Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C5 317.583-1/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.1.2008, 07 01.195-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.7.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.1.2008, 07 01.195-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.7.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.2.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am 5.2.2007 gab er begründend an, er habe mit einem Nachbarmädchen sexuellen Kontakt gehabt, sei aber dabei überrascht worden und von Verfolgung bedroht. Er nannte sich XXXX. Auch bei weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.2.2007 - diese Einvernahme diente nur dazu, die Personalien des Beschwerdeführers zu erfassen - und am 12.2.2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum. Er wisse nicht, gab er am 12.2.2007 an, wie alt er sei; es sei ihm gesagt worden, dass er am XXXX geboren sei. Ihm wurde vorgehalten, auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes sei davon auszugehen, dass er zumindest volljährig sei. Am 5.2.2007 gab er an, seine Eltern, XXXX verstorben, sein Bruder XXXXseit damals verschollen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.2.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am 5.2.2007 gab er begründend an, er habe mit einem Nachbarmädchen sexuellen Kontakt gehabt, sei aber dabei überrascht worden und von Verfolgung bedroht. Er nannte sich römisch 40 . Auch bei weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.2.2007 - diese Einvernahme diente nur dazu, die Personalien des Beschwerdeführers zu erfassen - und am 12.2.2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum. Er wisse nicht, gab er am 12.2.2007 an, wie alt er sei; es sei ihm gesagt worden, dass er am römisch 40 geboren sei. Ihm wurde vorgehalten, auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes sei davon auszugehen, dass er zumindest volljährig sei. Am 5.2.2007 gab er an, seine Eltern, römisch 40 verstorben, sein Bruder XXXXseit damals verschollen.
Am 28.3.2007 wurde beim Beschwerdeführer ein afghanisches Dokument sichergestellt; die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost teilte am 12.4.2007 mit, es handle sich um einen afghanischen Personalausweis, es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Auch das Bundeskriminalamt kam in einem Untersuchungsbericht vom 7.1.2008 zum Ergebnis, der fragliche Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch, bei der Untersuchung der behördlichen Eintragungen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
Einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 11.6.2007 wohnte eine Frau bei, welcher der Jugendwohlfahrtsträger, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers einschritt, Vollmacht erteilt hatte. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum. Er sei am XXXX (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung der XXXX) geboren, das habe ihm seine Mutter so gesagt. Den Personalausweis habe sein Vater für ihn ausstellen lassen, als er noch in die Schule gegangen sei. Bei dieser Einvernahme - ebenso wie bei jener vom 12.2.2007 - schilderte er Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte.Einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 11.6.2007 wohnte eine Frau bei, welcher der Jugendwohlfahrtsträger, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers einschritt, Vollmacht erteilt hatte. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum. Er sei am römisch 40 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung der römisch 40 ) geboren, das habe ihm seine Mutter so gesagt. Den Personalausweis habe sein Vater für ihn ausstellen lassen, als er noch in die Schule gegangen sei. Bei dieser Einvernahme - ebenso wie bei jener vom 12.2.2007 - schilderte er Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte.
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.1.2009 (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hält den Beschwerdeführer nicht für glaubwürdig (vgl. unten Pt. 2.2.2.3.3).1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.1.2009 (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt hält den Beschwerdeführer nicht für glaubwürdig vergleiche unten Pt. 2.2.2.3.3).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.2.2008 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war. (Die Vollmacht, die dieser Jugendwohlfahrtsträger seinerseits erteilt hatte, umfasste keine Zustellvollmacht.)
Bereits mit Telefax vom 30.1.2008 hatte die Frau, welcher der mehrfach erwähnte Jugendwohlfahrtsträger Vollmacht erteilt hatte, einen Entlassungsbericht des XXXX übermittelt (vgl. unten Pt. 2.2.2.3.4).Bereits mit Telefax vom 30.1.2008 hatte die Frau, welcher der mehrfach erwähnte Jugendwohlfahrtsträger Vollmacht erteilt hatte, einen Entlassungsbericht des römisch 40 übermittelt vergleiche unten Pt. 2.2.2.3.4).
1.3. Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 18.2.2008, die namens des Beschwerdeführers von der Frau eingebracht worden ist, welcher der Jugendwohlfahrtsträger Vollmacht erteilt hatte. Darin heißt es ua., der Beschwerdeführer habe über eine Stieftante mütterlicherseits in Kanada erfahren, dass sein Onkel XXXX vom Vater der Freundin des Beschwerdeführers getötet worden sei.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 18.2.2008, die namens des Beschwerdeführers von der Frau eingebracht worden ist, welcher der Jugendwohlfahrtsträger Vollmacht erteilt hatte. Darin heißt es ua., der Beschwerdeführer habe über eine Stieftante mütterlicherseits in Kanada erfahren, dass sein Onkel römisch 40 vom Vater der Freundin des Beschwerdeführers getötet worden sei.
Am 4.7.2011 - nachdem ihm bereits eine Ladung zu einer Beschwerdeverhandlung zugestellt worden war - teilte der Beschwerdeführer mit, seine bisher in Österreich geführten persönlichen Daten seien nicht korrekt. Tatsächlich heiße er XXXX geboren (im Rubrum des Schriftsatzes wird als Geburtsdatum der XXXX angegeben). Als Beweis dafür lege er seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, seinen Studentenausweis, einen Ausweis über die Teilnahme an einer Wahl und ein Maturazeugnis in Kopie vor. Er habe vor dem Bundesasylamt falsche Angaben gemacht, da er um seine Sicherheit gefürchtet habe und vom Schlepper instruiert worden sei, er solle seine richtige Identität nicht preisgeben. Er bedauere diese Vorgangsweise zutiefst. Alle (übrigen) Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprächen der Wahrheit, auch die von ihm geschilderten Fluchtgründe träfen zu; zu berichtigen sei nur, dass er, als er die sexuelle Beziehung eingegangen sei, älter als 15 Jahre gewesen sei. Weiters sei er in Afghanistan als Computerspezialist an der Universität tätig gewesen; daraus ergäben sich weitere Bedrohungen, die er im Rahmen der Verhandlung ausführlich darlegen werde.Am 4.7.2011 - nachdem ihm bereits eine Ladung zu einer Beschwerdeverhandlung zugestellt worden war - teilte der Beschwerdeführer mit, seine bisher in Österreich geführten persönlichen Daten seien nicht korrekt. Tatsächlich heiße er römisch 40 geboren (im Rubrum des Schriftsatzes wird als Geburtsdatum der römisch 40 angegeben). Als Beweis dafür lege er seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, seinen Studentenausweis, einen Ausweis über die Teilnahme an einer Wahl und ein Maturazeugnis in Kopie vor. Er habe vor dem Bundesasylamt falsche Angaben gemacht, da er um seine Sicherheit gefürchtet habe und vom Schlepper instruiert worden sei, er solle seine richtige Identität nicht preisgeben. Er bedauere diese Vorgangsweise zutiefst. Alle (übrigen) Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprächen der Wahrheit, auch die von ihm geschilderten Fluchtgründe träfen zu; zu berichtigen sei nur, dass er, als er die sexuelle Beziehung eingegangen sei, älter als 15 Jahre gewesen sei. Weiters sei er in Afghanistan als Computerspezialist an der Universität tätig gewesen; daraus ergäben sich weitere Bedrohungen, die er im Rahmen der Verhandlung ausführlich darlegen werde.
1.4. Am 21.7.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011, Stand Feber 2011, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 5 November 2010
XXXX, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 11. August 2010 (SFH)römisch 40 , Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 11. August 2010 (SFH)
Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates ein mündliches Gutachten erstattete.
Bei der Verhandlung legte der Beschwerdeführer in Kopie Auszüge aus Berichten vor, um die Gefahr seiner Verfolgung auf Grund der behaupteten außerehelichen Beziehung zu belegen ("zur Frage der Ehrverletzung an Frauen und der daraus resultierenden mehrjährigen Blutrache, welche den Betroffenen und seine Familie erfassen"), und zwar:
ACCORD/UNHCR/COI Network III, Country Report Afghanistan. 11th European Country of Origin Information Seminar. Vienna, 21 - 22 June 2007 (veröffentlicht im November 2007), S 33 - 35ACCORD/UNHCR/COI Network römisch drei, Country Report Afghanistan. 11th European Country of Origin Information Seminar. Vienna, 21 - 22 June 2007 (veröffentlicht im November 2007), S 33 - 35
Age at which male children may be affected of blood revenge. ACCORD-Anfragebeantwortung (ACC-AFG-6633) vom 25.3.2009
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 5 November 2010, S 39 (Pt. 0.07 und 10.01)
Der letzte dieser Berichte findet sich auch unter den vorgehaltenen Unterlagen.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme zu den erörterten Unterlagen abzugeben. Mit Schreiben vom 18.8.2011 gab er eine Stellungnahme ab.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009. Das Parlament konstituierte sich am 26.1.2011.
Das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl wurde von der Wahlbeschwerdekommission korrigiert, sie erklärte 1,3 von 5,9 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil Hamid Karzais, des bisherigen Präsidenten, unter 50 %. Da sich sein Konkurrent Abdullah aber zurückzog - er erklärte, die Wahlkommission sei nicht unabhängig und er befürchte neue Wahlfälschungen -, wurde der zweite Wahlgang abgesagt. Am 2.11.2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger, er wurde am 19.11.2009 in seine zweite Amtszeit eingeführt. In seiner Inaugurationsrede nannte er als Ziele seiner Regierung, die Verantwortung für die Sicherheit binnen fünf Jahren zu übernehmen, die Regierung besser zu führen und die Korruption entschieden zu bekämpfen.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das Parlament die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara).
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es bisher nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich erst langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden.
Während die NATO-Staaten die Friedens-Jirga unterstützten, lehnten Teile der afghanischen Bevölkerung die Jirga ab, weil sie fürchteten, die Wiedereingliederung der Taliban könne die Demokratie untergraben und zu Spannungen zwischen den Ethnien führen.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von
171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA-Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufbau hinterher.
Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch unabhängige Milizen oder durch das staatliche Militär können nicht ausgeschlossen werden; konkrete Fälle sind aber nicht bekannt. Zwangsrekrutierungen für die ANA oder für die Polizei sind unwahrscheinlich, da sie für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet. Nach anderen Berichten sollen in allen Teilen des Landes bewaffnete Bewegungen Kinder rekrutiert haben, va. jedoch im Süden, im Südosten und in den östlichen Regionen. Gefährdet sind insbesondere Kinder intern Vertriebener sowie Kinder isolierter Bevölkerungsteile. Die Taliban setzen weiterhin auch Kinder als Selbstmordattentäter ein. Die ANA und die Afghanische Nationalpolizei (ANP) versuchen, die Rekrutierung Minderjähriger aktiv zu verhindern.
Wie insgesamt die staatlichen Strukturen, sind auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Die ANP wird seit 2002 unter deutscher Federführung und seit Juni 2007 von der europäischen EUPOL-Mission aufgebaut. Inzwischen haben die USA de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Ihre Stärke lag im Dezember 2010 bei 120.000 Polizisten. Polizeibeamte zu rekrutieren, ist schwierig, und zwar wegen der besseren finanziellen Angebote privater Sicherheitsfirmen und weil viele Polizisten im Dienst getötet werden (2009 über 1400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate. Sie trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden. Der Ausbildungsstand der Polizisten ist niedrig, die Korruption ist hoch. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oft weniger dem Staat als lokalen oder regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher kein Stabilitäts-, sondern oft ein Unsicherheitsfaktor.
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit stark auf den NDS. Der NDS verfügt landesweit über ein engmaschiges Netz an Informanten. Er wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Rechtsstaatliche Mindeststandards werden noch nicht ohne Weiteres eingehalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Folter systematisch eingesetzt wird, der NDS wird aber mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und mit vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Er weist Züge eines "Staats im Staat" auf, steht aber loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maß auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint das Ausmaß an Willkür erheblich zu sein.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; deshalb wurde 2010 eine Sendung (mit Glücksspielcharakter) vorübergehend untersagt.
2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und etwa 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
2.1.1.3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist unverändert weder sicher noch stabil, aber regional sehr unterschiedlich. Die Daten belegen seit 2006 eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Im ersten Halbjahr 2010 stieg die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % an, dafür verantwortlich sind va. regierungsfeindliche Kräfte (+ 53 %; dagegen bei den Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 %). Die Aufstandsbewegung ist aber nicht mehr in der Lage, ihre Verluste zu kompensieren, und die Bevölkerung in den Aufstandsgebieten arbeitet zunehmend mit den nationalen und internationalen Sicherheitskräften zusammen. Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte im Südwesten, Süden und Südosten richten sich gegen die Zentralregierung und die internationale Gemeinschaft; im Norden und Westen beeinträchtigen rivalisierende lokale Machthaber, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitslage. Dazu kommen die Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, eine zunehmende Kriminalität, die illegalen Milizen und bewaffnete ethnische Konflikte.
Die ISAF (International Security Assistance Force) hatte im September 2010 eine Truppenstärke von gut 130.000 Soldaten, davon 90.000 Soldaten der USA. Mit der Operation Moshtarak ("gemeinsam") setzt die ISAF seit Feber 2010 ihre zivil-militärisch integrierte Strategie zur Aufstandsbekämpfung in die Praxis um. Auch Aktionen der internationalen Streitkräfte verursachen Todesopfer unter der Zivilbevölkerung, va. durch Luftangriffe. Dies schwächt das Vertrauen der afghanischen Bevölkerung in die internationalen Truppen. Sie sollen zudem bei Hausdurchsuchungen oft exzessive Gewalt anwenden und kulturell unsensibel vorgehen. Das hat auch 2010 in verschiedenen Teilen Afghanistans zu Demonstrationen gegen sie geführt. Zivilisten, die im Verdacht stehen, regierungsfeindliche Kräfte zu unterstützen, rechnet der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern.
Die oben (Pt. 2.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Den Taliban ist es gelungen, sich auch unter Nicht-Paschtunen auszubreiten. Sie versuchen, lokale Kommandanten verschiedener Parteizugehörigkeit (Jamiat-e Islami, Jumbesh, Hezb-e Islami) und unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeit (Tadschiken, Usbeken und sogar Hazara) anzuwerben. Da viele ältere und "moderate" Taliban festgenommen worden sind, radikalisiert sich die Bewegung: Ihre Nachfolger sind meist jung, radikaler und gewaltbereiter. Das Haqqani-Netzwerk operiert entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze, gilt als stark pro-pakistanisch ausgerichtet und unterhält Verbindungen zu al-Qaida. Ihm werden Selbstmordattentate in der Hauptstadt zur Last gelegt.
Die Gespräche mit den Taliban kamen seit August 2009 nur schleppend voran, da sich die Taliban in einer Position der Stärke befinden und nicht unter Zeitdruck stehen. Nachdem Karzai öffentlich eine konservativere Auslegung der Verfassung unterstützt, scheint der Forderung der Taliban nach einer Islamisierung der Gesetzgebung nicht mehr so viel im Wege zu stehen. Weiters fanden auch Gespräche mit der Hezb-e Islami und seit Ende Juni 2010 mit Serajuddin Haqqani statt.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern in jenen der ANA und der ANP. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, die Zahl und die Schwere der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle zu reduzieren.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Auseinandersetzungen mit den Aufständischen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa).
In die westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz drangen in begrenztem Ausmaß versprengte Aufständische ein, die vor dem militärischen Druck der ISAF (in der Provinz Helmand) auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, va. aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der ANP im Grenzgebiet zum Iran. Die Sicherheitslage im Norden wird unverändert durch den Versuch der Aufstandsbewegung bestimmt, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Dazu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e Sharif nach Shibirghan.
Die größte Gefahr für die Menschenrechtslage geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen, va. in Teilen des Nordens. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
2.1.1.4. Situation der (ehemaligen) Taliban
Besondere Hoffnungen setzen afghanische Regierung wie internationale Gemeinschaft in ein Friedens- und Reintegrationsprogramm, mit dem Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll. Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und der Hezb-e Islami Gulbuddin. Die Taliban haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten bislang stets kategorisch zurückgewiesen, es dürfte jedoch bereits informelle Kontakte geben. Eine "Friedens-Jirga", an der über 1500 Vertreter staatlicher Institutionen, der Provinzen und der gesellschaftlichen Kräfte teilnahmen, gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für sein Vorhaben, knüpfte jede Möglichkeit einer Einigung mit den Aufständischen aber daran, dass sie die Waffen niederlegen, sich von al-Qaida lösen und sich zur Verfassung - und damit zur Achtung grundlegender Menschenrechte - bekennen. Unmittelbar nach der Jirga legte die afghanische Regierung zudem ihr "Friedens- und Aussöhnungsprogramm" vor, das die Modalitäten einer Reintegration einfacher Kämpfer sowie der mittleren Führungsebene der Aufständischen darlegt. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden. Insbesondere im Norden des Landes ist zudem immer wieder die Besorgnis zu hören, Gelder würden va. in die unruhigen Gegenden des Südens fließen; damit würden falsche Anreize gesetzt und diejenigen Gemeinschaften, die sich bislang loyal zum Staat verhalten hätten, faktisch bestraft. Bei einer politischen Lösung des Konfliktes besteht die Gefahr, dass die Bevölkerung - insbesondere auch Frauen und Mädchen - das Gefühl erhält, eingliederungswillige Kämpfer gingen trotz begangenen Gewalttaten als "Sieger" aus dem Konflikt hervor.
Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten. Wie eine Studie der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission ergeben hat, wünscht eine große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, dass die Straftaten verfolgt werden.
2.1.1.5. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.
Anschläge auf Gesundheitseinrichtungen haben seit August 2008 stark zugenommen: Gesundheitseinrichtungen wurden niedergebrannt, geplündert oder mussten auf Grund von Androhungen geschlossen werden. Medizinisches Personal wurde eingeschüchtert, entführt oder getötet. Die meisten Vorfälle sind regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben.
2.1.1.6. Sonstiges
Es ist nicht bekannt, dass die Stellung eines Asylantrags als solche zu Sanktionen der afghanischen Regierung führen würde.
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und sunnitischer Muslim; er gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Er führt den Namen XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und sunnitischer Muslim; er gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Er führt den Namen römisch 40 .
Die Fluchtgründe, die er - schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt - vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt:
dass er nämlich mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft ein sexuelles Verhältnis unterhalten habe und ihm deshalb Verfolgung durch die Familie dieses Mädchens drohe.
Zu dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Bediensteter einer universitären Einrichtung dem damaligen Gouverneur von XXXX auf dessen Verlangen rechtswidrig ein Diplom über einen Bachelor-Grad ausgestellt und fürchte nun deshalb Verfolgung durch diesen Mann, werden keine Feststellungen getroffen.Zu dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Bediensteter einer universitären Einrichtung dem damaligen Gouverneur von römisch 40 auf dessen Verlangen rechtswidrig ein Diplom über einen Bachelor-Grad ausgestellt und fürchte nun deshalb Verfolgung durch diesen Mann, werden keine Feststellungen getroffen.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011 (Stand Feber 2011), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte XXXX (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2010 und des britischen Home Office vom 5.11.2010.2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011 (Stand Feber 2011), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte römisch 40 (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2010 und des britischen Home Office vom 5.11.2010.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellung, dass und warum der Aussöhnungsprozess ("Friedens-Jirga") von Teilen der Bevölkerung abgelehnt wird, beruht außer auf dem Bericht des Auswärtigen Amtes auf jenem XXXX. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zu Rekrutierungen von Kindern und jene zu den Reaktionen der Bevölkerung auf die Tätigkeit der internationalen Truppen, zur Struktur der Taliban, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Gesprächen mit den oppositionellen Gruppen und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.Die Feststellung, dass und warum der Aussöhnungsprozess ("Friedens-Jirga") von Teilen der Bevölkerung abgelehnt wird, beruht außer auf dem Bericht des Auswärtigen Amtes auf jenem römisch 40 . Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zu Rekrutierungen von Kindern und jene zu den Reaktionen der Bevölkerung auf die Tätigkeit der internationalen Truppen, zur Struktur der Taliban, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Gesprächen mit den oppositionellen Gruppen und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Dass er die Sprache Dari beherrscht, die von afghanischen Tadschiken typischerweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm vorgelegten Urkunden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, der Personalausweis, den er dem Bundesasylamt vorgelegt habe, sei ihm von seinem Schlepper besorgt worden, er sei "ungültig". Zwei Polizeidienststellen, darunter das Bundeskriminalamt, hatten dem Bundesasylamt mitgeteilt, es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Aus den Feststellungen (so. Pt. 2.1.1.6) ergibt sich, dass es in Afghanistan in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gibt und dass daher kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten besteht. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung steht somit nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers; im Zweifel folgt der Asylgerichtshof seinen nunmehrigen Angaben, die auch dem Bundesasylamt plausibler erschienen waren; es hatte nämlich dem Beschwerdeführer am 12.2.2007 vorgehalten, auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes sei davon auszugehen, dass er zumindest volljährig sei (so. Pt. 1.1). In der Folge hatte es ihn jedoch dennoch als Minderjährigen behandelt.
2.2.2.2. Dass dazu, ob der Beschwerdeführer seinerzeit dem Gouverneur von XXXX ein inhaltlich unrichtiges Diplom ausgestellt hat, keine Feststellungen getroffen werden, hat seinen Grund darin, dass diese Frage für die Entscheidung nicht relevant ist, weil auch dann, wenn die Behauptungen zutreffen, eine Verfolgungsgefahr nicht besteht. Der Sachverständige beurteilte die Schilderung des Beschwerdeführers dahin, dass er auf Grund des von ihm geschilderten Vorfalls - unterstellt man ihn als wahr - heute nichts zu befürchten habe (su. Pt. 2.3.2.2).2.2.2.2. Dass dazu, ob der Beschwerdeführer seinerzeit dem Gouverneur von römisch 40 ein inhaltlich unrichtiges Diplom ausgestellt hat, keine Feststellungen getroffen werden, hat seinen Grund darin, dass diese Frage für die Entscheidung nicht relevant ist, weil auch dann, wenn die Behauptungen zutreffen, eine Verfolgungsgefahr nicht besteht. Der Sachverständige beurteilte die Schilderung des Beschwerdeführers dahin, dass er auf Grund des von ihm geschilderten Vorfalls - unterstellt man ihn als wahr - heute nichts zu befürchten habe (su. Pt. 2.3.2.2).
2.2.2.3. Der Asylgerichtshof folgt den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe, wie er sie schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben hat (wegen des behaupteten sexuellen Kontakts), nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
2.2.2.3.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.2.2007 an, er habe mit einem Nachbarmädchen aus seinem "Dorf" XXXX namens XXXX sexuellen Kontakt gehabt. Vor etwa 25 Tagen seien sie von XXXX Mutter beim Beischlaf überrascht worden; sie habe ihm gedroht, dass XXXX Vater ihn in Stücke reißen werde. Deshalb habe er sich entschlossen, zu fliehen.2.2.2.3.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.2.2007 an, er habe mit einem Nachbarmädchen aus seinem "Dorf" römisch 40 namens römisch 40 sexuellen Kontakt gehabt. Vor etwa 25 Tagen seien sie von römisch 40 Mutter beim Beischlaf überrascht worden; sie habe ihm gedroht, dass römisch 40 Vater ihn in Stücke reißen werde. Deshalb habe er sich entschlossen, zu fliehen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 12.2.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit der XXXX Geschlechtsverkehr gehabt; ihren weiteren Namen kenne er nicht. Als er in der Nacht bei ihr zu Hause gewesen sei, habe die Mutter des Mädchens sie erwischt. Sie habe ihm gedroht, dass der Vater des Mädchens ihn zerstückeln werde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach XXXX geflüchtet und habe ihm vom Vorfall erzählt. Sein Onkel habe ihn geschlagen und ihm vorgehalten, er werde seinetwegen Probleme bekommen. XXXX kenne der Beschwerdeführer seit drei Monaten. Sie sei eine Nachbarin, ihre Eltern hießen XXXX und XXXX. Er habe vor etwa 36 oder 37 Tagen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Der Vater des Mädchens habe seinen Onkel geschlagen und dem Beschwerdeführer ausrichten lassen, er werde ihn zerstückeln, wenn er ihn finde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe im Haus seiner Großmutter gelebt; der Teil des Hauses, in dem auch seine Eltern gewohnt hätten, sei zerbombt worden. Sein Großvater lebe nicht mehr.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 12.2.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit der römisch 40 Geschlechtsverkehr gehabt; ihren weiteren Namen kenne er nicht. Als er in der Nacht bei ihr zu Hause gewesen sei, habe die Mutter des Mädchens sie erwischt. Sie habe ihm gedroht, dass der Vater des Mädchens ihn zerstückeln werde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach römisch 40 geflüchtet und habe ihm vom Vorfall erzählt. Sein Onkel habe ihn geschlagen und ihm vorgehalten, er werde seinetwegen Probleme bekommen. römisch 40 kenne der Beschwerdeführer seit drei Monaten. Sie sei eine Nachbarin, ihre Eltern hießen römisch 40 und römisch 40 . Er habe vor etwa 36 oder 37 Tagen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Der Vater des Mädchens habe seinen Onkel geschlagen und dem Beschwerdeführer ausrichten lassen, er werde ihn zerstückeln, wenn er ihn finde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe im Haus seiner Großmutter gelebt; der Teil des Hauses, in dem auch seine Eltern gewohnt hätten, sei zerbombt worden. Sein Großvater lebe nicht mehr.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 11.6.2007 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie seine Eltern und sein Bruder 1999 zu Tode gekommen seien; er gab an, die Taliban hätten das Haus bombardiert. - XXXX habe er drei Monate gekannt, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ihre Familie sei reich gewesen, sie hätten einander im Garten getroffen, XXXX habe unbedingt sexuellen Umgang haben wollen. Auf die Frage, warum sich ein 18jähriges Mädchen mit einem 15jährigen Burschen einlassen sollte, gab er an, er sei für sie interessant gewesen, da er eine Schule besucht habe und sie Analphabetin sei. Der Nachname ihres Vaters bzw. ihr Familienname sei XXXX. Vor etwa fünf Monaten seien sie von ihrer Mutter des Nachts im Zimmer XXXX beim Geschlechtsverkehr erwischt worden. Er habe unbemerkt zu ihr kommen können, da es Nacht gewesen sei und er über die Mauer habe klettern können. XXXX Mutter habe gesagt, sie werde alles ihrem Mann erzählen, er werde dann den Beschwerdeführer in Stücke reißen. Noch in der gleichen Nacht sei er zu seinem Onkel nach XXXX gefahren. Auf die Frage, warum die Familie des Mädchens nicht erwogen habe, es mit ihm zu verheiraten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe XXXX nicht heiraten wollen; sie sei älter als er. Auf die weitere Frage, warum er sich überhaupt der Gefahr ausgesetzt habe, in ihrem Haus erwischt zu werden, antwortete er, er habe seine Gefühle nicht unterdrücken können.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 11.6.2007 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie seine Eltern und sein Bruder 1999 zu Tode gekommen seien; er gab an, die Taliban hätten das Haus bombardiert. - römisch 40 habe er drei Monate gekannt, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ihre Familie sei reich gewesen, sie hätten einander im Garten getroffen, römisch 40 habe unbedingt sexuellen Umgang haben wollen. Auf die Frage, warum sich ein 18jähriges Mädchen mit einem 15jährigen Burschen einlassen sollte, gab er an, er sei für sie interessant gewesen, da er eine Schule besucht habe und sie Analphabetin sei. Der Nachname ihres Vaters bzw. ihr Familienname sei römisch 40 . Vor etwa fünf Monaten seien sie von ihrer Mutter des Nachts im Zimmer römisch 40 beim Geschlechtsverkehr erwischt worden. Er habe unbemerkt zu ihr kommen können, da es Nacht gewesen sei und er über die Mauer habe klettern können. römisch 40 Mutter habe gesagt, sie werde alles ihrem Mann erzählen, er werde dann den Beschwerdeführer in Stücke reißen. Noch in der gleichen Nacht sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 gefahren. Auf die Frage, warum die Familie des Mädchens nicht erwogen habe, es mit ihm zu verheiraten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe römisch 40 nicht heiraten wollen; sie sei älter als er. Auf die weitere Frage, warum er sich überhaupt der Gefahr ausgesetzt habe, in ihrem Haus erwischt zu werden, antwortete er, er habe seine Gefühle nicht unterdrücken können.
An die örtlichen Sicherheitsbehörden habe er sich nicht gewandt, da XXXX Vater gute Beziehungen zum "Bürgermeister" von XXXX gehabt habe. Außerdem gebe es in Afghanistan keine ordentliche Polizei. Auf die Frage, warum er sich mit XXXX eingelassen habe, wenn er sie nicht habe heiraten wollen, gab der Beschwerdeführer an, er habe ihr imponiert, weil er in die Schule gegangen sei. Auf den Vorhalt, es sei in Afghanistan üblich, solche Familienangelegenheiten vor einen Dorfältestenrat zu bringen und eine Einigung der Familien herbeizuführen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe die Ehre ihrer Familie beschmutzt, daher habe ihr Vater ihn töten wollen; die Jirga funktioniere nicht. Er ergänzte, er habe nur einmal mit XXXX Geschlechtsverkehr gehabt. Ihr Vater sei dann nach XXXX gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen, und habe den Onkel des Beschwerdeführers aufgesucht und geschlagen. Er habe mit dem Onkel nach wie vor Kontakt - dieser habe ihm auch den Personalausweis geschickt -; der Onkel habe ihm erzählt, dass er wegen des Beschwerdeführers viele Probleme habe. Es kämen immer wieder Bewaffnete zu ihm nach Hause und fragten nach dem Beschwerdeführer. Die Familie XXXX sei sehr einflussreich. Was mit XXXX geschehen sei, wisse er nicht. Abschließend führte der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut; er habe immer wieder die Leiche seines Vaters vor Augen; er sei auch bereits dreimal bei einem Psychologen gewesen.An die örtlichen Sicherheitsbehörden habe er sich nicht gewandt, da römisch 40 Vater gute Beziehungen zum "Bürgermeister" von römisch 40 gehabt habe. Außerdem gebe es in Afghanistan keine ordentliche Polizei. Auf die Frage, warum er sich mit römisch 40 eingelassen habe, wenn er sie nicht habe heiraten wollen, gab der Beschwerdeführer an, er habe ihr imponiert, weil er in die Schule gegangen sei. Auf den Vorhalt, es sei in Afghanistan üblich, solche Familienangelegenheiten vor einen Dorfältestenrat zu bringen und eine Einigung der Familien herbeizuführen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe die Ehre ihrer Familie beschmutzt, daher habe ihr Vater ihn töten wollen; die Jirga funktioniere nicht. Er ergänzte, er habe nur einmal mit römisch 40 Geschlechtsverkehr gehabt. Ihr Vater sei dann nach römisch 40 gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen, und habe den Onkel des Beschwerdeführers aufgesucht und geschlagen. Er habe mit dem Onkel nach wie vor Kontakt - dieser habe ihm auch den Personalausweis geschickt -; der Onkel habe ihm erzählt, dass er wegen des Beschwerdeführers viele Probleme habe. Es kämen immer wieder Bewaffnete zu ihm nach Hause und fragten nach dem Beschwerdeführer. Die Familie römisch 40 sei sehr einflussreich. Was mit römisch 40 geschehen sei, wisse er nicht. Abschließend führte der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut; er habe immer wieder die Leiche seines Vaters vor Augen; er sei auch bereits dreimal bei einem Psychologen gewesen.
2.2.2.3.2. Mit Schreiben vom 20.9.2007 übermittelte die Frau, welcher der erwähnte Jugendwohlfahrtsträger Vollmacht erteilt hatte, eine "Diagnose" einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision vom 24.7.2007. Danach war der Beschwerdeführer "seit 24.5.2007 auf Grund von Posttraumatischen Belastungsstörungen" bei ihr in psychotherapeutischer Betreuung.
2.2.2.3.3. Das Bundesasylamt würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid als nicht glaubwürdig und begründete dies mit einer Reihe von Widersprüchen, ua. damit, es sei unrealistisch, dass sich ein 18-jähriges Mädchen mit einem 15-jährigen Knaben einlasse, zumal es damit seine Chancen auf dem "Heiratsmarkt" mindere, weiters damit, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unbemerkt in das Haus XXXX gelangt sein soll und warum er sich der Gefahr einer Entdeckung im Haus ausgesetzt habe. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt "aufgeklärt" sei; er habe Fragen zu den Umständen und Zeiten, wie und wann eine Frau schwanger werden könne, nicht beantworten können.2.2.2.3.3. Das Bundesasylamt würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid als nicht glaubwürdig und begründete dies mit einer Reihe von Widersprüchen, ua. damit, es sei unrealistisch, dass sich ein 18-jähriges Mädchen mit einem 15-jährigen Knaben einlasse, zumal es damit seine Chancen auf dem "Heiratsmarkt" mindere, weiters damit, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unbemerkt in das Haus römisch 40 gelangt sein soll und warum er sich der Gefahr einer Entdeckung im Haus ausgesetzt habe. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt "aufgeklärt" sei; er habe Fragen zu den Umständen und Zeiten, wie und wann eine Frau schwanger werden könne, nicht beantworten können.
2.2.2.3.4. Dem oben (Pt. 1.2) erwähnten Telefax vom 30.1.2008 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom XXXX in stationärer Behandlung befunden hat. Als Aufnahmegrund wird angegeben: ein "akuter Erregungszustand nach einem Telefonat mit seiner Tante, wo [der Beschwerdeführer] erfahren hätte, dass sein Onkel vor 3 Monaten erschossen worden sei". In der Anamnese ist von einer Liebesgeschichte mit einer jungen Frau die Rede. Aus Angst vor der Rache der Familie sei der Beschwerdeführer geflohen. Seine ganze Familie außer seinem Bruder, über dessen Verbleib er nichts wisse, sei bei einem Bombenangriff der Taliban ums Leben gekommen. Beim Beschwerdeführer dürfte "eine akute Trauerreaktion aufgrund des plötzlich erfahrenen gewaltsamen Todes seines Onkels" vorgelegen sein, dies "auf dem Boden einer vorbestehenden schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit vielen Gewalterfahrungen und noch unverarbeiteten Verlusterlebnissen".2.2.2.3.4. Dem oben (Pt. 1.2) erwähnten Telefax vom 30.1.2008 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 in stationärer Behandlung befunden hat. Als Aufnahmegrund wird angegeben: ein "akuter Erregungszustand nach einem Telefonat mit seiner Tante, wo [der Beschwerdeführer] erfahren hätte, dass sein Onkel vor 3 Monaten erschossen worden sei". In der Anamnese ist von einer Liebesgeschichte mit einer jungen Frau die Rede. Aus Angst vor der Rache der Familie sei der Beschwerdeführer geflohen. Seine ganze Familie außer seinem Bruder, über dessen Verbleib er nichts wisse, sei bei einem Bombenangriff der Taliban ums Leben gekommen. Beim Beschwerdeführer dürfte "eine akute Trauerreaktion aufgrund des plötzlich erfahrenen gewaltsamen Todes seines Onkels" vorgelegen sein, dies "auf dem Boden einer vorbestehenden schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit vielen Gewalterfahrungen und noch unverarbeiteten Verlusterlebnissen".
2.2.2.3.5. Vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte ähnlich wie vor dem Bundesasylamt. Er präzisierte, der Vorfall habe sich im Ort XXXX (im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX) abgespielt. Sein Vater und sein Bruder hießen mit Nachnamen ebenso wie er, nämlich XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 5.2.2007 und ebenso im Spital in XXXX angegeben, sein Bruder XXXX sei verschollen, dagegen habe er am 11.6.2007 auf die Frage, wie seine Eltern und sein Bruder zu Tode gekommen seien, nicht erwähnt, dass er nicht wisse, ob sein Bruder noch lebe. Dazu gab er an, es handle sich um einen Übersetzungsfehler, da die Dolmetscher, die bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gedolmetscht hätten, aus dem Iran gestammt hätten. Sein Bruder sei verschollen gewesen, aber inzwischen wieder aufgetaucht. Auf den weiteren Vorhalt, die Dolmetscherin am 11.6.2007 sei eine Afghanin gewesen, gab er an, es sei zu einem Missverständnis gekommen, da die Muttersprache der Dolmetscherin Paschtu gewesen sei. Auch die weitere Unklarheit, er habe am 12.2.2007 angegeben, er kenne keinen weiteren Namen XXXX, dagegen habe er am 11.6.2007 einen Namen angegeben XXXX, führte der Beschwerdeführer auf Übersetzungsschwierigkeiten zurück.2.2.2.3.5. Vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte ähnlich wie vor dem Bundesasylamt. Er präzisierte, der Vorfall habe sich im Ort römisch 40 (im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 ) abgespielt. Sein Vater und sein Bruder hießen mit Nachnamen ebenso wie er, nämlich römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 5.2.2007 und ebenso im Spital in römisch 40 angegeben, sein Bruder römisch 40 sei verschollen, dagegen habe er am 11.6.2007 auf die Frage, wie seine Eltern und sein Bruder zu Tode gekommen seien, nicht erwähnt, dass er nicht wisse, ob sein Bruder noch lebe. Dazu gab er an, es handle sich um einen Übersetzungsfehler, da die Dolmetscher, die bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gedolmetscht hätten, aus dem Iran gestammt hätten. Sein Bruder sei verschollen gewesen, aber inzwischen wieder aufgetaucht. Auf den weiteren Vorhalt, die Dolmetscherin am 11.6.2007 sei eine Afghanin gewesen, gab er an, es sei zu einem Missverständnis gekommen, da die Muttersprache der Dolmetscherin Paschtu gewesen sei. Auch die weitere Unklarheit, er habe am 12.2.2007 angegeben, er kenne keinen weiteren Namen römisch 40 , dagegen habe er am 11.6.2007 einen Namen angegeben römisch 40 , führte der Beschwerdeführer auf Übersetzungsschwierigkeiten zurück.
Er erzählte weiters, er sei schon früher gelegentlich in XXXX Haus gewesen; den Grund gab er damit an, sie hätten "Spaß haben wollen". Er sei mit seiner Großmutter hinüber gegangen und habe die Gelegenheit genutzt. Sein damaliges Alter gab er mit 20 an, früher sei er - wie er auf eine Frage ausdrücklich angab - nicht dort gewesen. Innerhalb der drei Monate, von denen er gesprochen habe, sei er etwa fünf Mal dort gewesen, er habe nur einmal Geschlechtsverkehr gehabt, die anderen Male sei es nur zu Küssen gekommen.Er erzählte weiters, er sei schon früher gelegentlich in römisch 40 Haus gewesen; den Grund gab er damit an, sie hätten "Spaß haben wollen". Er sei mit seiner Großmutter hinüber gegangen und habe die Gelegenheit genutzt. Sein damaliges Alter gab er mit 20 an, früher sei er - wie er auf eine Frage ausdrücklich angab - nicht dort gewesen. Innerhalb der drei Monate, von denen er gesprochen habe, sei er etwa fünf Mal dort gewesen, er habe nur einmal Geschlechtsverkehr gehabt, die anderen Male sei es nur zu Küssen gekommen.
In das Haus sei er (in der letzten Nacht) gelangt, indem er über die Mauer geklettert sei. XXXX Zimmer habe er gekannt, weil er mit seiner Großmutter ein paar Mal in dem Haus gewesen sei. Das letzte Zusammentreffen habe er mit XXXX vereinbart; er sei mit seiner Großmutter in XXXX Haus gewesen und sie habe ihm erklärt, dass ihr Vater nicht zu Hause sei und er in der Nacht zu ihr kommen könne. Die vorangehenden Male sei er mit seiner Großmutter in das Haus gegangen. Auf die Frage, wie es dabei zu unbeobachteten Zusammentreffen habe kommen können, gab er an, er und XXXX seien nur für kurze Zeit in die Küche gegangen und dann wieder zurückgekommen. Die Frage, wie es zum ersten Kuss gekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich damit, in diesem Alter habe man "diese Gefühle" und könne seine Hormone nicht kontrollieren. Die Frage, ob XXXXgewusst habe, dass er sie küssen wolle, beantwortete er damit, wenn man eine Frau berühre, wisse sie, was man wolle. Er habe gewusst, wie man das mache; Freunde hätten ihm das erzählt. Auf den Vorhalt, man müsse sich doch zuvor sicher sein, dass die Frau einverstanden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe ihr zugezwinkert und festgestellt, dass sie das wolle, weil auch sie ihm zugezwinkert habe.In das Haus sei er (in der letzten Nacht) gelangt, indem er über die Mauer geklettert sei. römisch 40 Zimmer habe er gekannt, weil er mit seiner Großmutter ein paar Mal in dem Haus gewesen sei. Das letzte Zusammentreffen habe er mit römisch 40 vereinbart; er sei mit seiner Großmutter in römisch 40 Haus gewesen und sie habe ihm erklärt, dass ihr Vater nicht zu Hause sei und er in der Nacht zu ihr kommen könne. Die vorangehenden Male sei er mit seiner Großmutter in das Haus gegangen. Auf die Frage, wie es dabei zu unbeobachteten Zusammentreffen habe kommen können, gab er an, er und römisch 40 seien nur für kurze Zeit in die Küche gegangen und dann wieder zurückgekommen. Die Frage, wie es zum ersten Kuss gekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich damit, in diesem Alter habe man "diese Gefühle" und könne seine Hormone nicht kontrollieren. Die Frage, ob XXXXgewusst habe, dass er sie küssen wolle, beantwortete er damit, wenn man eine Frau berühre, wisse sie, was man wolle. Er habe gewusst, wie man das mache; Freunde hätten ihm das erzählt. Auf den Vorhalt, man müsse sich doch zuvor sicher sein, dass die Frau einverstanden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe ihr zugezwinkert und festgestellt, dass sie das wolle, weil auch sie ihm zugezwinkert habe.
Er erzählte weiters, er habe fliehen können, indem er das Haus verlassen habe und mit seinem Motorrad nach XXXX gefahren sei. XXXX Mutter habe nicht versucht, ihn aufzuhalten, da sie damit beschäftigt gewesen sei, ihre Tochter zu schlagen. Auf die Frage, warum er nicht mit XXXX gemeinsam geflohen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei zu gefährlich gewesen, zu dieser Nachtzeit zu zweit erwischt zu werden. Er habe nur an sich selbst gedacht, weil er sich vor einer Ermordung gefürchtet habe. XXXX Mutter habe ihren Mann angerufen, sie hätten bewaffnete Leute schicken wollen. Er sei auf der Flucht gewesen und habe gehört, wie sie angerufen habe. Unmittelbar danach gab er an, sie habe schon angerufen, bevor sie das Zimmer ihrer Tochter betreten habe. Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, sein Onkel, zu dem er geflohen sei, heiße XXXX (und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, XXXX); er sei später von Leuten von XXXX Vater getötet worden. Dies habe er von einer Tante mütterlicherseits erfahren, die in Kanada lebe und öfters nach Afghanistan fahre. XXXX Familie sei reich, der Vater habe mit Drogen gehandelt und habe Bewaffnete in allen Provinzen.Er erzählte weiters, er habe fliehen können, indem er das Haus verlassen habe und mit seinem Motorrad nach römisch 40 gefahren sei. römisch 40 Mutter habe nicht versucht, ihn aufzuhalten, da sie damit beschäftigt gewesen sei, ihre Tochter zu schlagen. Auf die Frage, warum er nicht mit römisch 40 gemeinsam geflohen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei zu gefährlich gewesen, zu dieser Nachtzeit zu zweit erwischt zu werden. Er habe nur an sich selbst gedacht, weil er sich vor einer Ermordung gefürchtet habe. römisch 40 Mutter habe ihren Mann angerufen, sie hätten bewaffnete Leute schicken wollen. Er sei auf der Flucht gewesen und habe gehört, wie sie angerufen habe. Unmittelbar danach gab er an, sie habe schon angerufen, bevor sie das Zimmer ihrer Tochter betreten habe. Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, sein Onkel, zu dem er geflohen sei, heiße römisch 40 (und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, römisch 40 ); er sei später von Leuten von römisch 40 Vater getötet worden. Dies habe er von einer Tante mütterlicherseits erfahren, die in Kanada lebe und öfters nach Afghanistan fahre. römisch 40 Familie sei reich, der Vater habe mit Drogen gehandelt und habe Bewaffnete in allen Provinzen.
Vorweg sei festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ein gravierendes Manko schon dadurch haben, dass er seinen - wie nun angenommen wird: - wahren Namen verschwiegen hat, und zwar nicht nur unmittelbar bei der Einreise, sondern auch im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt. Auch sein Alter hat er falsch angegeben, obwohl ihm vom Amtswalter des Bundesasylamts gleichsam auf den Kopf zugesagt wurde, dass er älter sei, als er angebe.
Der Beschwerdeführer hat sich aber vor allem mehrfach widersprochen:
So hat er angegeben, er habe auf der Flucht gehört, wie XXXX Mutter ihren Mann - der außer Haus gewesen sei - telefonisch verständigte; unmittelbar danach gab er auf die Frage, ob die Mutter gleichzeitig telefoniert und ihre Tochter geschlagen habe, an, sie habe schon angerufen, bevor sie XXXX Zimmer betreten habe, nämlich als sie die beiden im Zimmer gehört habe. Bei diesem Anruf sei, so hatte er zuvor angegeben, vereinbart worden, Bewaffnete zu schicken. Sonach ist nicht klar, ob die Mutter ihren Mann verständigt hat, bevor oder nachdem sie XXXX Zimmer betreten hat. Sollte wirklich vereinbart worden sein, Bewaffnete zu schicken, so ist weiters nicht klar, weshalb sie dann XXXX Zimmer überhaupt betreten hat; kam sie aber, um nachzusehen, so ist nicht nachvollziehbar, warum schon zuvor Bewaffnete hätten geschickt werden sollen. Rief sie aber erst an, nachdem sie das Zimmer betreten hatte, so ist wieder nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit XXXX geflohen ist. Es ist auch kaum vorstellbar, wie er auf der Flucht mitbekommen haben will, dass XXXX Mutter ihren Mann angerufen hat, musste er sich doch so schnell wie möglich entfernen.So hat er angegeben, er habe auf der Flucht gehört, wie römisch 40 Mutter ihren Mann - der außer Haus gewesen sei - telefonisch verständigte; unmittelbar danach gab er auf die Frage, ob die Mutter gleichzeitig telefoniert und ihre Tochter geschlagen habe, an, sie habe schon angerufen, bevor sie römisch 40 Zimmer betreten habe, nämlich als sie die beiden im Zimmer gehört habe. Bei diesem Anruf sei, so hatte er zuvor angegeben, vereinbart worden, Bewaffnete zu schicken. Sonach ist nicht klar, ob die Mutter ihren Mann verständigt hat, bevor oder nachdem sie römisch 40 Zimmer betreten hat. Sollte wirklich vereinbart worden sein, Bewaffnete zu schicken, so ist weiters nicht klar, weshalb sie dann römisch 40 Zimmer überhaupt betreten hat; kam sie aber, um nachzusehen, so ist nicht nachvollziehbar, warum schon zuvor Bewaffnete hätten geschickt werden sollen. Rief sie aber erst an, nachdem sie das Zimmer betreten hatte, so ist wieder nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit römisch 40 geflohen ist. Es ist auch kaum vorstellbar, wie er auf der Flucht mitbekommen haben will, dass römisch 40 Mutter ihren Mann angerufen hat, musste er sich doch so schnell wie möglich entfernen.
Der Beschwerdeführer hat mehrmals angegeben, sein Bruder sei verschollen; einmal hat er auf die Frage, wie er zu Tode gekommen sei, nicht darauf hingewiesen, dass der Tod nicht feststehe. Die Einlassung, die afghanische Dolmetscherin habe als Paschtunin nicht so gut Dari gesprochen, überzeugt den Asylgerichtshof nicht, da ihm die betreffende Dolmetscherin bekannt ist und es keine Anstände gibt, wenn sie Dari übersetzt, eine Sprache, die in ihrer Schule Unterrichtssprache war. Dari übersetzen zu können, setzt nicht voraus, diese Sprache als Muttersprache zu sprechen. Dasselbe gilt für die Behauptung, auf die gleiche Art sei es zu unterschiedlichen Angaben über den Zunamen XXXX gekommen.Der Beschwerdeführer hat mehrmals angegeben, sein Bruder sei verschollen; einmal hat er auf die Frage, wie er zu Tode gekommen sei, nicht darauf hingewiesen, dass der Tod nicht feststehe. Die Einlassung, die afghanische Dolmetscherin habe als Paschtunin nicht so gut Dari gesprochen, überzeugt den Asylgerichtshof nicht, da ihm die betreffende Dolmetscherin bekannt ist und es keine Anstände gibt, wenn sie Dari übersetzt, eine Sprache, die in ihrer Schule Unterrichtssprache war. Dari übersetzen zu können, setzt nicht voraus, diese Sprache als Muttersprache zu sprechen. Dasselbe gilt für die Behauptung, auf die gleiche Art sei es zu unterschiedlichen Angaben über den Zunamen römisch 40 gekommen.
Die Darstellung des Beschwerdeführers, wie es zu den Zärtlichkeiten (Küssen) gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch in freizügigeren Umgebungen als in Afghanistan ist es nicht üblich, sich ohne vorherige Verständigung einer Frau oder einem Mädchen in der beschriebenen Weise zu nähern; die Behauptung, diese Verständigung sei durch gegenseitiges Augenzwinkern herbeigeführt worden, ist nicht nachvollziehbar. Dies wird auch durch die Berufung auf den Überschwang der Gefühle und die Machtlosigkeit gegenüber den Hormonen nicht erklärt. Der Sachverständige äußerte sich dazu in der Verhandlung dahingehend, diese Erzählung des Beschwerdeführers entspreche nicht der afghanischen Situation und Tradition. Man könne nicht als Erwachsener mit seiner Großmutter in einem fremden Haus ein- und ausgehen. In Afghanistan sei es üblich, dass Frauen und Männer in getrennten Teilen des Hauses wohnten. Ein Gast könne sich zwar in dem Zimmer bzw. in dem Teil des Hauses aufhalten, in dem die Männer säßen, aber nicht in jenem, in dem die Frauen wohnten; davon ausgenommen seien nur Gäste, die sehr enge Verwandte seien, wie der Bruder, der Onkel, Vettern oder Verwandte, die jünger als 16 Jahre seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass das Mädchen auf sein Augenzwinkern reagiert und er dann mit ihm geschlafen habe, träfen in Afghanistan auf verheiratete Frauen zu, die zur Prostitution oder zu einer außerehelichen Beziehung neigten, aber nicht auf ein unverheiratetes junges Mädchen. Es komme vor, dass Burschen und Mädchen miteinander in Beziehung träten, aber bei einer solchen Beziehung behaupte der Bursch zumindest, dass er das Mädchen liebe und heiraten wolle. Dass der Beschwerdeführer mit einem Mädchen ohne Heiratsabsicht in eine solche Beziehung trete, sei nicht authentisch und entspreche nicht der Tradition der afghanischen Jugendlichen, die miteinander in Beziehung träten. Der Beschwerdeführer habe XXXX Vater als reichen Mann und Drogenboss bezeichnet. Dass er über die Mauer des Nachbargrundstücks klettere und mit seiner Tochter in eine außereheliche Beziehung trete, sei ebenfalls nicht authentisch, weil Drogenbosse ihre Häuser mit bewaffnetem Personal schützten, besonders in der Nacht. Auf Grund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei den Jugendlichen bewusst, dass sie getötet würden, wenn sie solchen Emotionen, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, nachgäben.Die Darstellung des Beschwerdeführers, wie es zu den Zärtlichkeiten (Küssen) gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch in freizügigeren Umgebungen als in Afghanistan ist es nicht üblich, sich ohne vorherige Verständigung einer Frau oder einem Mädchen in der beschriebenen Weise zu nähern; die Behauptung, diese Verständigung sei durch gegenseitiges Augenzwinkern herbeigeführt worden, ist nicht nachvollziehbar. Dies wird auch durch die Berufung auf den Überschwang der Gefühle und die Machtlosigkeit gegenüber den Hormonen nicht erklärt. Der Sachverständige äußerte sich dazu in der Verhandlung dahingehend, diese Erzählung des Beschwerdeführers entspreche nicht der afghanischen Situation und Tradition. Man könne nicht als Erwachsener mit seiner Großmutter in einem fremden Haus ein- und ausgehen. In Afghanistan sei es üblich, dass Frauen und Männer in getrennten Teilen des Hauses wohnten. Ein Gast könne sich zwar in dem Zimmer bzw. in dem Teil des Hauses aufhalten, in dem die Männer säßen, aber nicht in jenem, in dem die Frauen wohnten; davon ausgenommen seien nur Gäste, die sehr enge Verwandte seien, wie der Bruder, der Onkel, Vettern oder Verwandte, die jünger als 16 Jahre seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass das Mädchen auf sein Augenzwinkern reagiert und er dann mit ihm geschlafen habe, träfen in Afghanistan auf verheiratete Frauen zu, die zur Prostitution oder zu einer außerehelichen Beziehung neigten, aber nicht auf ein unverheiratetes junges Mädchen. Es komme vor, dass Burschen und Mädchen miteinander in Beziehung träten, aber bei einer solchen Beziehung behaupte der Bursch zumindest, dass er das Mädchen liebe und heiraten wolle. Dass der Beschwerdeführer mit einem Mädchen ohne Heiratsabsicht in eine solche Beziehung trete, sei nicht authentisch und entspreche nicht der Tradition der afghanischen Jugendlichen, die miteinander in Beziehung träten. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 Vater als reichen Mann und Drogenboss bezeichnet. Dass er über die Mauer des Nachbargrundstücks klettere und mit seiner Tochter in eine außereheliche Beziehung trete, sei ebenfalls nicht authentisch, weil Drogenbosse ihre Häuser mit bewaffnetem Personal schützten, besonders in der Nacht. Auf Grund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei den Jugendlichen bewusst, dass sie getötet würden, wenn sie solchen Emotionen, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, nachgäben.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass man einander in Afghanistan ohne weiteres besuchen könne, wenn man bereits als Kind mit einer Familie bekannt gewesen sei und auch die gleiche Schule besucht habe. Er habe damals auch keinen Bart gehabt und jünger ausgesehen. Da die Familien miteinander Beziehungen gehabt hätten, sei seine Familie bei der XXXX als "geehrt" angesehen gewesen, und sie hätten einander besuchen können. Man müsse nicht unbedingt eine Ehe beabsichtigen, um miteinander in Beziehung zu treten. Wenn die Hormone und Gefühle überhandnähmen, könne man sich nicht mehr kontrollieren. Vor dem Tor von XXXX Hause sei niemand Wache gestanden, aber die Leute ihres Vaters hätten in der Gegend in Autos bewaffnet patrouilliert. Dass man beim unerlaubten Geschlechtsverkehr mit dem Tode rechnen müsse, sei nicht die Ideologie des Beschwerdeführers; er sei der Meinung, dass man da seine Freiheit haben müsse.Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass man einander in Afghanistan ohne weiteres besuchen könne, wenn man bereits als Kind mit einer Familie bekannt gewesen sei und auch die gleiche Schule besucht habe. Er habe damals auch keinen Bart gehabt und jünger ausgesehen. Da die Familien miteinander Beziehungen gehabt hätten, sei seine Familie bei der römisch 40 als "geehrt" angesehen gewesen, und sie hätten einander besuchen können. Man müsse nicht unbedingt eine Ehe beabsichtigen, um miteinander in Beziehung zu treten. Wenn die Hormone und Gefühle überhandnähmen, könne man sich nicht mehr kontrollieren. Vor dem Tor von römisch 40 Hause sei niemand Wache gestanden, aber die Leute ihres Vaters hätten in der Gegend in Autos bewaffnet patrouilliert. Dass man beim unerlaubten Geschlechtsverkehr mit dem Tode rechnen müsse, sei nicht die Ideologie des Beschwerdeführers; er sei der Meinung, dass man da seine Freiheit haben müsse.
Diese Erklärung widerspricht schon der ausdrücklichen Angabe des Beschwerdeführers, er habe vor dieser dreimonatigen Beziehung das Haus XXXX nie betreten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er im Alter von 20 Jahren beginnen könnte, sie zu besuchen, mag er auch etwas jünger ausgesehen haben. Er hatte zuvor auch immer angegeben, er sei in die Schule gegangen, XXXX dagegen sei Analphabetin; von einem Besuch der gleichen Schule kann daher nicht ausgegangen werden. Die persönlichen Ansichten des Beschwerdeführers zu den Sanktionen, mit denen man in Afghanistan bei unerlaubtem Geschlechtsverkehr rechnen muss, haben mit der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts zu tun.Diese Erklärung widerspricht schon der ausdrücklichen Angabe des Beschwerdeführers, er habe vor dieser dreimonatigen Beziehung das Haus römisch 40 nie betreten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er im Alter von 20 Jahren beginnen könnte, sie zu besuchen, mag er auch etwas jünger ausgesehen haben. Er hatte zuvor auch immer angegeben, er sei in die Schule gegangen, römisch 40 dagegen sei Analphabetin; von einem Besuch der gleichen Schule kann daher nicht ausgegangen werden. Die persönlichen Ansichten des Beschwerdeführers zu den Sanktionen, mit denen man in Afghanistan bei unerlaubtem Geschlechtsverkehr rechnen muss, haben mit der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts zu tun.
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, seine Angaben seinen "authentisch und objektiv nachvollziehbar"; zum einen könne es als notorisch vorausgesetzt werden, dass es auch in Afghanistan "Hormone und Gefühle" gebe, wie der Beschwerdeführer angegeben habe, zum anderen ebenso, dass es leichtsinnige Jugendliche auf der ganzen Welt gebe. Dass es entgegen den kulturellen und gesellschaftlichen Normen auch in Afghanistan tatsächlich zu "Verletzungen der Ehre von Frauen" - wie die Vertreterin formulierte - komme, ergebe sich nicht nur aus zahlreichen Länderberichten, die sich mit Blutrache auf Grund von Ehrverletzungen beschäftigten, sondern sei auch schon in der Judikatur des unabhängigen Bundesasylsenates anerkannt worden; der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde auf einen ähnlichen Fall (UBAS 30.1.2008, 305.602-C1/11E-XIII/65/06) bezogen, in dem ein Asylwerber im Rahmen einer außerehelichen Beziehung seine Freundin sogar geschwängert habe. In dieser Entscheidung werde ausgeführt, dass ein Verhalten wie jenes, das der Beschwerdeführer gesetzt habe, "als feindliche politische und religiöse Gesinnung zu werten" sei, da es soziale Normen verletze und gegen das bestehende traditionelle Gesellschaftssystem verstoße. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies "zur Frage der Ehrverletzung an Frauen und der daraus resultierenden mehrjährigen Blutrache, welche den Betroffenen und seine Familie erfassen", "exemplarisch" auf die von ihr vorgelegten Berichte (so. Pt. 1.5). Im Ergebnis könne daraus, dass etwas nicht sein dürfe, nicht abgeleitet werden, dass etwas nicht sein könne. Wenn der Sachverständige ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Mädchen auf ein Augenzwinkern hin mit dem Beschwerdeführer geschlafen habe, so sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich nie angegeben habe, vielmehr habe er die Familie bereits mehrere Jahre gekannt und über einen Zeitraum von etwa drei Monaten eine lose Affäre mit dem Mädchen geführt. Er habe selbst bestätigt, dass das Haus der Familie XXXX selbst nicht bewacht worden sei, sondern vielmehr in der Gegend patrouilliert worden und zu den Waffen- und Drogengeschäften Herrn XXXX "naturgemäß" Wachpersonal herangezogen worden sei. Im Ergebnis sei der Onkel des Beschwerdeführers auf Grund des von ihm dargelegten Verstoßes gegen soziale Normen tatsächlich erschossen worden, was im Zuge von Erhebungen vor Ort auch jederzeit bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe bisher leider keine Sterbeurkunde beischaffen können. Die rechtsfreundliche Vertreterin regte an, "Hauserhebungen" im Haus der Familie XXXX durchzuführen, die bestätigen könnten, dass das Haus nicht permanent überwacht werde, sondern dass Wachleute in der Gegend patrouillierten.Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, seine Angaben seinen "authentisch und objektiv nachvollziehbar"; zum einen könne es als notorisch vorausgesetzt werden, dass es auch in Afghanistan "Hormone und Gefühle" gebe, wie der Beschwerdeführer angegeben habe, zum anderen ebenso, dass es leichtsinnige Jugendliche auf der ganzen Welt gebe. Dass es entgegen den kulturellen und gesellschaftlichen Normen auch in Afghanistan tatsächlich zu "Verletzungen der Ehre von Frauen" - wie die Vertreterin formulierte - komme, ergebe sich nicht nur aus zahlreichen Länderberichten, die sich mit Blutrache auf Grund von Ehrverletzungen beschäftigten, sondern sei auch schon in der Judikatur des unabhängigen Bundesasylsenates anerkannt worden; der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde auf einen ähnlichen Fall (UBAS 30.1.2008, 305.602-C1/11E-XIII/65/06) bezogen, in dem ein Asylwerber im Rahmen einer außerehelichen Beziehung seine Freundin sogar geschwängert habe. In dieser Entscheidung werde ausgeführt, dass ein Verhalten wie jenes, das der Beschwerdeführer gesetzt habe, "als feindliche politische und religiöse Gesinnung zu werten" sei, da es soziale Normen verletze und gegen das bestehende traditionelle Gesellschaftssystem verstoße. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies "zur Frage der Ehrverletzung an Frauen und der daraus resultierenden mehrjährigen Blutrache, welche den Betroffenen und seine Familie erfassen", "exemplarisch" auf die von ihr vorgelegten Berichte (so. Pt. 1.5). Im Ergebnis könne daraus, dass etwas nicht sein dürfe, nicht abgeleitet werden, dass etwas nicht sein könne. Wenn der Sachverständige ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Mädchen auf ein Augenzwinkern hin mit dem Beschwerdeführer geschlafen habe, so sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich nie angegeben habe, vielmehr habe er die Familie bereits mehrere Jahre gekannt und über einen Zeitraum von etwa drei Monaten eine lose Affäre mit dem Mädchen geführt. Er habe selbst bestätigt, dass das Haus der Familie römisch 40 selbst nicht bewacht worden sei, sondern vielmehr in der Gegend patrouilliert worden und zu den Waffen- und Drogengeschäften Herrn römisch 40 "naturgemäß" Wachpersonal herangezogen worden sei. Im Ergebnis sei der Onkel des Beschwerdeführers auf Grund des von ihm dargelegten Verstoßes gegen soziale Normen tatsächlich erschossen worden, was im Zuge von Erhebungen vor Ort auch jederzeit bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe bisher leider keine Sterbeurkunde beischaffen können. Die rechtsfreundliche Vertreterin regte an, "Hauserhebungen" im Haus der Familie römisch 40 durchzuführen, die bestätigen könnten, dass das Haus nicht permanent überwacht werde, sondern dass Wachleute in der Gegend patrouillierten.
Soweit die Vertreterin behauptet, der Beschwerdeführer habe die Familie bereits mehrere Jahre gekannt, gilt das zur Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst Gesagte. Entgegen der Erklärung der rechtsfreundlichen Vertreterin hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, vor dieser "Affäre" das Haus nie betreten zu haben. Dass es auch in Afghanistan zu "Verletzungen der Ehre von Frauen" - dh. zu Verstößen gegen die tradierten Moralvorstellungen - kommt, steht fest; dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einer solchen gekommen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, vielmehr ist anzunehmen, dass eine - nach der Tradition verpönte - sexuelle Beziehung in anderer Weise eingeleitet und geführt worden wäre. Die rechtlichen Subsumtionen der Vertreterin haben mit der Frage, ob der Beschwerdeführer das Verhältnis glaubhaft gemacht hat, nichts zu tun. Ob der Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich getötet worden ist, spielt letztlich für die Glaubwürdigkeit keine Rolle, weil auch dann nicht feststünde, dass das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers der Grund für diese Tötung war. Einer Sterbeurkunde bedarf es daher nicht. Ob und in welcher Weise das Haus der Familie XXXX bewacht worden ist, betrifft letztlich nur ein Detail am Rande: Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wachleute des "Drogenbosses" in Fahrzeugen auf den Straßen patrouillieren, die Grundstücksmauern aber nicht bewachen, verbleiben derart viele Widersprüche und Mängel im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht gelungen ist, es glaubhaft zu machen. Daher braucht auf den Vorschlag der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, "Hauserhebungen" im Haus der Familie XXXX durchzuführen, nicht weiter eingegangen zu werden (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge [nur] dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es - wie hier - auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [zB VwGH 24.4.2003, 2000/20/0231 mwN; 27.4.2004, 2001/21/0092; 28.10.2004, 2003/09/0077, mwN;Soweit die Vertreterin behauptet, der Beschwerdeführer habe die Familie bereits mehrere Jahre gekannt, gilt das zur Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst Gesagte. Entgegen der Erklärung der rechtsfreundlichen Vertreterin hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, vor dieser "Affäre" das Haus nie betreten zu haben. Dass es auch in Afghanistan zu "Verletzungen der Ehre von Frauen" - dh. zu Verstößen gegen die tradierten Moralvorstellungen - kommt, steht fest; dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einer solchen gekommen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, vielmehr ist anzunehmen, dass eine - nach der Tradition verpönte - sexuelle Beziehung in anderer Weise eingeleitet und geführt worden wäre. Die rechtlichen Subsumtionen der Vertreterin haben mit der Frage, ob der Beschwerdeführer das Verhältnis glaubhaft gemacht hat, nichts zu tun. Ob der Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich getötet worden ist, spielt letztlich für die Glaubwürdigkeit keine Rolle, weil auch dann nicht feststünde, dass das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers der Grund für diese Tötung war. Einer Sterbeurkunde bedarf es daher nicht. Ob und in welcher Weise das Haus der Familie römisch 40 bewacht worden ist, betrifft letztlich nur ein Detail am Rande: Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wachleute des "Drogenbosses" in Fahrzeugen auf den Straßen patrouillieren, die Grundstücksmauern aber nicht bewachen, verbleiben derart viele Widersprüche und Mängel im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht gelungen ist, es glaubhaft zu machen. Daher braucht auf den Vorschlag der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, "Hauserhebungen" im Haus der Familie römisch 40 durchzuführen, nicht weiter eingegangen zu werden (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge [nur] dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es - wie hier - auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [zB VwGH 24.4.2003, 2000/20/0231 mwN; 27.4.2004, 2001/21/0092; 28.10.2004, 2003/09/0077, mwN;
27.1.2005, 2003/11/0165, mwN; 26.4.2005, 2004/21/0274; 29.6.2005, 2001/08/0159; 29.6.2005, 2004/08/0091; 19.10.2005, 2002/08/0237;
19.10.2005, 2003/08/0138; 11.12.2007, 2004/18/0018; 22.4.2008, 2007/18/0952; 19.6.2008, 2008/18/0102; 3.7.2008, 2007/18/0461;
2.9.2008, 2008/18/0541; 28.10.2008, 2008/18/0631; 17.3.2009, 2008/21/0648; 24.9.2009, 2007/18/0542; 24.9.2009, 2009/18/0196;
18.3.2010, 2009/22/0093; 23.3.2010, 2009/18/0377; 23.3.2010, 2009/18/0475; vgl. auch 27.6.2007, 2002/03/0105; 19.2.2009, 2008/18/0703]).18.3.2010, 2009/22/0093; 23.3.2010, 2009/18/0377; 23.3.2010, 2009/18/0475; vergleiche auch 27.6.2007, 2002/03/0105; 19.2.2009, 2008/18/0703]).
In der schriftlichen Stellungnahme vom 18.8.2011 wiederholt der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer zT, was seine rechtsfreundliche Vertreterin bereits in der Verhandlung vorgebracht hat. Weiters heißt es, der Sachverständige habe geäußert, es sei nicht authentisch und entspreche nicht der Tradition der afghanischen Jugendlichen, ohne Heiratsabsicht in sexuelle Beziehungen zu treten. Im Beschwerdefall könne aber nicht von der "Norm der afghanischen Jugendlichen" ausgegangen werden, denn gerade "wegen seinem nicht traditionellen Handeln" erwarte den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr der Tod. Es ist offenkundig, dass hier zwei verschiedene Begriffe von "Tradition" gebraucht werden: Der Sachverständige hatte das übliche Verhalten afghanischer Jugendliche im Auge, das nichtsdestoweniger gegen die afghanische Tradition verstößt und daher verpönt ist. Was der Sachverständige meinte, ist jedenfalls, dass nicht nur der Verstoß des Beschwerdeführers gegen dieses übliche Verhalten zu berücksichtigen ist, sondern auch jenes XXXX: Es ist noch weniger wahrscheinlich, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine - behauptete - Geschlechtspartnerin sich anders verhält als jene afghanischen Jugendlichen, die gegen die Tradition ihres Landes verstoßen, dabei aber bestimmten Mustern zu folgen pflegen. Indem in der Stellungnahme diese beiden Inhalte des Ausdrucks "Tradition" vermischt werden, kommt sie zu Unrecht zum Ergebnis, das Gutachten des Sachverständigen sei nicht schlüssig. Dazu kommt, dass nicht nur der Beschwerdeführer (und allenfalls XXXX) gegen eine Tradition verstoßen haben müssten, um die Schilderung des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen zu lassen, sondern auch die Familie XXXX bzw. die Großmutter des Beschwerdeführers, indem es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, im Haus XXXX auch jenen Teil zu besuchen, der den Frauen vorbehalten war. Abgesehen davon ist die Erzählung des Beschwerdeführers auch aus einer Vielzahl anderer Überlegungen nicht glaubwürdig, wie sie oben ausgebreitet sind, sodass es auf diesen einen Aspekt nicht ankommt.In der schriftlichen Stellungnahme vom 18.8.2011 wiederholt der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer zT, was seine rechtsfreundliche Vertreterin bereits in der Verhandlung vorgebracht hat. Weiters heißt es, der Sachverständige habe geäußert, es sei nicht authentisch und entspreche nicht der Tradition der afghanischen Jugendlichen, ohne Heiratsabsicht in sexuelle Beziehungen zu treten. Im Beschwerdefall könne aber nicht von der "Norm der afghanischen Jugendlichen" ausgegangen werden, denn gerade "wegen seinem nicht traditionellen Handeln" erwarte den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr der Tod. Es ist offenkundig, dass hier zwei verschiedene Begriffe von "Tradition" gebraucht werden: Der Sachverständige hatte das übliche Verhalten afghanischer Jugendliche im Auge, das nichtsdestoweniger gegen die afghanische Tradition verstößt und daher verpönt ist. Was der Sachverständige meinte, ist jedenfalls, dass nicht nur der Verstoß des Beschwerdeführers gegen dieses übliche Verhalten zu berücksichtigen ist, sondern auch jenes XXXX: Es ist noch weniger wahrscheinlich, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine - behauptete - Geschlechtspartnerin sich anders verhält als jene afghanischen Jugendlichen, die gegen die Tradition ihres Landes verstoßen, dabei aber bestimmten Mustern zu folgen pflegen. Indem in der Stellungnahme diese beiden Inhalte des Ausdrucks "Tradition" vermischt werden, kommt sie zu Unrecht zum Ergebnis, das Gutachten des Sachverständigen sei nicht schlüssig. Dazu kommt, dass nicht nur der Beschwerdeführer (und allenfalls römisch 40 ) gegen eine Tradition verstoßen haben müssten, um die Schilderung des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen zu lassen, sondern auch die Familie römisch 40 bzw. die Großmutter des Beschwerdeführers, indem es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, im Haus römisch 40 auch jenen Teil zu besuchen, der den Frauen vorbehalten war. Abgesehen davon ist die Erzählung des Beschwerdeführers auch aus einer Vielzahl anderer Überlegungen nicht glaubwürdig, wie sie oben ausgebreitet sind, sodass es auf diesen einen Aspekt nicht ankommt.
Im Übrigen versucht die Stellungnahme wieder, aus den Länderberichten abzuleiten, dass es in Afghanistan zu außerehelichen Geschlechtsbeziehungen kommt. Das steht aber gar nicht in Frage - vielmehr ist auch der Sachverständige davon ausgegangen -, im Beschwerdefall geht es vielmehr darum, ob der Beschwerdeführer ein solches Verhältnis tatsächlich eingegangen ist.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil seine Darstellung nicht frei von schweren Widersprüchen ist und dem auch das Gutachten des Sachverständigen entgegensteht. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im Juni 2011). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3.1.3. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.2.2008 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war. Der Grund dafür war, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf Grund seiner Angaben als Minderjährigen behandelte; daher ging es davon aus, dass gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 sein gesetzlicher Vertreter (nach der Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle) der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes war, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen worden war. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig gewesen, so wäre diese Zustellung daher jedenfalls wirksam gewesen. Da dies nicht der Fall war, war der Jugendwohlfahrtsträger nicht gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, der als Eigenberechtigter keinen gesetzlichen Vertreter hatte. Der angefochtene Bescheid wäre daher dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen. § 23 Abs. 6 AsylG 2005 sieht jedoch vor, dass eine Zustellung, die auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Jugendwohlfahrtsträger "als gesetzlichen Vertreter" ergeht, auch bewirkt ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist. Der angefochtene Bescheid ist daher wirksam zugestellt worden.2.3.1.3. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.2.2008 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war. Der Grund dafür war, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf Grund seiner Angaben als Minderjährigen behandelte; daher ging es davon aus, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 sein gesetzlicher Vertreter (nach der Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle) der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes war, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen worden war. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig gewesen, so wäre diese Zustellung daher jedenfalls wirksam gewesen. Da dies nicht der Fall war, war der Jugendwohlfahrtsträger nicht gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, der als Eigenberechtigter keinen gesetzlichen Vertreter hatte. Der angefochtene Bescheid wäre daher dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen. Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 sieht jedoch vor, dass eine Zustellung, die auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Jugendwohlfahrtsträger "als gesetzlichen Vertreter" ergeht, auch bewirkt ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist. Der angefochtene Bescheid ist daher wirksam zugestellt worden.
Da der Jugendwohlfahrtsträger ebenso wie jene Frau, der er Vollmacht erteilt hatte, davon ausgingen, dass sie zur Vertretung des Beschwerdeführers berechtigt (bzw. im Fall des Jugendwohlfahrtsträgers sogar verpflichtet) waren, lag es nahe, dass die Beschwerde, die im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde, nicht von ihm selbst, sondern von seinem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter bzw. von der Person eingebracht wurde, der dieser Vertreter (wenngleich wirkungslos) Vollmacht erteilt hatte. Das AsylG 2005 enthält aber keine ausdrückliche Vorschrift, wonach eine solche Beschwerde wirksam eingebracht worden und dem minderjährigen Asylwerber zuzurechnen wäre. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass diese Wirkung in § 23 Abs. 6 AsylG 2005 gleichsam mitgedacht ist. Die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22.GP, 47) führen aus, ein Asylwerber, der die Behörde über sein Alter falsch informiere, solle daraus "keinen Vorteil im Sinne eines ¿provozierten Zustellmangels' ziehen dürfen". Es ginge aber zu weit, wollte man daraus den Schluss ziehen, der Gesetzgeber wolle dem volljährigen, aber scheinbar minderjährigen Asylwerber nicht nur diesen Vorteil (einer Verfahrensverschleppung, da die Beschwerde zurückzuweisen und das Verfahren beim Bundesasylamt weiterzuführen wäre) nehmen, sondern ihn auch dadurch "bestrafen", dass eine in seinem Namen eingebrachte Beschwerde unwirksam (und womöglich - ohne dass dies hier abschließend zu erörtern wäre - der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig) wäre. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die vorliegende Beschwerde wirksam eingebracht und dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.Da der Jugendwohlfahrtsträger ebenso wie jene Frau, der er Vollmacht erteilt hatte, davon ausgingen, dass sie zur Vertretung des Beschwerdeführers berechtigt (bzw. im Fall des Jugendwohlfahrtsträgers sogar verpflichtet) waren, lag es nahe, dass die Beschwerde, die im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde, nicht von ihm selbst, sondern von seinem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter bzw. von der Person eingebracht wurde, der dieser Vertreter (wenngleich wirkungslos) Vollmacht erteilt hatte. Das AsylG 2005 enthält aber keine ausdrückliche Vorschrift, wonach eine solche Beschwerde wirksam eingebracht worden und dem minderjährigen Asylwerber zuzurechnen wäre. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass diese Wirkung in Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 gleichsam mitgedacht ist. Die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22.GP, 47) führen aus, ein Asylwerber, der die Behörde über sein Alter falsch informiere, solle daraus "keinen Vorteil im Sinne eines ¿provozierten Zustellmangels' ziehen dürfen". Es ginge aber zu weit, wollte man daraus den Schluss ziehen, der Gesetzgeber wolle dem volljährigen, aber scheinbar minderjährigen Asylwerber nicht nur diesen Vorteil (einer Verfahrensverschleppung, da die Beschwerde zurückzuweisen und das Verfahren beim Bundesasylamt weiterzuführen wäre) nehmen, sondern ihn auch dadurch "bestrafen", dass eine in seinem Namen eingebrachte Beschwerde unwirksam (und womöglich - ohne dass dies hier abschließend zu erörtern wäre - der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig) wäre. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die vorliegende Beschwerde wirksam eingebracht und dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung wegen eines außerehelichen Liebesverhältnisses, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Der Beschwerdeführer hat ansatzweise in seiner Beschwerdeergänzung vom 4.7.2011 und sodann ausführlich in der Verhandlung vom 21.7.2011 ein zusätzliches Vorbringen erstattet. Er gab an, er sei an der Universität beschäftigt gewesen. Der damalige Gouverneur von XXXX habe von ihm verlangt, ihm ein Diplom über einen Bachelor-Grad auszustellen, obwohl er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe diesem Verlangen entsprochen, weil XXXX mächtig gewesen sei. Das Diplom sei dann an das "Ministry of Higher Education" weitergeleitet worden. Später sei XXXX XXXX. XXXX befürchte, dass diese Sache auffliege, nämlich dass sein Bachelor-Diplom "gefälscht" (gemeint: zu Unrecht ausgestellt worden) sei. Deshalb wolle er des Beschwerdeführers habhaft werden. Der Beschwerdeführer gab an, diese Gefahr habe schon zur Zeit seiner Ausreise bestanden, er habe dies aber damals nicht gewusst, weil er "ziemlich jung und dumm" gewesen sei und über die Wichtigkeit dieser Dinge nicht Bescheid gewusst habe. Der Vorfall sei das einzige Mal gewesen, dass eine derartige Falschausstellung von ihm verlangt worden sei. XXXX sei jener Gouverneur von XXXX, der in der Niederschrift des Bundesasylamtes über die Einvernahme vom 11.6.2007 missverständlich als Bürgermeister bezeichnet werde und zu dem der Vater XXXX gute Beziehungen gehabt habe. Er selbst habe zur Zeit, als sich der Vorfall mit dem Gouverneur abgespielt habe, am Institut für Höhere Studien in XXXX gearbeitet.Der Beschwerdeführer hat ansatzweise in seiner Beschwerdeergänzung vom 4.7.2011 und sodann ausführlich in der Verhandlung vom 21.7.2011 ein zusätzliches Vorbringen erstattet. Er gab an, er sei an der Universität beschäftigt gewesen. Der damalige Gouverneur von römisch 40 habe von ihm verlangt, ihm ein Diplom über einen Bachelor-Grad auszustellen, obwohl er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe diesem Verlangen entsprochen, weil römisch 40 mächtig gewesen sei. Das Diplom sei dann an das "Ministry of Higher Education" weitergeleitet worden. Später sei römisch 40 römisch 40 . römisch 40 befürchte, dass diese Sache auffliege, nämlich dass sein Bachelor-Diplom "gefälscht" (gemeint: zu Unrecht ausgestellt worden) sei. Deshalb wolle er des Beschwerdeführers habhaft werden. Der Beschwerdeführer gab an, diese Gefahr habe schon zur Zeit seiner Ausreise bestanden, er habe dies aber damals nicht gewusst, weil er "ziemlich jung und dumm" gewesen sei und über die Wichtigkeit dieser Dinge nicht Bescheid gewusst habe. Der Vorfall sei das einzige Mal gewesen, dass eine derartige Falschausstellung von ihm verlangt worden sei. römisch 40 sei jener Gouverneur von römisch 40 , der in der Niederschrift des Bundesasylamtes über die Einvernahme vom 11.6.2007 missverständlich als Bürgermeister bezeichnet werde und zu dem der Vater römisch 40 gute Beziehungen gehabt habe. Er selbst habe zur Zeit, als sich der Vorfall mit dem Gouverneur abgespielt habe, am Institut für Höhere Studien in römisch 40 gearbeitet.
Der Sachverständige bestätigte, dass XXXX tatsächlich damals Gouverneur von XXXX war, später XXXXist. Weiters führte er aus, einige Minister, Abgeordnete und viele andere Persönlichkeiten im staatlichen Bereich hätten Zeugnisse verschiedener Universitäten und Schulen bekommen, ohne diese Institutionen regelmäßig besucht zu haben. Das sei in Afghanistan bekannt. Sie hätten diese Diplome auch offiziell vom jeweiligen Institut erhalten, dh. XXXX habe - wenn die Erzählung des Beschwerdeführers zutreffe - dieses Diplom in dieser Weise bekommen. Die Diplome würden von den Leitern der betreffenden Institutionen unterschrieben. Daher sei nicht zu verstehen, dass sich der Beschwerdeführer davor fürchte, von XXXX verfolgt zu werden. Angenommen, er habe die Ausstellung des Diploms vorbereitet, so habe er dies auf Befehl des Leiters getan. Wenn jemand in Afghanistan einem Minister geholfen und ihm Zeugnisse ausgestellt habe, könne er immer mit der Hilfe des Ministers rechnen und müsse sich nicht etwa umgekehrt vor ihm fürchten.Der Sachverständige bestätigte, dass römisch 40 tatsächlich damals Gouverneur von römisch 40 war, später XXXXist. Weiters führte er aus, einige Minister, Abgeordnete und viele andere Persönlichkeiten im staatlichen Bereich hätten Zeugnisse verschiedener Universitäten und Schulen bekommen, ohne diese Institutionen regelmäßig besucht zu haben. Das sei in Afghanistan bekannt. Sie hätten diese Diplome auch offiziell vom jeweiligen Institut erhalten, dh. römisch 40 habe - wenn die Erzählung des Beschwerdeführers zutreffe - dieses Diplom in dieser Weise bekommen. Die Diplome würden von den Leitern der betreffenden Institutionen unterschrieben. Daher sei nicht zu verstehen, dass sich der Beschwerdeführer davor fürchte, von römisch 40 verfolgt zu werden. Angenommen, er habe die Ausstellung des Diploms vorbereitet, so habe er dies auf Befehl des Leiters getan. Wenn jemand in Afghanistan einem Minister geholfen und ihm Zeugnisse ausgestellt habe, könne er immer mit der Hilfe des Ministers rechnen und müsse sich nicht etwa umgekehrt vor ihm fürchten.
Der Beschwerdeführer führte zu diesem Gutachten aus, XXXX sei nicht im Institut eingeschrieben gewesen. Er sei einmal dorthin gekommen und habe vom Vorstand verlangt, ihm ein solches Diplom auszustellen. Sie beide seien mit bewaffneten Leuten zum Beschwerdeführer gekommen, und der Vorstand habe vom Beschwerdeführer verlangt, all das in den Computer einzugeben. XXXX habe ihm gesagt, das solle geheim bleiben und niemand anderem solle etwas davon gesagt werden. Dieses Diplom sei dann an das Ministerium geschickt worden. Der Beschwerdeführer sei damals zu jung gewesen, später sei ihm dann bewusst geworden, dass es bei der Ausstellung solcher Diplome eigentlich gerecht zugehen müsste. Er habe dann vielen Leuten erzählt, dass das Diplom dieses Gouverneurs nicht echt sei.Der Beschwerdeführer führte zu diesem Gutachten aus, römisch 40 sei nicht im Institut eingeschrieben gewesen. Er sei einmal dorthin gekommen und habe vom Vorstand verlangt, ihm ein solches Diplom auszustellen. Sie beide seien mit bewaffneten Leuten zum Beschwerdeführer gekommen, und der Vorstand habe vom Beschwerdeführer verlangt, all das in den Computer einzugeben. römisch 40 habe ihm gesagt, das solle geheim bleiben und niemand anderem solle etwas davon gesagt werden. Dieses Diplom sei dann an das Ministerium geschickt worden. Der Beschwerdeführer sei damals zu jung gewesen, später sei ihm dann bewusst geworden, dass es bei der Ausstellung solcher Diplome eigentlich gerecht zugehen müsste. Er habe dann vielen Leuten erzählt, dass das Diplom dieses Gouverneurs nicht echt sei.
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers führte aus, das Gutachten bestätige das entsprechende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, denn danach komme es in Afghanistan häufig zu Fälschungen von Diplomen für hochrangige Politiker. Es sei nicht auszuschließen, dass es auf Grund der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines falschen Diploms zu einer Gefährdung gekommen sei, die weiterhin bestehe, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der Hilfe XXXX rechnen könne, da er selbst angegeben habe, dass dieser Mann ein enger Bekannter von XXXX Vaters sei.Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers führte aus, das Gutachten bestätige das entsprechende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, denn danach komme es in Afghanistan häufig zu Fälschungen von Diplomen für hochrangige Politiker. Es sei nicht auszuschließen, dass es auf Grund der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines falschen Diploms zu einer Gefährdung gekommen sei, die weiterhin bestehe, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der Hilfe römisch 40 rechnen könne, da er selbst angegeben habe, dass dieser Mann ein enger Bekannter von römisch 40 Vaters sei.
Unterstellt man das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Grundzügen - der Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen Diploms durch den Beschwerdeführer - als wahr, so ist doch äußerst zweifelhaft, dass er "herumgeredet" hat; es fällt auf, dass ihm dies erst nach dem Gutachten des Sachverständigen "eingefallen" ist, es ist daher als bloße Steigerung seines Vorbringens zu betrachten. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ist daher nach dem Gutachten des Sachverständigen auszuschließen. Daran ändert auch die Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in der Verhandlung nichts, da sie darauf aufbaut, dass XXXX ein Freund von XXXX Vater sei. Die Fluchtgeschichte um die Beziehung mit XXXX legt der Asylgerichtshof jedoch seinen Feststellungen gar nicht zugrunde. Abgesehen davon hat die rechtsfreundliche Vertreterin nicht dargetan, weshalb XXXX Vater XXXX davon abhalten können soll, den Beschwerdeführer zu unterstützen, und es nicht umgekehrt so sein könnte, dass XXXX seinen Einfluss auf XXXX Vater geltend machen könnte, um zu einer gütlichen Lösung des behaupteten Konflikts wegen des sexuellen Verhältnisses zu kommen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch anderen Leuten gelingen sollte, hinter die Umstände zu kommen, unter denen XXXX das Diplom ausgestellt worden sein soll - dass er nämlich das Institut gar nicht besucht bzw. sein Studium nicht betrieben und abgeschlossen hat. XXXX wird auf diesen Fall vorbereitet sein bzw. braucht eine solche Enthüllung auf Grund seiner Position nicht zu fürchten, sind doch derartige Fälschungen nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich der Beschwerdeführer anschließt, verbreitet; dies ist auch in Afghanistan bekannt. Selbst wenn der Beschwerdeführer "herumgeredet" haben sollte, droht ihm daher keine Gefahr, kommt es doch sozusagen auf ihn nicht an.Unterstellt man das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Grundzügen - der Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen Diploms durch den Beschwerdeführer - als wahr, so ist doch äußerst zweifelhaft, dass er "herumgeredet" hat; es fällt auf, dass ihm dies erst nach dem Gutachten des Sachverständigen "eingefallen" ist, es ist daher als bloße Steigerung seines Vorbringens zu betrachten. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ist daher nach dem Gutachten des Sachverständigen auszuschließen. Daran ändert auch die Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in der Verhandlung nichts, da sie darauf aufbaut, dass römisch 40 ein Freund von römisch 40 Vater sei. Die Fluchtgeschichte um die Beziehung mit römisch 40 legt der Asylgerichtshof jedoch seinen Feststellungen gar nicht zugrunde. Abgesehen davon hat die rechtsfreundliche Vertreterin nicht dargetan, weshalb römisch 40 Vater römisch 40 davon abhalten können soll, den Beschwerdeführer zu unterstützen, und es nicht umgekehrt so sein könnte, dass römisch 40 seinen Einfluss auf römisch 40 Vater geltend machen könnte, um zu einer gütlichen Lösung des behaupteten Konflikts wegen des sexuellen Verhältnisses zu kommen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch anderen Leuten gelingen sollte, hinter die Umstände zu kommen, unter denen römisch 40 das Diplom ausgestellt worden sein soll - dass er nämlich das Institut gar nicht besucht bzw. sein Studium nicht betrieben und abgeschlossen hat. römisch 40 wird auf diesen Fall vorbereitet sein bzw. braucht eine solche Enthüllung auf Grund seiner Position nicht zu fürchten, sind doch derartige Fälschungen nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich der Beschwerdeführer anschließt, verbreitet; dies ist auch in Afghanistan bekannt. Selbst wenn der Beschwerdeführer "herumgeredet" haben sollte, droht ihm daher keine Gefahr, kommt es doch sozusagen auf ihn nicht an.
In seiner Stellungnahme vom 18.8.2011 bringt der Beschwerdeführer vor, sein Fall sei anders gelagert als jene Fälle, die der Sachverständige im Auge habe, weil XXXX in einer engen, für den Beschwerdeführer gefährlichen Verbindung zu XXXX Vater stehe und weil er betont habe, es müsse geheim bleiben, auf welche Weise ihm das Diplom ausgestellt worden sei, der Beschwerdeführer aber anderen Leute davon erzählt habe. Dafür gilt das oben Gesagte.In seiner Stellungnahme vom 18.8.2011 bringt der Beschwerdeführer vor, sein Fall sei anders gelagert als jene Fälle, die der Sachverständige im Auge habe, weil römisch 40 in einer engen, für den Beschwerdeführer gefährlichen Verbindung zu römisch 40 Vater stehe und weil er betont habe, es müsse geheim bleiben, auf welche Weise ihm das Diplom ausgestellt worden sei, der Beschwerdeführer aber anderen Leute davon erzählt habe. Dafür gilt das oben Gesagte.
Da der Beschwerdeführer somit, unterstellt man sein neues Vorbringen als wahr, auch nicht gefährdet wäre, hat es der Asylgerichtshof unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses Vorbringen überhaupt zutrifft. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob es überhaupt unter einen der Gründe der GFK zu subsumieren wäre; auch dazu hat der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
20.10.2011