht und das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Danach hat sie ihren Lebensunterhalt als Mitarbeiterin der Rechtsabteilung des XXXX verdient. Sie spricht außer ihrer Muttersprache noch Deutsch und Russisch.Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in römisch 40 und Ulaanbaatar. Sie hat zehn Jahre lang die Grundschule besucht und das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Danach hat sie ihren Lebensunterhalt als Mitarbeiterin der Rechtsabteilung des römisch 40 verdient. Sie spricht außer ihrer Muttersprache noch Deutsch und Russisch.

Die Beschwerdeführerin ist in einem im Wesentlichen guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig. Sie leidet lediglich an einer chronischen Bronchitis.

Sie ist schwanger. Die Schwangerschaft verläuft normal und die Geburt findet voraussichtlich XXXX statt.Sie ist schwanger. Die Schwangerschaft verläuft normal und die Geburt findet voraussichtlich römisch 40 statt.

In Österreich lebt sie mit ihrer mongolischen Freundin zusammen. Sie hat einige Kontakte zu Österreichern, betreibt Sport und besucht Deutschkurse. Sie spricht Deutsch auf gehobenem Niveau. Sie lebt von der Sozialhilfe und geht keiner regulären Arbeit nach. Sie hat in der Vergangenheit gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Lebensumständen vor der Flucht ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu

a) bis c), e)].

Was die Bildung der Beschwerdeführerin betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) und b)].

Zur familiären Situation verweist der Asylgerichtshof ebenfalls auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b) und e)].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen und sie hat selbst solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Was die chronische Bronchitis betrifft, haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich aktuell in Behandlung stehe oder dass eine Behandlung derzeit dringend notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr angegeben, sie sei weitgehend gesund. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei der Bronchitis nicht um eine schwerwiegende, aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung handelt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) bis c), e)] und aus den unter II.1.3 zu a) angeführten Beweismitteln.Was die chronische Bronchitis betrifft, haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich aktuell in Behandlung stehe oder dass eine Behandlung derzeit dringend notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr angegeben, sie sei weitgehend gesund. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei der Bronchitis nicht um eine schwerwiegende, aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung handelt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) bis c), e)] und aus den unter römisch zwei.1.3 zu a) angeführten Beweismitteln.

Was ihr Leben in Österreich betrifft, stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hat insbesondere angegeben, dass sie außer zu ihrer Lebensgefährtin keine intensiven sozialen Kontakte hat und keiner Beschäftigung nachgeht. Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus den unter II.1.3 zu b) angeführten Beweismitteln, die der Asylgerichtshof durch teilweise Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Deutsch überprüfen konnte.Was ihr Leben in Österreich betrifft, stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hat insbesondere angegeben, dass sie außer zu ihrer Lebensgefährtin keine intensiven sozialen Kontakte hat und keiner Beschäftigung nachgeht. Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus den unter römisch zwei.1.3 zu b) angeführten Beweismitteln, die der Asylgerichtshof durch teilweise Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Deutsch überprüfen konnte.

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin verließ Ende Februar 2008 ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin. In weiterer Folge gelangte die Beschwerdeführerin auf unbekanntem Wege am 17.03.2008 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der lesbischen Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin im Familien- und Freundeskreis, in der Öffentlichkeit und im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erpresst, diskriminiert und beleidigt. Des Weiteren wurde sei wegen ihrer sexuellen Orientierung einmal auf offener Straße angegriffen und verletzt. Einer diesbezüglichen Anzeige bei der Polizei wurde zwar nachgegangen, die Täter konnten jedoch nicht ausforscht werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in der Öffentlichkeit und im privaten Rahmen beleidigt und schikaniert worden, habe ihren Arbeitsplatz als Privatlehrerin verloren und sei auf offener Straße überfallen und verletzt worden, so kommt Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 a) bis d)], die inhaltlich überzeugend und in sich nicht widersprüchlich erscheinen, zu den angeführten Feststellungen.

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen dem Asylgerichtshof nämlich hinreichend detailliert und sie stimmen zudem mit den unter II.1.2 angeführten Länderinformationen zur Situation von lesbischen Frauen in der Mongolei überein. Weiters decken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit weitgehend mit jenen ihrer Lebensgefährtin (siehe Erkenntnis C16 319.727-1/2008/9E vom heutigen Tage).Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen dem Asylgerichtshof nämlich hinreichend detailliert und sie stimmen zudem mit den unter römisch zwei.1.2 angeführten Länderinformationen zur Situation von lesbischen Frauen in der Mongolei überein. Weiters decken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit weitgehend mit jenen ihrer Lebensgefährtin (siehe Erkenntnis C16 319.727-1/2008/9E vom heutigen Tage).

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.

Homosexualität ist in der Mongolei nicht verboten.

Gleichgeschlechtliche Ehen oder Zivilpartnerschaften sind rechtlich nicht anerkannt.

Allgemein gibt es in der mongolischen Gesellschaft Vorbehalte gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen. Missverständnisse und Ignoranz gegenüber diesen Personen sind weit verbreitet. Die Betroffenen müssen sich daher sehr diskret verhalten, um nicht aufzufallen. Vereinzelt kommt es zu schweren Misshandlungen und Versuchen, lesbische Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten.

Von staatlicher Seite gibt es keine systematische Verfolgung von Homosexuellen. Homosexuelle werden gelegentlich durch die Polizei belästigt, allerdings nicht überdurchschnittlich mehr als andere soziale Minderheiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mongolische Staat bei (Gewalt)Handlungen Privater gegen Homosexuelle grundsätzlich nicht einschreiten würde.

Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch in der Polizei zuständig ist.

Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht ein allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Was die Probleme von Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen zur Mongolei ebenfalls auf die genannten Quellen und die insoweit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) bis d)]. Die Reaktion öffentlicher Stellen in Bezug auf den Antrag zur Registrierung einer Interessenvereinigung für Homosexuelle, Lesbierinnen, Bisexuelle und Transsexuelle zeigt überzeugend die in der Mongolei offenbar noch verbreitete Ansicht, die betroffenen Personen würden dem traditionellen Weltbild der Mongolen widerstreben und es handele sich um jugendgefährdendes Verhalten.

Der Asylgerichtshof hält es jedoch nicht für erwiesen, dass lesbische Frauen allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von staatlicher Seite oder - von der Polizei ungeschützt - durch ihre Familien oder generell von der Gesellschaft systematisch verfolgt und misshandelt werden.

Was nämlich zum einen die Informationen über das Verhalten der Polizei betrifft, so ist zwar erwiesen, dass die ablehnende Haltung der einzelnen Polizeibeamten jener der durchschnittlichen Bevölkerung der Mongolei entspricht. Es sind dem Asylgerichtshof jedoch keine Informationen bekannt, die den Schluss nahelegen, die Polizei würde lesbische Frauen systematisch diskriminieren oder Gewalttaten gegen sie praktisch immer strafrechtlich unverfolgt lassen. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedenfalls, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen als solche kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Was schließlich die Gefährdung durch die Familien der Betroffenen betrifft, so hält es der Asylgerichtshof für nachvollziehbar (nicht: verständlich), dass lesbische Frauen in einzelnen Familien aufgrund des hohen Grades der Tabuisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen von ihren Familien ausgestoßen bzw. von männlichen Familienmitgliedern misshandelt werden oder dass es zu Zwangsverheiratungen mit Männern kommt. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass die Notwendigkeit, ein lesbisches Familienmitglied zu misshandeln oder zur einer Heirat zu zwingen, der mongolischen Familientradition in einer Weise innewohnt, die Anlass gibt, davon auszugehen, man sei praktisch "gezwungen" ein solches Familienmitglied zu verheiraten, zu misshandeln oder zu töten. Diesbezüglich stellt sich die Situation grundlegend anders dar als in anderen Gesellschaften, etwa in fundamental-islamischen orientierten Staaten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.

Die Beschwerdeführerin hatte darüber hinaus mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH vom 22.12.1999, Zl 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH vom 26.02.1997, Zl 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH vom 18.04.1996, Zl 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH vom 09.03.1999, Zl 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH vom 09.03.1999, Zl 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH vom 09.09.1993, Zl 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH vom 24.03.1999, Zl 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH vom 16.06.1994, Zl 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 28.03.1995, Zl 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl VwGH vom 26.02.2002, Zl 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH vom 22.03.2000, Zl 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Einerseits ergibt sich nämlich schon aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt nicht, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einer systematischen Bedrohung der von der Judikatur geforderten Intensität ausgesetzt war.Einerseits ergibt sich nämlich schon aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt nicht, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einer systematischen Bedrohung der von der Judikatur geforderten Intensität ausgesetzt war.

Die Beschwerdeführerin wurde nämlich zwar aufgrund ihrer lesbischen Beziehung im Familien- und Freundeskreis, in der Öffentlichkeit und im Rahmen ihrer Berufstätigkeit diskriminiert und beleidigt. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem wegen ihrer sexuellen Orientierung einmal auf offener Straße überfallen und verletzt.

Diese Vorfälle können jedoch weder für sich genommen noch insgesamt als von solcher Intensität gezeichnet angesehen werden, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Mongolei in Zukunft eine Situation droht, die das Ausmaß einer asylrelevanten Verfolgung, dh. insbesondere einer solchen von entsprechender Intensität, erreicht.

Andererseits ergibt sich aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage Homosexueller in der Mongolei einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt sein wird.Andererseits ergibt sich aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage Homosexueller in der Mongolei einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt sein wird.

Selbst wenn sich aus den Sachverhaltsfeststellungen allgemein eine schwierige Situation von Homosexuellen in der Mongolei ergibt, so kann nicht angenommen werden, dass diese in ihrer Gesamtheit das Maß einer systematischen Bedrohung der von der Judikatur geforderten Intensität erlangt.

Dazu ist hervorzuheben, dass Homosexualität in der Mongolei als solche nicht verboten ist und es von Seiten des mongolischen Staates - abgesehen von durchaus vorkommenden Diskriminierungen oder Beleidigungen durch einzelne mongolische Organe - keine Diskriminierung Homosexueller gibt, die einer systematischen, asylrelevanten Verfolgung gleichkommt.

Die Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Ehen in der Mongolei nicht anerkannt sind, ist als solches nicht geeignet, das Ausmaß einer systematischen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu erreichen.

Was die allgemeine gesellschaftliche Nichtakzeptanz gegenüber Homosexuellen und die von Seiten nichtstaatlicher Akteure zu erwartenden Diskriminierungen anlangt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass schwere Misshandlungen und Zwangsverheiratungen lesbischer Frauen zwar vereinzelt vorkommen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Bedrohungen der genannten Art derart verbreitet sind, dass sich die Betroffenen ihrer kaum zu entziehen vermögen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass in der Mongolei etwa ein gesellschaftlicher Zwang besteht, ein homosexuelles Familienmitglied gegen seinen Willen zu verheiraten, es zu misshandeln oder gar zu töten.

Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mongolische Staat bei entsprechenden Gewalthandlungen Privater gegenüber Homosexuellen systematisch nicht einschreitet und keinen effektiven Schutz gewährt.

Der Asylgerichtshof geht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer sexuellen Orientierung jegliche Lebensgrundlage entzogen ist.

Es ist zwar wahrscheinlich, dass es ihr wegen des Bekanntwerdens der lesbischen Beziehung schwierig bis unmöglich ist, eine Anstellung in ihrer Heimatstadt XXXX zu bekommen. Aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin als gesund anzusehen ist und es ist aufgrund der allgemeinen höheren Ausbildung, der besonderen Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch und Russisch) der Beschwerdeführerin und ihrer Berufs- und Auslandserfahrung nicht ersichtlich, weshalb ihr keine Verdienstmöglichkeiten wie beispielsweise in privaten Firmen oder als Selbständige, zB in der Hauptstadt Ulaanbaatar, offenstehen, zumal die Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin dort in der Vergangenheit bereits eine Zeitlang als selbständige Händlerin tätig war.Es ist zwar wahrscheinlich, dass es ihr wegen des Bekanntwerdens der lesbischen Beziehung schwierig bis unmöglich ist, eine Anstellung in ihrer Heimatstadt römisch 40 zu bekommen. Aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin als gesund anzusehen ist und es ist aufgrund der allgemeinen höheren Ausbildung, der besonderen Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch und Russisch) der Beschwerdeführerin und ihrer Berufs- und Auslandserfahrung nicht ersichtlich, weshalb ihr keine Verdienstmöglichkeiten wie beispielsweise in privaten Firmen oder als Selbständige, zB in der Hauptstadt Ulaanbaatar, offenstehen, zumal die Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin dort in der Vergangenheit bereits eine Zeitlang als selbständige Händlerin tätig war.

Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.)Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl VwGH vom 16.07.2003, Zl 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl VwGH vom 27.02.2001, Zl 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl VwGH vom 08.06.2000, Zl 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl VwGH vom 08.06.2000, Zl 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl VwGH vom 26.06.1997, Zl 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH vom 14.10.1998, Zl 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass es zwar vereinzelt zu Übergriffen von Polizeiorganen auf Homosexuelle kommt, es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass es zwar vereinzelt zu Übergriffen von Polizeiorganen auf Homosexuelle kommt, es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise aus der Mongolei als Juristin gearbeitet hat und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und dem erwarteten Kind den Lebensunterhalt sichert, auch wenn sie dabei aufgrund ihrer Homosexualität möglicherweise nach wie vor auf Schwierigkeiten stoßen könnte.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise aus der Mongolei als Juristin gearbeitet hat und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und dem erwarteten Kind den Lebensunterhalt sichert, auch wenn sie dabei aufgrund ihrer Homosexualität möglicherweise nach wie vor auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine werdende Mutter handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sich und das erwartete Kind zu ernähren. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass das Kind der Beschwerdeführerin auch von der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin mitbetreut werden kann.

In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof schließlich auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof schließlich auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Im Hinblick auf die Beziehung homosexueller Paare hat die EKMR den Standpunkt vertreten, dass diese nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art 8 Abs 1 EMRK fällt. Zugleich wurde aber festgestellt, dass homosexuelle Beziehungen unter dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens stehen und staatliche Eingriffe somit den Kriterien des Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen müssen (EKMR 3. 5. 1983, B 9369/81, X u Y - Vereinigtes Königreich; 19. 5. 1992, Kerkhoven et al - Niederlande, B 15.666/89).Im Hinblick auf die Beziehung homosexueller Paare hat die EKMR den Standpunkt vertreten, dass diese nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt. Zugleich wurde aber festgestellt, dass homosexuelle Beziehungen unter dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens stehen und staatliche Eingriffe somit den Kriterien des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entsprechen müssen (EKMR 3. 5. 1983, B 9369/81, römisch zehn u Y - Vereinigtes Königreich; 19. 5. 1992, Kerkhoven et al - Niederlande, B 15.666/89).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl zB VwGH vom 16.01.2001, Zl 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB VwGH vom 16.01.2001, Zl 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung zwar nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 2005 erfüllt, jedoch gemäß Abs. 3 vorübergehend aufzuschieben ist.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung zwar nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, 2005 erfüllt, jedoch gemäß Absatz 3, vorübergehend aufzuschieben ist.

Was, erstens, die Anwendung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Was den Eingriff in das Privatleben betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Lebensgefährtin in einer langjährigen Lebensgemeinschaft lebt, die Lebensgefährtin aber aufgrund ihres negativen Asylbescheides ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen wird (siehe dazu das Erkenntnis C16 319.727/1/2008/9E vom heutigen Tage).

Was weiters einen sonstigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass sie - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was weiters einen sonstigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu II.2.1 ebenfalls festgestellt - freundschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält und mittlerweile gut Deutsch spricht.Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 ebenfalls festgestellt - freundschaftliche Beziehungen in Österreich unterhält und mittlerweile gut Deutsch spricht.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als drei Jahren unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.

Hinzu kommt, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich, im Wesentlichen auf freundschaftliche nachbarschaftlichen Beziehung und ein fallweises ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde beschränken. Dies ist zwar löblich, lässt das Privatleben in Österreich insgesamt aber nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorübergehende Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorübergehende Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Eine dauerhafte Verletzung des Art. 3 EMRK liegt im Falle der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zwar nicht vor. Insoweit wird auf die oben 0 gemachten Ausführungen verwiesen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur vorliegt und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist.Eine dauerhafte Verletzung des Artikel 3, EMRK liegt im Falle der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zwar nicht vor. Insoweit wird auf die oben 0 gemachten Ausführungen verwiesen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur vorliegt und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist.

Wie oben unter II.2.1 zu c) festgestellt, ist die Beschwerdeführerin schwanger und es ist mit der Geburt XXXX zu rechnen. Es erscheint notwendig, zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder ihr (ungeborenes) Kind die Durchführung der Ausweisung vorübergehend aufzuschieben.Wie oben unter römisch zwei.2.1 zu c) festgestellt, ist die Beschwerdeführerin schwanger und es ist mit der Geburt römisch 40 zu rechnen. Es erscheint notwendig, zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder ihr (ungeborenes) Kind die Durchführung der Ausweisung vorübergehend aufzuschieben.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. I Nr. 116/2009 (MSchG), wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Schutzgedankens wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls bis Anfang Dezember 2011 aufzuschieben. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse in der Mongolei, bei denen landesweit ab November üblicherweise stark winterliche Verhältnisse mit extrem tiefen Temperaturen herrschen, wäre eine Ausweisung in die Mongolei mit einem Neugeborenen und ohne Aussicht auf familiäre Unterstützung beim Neuanfang (Quartiersuche etc.) in den Wintermonaten eine unmenschliche Härte.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (MSchG), wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Schutzgedankens wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls bis Anfang Dezember 2011 aufzuschieben. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse in der Mongolei, bei denen landesweit ab November üblicherweise stark winterliche Verhältnisse mit extrem tiefen Temperaturen herrschen, wäre eine Ausweisung in die Mongolei mit einem Neugeborenen und ohne Aussicht auf familiäre Unterstützung beim Neuanfang (Quartiersuche etc.) in den Wintermonaten eine unmenschliche Härte.

Die Überstellung wird daher gemäß § 10 Abs. 3 iVm Art. 3 EMRK bis zum 01.03.2012 aufgeschoben.Die Überstellung wird daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK bis zum 01.03.2012 aufgeschoben.

Da die Ausweisung mithin derzeit nicht durchsetzbar ist, erübrigt sich ein Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 AsylG 2005.Da die Ausweisung mithin derzeit nicht durchsetzbar ist, erübrigt sich ein Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8 AsylG 2005.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist bis zum 01.03.2012 aufzuschieben.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Diskriminierung, Glaubhaftmachung, Homosexualität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Schwangerschaft, sexuelle Orientierung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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