TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/17 A10 256782-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 256.782-0/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, GZ 04 19.042-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, GZ 04 19.042-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides lauten:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides lauten:

I. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer verließ nach eigenen Angaben im Dezember 1992 seinen Herkunftsstaat, verbrachte fünf Jahre in Italien und reiste schließlich im Jahr 1998 illegal nach Österreich ein.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erließ gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen mit Bescheid vom 20.09.2001, rechtskräftig am 12.12.2001, ein Aufenthaltsverbot.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 20.09.2004 in der Strafhaft durch seinen Rechtsanwalt einen schriftlichen Asylantrag, bei welchem er angab, dass er XXXX heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und in seiner Heimat als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde.Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 20.09.2004 in der Strafhaft durch seinen Rechtsanwalt einen schriftlichen Asylantrag, bei welchem er angab, dass er römisch 40 heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und in seiner Heimat als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde.

Aus einem undatierten handschriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser XXXX heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe Tunesien im Dezember 1992 mit einem Schiff in Richtung Italien verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei auch angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei er in ein Gefängnis gekommen, woraufhin er sein Land verlassen habe.Aus einem undatierten handschriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser römisch 40 heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe Tunesien im Dezember 1992 mit einem Schiff in Richtung Italien verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei auch angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei er in ein Gefängnis gekommen, woraufhin er sein Land verlassen habe.

Laut Schreiben des XXXX vom 11.10.2004 befand sich der Beschwerdeführer seit 06.10.2004 in stationärer Pflege.Laut Schreiben des römisch 40 vom 11.10.2004 befand sich der Beschwerdeführer seit 06.10.2004 in stationärer Pflege.

Nach dem psychologischen Befund des XXXX vom 27.10.2004 habe die psychodiagnostische Untersuchung des Beschwerdeführers ein stark depressives Zustandsbild und eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung schweren Grades ergeben. Es sei von einer deutlich angehobenen Suizidgefährdung auszugehen, insbesondere wenn stützende therapeutische Maßnahmen entfallen würden. Es bestehe ein dringender Behandlungsbedarf.Nach dem psychologischen Befund des römisch 40 vom 27.10.2004 habe die psychodiagnostische Untersuchung des Beschwerdeführers ein stark depressives Zustandsbild und eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung schweren Grades ergeben. Es sei von einer deutlich angehobenen Suizidgefährdung auszugehen, insbesondere wenn stützende therapeutische Maßnahmen entfallen würden. Es bestehe ein dringender Behandlungsbedarf.

Laut Verlaufsbericht des XXXX vom 28.10.2004 zur klinisch-psychologischen Behandlung kämen in den therapeutischen Sitzungen die Verzweiflung und die Depressionen des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Es seien die Themenbereiche Traumatisierungen und Entwurzelung sowie unsichere Zukunftsperspektiven, assoziiert mit Plan- und Orientierungslosigkeit, bearbeitet worden, welche einen erheblichen Leidensdruck verursachen würden. Das Sprechen über seine Belastungen bringe dem Beschwerdeführer kurzfristig immer wieder Erleichterung. Die Tatsache, dass die Zukunft des Beschwerdeführers ungewiss sei, erschwere die Erarbeitung von handlungsleitenden Strategien. Es sei immer wieder beobachtbar, wie die Realisierung der sozioemotionalen Problemsituation zu einem Abgleiten in Depression, Hoffnungslosigkeit und Ablebenswünsche führe. Eine weiterführende intensive therapeutische Stütze in einem therapeutischen Wohnumfeld sei - nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Suizidgefährdung bei Wegfall stützender Maßnahmen - dringend notwendig.Laut Verlaufsbericht des römisch 40 vom 28.10.2004 zur klinisch-psychologischen Behandlung kämen in den therapeutischen Sitzungen die Verzweiflung und die Depressionen des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Es seien die Themenbereiche Traumatisierungen und Entwurzelung sowie unsichere Zukunftsperspektiven, assoziiert mit Plan- und Orientierungslosigkeit, bearbeitet worden, welche einen erheblichen Leidensdruck verursachen würden. Das Sprechen über seine Belastungen bringe dem Beschwerdeführer kurzfristig immer wieder Erleichterung. Die Tatsache, dass die Zukunft des Beschwerdeführers ungewiss sei, erschwere die Erarbeitung von handlungsleitenden Strategien. Es sei immer wieder beobachtbar, wie die Realisierung der sozioemotionalen Problemsituation zu einem Abgleiten in Depression, Hoffnungslosigkeit und Ablebenswünsche führe. Eine weiterführende intensive therapeutische Stütze in einem therapeutischen Wohnumfeld sei - nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Suizidgefährdung bei Wegfall stützender Maßnahmen - dringend notwendig.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2004 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass in seiner Heimat seine Eltern leben würden. Der Beschwerdeführer habe von 1979 bis 1987 die Grundschule und von 1987 bis 1990 die Hauptschule in Tunis besucht. In Österreich oder innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Im Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen, sei nach Italien gereist und habe dort fünf Jahre gelebt. Im Jahr 1998 sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei angeschossen worden sei. Dazu zeigte er Narben an seinem Bauch. Auch an den Beinen habe er Narben. Der Beschwerdeführer habe als Schüler an einer Demonstration teilgenommen. Einige Demonstranten hätten die Polizei mit Molotow-Cocktails beworfen. Daraufhin habe die Polizei geschossen und der Beschwerdeführer sei getroffen worden. Er sei fünf Monate im Spital gewesen. Circa ein Jahr und sieben Monate sei er in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer hätte noch länger in Haft bleiben sollen, habe sich aber einen Bruch zugezogen und sei dann aus dem Spital geflohen. Dazu zeigte der Beschwerdeführer eine Narbe in der Mitte des Bauches.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2004 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen an, dass er auch am Kopf verletzt worden sei, und er zeigte eine Narbe am Kopf. Weiters wolle er noch erklären, was er mit Bruch gemeint habe. Man habe ihm nämlich, als er von drei Kugeln getroffen worden sei, den Bauch öffnen müssen, um die Kugeln zu entfernen. Da der Beschwerdeführer innere Verletzungen gehabt habe, sei er auch genäht worden. Nach circa einem Jahr und sieben Monaten habe die Wunde zu bluten angefangen und er sei in ein Spital gegangen. Dabei habe er flüchten können. Im Gefängnis sei der Beschwerdeführer gefoltert und schikaniert worden. Das Gefängnis sei in der Wüste gewesen. Auch seine Familie sei schikaniert worden und habe ihn nie besuchen dürfen. Wenn man in einem islamischen Land Teilnehmer einer Demonstration sei und dazu noch Flugblätter mit islamischen Parolen, die gegen den Präsidenten aufhetzen würden, verteile, werde man gnadenlos bekämpft. Dies bedeute, dass man im Gefängnis bleibe, bis man an Folter sterbe. Wegen der Kopfverletzung sei der Beschwerdeführer in Österreich in der Psychiatrie gewesen. Er habe ständig Angst gehabt, angeschossen zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht vorbestraft sei. Er sei von den Behörden in seiner Heimat erkennungsdienstlich behandelt worden, es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei im Gefängnis gewesen. Er habe niemals einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Wenn er nach Tunesien zurückgehen müsste, würde er sterben. Woanders in Tunesien könnte der Beschwerdeführer nicht leben, weil sie ihn finden würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien an einer Demonstration teilgenommen habe, von der Polizei festgenommen worden und ins Gefängnis gekommen sei, könne kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage gewesen, hinsichtlich seiner persönlichen Daten bei der Wahrheit zu bleiben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Somit habe dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei bereits fünfmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden, weswegen davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Es liege der Asylausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 vor, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei. Etwaige gegen eine Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tunesien, insbesondere zur politischen Lage sowie zur Menschenrechtslage.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien an einer Demonstration teilgenommen habe, von der Polizei festgenommen worden und ins Gefängnis gekommen sei, könne kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage gewesen, hinsichtlich seiner persönlichen Daten bei der Wahrheit zu bleiben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Somit habe dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei bereits fünfmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden, weswegen davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Es liege der Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vor, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei. Etwaige gegen eine Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tunesien, insbesondere zur politischen Lage sowie zur Menschenrechtslage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Asylausschlussgrund des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 nicht anwendbar sei, weil keines der Delikte des Beschwerdeführers dafür ausreiche und eine Zusammenrechnung der Delikte eine Anwendbarkeit der genannten Asylausschlussbestimmung nicht zu begründen vermöge. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei durchaus real und erheblich. In seinem Herkunftsstaat drohe ihm eine Gefahr der Verfolgung, welche jedenfalls unter den Tatbestand des § 57 FrG zu subsumieren sei. Diese Gefahrenprognose anzustellen, habe die belangte Behörde unterlassen und sich mit dem Verweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begnügt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Asylausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 nicht anwendbar sei, weil keines der Delikte des Beschwerdeführers dafür ausreiche und eine Zusammenrechnung der Delikte eine Anwendbarkeit der genannten Asylausschlussbestimmung nicht zu begründen vermöge. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei durchaus real und erheblich. In seinem Herkunftsstaat drohe ihm eine Gefahr der Verfolgung, welche jedenfalls unter den Tatbestand des Paragraph 57, FrG zu subsumieren sei. Diese Gefahrenprognose anzustellen, habe die belangte Behörde unterlassen und sich mit dem Verweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begnügt.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Tunesien zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand, sowie allfällige damit in Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.

Am 20.07.2011 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

ein österreichisches Sprachdiplom A2 - Grundstufe Deutsch 2 der Volkshochschule XXXX vom 14.07.2011; zwei Zertifikate des XXXX vom 19.02.2010 bzw. 26.03.2010 über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Service I und Küche I im Zuge der Ausbildung zur Hotel- und Gastgewerbefachkraft in der Zeit von 15. bis 19.02.2010 bzw. von 22. bis 26.03.2010; eine Kursbesuchsbestätigung der Fahrschule XXXX vom 06.08.2008 über die Teilnahme an einem dreitägigen Staplerfahrerkurs und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung; sowie seinen Staplerführerausweis.ein österreichisches Sprachdiplom A2 - Grundstufe Deutsch 2 der Volkshochschule römisch 40 vom 14.07.2011; zwei Zertifikate des römisch 40 vom 19.02.2010 bzw. 26.03.2010 über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Service römisch eins und Küche römisch eins im Zuge der Ausbildung zur Hotel- und Gastgewerbefachkraft in der Zeit von 15. bis 19.02.2010 bzw. von 22. bis 26.03.2010; eine Kursbesuchsbestätigung der Fahrschule römisch 40 vom 06.08.2008 über die Teilnahme an einem dreitägigen Staplerfahrerkurs und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung; sowie seinen Staplerführerausweis.

In seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vom Asylgerichtshof übermittelte Länderinformation über die aktuelle Lage in Tunesien nicht die aktuelle Lage wiedergebe. Es könne keine Rede davon sei, dass sich die Lage stabilisiert habe. Der Beschwerdeführer lebe schon seit mehr als 20 Jahren in Österreich und sei daher vollständig integriert. Weiters gehe aus der beiliegenden Bereitschaftserklärung vom 06.06.2011 hervor, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers über zwei weitere Jahre notwendig sei, um sich einer drogenspezifischen Behandlung zu unterziehen.

Laut Strafregisterauszug vom 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 SMG, § 83 und § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127, § 128, § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 87 und § 83 StGB, § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 231, § 15, § 127, § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127, § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127, § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127, § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 105, § 15, § 83, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127, § 130 StGB, § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt und schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregisterauszug vom 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 83 und Paragraph 223, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127,, Paragraph 128,, Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 87 und Paragraph 83, StGB, Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 231,, Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127,, Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127,, Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105,, Paragraph 15,, Paragraph 83,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127,, Paragraph 130, StGB, Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt; mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt und schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, gehört der arabischen Volksgruppe und einer moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Er besuchte in Tunesien elf Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer verließ im Dezember 1992 seinen Herkunftsstaat Tunesien, verbrachte fünf Jahre in Italien und reiste schließlich im Jahr 1998 illegal in Österreich ein. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer zuletzt vor, dass er sich gerade einer zweijährigen drogenspezifischen Behandlung unterziehe.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Sicherheitsbehörden wegen seiner Teilnahme an einer Schülerdemonstration vor seiner Ausreise im Jahr 1992, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer stellt sich bereits dadurch als persönlich völlig unglaubwürdig dar, dass er mit verschiedenen Identitäten und Nationalitäten in Österreich in Erscheinung trat und erst zwölf Jahre nach den angeblichen Verfolgungshandlungen und nach einem jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich in der Strafhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Aber auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen blieben inhaltlich unplausibel und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter bei seiner Asylantragstellung am 20.09.2004 an, dass er XXXX heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in seinem handschriftlich in arabischer Sprache abgefassten Asylantrag an, dass er XXXX heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2004 behauptete der Beschwerdeführer wiederum, dass er als Schüler an einer Demonstration teilgenommen habe; einige Demonstranten hätten die Polizei mit Molotow-Cocktails beworfen, woraufhin die Polizei geschossen und den Beschwerdeführer getroffen habe. Dazu gab der Beschwerdeführer in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2004 an, dass man, wenn man in einem islamischen Land Teilnehmer einer Demonstration sei und dazu noch Flugblätter mit islamischen Parolen, die gegen den Präsidenten aufhetzen würden, verteile, gnadenlos bekämpft werde. Dies bedeute, dass man so lange im Gefängnis bleibe, bis man an Folter sterbe. Weiters steigerte er in dieser Einvernahme sein Vorbringen auch bezüglich seiner Verletzungen und der Haftbedingungen im Gefängnis in Tunesien, in welchem er gefoltert und schikaniert worden sei.Aber auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen blieben inhaltlich unplausibel und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter bei seiner Asylantragstellung am 20.09.2004 an, dass er römisch 40 heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in seinem handschriftlich in arabischer Sprache abgefassten Asylantrag an, dass er römisch 40 heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2004 behauptete der Beschwerdeführer wiederum, dass er als Schüler an einer Demonstration teilgenommen habe; einige Demonstranten hätten die Polizei mit Molotow-Cocktails beworfen, woraufhin die Polizei geschossen und den Beschwerdeführer getroffen habe. Dazu gab der Beschwerdeführer in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2004 an, dass man, wenn man in einem islamischen Land Teilnehmer einer Demonstration sei und dazu noch Flugblätter mit islamischen Parolen, die gegen den Präsidenten aufhetzen würden, verteile, gnadenlos bekämpft werde. Dies bedeute, dass man so lange im Gefängnis bleibe, bis man an Folter sterbe. Weiters steigerte er in dieser Einvernahme sein Vorbringen auch bezüglich seiner Verletzungen und der Haftbedingungen im Gefängnis in Tunesien, in welchem er gefoltert und schikaniert worden sei.

Durch diese widersprüchlichen Angaben sowie die Steigerung seines Vorbringens stellt sich der Beschwerdeführer als unglaubwürdig dar. Hätte es nämlich tatsächlich irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gegeben, dann hätte er diese seit seiner Asylantragstellung gleichbleibend vorgebracht und näher dargelegt und nicht jedes Mal unterschiedliche Angaben gemacht. Somit erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe in keiner Weise nachvollziehbar und wurde eine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht glaubwürdig dargestellt.

Außerdem würde auch bei Zutreffen der Schilderungen des Beschwerdeführers keine aktuelle Verfolgungsgefahr mehr für ihn bestehen. Denn nach den Länderfeststellungen musste der frühere Präsident Ben Ali inzwischen Tunesien verlassen und in der Folge wurden auch bereits alle Büros der RCD-Partei geschlossen. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Auch die Freilassung politischer Häftlinge wurde bereits abgeschlossen.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Auch von einer Bürgerkriegssituation kann keinesfalls gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben elf Jahre die Schule in Tunesien, verließ im Dezember 1992 seinen Herkunftsstaat, verbrachte sodann fünf Jahre in Italien und reiste schließlich im Jahr 1998 illegal nach Österreich ein. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte das österreichische Sprachdiplom A2 - Grundstufe Deutsch 2, zwei Zertifikate des XXXX über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Service I und Küche I im Zuge der Ausbildung zur Hotel- und Gastgewerbefachkraft sowie seinen Staplerführerausweis vor. Der Beschwerdeführer bestritt laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen aus der Grundversorgung. Eine nennenswerte Erwerbstätigkeit in Österreich wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits zwölfmal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben elf Jahre die Schule in Tunesien, verließ im Dezember 1992 seinen Herkunftsstaat, verbrachte sodann fünf Jahre in Italien und reiste schließlich im Jahr 1998 illegal nach Österreich ein. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte das österreichische Sprachdiplom A2 - Grundstufe Deutsch 2, zwei Zertifikate des römisch 40 über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Service römisch eins und Küche römisch eins im Zuge der Ausbildung zur Hotel- und Gastgewerbefachkraft sowie seinen Staplerführerausweis vor. Der Beschwerdeführer bestritt laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen aus der Grundversorgung. Eine nennenswerte Erwerbstätigkeit in Österreich wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits zwölfmal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt.

Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:

Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am 19.01.2011 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.

Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.

Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:

Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;

Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC

News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:

Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerde ist allerdings insoweit zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 nicht vorliegen:Der Beschwerde ist allerdings insoweit zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 nicht vorliegen:

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Fallbezogen kommt nur der Asylausschlussgrund nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG in Frage. Darauf hat auch das Bundesasylamt seinen Ausspruch im angefochtenen Bescheid gestützt. Zur Auslegung dieser Bestimmung erkannte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288):Fallbezogen kommt nur der Asylausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG in Frage. Darauf hat auch das Bundesasylamt seinen Ausspruch im angefochtenen Bescheid gestützt. Zur Auslegung dieser Bestimmung erkannte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288):

"Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen ¿Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung' aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an."Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Artikel 33, GFK enthaltenen ¿Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung' aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an.

...

Gemäß Art. 33 Z 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

...

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen.

...

Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.

...

Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.

...

Als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Zurückverbringung hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Verpflichtung zur Güterabwägung wird in der Staatenpraxis anerkannt

... Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die

Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 33 Abs. 2 GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen."Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und Artikel 33, Absatz 2, GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen."

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zwar bereits zwölfmal strafgerichtlich verurteilt. Ein besonders schweres Verbrechen im Sinn der dargestellten Rechtsprechung wurde dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 3 EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seiner jüngsten Entscheidung zu Artikel 3, EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):

"44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125)."44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125).

45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).

...

48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Artikel 3, EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Artikel 3, EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).

49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Art. 3 verstoßen würde.49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Artikel 3, verstoßen würde.

50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).

51. Die Frage ist also, ob der vorliegende Fall so außergewöhnlich ist, dass die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind.

...

60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).

61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Art. 8 EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Artikel 8, EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.

62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."

Im dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall brachte der Beschwerdeführer zuletzt vor, dass er sich einer ambulanten drogenspezifischen Behandlung in der Dauer von zwei Jahren unterziehe.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Tunesien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Tunesien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Es liegen somit nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien letztlich weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Tunesien lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Tunesien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen möglichen Gefahren für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar und sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 vorbringt, es könne keine Rede davon sein, dass sich die Lage in Tunesien stabilisiert habe, wird bemerkt, dass es zwar nach der Revolution Anfang 2011 derzeit noch vereinzelt zu lokal begrenzten Demonstrationen mit Gewalttätigkeiten kam und insofern die Sicherheitslage noch nicht als vollkommen stabil bezeichnet werden kann, dass sich jedoch in den Länderberichten keine Hinweise auf derart außergewöhnliche Verhältnisse finden, die im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten ließen.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 vorbringt, es könne keine Rede davon sein, dass sich die Lage in Tunesien stabilisiert habe, wird bemerkt, dass es zwar nach der Revolution Anfang 2011 derzeit noch vereinzelt zu lokal begrenzten Demonstrationen mit Gewalttätigkeiten kam und insofern die Sicherheitslage noch nicht als vollkommen stabil bezeichnet werden kann, dass sich jedoch in den Länderberichten keine Hinweise auf derart außergewöhnliche Verhältnisse finden, die im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten ließen.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund 13-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund 13-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.

Der Beschwerdeführer konnte keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers muss auch aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Justizanstalten fraglich erscheinen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste.

Nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Tunesien, reiste erst im Jahr 1998 illegal nach Österreich ein und stellte erst sechs Jahre später in der Strafhaft einen Asylantrag. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich misslang dem Beschwerdeführer während dieser Zeit eine entsprechende Integration in die österreichische Gesellschaft. Der Beschwerdeführer legte zwar ein österreichisches Sprachdiplom A2 vor und konnte somit das Erreichen dieses Sprachniveaus nachweisen. Weiters legte er Zertifikate über zwei Module der Ausbildung zur Hotel- und Gastgewerbefachkraft und seinen Staplerführerausweis vor. Jedoch bestritt der Beschwerdeführer fast während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Grundversorgung. Weder gelegentliche noch nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigungsverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer bisher ausgeübt. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich bereits zwölfmal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von insgesamt acht Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Letztlich vermögen die genannten Umstände noch kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers zu begründen.

Keineswegs war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1998 durchgehend rechtmäßig. Erst seit dem Jahr 2004 war der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, welcher sich allerdings letztlich als unbegründet erwies, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund sieben Jahren kann hingegen nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Jedenfalls besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa wenn - wie im vorliegenden Fall - der Asylwerber erst im Anschluss an einen längeren illegalen Aufenthalt einen Asylantrag stellte oder wenn sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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