TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/6 D18 315893-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 315893-1/2008/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2007, FZ. 05 06.816-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2007, FZ. 05 06.816-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.05.2005 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 315838-1/2008) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.05.2005 gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 315838-1/2008) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.

I.2. Im Rahmen der (ersten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtmotiv an, von den Behörden verfolgt worden zu sein. Er sei am ganzen Körper geschlagen sowie auf den rechten Arm geschlagen worden. Es bestünden nach wie vor Schmerzen. Seine Schwester sei in einen anderen Raum gebracht worden, von dort habe er Stimmen und Schreie gehört. Was dort passiert sei, wisse er nicht.römisch eins.2. Im Rahmen der (ersten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtmotiv an, von den Behörden verfolgt worden zu sein. Er sei am ganzen Körper geschlagen sowie auf den rechten Arm geschlagen worden. Es bestünden nach wie vor Schmerzen. Seine Schwester sei in einen anderen Raum gebracht worden, von dort habe er Stimmen und Schreie gehört. Was dort passiert sei, wisse er nicht.

Die untersuchende Ärztin Dr. XXXX hielt am Ende der ärztlichen Untersuchung fest, dass eine intellektuelle Beeinträchtigung gegeben sei und regte die Bestellung eines Sachwalters an. Die Beurteilung, ob eine Traumatisierung vorliege, könne erst nach der zweiten Begutachtung beurteilt werden.Die untersuchende Ärztin Dr. römisch 40 hielt am Ende der ärztlichen Untersuchung fest, dass eine intellektuelle Beeinträchtigung gegeben sei und regte die Bestellung eines Sachwalters an. Die Beurteilung, ob eine Traumatisierung vorliege, könne erst nach der zweiten Begutachtung beurteilt werden.

I.3. Im Rahmen der (zweiten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX bei insgesamt schwieriger Exploration und der anzunehmenden unterdurchschnittlichen intellektuellen Strukturierung eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen fest. Die Störung des Asylwerbers hindere ihn daran, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, die Unterstützung der Schwester scheine derzeit ausreichend.römisch eins.3. Im Rahmen der (zweiten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 bei insgesamt schwieriger Exploration und der anzunehmenden unterdurchschnittlichen intellektuellen Strukturierung eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen fest. Die Störung des Asylwerbers hindere ihn daran, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, die Unterstützung der Schwester scheine derzeit ausreichend.

Als Fluchtmotiv gab er im Rahmen der (zweiten) Untersuchung an, sein Bruder sei Mitglied einer Bande gewesen, welche im Februar 2004 einen Einbruch verübt hätte, wobei eine Frau umgebracht worden sei. Dies wisse er aus dem Fernsehen. Später habe die Polizei nach der Bande gesucht. Im Dezember hätten Verwandte der Frau den Bruder gefunden und erschossen. Dies sei ihm von einem in Moskau lebenden Cousin berichtet worden. Seine Schwester und er seien immer wieder von der Polizei aufgesucht und geschlagen worden, weil sie den Aufenthaltsort des Bruders in Erfahrung bringen wollten. Auch Verwandte der (ermordeten) Frau hätten sie aufgesucht und geschlagen. Diese Leute seien auch nach dem Tod des Bruders gekommen und hätten ihn und seine Schwester mit dem Umbringen bedroht. Deshalb seien sie geflüchtet.

I.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.08.2005 wurde die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des (behaupteten) minderjährigen Beschwerdeführers dem Bezirksgericht XXXX übertragen.römisch eins.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.08.2005 wurde die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des (behaupteten) minderjährigen Beschwerdeführers dem Bezirksgericht römisch 40 übertragen.

I.5. Am 08.02.2007 langte beim Bundesasylamt ein Psychiatrischer Befund von XXXX, vom 07.02.2007 ein, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert werde.römisch eins.5. Am 08.02.2007 langte beim Bundesasylamt ein Psychiatrischer Befund von römisch 40 , vom 07.02.2007 ein, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert werde.

I.6. Am 09.02.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, auf Georgisch an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Tiflis geboren zu sein. Auf Vorhalt, dass in seinem Akt noch weitere Namen und Geburtsdaten aufscheinen würden, erwiderte er, in der Slowakei andere Daten angegeben zu haben. Dazu sei ihm geraten worden. Abschließend stellte die gesetzliche Vertretung einen Antrag, hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ein entsprechendes Gutachten einzuholen.römisch eins.6. Am 09.02.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , auf Georgisch an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Tiflis geboren zu sein. Auf Vorhalt, dass in seinem Akt noch weitere Namen und Geburtsdaten aufscheinen würden, erwiderte er, in der Slowakei andere Daten angegeben zu haben. Dazu sei ihm geraten worden. Abschließend stellte die gesetzliche Vertretung einen Antrag, hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

I.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2007 neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, im Beisein der bestellten Sachwalterin von einem Dolmetscher der georgischen Sprache zu seinen Fluchtgründen einvernommen.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2007 neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , im Beisein der bestellten Sachwalterin von einem Dolmetscher der georgischen Sprache zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Die bestellte Sachwalterin des Beschwerdeführers legte zu Beginn der Einvernahme ein von Univ. Prof. Dr. XXXX erstattetes Psychiatrisches Sachverständigengutachten vor, worin dem Beschwerdeführer eine Chronische Psychose (derzeit unbehandelt) attestiert wurde. Weiters wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Die Testierfähigkeit sei überhaupt nicht gegeben. Weiters brachte sie den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.08.2007 hinsichtlich ihrer Bestellung als Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten sowie einen Psychiatrischen Befund von XXXX vor, worin dem Beschwerdeführer in erster Linie eine Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen sowie eine chronische Schizophrenie attestiert werde.Die bestellte Sachwalterin des Beschwerdeführers legte zu Beginn der Einvernahme ein von Univ. Prof. Dr. römisch 40 erstattetes Psychiatrisches Sachverständigengutachten vor, worin dem Beschwerdeführer eine Chronische Psychose (derzeit unbehandelt) attestiert wurde. Weiters wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Die Testierfähigkeit sei überhaupt nicht gegeben. Weiters brachte sie den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.08.2007 hinsichtlich ihrer Bestellung als Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten sowie einen Psychiatrischen Befund von römisch 40 vor, worin dem Beschwerdeführer in erster Linie eine Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen sowie eine chronische Schizophrenie attestiert werde.

Befragt nach seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ganz schlecht gelebt. Auf die Frage, warum er Georgien verlassen habe, antwortete er, die Polizisten hätten sie töten wollen. Es sei schwierig für ihn, darüber zu berichten. Sein älterer Bruder sei getötet worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Er selbst habe Probleme wegen seines getöteten Bruders gehabt.

Danach hielt der Organwalter fest, dass eine Fortsetzung der Einvernahme aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers als nicht sinnvoll erachtet werde.

I.8. Mit Bescheid vom 31.10.2007, Zl. 05 06.816-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. 1 Nr. 76/1997 idF 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht aber die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Psychose. Es könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 31.10.2007, Zl. 05 06.816-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht aber die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Psychose. Es könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt zunächst darauf, dass aufgrund der diagnostizierten Psychose die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nur bedingt dazu geeignet seien, einer Beweiswürdigung unterzogen zu werden. Da jedoch beim Beschwerdeführer und seiner Schwester grundsätzlich die gleichen Fluchtgründe vorliegen, was sich aus den Aussagen beider Beschwerdeführer ergebe, würden die diesbezüglichen Angaben seiner Schwester herangezogen werden. Wie bereits ausführlich im zeitgleich erlassenen Bescheid der Schwester ausgeführt, sei deren Vorbringen aufgrund der äußerst widersprüchlichen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubhaft. So habe sie bei der Erstbefragung u. a. angegeben, dass ihr Bruder XXXX im Zuge eines Einbruches im Haus von XXXX, einem Mitarbeiter von Schewardnadze, festgenommen worden sei. Dort sei es zu seinem Schusswechsel gekommen, wobei ihr Bruder ein Auge verloren habe. In weiterer Folge sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Diese Angaben der Schwester des Beschwerdeführers seien im Zuge der ärztlichen Untersuchung zwar wiederholt worden, widersprüchlich habe sie aber vorgebracht, dass ihr Bruder XXXX jenem XXXX Geld überbringen hätte sollen. Darüber hinaus habe die Schwester des Beschwerdeführers in der Einvernahme im Jänner 2007 dezidiert angegeben, dass ihr Bruder XXXX von XXXXs Sohn in Moskau erschossen worden sei, während sie divergierend dazu am 11.10.2007 angegeben habe, die Personen, welche ihren Bruder erschossen hätten, nicht gekannt zu haben. Ebenso blieben die Angaben, wie ihrem Bruder XXXX die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen sein soll, widersprüchlich und trotz Vorhaltes ungeklärt. Das Bundesasylamt gelange deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, die medizinische Versorgung, insbesondere auch im psychischen Bereich, sei in Georgien gewährleistet. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt zunächst darauf, dass aufgrund der diagnostizierten Psychose die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nur bedingt dazu geeignet seien, einer Beweiswürdigung unterzogen zu werden. Da jedoch beim Beschwerdeführer und seiner Schwester grundsätzlich die gleichen Fluchtgründe vorliegen, was sich aus den Aussagen beider Beschwerdeführer ergebe, würden die diesbezüglichen Angaben seiner Schwester herangezogen werden. Wie bereits ausführlich im zeitgleich erlassenen Bescheid der Schwester ausgeführt, sei deren Vorbringen aufgrund der äußerst widersprüchlichen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubhaft. So habe sie bei der Erstbefragung u. a. angegeben, dass ihr Bruder römisch 40 im Zuge eines Einbruches im Haus von römisch 40 , einem Mitarbeiter von Schewardnadze, festgenommen worden sei. Dort sei es zu seinem Schusswechsel gekommen, wobei ihr Bruder ein Auge verloren habe. In weiterer Folge sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Diese Angaben der Schwester des Beschwerdeführers seien im Zuge der ärztlichen Untersuchung zwar wiederholt worden, widersprüchlich habe sie aber vorgebracht, dass ihr Bruder römisch 40 jenem römisch 40 Geld überbringen hätte sollen. Darüber hinaus habe die Schwester des Beschwerdeführers in der Einvernahme im Jänner 2007 dezidiert angegeben, dass ihr Bruder römisch 40 von römisch 40 s Sohn in Moskau erschossen worden sei, während sie divergierend dazu am 11.10.2007 angegeben habe, die Personen, welche ihren Bruder erschossen hätten, nicht gekannt zu haben. Ebenso blieben die Angaben, wie ihrem Bruder römisch 40 die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen sein soll, widersprüchlich und trotz Vorhaltes ungeklärt. Das Bundesasylamt gelange deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, die medizinische Versorgung, insbesondere auch im psychischen Bereich, sei in Georgien gewährleistet. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Insbesondere sei auf den geschwächten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, welcher auch im psychiatrischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 13.07.2007 beschrieben werde, und auf die nicht gewährleistete Behandlung des beschriebenen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu verweisen. Durch eine Abschiebung bestehe die Gefahr, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gravierende Verschlechterungen zu erwarten seien. Darüber hinaus gefährde der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich weder das öffentliche Interesse noch stelle es eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Insbesondere sei auf den geschwächten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, welcher auch im psychiatrischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 13.07.2007 beschrieben werde, und auf die nicht gewährleistete Behandlung des beschriebenen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu verweisen. Durch eine Abschiebung bestehe die Gefahr, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gravierende Verschlechterungen zu erwarten seien. Darüber hinaus gefährde der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich weder das öffentliche Interesse noch stelle es eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar.

I.10. Mit Schreiben vom 12.11.2007, welches am 17.11.2009 beim Asylgerichtshof einlangte, legte die Schwester des Beschwerdeführers eine DVD sowie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres (älteren) Bruders vor. Dazu führte sie aus, dass auf der DVD ein Beitrag des staatlichen georgischen Fernsehens ersichtlich sei, in welchem über die Verhaftung ihres Bruders XXXX im Zusammenhang mit dem Vorfall der Familie XXXX berichtet werde. Ebenso übermittle sie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Bruders, der in der Silvesternacht vom XXXX in Moskau getötet worden sei. Weiters legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde bei, aus welcher ersichtlich sei, dass sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die ihr vorgeworfenen widersprüchlichen Angaben erläutern und klarstellen zu können.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 12.11.2007, welches am 17.11.2009 beim Asylgerichtshof einlangte, legte die Schwester des Beschwerdeführers eine DVD sowie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres (älteren) Bruders vor. Dazu führte sie aus, dass auf der DVD ein Beitrag des staatlichen georgischen Fernsehens ersichtlich sei, in welchem über die Verhaftung ihres Bruders römisch 40 im Zusammenhang mit dem Vorfall der Familie römisch 40 berichtet werde. Ebenso übermittle sie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Bruders, der in der Silvesternacht vom römisch 40 in Moskau getötet worden sei. Weiters legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde bei, aus welcher ersichtlich sei, dass sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die ihr vorgeworfenen widersprüchlichen Angaben erläutern und klarstellen zu können.

I.11. Mit Schreiben vom 27.08.2009 teilte die XXXX mit, dass der Beschwerdeführer wegen § 75 StGB iVm § 15 StGB (Mordversuch) in gesetzliche Verwahrung genommen und bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt worden sei.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 27.08.2009 teilte die römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraph 75, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (Mordversuch) in gesetzliche Verwahrung genommen und bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt worden sei.

I.12. Am 25.11.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbein-gelenke) den Beschwerdeführer betreffend ein, worin zusammenfassend ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vorliege. Schmidt et al (2007) weise das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nach. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar, der Beschwerdeführer dürfte älter sein als angegeben.römisch eins.12. Am 25.11.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbein-gelenke) den Beschwerdeführer betreffend ein, worin zusammenfassend ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vorliege. Schmidt et al (2007) weise das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nach. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar, der Beschwerdeführer dürfte älter sein als angegeben.

I.13. Mit Schreiben vom 27.12.2010 übermittelte die Bundespolizeidirektion das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, worin der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gemäß § 21 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 27.12.2010 übermittelte die Bundespolizeidirektion das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , worin der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen.

I.14. Mit Schreiben vom 02.02.2011 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat, mit, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.08.2010 anlässlich seiner rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 02.02.2011 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Referat, mit, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.08.2010 anlässlich seiner rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei.

I.15. Mit Schreiben vom 18.02.2011 beauftragte die vorsitzende Richterin den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien um entsprechende Recherche den Beschwerdeführer betreffend, insbesondere ob im Fall des Beschwerdeführers, der an einer paranoiden Schizophrenie, posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionallabilen Anteilen leide, die entsprechenden Behandlungen im Falle einer etwaigen Abschiebung in den Herkunftsstaat gewährleistet seien.römisch eins.15. Mit Schreiben vom 18.02.2011 beauftragte die vorsitzende Richterin den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien um entsprechende Recherche den Beschwerdeführer betreffend, insbesondere ob im Fall des Beschwerdeführers, der an einer paranoiden Schizophrenie, posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionallabilen Anteilen leide, die entsprechenden Behandlungen im Falle einer etwaigen Abschiebung in den Herkunftsstaat gewährleistet seien.

I.16. Am 29.03.2011 führte der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien ein Gespräch mit XXXX, Psychotherapeutin in Georgien, welche die Behandelbarkeit einer paranoiden Schizophrenie mit ihren Nebenwirkungen in Georgien bejahte. Der Patient solle sich an MENTAL CLINICAL HOSPITAL Tbilisi, 10 M. Asatiani St., wenden.römisch eins.16. Am 29.03.2011 führte der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien ein Gespräch mit römisch 40 , Psychotherapeutin in Georgien, welche die Behandelbarkeit einer paranoiden Schizophrenie mit ihren Nebenwirkungen in Georgien bejahte. Der Patient solle sich an MENTAL CLINICAL HOSPITAL Tbilisi, 10 M. Asatiani St., wenden.

I.17. Mit Schreiben vom 19.04.2011 beauftragte die vorsitzende Richterin den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien mit der Überprüfung des Inhaltes der DVD zum verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers, welche von der Schwester des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurde, und der Erstellung einer kurzen Zusammenfassung über deren Inhalt. Der Beschwerdeführer sei Jezide. Die Heimatanschrift laute XXXX.römisch eins.17. Mit Schreiben vom 19.04.2011 beauftragte die vorsitzende Richterin den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien mit der Überprüfung des Inhaltes der DVD zum verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers, welche von der Schwester des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurde, und der Erstellung einer kurzen Zusammenfassung über deren Inhalt. Der Beschwerdeführer sei Jezide. Die Heimatanschrift laute römisch 40 .

I.18. Am 04.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Zwischenbericht des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ein, worin er festhielt, dass die Mutter des Beschwerdeführers XXXX heiße und in XXXX gemeldet sei. Die Übersetzung der übermittelten DVD habe ergeben, dass darauf ein Raubüberfall zu sehen sei, welcher von sechs georgischen Kriminellen durchgeführt worden sei. Die Täter seien am Morgen in eine Wohnung in der XXXX, im Zentrum von Tbilisi eingedrungen. Dort hätten sie die XXXX XXXX getötet und deren Mann und Sohn verletzt, welche in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht worden seien. Zwei Stunden nach dem Überfall auf die Familie XXXX seien die Verdächtigen festgenommen worden, darunter ein Täter mit dem Namen XXXX, welcher bereits ein "Dieb im Gesetz" sei. Die Täter seien maskiert gewesen und hätten automatische Waffen gehabt. Darüber hinaus seien die Täter bereits vorbestraft gewesen.römisch eins.18. Am 04.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Zwischenbericht des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ein, worin er festhielt, dass die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 heiße und in römisch 40 gemeldet sei. Die Übersetzung der übermittelten DVD habe ergeben, dass darauf ein Raubüberfall zu sehen sei, welcher von sechs georgischen Kriminellen durchgeführt worden sei. Die Täter seien am Morgen in eine Wohnung in der römisch 40 , im Zentrum von Tbilisi eingedrungen. Dort hätten sie die römisch 40 römisch 40 getötet und deren Mann und Sohn verletzt, welche in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht worden seien. Zwei Stunden nach dem Überfall auf die Familie römisch 40 seien die Verdächtigen festgenommen worden, darunter ein Täter mit dem Namen römisch 40 , welcher bereits ein "Dieb im Gesetz" sei. Die Täter seien maskiert gewesen und hätten automatische Waffen gehabt. Darüber hinaus seien die Täter bereits vorbestraft gewesen.

Der österreichische Verbindungsbeamte übergab die DVD mit einem Schreiben um Abklärung bzw. Informationen zu dem im Film zu sehenden Sachverhalt an das georgische Innenministerium und erhielt dazu eine Stellungnahme, worin mitgeteilt wurde, dass am 25.02.2003 in der Staatsanwaltschaft XXXX eingeleitet worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass am 19. Mai 2003 XXXX aus der Haft geflüchtet sei. Zu diesem Faktum sei vom Department der Justizanstalt des Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung von XXXX wegen des Verbrechens strafbar gemäß § 379 Teil I des StGB eingeleitet worden. Gegen XXXX sei die Fahndung eingeleitet worden, am XXXX sei die Strafverfolgung wegen seines Todes eingestellt worden.Der österreichische Verbindungsbeamte übergab die DVD mit einem Schreiben um Abklärung bzw. Informationen zu dem im Film zu sehenden Sachverhalt an das georgische Innenministerium und erhielt dazu eine Stellungnahme, worin mitgeteilt wurde, dass am 25.02.2003 in der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeleitet worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass am 19. Mai 2003 römisch 40 aus der Haft geflüchtet sei. Zu diesem Faktum sei vom Department der Justizanstalt des Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung von römisch 40 wegen des Verbrechens strafbar gemäß Paragraph 379, Teil römisch eins des StGB eingeleitet worden. Gegen römisch 40 sei die Fahndung eingeleitet worden, am römisch 40 sei die Strafverfolgung wegen seines Todes eingestellt worden.

Die Übersetzung des vorgelegten Totenscheines der Schwester des Beschwerdeführers ergab folgenden Inhalt:XXXX, ist am XXXX gestorben, XXXXDie Übersetzung des vorgelegten Totenscheines der Schwester des Beschwerdeführers ergab folgenden Inhalt:XXXX, ist am römisch 40 gestorben, römisch 40

I.19. Am 05.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 31.08.2011 ein, worin er ausführte, am 31.08.2011 die Familie XXXX unter der Adresse XXXX aufgesucht zu haben. Dabei sei die Schwester des Beschwerdeführers XXXX angetroffen worden. Die Mutter habe sich im Nebenzimmer befunden, wobei ein Gespräch aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nach einem Schlaganfall nicht möglich gewesen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe angegeben, ihre Schwester seit 7-8 Jahren nicht mehr gesehen zu haben, der Kontakt sei spärlich. Insbesondere im Jahre 2003 seien sie und ihre Familie durch die Polizei gemoppt worden. Sobald der Name XXXX gefallen sei, seien sie oder ihr Bruder angehalten und grundlos verdächtigt worden. Seit cirka 3 Jahren habe sich die Situation beruhigt bzw. seien solche Vorfälle nicht mehr passiert. Seit die Mutter den Schlaganfall gehabt habe, sei der Familie der Status "sozial nicht geschützte Familie" verliehen worden, da es keinen Ernährer in der Familie gebe und sie selbst arbeitslos sei. Sie gab weiters an, dass sie der untersten sozialen Schicht angehören würden, jedoch einige Sozialleistungen des Staates bekommen. Die Familie lebe von der Rente der Mutter (Lari 100 pro Monat) und gelegentlichen Unterstützungen der Verwandtschaft. Die Schulbücher für die Kinder seien vom Staat bezahlt worden, außerdem würden sie 2 Mal jährlich eine Sozialunterstützung des Staates für Gas und Wasser bekommen. Als eine Mauer ihrer Wohnung, die Familie wohne im Kellerabteil eines Hauses, beschädigt worden sei, habe der Staat die Reparatur aufgrund ihres Status bezahlt, da sie ansonsten obdachlos geworden wären. Weiters gab die Schwester des Beschwerdeführers an, ihre in Österreich lebende Schwester sei im Jahr 2003 oder 2004 nach Österreich gegangen, da sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe und bereits depressiv geworden sei.römisch eins.19. Am 05.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 31.08.2011 ein, worin er ausführte, am 31.08.2011 die Familie römisch 40 unter der Adresse römisch 40 aufgesucht zu haben. Dabei sei die Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 angetroffen worden. Die Mutter habe sich im Nebenzimmer befunden, wobei ein Gespräch aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nach einem Schlaganfall nicht möglich gewesen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe angegeben, ihre Schwester seit 7-8 Jahren nicht mehr gesehen zu haben, der Kontakt sei spärlich. Insbesondere im Jahre 2003 seien sie und ihre Familie durch die Polizei gemoppt worden. Sobald der Name römisch 40 gefallen sei, seien sie oder ihr Bruder angehalten und grundlos verdächtigt worden. Seit cirka 3 Jahren habe sich die Situation beruhigt bzw. seien solche Vorfälle nicht mehr passiert. Seit die Mutter den Schlaganfall gehabt habe, sei der Familie der Status "sozial nicht geschützte Familie" verliehen worden, da es keinen Ernährer in der Familie gebe und sie selbst arbeitslos sei. Sie gab weiters an, dass sie der untersten sozialen Schicht angehören würden, jedoch einige Sozialleistungen des Staates bekommen. Die Familie lebe von der Rente der Mutter (Lari 100 pro Monat) und gelegentlichen Unterstützungen der Verwandtschaft. Die Schulbücher für die Kinder seien vom Staat bezahlt worden, außerdem würden sie 2 Mal jährlich eine Sozialunterstützung des Staates für Gas und Wasser bekommen. Als eine Mauer ihrer Wohnung, die Familie wohne im Kellerabteil eines Hauses, beschädigt worden sei, habe der Staat die Reparatur aufgrund ihres Status bezahlt, da sie ansonsten obdachlos geworden wären. Weiters gab die Schwester des Beschwerdeführers an, ihre in Österreich lebende Schwester sei im Jahr 2003 oder 2004 nach Österreich gegangen, da sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe und bereits depressiv geworden sei.

I.20. Nach Rücksprache mit dem Leiter des Strafvollzuges der Justizanstalt XXXX wurde mit Aktenvermerk vom 05.08.2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Zudem würden derzeit Freiheitsmaßnahmen und Lockerungen im Vollzug in die Wege geleitet werden, da in einigen Monaten mit der Aufhebung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB zu rechnen sei. Abschließendes Gutachten über den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe es noch keines.römisch eins.20. Nach Rücksprache mit dem Leiter des Strafvollzuges der Justizanstalt römisch 40 wurde mit Aktenvermerk vom 05.08.2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Zudem würden derzeit Freiheitsmaßnahmen und Lockerungen im Vollzug in die Wege geleitet werden, da in einigen Monaten mit der Aufhebung der Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB zu rechnen sei. Abschließendes Gutachten über den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe es noch keines.

I.21. Am 11.08.2011 langte beim Asylgerichtshof nach Ersuchen um Übermittlung eines Gutachtens seitens der Justizanstalt XXXX nachstehende psychiatrische Stellungnahme ein:römisch eins.21. Am 11.08.2011 langte beim Asylgerichtshof nach Ersuchen um Übermittlung eines Gutachtens seitens der Justizanstalt römisch 40 nachstehende psychiatrische Stellungnahme ein:

Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, mit psychotischen Episoden, gegenwärtig remittiert, einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und impulsiven Anteilen, multipler Substanzgebrauch - gegenwärtig abstinent jedoch in beschützter Umgebung. Die psychopharmakologische Behandlung sei auf Wunsch des Beschwerdeführers am 23.11.2010 eingestellt worden. Aktuell sei der Realitätsbezug intakt, das Kritikvermögen und die Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Zum Untersuchungszeitpunkt seien keine Suizidideen, auto- wie fremdaggressive Tendenzen oder produktiv-psychotische Phänomene feststellbar. Daher bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen das Ansuchen um Einvernahme des Beschwerdeführers.

I.22. Am 12.09.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Schwester, deren Lebensgefährten und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ebenfalls anwesend war die Sachwalterin des Beschwerdeführers. Mit Ladung zur Verhandlung waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingetroffen.römisch eins.22. Am 12.09.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Schwester, deren Lebensgefährten und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ebenfalls anwesend war die Sachwalterin des Beschwerdeführers. Mit Ladung zur Verhandlung waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingetroffen.

Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer die in der psychiatrischen Stellungnahme vom 10.08.2011 attestierte Einvernahmefähigkeit und gab auf Nachfrage, wann er tatsächlich geboren sei, das Geburtsdatum XXXX an. Er könne keine Identitätsdokumente in Vorlage bringen.Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer die in der psychiatrischen Stellungnahme vom 10.08.2011 attestierte Einvernahmefähigkeit und gab auf Nachfrage, wann er tatsächlich geboren sei, das Geburtsdatum römisch 40 an. Er könne keine Identitätsdokumente in Vorlage bringen.

Daraufhin fasste die vorsitzende Richterin die diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers zusammen und informierte ihn darüber, dass laut den Ermittlungen des Verbindungsbeamten in Übereinstimmung mit den übermittelten Länderfeststellungen die Erkrankungen in Georgien behandelbar seien. Er könne sich im Falle seiner Rückkehr an das Mental Clinical Hospital in Tbilisi, 10 M. Asatiani St., wenden. Es gebe auch Zentren für psychische Behandlung "Mental Health Centre" und "Georgian mental health association, psycho-social rehabilitation center".

Der Beschwerdeführer erwiderte dazu, er könne nicht nach Georgien zurückkehren, weil er dort Probleme habe. Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, er habe im bisherigen Verfahren kaum Angaben machen können. Die Zeit vor dem Tod seines Bruders sei nicht asylrelevant. Ihm werde geglaubt, dass sein Bruder in einen Raubüberfall verwickelt gewesen sei, fliehen habe können und in Moskau verstorben sei. Ebenso werde ihm geglaubt, dass die Polizei Erkundigungen zum Verbleib des Bruders angestellt habe. Nach dessen Beerdigung habe er sich jedoch noch mehrere Monate in Georgien aufgehalten. Diesbezüglich fragte die vorsitzende Richterin nach, wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, worauf er angab, "mal da, mal dort" gewesen zu sein. Mal sei er bei seiner Mutter und bei seinen Schwestern gewesen und mal dort, wo er eine Wohnung gemietet habe. Er sei immer mit seiner Schwester XXXX zusammen gewesen. In dieser Zeit habe es Übergriffe gegeben. Er sei bis zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders und auch noch danach gefoltert worden. Auch seine Schwester sei Übergriffen ausgesetzt gewesen. Solange sein Bruder gesucht worden sei, habe man ihn und seine Schwester umbringen wollen, danach hätten sie sich versteckt.Der Beschwerdeführer erwiderte dazu, er könne nicht nach Georgien zurückkehren, weil er dort Probleme habe. Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, er habe im bisherigen Verfahren kaum Angaben machen können. Die Zeit vor dem Tod seines Bruders sei nicht asylrelevant. Ihm werde geglaubt, dass sein Bruder in einen Raubüberfall verwickelt gewesen sei, fliehen habe können und in Moskau verstorben sei. Ebenso werde ihm geglaubt, dass die Polizei Erkundigungen zum Verbleib des Bruders angestellt habe. Nach dessen Beerdigung habe er sich jedoch noch mehrere Monate in Georgien aufgehalten. Diesbezüglich fragte die vorsitzende Richterin nach, wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, worauf er angab, "mal da, mal dort" gewesen zu sein. Mal sei er bei seiner Mutter und bei seinen Schwestern gewesen und mal dort, wo er eine Wohnung gemietet habe. Er sei immer mit seiner Schwester römisch 40 zusammen gewesen. In dieser Zeit habe es Übergriffe gegeben. Er sei bis zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders und auch noch danach gefoltert worden. Auch seine Schwester sei Übergriffen ausgesetzt gewesen. Solange sein Bruder gesucht worden sei, habe man ihn und seine Schwester umbringen wollen, danach hätten sie sich versteckt.

Bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa 1 1/2 Jahre später hätten sie sich in Tbilisi versteckt.

Weiters konfrontierte die vorsitzende Richterin ihn mit dem Umstand, dass seine Mutter und seine Schwester nach wie vor ohne Probleme in Georgien leben und soziale Unterstützung vom Staat bekommen würden. Es werde festgestellt, dass der georgische Staat heute in der Lage und willens sei, effektiven Schutz vor Übergriffen Privater zu gewähren, zudem hätten umfangreiche Reformen im Justiz und Polizeibereich stattgefunden. Korruption habe weitgehend zurückgedrängt werden können und es spreche nichts gegen eine Rückkehr. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass eine Frau gestorben sei und dass sein Bruder ein Problem gehabt habe. Die Familie der verstorbenen Frau seien Polizisten. In seinem Herkunftsstaat sei dies so, wenn eine Frau sterbe, müssten zwei Männer sterben. Nochmals nachgefragt, wer sich heute noch für seine Geschichte interessieren würde, gab er an, der Mann der verstorbenen Frau habe Rache geschworen. Diesbezüglich angemerkt, warum dann seine Mutter und seine Schwester keine Probleme hätten, gab er nochmals an, deren Ehemann habe Rache geschworen und habe für den Tod seiner Frau den Tod von zwei Männern angedroht. Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, dann habe seine Schwester bei ihrer Rückkehr keine Probleme, worauf er erwiderte, seine Schwester und seine Mutter hätten nichts mit seinem Bruder zu tun gehabt. Seine andere Schwester, die in Österreich lebe, aber schon, deshalb seien sie gefoltert worden.

Die vorsitzende Richterin hielt dazu fest, dass gemäß den bisherigen Angaben die Verfolger immer Mitarbeiter des Präsidenten gewesen seien, heute gebe er jedoch an, dass die Familie des Opfers Polizisten seien. Im Herkunftsstaat gebe es einen Ombudsmann und andere Organisationen, die gewillt seien, ebenfalls Hilfe zu leisten. Gemäß den Länderfeststellungen könnten sie sich an die Polizei um Hilfe wenden. Der Beschwerdeführer gab dazu nochmals an, im Falle einer Rückkehr eingesperrt und umgebracht zu werden.

Befragt zur Integration führte er aus, derzeit im Gefängnis zu sein. Seine Sprachkenntnisse seien gering, wenngleich er im Gefängnis einen Deutschkurs besucht habe. Im Gefängnis sei er einer Arbeit nachgegangen.

Auf die Frage, ob er vor seiner Ausreise in Georgien Kontakt mit Ärzten gehabt habe, antwortete er, ein bis zwei Mal mit Psychologen und Psychiatern in Kontakt gewesen zu sein, wobei er manchmal Tabletten bekommen habe. Im Herkunftsstaat sei er keiner Arbeit nachgegangen, da er einen Bruder gehabt habe. Nach dessen Tod seien sie von den Freunden seines verstorbenen Bruders unterstützt worden.

Abschließend wurde ein Psychiatrischer Befund von XXXX vorgelegt, worin eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen sowie Zustand nach Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers diagnostiziert werde.Abschließend wurde ein Psychiatrischer Befund von römisch 40 vorgelegt, worin eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen sowie Zustand nach Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers diagnostiziert werde.

I.23. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 02.08.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.23. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 02.08.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

BG XXXXXXXX, gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ¿ 2 (¿ 140), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit drei Jahre;BG XXXXXXXX, gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ¿ 2 (¿ 140), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit drei Jahre;

LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB.LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und dessen Schwester und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Schwester in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und dessen Schwester und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Schwester in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest. Er gelangte laut eignen Angaben am 11.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer ist der Bruder der Beschwerdeführerin zu D18 315893-1/2008 und der Onkel der minderjährigen Beschwerdeführer zu D18 315839-1/2008, D18 405039-1/2009 und D18 410759-1/2009. Für den Beschwerdeführer, der sich derzeit noch in der Justizanstalt XXXX befindet, wurde eine Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt.Der Beschwerdeführer ist der Bruder der Beschwerdeführerin zu D18 315893-1/2008 und der Onkel der minderjährigen Beschwerdeführer zu D18 315839-1/2008, D18 405039-1/2009 und D18 410759-1/2009. Für den Beschwerdeführer, der sich derzeit noch in der Justizanstalt römisch 40 befindet, wurde eine Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, einer posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Episoden, gegenwärtig remittiert, einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und impulsiven Anteilen. Die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bzw. das Vorhandensein einer psychiatrischen Versorgung in Georgien ist gewährleistet.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen sowie eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.

Der Bruder des Beschwerdeführers war im Jahr 2003 in einen Raubüberfall verwickelt, wobei eine Frau ermordet worden ist. Nach unmittelbarer Festnahme nach dem Raubüberfall ist dem Bruder des Beschwerdeführers die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Am XXXX ist der Bruder des Beschwerdeführers für tot erklärt worden. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführers und seine Schwester nach der Flucht des Bruders bis zu dessen Tod seitens der Polizei im Jahr 2003 nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden sind.Der Bruder des Beschwerdeführers war im Jahr 2003 in einen Raubüberfall verwickelt, wobei eine Frau ermordet worden ist. Nach unmittelbarer Festnahme nach dem Raubüberfall ist dem Bruder des Beschwerdeführers die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Am römisch 40 ist der Bruder des Beschwerdeführers für tot erklärt worden. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführers und seine Schwester nach der Flucht des Bruders bis zu dessen Tod seitens der Polizei im Jahr 2003 nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden sind.

Das weitere Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nach dem Tod seines Bruders Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein, kann mangels Glaubwürdigkeit nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus stehen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers den unbedenklichen Länderfeststellungen in Georgien, insbesondere der Schutzfähigkeit des georgischen Staates, Bekämpfung der Korruption und dem vorhandenen Sozialsystem entgegen.

Nicht festgestellt werden kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.

Der strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch in der Justizanstalt XXXXXXXX, wenngleich bereits Lockerungen im Vollzug in die Wege geleitet wurden, da die Aufhebung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB vorgesehen ist. Er war während seines gesamten legalen Aufenthaltes in Österreich von staatlichen (finanziellen) Leistungen abhängig und zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er hat in Österreich außer der Familie seiner Schwester, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird, keine Verwandten. In Georgien leben die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie diverse Verwandte. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ist aber weder Mitglied in einem Verein noch sonst nachhaltig integriert, er ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch in der Justizanstalt XXXXXXXX, wenngleich bereits Lockerungen im Vollzug in die Wege geleitet wurden, da die Aufhebung der Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorgesehen ist. Er war während seines gesamten legalen Aufenthaltes in Österreich von staatlichen (finanziellen) Leistungen abhängig und zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er hat in Österreich außer der Familie seiner Schwester, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird, keine Verwandten. In Georgien leben die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie diverse Verwandte. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ist aber weder Mitglied in einem Verein noch sonst nachhaltig integriert, er ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Zur relevanten Situation in Georgien:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere das Rechtswesen, die Situation von Minderheiten (Kurden in Georgien) sowie die Medizinische Versorgung in Georgien, wird auf die Feststellungen in nachstehenden mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten und in der Verhandlung besprochenen Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

[...]

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Minderheiten

Allgemein

In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kwemo-Kartli und Samtsche-Jawacheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.

(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)

Die Rechte und Integration von Minderheiten ist weiterhin ein Gebiet, in dem mehr Anstrengungen vonnöten sind: Es gab [2010] keine Berichte über Fortschritte bei der Integration und den Rechten ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Zu der im Mai 2009 verabschiedeten "Nationalen Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" wurde 2010 kein Folgebericht über die Umsetzung des Aktionsplanes veröffentlicht. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde noch nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.

Zur Repatriierung und Integration der MeschetInnen: Die Frist für Rückkehranträge endete Ende 2009 mit mehr als 6.000 Anträgen. Der Bearbeitungsprozess ist bislang sehr langsam. Ein Aktionsplan zur Repatriierung, Wiederansiedlung und Integration wurde noch nicht entwickelt, die Kapazität der Regierung, die Anträge effizient zu bearbeiten gibt Anlass zur Sorge.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Fünf Parlamentsmitglieder waren Angehörige ethnischer Minderheiten:

zwei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri. Zwei Minderheitenangehörige waren im Kabinett. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchstgericht. Unter hochrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.

Bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 stellte die OSZE/ODIHR fest, dass viele Parteien Kandidaten die einer nationalen Minderheit angehörten, aufstellten und dass die Wahlmaterialien auch in Minderheitensprachen zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in allen von Minderheiten bewohnten Gebieten.

Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Die Behörden bestätigten, dass die Regierung nicht dazu verpflichtet sei, alle Materialien in Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Kommunalwahlen im Mai 2010, und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Das Bildungsministerium teilte mit, dass in Minderheitenregionen und Tiflis Textbücher in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt wurden.

Das Bildungsministerium stellte Universitätstextbücher in Minderheitensprachen zur Verfügung. Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen. Zudem profitierten Studenten von dem neuen "eins-plus-vier Programm", in dem die Regierung Studenten, die die Aufnahmeprüfung in einer Minderheitensprache bestanden, ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachkurs finanzierte und danach vier Jahre Universitätsausbildung. Gemäß einem Quotensystem sollten 10% aller nationalen Universitätsplätze an Armenisch- und Aseri sprechende Studenten vergeben werden. 2010 waren allerdings nur 1,3% der verfügbaren Plätze an Armenisch und Aseri sprechende Personen vergeben.

Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.

Die Regierung unternahm einige Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung, Einbindung in den politischen Dialog und verbesserten Zugang zu Information zu integrieren.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Seit dem ECRI Bericht 2007 wurden in vielen von dem Bericht abgedeckten Bereichen Fortschritte erzielt: Das "Nationale Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" und sein Aktionsplan wurden 2009 verabschiedet. Der georgische Ombudsmann spielt weiterhin eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung von Minderheitenrechten (insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten) und im Kampf gegen Diskriminierung. Die georgischen Behörden machten Fortschritte im Kampf gegen religiöse Intoleranz. Im Bildungsbereich wurden Schritte unternommen, um Hindernisse, denen ethnische Minderheiten hier begegnen, zu überwinden, wie etwa Sprachkurse. Staatliche Programme wurden ausgearbeitet, um Toleranz und Respekt für andere ethnische und religiöse Gruppen unter Schülern zu fördern. Flüchtlinge erhielten Niederlassungsgenehmigungen und Reisedokumente. Das Verhältnis zwischen tschetschenischen Flüchtlingen im Pankisi-Tal und den lokalen Exekutivbehörden und der Bevölkerung hat sich verbessert. Zahlreiche Maßnahmen wurden getroffen, um die Lage von Binnenflüchtlingen (IDPs) zu verbessern. Schritte wurden unternommen, um die Rekrutierung ethnischer Minderheiten bei der Polizei zu fördern, besonders in Regionen, in denen Minderheiten einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung stellen.

In anderen Bereichen hingegen gibt es weiterhin Anlass zu Sorge: Es scheint, dass bislang keine Person für eine Verletzung ihres Rechts, nicht aus Rassegründen diskriminiert zu werden, Kompensation erhalten hätte. Es gibt keine spezialisierte Einrichtung, um rassische Diskriminierung zu bekämpfen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um Kinder aus ethnischen Minderheiten vor Nachteilen im Bildungsbereich (Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt) zu bewahren. Es gibt weiterhin Berichte, dass Schüler die nicht der Mehrheitsreligion angehören von Lehrern oder anderen Schülern deshalb schikaniert werden. Berichten zufolge werden weiterhin Stereotype, Vorurteile und Missverständnisse in Bezug auf ethnische und religiöse Minderheiten von Politikern, in den Medien und in Schulbüchern erwähnt.

(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on Georgia (fourth monitoring cycle):

Adopted on 28 April 2010, 15.6.2010)

Jesiden

Der Begriff Kurde und Kurdin bezeichnet eine ethnolinguistische Gruppe, die auf dem ganzen südlichen Kaukasusgebiet, in der Türkei und dem nördlichen Mittleren Osten verteilt lebt. Der Begriff Jesidin und Jeside bezeichnet diejenigen Kurdinnen und Kurden, welche ihre traditionelle Religion bewahrt haben.

Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der jesidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Jesiden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der jesidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Jesiden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilissi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdischen Dialekt Kurmanci, sprechen viele Jesiden auch Russisch. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Jesiden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert. Nur noch 30 Prozent der Jesiden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)

Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidische Minderheit in Georgien stark zurückgegangen, etwa um 37% zwischen 1989 und 2002. Dieser Rückgang kann nicht einfach durch staatliche Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung erklärt werden. Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar.

Nach der georgischen Unabhängigkeit wurde das Klima für ethnische Minderheiten, etwa wirtschaftlich oder durch ethnisch exklusive Institutionen, zunehmend ungünstiger. Zudem ist es für die jesidische Gemeinschaft aufgrund der üblichen Endogamie und das Kastensystem schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Ab 1997 wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, ein jesidischer Kulturverein wurde mit staatlicher Unterstützung wiederbelebt. Dieser gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus.

Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.

(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)

Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden-Kurden, Arbeit zu finden rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.

(European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers from Georgia to Poland, Dezember 2009)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_ node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

Kinder bis 3 Jahre

Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

Wochenbettpflege

Notfalloperationen

geplante stationäre Behandlungen

Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

Elektrokardiographie zweimal im Jahr

medizinische Notfallbehandlungen

Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

[...]

Psychische Erkrankungen

Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.

Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."

In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.

Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.

In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.

Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

Bei den Feststellungen zur Nationalität und Ethnie des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behröde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers stützen sich auf die Psychiatrische Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. XXXX, Justizanstalt XXXXXXXX, vom 11.08.2011 sowie auf den Psychiatrischen Befund von XXXX vom 08.09.2011, die ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden. Die Feststellung, dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind, gründet im Übrigen auf der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten den Beschwerdeführer betreffend vom 29.03.2011 in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen.Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers stützen sich auf die Psychiatrische Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Justizanstalt XXXXXXXX, vom 11.08.2011 sowie auf den Psychiatrischen Befund von römisch 40 vom 08.09.2011, die ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden. Die Feststellung, dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind, gründet im Übrigen auf der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten den Beschwerdeführer betreffend vom 29.03.2011 in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf der vom Asylgerichtshof getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 02.08.2011. Die Feststellung zur Verhängung eines Rückkehrverbotes ergibt sich aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 27.01.2011.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf der vom Asylgerichtshof getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 02.08.2011. Die Feststellung zur Verhängung eines Rückkehrverbotes ergibt sich aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 27.01.2011.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen seine Angaben zu seinen Fluchtgründen nur bedingt dazu geeignet sind, einer Beweiswürdigung unterzogen zu werden, auch wenn ihm in der Psychiatrischen Stellungnahme vom 11.08.2011 eine Einvernahmefähigkeit attestiert wird. Da jedoch beim Beschwerdeführer und seiner Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 315838-1/2008) die gleichen fluchtauslösenden Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat vorliegen, was sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben seiner Schwester ergibt, werden die beweiswürdigenden Ausführungen auch unter zugrunde Legung der Angaben der Schwester des Beschwerdeführers getroffen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers (in Zusammenschau mit seinen eigenen Angaben) ist unglaubwürdig und widersprüchlich. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Behauptungen rund um die angeblichen Bedrohungsszenarien aufgrund der Beteiligung seines Bruders bei einem Raubüberfall (auch nach dessen Tod) lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.

Was die Teilnahme seines Bruders an einem Raubüberfall, dessen Flucht aus dem Gefängnis sowie dessen Todeserklärung vom XXXX anbelangt, geht der erkennende Senat von einem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus, welches sich insbesondere aus der in Vorlage gebrachten DVD und dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ergibt. Auch die Befragungen im Jahr 2003 des Beschwerdeführers und seiner Familie hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod wertet der erkennende Senat als durchaus glaubwürdig und legte dieses Vorbringen den Feststellungen zugrunde, zumal eine solche Vorgehensweise im Rahmen einer Strafverfolgung nachvollziehbar und plausibel erscheint. Den behaupteten Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenarien, denen der Beschwerdeführer insbesondere nach der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat (auch nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers) ausgesetzt gewesen und auch noch heute bei einer Rückkehr ausgesetzt sein will, schenkt der erkennende Senat keinen Glauben, zumal massive Widersprüche in den Angaben der Schwester des Beschwerdeführers zu Tage getreten sind, die nicht plausibel aufgeklärt werden konnten. Im Übrigen stehen den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen (individuellen) Verfolgungsgefahr die Länderfeststellungen zur Situation in Georgien entgegen, die sowohl eine Schutzfähigkeit des georgischen Staates gegenüber Privaten als auch eine Bekämpfung der Korruption belegen, weshalb seitens Polizei und Sicherheitsbehörden im Allgemeinen eine Bedrohung ausgeschlossen werden kann.Was die Teilnahme seines Bruders an einem Raubüberfall, dessen Flucht aus dem Gefängnis sowie dessen Todeserklärung vom römisch 40 anbelangt, geht der erkennende Senat von einem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus, welches sich insbesondere aus der in Vorlage gebrachten DVD und dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ergibt. Auch die Befragungen im Jahr 2003 des Beschwerdeführers und seiner Familie hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod wertet der erkennende Senat als durchaus glaubwürdig und legte dieses Vorbringen den Feststellungen zugrunde, zumal eine solche Vorgehensweise im Rahmen einer Strafverfolgung nachvollziehbar und plausibel erscheint. Den behaupteten Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenarien, denen der Beschwerdeführer insbesondere nach der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat (auch nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers) ausgesetzt gewesen und auch noch heute bei einer Rückkehr ausgesetzt sein will, schenkt der erkennende Senat keinen Glauben, zumal massive Widersprüche in den Angaben der Schwester des Beschwerdeführers zu Tage getreten sind, die nicht plausibel aufgeklärt werden konnten. Im Übrigen stehen den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen (individuellen) Verfolgungsgefahr die Länderfeststellungen zur Situation in Georgien entgegen, die sowohl eine Schutzfähigkeit des georgischen Staates gegenüber Privaten als auch eine Bekämpfung der Korruption belegen, weshalb seitens Polizei und Sicherheitsbehörden im Allgemeinen eine Bedrohung ausgeschlossen werden kann.

Eingangs ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon zu Beginn seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und sich gegenüber den österreichischen Behörden als Minderjähriger ausgegeben hat (AS 17 und AS 129 zu D18 315838-1/2008). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden war, trotz alledem an dem Umstand seiner Minderjährigkeit bis zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zur Altersfeststellung festgehalten hat. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gaben die Schwester des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst nach entsprechendem Vorhalt des Gutachtens und dem Hinweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seines Geburtsjahres nicht den Tatsachen entsprechen können, das wahre Geburtsjahr an (vgl. Seite 7 und 10 der Verhandlungsniederschrift). Dass dieser Umstand nicht geeignet ist, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) zu verstärken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass es für ihn im Verfahren von Vorteil gewesen sei, minderjährig zu sein, weshalb er das falsche Datum angegeben habe. Er war sich somit vollkommen der Wirkungen bewusst.Eingangs ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon zu Beginn seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und sich gegenüber den österreichischen Behörden als Minderjähriger ausgegeben hat (AS 17 und AS 129 zu D18 315838-1/2008). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden war, trotz alledem an dem Umstand seiner Minderjährigkeit bis zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zur Altersfeststellung festgehalten hat. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gaben die Schwester des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst nach entsprechendem Vorhalt des Gutachtens und dem Hinweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seines Geburtsjahres nicht den Tatsachen entsprechen können, das wahre Geburtsjahr an vergleiche Seite 7 und 10 der Verhandlungsniederschrift). Dass dieser Umstand nicht geeignet ist, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) zu verstärken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass es für ihn im Verfahren von Vorteil gewesen sei, minderjährig zu sein, weshalb er das falsche Datum angegeben habe. Er war sich somit vollkommen der Wirkungen bewusst.

Was die Fluchtgründe anbelangt, weist das im Laufe des Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen der Schwester des Beschwerdeführers eine erstaunliche Dichte an Widersprüchen und Unstimmigkeiten auf: So ist hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr bis zum Zeitpunkt XXXX anzumerken, dass zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers zu Tage tragen, die nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechen: So besagt die von der Schwester des Beschwerdeführers als Beweis für ihr Vorbringen vorgelegte DVD, dass beim Raubüberfall 6 Personen beteiligt gewesen seien, während sie selbst nur von 2 Komplizen ihres Bruders gesprochen hatte (AS 21 zu D18 315838-1/2008). Einmal gab die Schwester des Beschwerdeführers an, dass es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe und das ihr Bruder ein Dieb vor dem Gesetz und Mafiamitglied gewesen sei, ein anderes Mal habe es sich um ihn und seine Freunde gehandelt, wobei ihr Bruder einmal Geld überbringen sollte, woraufhin es zu einer Rauferei gekommen sei (AS 91 zu D18 315838-1/2008), ein anderes Mal habe er einen Termin beim Opfer gehabt (AS 113 zu D18 315838-1/2008).Was die Fluchtgründe anbelangt, weist das im Laufe des Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen der Schwester des Beschwerdeführers eine erstaunliche Dichte an Widersprüchen und Unstimmigkeiten auf: So ist hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr bis zum Zeitpunkt römisch 40 anzumerken, dass zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers zu Tage tragen, die nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechen: So besagt die von der Schwester des Beschwerdeführers als Beweis für ihr Vorbringen vorgelegte DVD, dass beim Raubüberfall 6 Personen beteiligt gewesen seien, während sie selbst nur von 2 Komplizen ihres Bruders gesprochen hatte (AS 21 zu D18 315838-1/2008). Einmal gab die Schwester des Beschwerdeführers an, dass es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe und das ihr Bruder ein Dieb vor dem Gesetz und Mafiamitglied gewesen sei, ein anderes Mal habe es sich um ihn und seine Freunde gehandelt, wobei ihr Bruder einmal Geld überbringen sollte, woraufhin es zu einer Rauferei gekommen sei (AS 91 zu D18 315838-1/2008), ein anderes Mal habe er einen Termin beim Opfer gehabt (AS 113 zu D18 315838-1/2008).

Was die Flucht des Bruders aus dem Gefängnis bzw. der Krankenstation anbelangt, fielen die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls widersprüchlich aus: So behauptete sie in der Einvernahme im Jänner 2007, dass ihr Bruder von 5 Wachen bewacht worden sei, wobei vier während der Flucht geschlafen hätten und einer der Wachen ihrem Bruder zur Flucht verholfen hätte, während sie in der Einvernahme vom 11.10.2007 zunächst behauptete, alle fünf Wachen hätten geschlafen, um nach Vorhalt ihrer divergierenden Angaben zu erklären, dass nur vier schlafende Wachen vor Ort gewesen seien, einer sei weggegangen (AS 119 zu D18 315838-1/2008)

Das Bundesasylamt konstatierte auch völlig zu Recht einen Widerspruch in den Angaben der Schwester des Beschwerdeführers betreffend den Tod ihres Bruders, woraus sich für den erkennenden Senat ergibt, dass die Schwester des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders nicht zugegen gewesen sein kann. So behauptete sie in der Einvernahme vom Jänner 2007, dass ihr Bruder vom Sohn des Opfers in Moskau erschossen worden sei (AS 93 zu D18 315838-1/2008), während sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme angab, ihr Bruder wäre von 2 Zivilisten erschossen worden (AS 53 zu D18 315838-1/2008), um dann wieder in einer späteren Einvernahme zu behaupten, ihr Bruder sei von 2 oder 3 Polizisten vor ihren Augen beim Öffnen der Wohnungstüre ermordet worden, ihr Bruder XXXX sei ebenfalls in Moskau anwesend gewesen (AS 113 zu D18 315838-1/2008). Der Beschwerdeführer selbst hatte jedoch angegeben, lediglich von einem in Moskau lebenden Cousin vom Tod des Bruders erfahren zu haben. (AS 37)Das Bundesasylamt konstatierte auch völlig zu Recht einen Widerspruch in den Angaben der Schwester des Beschwerdeführers betreffend den Tod ihres Bruders, woraus sich für den erkennenden Senat ergibt, dass die Schwester des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders nicht zugegen gewesen sein kann. So behauptete sie in der Einvernahme vom Jänner 2007, dass ihr Bruder vom Sohn des Opfers in Moskau erschossen worden sei (AS 93 zu D18 315838-1/2008), während sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme angab, ihr Bruder wäre von 2 Zivilisten erschossen worden (AS 53 zu D18 315838-1/2008), um dann wieder in einer späteren Einvernahme zu behaupten, ihr Bruder sei von 2 oder 3 Polizisten vor ihren Augen beim Öffnen der Wohnungstüre ermordet worden, ihr Bruder römisch 40 sei ebenfalls in Moskau anwesend gewesen (AS 113 zu D18 315838-1/2008). Der Beschwerdeführer selbst hatte jedoch angegeben, lediglich von einem in Moskau lebenden Cousin vom Tod des Bruders erfahren zu haben. (AS 37)

Unabhängig von den aufgezeigten widersprüchlichen Angaben, die bereits den erkennenden Senat zu dem Schluss gelangen lassen, dass sich die Beschwerdeführer nicht, wie teilweise von ihnen behauptet, zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders in dessen Gegenwart aufgehalten haben, wäre es für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer und seine Schwester) nicht auch in die Schusslinie geraten sind, wären sie tatsächlich, so wie von ihnen behauptet, ins Blickfeld der georgischen Sicherheitskräfte geraten. Würde dies der Wahrheit entsprechen hätten sie auch nicht problemlos der Beerdigung ihres toten Bruders beiwohnen können. Angesichts dessen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Polizei die Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich wegen Mithilfe zur Flucht gesucht hat. Sollte dies dennoch der Fall sein, wovon der erkennende Senat nicht ausgeht, so ist festzustellen, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung keine Asylrelevanz aufweist.

Wenig plausibel erscheint auch die Angabe der Schwester des Beschwerdeführers, wonach die Ausreise erfolgt sei, weil sie von der Opferfamilie terrorisiert worden sei, da diese den Aufenthaltsort ihres Bruders wissen hätte wollen (AS 93 zu D18 315838-1/2008). Dass dieser Aspekt nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spricht, zeigt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits seit über einem Jahr tot war.

Ebenfalls widersprüchlich fielen die Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus, den die Schwester des Beschwerdeführers einmal mit 05.05.2005 und ein anderes Mal mit dem 17.04.2005 bezifferte. Auch stellten die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer und seine Schwester) in der Slowakei vor illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, ohne das Ergebnis ihrer Asylantragstellung abzuwarten. Diese aufgezeigten Widersprüche in ihrer Gesamtheit machen die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers unglaubwürdig, sind aber letztlich für das Verfahren nicht relevant, nachdem die Schwester des Beschwerdeführers keine, wie nachstehend festgehalten, glaubwürdige Verfolgungsgefahr nach dem Tod des Bruders darlegen konnte. Warum die georgischen Sicherheitskräfte nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführer ein Interesse an den Beschwerdeführern (dem Beschwerdeführer und seiner Schwester) haben sollten, vermochte die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben nicht anzugeben. Dies wird im Übrigen durch die Stellungnahme des georgischen Innenministeriums bestätigt, zumal die gegen XXXX(den älteren verstorbenen Bruder der Beschwerdeführer) eingeleitete Strafverfolgung mit 10.01.2008 wegen seines Todes eingestellt worden ist. Im Übrigen legte die Schwester des Beschwerdeführers, die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vom österreichischen Verbindungsbeamten aufgesucht und befragt worden ist, die Todesurkunde des verstorbenen Bruders XXXX vor, sodass sie im Falle eines Aufsuchens seitens georgischer Sicherheitskräfte über dessen Tod informieren könnten, wenngleich der georgischen Justiz, wie oben bereits erwähnt, der Umstand des Todes seines älteren Bruders bereits bekannt sein dürfte. Aus der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde betreffend den älteren Bruder lassen sich die Umstände seines Todes jedoch nicht entnehmen.Ebenfalls widersprüchlich fielen die Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus, den die Schwester des Beschwerdeführers einmal mit 05.05.2005 und ein anderes Mal mit dem 17.04.2005 bezifferte. Auch stellten die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer und seine Schwester) in der Slowakei vor illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, ohne das Ergebnis ihrer Asylantragstellung abzuwarten. Diese aufgezeigten Widersprüche in ihrer Gesamtheit machen die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers unglaubwürdig, sind aber letztlich für das Verfahren nicht relevant, nachdem die Schwester des Beschwerdeführers keine, wie nachstehend festgehalten, glaubwürdige Verfolgungsgefahr nach dem Tod des Bruders darlegen konnte. Warum die georgischen Sicherheitskräfte nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführer ein Interesse an den Beschwerdeführern (dem Beschwerdeführer und seiner Schwester) haben sollten, vermochte die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben nicht anzugeben. Dies wird im Übrigen durch die Stellungnahme des georgischen Innenministeriums bestätigt, zumal die gegen XXXX(den älteren verstorbenen Bruder der Beschwerdeführer) eingeleitete Strafverfolgung mit 10.01.2008 wegen seines Todes eingestellt worden ist. Im Übrigen legte die Schwester des Beschwerdeführers, die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vom österreichischen Verbindungsbeamten aufgesucht und befragt worden ist, die Todesurkunde des verstorbenen Bruders römisch 40 vor, sodass sie im Falle eines Aufsuchens seitens georgischer Sicherheitskräfte über dessen Tod informieren könnten, wenngleich der georgischen Justiz, wie oben bereits erwähnt, der Umstand des Todes seines älteren Bruders bereits bekannt sein dürfte. Aus der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde betreffend den älteren Bruder lassen sich die Umstände seines Todes jedoch nicht entnehmen.

Unabhängig von diesem Umstand, der bereits gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Schwester des Beschwerdeführers spricht, machte sie auch widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort in Georgien nach behaupteter Rückkehr aus Moskau. So gab sie in der Einvernahme im Jänner 2007 an, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in Tiflis bei verschiedenen Verwandten aufgehalten habe und verneinte ausdrücklich, nochmals zu Hause gewesen zu sein (AS 95 zu D18 315838-1/2008), während sie in der Folgeeinvernahme vom 11.10.2007 zwei Aufenthaltsorte nach ihrer Rückkehr nannte, nämlich Gldani und ihre Wohnadresse XXXX. Selbst auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Schwester des Beschwerdeführers einen Aufenthalt an ihrer Wohnadresse bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (AS 113 zu D18 315838-1/2008). In der Beschwerdeverhandlung konfrontierte die vorsitzende Richterin die Schwester des Beschwerdeführers mit dem Umstand der mangelnden Asylrelevanz und forderte die Schwester des Beschwerdeführers zur Schilderung von sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen nach dem Tod ihres Bruders auf, worauf die Schwester des Beschwerdeführers lautstark reagierte und schreiend eine positive Entscheidung ihres Asylantrages einforderte. Allfällige Angaben, die für eine nach dem Tod des Bruders drohende Verfolgungsgefahr der Schwester des Beschwerdeführers sprechen würden, gab die Schwester des Beschwerdeführers nicht an. Mit diesem Verhalten brachte die Schwester des Beschwerdeführers vielmehr zum Ausdruck, ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommen zu wollen und beschränkte sie sich trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung lediglich auf die lautstarke Forderung einer positiven Asylentscheidung. Letztlich verweigerte die Schwester des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls ihre Unterschrift, wiederum gestützt auf die Forderung, dass sie ein Recht auf Asyl habe.Unabhängig von diesem Umstand, der bereits gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Schwester des Beschwerdeführers spricht, machte sie auch widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort in Georgien nach behaupteter Rückkehr aus Moskau. So gab sie in der Einvernahme im Jänner 2007 an, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in Tiflis bei verschiedenen Verwandten aufgehalten habe und verneinte ausdrücklich, nochmals zu Hause gewesen zu sein (AS 95 zu D18 315838-1/2008), während sie in der Folgeeinvernahme vom 11.10.2007 zwei Aufenthaltsorte nach ihrer Rückkehr nannte, nämlich Gldani und ihre Wohnadresse römisch 40 . Selbst auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Schwester des Beschwerdeführers einen Aufenthalt an ihrer Wohnadresse bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (AS 113 zu D18 315838-1/2008). In der Beschwerdeverhandlung konfrontierte die vorsitzende Richterin die Schwester des Beschwerdeführers mit dem Umstand der mangelnden Asylrelevanz und forderte die Schwester des Beschwerdeführers zur Schilderung von sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen nach dem Tod ihres Bruders auf, worauf die Schwester des Beschwerdeführers lautstark reagierte und schreiend eine positive Entscheidung ihres Asylantrages einforderte. Allfällige Angaben, die für eine nach dem Tod des Bruders drohende Verfolgungsgefahr der Schwester des Beschwerdeführers sprechen würden, gab die Schwester des Beschwerdeführers nicht an. Mit diesem Verhalten brachte die Schwester des Beschwerdeführers vielmehr zum Ausdruck, ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommen zu wollen und beschränkte sie sich trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung lediglich auf die lautstarke Forderung einer positiven Asylentscheidung. Letztlich verweigerte die Schwester des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls ihre Unterschrift, wiederum gestützt auf die Forderung, dass sie ein Recht auf Asyl habe.

Wenn die Schwester des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung monierte, sie werde im Herkunftsstaat aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit gehasst, ist entgegenzuhalten, dass es gemäß den Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine speziell gegen Jeziden gerichtete Diskriminierung gibt. Dem Versuch der Schwester des Beschwerdeführers, ihre Ausreisegründe mit ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung zu bringen und daraus eine (aktuelle) Verfolgungsgefahr zu kreieren, kann mangels Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nichts abgewonnen werden. Im Übrigen greift im Fall der Schwester des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst das Soziale Netz Georgiens, zumal ihre Familie entsprechende soziale Unterstützung sowie Hilfe von Verwandten bekommt und somit die unbehelligt im Herkunftsstaat an der bereits bei Antragstellung angegebenen Adresse lebt und in den letzten 3 Jahren keinen Problemen (mehr) ausgesetzt war (siehe dazu Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten vom 31.08.2011).

Was die dargelegten Widersprüche und Diskrepanzen in ihrem Aussageverhalten anbelangt, übersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegte) posttraumatische Belastungsstörung der Schwester des Beschwerdeführers eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erfordert, doch betreffen die Widersprüche im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychische Erkrankung nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann (die Schwester des Beschwerdeführers vermittelte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Auch der Psychiatrische Befund vom 08.09.2011 attestierte der Schwester des Beschwerdeführers eine uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen der Schwester des Beschwerdeführers von Widersprüchen, Ungereimtheiten und vagen Schilderungen gekennzeichnet ist und angesichts dessen nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte. Da auch ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung kein unmittelbarer zeitlicher Konnex zur Ausreise zu entnehmen ist, war somit lediglich eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Familie über den Aufenthaltsort des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod am XXXX feststellbar. Der erkennende Senat schließt nicht aus, dass die Schwester des Beschwerdeführers (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) aufgrund der im Ausreisezeitpunkt allgemeinen Situation und der schlechten Lebensbedingungen ihre Heimat verlassen hat, wie dies auch von der anderen Schwester der Beschwerdeführer im Zuge des Gespräches mit dem österreichischen Verbindungsbeamten angedeutet worden ist ("[...], da sie die Situation nicht mehr aushalten konnte und bereits depressiv geworden war"). Der Asylgerichtshof nimmt aufgrund dessen an, dass keine gezielte individuelle Verfolgung der Schwester des Beschwerdeführers Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat war und kann damit auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ausgegangen werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen der Schwester des Beschwerdeführers von Widersprüchen, Ungereimtheiten und vagen Schilderungen gekennzeichnet ist und angesichts dessen nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte. Da auch ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung kein unmittelbarer zeitlicher Konnex zur Ausreise zu entnehmen ist, war somit lediglich eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Familie über den Aufenthaltsort des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod am römisch 40 feststellbar. Der erkennende Senat schließt nicht aus, dass die Schwester des Beschwerdeführers (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) aufgrund der im Ausreisezeitpunkt allgemeinen Situation und der schlechten Lebensbedingungen ihre Heimat verlassen hat, wie dies auch von der anderen Schwester der Beschwerdeführer im Zuge des Gespräches mit dem österreichischen Verbindungsbeamten angedeutet worden ist ("[...], da sie die Situation nicht mehr aushalten konnte und bereits depressiv geworden war"). Der Asylgerichtshof nimmt aufgrund dessen an, dass keine gezielte individuelle Verfolgung der Schwester des Beschwerdeführers Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat war und kann damit auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ausgegangen werden.

Doch selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die Verfolgung der Beschwerdeführer durch die Familie des Opfers den Feststellungen zugrunde legen würde, könnten die Beschwerdeführer den heute ausreichenden Schutz der schutzwilligen und schutzfähigen georgischen Sicherheitsverwaltung (insbesondere gegen die vorgebrachte Verfolgung durch Private) in Anspruch nehmen.

Bringt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nunmehr plötzlich vor, dass der Mann der Ermordeten geschworen hätte, dass für seine Frau zwei männliche Mitglieder der Familie sterben müssten, weshalb er als einziger männlicher Überlebender nicht nach Georgien zurückkönne, so ist dieses gesteigerte Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu verstehen, um dem Antrag auf internationalen Schutz doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Aber selbst wenn dieser Behauptung geglaubt würde, wäre der Beschwerdeführer an die Sicherheitsbehörden zu verweisen, die ihm wie oben festgestellt entsprechenden Schutz bieten könnten.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:

Laut vorgelegten Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, posttraumatischen Belastungsstörung und kombinierter Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionallabilen Anteilen. Gemäß der Psychiatrischen Stellungnahme vom 11.08.2011 wurde die psychopharmakologische Behandlung bereits mit 23.11.2010 eingestellt. Laut Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Georgien wird dem Beschwerdeführer eine Behandlung seiner Erkrankungen in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen im Mental Clinical Hospital in Tbilisi, 10 M. Asatiani St., sowie in den Zentren für psychische Behandlungen: Mental Health Centre und Georgian mental health association, psycho-social rehabilitation center. Die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner psychischen Probleme wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung seitens der Sachwalterin monierten Bedenken hinsichtlich einer ausreichend gewährleisteten Behandlungsmöglichkeit sind angesichts der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben wäre.Laut vorgelegten Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, posttraumatischen Belastungsstörung und kombinierter Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionallabilen Anteilen. Gemäß der Psychiatrischen Stellungnahme vom 11.08.2011 wurde die psychopharmakologische Behandlung bereits mit 23.11.2010 eingestellt. Laut Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Georgien wird dem Beschwerdeführer eine Behandlung seiner Erkrankungen in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen im Mental Clinical Hospital in Tbilisi, 10 M. Asatiani St., sowie in den Zentren für psychische Behandlungen: Mental Health Centre und Georgian mental health association, psycho-social rehabilitation center. Die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner psychischen Probleme wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung seitens der Sachwalterin monierten Bedenken hinsichtlich einer ausreichend gewährleisteten Behandlungsmöglichkeit sind angesichts der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 29.03.2011 auch nicht ersichtlich, dass in Georgien die paranoide Schizophrenie mit ihren Nebenwirkungen (posttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionallabilen Anteilen) des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnte. Was seine psychischen Erkrankungen anbelangt, ist der Psychiatrischen Stellungnahme vom 11.08.2011 zu entnehmen, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Episoden gegenwärtig remittiert und auch die psychopharmakologische Behandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers am 23.11.2010 eingestellt worden ist. Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert hat, ist auch angesichts der Freiheitsmaßnahmen und der Lockerungen im Vollzug sowie der bereits in die Wege geleiteten Aufhebung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die im Gutachten genannten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen keineswegs außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auszugehen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer - gemäß seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung - bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat psychische Behandlung in Anspruch nehmen (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus (überdies kehrt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und deren Familie, deren Beschwerden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, in seinen Herkunftsstaat zurück).Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 29.03.2011 auch nicht ersichtlich, dass in Georgien die paranoide Schizophrenie mit ihren Nebenwirkungen (posttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotionallabilen Anteilen) des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnte. Was seine psychischen Erkrankungen anbelangt, ist der Psychiatrischen Stellungnahme vom 11.08.2011 zu entnehmen, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Episoden gegenwärtig remittiert und auch die psychopharmakologische Behandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers am 23.11.2010 eingestellt worden ist. Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert hat, ist auch angesichts der Freiheitsmaßnahmen und der Lockerungen im Vollzug sowie der bereits in die Wege geleiteten Aufhebung der Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzunehmen. Die im Gutachten genannten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen keineswegs außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auszugehen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer - gemäß seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung - bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat psychische Behandlung in Anspruch nehmen vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus (überdies kehrt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und deren Familie, deren Beschwerden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, in seinen Herkunftsstaat zurück).

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Da seine Familie in Georgien bereits eine Einstufung als sozial schwache Familie erfahren hat, dadurch Sozialhilfe und kostenlose Krankenversicherung genießt, wird der Beschwerdeführer sicherlich ohne Probleme ebenfalls den Status gewährt bekommen, falls erforderlich.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Da seine Familie in Georgien bereits eine Einstufung als sozial schwache Familie erfahren hat, dadurch Sozialhilfe und kostenlose Krankenversicherung genießt, wird der Beschwerdeführer sicherlich ohne Probleme ebenfalls den Status gewährt bekommen, falls erforderlich.

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Schwester des Beschwerdeführer, der möglichen Unterstützung durch Verwandte und einer allfälligen kostenlosen Krankenversicherung bei Statusverleihung) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic uaAllfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Schwester des Beschwerdeführer, der möglichen Unterstützung durch Verwandte und einer allfälligen kostenlosen Krankenversicherung bei Statusverleihung) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua

v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich ausgeschlossen wäre, ergab sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher in der mündlichen Verhandlung die Verrichtung einer Tätigkeit im Gefängnis bejahte, noch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich ausgeschlossen wäre, ergab sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher in der mündlichen Verhandlung die Verrichtung einer Tätigkeit im Gefängnis bejahte, noch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort 20 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die georgische sowie die kurdische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus kehrt der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern mit seiner Schwester und deren Familie in den Herkunftsstaat zurück, wodurch ihm die Eingliederung in seinen Herkunftsstaat erleichtert wird. Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Georgien leben seine Mutter und seine Schwester und daher ist davon auszugehen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von fast sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Georgien sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Familie des Beschwerdeführers, laut Auskunft der Schwester des Beschwerdeführers, Sozialleistungen des Staates bekommt. Auch was die Sachwalterschaft anbelangt, ist angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzes des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass die Angelegenheiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverbandes, der in Georgien eine zentrale Rolle spielt, mit umfasst sind und für den Beschwerdeführer in ausreichendem Maße (mit-)erledigt werden. Darüber hinaus ist das Institut der Sachwalterschaft ein Zivilrechtliches, welches auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu finden sein wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort 20 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die georgische sowie die kurdische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus kehrt der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern mit seiner Schwester und deren Familie in den Herkunftsstaat zurück, wodurch ihm die Eingliederung in seinen Herkunftsstaat erleichtert wird. Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Georgien leben seine Mutter und seine Schwester und daher ist davon auszugehen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von fast sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Georgien sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Familie des Beschwerdeführers, laut Auskunft der Schwester des Beschwerdeführers, Sozialleistungen des Staates bekommt. Auch was die Sachwalterschaft anbelangt, ist angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzes des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass die Angelegenheiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverbandes, der in Georgien eine zentrale Rolle spielt, mit umfasst sind und für den Beschwerdeführer in ausreichendem Maße (mit-)erledigt werden. Darüber hinaus ist das Institut der Sachwalterschaft ein Zivilrechtliches, welches auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu finden sein wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Schwester und deren Familie, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers mit selbem Tage negativ entschieden wurden, ist die gesamte "Kernfamilie" des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen dessen Ausweisung keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Er hat im Zuge seiner Asylantragstellung unwahre Angaben zu seiner Person, nämlich ein falsches Geburtsdatum gemacht und erst in der Beschwerdeverhandlung, mehr als sechs Jahre nach seiner Asylantragstellung, sein wahres Geburtsdatum und den damit einhergehenden Umstand der behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung berichtigt. Durch die Asylantragstellung unter falschen Angaben hat er erkennen lassen, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Gleichzeitig hat er dadurch das Verfahren behindert, verzögert und seine Mitwirkungspflichten verletzt.

In Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen strafrechtlich relevanter Delikte - Diebstahl und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung - rechtskräftig (nämlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Darüber hinaus besteht anlässlich der rechtskräftigen Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).In Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen strafrechtlich relevanter Delikte - Diebstahl und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung - rechtskräftig (nämlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Darüber hinaus besteht anlässlich der rechtskräftigen Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Kurse besucht und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, dem ist aber entgegenzuhalten, dass selbst bei stark ausgeprägten privaten Interessen eines Fremden diese zurücktreten müssen, wenn wie am Beispiel des Beschwerdeführers ein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und entsprechend schwerwiegend ist (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der sich derzeit noch in der Justizanstalt XXXXXXXX befindet, trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes stets auf staatliche Unterstützungen angewiesen war und seinen Lebensunterhalt zu keiner Zeit durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten konnte.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof nicht ergeben (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-konvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof nicht ergeben vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-konvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Georgien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor seine Mutter und Schwester sowie etwaige weitere Verwandte befinden. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die georgische als auch die kurdische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der georgischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Von einem gesonderten Hinweis zur Ausreiseverpflichtung gem. § 10 Abs. 7 zweiter Satz AsylG 2005 kann abgesehen werden, da sich der Beschwerdeführer derzeit noch in der Justizanstalt XXXXXXXX befindet und ihm die unverzügliche Ausreise somit nicht möglich ist.Von einem gesonderten Hinweis zur Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz AsylG 2005 kann abgesehen werden, da sich der Beschwerdeführer derzeit noch in der Justizanstalt XXXXXXXX befindet und ihm die unverzügliche Ausreise somit nicht möglich ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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