TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/9 C9 413237-2/2011

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 413237-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Gerhard ANGELER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 00.218-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Gerhard ANGELER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 00.218-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den gemäß § 11 AVG gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator am 27.06.2011, den dem nicht in Österreich aufhältigen minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 10 00.218-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 10 00.218-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den gemäß Paragraph 11, AVG gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator am 27.06.2011, den dem nicht in Österreich aufhältigen minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 10 00.218-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die dem Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 10 00.218-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf. nachweislich am 01.12.2010 freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und in den Iran zu den in der Stadt XXXX lebenden Familienangehörigen (Mutter und zwei Schwestern) geflogen war und seitdem auch nicht mehr nach Österreich zurückkehrte. Weiters sei der Bf. schon einmal am 19.05.2010 freiwillig in den Iran gereist, wobei der Bf. am 24.05.2010 wieder nach Österreich zurückflog. Da die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit 03.05.2011 endete und der Bf. bislang auch keinen Verlängerungsantrag gestellt hat sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. bislang auch nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt ist und auch über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt, sei davon auszugehen, dass der Bf. nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Aus diesem Grund werde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Weiters sei diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Afghanistan zu verbinden.Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf. nachweislich am 01.12.2010 freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und in den Iran zu den in der Stadt römisch 40 lebenden Familienangehörigen (Mutter und zwei Schwestern) geflogen war und seitdem auch nicht mehr nach Österreich zurückkehrte. Weiters sei der Bf. schon einmal am 19.05.2010 freiwillig in den Iran gereist, wobei der Bf. am 24.05.2010 wieder nach Österreich zurückflog. Da die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit 03.05.2011 endete und der Bf. bislang auch keinen Verlängerungsantrag gestellt hat sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. bislang auch nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt ist und auch über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt, sei davon auszugehen, dass der Bf. nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Aus diesem Grund werde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Weiters sei diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Afghanistan zu verbinden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 04.07.2011 datierte Beschwerde des gerichtlich bestellten Abwesenheitskurators an den Asylgerichtshof.

In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass sich der Bf. bei seiner kranken Mutter im Iran aufhalte und man ohne andere Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Bf. wider seinen Willen gehindert sei, nach Österreich zurückzukehren. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sich der Bf. inzwischen in Afghanistan aufhält, zumal die Rückkehr in den Iran ohne gültiges Visum eine Abschiebung nach Afghanistan nach sich ziehe. Bezüglich der Feststellung der belangten Behörde, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf. in einem anderen Staat als Österreich befinde, sei entgegenzuhalten, dass der Bf. bereits vor seiner letztmaligen Ausreise aus Österreich schon einmal aus dem Iran nach Österreich zurückgekehrt sei, weil er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Umstand, dass er bislang keinen Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt habe, lege daher vielmehr nahe, dass er faktisch daran gehindert worden sei. Hinsichtlich der angeordneten Ausweisung nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass diese im Hinblick auf Art. 3 EMRK verfassungswidrig sei, zumal es dem Grundsatz des "Non-Refoulement" widerspreche, wenn Personen zwangsweise in einen Staat befördert werden, in welchem sie in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt oder Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden würden.In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass sich der Bf. bei seiner kranken Mutter im Iran aufhalte und man ohne andere Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Bf. wider seinen Willen gehindert sei, nach Österreich zurückzukehren. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sich der Bf. inzwischen in Afghanistan aufhält, zumal die Rückkehr in den Iran ohne gültiges Visum eine Abschiebung nach Afghanistan nach sich ziehe. Bezüglich der Feststellung der belangten Behörde, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf. in einem anderen Staat als Österreich befinde, sei entgegenzuhalten, dass der Bf. bereits vor seiner letztmaligen Ausreise aus Österreich schon einmal aus dem Iran nach Österreich zurückgekehrt sei, weil er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Umstand, dass er bislang keinen Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt habe, lege daher vielmehr nahe, dass er faktisch daran gehindert worden sei. Hinsichtlich der angeordneten Ausweisung nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass diese im Hinblick auf Artikel 3, EMRK verfassungswidrig sei, zumal es dem Grundsatz des "Non-Refoulement" widerspreche, wenn Personen zwangsweise in einen Staat befördert werden, in welchem sie in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt oder Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden würden.

Es wurde schließlich beantragt, den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, weiters das Asylverfahren gemäß § 24 AsylG fortzusetzen, das Verfahren auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzustellen sowie in die Frist zur Stellung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wiedereinzusetzen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.Es wurde schließlich beantragt, den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, weiters das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG fortzusetzen, das Verfahren auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzustellen sowie in die Frist zur Stellung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wiedereinzusetzen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Dem Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 10 00.218-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 03.05.2011 erteilt.

2. Der Bf. hat zuletzt am 01.12.2010 nachweislich das österreichische Bundesgebiet freiwillig auf dem Luftweg verlassen und ist weiter in den Iran geflogen, wo sich die Mutter und die Geschwister des Bf. aufhalten. Der Bf. ist seit seiner Ausreise und auch nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 03.05.2011 nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010, Zl. C9 413237-1/2010/5E, wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes (Abweisung gemäß § 3 AsylG 2005) wegen unbekannten Aufenthalts des Bf. eingestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010, Zl. C9 413237-1/2010/5E, wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes (Abweisung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005) wegen unbekannten Aufenthalts des Bf. eingestellt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn3. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

5. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

6. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

7. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

8.1. Dem Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 03.05.2011 gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt.8.1. Dem Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 03.05.2011 gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt.

Der Bf. hat Österreich zuletzt am 01.12.2010 über den Flughafen Wien-Schwechat Richtung XXXX (Iran) im Besitz eines bis 28.02.2015 gültigen afghanischen Reisepasses (ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien am 01.03.2010) und eines vom 26.11.2010 bis 24.02.2011 gültigen iranischen Visums rechtmäßig verlassen.Der Bf. hat Österreich zuletzt am 01.12.2010 über den Flughafen Wien-Schwechat Richtung römisch 40 (Iran) im Besitz eines bis 28.02.2015 gültigen afghanischen Reisepasses (ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien am 01.03.2010) und eines vom 26.11.2010 bis 24.02.2011 gültigen iranischen Visums rechtmäßig verlassen.

Der Bf. verfügt derzeit über keinen Wohnsitz in Österreich und hat bislang auch gegenüber dem Bundesasylamt keinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Auch ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde bislang nicht gestellt.

8.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.8.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Ein "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" besteht dort, wo sich der Fremde niedergelassen hat, demnach ein zentraler örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Es bedarf grundsätzlich einer wesentlichen Verdichtung der Lebensbeziehungen bei Einbeziehung sämtlicher Lebensumstände des Betroffenen, dass von einem zentralen örtlichen Anknüpfungspunkt gesprochen werden kann. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist dort gelegen, wo der örtlich dichteste Anknüpfungspunkt auf Dauer eingerichtet ist. Die Voraussetzungen dieses Aberkennungstatbestandes werden regelmäßig dann erfüllt sein, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz rechtmäßig und nicht bloß vorübergehend im Ausland begründet (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] S. 266). Unter "anderem Staat" ist jeder Staat außer Österreich zu verstehen.

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP) heißt es dazu unter anderem: "Möglich ist der Entzug hingegen dann, wenn der Fremde in einen sicheren Staat weiter gezogen ist." Demnach sind nach dem Willen des Gesetzgebers hierunter all jene Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Fremde "in einen sicheren Staat weiter gezogen ist". In diesem Zusammenhang wird jedoch auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sein, dass eine Person freiwillig und ohne Zwang ihren Wohnsitz in Österreich aufgibt und in einen anderen Staat verlegt, in welchem sie in irgendeiner Form einer realen und ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt ist, weshalb es bei Vorliegen eines derartigen Sachverhalts mangels Rechtsschutzinteresses des Fremden unter Zugrundelegung objektiver Kriterien nicht erforderlich erscheint, etwa eine amtswegige Prüfung iSd. § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 durchzuführen (siehe Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 AsylG 2005, Anm. 10).In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu unter anderem: "Möglich ist der Entzug hingegen dann, wenn der Fremde in einen sicheren Staat weiter gezogen ist." Demnach sind nach dem Willen des Gesetzgebers hierunter all jene Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Fremde "in einen sicheren Staat weiter gezogen ist". In diesem Zusammenhang wird jedoch auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sein, dass eine Person freiwillig und ohne Zwang ihren Wohnsitz in Österreich aufgibt und in einen anderen Staat verlegt, in welchem sie in irgendeiner Form einer realen und ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt ist, weshalb es bei Vorliegen eines derartigen Sachverhalts mangels Rechtsschutzinteresses des Fremden unter Zugrundelegung objektiver Kriterien nicht erforderlich erscheint, etwa eine amtswegige Prüfung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 durchzuführen (siehe Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 10).

Ansonsten entspricht die Regelung des § 9 Abs. 1 Z 2 inhaltlich zur Gänze der Regelung des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Ansonsten entspricht die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, inhaltlich zur Gänze der Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

8.3. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Bf. Österreich freiwillig verlassen hat und nunmehr seit mehr als 8 Monaten nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt ist, obwohl der Bf. wissen musste, dass seine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich mit 03.05.2011 abläuft. Weder dem Bundesasylamt noch der Bezirkshauptmannschaft XXXX als bislang zuständiger gesetzlicher Vertreterin des unbegleiteten minderjährigen Bf. ist der derzeitige Aufenthalt des Bf. bekannt bzw. verfügen diese auch sonst über keinerlei diesbezügliche Informationen.8.3. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Bf. Österreich freiwillig verlassen hat und nunmehr seit mehr als 8 Monaten nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt ist, obwohl der Bf. wissen musste, dass seine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich mit 03.05.2011 abläuft. Weder dem Bundesasylamt noch der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als bislang zuständiger gesetzlicher Vertreterin des unbegleiteten minderjährigen Bf. ist der derzeitige Aufenthalt des Bf. bekannt bzw. verfügen diese auch sonst über keinerlei diesbezügliche Informationen.

Der Bf. verfügt nach eigenen Angaben über enge familiäre Bindungen im Iran, so leben seine Mutter und seine Geschwister dort. Gerade diese engen familiären Bindungen sind nach eigenen Angaben des Bf. auch der Grund für seine Reise in den Iran gewesen.

Auch wenn der Bf. im Zuge der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle angegeben hatte, dass er die Absicht hätte, vom Iran wieder nach Österreich zurückzukehren, so kann allein auf Grund dieser Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass der Bf. jedenfalls seinen bislang bestehenden Wohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich aufrecht erhalten wollte. So sprechen gerade andere maßgebliche Umstände gegen diese Annahme: Der Bf. hat vor seiner Ausreise aus Österreich weder seinen gesetzlichen Vertreter (BH XXXX), noch einen Verantwortlichen der Betreuungseinrichtung, in der der Bf. bis zuletzt gelebt hatte, noch das Bundesasylamt über seine beabsichtigte Reise zu seiner Familie in den Iran in Kenntnis gesetzt, weshalb auch die amtliche Abmeldung vom bisherigen Wohnsitz in Österreich veranlasst wurde.Auch wenn der Bf. im Zuge der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle angegeben hatte, dass er die Absicht hätte, vom Iran wieder nach Österreich zurückzukehren, so kann allein auf Grund dieser Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass der Bf. jedenfalls seinen bislang bestehenden Wohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich aufrecht erhalten wollte. So sprechen gerade andere maßgebliche Umstände gegen diese Annahme: Der Bf. hat vor seiner Ausreise aus Österreich weder seinen gesetzlichen Vertreter (BH römisch 40 ), noch einen Verantwortlichen der Betreuungseinrichtung, in der der Bf. bis zuletzt gelebt hatte, noch das Bundesasylamt über seine beabsichtigte Reise zu seiner Familie in den Iran in Kenntnis gesetzt, weshalb auch die amtliche Abmeldung vom bisherigen Wohnsitz in Österreich veranlasst wurde.

Gegen die Annahme eines bloß vorübergehenden Aufenthalts im Ausland und des weiteren Bestehens des Lebensmittelpunkts in Österreich - wie vom beschwerdeführenden Abwesenheitskurator in der Beschwerde ausgeführt - spricht auch der weitere Umstand, dass dem Bf. ein Visum für einen Aufenthalt im Iran bis 24.02.2011 erteilt worden war und der Bf. trotz Ablaufs dieses Visums - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt ist.

Insoweit in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass der Bf. wider seinen eigenen Willen nicht nach Österreich zurückkehren könnte und allenfalls wegen eines möglichen illegalen Aufenthalts im Iran bereits nach Afghanistan abgeschoben worden sei, so muss dem entgegen gehalten werden, dass diese Behauptungen bloße und nicht näher substanziierte Vermutungen darstellen.

8.4. In einer Gesamtschau der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände und aus den oben dargelegten Erwägungen konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat.

9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt und die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht unzulässig ist.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt und die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 nicht unzulässig ist.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2. Die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (ebenso wie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung im Sinne des FPG) ist eine bescheidförmige Anordnung an den Fremden, das österreichische Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist - unbeschadet möglicher fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung -freiwillig zu verlassen.2. Die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (ebenso wie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung im Sinne des FPG) ist eine bescheidförmige Anordnung an den Fremden, das österreichische Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist - unbeschadet möglicher fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung -freiwillig zu verlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur früheren Rechtslage des § 33 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ausgesprochen, dass nach dessen Wortlaut eine Ausweisung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Dass dessen sofortige Ausreise erforderlich ist, setzt jedoch voraus, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung im österreichischen Bundesgebiet aufhält, denn sollte der Fremde bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aus Österreich ausgereist sein, dann würde eine Ausweisung erst bei einer (allfälligen) rechtswidrigen Rückkehr des Fremden in das Bundesgebiet zum Tragen kommen. Diese Auffassung entspricht nicht dem Gesetz, ist doch die Erlassung einer Ausweisung gleichsam "auf Vorrat" unzulässig (VwGH 11.09.2001, Zl. 98/21/0379; 30.01.2003, Zl. 2002/21/0168; 24.02.2003, Zl. 2002/21/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur früheren Rechtslage des Paragraph 33, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ausgesprochen, dass nach dessen Wortlaut eine Ausweisung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Dass dessen sofortige Ausreise erforderlich ist, setzt jedoch voraus, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung im österreichischen Bundesgebiet aufhält, denn sollte der Fremde bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aus Österreich ausgereist sein, dann würde eine Ausweisung erst bei einer (allfälligen) rechtswidrigen Rückkehr des Fremden in das Bundesgebiet zum Tragen kommen. Diese Auffassung entspricht nicht dem Gesetz, ist doch die Erlassung einer Ausweisung gleichsam "auf Vorrat" unzulässig (VwGH 11.09.2001, Zl. 98/21/0379; 30.01.2003, Zl. 2002/21/0168; 24.02.2003, Zl. 2002/21/0191).

Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf asylrechtliche Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 übertragbar, zumal auch eine im Asylverfahren ergangene Ausweisung die inhaltlich gleiche Aufforderung an den Fremden darstellt, Österreich zu verlassen. Der Umstand, dass die asylrechtliche Ausweisung im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung (Rückkehrentscheidung) grundsätzlich immer zielstaatsbezogen zu erlassen ist, ist dabei unbeachtlich.Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf asylrechtliche Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 übertragbar, zumal auch eine im Asylverfahren ergangene Ausweisung die inhaltlich gleiche Aufforderung an den Fremden darstellt, Österreich zu verlassen. Der Umstand, dass die asylrechtliche Ausweisung im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung (Rückkehrentscheidung) grundsätzlich immer zielstaatsbezogen zu erlassen ist, ist dabei unbeachtlich.

3. Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung wurde mit Zustellung an den gerichtlich bestellten Kurator am 27.06.2011 rechtswirksam erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Bf. jedoch nicht in Österreich aufgehalten.

Die gegenständlich angeordnete Ausweisung würde somit erst bei einer allfälligen Rückkehr des Bf. in das österreichische Bundesgebiet zum Tragen kommen. Diese Anordnung einer Ausweisung gleichsam "auf Vorrat" entspricht jedoch nicht dem Gesetz und ist daher unzulässig.

4. Da sich im gegenständlichen Fall die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unzulässig erweist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.4. Da sich im gegenständlichen Fall die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unzulässig erweist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

III.4. Zu den übrigen Anträgen in der Beschwerderömisch drei.4. Zu den übrigen Anträgen in der Beschwerde

Auf die übrigen in der Beschwerde gestellten Anträge auf Fortsetzung des Asylverfahrens gemäß § 24 AsylG sowie internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, auf Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung war nicht weiter einzugehen, zumal diese Anträge einerseits keine Verfahrenshandlungen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellen und sie andererseits auch nicht in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes fallen.Auf die übrigen in der Beschwerde gestellten Anträge auf Fortsetzung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, AsylG sowie internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, auf Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung war nicht weiter einzugehen, zumal diese Anträge einerseits keine Verfahrenshandlungen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellen und sie andererseits auch nicht in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes fallen.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreise, Rechtsanschauung des VwGH, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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