TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/24 2002/21/0191

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. September 2002, Zl. FR 81/2002, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 30. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges mit rumänischem Kennzeichen angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines noch eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung gewesen. Bei der ausgeführten Tätigkeit habe es sich um unerlaubte Kabotagefahrten gehandelt, weshalb ein Aufenthaltstitel für Lenker aus Drittstaaten erforderlich gewesen wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag ausgehändigt.

Der dagegen durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung, in der dieser seine Adresse in Rumänien anführte, gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie ging dabei ebenfalls von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Österreich) aus und führte im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 37 Abs. 1 FrG aus, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich seien angesichts seines "noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von einem Tag" nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das maßgebliche öffentliche Interesse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Ausweisung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung rechtswidrig in Österreich aufhält. Nicht zulässig ist die Ausweisung gegenüber einem Fremden, der Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des maßgeblichen zweitinstanzlichen Bescheides bereits verlassen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2002/21/0168). Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zwar im Inland zur Post gegeben, er sich jedoch gemäß einer Auskunft des Gemeindeamtes Gresten mit 11. März 2002 nach Rumänien abgemeldet hat. Die belangte Behörde spricht in der Bescheidbegründung selbst von einem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers "in der Dauer von einem Tag" und wies am Ende der Bescheidbegründung darauf hin, dass der Bescheid keine "darüber hinausgehende" Wirkung entfalte, sollte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen haben (oder ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sein).

Indem die belangte Behörde ungeachtet der zitierten Rechtslage der Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht weiter nachging, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210191.X00

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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