Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E16 419.090-1/2011-5E
E16 419.092-1/2011-4E
E16 419.091-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 06.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 06.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 06.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 06.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 06.912-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 06.912-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[3] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige des Iran.
Bei der BF[2] und der BF[3] handelt es sich um die minderjährigen Töchter der BF[1].
2. Am 05.08.2010 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt für sich und - als gesetzliche Vertreterin - für die beiden mj. BF[2] und [3] ein.
Im Zuge der verschiedenen Einvernahmen brachte die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund Probleme mit den iranischen Behörden vor. Die iranische Behörde habe ihren Gatten verhaftet, da sie gegen die Präsidentenwahl im Iran gewesen seien. In der Hauptsache sei ihr Gatte politisch aktiv gewesen. Nach seiner Festnahme und dem anschließenden Verschwinden seiner Person hätte auch sie einige Aktivitäten ausgeübt. Sie hätte wegen der Wahlmanipulationen ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen und sei auch im Gefängnis gewesen. Man habe ihre vorgeworfen, als Unruhestifterin das Volk aufzuwiegeln und die innere Sicherheit zu gefährden. Weiters sei ihr die Beleidigung des Führers angelastet worden. Während ihrer Anhaltung sei sie gefoltert worden. Ferner brachte sie vor, vergewaltigt worden zu sein. Ob ihr Ehemann noch am Leben sei, wisse sie nicht.
Bei einer Rückkehr würde sie getötet werden.
Im Rahmen der letzten Einvernahme am 09.03.2011 wurden von der BF[1] einerseits zahlreiche medizinische Unterlagen (Ambulanzkarte eines österreichischen Landesklinikums vom 18.11.2010, jeweils ein Arztbericht vom 08.11.2010 bzw. vom 27.01.2011, Ambulanzkarte eines weiteren österreichischen Landesklinikums vom 24.11.2010, ein Arztbericht des psychosozialen Diensts der Caritas vom 01.03.2011 sowie die bereits am 21.10.2010 vorgelegte Ambulanzkarte vom 18.10.2010), andererseits eine Kopie ihres Personalausweise in Vorlage gebracht. Weiters legte die BF[1] die von ihr einzunehmenden Medikamente vor (Citalopram zur Behandlung von Depressionen, Trittico retard (Schlafmittel), Somnubene Filmtabletten und Buconif (Blutdruck) und Beloc Tabletten (Herztabletten)).
3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.04.2011, Zl.: 10 06.910-BAT bis 10 06.912-BAT, wies das Bundesasylamt jeweils den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung in den Iran aus. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit Schriftsatz vom 22.04.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Beschwerden rügen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Bundesasylamt sei seiner konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen die den Beschwerdeführern drohende Verfolgungsgefahr zu berücksichtigen.
Insoweit das BAA die Unglaubwürdigkeit der BF[1] mit einer Vorbringenssteigerung bezüglich der behaupteten Vergewaltigung begründete, wurde entgegnet, dass die BF[1] von der Möglichkeit einer weiteren Einvernahme durch eine weibliche Bedienstete ausgegangen sei. Im Übrigen gehe niemand mit derartig elementar negativen Dingen "hausieren" und wäre es Aufgabe des BAA im Falle psychisch auffälliger Personen bzw. durch derartige Ereignisse traumatisierte Personen für die Schaffung entsprechender Bedingungen zu sorgen, um frei und nachvollziehbar über diese Dinge sprechen zu können. Auch sei die Datierung des vorgelegten Gerichtsbeschlusses mit 07.08.2010 kein Beweis dafür, dass die BF[1] im Iran nicht wegen ihres politischen Engagements verfolgt worden sei. Letztlich versuchte die BF[1] zu erklären, weshalb sie die im Asylverfahren geltende Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätte.
In weiterer Folge wird auf jene Ereignisse Bezug genommen, aus denen sich die Verfolgungsgefahr ableiten lasse. In rechtlicher Hinsicht wurde auf die Genfer Flüchtlingskonvention und auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Den Beschwerden wurde eine kurze Stellungnahme zu den allgemeinen Entscheidungsgrundlagen bezüglich des Iran beigelegt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
3.1. Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin erweist sich angesichts der notorischerweise komplexen Lage im Iran als unschlüssig; dies vor allem unter Berücksichtigung des äußerst umfangreichen und detaillierten und insbesondere hinsichtlich des Fluchtgrundes im wesentlichen widerspruchsfreien Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin.
3.1.1. Die Erstinstanz hat lediglich einen Widerspruch im Fluchtvorbringen aufzuzeigen vermocht und zwar jenen zu den näheren Umständen der Vergewaltigung. Das Bundesasylamt hat es aber völlig außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin mehrere Arztbriefe in Vorlage gebracht hat, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Panikstörungen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und eine medikamentöse Behandlung als erforderlich erachtet wurde.
Die belangte Behörde hat diesen gesundheitlichen Problemen jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst ist ihr vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens deren psychische Situation nicht miteinbezogen hat. Hiezu wäre sie indes verpflichtet gewesen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung zurückzuführen sind; dies umsomehr wenn es sich dabei um Fragen hinsichtlich eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung handelt (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0023, und vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0244). Gegebenenfalls wären diese Ungereimtheiten in anderem Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. (VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080 u.v.a.). Es ist zudem auch klar, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer Traumatisierung oder einer anderweitigen psychischen Erkrankung - was von der Erstinstanz nicht in Abrede gestellt wurde - von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht gesprochen werden könnte.Die belangte Behörde hat diesen gesundheitlichen Problemen jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst ist ihr vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens deren psychische Situation nicht miteinbezogen hat. Hiezu wäre sie indes verpflichtet gewesen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung zurückzuführen sind; dies umsomehr wenn es sich dabei um Fragen hinsichtlich eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung handelt vergleiche in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0023, und vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0244). Gegebenenfalls wären diese Ungereimtheiten in anderem Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. (VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080 u.v.a.). Es ist zudem auch klar, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer Traumatisierung oder einer anderweitigen psychischen Erkrankung - was von der Erstinstanz nicht in Abrede gestellt wurde - von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht gesprochen werden könnte.
3.1.2. Im übrigen wird die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausschließlich mit den vormals unrichtigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg begründet, was aber nicht tragend für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit sein kann. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verschleiern des Fluchtweges bzw. sind mangelnde oder falsche Angaben zum Fluchtweg für sich genommen keine tragfähigen Argumente, welche ein Bezweifeln der Unrichtigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen rechtfertigen würden (VwGH E vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0338). Derartiges kann aus Sicht des erkennenden Senates, ausschließlich als ein Aspekt der Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindruckes in die Gesamtwertung einfließen. Selbiges gilt für die Existenz über die in Österreich lebende Schwester der Erstbeschwerdeführerin und ist es dem Bundesasylamt nicht gelungen, begründend darzulegen, welchen Vorteil die Erstbeschwerdeführerin durch das Nichterwähnen bzw. Verleugnen ihrer in Österreich lebenden Schwester hätte
3.1.3. Das Bundesasylamt übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin tragfähig zu begründen
3.1.4. Der angefochtene Bescheid enthält zwar allgemeine Feststellungen zur politischen Lage, zur Sicherheitslage und zu den Menschenrechten im Iran, jedoch keinerlei Feststellungen zur Situation von Anhängern der "grünen Bewegung" sowie wurde nicht erhoben, ob am 1. Juli 2009 tatsächlich die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Demonstration in Teheran stattgefunden hat und wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren diese Ergänzungen jedenfalls nachzuholen haben.
3.1.5. Auch mit dem seitens der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Gerichtsbeschluss wird sich die Erstinstanz in gehöriger Weise auseinanderzusetzen haben und werden entsprechende Ermittlungen bzw. Erhebungen zum (gesamten) Fluchtvorbringen - beispielsweise durch Beiziehung eines Vertrauensanwalt über die Österreichische Botschaft in Teheran - zu führen sein.
3.1.6. Ferner wird sich die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren auch mit dem (psychischen) Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin hinreichend auseinanderzusetzen haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Arztbriefe.
3.1.7. Grob mangelhaft stellt sich auch der Umstand dar, dass das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin zu keiner Zeit zu ihrer behaupteten Konversion zum Christentum im Iran befragt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat wiederholt angegeben, dass ihr im Rahmen der Inhaftierung auch ihr christlicher Glaube zum Vorwurf gemacht wurde, was die Erstinstanz aber völlig außer Acht gelassen hat.
Insbesondere hätte das Bundesasylamt eine nähere Befragung der Erstbeschwerdeführerin zur behaupteten Konversion (Teilnahme an Gottesdiensten, Grund für Konvertierung, Kenntnisse über den christlichen Glauben, Missionierungstätigkeit bzw. -absicht usw) vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Erstbeschwerdeführerin anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen. Dies hat die Erstinstanz aber in rechtswidriger Weise zur Gänze unterlassen.
3.1.8. Dies alles wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren - bei Beabsichtigung einer neuerlichen negativen Entscheidungsfindung - nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des grundsätzlich asylrelevanten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
6. Was die mj. Zweitbeschwerdeführerin sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin betrifft, so liegt hier ein Familienverfahren vor:
6.1. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;6.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig
6.2. Die mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind die minderjährigen unverheirateten Töchter der Erstbeschwerdeführerin, deren Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß § 66Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides and das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.6.2. Die mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind die minderjährigen unverheirateten Töchter der Erstbeschwerdeführerin, deren Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides and das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Demnach können im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die die mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Demnach können im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die die mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide keinen Bestand haben vergleiche VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).
7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.11.2011