TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2004/08/0091

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/08/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Kathrin Höfer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. Februar 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-1820, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (hg. Zl. 2004/08/0091), und Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-1821, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (hg. Zl. 2004/08/0092), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-1820 (protokolliert zu Zl. 2004/08/0091) widerrief die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an die Beschwerdeführerin für die Zeiträume vom 5. August 1999 bis 11. November 1999, 10. Dezember 1999 bis 17. Dezember 1999, 1. Jänner 2000 bis 9. Jänner 2000, 27. Jänner 2000 bis 16. Februar 2000 und 6. März 2000 bis 8. März 2000 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.817,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 10. Juli 1999 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsbescheinigung sei sie bei der Firma D. vom 16. Februar 1998 bis 30. Juni 1999 in Beschäftigung gestanden. Durch dieses arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis hätte die Beschwerdeführerin die zum Bezug des Arbeitslosengeldes notwendige Anwartschaft erfüllt, weshalb sie nach damaligem Informationsstand des Arbeitsmarktservice ab 5. August 1999 (bis dahin erhielt sie eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt) Arbeitslosengeld zuerkannt erhalten habe.

Anlässlich der Einvernahme eines Vertreters des Arbeitsmarktservice beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Zeugen sei dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden, dass der (damalige) Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Scheidungsverfahren ausgesagt habe, dass sie in den Firmen ihres Ehemannes immer nur zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre, aber nie tatsächlich gearbeitet hätte. Diese Angaben seien angeblich von der Beschwerdeführerin bestätigt worden.

In der Folge sei dem Arbeitsmarktservice der das genannte Scheidungsverfahren betreffende Gerichtsakt übermittelt worden. Dem Akt sei zu entnehmen gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin u.a. im Zeitraum vom 12. September 1996 bis 4. März 2000 Geschäftsführer der Firma E. und in der Folge (nach einer Umgründung) Geschäftsführer der Firma D. gewesen sei und im Scheidungsverfahren angegeben habe, dass es nie vorgesehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein Gehalt ausbezahlt werde, da sie den Wunsch gehabt hätte, sozialversichert zu sein, damit sie danach Arbeitslosengeld bekommen könne.

Zu diesen Angaben ihres Ehemannes befragt, habe die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren bestätigt, dass sie zwar in dem Unternehmen ihres Ehemannes angemeldet gewesen wäre, dort aber nicht gearbeitet hätte, und es auch nicht beabsichtigt gewesen wäre, dass sie dort arbeiten sollte. Dazu befragt, warum sie bei ihrem Ehemann angemeldet gewesen sei, habe sie angegeben, dass der Zweck darin bestanden hätte, Arbeitslosengeld zu bekommen. Sobald ihr Ehemann gesagt hätte, dass sie genügend lange angemeldet gewesen wäre, hätte sie Arbeitslosengeld beantragt.

In dem betreffenden Scheidungsurteil sei dann auch festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch in Unternehmen, in denen ihr Ehemann leitend tätig gewesen wäre, sozialversicherungsrechtlich angemeldet gewesen wäre, ohne aber tatsächlich dort einer Arbeit nachgegangen zu sein. Zweck dieser Vorgangsweise wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin einerseits anrechenbare Zeiten für die Pension erwerben und andererseits nach Ablauf der entsprechenden Zeiten Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe beziehen könne.

Dieser Sachverhalt sei im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bestätigt worden. Die Berufungseinwendung der Beschwerdeführerin, es hätte eine Eheverfehlung ihres Mannes dargestellt, dass sie auf Grund der Scheindienstverhältnisse tatsächlich kein Arbeitsentgelt erhalten hätte, sei vom Berufungsgericht mit der Begründung verworfen worden, dass die Beschwerdeführerin lediglich angemeldet worden wäre, um auf diese Weise u.a. Ansprüche auf Leistungen des Arbeitsmarktservice zu erwerben, wobei im Innenverhältnis die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen bzw. die Bezahlung eines Entgelts nicht vereinbart gewesen und auch nicht erfolgt wäre.

Da sich somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld auf ein Scheindienstverhältnis gegründet habe, sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes widerrufen und in Höhe von EUR 3.817,-- zum Rückersatz vorgeschrieben worden.

In der dagegen eingebrachten Berufung habe die Beschwerdeführerin eingewendet, dass die angegebene Begründung nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspreche. Für die belangte Behörde sei allerdings nicht ersichtlich gewesen, aus welchen Gründen sie von den seitens der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes im Scheidungsverfahren getätigten Aussagen abweichen solle. Die Beschwerdeführerin habe selbst mehrmals ausgesagt, dass sie nicht bei ihrem Ehemann gearbeitet und auch kein Geld erhalten hätte, sondern lediglich zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, wobei derjenige Dienstnehmer sei, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Zeiten eines Scheindienstverhältnisses seien auf die Anwartschaft, die zum Bezug des Arbeitslosengeldes erforderlich ist, nicht anzurechnen, auch wenn Versicherungsbeiträge geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Ehemann nicht gegen Entgelt beschäftigt, sondern lediglich zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Mit diesem Dienstverhältnis bei der Firma D. habe sich die Beschwerdeführerin daher keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Diese Sach- und Rechtslage sei ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. November 2003 nachweislich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 10. Dezember 2003 zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, sehr wohl bei dem Unternehmen tätig und deshalb auch zu Recht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die Aussage der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes im Scheidungsverfahren wären dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht im Geschäftszweig des Unternehmens D. auf dem Gebiet der Datenverarbeitung tätig gewesen wäre, wohl aber als Arbeitskraft für alle "rundherum anfallenden Tätigkeiten" wie z.B. Botengänge, Organisation und Durchführung von Reinigungsdiensten im Haus, Stiege und Hof, Gartenarbeiten, Einkäufe, etc. Die Beschwerdeführerin wäre also in der allgemeinen Firmenverwaltung tätig gewesen, nichts anderes hätten ihre und die Aussagen diverser anderer Personen darlegen sollen. Wenn hieraus auf Grund der überaus großen emotionalen Beanspruchung der Beschwerdeführerin (im Scheidungsverfahren) "eine Fehlinterpretation bzw. eine falsche Meinung aufgetaucht oder kundgetan" worden sein sollte, würde die Beschwerdeführerin dies aufrichtig bedauern. Sie könne auch objektive Zeugen namhaft machen und wäre zum Zeitpunkt der Stellungnahme damit beschäftigt, aus den Unterlagen des nicht mehr existenten Unternehmens D. entsprechende Beweise zu beschaffen, weshalb sie um Einräumung einer Frist bis 20. Jänner 2004 ersuche. Das Einvernehmen mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin wäre schlecht, weshalb die Möglichkeit gegeben wäre, dass dieser, um der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen, seine Aussage nicht ganz so präzise gestaltet hätte, wie es eigentlich der Wirklichkeit entsprechend hätte geschehen müssen.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 habe die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass sie auch sämtliche Fahrtendienste für das Unternehmen D. zum und vom Flughafen Schwechat bei Dienstreisen und Besuchen von Geschäftsfreunden durchgeführt hätte. Diese Angaben könnten vom früheren Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Geschäftspartner bestätigt werden. Die Berufungseinwendung der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren, es würde eine Eheverfehlung ihres Mannes darstellen, dass sie auf Grund ihres Scheindienstverhältnisses tatsächlich kein Arbeitsentgelt erhalten habe, hätte auf einer unrichtigen Angabe ihres damaligen Rechtsanwaltes beruht, der nicht informiert gewesen wäre und somit falsche Angaben gemacht hätte. Der Beschwerdeführerin persönlich wäre es nicht möglich gewesen, diese Angaben rechtzeitig zu korrigieren.

In der Folge führte die belangte Behörde aus, dass den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2003 und vom 13. Jänner 2004 nicht habe gefolgt werden können. Für den zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten sei nicht nachvollziehbar gewesen, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes im Scheidungsverfahren falsch interpretiert worden wären.

Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Scheidungsverfahren laut Protokoll Folgendes angegeben:

"Wenn ich gefragt werde, warum das Gehalt nicht ausbezahlt wurde, gebe ich an, dass das nicht vorgesehen war. Die Beklagte hatte den Wunsch, sozialversichert zu sein und dass sie nachher Arbeitslosengeld bekommt."

Die Beschwerdeführerin selbst habe laut Gerichtsprotokoll Folgendes angegeben:

"Wenn ich zu den Beschäftigungsverhältnissen in den Firmen des Klägers gefragt werde, gebe ich an, dass ich bei ihm dort angemeldet war, wenn ich kein Karenzgeld und kein Arbeitslosengeld bezog. Ich habe dort nicht gearbeitet. Es war auch nicht beabsichtigt, dass ich dort arbeiten sollte. Wenn ich gefragt werde, warum ich dann dort angemeldet war, gebe ich an, dass der Kläger gesagt hat, dass ich dann wieder Arbeitslosengeld bekomme. Das habe ich dann tatsächlich bezogen. Ich weiß nicht, wie oft ich angemeldet war, das hat immer der Kläger gemacht. Wenn er dann gesagt hat, dass ich genügend lang angemeldet war, habe ich wieder Arbeitslosengeld beantragt.

Bis 1995 habe ich Karenzgeld bezogen. Danach war ich bei der Firma des Klägers angemeldet, habe aber nichts bekommen, dort habe ich nicht gearbeitet. Nach Ablauf der Fristen, die man warten muss, bis man Arbeitslosengeld bekommt, wurde das Dienstverhältnis gelöst und ich habe Arbeitslosengeld bekommen. Danach wurde ich wieder in seiner Firma angemeldet und nach Ablauf der Wartefrist das Verhältnis wieder gelöst, woraufhin ich wieder Arbeitslosengeld bezogen habe. Das ist so gegangen, solange wir zusammen gelebt haben bzw. war ich noch ein paar Monate länger bei seiner Firma angemeldet. Danach habe ich Arbeitslosengeld bezogen und anschließend bis heute durchgehend Notstandshilfe.

...

Ich habe selbst nie gearbeitet, die Kinder waren ja winzig klein."

Die Beschwerdeführerin selbst habe also unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nie in der Firma ihres damaligen Ehemannes gearbeitet und auch kein Gehalt erhalten zu haben, was auch nie beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wäre der Bezug von Arbeitslosengeld beabsichtigt gewesen.

Auf Grund der unmissverständlichen Angaben der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde auch keinen Raum für etwaige Fehlinterpretationen oder falsche Meinungen gesehen, weshalb auch der Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Aussage hätte bedeutet, dass sie sehr wohl in der allgemeinen Unternehmensverwaltung und nur nicht im Geschäftszweig des Unternehmens, der Datenverarbeitung, tätig gewesen wäre, nicht zu folgen gewesen sei. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin seien vielmehr als Schutzbehauptung anzusehen, um dem Widerruf und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu entgehen. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin sich die zum Bezug des Arbeitslosengeldes notwendige Anwartschaft durch ein Scheindienstverhältnis bei dem Unternehmen D. vom 16. Februar 1998 bis 30. Juni 1999 erworben hätte, dessen Zweck es gewesen sei, Arbeitslosengeld zu erhalten.

Mit dem ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid Zl. LGSW/Abt. 3/AlV/1218/56/2003-1821 (protokolliert zu Zl. 2004/08/0092), widerrief die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für die Zeiträume vom 9. März 2000 bis 24. März 2000, 17. April 2000 bis 29. Juni 2000, 12. Juli 2000 bis 30. August 2000, 8. September 2000 bis 20. September 2000, 8. Oktober 2000 bis 24. November 2000, 30. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000, 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2001, 21. Mai 2001 bis 6. Oktober 2001, 23. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 und 1. Jänner 2002 bis 27. April 2003 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24.326,86.

Die Begründung dieses Bescheides lautet im Wesentlichen gleich mit der des zu Zl. 2004/08/0091 angefochtenen Bescheides, mit dem Zusatz, dass es zum Bezug der Notstandshilfe erforderlich sei, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft worden sei. Dies bedeute, dass dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben gewesen sei, auch kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, da ein Notstandshilfebezug einen vorherigen Arbeitslosenbezug voraussetze. Weiters wurde die Berechnung der Rückforderungssumme näher ausgeführt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1.

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2.

die Anwartschaft erfüllt und

3.

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 14 Abs. 2 AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe, soweit im Abschnitt 3 des AlVG nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

              2.              In den Beschwerdeausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die belangte Behörde habe zwar das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt und lediglich bemängelt, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen Entgelt beschäftigt gewesen wäre. Da die von der Behörde bejahte Beschäftigung und nicht deren Entgeltlichkeit den Anknüpfungspunkt für die Arbeitslosenversicherungspflicht darstelle, habe die belangte Behörde § 24 Abs. 2 AlVG falsch angewendet.

Dieses Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin ist aktenwidrig. Es ist dem zuvor wiedergegebenen Inhalt der angefochtenen Bescheide klar zu entnehmen, dass die Behörde nicht von dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses bzw. einer Beschäftigung, sondern vielmehr ausschließlich von dem Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses ausgegangen ist.

              3.              Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass "unter Hinweis auf den zivilrechtlichen Judikaturkomplex des Judikats 33" eine Rückforderung bedenklich sei, da die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gutgläubig verbraucht habe. Auch sei die Rückforderung des Arbeitslosengeldes, welches in den Jahren 1999 und 2000 gutgläubig verbraucht worden sei, durch den Bescheid vom 29. Juli 2003 nur mehr knapp innerhalb einer Verjährung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches gelegen, was den Anspruch umso bedenklicher mache. Schließlich scheine eine Rückforderung grob unbillig, wenn man bedenke, dass die Meldepflichten und damit auch die theoretische Möglichkeit, wahre oder unwahre Angaben zu machen, den Arbeitgeber treffen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber von einer Arbeitskraft ohne Entgeltleistung profitiert und sich weiters während des Bezuges zu Sozialleistungen den ehelichen Unterhalt faktisch erspart. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen müssen oder können, dass ihr die Leistung nicht gebühre, da sie ja gearbeitet habe.

Die Frage des Erkennen-Müssens oder Erkennens, dass die Leistung nicht gebührt habe, lässt sich letztlich nur auf der Grundlage ordnungsgemäßer Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich arbeitete, beantworten; dazu wird auf die Ausführungen unter 5. verwiesen.

Zur Frage des gutgläubigen Verbrauches ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG - anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, dass der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der ersten beiden im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg.: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen musste, dass diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, hängt im vorliegenden Fall wiederum davon ab, ob die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihrer Anträge auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unwahre Angaben über das tatsächliche Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gemacht hat.

Zur Einwendung, die Rückforderung durch den Bescheid vom 29. Juli 2003 sei "nur mehr knapp innerhalb einer Verjährung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruchs" erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass - abgesehen davon, dass "knapp innerhalb" wohl rechtzeitig wäre - die zivilrechtlichen Verjährungsfristen im vorliegenden Fall irrelevant sind. Die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen ist in § 25 AlVG abschließend geregelt (so z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0179); gemäß dessen Abs. 6 ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 leg. cit. oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als 5 Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Der erste Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich beschäftigt gewesen sein könnte, ergab sich nach der Aktenlage für das Arbeitsmarktservice Wien im Zuge einer Zeugenvernehmung in einem Vorverfahren bezüglich Betrugsverdachts am Landesgericht für Strafsachen Wien am 5. Juni 2003. Eine Verjährung allfälliger Rückforderungsansprüche ist sohin nicht erkennbar.

Auch die Frage, ob eine Rückforderung unbillig wäre, ist nur im Rahmen der im AlVG vorgesehenen Parameter zu überprüfen, wie dies bereits zur abschließenden Regelung des § 25 AlVG ausgeführt wurde. Im Übrigen treffen zwar die Meldepflichten bezüglich des Vorliegens eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 AlVG in der Regel den Dienstgeber, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, bei der Ausfüllung der Antragsformulare betreffend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Vorbringen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide verhelfen ihr somit nicht zum Erfolg.

              4.              Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei, ohne dies allerdings näher zu begründen. Der erkennbare Verweis der Beschwerdeführerin, dass sie Aktenwidrigkeit annimmt, da die Behörde von einem anderen Sachverhalt ausging, als die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vorbrachte, lässt noch nicht auf eine Aktenwidrigkeit schließen, vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe dadurch, dass sie sich auf die von der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren getätigten Aussagen stützte, den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Verwaltungsverfahren verletzt, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da es im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig ist, die Ergebnisse eines anderen Verfahrens zu verwerten, zumal dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 742, E 80 zu § 46 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal die der belangten Behörde vorliegenden Beweismittel der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2003 nachweislich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 und 13. Jänner 2004 dazu auch Stellung genommen hat. Auch wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht ignoriert, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig erachtet.

              5.              Mit dem Vorwurf der mangelhaften, weil vorgreifenden Beweiswürdigung ist die Beschwerdeführerin jedoch im Recht. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren zum Beleg ihres Vorbringens, wonach sie tatsächlich bei der Firma D. beschäftigt gewesen sei, zwei Zeugen namhaft gemacht und deren Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde hat diese Zeugen nicht befragt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe kann ein Eingehen auf Beweisanträge, deren Thema für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte, nicht abgelehnt werden, es darf somit nicht von vornherein im Hinblick auf ein Beweismittel anderen Beweismitteln die Bedeutsamkeit abgesprochen werden (vgl. VwSlg. 1497/A/1950). Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 680, E 233 zu § 45 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beweistatsachen wurden nicht als wahr unterstellt, sie waren entscheidungswesentlich und die angebotenen Beweismittel (Vernehmung von Zeugen, von denen auf Grund ihrer von der Beschwerdeführerin dargelegten Funktion im Unternehmen konkrete Aussagen über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses erwartet werden konnten) nicht von vornherein untauglich. Von der belangten Behörde wurden somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Dienstverhältnisses für die belangte Behörde eine Vorfrage war, über welche letztlich die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständige Behörde zu entscheiden hatte, da zum Zeitpunkt der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. der Erlassung der angefochtenen Bescheide über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden war. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, so sie die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht abwarten wollte, selbst ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Die angefochtenen Bescheide waren sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2005

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der UnbeschränktheitBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080091.X00

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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