TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/27 2001/21/0092

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Jänner 2001, Zl. Fr 4784/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 7 und 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 25. September 2005 befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2000 von Beamten des Arbeitsinspektorates Wien und der "Fremdenpolizei Gänserndorf" sowie Gendarmeriebeamten im Schloss des Ing. M bei Renovierungsarbeiten angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Arbeitskleidung getragen, über kein Visum und auch keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt und sich am Dachboden versteckt gehalten. Bei seiner Vernehmung habe er in Anwesenheit des (namentlich bezeichneten) Dolmetschers (für die kroatische Sprache) angegeben, er wäre am 18. August 2000 gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren Fremden eingereist. Ing. M hätte ihn und seine Familie schon oft finanziell unterstützt, ihm Arbeit besorgt und ihn dafür bezahlt. Da er in Kroatien keine Arbeit hätte, wäre er sehr froh, dass er bei Ing. M Geld verdienen könnte. Er hätte bereits den ganzen April 2000 im Schloss gearbeitet. Seit seiner Einreise am 18. August 2000 hätte er Maurerhilfsarbeiten durchzuführen gehabt. Er wäre anhand von Arbeitszeitaufzeichnungen bezahlt worden. Es wäre ein Stundenlohn von S 70,-- ausgemacht worden. Für Kost und Quartier wäre ihm ein Teil des Lohnes abgezogen worden.

Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass gegen den "Schwarzarbeitgeber" Ing. M ein Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei am 26. August (richtig: September) 2000 abgeschoben worden.

Die belangte Behörde sehe es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in Österreich entgegen den Bestimmungen des AuslBG einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Seine Behauptung in der Berufungsergänzung, er hätte Ing. M nur besucht und würde von diesem wegen seiner gesundheitlichen Probleme unterstützt, könne nur als Scheinbehauptung gewertet werden. Die fehlende Unterschrift des Dolmetschers auf dem Vernehmungsprotokoll sei durch nachträgliche Unterschriftsleistung saniert worden. Der Beschwerdeführer sei als mittellos anzusehen, weil er nach eigenen Aussagen in Kroatien über kein Einkommen verfüge und arbeitslos sei.

Auf Grundlage dieser Feststellungen erachtete die belangte Behörde die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 7 und 8 FrG als erfüllt und durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG als gegeben. Sie sah keine Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers und beurteilte wegen des Fehlens familiärer oder privater Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen das Aufenthaltsverbot als dringend geboten und die öffentlichen Interessen an der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes für gewichtiger als das gegenläufige Interesse des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde zeigt auf, dass der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Verfahrensmängel unterlaufen sind.

In der Ergänzung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid hatte der Beschwerdeführer bereits vorgebracht, er habe in Österreich "seinen Freund Ing. M" besucht und dessen Hilfe bei seinen gesundheitlichen Problemen in Anspruch genommen; dazu wurde eine Honorarnote von Dr. W über eine Behandlung am 25. September 2000 vorgelegt. Weiters wurde die Vernehmung des Ing. M zu diesem Thema beantragt.

Die belangte Behörde unterließ die Vernehmung des Ing. M und sie setzte sich in ihrer Beweiswürdigung auch nicht mit der vorgelegten Honorarnote über eine ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers auseinander.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 45 Abs. 2 AVG/74a und 74b) dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel in dem Sinn untauglich ist, dass es objektiv gesehen nicht geeignet wäre, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung ist unzulässig (vgl. Hauer/Leukauf, aaO, 73b).

Wenn auch das Beweisthema in der Berufungsergänzung äußerst knapp angegeben wurde, so ist diesem Schriftsatz doch die Behauptung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestreitet, gegen Entgelt eine (wegen Arbeitslosigkeit im Heimatland notwendige) Beschäftigung in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt zu haben. Es kann daher nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen werden, dass aufgrund der beantragten Vernehmung des Ing. M Feststellungen getroffen werden könnten, aus denen die von der belangten Behörde herangezogenen Aufenthaltsverbotstatbestände nicht abzuleiten sind.

Schon wegen dieses relevanten Verfahrensmangels war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. April 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210092.X00

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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