TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2001/08/0159

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 7/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 3. August 2001, Zl. 122.184/1- 7/01, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H in W, 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef Pongratz Platz 1,

3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 5. Arbeitsmarktservice Steiermark, Landesgeschäftsstelle, 8020 Graz, Bahnhofsgürtel 85), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark teilte mit Schreiben vom 13. Jänner 1997 der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit, dass der Erstmitbeteiligte vom 20. August bis 15. November 1996 beim Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von S 90,-- brutto beschäftigt gewesen sei. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses habe der Erstmitbeteiligte erfahren, dass er nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden war.

Der Beschwerdeführer gab über Aufforderung mit dem am 17. Februar 1997 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schreiben bekannt, der Erstmitbeteiligte sei nicht tätig geworden. Er weise darauf hin, dass er "zu diesem Zeitpunkt" von der Möglichkeit, das "Objekt" zu kaufen, noch keine Kenntnis gehabt habe. Der Kaufvertrag sei erst am 4. Oktober abgeschlossen, das Lokal am 15. November 1996 eröffnet worden. Es handle sich um einen Racheakt des Erstmitbeteiligten, weshalb er um genaue Überprüfung der Angelegenheit ersuche. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm mit dem Erstmitbeteiligten am 11. Juni 1997 eine Niederschrift auf und nahm u.a. eine Aufstellung der täglichen Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten vom 20. August 1996 bis 14. November 1996 zum Akt.

Über Aufforderung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 1997 mit, der Erstmitbeteiligte, ein entfernter Verwandter, habe ihm bei der Renovierung des gegenständlichen Objektes lediglich in der Zeit vom 30. September bis 4. Oktober 1996 - und zwar täglich drei Stunden - geholfen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Mithilfe unentgeltlich erfolge. Zur Richtigkeit seines Vorbringens beantrage er die Einvernahme der Zeugen Tina S., Adel S. und Manfred R.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gab mit Schreiben vom 4. August 1997 dem Beschwerdeführer bekannt, dass der Erstmitbeteiligte eidesstattliche Erklärungen von mehreren Personen vorgelegt habe, die im Wesentlichen übereinstimmend bestätigen würden, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 20. August 1996 bis 15. November 1996 vom Beschwerdeführer "in dienstnehmerhafter Weise" beschäftigt worden sei. Da der Beschwerdeführer Zeugen namhaft gemacht habe, die Gegenteiliges bestätigen könnten, werde er ersucht, diesbezügliche Erklärungen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine eidesstattliche Erklärung der Tina (Leopoldine) S. vor.

2. Mit Bescheid vom 7. September 1998 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse u.a. aus, der Erstmitbeteiligte sei auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. August 1996 bis 15. November 1996 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen (Punkt I.).

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im August 1996 für den Ankauf einer Liegenschaft interessiert. Er habe beabsichtigt, auf dieser Liegenschaft eine Pizzeria zu eröffnen. Vor der Eröffnung seien noch diverse Renovierungs- und Umbauarbeiten notwendig gewesen. Er habe daher den Erstmitbeteiligten, einen Sohn seiner Cousine, ersucht, ihm behilflich zu sein. In der Folge habe der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 20. August 1996 bis 15. November 1996 unter Anweisung und Anleitung des Beschwerdeführers Arbeiten wie etwa die Demontage der bestehenden Bar, das Entfernen des alten Teppichs, das Verlegen eines neuen Teppichs, sowie Stemmarbeiten für die Errichtung des Pizzaofens durchgeführt. Der Erstmitbeteiligte sei durchschnittlich an sechs Tagen der Woche zu jeweils neun Stunden tätig geworden. Hin und wieder habe er auch am Sonntag gearbeitet. Am Eröffnungstag selbst habe der Erstmitbeteiligte noch Reinigungsarbeiten vorgenommen. Es sei ein Stundenlohn von S 90,-- netto vereinbart worden.

Diese Feststellungen stützten sich - so die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid weiter - auf die ausführliche niederschriftliche Einvernahme des Erstmitbeteiligten, seine Arbeitsaufzeichnungen sowie die eidesstattlichen Erklärungen der Elsa M., Silvia F., Sabine P., des Michael G. und Ashraf F. Diese Erklärungen würden die dienstnehmerhafte Beschäftigung des Erstmitbeteiligten für den Beschwerdeführer im Zeitraum August 1996 bis November 1996 im Wesentlichen übereinstimmend bestätigen.

Der Beschwerdeführer habe in dem am 17. Februar 1997 eingelangten Schreiben angegeben, der Erstmitbeteiligte sei in keiner Weise für ihn tätig gewesen; im Schreiben vom 26. Juni 1997 habe er ausgeführt, der Erstmitbeteiligte sei lediglich in der Zeit vom 30. September bis 4. Oktober 1996 täglich 3 Stunden unter ausdrücklicher Vereinbarung der Unentgeltlichkeit tätig geworden. Schließlich habe er eine eidesstattliche Erklärung der Leopoldine (Tina) S. vorgelegt. Die Angaben erscheinen jedoch nicht glaubwürdig, weil die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien und die von ihm angebotene Zeugenaussage erst knapp ein Jahr nach Aufforderung vorgelegt worden sei.

3. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er aus, es sei richtig, dass er sich ab Ende August 1996 für den Ankauf einer Liegenschaft interessiert habe, um dort eine Pizzeria zu eröffnen. Am 29. August 1996 sei die Schätzung der Liegenschaft durch das Kreditinstitut erfolgt. Am 9. September 1996 sei es zu einem Vorvertrag mit dem Eigentümer gekommen, der Kaufvertrag sei erst am 4. Oktober 1996, nachdem die Darlehenszusage vom 30. September 1996 vorgelegen sei, abgeschlossen worden. Erst nach Abschluss des Vorvertrages habe der Beschwerdeführer am 15. September 1996 den Schlüssel vom Voreigentümer bekommen, um den Umbau des Hauses beginnen zu können. Die Umbauarbeiten hätten somit nachweislich erst ab Mitte September 1996 vorgenommen werden können. Diese Arbeiten seien jedoch von beauftragten Firmen durchgeführt worden.

Der Erstmitbeteiligte habe lediglich in der Zeit vom 30. September bis 4. Oktober 1996 täglich für ein paar Stunden bei kleineren Arbeiten mitgeholfen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass dieser "Freundschaftsdienst" unentgeltlich erfolge. Der Erstmitbeteiligte habe deswegen mitgearbeitet, weil er beabsichtigt habe, in diesem Haus eine Wohnung zu mieten. Er wollte diese vorher selbst "ein wenig renovieren". Die vom Erstmitbeteiligten angegebenen Arbeiten seien ordnungsgemäß von beauftragten Firmen durchgeführt worden.

Die vom Erstmitbeteiligten vorgelegten handschriftlichen Arbeitsaufzeichnungen seien schon deswegen bedenklich, weil sie - wie das Schriftbild erkennen lasse - erst nachträglich vorgenommen worden seien. Zu den eidesstattlichen Erklärungen sei im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

Silvia F. bestätige, sie hätte beobachtet, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit von September bis November 1996 für den Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Sie erkläre diese Bestätigung damit, dass sie in dieser Zeit in diesem Ort gewohnt und nach Aushilfsarbeiten gefragt habe. Hiebei habe sie den Erstmitbeteiligten gesehen. Silvia F. sei tatsächlich nur einmal im Geschäftslokal gewesen und zwar anfangs November, sie habe hiebei den Beschwerdeführer gefragt, ob er für die zu eröffnende Pizzeria eine Aushilfskraft brauchen würde. Da sie nur ein einziges Mal im Geschäftslokal gewesen sei, sei es unglaubwürdig, dass sie den Erstmitbeteiligten in der Zeit von September bis November gesehen habe, wie er das Lokal renoviert habe. Überdies sei Silvia F. in dieser Zeit in einem Lebensmittelmarkt tagsüber beschäftigt gewesen. Wie sie beobachtet haben wolle, dass der Erstmitbeteiligte jeden Tag angeblich von 8 Uhr früh bis spät abends gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar.

Michael G. bestätige, er habe den Erstmitbeteiligten in der Zeit vom August bis November 1996 im Geschäftslokal bei Arbeiten gesehen. Er könne dies bezeugen, weil er bei dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten anwesend gewesen sei, in dem es um die Bezahlung für angeblich geleistete Arbeiten gegangen sei.

Anfangs 1997 habe der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Erstmitbeteiligten ein Gespräch geführt, bei dem es um einen Betrag für die "kleinen Renovierungen" in der Wohnung gegangen sei, die der Erstmitbeteiligte habe mieten wollen. Da es nicht zu einem Mietvertrag gekommen sei, habe der Erstmitbeteiligte die Renovierungsarbeiten abgegolten haben wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser Zeuge die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten von August bis November auf Grund dieses Gespräches bestätigen könne.

Elsa M. habe im Lokal des Beschwerdeführers im Oktober 1996 ein Wandbild gemalt. Diese Arbeit hätte maximal eine Woche gedauert. Sie habe ihm in einem Telefongespräch bestätigt, dass sie während dieser Zeit den Erstmitbeteiligten einmal gesehen habe. Soweit sei daher bestätige, sie habe den Erstmitbeteiligten in der Zeit von Oktober bis November bei Renovierungsarbeiten gesehen, sei dies wohl falsch.

Ashraf F. sei ein einziges Mal im Lokal gewesen. Dieser sei damals mit dem Erstmitbeteiligten auf der Reise nach Slowenien gewesen. Sie hätten nur kurz vorbeigeschaut. Auf Grund dieses einmaligen Besuches könne dieser Zeuge wohl keineswegs bestätigen, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit von August bis November 1996 gearbeitet habe.

Sabine P. habe als Kellnerin beim Beschwerdeführer ab 15. November 1996 gearbeitet. Davor sei sie lediglich zweimal im Lokal gewesen, um die Modalitäten des Dienstverhältnisses zu besprechen. Sie habe damals tagsüber in einer anderen Pizzeria gearbeitet. Wie sie daher beobachtet haben wolle, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit von September bis November das Lokal des Beschwerdeführers renoviert habe, sei nicht nachvollziehbar.

Die eidesstattlichen Erklärungen dieser Zeugen seien insofern problematisch, als es sich jeweils um einen Vordruck handle, der bereits bestätige, dass der Erstmitbeteiligte im Lokal des Beschwerdeführers Arbeiten durchgeführt habe. Die Aussage sei daher mehr oder minder vorgegeben und decke sich mit den weiteren handgeschriebenen Angaben letztlich nicht.

Der Erstmitbeteiligte habe die von ihm genannten Arbeiten schon deswegen nicht durchführen können, weil er einen Arm infolge einer Behinderung nicht gebrauchen könne. Unglaubwürdig sei auch die Vereinbarung eines Nettostundenlohnes von S 90,--. Hätte er einen Hilfsarbeiter beschäftigen wollen, so hätte er diesen lediglich entsprechend dem kollektivvertraglichen Lohn bezahlt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Steiermark vor. Im Begleitschreiben vom 21. Dezember 1998 führte sie u.a. aus, die Behauptungen im Einspruch, dass sämtliche Renovierungs- und Umbauarbeiten von beauftragten Firmen durchgeführt worden seien, bedeuteten noch nicht, dass der Erstmitbeteiligte die in Rede stehenden Arbeiten nicht ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich hinsichtlich der Errichtung des Pizzaofens eine beauftragte Firma genannt, andererseits habe der Erstmitbeteiligte nicht die Facharbeit selbst, sondern lediglich Hilfsarbeiten verrichtet.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Daten bezüglich des Erwerbs der Liegenschaft wären wohl geeignet - sofern sie der Richtigkeit entsprechen - einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe jedoch die bezughabenden Unterlagen nicht vorgelegt.

Wenngleich die eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten für den gesamten Zeitraum August bis November 1996 nicht bestätigten, stellten sie doch "einen wesentlichen Baustein in der Glaubwürdigkeit" des Erstmitbeteiligten dar. Könnten fünf unparteiische Zeugen unabhängig voneinander bestätigen, dass der Erstmitbeteiligte auch nur an einzelnen Tagen gearbeitet habe, so sei daraus zu folgern, dass der Erstmitbeteiligte im gesamten bezughabenden Zeitraum gearbeitet habe. Die Verwendung von Vordrucken bei der Verfassung eidesstattlicher Erklärung möge zwar auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen, es sei jedoch nicht der gesamte Text, sondern lediglich das "Gerüst aus Gründen der Erleichterung" vorgedruckt worden. Die essenziellen Passagen müssten die Zeugen natürlich selbst angeben. Würde man diese Aussagen auf Grund der Verwendung eines teilweisen Vordruckes anzweifeln, müsste man den Zeugen unterstellen, eine eidesstattliche Erklärung wahrheitswidrig abgegeben zu haben.

Die Einspruchsbehörde übermittelte dieses Schreiben dem Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe, dass nach der Aktenlage entschieden werde, wenn innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme einlange.

4. Mit Bescheid vom 5. Mai 1999 gab die Einspruchsbehörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine weitere Stellungnahme abgegeben und auch keine "Beweismaterialien" vorgelegt, die geeignet wären, den vorliegenden Sachverhalt in einem anderen Licht zu sehen.

5. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte geltend, der Umstand, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe, reiche nicht aus, um das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Er habe bereits mit Schreiben vom 26. Juni 1997 drei Zeugen namhaft gemacht, welche nicht einvernommen worden seien. Im Übrigen habe die Einspruchsbehörde keine Beweiswürdigung vorgenommen. Andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass die vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen absolut unglaubwürdig seien.

Als Beweis für sein Vorbringen lege er das Schätzungsprotokoll, den Vorvertrag, die Darlehenszusage, eine eidesstattliche Erklärung der Leopoldine S. sowie eine Bestätigung über ein Telefonat zwischen Leopoldine S. und Manfred R. vor; er beantrage seine Einvernahme und die der Zeugen Leopoldine S., Manfred R. und Adel S.

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 18. Juli 2000 den Erstmitbeteiligten um die Beantwortung mehrerer Fragen, den Beschwerdeführer um die Vorlage von Belegen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen über die Durchführung der Arbeiten durch Firmen, und schließlich die Zeugen Elsa M., Michael G. und Silvia F. um eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die jeweilige eidesstattliche Erklärung.

Die Zeugen Silvia F. und Michael G. reagierten auf die Aufforderung nicht; die Zeugen Elsa M. teilte mit, dass sie bei ihrer Zeugenaussage vor dem Landesgericht Graz bleibe.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Urkunden vor. Der Erstmitbeteiligte beantwortete mit Schreiben vom 4. August 2000 die ihm gestellten Fragen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, unbestritten sei, dass Manfred R. am 9. September 1996 mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über den Abschluss eines Kaufvertrages, der am 4. Oktober 1996 abgeschlossen worden sei, getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Gastgewerbebetrieb zum Kaufpreis von S 2,100.000,-- gekauft. Hiezu habe er ein Darlehen von S 2,800.000,-- aufgenommen. Er habe in diesem Gastgewerbebetrieb eine Pizzeria errichtet.

Strittig sei, ob der Erstmitbeteiligte dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. September 1996 bis 4. Oktober 1996 als Verwandter unentgeltlich bei kleineren Arbeiten geholfen habe (Standpunkt des Beschwerdeführers) oder ob der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. August 1996 bis 15. November 1996 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Der Erstmitbeteiligte habe in seiner Stellungnahme vom 4. August 2000 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihm aufgetragen, welche Arbeiten er auf welche Weise zu verrichten habe. Der Beschwerdeführer habe auch die Einhaltung der Arbeitszeiten kontrolliert. Bei seiner Einvernahme vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe der Erstmitbeteiligte darüber hinaus angegeben, er habe grundsätzlich von Montag bis Samstag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr gearbeitet.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass der Erstmitbeteiligte die von ihm behaupteten Tätigkeiten tatsächlich verrichtet habe. Es habe sich bei diesen Tätigkeiten um zahlreiche Vorbereitungsarbeiten für die in der Folge von beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten gehandelt. Wenngleich der Beschwerdeführer für die Errichtung des Pizzaofens ein Unternehmen beauftragt habe, habe der Erstmitbeteiligte die Vorbereitungsarbeiten für den Einbau des Kamins geleistet. Diese Vorbereitungsarbeiten schienen auf der Rechnung dieses Unternehmens nicht auf. Die Ausführungen des Erstmitbeteiligten erschienen durchaus nachvollziehbar. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht wohl kaum in der Lage gewesen wäre, all diese Vorbereitungsarbeiten zu finanzieren. Dies deswegen, weil er ein Darlehen von S 2,800.000,-- aufgenommen und der Kaufpreis bereits S 2,100.000,-- betragen habe.

Aus den im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einliegenden eidesstattlichen Erklärungen von Sabine P., Silvia F., Ashraf F. und Michael G. ergebe sich, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit von August bis November 1996 das Geschäftslokal des Beschwerdeführers renoviert habe. Elsa M. bestätige dies für den Zeitraum von Oktober bis November 1996. Nur Leopoldine S. bestätige die Ausführungen des Beschwerdeführers. Die genannten Personen seien entweder Freunde des Beschwerdeführers oder seien immer wieder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Pizzeria anwesend gewesen oder hätten dort Arbeiten durchgeführt bzw. nach Aushilfsarbeiten gesucht. In den eidesstattlichen Erklärungen werde überwiegend bestätigt, dass der Erstmitbeteiligte von August bis November für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. Das gegen den Erstmitbeteiligten durchgeführte Strafverfahren wegen des Verdachtes der Verfälschung einer Urkunde in Bezug auf die eidesstattliche Erklärung des Michael G. sei eingestellt worden. Es bestünden daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Annahme, die eidesstattlichen Erklärungen seien "verfälscht".

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie auf der Erstattung einer Gegenschrift verzichte. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragte in einem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz, der Beschwerde keine Folge zu geben.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass der Erstmitbeteiligte bei ihm in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen ist. Er wendet sich nur gegen den von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung (bzw. der Beschäftigung). Er rügt in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe es zufolge einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung unterlassen, die von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Die Aufnahme dieser Beweise im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden hätte ergeben, dass die im gegenständlichen Objekt vorgenommenen Umbauarbeiten erst Mitte September begonnen hätten. Er hätte erst zu diesem Zeitpunkt vom Voreigentümer den Schlüssel ausgefolgt erhalten.

Weiters macht die Beschwerde geltend, es sei die Beischaffung des Aktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz betreffend den Arbeitsgerichtsprozess des Erstmitbeteiligten gegen den Beschwerdeführer beantragt worden. Daraus hätte sich ergeben, dass der Zeuge Michael G. die hier berücksichtigte eidesstattliche Erklärung blanko unterfertigt hätte. Die belangte Behörde hätte sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob die Zeugen das von ihnen in den eidesstattlichen Erklärungen Bestätigte auch wirklich bezeugen könnten.

Die belangte Behörde habe auch nicht hinreichend begründet, warum sie den Angaben der Leopoldine S. in ihrer eidesstattlichen Erklärung nicht folge. Ebenso lege die belangte Behörde nicht dar, warum sie den vorgelegten Urkunden keinen Glauben schenke.

§ 60 AVG gebietet, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG sowie nach Maßgabe des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, 2000/08/0061). Die freie Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bezieht sich auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens; es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. auch dazu Walter/Thienel, a. a.O., E Nr. 106 zu § 39 AVG). Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2001, 99/10/0279). Die Würdigung der in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommenen Beweise unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. April 2005, 2002/08/0222).

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung des Zeitrahmens der Pflichtversicherung auf die Angaben des Erstmitbeteiligten und die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von fünf Personen. Zur Glaubwürdigkeit dieser eidesstattlichen Erklärungen führte die belangte Behörde aus, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, diese für "verfälscht" zu halten, weil das Strafverfahren gegen den Erstmitbeteiligten wegen der Verfälschung einer Urkunde eingestellt worden sei; die ausstellenden Personen seien Freunde des Beschwerdeführers und seien deshalb "immer wieder" im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Pizzeria anwesend gewesen oder hätten dort Arbeiten durchgeführt bzw. nach Aushilfsarbeiten gesucht. Nur eine Zeugin (Elsa M.) bestätige die Arbeiten des Erstmitbeteiligten für den Zeitraum Oktober bis November, alle anderen für den Zeitraum August bis November 1996. Ob diese Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig im Sinne obiger Ausführung ist, braucht derzeit - wie noch auszuführen sein wird - nicht abschließend beurteilt werden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass den Erklärungen nicht entnommen werden kann, dass die Erklärenden "immer wieder" in der Pizzeria anwesend gewesen seien.

Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsverfahren vor allem der angenommenen Dauer der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgebracht, er habe erst nach Abschluss des Vorvertrages, etwa Mitte September Zugang zu dem gekauften Objekt erhalten. Er hat hiezu Urkunden vorgelegt und die Einvernahme von Zeugen sowie seine Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde hat lediglich eine vom Beschwerdeführer vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Leopoldine S. erwähnt, sich jedoch mit dem Inhalt derselben nicht auseinander gesetzt. Warum die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht aufgenommen hat, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Nach Ausweis der Verwaltungsakten sah sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlageschriftsatz vom 21. Dezember 1998 an den Landeshauptmann von Steiermark die Notwendigkeit der Aufnahme dieser Beweise in Bezug auf den Beginn der Pflichtversicherung, als auch die belangte Behörde selbst, weil sie drei der Aussteller der eidesstattlichen Erklärungen mit Schreiben vom 18. Juli 2000 um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers ersuchte, andernfalls die betreffende Person als Zeuge einzuvernehmen wäre. Warum die belangte Behörde trotz Unterlassung einer Stellungnahme die Personen nicht einvernommen hat, wurde weder im Akt noch im Bescheid festgehalten. Zur Klärung des Beginnes der Pflichtversicherung hätte daher die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufnehmen müssen, zumal dazu konkret nur die Angaben des Erstmitbeteiligten vorliegen. Da sie sich über die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und seine Beweisanträge stillschweigend hinweggesetzt hatte, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenfreiheit abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2005

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080159.X00

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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