TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/12 C16 315787-1/2008

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Veröffentlicht am 12.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 315.787-1/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2007, FZ. 0705.344 - EAST West, nach mündlicher Verhandlung vom 03.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2007, FZ. 0705.344 - EAST West, nach mündlicher Verhandlung vom 03.08.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.03.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.03.2012 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin wurde am 08.06.2007 von Beamten der deutschen Polizei in einem Zug aus Österreich kommend aufgegriffen und festgenommen (AS 27).

Am 11.06.2007 wurde die Beschwerdeführerin nach Österreich überstellt und wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts festgenommen. Im Zuge der Einvernahme vor Beamten Polizeiinspektion Schärding, die unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch stattfand, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag (AS 29).

Eine EURODAC-Abfrage vom 12.06.2007 verlief negativ (AS 37).

Weiters erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Linz unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch (AS 43).

Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, erfolgten Anfragen im Rahmen der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) an die Slowakei und Tschechien, welche mit Schreiben vom 09.07.2007 bzw. 19.07.2007 negativ beantwortet wurden (AS 119, 123).Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, erfolgten Anfragen im Rahmen der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) an die Slowakei und Tschechien, welche mit Schreiben vom 09.07.2007 bzw. 19.07.2007 negativ beantwortet wurden (AS 119, 123).

Auf Anfrage an die zuständigen schwedischen und deutschen Behörden antworteten diese am 27.07.2007 bzw. am 30.07.2007, dass die Beschwerdeführerin dort jeweils unbekannt und kein Visum auf den von ihr angegeben Namen ausgestellt worden sei (AS 219, 235).

Am 06.08.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie ua. angab, einen anderen als den ursprünglichen Namen zu haben und im Besitz eines von Schleppern organisierten Reisepasses gewesen zu sein, in dem sich zwei Visa, sie vermute für Deutschland und Schweden, befunden hätten. Diesen Pass hätten ihr die deutschen Behörden vor der Rücküberstellung nach Österreich abgenommen. Im Zuge der Verhandlung wurden ihr Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme vorgelegt (AS 137).

Am selben Tag wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Verfahrenskarte zugelassen (AS 213).

Am 03.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie ua. angab, vor ihrem Aufgriff im Zug niemals in Deutschland gewesen zu sein (AS 335).

Nachdem sich das Bundesasylamt eine Kopie des von der Beschwerdeführerin erwähnten Reisepasses hatte schicken lassen und sich darin ein Visum für Deutschland (Ablauf 17.10.2006) befand, wurden die zuständigen deutschen Behörden ersucht, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin II-VO zuständigkeitshalber zu übernehmen. Die deutschen Behörden stimmten der Übernahme mit Schreiben vom 18.09.2007 zu (AS 321).

Am 05.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin von einem Facharzt für Psychiatrie (Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren) untersucht (AS 379).

Mit Schreiben vom 15.10.2007 informierten das Bundesasylamt die deutschen Behörden, dass es das Verfahren der Beschwerdeführer in eigener Zuständigkeit zu führen beabsichtige, da sich anhand der Fotos im von der Beschwerdeführerin benutzten Reisepass herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Inhaberin des Passes (und des deutschen Visums) identisch sein könne.

Am 16.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 407).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 02.11.2007 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 07 05.344-EAST West (AS 419), welcher der Beschwerdeführerin am selben Tag persönlich ausgehändigt wurde (AS 527) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit dem angefochtenen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 lit. 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, lit. 1 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 leg. cit für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt II.)Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 leg. cit wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach" (sic) Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 2 leg. cit wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach" (sic) Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland eine unrechtmäßige Verfolgung durch die mongolische Polizei wegen Handels mit geschützten Tieren oder durch ihren früheren Arbeitgeber wegen eines nicht zurückgezahlten Kredites drohe. Im Übrigen stehe ihr aufgrund der Größe des Landes und der geringen Bevölkerungsdichte jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland eine unrechtmäßige Verfolgung durch die mongolische Polizei wegen Handels mit geschützten Tieren oder durch ihren früheren Arbeitgeber wegen eines nicht zurückgezahlten Kredites drohe. Im Übrigen stehe ihr aufgrund der Größe des Landes und der geringen Bevölkerungsdichte jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solche überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solche überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahre 2006 bis 2007 gestützt, welche der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nur teilweise zu Stellungnahme vorgelegt worden waren.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 05.11.2007 (Aufgabe unbekannt, eingelangt beim Bundesasylamt am 13.11.2007) legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein (nunmehr: Beschwerde zum Asylgerichtshof) (AS 581).

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Ausführung neuer Details zu ihrem Fluchgrund im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Sie werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 07.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 07.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und auch keine Stellungnahme angegeben.

Mit Schreiben vom 15.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2011 geladen.

Am vorgesehenen Tag fand die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines mongolischen Personalausweises eine neue Identität angab und vorbrachte, dass sei ein Kind erwart. Sie wurde aufgefordert in der Verhandlung angekündigte medizinische Befunde innerhalb von einer Woche zu übermitteln.

Mit Schreiben aufgegeben am 08.08.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin die angekündigten Befunde.

Der Asylgerichtshof hat am 11.08.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Im Asylantrag hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX, sie StA. der Mongolei und habe zuletzt an einer namentlich näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gewohnt.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 , sie StA. der Mongolei und habe zuletzt an einer namentlich näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gewohnt.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe eigentlich nach Schweden gewollt, um dort zu leben und zu arbeiten.

b) In der Erstbefragung durch Organe der Stadtpolizeikommando Linz hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei ledig und Protestantin. Sie habe weder in der EU noch in der Mongolei irgendwelche Verwandten.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihr Land am 25.05.2007 verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass schlepperunterstützt über Moskau und unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Dem Schlepper habe sie umgerechnet ca. 4.500,00 ¿ gezahlt.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe zusammen mit einer Freundin von einem Mann einen Kredit aufgenommen, den sie nicht habe zurückzahlen können. Der Mann habe dann verlangt, sie solle den Kredit als Prostituierte für ihn abarbeiten und er habe sie zum Sex gezwungen, wovon sie krank geworden sei.

Außerdem befürchte sie bei einer Rückkehr in die Mongolei dort wegen des nicht zurückgezahlten Kredits gerichtlich bestraft zu werden.

c) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, sie sei in Wahrheit XXXX. Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide an Asthma.Zur Person hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, sie sei in Wahrheit römisch 40 . Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide an Asthma.

In der Mongolei habe sei ein kleines Haus besessen, das sie verkauft habe. Mit dem Erlös und einem Kredit, den sie aufgenommen habe, habe sie die Schlepperkosten in der genannten Höhe bezahlt. Bis 2005 habe sie keine Arbeit und kein Einkommen gehabt und daher bei verschiedenen Freunden gewohnt. Danach habe sie in einem Hotel gearbeitet und damit ca. 50.000 Togrok im Monat verdient.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin gemeint, in dem Reisepass, den der Schlepper organisiert habe, seien ihrer Erinnerung nach Visa, sie vermute für Schweden und Deutschland gewesen. Diesen Pass habe die deutsche Polizei ihr beim Einreiseversuch nach Deutschland abgenommen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der nunmehr namentlich näher bezeichnete Mann, von dem sie den nicht zurückgezahlten Kredit erhalten hatte, habe sie, obwohl lesbisch, zur Prostitution gezwungen und vergewaltigt. Später hat sie gemeint, der Mann habe sie nur zur Prostitution zwingen wollen.

Außerdem habe sie mit einer namentlich näher bezeichneten Person zusammen mit "weißen Fischen" und "gelben Falken" gehandelt. Deshalb sei sie dann von der Polizei verhaftet worden.

Bei einer Rückkehr fürchte sie, vergewaltigt zu werden und habe auch wegen des Kredits Schulden und keine Wohnung mehr.

Zu den vorgelegten Länderinformationen hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Polizei in der Mongolei sei korrupt. So habe auch der gefälschte Reisepass organisiert werden können.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie kenne hier nur einen namentlich näher bezeichneten Österreicher, den sie in der Schubhaft kennengelernt habe.

d) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, ihre Eltern seien verstorben als sie noch ein Kind gewesen sei, sie habe keine Geschwister und keine eigenen Kinder. In der Mongolei habe sie keinen festen Wohnsitz gehabt und stets bei verschiedenen Bekannten gewohnt.

In der Mongolei habe sie acht Jahre lang bis 1999 die Schule besucht. von 2005 bis zur zum Jänner 2007 habe sie in einem namentlich näher bezeichnete Hotel an der Rezeption und als Kellnerin gearbeitet.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin auf Befragen versichert, sie sei nie zuvor in Deutschland gewesen und das Visum sei in dem Pass gewesen, der nicht der ihre gewesen sei.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kreditgeber vorgebracht, der Mann, der sie wegen des Kredits erpresst habe, habe Kontakte zur Politik, zB. zu einem namentlich näher bezeichneten Abgeordneten, mit der auch zusammen gearbeitet habe. Er kennt auch noch viele andere wirtschaftlich einflussreiche Leute.

Sie hat konkretisiert, sie sei im März 2007 von dem Mann, welcher der Eigentümer des Hotels, in dem sie gearbeitet habe, sei vergewaltigt worden. Wann genau, wisse sie nicht. Sie habe auch keine Anzeige gegen den Mann erstattet.

Befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie fürchte im Falle der Rückkehr von diesem Mann umgebracht zu werden. Sie werde entweder selbst oder zumindest würden ihre Organe von diesem Mann ins Ausland verkauft werden.

In Bezug auf die Probleme mit der Polizei wegen des Handels mit den Tieren hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie selbst habe keine Probleme gehabt, befürchte aber solche bei einer Rückkehr, weil ihr Geschäftspartner verhaftet worden sei. Der Handel mit diesen Tieren sei nämlich ungesetzlich gewesen. Sie habe jedoch mit dem Partner die Tiere von zu Hause aus privat verkauft. Sie habe auch eine Ladung zur Einvernahme erhalten, habe diese aber zerrissen und habe das Land verlassen.

e) Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand angegeben, sie habe Probleme mit ihren Zimmerkolleginnen, könne sich nicht verständigen und habe Schlafstörungen. In der Mongolei sei sie in Behandlung gewesen und habe regelmäßig Medikamente nehmen müssen. Wegen der Vergewaltigungen in der Heimat auch seelisch nicht in guter Verfassung.

Nach Vorhalt des unter [II.1.3 zu b)] angeführten psychiatrischen Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin lediglich unter Anpassungsstörungen leide, hat sie gemeint, sie habe Albträume gehabt und habe diese immer noch.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kreditgeber nunmehr vorgebracht, der Mann habe sie vier- oder fünfmal vergewaltigt. Das sei seit Jänner 2007 passiert, bis zum März, nein bis April, nein bis zur Ausreise. Sie vermute auch, dass der Mann psychisch krank sei, weil er ihr einmal grausame Fotos von einer gewaltsam getöteten Frau gezeigt habe.

Eine Anzeige gegen den Mann habe sie aus Angst unterlassen, weil sie befürchtet habe, der Mann würde sich an ihr rächen. Der Mann habe genug Geld gehabt, die Polizei zu bestechen, sie hingegen hätte kein Geld gehabt, was sie aber benötigt hätte, damit die bestochene Polizei den Fall verfolgt. Sie sei aber einmal kurz vor der Ausreise bei einer - wie sie vermute - Menschenrechtsorganisation in der Hauptstadt gewesen. Dort habe sie aber wohl nicht verstanden.

In Bezug auf die Probleme mit der Polizei wegen des illegalen Handels mit geschützten Tieren hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, nur der Geschäftspartner habe eine Vorladung zur Polizei erhalten, sie habe aber befürchtet, ebenfalls eine Ladung zu bekommen, weil man zusammen gearbeitet habe. Sie sei jedoch vorher ausgereist, aber ihr Partner habe ihr gesagt, sie hätten das Geschäft zusammen betrieben und müssten daher auch zusammen die Verantwortung tragen.

f) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kredit nunmehr vorgebracht, sie habe das Geld eigentlich dem Geschäftspartner weiter verleihen und mit den Zinsen ein gutes Geschäft machen wollen. Das Geld sei ihr aber nicht zurückgezahlt worden und so habe sie die Probleme mit ihrem damaligen Dienstgeber bekommen.

g) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin nunmehr unter Vorlage eines mongolischen Personalausweises vorgebracht, sie heiße in Wahrheit XXXX und sei am XXXX geboren.Zur Person hat die Beschwerdeführerin nunmehr unter Vorlage eines mongolischen Personalausweises vorgebracht, sie heiße in Wahrheit römisch 40 und sei am römisch 40 geboren.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe jetzt seit Anfang des Jahres einen namentlich näher bezeichneten Lebensgefährten gefunden, der ebenfalls Asylwerber aus der Mongolei sei und mir ihr zusammen lebe. Sie sei von ihm schwanger und erwarte das Kind Ende Oktober. Die Schwangerschaft verlaufe normal.

Nach ihrem Asthma befragt, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe deswegen ein Spray bekommen, das brauch sie jedoch nur manchmal. Des Weiteren sei sie in Österreich im März 2010 an der Gebärmutter operiert worden, es ein Stück herausgenommen worden. Sie werde dazu Befunde vorlegen.

Sie habe in der Mongolei noch ihre Eltern und einen Bruder, der den Ausweis zu ihr geschickt habe. Ihre Familie lebe noch in Ulaanbaatar, der Bruder sei arbeitslos, nachdem er eine Zeit in Südkorea gearbeitet habe. Wo er lebe, wisse sie nicht.

Der Vater sei ein pensionierter Veterinärmediziner und die Mutter habe früher als Hebamme gearbeitet. Beide würden eine Pension beziehen. Außerdem gebe es in der Mongolei noch "jede Menge" Verwandte, teils in der Hauptstadt, teils auf dem Lande. Befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Eltern und der Bruder würden sich sehr über ihre Schwangerschaft freuen, mit den Eltern telefoniere sie nun fast wöchentlich.

Ihre früheren Angaben, dass sie in Ulaanbaatar obdachlos gewesen sei, würden nicht der Wahrheit entsprechen, sie habe vielmehr mit ihrem Bruder zusammen im Jurtenviertel, an der auf dem Ausweis angegeben Adresse gewohnt. Die Geschwister hätten sich gegenseitig mit ihren Einkommen unterstützt.

Zu ihrer Ausbildung hat die Beschwerdeführerin richtig gestellt, dass sie zehn Jahre lang zur Schule gegangen sei. Danach habe sie ein Jahr lang bei den Eltern gelebt und dann vier Jahre lang die Pädagogische Hochschule besucht. Danach habe sie bis 2005 Gelegenheitsarbeiten gemacht und im Anschluss in dem besagten Hotel gearbeitet.

Auf Nachfrage hat die Beschwerdeführer zunächst gemeint, sei habe von Jänner 2005 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2007 in dem Hotel gearbeitet, um dann auf Vorhalt ihrer früheren Angaben zu bestätigen, dass sie doch nur bei Jänner 2005 in dem Hotel war, danach sei sie bis zur Ausreise zwei bis drei Monate arbeitslos gewesen.

Zu ihren Fluchtgründen hat die Beschwerdeführerin, ersten, in Bezug auf den Kredit ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Sie hat ergänzt, dass der Mann, um sein Geld zurück zu bekommen sie auch durch andere Leute habe unter Druck setzen lassen. Ihre Erkrankung an der Gebärmutter hänge mit den sexuellen Übergriffen dieses Mannes zusammen.

Sie hat weiters ergänzt, der 7.000.000 Togrok-Kredit sei nicht der erste Betrag gewesen, den sie von diesem Mann ausgeliehen habe. Sie habe schon früher Geldbeträge von ihm geliehen, aber es sei nie so viel gewesen. Sie habe damals im Hotel 50.000 Togrok verdient und mit dem großen Kredit ein Geschäft machen wollen, nämlich jenen Handel mit den geschützten Tieren finanzieren wollen. Der Mann einer Freundin habe ihr gesagt, das sei ein sicheres Geschäft, dann habe sie ihm das Geld gegeben. Aber es habe nicht geklappt und so habe sie das Geld nicht zurückzahlen können.

Auf Nachfrage, ob sie dem Kreditgeber gesagt habe, wofür sie das Geld haben wolle, hat die Beschwerdeführerin gemeint, nur dass sie ein Geschäft vorgehabt habe, aber keine Detail. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass jemand einen ungesicherten Kredit in Höhe des 140-fachen Monatsgehalts, oder mehr als zehn Jahresgehälter, hergebe, hat die Beschwerdeführer nur gemeint, sie habe gut gearbeitet und ihr Dienstgeber habe ihr wahrscheinlich vertraut.

Auf die Frage, warum der Dienstgeber, wenn er von dem guten Geschäft wusste, nicht selbst investiert habe, anstelle einer Angestellten, die keine Sicherheiten bot, einen derart hohen Betrag zu leihen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, er hab das Hotel gehabt und ihr Geschäft sei ein ganz anderes Business. Er habe ihr wohl helfen wollen, um sie dann weiter für sexuelle Dienste ausnutzen zu können.

Auf die Frage, warum der Mann, wenn er in erster Linie ein Geld zurück haben wollte, nicht zuerst versucht habe, sich das Geld von ihrem Geschäftspartner zu holen (zumal er gewusst hat, wo das Geld tatsächlich hingeflossen ist) anstatt die Beschwerdeführerin die Schuld abarbeiten zu lassen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, dass sie allein die Dokumente unterschrieben habe.

Auf die Frage, wie lange sie tatsächlich in dem Hotel gearbeitet habe, hat die Beschwerdeführerin erneut bestätigt, sie habe die Arbeit dort im Jänner 2007 aufgegeben. Auf die Frage, wo die sexuellen Übergriffe stattgefunden haben, wenn die Beschwerdeführerin zum angegeben Zeitpunkt März 2007 nicht mehr im Hotel gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin nach einigen Ausflüchten gemeint, der Mann habe nach ihr gesucht. Auf Nachfrage, wo sie im relevanten Zeitraum von Jänner 2007 bis Mai 2007 gewohnt habe und wovon sie gelebt habe, hat die Beschwerdeführerin zunächst ausweichend geantwortet, um dann vorzubringen, sie habe einen Teil des Kredits für sich behalten und von diesem Geld gelebt und sei bei einer Freundin untergekommen.

In Bezug auf, zweitens, die illegalen Geschäfte mit den Tieren hat die Beschwerdeführerin auf Befragen erklärt, es habe sich um lebende Exemplare geschützter Tierarten gehandelt, die sie und ihr Geschäftspartner zu hohen Preisen an Ausländer verkauft hätten.

Zu ihrem Leben in Österreich befragt hat die Beschwerdeführerin auf Befragen ausgesagt, zu jenem Österreicher, den sie seinerzeit in der Schubhaft kennen gelernt habe, habe sie keinen Kontakt mehr. Ansonsten habe sie in Österreich noch eine namentlich näher bezeichnete mongolische Freundin in XXXX und sie kenne eine österreichische Familie, die von den Zeugen Jehovas sei und sie öfter besuche. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, Protestantin zu sein, hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Religion der Zeugen Jehovas und die ihre seien sehr ähnlich.Zu ihrem Leben in Österreich befragt hat die Beschwerdeführerin auf Befragen ausgesagt, zu jenem Österreicher, den sie seinerzeit in der Schubhaft kennen gelernt habe, habe sie keinen Kontakt mehr. Ansonsten habe sie in Österreich noch eine namentlich näher bezeichnete mongolische Freundin in römisch 40 und sie kenne eine österreichische Familie, die von den Zeugen Jehovas sei und sie öfter besuche. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, Protestantin zu sein, hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Religion der Zeugen Jehovas und die ihre seien sehr ähnlich.

Weiter Kontakte habe sie nicht. Sie habe versucht zu arbeiten, aber man habe immer nach einer Arbeitsbewilligung gefragt. Sie habe keine Hobbys und sei auch nicht in Vereinen oä. aktiv.

Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin in den vier Jahren in Österreich den ganzen Tag üblicherweise gemacht habe, hat sie gemeint, sie habe ihre Freunde besucht und Deutsch gelernt. Allerdings habe sie nur vor einem Jahr einmal einen Kurs besucht und diesen nicht zu Ende gebracht. Eine Frage auf Deutsch konnte die Beschwerdeführerin in relativ fließendem Deutsch unter richtiger Verwendung des Perfekts und des Futurs beantworten.

Länderinformationen

Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD - Anfragebeantwortung vom 18.02.2010 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C in der Mongolei und Nachtrag dazu (E-Mail-Antwort des Mongolischen Roten Kreuzes vom 12.03.2010 (ACCORD, Hepatitis C 2010)

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007)

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007)

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB, 2010).

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).

US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010)

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:

Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).

Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).

Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.

Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.

Das Gesetz wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.

Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.

Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstelle bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1¿100 Frauen und 1¿200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.

Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet. Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen werden und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Sonstige Beweismittel

Mongolischer Personalausweis mit der Nr. XXXX, auf den Namen XXXX in XXXX, Aimag XXXX und wohnhaft an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar.Mongolischer Personalausweis mit der Nr. römisch 40 , auf den Namen römisch 40 in römisch 40 , Aimag römisch 40 und wohnhaft an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar.

Gutachterliche Stellungnahme eines Fachartztes für Psychiatrie vom 05.10.2007, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten Anpassungsstörung leidet, keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen besteht. Es besteht weiters keine reale Gefahr, das die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung in die Mongolei aufgrund ihre psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Erkrankung in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern könnte, da weder Suizidalität noch eine unmittelbare Traumatisierung noch eine ausgeprägte Depressivität erkennbar ist.

Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und der errechnete Geburtstermin der XXXX ist. Bisher durchgeführte Kontrolluntersuchungen, die letzte vom 07.07.2011 ergaben keine Auffälligkeiten.Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und der errechnete Geburtstermin der römisch 40 ist. Bisher durchgeführte Kontrolluntersuchungen, die letzte vom 07.07.2011 ergaben keine Auffälligkeiten.

Konvolut von ärztlichen Dokumenten, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Diagnose:

PAP IV (Gebährmutterhalskrebs) am 04.03.2011 eine Konisation durchgeführt wurde. Die Operation verlief komplikationslos und die Beschwerdeführerin konnte nach einem viertägigen stationären Aufenthalt in gutem Allgemeinzustand entlassen werden.PAP römisch vier (Gebährmutterhalskrebs) am 04.03.2011 eine Konisation durchgeführt wurde. Die Operation verlief komplikationslos und die Beschwerdeführerin konnte nach einem viertägigen stationären Aufenthalt in gutem Allgemeinzustand entlassen werden.

Erkenntnis des Asylgerichtshofes C14 417.460-1/2011/2E vom 27.07.2011, indem die Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegen seinen Bescheid im Asylverfahren, durch den er in die Mongolei ausgewiesen wird, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen wurde.

Strafregisterauszug vom 07.06.2011 aus dem folgende strafrechtliche Verurteilungen der Beschwerdeführerin hervorgehen:

BG XXXX vom 29.04.2008, Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt wegen versuchtem und vollendeten Diebstahls:BG römisch 40 vom 29.04.2008, Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt wegen versuchtem und vollendeten Diebstahls:

LG XXXX vom 31.07.2008, Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt wegen versuchter Fälschung besonders geschützter Urkunden, einschließlich einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung.LG römisch 40 vom 31.07.2008, Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt wegen versuchter Fälschung besonders geschützter Urkunden, einschließlich einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist ledig und hat einen mongolischen Lebensgefährten, dessen Asylantrag negativ beschieden und der in die Mongolei ausgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben die Eltern der Beschwerdeführerin und ein Bruder sowie eine weitläuftige Verwandtschaft. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie.Die Beschwerdeführerin römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist ledig und hat einen mongolischen Lebensgefährten, dessen Asylantrag negativ beschieden und der in die Mongolei ausgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben die Eltern der Beschwerdeführerin und ein Bruder sowie eine weitläuftige Verwandtschaft. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie.

Jahre zehn lang die Schule besucht und danach vier Jahre an der Universität Ulaanbaatar am XXXX Institut studiert. Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten verrichtet und die letzten beiden Jahre vor dem Verlassen des Landes in einem Hotel gearbeitet.Jahre zehn lang die Schule besucht und danach vier Jahre an der Universität Ulaanbaatar am römisch 40 Institut studiert. Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten verrichtet und die letzten beiden Jahre vor dem Verlassen des Landes in einem Hotel gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Lebensgefährten schwanger, die Schwangerschaft verläuft komplikationslos. Sie ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin lebt seit vier Jahren in Österreich. Sie ist zweimal strafrechtlich zu bedingten Haftstrafen verurteilt (2008), aber seither unbescholten. Seit Anfang des Jahres ist sie mit einem anderen mongolischen Asylwerber liiert, mit dem sie auch zusammenlebt und der Vater ihres ungeborenen Kindes ist. Der Antrag ihres Lebensgefährten auf internationalen Schutz wurde abgewiesen und er wurde in die Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof vor einigen Wochen in allen Punkten abwiesen.

Die Beschwerdeführerin spricht relativ gut Deutsch. Sei bezog und bezieht für ihren Lebensunterhalt Sozialleistungen. Sie hat keine Tätigkeiten - auch nicht gemeinnütziger Art - ausgeübt und lediglich einen freundschaftlichen Kontakt zu einer anderen Mongolin. Soziale Kontakte bestehen außer zu ihrem Lebensgefährten nur zu einer Familie, von der die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mission als Zeugen Jehovas betreut wird.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihren familiären Verhältnissen zu ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie zu ihren Lebensumständen vor der Flucht ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu g)].

Die Identität steht aufgrund der Vorlage ihres mongolischen Personalausweises fest [II.1.3 zu a)], die früher von der Beschwerdeführerin verwendeten falschen Identitäten sind damit widerlegt.

Dasselbe gilt für die Lebensumstände vor dem Verlassen ihres Landes. Die insoweit anderslautenden Vorbringen (obdachlos, keine Familie oder Verwandten, keine Ausbildung) sind aufgrund der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar getanen Schilderung widerlegt [II.1.1 zu g)].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im Verfahren jedenfalls eine Asthmaerkrankung und eine Gebährmutterhalskrebs-Erkrankung nachgewiesen worden. Die Asthmaerkrankung ist jedoch nicht schwerwiegend und hat die Beschwerdeführerin diese nach eigenen Angaben [II.1.1zu g)] mit dem gelegentlichen Verwendung entsprechender Sprays gut im Griff. Die Gebärmutterhalserkrankung wurde durch rechtzeitige Diagnose und Konisation geheilt [II.1.3zu d)]. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin verläuft normal ([II.1.3 zu c)]. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung liegt nicht vor, was sich aus dem Gutachten im behördlichen Verfahren in Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass es ihr jetzt in der neuen Beziehung und der Vorfreude auf das Kind wieder gut gehe [II.1.3 zu b)].

Was ihr Leben in Österreich betrifft, so ergeben sich die Feststellungen aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung [II.1.1 zu g)]. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug [II.1.3 zu f)]

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin verließ im Mai 2007 ihr Heimatland und gelangt in weiterer Folge überschlepperunterstützt über Moskau auf unbekanntem Wege am 11.06.2007 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu b) bis d)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland von ihrem Dienstgeber wegen eines nicht zurückgezahlten Kredits zur Prostitution gezwungen und vergewaltigt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis g)], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Geschehen rund um die Kreditaufnahme, welche zu ihrer Erpressbarkeit geführt haben soll, nicht glaubwürdig zu schildern vermochte.

Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Dienstgeber der Beschwerdeführerin einen Kredit in Höhe von mehr als zehn Jahresgehältern ohne jede Sicherheit gegeben haben sollte. Hinzu kommt dass die Beschwerdeführerin im Laufe des gesamten Verfahrens unterschiedlich Angaben über die Verwendung des Geldbetrages gemacht hat. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch die angeblichen Übergriffe auf sie nicht nachvollziehbar darstellen können, da sie insoweit unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht hat und nicht zu erklären vermochte, wie und wo diese Übergriffe stattgefunden haben sollen, wenn die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht mehr bei dem Mann gearbeitet hatte. Der Erklärung, der Mann habe sie (ohne nähere Angaben) bei einer Freundin gefunden, hat die Beschwerdeführerin selbst widersprochen, in dem sie zuvor selbst angegeben hatte, zum Zeitpunkt des Verlassens des Landes gar nicht obdachlos war, sondern mit ihrem Bruder zusammenlebt.

Des Weiteren ist auch keine Verfolgung durch die mongolische Polizei erwiesen. Insoweit die Beschwerdeführerin dazu vorgebracht hat, sie sei wegen des illegalen Handels mit geschützten Tierarten von der Polizei gesucht worden, so hat sie auch dazu zum einen unterschiedliche Angaben gemacht, indem sie zunächst behauptet hat, eine Ladung bekommen zu haben und später behauptet hat, sie vermute eine Verfolgung nur, weil sie annehme, dass ihr Geschäftspartner sie belasten würde. Zum anderen kann bei Ermittlungstätigkeiten der Polizei (und nur solche hat die Beschwerdeführerin behauptet) wegen Verdachts auf Verstoß gegen auch in Österreich illegalen Handels nicht von einer Verfolgung gesprochen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei nicht einmal eine Einvernahme, geschweige denn ein Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang hatte.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.

Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch in der Polizei zuständig ist.

Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Es ist jedoch eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche von Männern vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, brachte deutliche Verbesserungen zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder, es sind seither eine beträchtliche Anzahl neuer Frauenhäuser im ganzen Land entstanden, die zumindest vorübergehend Schutz vor den Gewalttätern und Beratung für die Frauen bieten.

Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht ein allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei nicht vollständig vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei nicht vollständig vorgehalten wurden.

Die Beschwerdeführerin hatte darüber hinaus mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Bedrohung durch ihren Arbeitgeber und keiner Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Bedrohung durch ihren Arbeitgeber und keiner Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war.

Schließlich weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Schließlich weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch ihren früheren Arbeitgeber oder durch die Polizei drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in verschiedenen Bereichen gearbeitet hat und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Familie den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in verschiedenen Bereichen gearbeitet hat und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Familie den Lebensunterhalt sichert.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr wahrscheinlich um die Mutter eines Kleinstkindes handeln wird. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch derzeit von einer Freundin betreut wird.

In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.

Schließlich ist außerdem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über Eltern verfügt, die eine staatliche Pension beziehen sowie über eine weitläufige Verwandtschaft. Es ist daher wohl so, dass sie von dieser Seite im Notfall Hilfe erwarten könnte.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Im Hinblick auf die Beziehung homosexueller Paare hat die EKMR den Standpunkt vertreten, dass diese nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art 8 Abs 1 EMRK fällt. Zugleich wurde aber festgestellt, dass homosexuelle Beziehungen unter dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens stehen und staatliche Eingriffe somit den Kriterien des Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen müssen (EKMR 3. 5. 1983, B 9369/81, X u Y - Vereinigtes Königreich; 19. 5. 1992, Kerkhoven et al - Niederlande, B 15.666/89).Im Hinblick auf die Beziehung homosexueller Paare hat die EKMR den Standpunkt vertreten, dass diese nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt. Zugleich wurde aber festgestellt, dass homosexuelle Beziehungen unter dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens stehen und staatliche Eingriffe somit den Kriterien des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entsprechen müssen (EKMR 3. 5. 1983, B 9369/81, römisch zehn u Y - Vereinigtes Königreich; 19. 5. 1992, Kerkhoven et al - Niederlande, B 15.666/89).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl zB VwGH vom 16.01.2001, Zl 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB VwGH vom 16.01.2001, Zl 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung zwar nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 2005 erfüllt, jedoch gemäß Abs. 3 vorübergehend aufzuschieben ist.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung zwar nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, 2005 erfüllt, jedoch gemäß Absatz 3, vorübergehend aufzuschieben ist.

Was, erstens, die Anwendung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Was den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihres künftigen Kindes zusammen lebt, der Lebensgefährte aber aufgrund seines negativen Asylbescheides ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen wird [II.1.3 zu e)].

Eine Ausweisung würde mangels Trennung von ihrem Lebensgefährten und künftigen Kindesvater würde daher keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen.Eine Ausweisung würde mangels Trennung von ihrem Lebensgefährten und künftigen Kindesvater würde daher keinen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellen.

Was weiters einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass sie - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was weiters einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu II.2.1 ebenfalls festgestellt - seit vier Jahren in Österreich lebt und es daher nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich ein schützeswertes Privatleben hat aufbauen können.Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 ebenfalls festgestellt - seit vier Jahren in Österreich lebt und es daher nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich ein schützeswertes Privatleben hat aufbauen können.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin bereits seit vier Jahren in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin - bis auf eine Verzögerung von wenigen Monaten im Zulassungsverfahren, verursacht durch die Verwendung eines gefälschten Passes - nicht zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.

Es ist jedoch auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zweimal strafrechtlich verurteilt wurde, wenn auch nur in der Anfangszeit und sie seither unbescholten in Österreich lebt.

Allerdings beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf eine Freundschaft mit einer anderen Mongolin und Missionaren der Zeugen Jehovas. Dies, lässt das Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Außerdem lebt dort noch ihre weitläufige Verwandtschaft und vor allem ihre Eltern und ein Bruder.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorübergehende Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorübergehende Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Eine dauerhafte Verletzung des Art. 3 EMRK liegt im Falle der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zwar nicht vor. Insoweit wird auf die oben III.5 gemachten Ausführungen verwiesen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur vorliegt und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist.Eine dauerhafte Verletzung des Artikel 3, EMRK liegt im Falle der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zwar nicht vor. Insoweit wird auf die oben römisch drei.5 gemachten Ausführungen verwiesen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur vorliegt und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist.

Wie oben unter II.2.1 zu c) festgestellt, ist die Beschwerdeführerin schwanger und es ist mit der Geburt XXXX zu rechnen. Es erscheint notwendig, zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder ihr (ungeborenes) Kind die Durchführung der Ausweisung vorübergehend aufzuschieben.Wie oben unter römisch zwei.2.1 zu c) festgestellt, ist die Beschwerdeführerin schwanger und es ist mit der Geburt römisch 40 zu rechnen. Es erscheint notwendig, zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder ihr (ungeborenes) Kind die Durchführung der Ausweisung vorübergehend aufzuschieben.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. I Nr. 116/2009 (MSchG), wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Schutzgedankens wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls bis XXXX aufzuschieben. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse in der Mongolei, bei denen landesweit ab November üblicherweise stark winterliche Verhältnisse mit extrem tiefen Temperaturen herrschen, wäre eine Ausweisung in die Mongolei mit einem Neugeborenen (Quartiersuche etc.) in den Wintermonaten eine unmenschliche Härte.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (MSchG), wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Schutzgedankens wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls bis römisch 40 aufzuschieben. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse in der Mongolei, bei denen landesweit ab November üblicherweise stark winterliche Verhältnisse mit extrem tiefen Temperaturen herrschen, wäre eine Ausweisung in die Mongolei mit einem Neugeborenen (Quartiersuche etc.) in den Wintermonaten eine unmenschliche Härte.

Die Überstellung wird daher gemäß § 10 Abs. 3 iVm Art. 3 EMRK bis zum 01.03.2012 aufgeschoben.Die Überstellung wird daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK bis zum 01.03.2012 aufgeschoben.

Da die Ausweisung mithin derzeit nicht durchsetzbar ist, erübrigt sich ein Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 AsylG 2005.Da die Ausweisung mithin derzeit nicht durchsetzbar ist, erübrigt sich ein Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8 AsylG 2005.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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