TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 D18 268257-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 268257-0/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Jänner 2006, FZ 04 07.195-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Jänner 2006, FZ 04 07.195-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste eigenen Angaben zufolge, gemeinsam mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführer zu D18 315043-1/2008 und D18 315042-1/2008), ihrer Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 264986-0/2008) und deren Sohn (Beschwerdeführer zu D18 264985-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2004 gegenständlichen Asylantrag. In der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 12.04.2004 gab sie im Wesentlichen an, sie sei vom 03.04.2004 bis zum 12.04.2004 aufgrund eines Touristenvisums in Tschechien in einem Hotel aufhältig gewesen. Sie beantrage Asyl in Österreich, weil sie in ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sei. Sie habe um ihre Kinder und sich selbst Angst gehabt, da sie aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft bei der Partei AGORDZINEBA ständig Drohanrufe erhalten habe. Sie habe zu ihrem bereits seit 2003 in Österreich aufhältigen Ehemann XXXX, gelangen wollen, der laut ihren Angaben bei der Mafia gewesen sei und im Herkunftsstaat von den Behörden erpresst worden wäre.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste eigenen Angaben zufolge, gemeinsam mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführer zu D18 315043-1/2008 und D18 315042-1/2008), ihrer Schwester (Beschwerdeführerin zu D18 264986-0/2008) und deren Sohn (Beschwerdeführer zu D18 264985-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2004 gegenständlichen Asylantrag. In der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 12.04.2004 gab sie im Wesentlichen an, sie sei vom 03.04.2004 bis zum 12.04.2004 aufgrund eines Touristenvisums in Tschechien in einem Hotel aufhältig gewesen. Sie beantrage Asyl in Österreich, weil sie in ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sei. Sie habe um ihre Kinder und sich selbst Angst gehabt, da sie aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft bei der Partei AGORDZINEBA ständig Drohanrufe erhalten habe. Sie habe zu ihrem bereits seit 2003 in Österreich aufhältigen Ehemann römisch 40 , gelangen wollen, der laut ihren Angaben bei der Mafia gewesen sei und im Herkunftsstaat von den Behörden erpresst worden wäre.

I.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 16.08.2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 3 AsylG mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle für die Beschwerdeführerin eingestellt.römisch eins.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 16.08.2004 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AsylG mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle für die Beschwerdeführerin eingestellt.

Mit Schreiben vom 24.05.2005 erklärte sich Österreich bezugnehmend auf ein Übernahmeersuchen Frankreichs bereit, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Frankreich wiederaufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.Mit Schreiben vom 24.05.2005 erklärte sich Österreich bezugnehmend auf ein Übernahmeersuchen Frankreichs bereit, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus Frankreich wiederaufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihren Kindern am 30.06.2005 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

I.3. Am 19.07.2005 langte ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Tirol, ein, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder Österreich aufgrund der unerträglichen Lage im Bundesgebiet drei Monate nach Asylantragstellung verlassen hätten und am 24.12.2004 ihren zweiten Asylantrag in Frankreich gestellt hätten. Der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern sei jedoch in Frankreich aufgrund des zuvor in Österreich gestellten Asylantrages kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. In Frankreich sei bei der Beschwerdeführerin eine Krebserkrankung festgestellt worden, aufgrund derer sie drei Mal operiert worden wäre und maximale Hilfe von den Ärzten in Frankreich erhalten hätte. Sie sei mit ihrer Familie nunmehr von Frankreich nach Österreich in eine Pension zurückgekehrt, in der nur Unrecht herrsche. Sie ersuche das Bundesasylamt um Hilfe, damit sie in Zukunft in Österreich human behandelt werde, die Ladung zur Einvernahme sei ihre einzige Hoffnung.römisch eins.3. Am 19.07.2005 langte ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Tirol, ein, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder Österreich aufgrund der unerträglichen Lage im Bundesgebiet drei Monate nach Asylantragstellung verlassen hätten und am 24.12.2004 ihren zweiten Asylantrag in Frankreich gestellt hätten. Der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern sei jedoch in Frankreich aufgrund des zuvor in Österreich gestellten Asylantrages kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. In Frankreich sei bei der Beschwerdeführerin eine Krebserkrankung festgestellt worden, aufgrund derer sie drei Mal operiert worden wäre und maximale Hilfe von den Ärzten in Frankreich erhalten hätte. Sie sei mit ihrer Familie nunmehr von Frankreich nach Österreich in eine Pension zurückgekehrt, in der nur Unrecht herrsche. Sie ersuche das Bundesasylamt um Hilfe, damit sie in Zukunft in Österreich human behandelt werde, die Ladung zur Einvernahme sei ihre einzige Hoffnung.

I.4. Am 22.09.2005 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, ein Antrag auf Verschiebung des für den 28.09.2005 anberaumten Einvernahmetermins der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund ihres psychischen Zustandes und weil ihr letzter Operationstermin nur wenige Monate zurückliege, nicht in der Lage, eine derartige Einvernahme zu bewältigen.römisch eins.4. Am 22.09.2005 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , ein Antrag auf Verschiebung des für den 28.09.2005 anberaumten Einvernahmetermins der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund ihres psychischen Zustandes und weil ihr letzter Operationstermin nur wenige Monate zurückliege, nicht in der Lage, eine derartige Einvernahme zu bewältigen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt zum Beweis ihrer schlechten psychischen und physischen Verfassung folgende Unterlagen:

Psychologische Stellungnahme des XXXX vom 20.09.2005,Psychologische Stellungnahme des römisch 40 vom 20.09.2005,

Operationsbestätigungen vom 02.02.2005, 10.03.2005 und vom 15.04.2005 in französischer Sprache,

Überweisungsschreiben an die Frauenambulanz vom 19.09.2005

Melderegisterauszug vom 13.09.2005 betreffend Wohnsitzänderung von XXXX nach XXXXMelderegisterauszug vom 13.09.2005 betreffend Wohnsitzänderung von römisch 40 nach römisch 40

I.5. Mittels Urkundenvorlage vom 14.12.2005 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, zudem ein Befundbericht der XXXX vom 17.11.2005 sowie ärztliche Bestätigungen über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der XXXX vom 10.11.2005 bis inklusive 17.11.2005 übermittelt.römisch eins.5. Mittels Urkundenvorlage vom 14.12.2005 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , zudem ein Befundbericht der römisch 40 vom 17.11.2005 sowie ärztliche Bestätigungen über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der römisch 40 vom 10.11.2005 bis inklusive 17.11.2005 übermittelt.

I.6. Am 03.01.2006 gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, auf Georgisch an, dass sie im April 2004 zusammen mit ihren Kindern nach Prag geflogen wäre, wo sie ein paar Tage aufhältig gewesen seien, jedoch keinen Asylantrag gestellt hätten. In Tschechien hätte sie ihre Schwester getroffen, mit der sie gemeinsam illegal nach Österreich gelangt wäre. Sie habe Österreich nur als Transitland betrachtet, weil sie eigentlich nie in dieses Land gelangen wollte. Sie hätte zwar keine konkreten Vorstellungen über ihr Zielland gehabt, wollte jedoch auf keinen Fall in ein deutschsprachiges Land.römisch eins.6. Am 03.01.2006 gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , auf Georgisch an, dass sie im April 2004 zusammen mit ihren Kindern nach Prag geflogen wäre, wo sie ein paar Tage aufhältig gewesen seien, jedoch keinen Asylantrag gestellt hätten. In Tschechien hätte sie ihre Schwester getroffen, mit der sie gemeinsam illegal nach Österreich gelangt wäre. Sie habe Österreich nur als Transitland betrachtet, weil sie eigentlich nie in dieses Land gelangen wollte. Sie hätte zwar keine konkreten Vorstellungen über ihr Zielland gehabt, wollte jedoch auf keinen Fall in ein deutschsprachiges Land.

Sie sei in Tschechien einzig am Flughafen von der Polizei kontrolliert worden. Bei ihrer Ausreise habe sie nur ihren Reisepass ansonsten jedoch keine Dokumente bei sich gehabt. Den Reisepass habe sie weggeworfen, kurz bevor sie nach Österreich gelangt sei. Wie ihre in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde nach Österreich gelangt sei, wisse sie nicht.

Nachdem ihr Ehemann Georgien verlassen hätte, habe sie weiterhin Kontakt zu diesem gepflegt. Sie habe lediglich vermutet, dass er sich in Österreich aufhalte, was sich schließlich bestätigt habe, als sie ihn in Traiskirchen traf. Ihr Hauptziel sei nicht gewesen, ihren Ehemann wiederzusehen, sondern ihre Kinder hätten im Vordergrund gestanden. Im Heimatland sei es ihr finanziell gut gegangen, da ihr Ehemann Privatunternehmer gewesen sei. Nach drei bis vier Monaten in Österreich habe sie sich entschlossen, das Bundesgebiet zu verlassen und wieder nach Frankreich zu gehen. In Österreich hätten sie unter gravierenden Problemen gelitten und sie habe keine Möglichkeit gehabt, ein normales Eheleben mit ihrem Mann in Österreich zu führen. Durch die Umstände in Traiskirchen habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie habe in jedem Menschen einen Feind gesehen. Es sei ein Zufall gewesen, dass sie schließlich nach Frankreich gelangt wäre, da sie bei ihrer Ausreise eigentlich kein konkretes Ziel gehabt habe.

Zum Vergleich hatte die mit ihr reisende Schwester am 23.09.2005 vor dem Bundesasylamt angegeben, sie habe in Frankreich bei Bekannten gelebt, bevor die Schwestern mit ihren Kindern am 30.06.2005 gemeinsam nach Österreich rücküberstellt wurden.

Als Gründe für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zu Silvester 2001 oder 2002 in Karechti gemeinsam mit dem Halbbruder ihres Ehemannes und ihrer Mutter feiern wollen. Auf dem Weg zum Einkauf wären sie zwischen Achmeta und Matani in eine Polizeikontrolle geraten. Nach der Anhaltung hätten sie weiterfahren können, wären jedoch bei der Rückfahrt eine Stunde später erneut angehalten und kontrolliert worden. Sie sei von ihrer Mutter und ihrem Schwager getrennt und zum Polizeirevier gebracht worden. Der Chef der Polizeistation habe der Beschwerdeführerin ein Paket vorgelegt und sie aufgefordert, ein Schreiben zur Bestätigung zu unterzeichnen, dass dieses ihr gehöre. Sie vermute, dass in diesem Paket Drogen waren. Ihr sei erklärt worden, dass sie sofort ins Gefängnis überstellt werde, falls sie ihre Unterschrift verweigere. Der Polizeichef habe ihr offen dargelegt, er benötige Geld, weil Silvester sei. Nachdem sie diese Erklärung unterschrieben hätte, habe sie vergebens versucht, ihren Ehemann zu erreichen, der die für ihre Freilassung geforderte Geldsumme vorbeibringen sollte. Sie sei erst am nächsten Morgen von ihrem Ehemann abgeholt und gegen Bezahlung einer Geldsumme freigelassen worden. Ihr Fall sei der Staatsanwaltschaft weitergeleitet und sie sei Mitte des Jahres 2002 vom Gericht in Telavi zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie sei dazu gezwungen worden, während ihrer Verhandlung auf den Rechtsbeistand zu verzichten und habe auch auf ein Rechtsmittel verzichtet.

Nach dieser Gerichtsverhandlung sei ein Drogenboss festgenommen worden und sie sei als Zeugin im diesbezüglichen Gerichtsverfahren, in dem es um eine große Menge Drogen gegangen sei, bestellt worden. Der Untersuchungsrichter habe ihr erklärt, was sie aussagen solle. Sie habe anonyme Drohanrufe erhalten, in denen verlangt worden wäre, dass sie in diesem "abgekarteten Spiel" nicht aussagen dürfe. Sie habe sich beim Untersuchungsrichter aufgrund dieser Anrufe beschwert und dieser habe ihr geraten, die Aussage zu verweigern bzw. auszusagen, dass sie sich an nichts mehr erinnere.

Ende 2003 habe sie eine Vorladung zu einer Verhandlung erhalten, auf dieser Ladung sei jedoch ein anderer Beschuldigter angeführt gewesen. Über Nachfrage beim Untersuchungsrichter sei ihr erklärt worden, dass der Fall aus 2002 abgeschlossen wäre, es jedoch zu einer neuerlichen Festnahme derselben Person gekommen sei, die nunmehr auf unerklärliche Weise einen anderen Vornamen habe. Der Richter habe erneut verlangt, dass sie aussage. Sie hätte gespürt, dass der Untersuchungsrichter selbst besorgt sei und erkannt, dass sie wieder gefährdet ist. Sie habe auch erneut Drohanrufe erhalten. Der Verhandlungstermin sei nach ihrem Ausreisetermin gewesen.

Die weitere Einvernahme vom 03.01.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführerin durch ein weibliches Organ.Die weitere Einvernahme vom 03.01.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführerin durch ein weibliches Organ.

Die Beschwerdeführerin merkte zunächst an, dass sie über die erlittene Vergewaltigung nur im Allgemeinen reden möchte und nicht in Details gehen wolle. Im Herbst 2003 sei der Onkel ihres Gatten neuerlich entführt worden. Sie habe die Verhandlungen über die Lösegeldforderungen für die Freilassung dieses Onkels übernommen. Die Beschaffung der geforderten Lösegeldsumme habe etwas länger gedauert und sie sei überraschend von drei Männern im Haus des Onkels ihres Gatten an einem Nachmittag Ende September oder Anfang Oktober 2003 aufgesucht worden. Die zeitliche Einordnung sei für sie schwierig. Hinsichtlich des Aussehens der Männer habe sie keine Erinnerung, es seien ihr unbekannte, schmutzige und unmaskierte Männer in Zivil gewesen, die sie aufgrund ihres Dialektes für Männer aus der Umgebung gehalten habe. Einer der Männer habe einen kaukasischen Schäferhand mitgehabt. Ihr sei die Frage gestellt worden, warum die Bezahlung der Lösegeldsumme so lange dauere. Das Haus des Onkels, in dem sie sich aufgehalten habe, stehe alleine in der Umgebung und die nächsten Nachbarhäuser stünden weit weg, sie konnte also nicht um Hilfe rufen. Nachdem zwei der Männer das Zimmer verlassen hätten, sei sie mit einem der Männer und mit dem Schäferhund alleine im Zimmer gewesen. Dieser habe sie angefasst, gewaltsam entkleidet, vergewaltigt und im Anschluss auf sie gespuckt. Nach der Vergewaltigung habe sie gefürchtet, dass ihr dies erneut passieren könnte, deshalb habe sie sich angezogen und sei mit dem Nachtbus nach Hause gefahren. Sie habe keine Anzeige erstattet, da ihr klar gewesen sei, dass ihr keiner helfen könnte. Ihre Familie sei von vielen als Geldquelle benutzt worden, denn auch ihr Onkel sei sehr erfolgreich gewesen.

Seit der Vergewaltigung leide sie an gynäkologischen Krankheiten. Sie vermute, dass sich die Tumore in ihrem Unterleib auch aufgrund des geschilderten Vorfalles gebildet hätten. Wegen dieser Tumore musste sie in Frankreich mehrmals operiert werden. An den Oberarmen und im Halsbereich habe sie Prellungen und blaue Flecken davongetragen und habe auch im Halsbereich lange unter Schmerzen gelitten. Da die Vergewaltigung ein schlimmer Schock für sie gewesen wäre und sie zudem sehr deprimiert gewesen wäre, habe sie keinen Arzt aufgesucht und den Vorfall verheimlicht. Ihr Mann habe von dem Vorfall nichts gemerkt, da sie ihm kein Wort davon erzählt habe. Auf Nachfrage gab sie an, sie vermute, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Partei AGORDZINEBA ein eingetragenes Mitglied ohne Funktion gewesen. Aufgrund dieser Parteimitgliedschaft habe sie zwar keine Probleme gehabt, solche seien jedoch zu erwarten gewesen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie sogleich in Untersuchungshaft genommen werde und ihr eine Gefängnisstrafe drohe. Georgien sei rechtlich nicht fähig, seine Bürger zu schützen. In Österreich würden ihre Kinder, ihr Ehemann und ihre Schwester leben, die ebenfalls Asylwerber seien. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und sie ersuche um ein eigenes Verfahren für sich und ihre Kinder.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2006, Zl. 04 07.195-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darin hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin behaupteten Identität keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werde, weil diese keine entsprechenden Urkunden vorlegen konnte. Die Beschwerdeführerin habe in Frankreich unter anderem Namen einen Asylantrag gestellt und sei am 30.06.2005 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen seien - insbesondere im Vergleich zu ihrem ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehegatten - widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft. So habe sie bezüglich ihrer Fluchtgründe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht und auch sonst nicht glaubhaft machen können, dass sie im Herkunftsstaat einerseits aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Partei AGORDZINEBA politisch verfolgt und andererseits zu einer zweijährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden wäre, weil ihr - um Geld von ihrer Familie zu erpressen - Drogen untergeschoben wurden und sie zudem zwei Mal gerichtliche Vorladungen erhalten habe, um gegen einen Drogenboss als Zeugin auszusagen, weshalb ihr angeblich ebenfalls Verfolgungsgefahr gedroht habe. Das Bundesasylamt gelange deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass aufgrund der Widersprüche und unplausiblen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin, die 2005 aufgrund von Tumoren in Frankreich operiert worden sei und an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an chronischer depressiver Anpassungsstörung leide, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2006, Zl. 04 07.195-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darin hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin behaupteten Identität keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werde, weil diese keine entsprechenden Urkunden vorlegen konnte. Die Beschwerdeführerin habe in Frankreich unter anderem Namen einen Asylantrag gestellt und sei am 30.06.2005 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen seien - insbesondere im Vergleich zu ihrem ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehegatten - widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft. So habe sie bezüglich ihrer Fluchtgründe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht und auch sonst nicht glaubhaft machen können, dass sie im Herkunftsstaat einerseits aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Partei AGORDZINEBA politisch verfolgt und andererseits zu einer zweijährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden wäre, weil ihr - um Geld von ihrer Familie zu erpressen - Drogen untergeschoben wurden und sie zudem zwei Mal gerichtliche Vorladungen erhalten habe, um gegen einen Drogenboss als Zeugin auszusagen, weshalb ihr angeblich ebenfalls Verfolgungsgefahr gedroht habe. Das Bundesasylamt gelange deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass aufgrund der Widersprüche und unplausiblen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin, die 2005 aufgrund von Tumoren in Frankreich operiert worden sei und an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an chronischer depressiver Anpassungsstörung leide, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten und es werde insbesondere auf ihr Vorbringen anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 03.01.2006 verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass ihr in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung drohe.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten und es werde insbesondere auf ihr Vorbringen anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , am 03.01.2006 verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass ihr in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung drohe.

Sie wolle folgende Missverständnisse berichtigen bzw. ihr Vorbringen dahingehend konkretisieren, dass sie ihre Heimat nicht verlassen habe, um ihren Gatten wiederzusehen, sondern aufgrund ihrer asylrelevanten Verfolgung. Sie bzw. die Familie ihres Mannes - ihr Schwiegervater sei Direktor einer XXXX - seien sehr vermögend, deshalb wären sie Opfer von Erpressungen seitens der korrupten Polizei in Georgien gewesen. Zu ihrer zweiten Anhaltung gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Schwager durch die Polizei werde ergänzend ausgeführt, dass bei dieser Anhaltung viel mehr Polizisten und darüber hinaus auch andere Beamte anwesend gewesen seien. Es seien USD 3.000 erpresst worden und zu der von ihr bereits vor dem Bundesasylamt geschilderten Gerichtsverhandlung könne sie nunmehr Urkunden vorlegen, die ihr kürzlich von Freunden aus Georgien gefaxt worden wären.Sie wolle folgende Missverständnisse berichtigen bzw. ihr Vorbringen dahingehend konkretisieren, dass sie ihre Heimat nicht verlassen habe, um ihren Gatten wiederzusehen, sondern aufgrund ihrer asylrelevanten Verfolgung. Sie bzw. die Familie ihres Mannes - ihr Schwiegervater sei Direktor einer römisch 40 - seien sehr vermögend, deshalb wären sie Opfer von Erpressungen seitens der korrupten Polizei in Georgien gewesen. Zu ihrer zweiten Anhaltung gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Schwager durch die Polizei werde ergänzend ausgeführt, dass bei dieser Anhaltung viel mehr Polizisten und darüber hinaus auch andere Beamte anwesend gewesen seien. Es seien USD 3.000 erpresst worden und zu der von ihr bereits vor dem Bundesasylamt geschilderten Gerichtsverhandlung könne sie nunmehr Urkunden vorlegen, die ihr kürzlich von Freunden aus Georgien gefaxt worden wären.

Sie selbst habe zudem den Drogenboss nicht gekannt und sei von der Polizei lediglich als Zeugin "konstruiert" worden, um diesen zu überführen. Entgegen den Ausführungen im Protokoll, wo festgehalten werde, sie habe sich beim Untersuchungsrichter über die anonymen Anrufe beschwert, habe sie sich in Wirklichkeit an Parteifreunde ihrer Schwester gewandt, die ihr erklärt hätten, sie solle bei der Verhandlung angeben, nichts zu wissen. Sie vermute, dass die anonymen Anrufer, die sie bedrohten, Personen aus dem Kreise des Drogenbosses bzw. dieser Mafiaorganisation gewesen seien. Als sie Ende 2003 die Ladung erhalten habe, auf der jedoch ein anderer Name des Drogenbosses angeführt worden wäre, sei ihr von ihrem Anwalt geraten worden, zur Verhandlung zu gehen, da man sie andernfalls vorgeführt hätte. Im Anschluss habe sie wieder Anrufe erhalten, in denen ihr gedroht worden sei, falls sie doch aussage. Im Zuge der Entführung des Onkels ihres Gatten sei sie nach der Ausreise ihres Ehemannes Opfer einer Vergewaltigung geworden. Aufgrund ihrer Schilderung der Vergewaltigung anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt sei es ihr psychisch sehr schlecht ergangen.

Bei ihrer Rückkehr drohe ihr somit asylrelevante Verfolgung und eine Behandlung ihres schlechten körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes sei wegen der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Georgien nicht möglich. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien veraltet und die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, eine Gefährdungssituation ihrer Person durch geeignete Recherchen zu erheben. Eine Ausweisung ihrer Person beruhe auf einer rechtswidrigen Annahme der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Als Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben sowie zur Situation in ihrem Heimatstaat stelle sie neben ihrer eigenen persönlichen Einvernahme den Antrag, eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten von UNHCR, Amnesty International, US Department of State und vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte bzw von sonstigen geeigneten Stellen einzuholen. Sie stelle daher folgende Anträge: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr Asyl gewährt werde, in eventu festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei und ihr ein befristetes Aufenthaltsrecht zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt zusammen mit ihrer Berufung folgende Unterlagen:

Kopie eines georgischen Gerichtsurteiles vom XXXX, mit dem die Beschwerdeführerin wegen XXXX bei ihr sichergestellt worden war, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde,Kopie eines georgischen Gerichtsurteiles vom römisch 40 , mit dem die Beschwerdeführerin wegen römisch 40 bei ihr sichergestellt worden war, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde,

Kopie einer Ladung in georgischer Sprache, mit der die Beschwerdeführerin als Zeugin zu einer XXXX geladen wurde.Kopie einer Ladung in georgischer Sprache, mit der die Beschwerdeführerin als Zeugin zu einer römisch 40 geladen wurde.

I.9. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.10.2011 waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2011 nachweislich zugestellt.römisch eins.9. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.10.2011 waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2011 nachweislich zugestellt.

Am 28.09.2011 wurde ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, der Weh Rechtsanwalt GmbH, an den Asylgerichtshof übermittelt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Weh Rechtsanwalt GmbH erst am selben Tag mit der Vertretung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder beauftragt worden wäre, weshalb eine Vertagung der Beschwerdeverhandlung beantragt werde. Aufgrund einer schweren Darmerkrankung habe bei der Beschwerdeführerin die Gebärmutter entfernt werden müssen und es sei auf Grund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin ein genaues Studium der übermittelten umfangreichen Unterlagen vor der Stellungnahme und mündlichen Verhandlung erforderlich. Der Einschreiterin sei es nicht möglich, mit der geforderten Sorgfalt vor der mündlichen Verhandlung die Akten sowie übermittelten Unterlagen zu studieren und die Beschwerdeführer effektiv zu vertreten. Weiters sei Akteneinsicht zu nehmen und seien diese mit der Beschwerdeführerin zu besprechen. Es werde daher ersucht, die Verhandlung um 4 Wochen zu vertagen und die Frist zur Stellungnahme auf den 20.10.2011 zu erstrecken.

I.10. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2011 wurde festgehalten, dass XXXX, der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, am selben Tag darüber informiert wurde, dass eine Vertagung der Beschwerdeverhandlung nicht erfolge und es möglich wäre, noch nach der Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde ausdrücklich erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Befunde über ihre Erkrankung zur Beschwerdeverhandlung mitbringen solle.römisch eins.10. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2011 wurde festgehalten, dass römisch 40 , der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, am selben Tag darüber informiert wurde, dass eine Vertagung der Beschwerdeverhandlung nicht erfolge und es möglich wäre, noch nach der Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde ausdrücklich erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Befunde über ihre Erkrankung zur Beschwerdeverhandlung mitbringen solle.

I.11. Am 03.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder blieben der Verhandlung fern, wobei sich lediglich der Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigen ließ. Bis zur Beschwerdeverhandlung wurde dem Asylgerichtshof keine Stellungnahme zu den zusammen mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt.römisch eins.11. Am 03.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder blieben der Verhandlung fern, wobei sich lediglich der Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigen ließ. Bis zur Beschwerdeverhandlung wurde dem Asylgerichtshof keine Stellungnahme zu den zusammen mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt.

Befragt zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht ganz gesund sei. Sie habe eine schwere Operation hinter sich und sei Patientin in der onkologischen Medizin. Nach der Operation sei sie zwei oder drei Mal in der Psychiatrie gelandet, nunmehr habe sie jedoch die Situation bewältigt. Österreichische Bekannte und Freunde hätten ihr dabei geholfen und ihr wieder Lebensfreude gegeben. Ihre Kinder seien physisch gesund. Hinsichtlich der psychischen Gesundheit ihres Sohnes sei sie sich sicher, ihre Tochter müsse sie jedoch erst beobachten. 2005 sei die Beschwerdeführerin zum letzten Mal operiert worden.

Auf Vorhalt, dass ihr Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass wegen ihrer schweren Totaloperation und Krebserkrankung die Unterlagen nicht studiert werden konnten und deshalb um Vertagung ersucht wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei noch zwei Mal aufgrund von Magenproblemen im Krankenhaus gewesen. Es gehe ihr deshalb am heutigen Tage nicht so gut, jedoch habe sie den Termin unbedingt wahrnehmen und nicht wieder verschieben wollen. Befragt zum Datum ihrer letzten Krankenhausaufenthalte gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wisse, sie habe jedoch zu Hause die Bestätigungen dafür. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor zwei oder drei Wochen wegen der Magenprobleme im Krankenhaus aufhältig gewesen wäre. Sie könne darüber jetzt keine Unterlagen in Vorlage bringen. Sie habe nicht gewusst, dass sie etwas mitnehmen müsse, könne jedoch die Unterlagen über ihren Anwalt dem Asylgerichtshof übermitteln.

Befragt nach ihren Kontrollterminen im Krankenhaus gab sie an, dass sie bisher alle sechs Monate zur Kontrolle im Krankenhaus gewesen wäre. Der nächste Termin sei für November vorgesehen und es sei wahrscheinlich, dass die folgenden Kontrolluntersuchungen nur noch einmal im Jahr stattfinden müssten. Sie nehme regelmäßig Medikamente ein.

In Georgien habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt und auch keine Medikamente einnehmen müssen. Es habe in Georgien nur einen Vorfall gegeben, als gegen ihr Geschlecht auf sie Gewalt ausgeübt worden wäre. Aufgrund dieses Ereignisses sei sie mit einer Infektionskrankheit angesteckt worden und musste in der Folge in Frankreich operiert werden. Obwohl sie die erlittene Vergewaltigung verheimlicht habe, hätten die Ärzte in Österreich wie auch in Frankreich festgestellt, was ihr zugestoßen sei.

Befragt zu ihrer Wohnsituation gab sie an, dass sie seit fünf Jahren in einer Privatwohnung lebe. Dies sei ihr auch von ihrem Psychiater empfohlen worden. Die Wohnung, in der sie zusammen mit ihren beiden Kindern wohne, sei 50 Quadratmeter groß. Die Miete betrage 550,- Euro und sie würde für die Wohnung Mietzinsbeihilfe erhalten. Sie erhalte auch Sozialhilfe und arbeite 72 oder 76 Stunden im Monat im Altersheim. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit vom Sozialdienst. Ihre Tochter besuche die vierte Klasse der Volksschule, ihr Sohn habe die Hauptschule abgeschlossen. Seit fünf Jahren sei er bei der Tiroler Fußballakademie. Ihr Sohn sei ein besonders talentierter Fußballspieler. Er habe bisher nur trainiert, es werde jedoch nunmehr entschieden werden, wie es mit seiner Ausbildung weitergehe. Er habe bereits viele Angebote von anderen österreichischen Vereinen.

Sie habe in Österreich wenig mit Georgier zu tun. Ihre Freunde seien hauptsächlich aus Österreich, weiters aus Polen und Russland. An ihrer Arbeitsstelle habe sich ein sehr gutes Arbeitsteam gebildet. Sie könne dort auch eine feste Anstellung erhalten. Ihre Unterlagen würden alle beim Anwalt aufliegen und dieser werde die Dokumente dem Asylgerichtshof übermitteln, wofür der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage eingeräumt wurde.

Befragt nach absolvierten Deutschkursen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 30.09.2011 eine Deutschprüfung, Niveau A2, bestanden habe; diesbezüglich legte sie eine Prüfungsbestätigung vor. Sie brachte weiters einen georgischen Personalausweis in Vorlage und verwies darauf, dass ihr der Pass gefaxt worden wäre. Ihren Pass habe sie jedoch heute nicht dabei. Der vorgelegte georgische Personalausweis lautet auf den Namen XXXX, Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX. Beruflich sei sie im Herkunftsstaat als Leiterin der Wirbelsäulengymnastikkurse im Zentrum für Wirbelsäulepatienten tätig gewesen.Befragt nach absolvierten Deutschkursen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 30.09.2011 eine Deutschprüfung, Niveau A2, bestanden habe; diesbezüglich legte sie eine Prüfungsbestätigung vor. Sie brachte weiters einen georgischen Personalausweis in Vorlage und verwies darauf, dass ihr der Pass gefaxt worden wäre. Ihren Pass habe sie jedoch heute nicht dabei. Der vorgelegte georgische Personalausweis lautet auf den Namen römisch 40 , Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 . Beruflich sei sie im Herkunftsstaat als Leiterin der Wirbelsäulengymnastikkurse im Zentrum für Wirbelsäulepatienten tätig gewesen.

Ihr früherer Ehemann komme ab und zu in unregelmäßigen Abständen auf Besuch, so ca. zwei Mal die Woche zu den Kindern, meist wenn sie selbst nicht zu Hause sei, und sehe nach dem Rechten. Befragt, ob ihr Ehemann der Grund für ihre Ausreise gewesen sei, erwiderte sie, dass nicht nur er der Grund gewesen wäre, sondern auch, was ihrer Familie passiert sei. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe, sondern seien mit ihr geflüchtet. Für ihre Kinder und sich habe sie nach ihrem Aufenthalt in Österreich auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt, der jedoch abgewiesen worden sei. In Tschechien habe sie keinen Antrag gestellt.

Befragt nach der Situation ihrer Eltern im Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter auch eine onkologische Patientin sei und von ihrem Vater gepflegt werde. Gegen ihre Eltern habe es im Heimatland Drohungen gegeben und ihre Eltern hätten drei Mal ihre Telefonnummer ändern müssen. Es seien auch Personen zu ihren Eltern gekommen und hätten diese verbal bedroht. Ihr jüngster Neffe lebe bei den Großeltern. Weitere Verwandte habe sie nicht im Herkunftsstaat, nur sehr entfernte Personen. Zu den Verwandten ihres Mannes habe sie keinen Kontakt.

Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, ihr mehrere Grundstücke in Georgien überschrieben zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich nur um Grundstücke handle, nun werde jedoch auch ein Haus auf sie überschrieben, wie ihr vom Anwalt ihres Mannes mitgeteilt worden sei.

Nachgefragt, ob der Kontakt zu ihrer Schwester in Georgien eng gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies der Fall gewesen sei, es gebe jedoch Dinge, die nur sie selbst wisse und wiederum nur Dinge, die ihre Schwester wisse. Ihre Schwester sei in Georgien ein noch aktiveres Mitglied bei der Oppositionspartei gewesen als sie selbst und hatte engen Kontakt mit einem der Anführer, XXXX. Ihre Schwester habe zwei Wahllokale geleitet. Befragt nach einem besonderen Bezug ihrer Familie oder ihrer Schwester zu Adscharien, gab sie an, dass derzeit keine besondere Bindung zu diesem Land bestehe, jedoch der Führer ihrer Partei und dessen Team aus Adscharien stammen würden. Auf den Vorhalt der Vorsitzenden Richterin, warum sie, die aus der Hauptstadt komme, für eine Partei eintrete, die regional ausgerichtet sei und primär von 95% der Bevölkerung in Adscharien gewählt wurde, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass diese Partei zwar in Adscharien gegründet worden wäre, jedoch überall in Georgien stark vertreten sei. Die Regierung selbst sei eine "Marionettenregierung" und Georgien sei ein Polizeistaat. Man werde gezwungen, als Zeuge auszusagen. Wenn man schließlich als Zeuge vor Gericht aussage, werde einem etwas untergeschoben, wie zB Drogen oder Waffen, und man werde deshalb ins Gefängnis gebracht.Nachgefragt, ob der Kontakt zu ihrer Schwester in Georgien eng gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies der Fall gewesen sei, es gebe jedoch Dinge, die nur sie selbst wisse und wiederum nur Dinge, die ihre Schwester wisse. Ihre Schwester sei in Georgien ein noch aktiveres Mitglied bei der Oppositionspartei gewesen als sie selbst und hatte engen Kontakt mit einem der Anführer, römisch 40 . Ihre Schwester habe zwei Wahllokale geleitet. Befragt nach einem besonderen Bezug ihrer Familie oder ihrer Schwester zu Adscharien, gab sie an, dass derzeit keine besondere Bindung zu diesem Land bestehe, jedoch der Führer ihrer Partei und dessen Team aus Adscharien stammen würden. Auf den Vorhalt der Vorsitzenden Richterin, warum sie, die aus der Hauptstadt komme, für eine Partei eintrete, die regional ausgerichtet sei und primär von 95% der Bevölkerung in Adscharien gewählt wurde, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass diese Partei zwar in Adscharien gegründet worden wäre, jedoch überall in Georgien stark vertreten sei. Die Regierung selbst sei eine "Marionettenregierung" und Georgien sei ein Polizeistaat. Man werde gezwungen, als Zeuge auszusagen. Wenn man schließlich als Zeuge vor Gericht aussage, werde einem etwas untergeschoben, wie zB Drogen oder Waffen, und man werde deshalb ins Gefängnis gebracht.

Auf Vorhalt der vorsitzenden Richterin, es sei - für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf sich selbst anspiele - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, es sei ganz schlimm, wenn man absolut unbescholten sei und einem niemand Glauben schenke.

Der Beschwerdeführerin wurde jedoch vorgehalten, dass ihre diesbezügliche Aussagen unglaubwürdig seien, weil die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, den besagten Vorfall mit der Polizei zu Silvester 2001 gehabt zu haben, ihr Drogen untergejubelt worden wären und ihr Mann sie am folgenden Tag freigekauft habe. In seiner Aussage vor dem Bundesasylamt im Jahr 2003 habe ihr Ehemann jedoch kein einziges Wort über diesen Vorfall geäußert. Erst in seiner weiteren Einvernahme, als die Beschwerdeführerin selbst schon in Österreich war, habe er den Vorfall erwähnt, allerdings widersprüchlich zu ihr angegeben, dass sich der Vorfall nicht zu Silvester, sondern am XXXX zugetragen habe und sie nicht am folgenden Morgen, sondern erst zwei Tage später freigelassen worden sei. Dies seien große Widersprüche. Die Beschwerdeführerin verneinte, jemals gesagt zu haben, dass sie zu Silvester festgenommen worden wäre, sie wäre nur zwei oder drei Tage vor Silvester zum Einkaufen gefahren und somit sei die Schilderung ihres Mannes richtig. Im Urteil würde alles genau stehen, jedoch würden alle Originaldokumente bei ihrem Anwalt liegen. Sie selbst wolle an den Vorfall nicht mehr erinnert werden, deshalb habe sie alle Unterlagen dem nicht zur Verhandlung erschienenen Anwalt übergeben.Der Beschwerdeführerin wurde jedoch vorgehalten, dass ihre diesbezügliche Aussagen unglaubwürdig seien, weil die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, den besagten Vorfall mit der Polizei zu Silvester 2001 gehabt zu haben, ihr Drogen untergejubelt worden wären und ihr Mann sie am folgenden Tag freigekauft habe. In seiner Aussage vor dem Bundesasylamt im Jahr 2003 habe ihr Ehemann jedoch kein einziges Wort über diesen Vorfall geäußert. Erst in seiner weiteren Einvernahme, als die Beschwerdeführerin selbst schon in Österreich war, habe er den Vorfall erwähnt, allerdings widersprüchlich zu ihr angegeben, dass sich der Vorfall nicht zu Silvester, sondern am römisch 40 zugetragen habe und sie nicht am folgenden Morgen, sondern erst zwei Tage später freigelassen worden sei. Dies seien große Widersprüche. Die Beschwerdeführerin verneinte, jemals gesagt zu haben, dass sie zu Silvester festgenommen worden wäre, sie wäre nur zwei oder drei Tage vor Silvester zum Einkaufen gefahren und somit sei die Schilderung ihres Mannes richtig. Im Urteil würde alles genau stehen, jedoch würden alle Originaldokumente bei ihrem Anwalt liegen. Sie selbst wolle an den Vorfall nicht mehr erinnert werden, deshalb habe sie alle Unterlagen dem nicht zur Verhandlung erschienenen Anwalt übergeben.

Befragt nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass es in Georgien keinen Platz mehr für sie gebe. Sie würde sicherlich im Gefängnis landen, da es für die Personen "dort" keinen Unterschied machen würde, ob sie nun krank sei oder nicht. Sie habe schon im Interview vor dem Bundesasylamt trotz starkem Medikamenteneinfluss ausgesagt, dass die neue Regierung nach ihrer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe an die Macht gekommen sei und die alten Fälle wieder neu aufrollte. Fast alle Verurteilungen und Fälle wären erneut untersucht worden. Sie habe erneut eine Ladung erhalten. Laut ihrer Erinnerung habe in dieser Ladung gestanden, dass sie zur Staatsanwaltschaft bestellt werde. Sie habe den Untersuchungsbeamten angerufen, der ihr damals gegen Bezahlung geholfen habe. Er habe angedeutet, dass sie am besten das Land verlassen solle. Es habe in der Ladung nicht gestanden, ob sie als Zeugin geladen werde. Wann sie die Ladung erhalten habe, könne sie sich nicht genau erinnern, es sei im Jahr 2004 gewesen. Die neue Regierung sei Ende 2003 gestanden, offiziell Anfang 2004.

Auf Vorhalt, es sei erstaunlich, wie effizient die neue Regierung in Georgien angeblich arbeite, wenn die Beschwerdeführerin besagte Ladung laut Aussage vor dem Bundesasylamt und Angabe in der Beschwerde bereits Ende 2003 erhalten haben will, obwohl die neue Regierung erst 2004 gebildet worden sei und somit zeitgleich mit bzw. noch vor Arbeitsaufnahme die alten Fälle bereits wieder aufrollte, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass man mit den großen und bekanntesten Fällen begonnen hätte und in ihrem Fall sei schließlich der größte Drogenboss involviert gewesen.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass der Präsident erst 2004 festgestanden habe und sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, die Zeugenladung bereits Ende 2003 erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie damals unter starkem Medikamenteneinfluss stand und es könne schon sein, dass sie etwas anderes gesagt habe. Georgien habe sie am 3. oder 4. April 2004 verlassen.

Auf die Frage, warum die Justiz heute angeblich noch ein derartig großes Interesse an ihrer Person haben sollte, wenn sie damals lediglich als Zeugin geladen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht als Zeugin geladen gewesen. Sie könne sich nicht mehr an die Details der Ladung erinnern. Auf jeden Fall habe sie eine Ladung erhalten, als der Fall neu aufgerollt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, sie habe in ihrer Beschwerde geltend gemacht, dass die Familie ihres Mannes sehr wohlhabend sei und sie deshalb von der Polizei erpresst werde. Überdies habe sie angegeben, dass sie Angst vor der Drogenmafia habe, da die anonymen Anrufe vermutlich von Personen der Mafia getätigt worden wären und dass die medizinische Versorgungslage in Georgien schlecht sei. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin von der vorsitzenden Richterin auf die mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgehe, dass der georgische Staat einerseits willens und in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren, und andererseits zahlreiche Reformen effektiv die von der Beschwerdeführerin genannte Korruption bekämpften. Ein Großteil der Beamten sei ausgetauscht worden, der Kampf gegen Korruption habe für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Aus den Länderinformationen gehe auch hervor, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Krankheitsbilder in Georgien behandelbar seien. Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, weil man drohte, sie einzusperren. Sie sei von Frankreich wieder nach Österreich gekommen, obwohl sie in Frankreich die Möglichkeit zu leben gehabt hätte. Bevor sie das österreichische Bundesgebiet verlassen habe, sei bei einer Gesundenuntersuchung in Baden keine Erkrankung festgestellt worden. In Frankreich habe sie jedoch plötzlich dringend operiert werden müssen. Österreich sollte sich deshalb für ihre verspätete Behandlung mehr verantwortlich zeigen.

In der Folge wurde der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Beschwerdeführerin vom erkennenden Senat befragt. Er gab an, sieben bis acht Mal pro Woche Fußballtraining zu haben und einmal pro Woche als Stürmer und Kapitän der Mannschaft im Einsatz zu sein. Befragt zum Kontakt zu seinem Vater, gab er an, dass er diesen oft sehe. Wenn er kein Frühtraining habe, gehe er oft mit ihm um 13 Uhr Fußball spielen. Sie hätten keinen fixen Plan, sondern würden telefonisch ihre Treffen vereinbaren.

Befragt, ob er sich noch an seine Heimat erinnern könne, brachte er vor, sich an die Situation nicht mehr erinnern zu können, dass seine Wohnung und die Schule, die er besucht habe, jedoch "okay" gewesen seien.

I.12. Der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX hatte bereits am 19.04.2003 zur Zahl 03 11.641-BAG in Österreich einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.05.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens am 05.10.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat einvernommen. Zusammengefasst gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vor der ersten Instanz an, dass die wirtschaftliche Situation im Heimatland sehr schwierig gewesen wäre, da er arbeitslos gewesen sei und von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe. Die Situation in Georgien sei aufgrund des Krieges sehr schwierig gewesen und er habe deshalb den Herkunftsstaat verlassen. Sein Onkel sei von Tschetschenen entführt worden. Bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007 gab er ua an, dass seine Familie ziemlich große Grundstücke besitze und er 1999 die Verantwortung für seine Grundstücke auf seine Ehefrau übertragen habe. Seine Ehefrau - die nunmehrige Beschwerdeführerin - wäre am 28. oder 29. Dezember 2001 festgenommen worden und nach Bezahlung einer Geldsumme nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Seine Ehefrau sei vor seinen Augen geschlagen und beinahe ins Gefängnis gesteckt worden und er selbst habe sich davor gefürchtet, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Onkel. Sein Onkel sei aufgrund von Streitigkeiten mit Geschäftspartnern einige Male entführt worden. Die Entführung seines Onkels habe 2002 oder 2003 stattgefunden. 2003 seien Polizisten in sein Haus gekommen, hätten ihn geschlagen, ihm Drogen untergeschoben, ihn zur Polizeiverwaltung gebracht und gezwungen, Geld zu zahlen. Er sei 2003 nach Österreich ausgereist und von 2005 bis 2006 wieder nach Georgien zurückgekehrt.römisch eins.12. Der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 hatte bereits am 19.04.2003 zur Zahl 03 11.641-BAG in Österreich einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.05.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens am 05.10.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat einvernommen. Zusammengefasst gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vor der ersten Instanz an, dass die wirtschaftliche Situation im Heimatland sehr schwierig gewesen wäre, da er arbeitslos gewesen sei und von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe. Die Situation in Georgien sei aufgrund des Krieges sehr schwierig gewesen und er habe deshalb den Herkunftsstaat verlassen. Sein Onkel sei von Tschetschenen entführt worden. Bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007 gab er ua an, dass seine Familie ziemlich große Grundstücke besitze und er 1999 die Verantwortung für seine Grundstücke auf seine Ehefrau übertragen habe. Seine Ehefrau - die nunmehrige Beschwerdeführerin - wäre am 28. oder 29. Dezember 2001 festgenommen worden und nach Bezahlung einer Geldsumme nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Seine Ehefrau sei vor seinen Augen geschlagen und beinahe ins Gefängnis gesteckt worden und er selbst habe sich davor gefürchtet, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Onkel. Sein Onkel sei aufgrund von Streitigkeiten mit Geschäftspartnern einige Male entführt worden. Die Entführung seines Onkels habe 2002 oder 2003 stattgefunden. 2003 seien Polizisten in sein Haus gekommen, hätten ihn geschlagen, ihm Drogen untergeschoben, ihn zur Polizeiverwaltung gebracht und gezwungen, Geld zu zahlen. Er sei 2003 nach Österreich ausgereist und von 2005 bis 2006 wieder nach Georgien zurückgekehrt.

Das Asylverfahren des getrennt lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin in Österreich ist derzeit noch anhängig.

I.13. Mit Email-Schreiben vom 14.10.2011 erbat sich der zuständige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund mehrtägiger Kanzleiabwesenheit aus privaten Gründen eine Fristerstreckung von einer weiteren Woche.römisch eins.13. Mit Email-Schreiben vom 14.10.2011 erbat sich der zuständige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund mehrtägiger Kanzleiabwesenheit aus privaten Gründen eine Fristerstreckung von einer weiteren Woche.

I.14. Mit Schreiben vom 25.10.2011 langte die angekündigte Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Georgien 2004 aus nachvollziehbaren Gründen verlassen hätten. Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den angeschlossenen medizinischen Urkunden sei nachvollziehbar und glaubwürdig ersichtlich, dass sie vergewaltigt worden sei und an einer eindeutig diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aufgrund dieser Erkrankung und der bereits zum Zeitpunkt der Vernehmungen im erstinstanzlichen Verfahren bestandenen schweren Krebserkrankung mit Entfernung der Gebärmutter (Totaloperation) sowie der inzwischen verstrichenen Zeit von über fünfeinhalb Jahren seit Einbringung der Beschwerde seien die erstinstanzlichen Ergebnisse unverwertbar und müsse der Asylgerichtshof eine vollständige Neudurchführung des Verfahrens vornehmen.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 25.10.2011 langte die angekündigte Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Georgien 2004 aus nachvollziehbaren Gründen verlassen hätten. Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den angeschlossenen medizinischen Urkunden sei nachvollziehbar und glaubwürdig ersichtlich, dass sie vergewaltigt worden sei und an einer eindeutig diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aufgrund dieser Erkrankung und der bereits zum Zeitpunkt der Vernehmungen im erstinstanzlichen Verfahren bestandenen schweren Krebserkrankung mit Entfernung der Gebärmutter (Totaloperation) sowie der inzwischen verstrichenen Zeit von über fünfeinhalb Jahren seit Einbringung der Beschwerde seien die erstinstanzlichen Ergebnisse unverwertbar und müsse der Asylgerichtshof eine vollständige Neudurchführung des Verfahrens vornehmen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe sich im Urteil Sufi und Ekmi vom 28.06.2011, BNrn 8319/07 und 11449/07, eingehend mit den Kriterien einer Asylentscheidung auseinandergesetzt. Das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung sei absolut und müsse in jeder Situation berücksichtigt werden. Dabei genüge es, eine allgemein bedrohliche Foltersituation darzustellen, deren Realisierung nicht ausgeschlossen für den Asylwerber erscheine. Die unionsrechtlichen Vorgaben würden einen weiteren Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes einräumen als die Genfer Flüchtlingskonvention, ein konkreter Risikonachweis spezieller Gefährdung sei nicht erforderlich. Bei den Länderberichten warne der Gerichtshof vor allzu viel Leichtgläubigkeit. Es gelte höchste Alarmstufe, wenn anonyme Quellen zitiert würden. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative müsse eine Person in einem bestimmten Gebiet auch eine Chance auf Aufnahme haben, andernfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Betracht komme. In der Praxis gehe der Gerichtshof nicht davon aus, dass ein Rückkehrer Zuflucht oder Unterstützung in einem Gebiet finde, wo er keine nahen Verwandten hat. Zusammenfassend verkenne der Erstbescheid des Bundesasylamtes also grundlegend die Kriterien für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe sich im Urteil Sufi und Ekmi vom 28.06.2011, BNrn 8319/07 und 11449/07, eingehend mit den Kriterien einer Asylentscheidung auseinandergesetzt. Das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung sei absolut und müsse in jeder Situation berücksichtigt werden. Dabei genüge es, eine allgemein bedrohliche Foltersituation darzustellen, deren Realisierung nicht ausgeschlossen für den Asylwerber erscheine. Die unionsrechtlichen Vorgaben würden einen weiteren Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes einräumen als die Genfer Flüchtlingskonvention, ein konkreter Risikonachweis spezieller Gefährdung sei nicht erforderlich. Bei den Länderberichten warne der Gerichtshof vor allzu viel Leichtgläubigkeit. Es gelte höchste Alarmstufe, wenn anonyme Quellen zitiert würden. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative müsse eine Person in einem bestimmten Gebiet auch eine Chance auf Aufnahme haben, andernfalls eine Verletzung von Artikel 3, EMRK in Betracht komme. In der Praxis gehe der Gerichtshof nicht davon aus, dass ein Rückkehrer Zuflucht oder Unterstützung in einem Gebiet finde, wo er keine nahen Verwandten hat. Zusammenfassend verkenne der Erstbescheid des Bundesasylamtes also grundlegend die Kriterien für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz.

Ob ein schwer traumatisierendes Ereignis genau an Silvester oder 2-3 Tage zuvor stattgefunden habe, könne beim besten Willen nicht dazu führen, dass das Vorbringen für unglaubwürdig erachtet werde. Die vom Erstbescheid herangezogenen und gegenübergestellten Aussagen der Erstantragstellerin und ihres in einem gesonderten Verfahren geführten Ehemannes seien so aus dem Zusammenhang gerissen, dass die Beweiswürdigung bereits Willkür zum Quadrat bedeute. Zu diesen Aussagen sei auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Wenn dann der erstinstanzliche Bescheid auch noch damit argumentiere, was sich nach "allgemeiner Lebenserfahrung...nachhaltig in das Gedächtnis eines Menschen einprägen" müsse, verkenne er völlig, dass sich die allgemeine Lebenserfahrung einer vergewaltigten, Krebs erkrankten und schwer traumatisierten Mutter zweier kleiner Kinder wohl massiv von jener eines österreichischen Beamten in gesicherten Verhältnissen unterscheide. Allgemeine Lebenserfahrung sei vielmehr, dass schwere Misshandlungen von Frauen in vielen Familien verdrängt und totgeschwiegen würden. In Wahrheit handle es sich beim Erstbescheid um ein wildes Chaos von Textbausteinen, wie man sie aus hunderten von Asylbescheiden der Erstbehörde bis zur Unerträglichkeit kenne. Wie sich in der Einvernahme der unvertretenen Erstbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof gezeigt habe, habe sie eine präzise, in sich glaubwürdige, für ein Land wie Georgien typische Darstellung eines Asylsachverhalts geliefert. Er fürchte sich zurecht davor, in die Fänge von Justiz und Polizei zu geraten, was in Georgien konkrete Gefahr von Folter oder Tod bedeute. Wenn der Asylgerichtshof dieses Vorbringen nicht glaube, müsse er dafür Gründe nennen, denn angesichts seiner Schlüssigkeit und Plausibilität und der Präzision der Aussage der Beschwerdeführerin erweise sich die erstinstanzliche Beweiswürdigung als gänzlich untauglich.

In der Folge wurde zur Unzulässigkeit der Ausweisungen angeführt, dass die Beschwerdeführer vor fünfeinhalb Jahren Berufung gegen den Erstbescheid einbrachten und sie kein Verschulden an dieser langen Verzögerung treffe. Die Beschwerdeführer seien in Österreich inzwischen bestens integriert, unbescholten und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Einstellungszusage im Pflegeheim auch selbsterhaltungsfähig. Zahlreiche Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben für "XXXX" und ihre Kinder wurden zusammengefasst in der Stellungnahme zitiert.

Aus den beiliegenden medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmäßiger medizinischer Vorsorge bedürfe, dies sei in Georgien gem. den vorgelegten Länderinformationen nicht gewährleistet: "Vom Krankenversicherungssystem ist jedoch nach wie vor nur eine Minderheit abgedeckt und nicht alle medizinischen

Dienstleistungen sind darin eingeschlossen ... Bei der Behandlung

von psychischen Krankheiten ist anzumerken, dass nur wenige Psychiater und Psychologen mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind und sich nach wie vor nach der "sowjetischen Schule" richten...Der Europarat kritisierte nach seinem Besuch des Asatiani Psychiatric Institute im Februar 2010 die Lebensbedingungen der Patienten dort als inhuman und degrading...Im Jahr 2010 wurden 70% der Gesundheitsausgaben direkt vom Patienten an die medizinischen Institutionen bezahlt." Solche Zustände seien für die Erstbeschwerdeführerin als Nachsorgepatientin und Mutter zweier Kinder unmenschlich.

Im Befundbericht vom 17.11.2005 sei der Beschwerdeführerin ein chronisches posttraumatisches Stresssyndrom und chronische depressive Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Als vergewaltigte und allein erziehende Mutter sei sie sogar nach den übermittelten Feststellungen des Bundesasylamtes eine soziale Randgruppe. Die Ausweisung bedeute daher erniedrigende und unmenschliche Behandlung. Auch die Ausweisung der beiden Kinder wäre menschenrechtswidrig. Es werden deshalb die Anträge gestellt, 1. der Beschwerde vollumfänglich Folge zu geben, jedenfalls aber 2. die Ausweisungen aufzuheben und auszusprechen, dass diese auf Dauer unzulässig sind.

Dem Schreiben war keine der in der Stellungnahme selbst bzw. durch die Beschwerdeführerin in deren Beschwerdeverhandlung angekündigten Beilagen angeschlossen.

I.15. Folgende die Beschwerdeführerin und Ihre Kinder betreffende Beilagen langten mitsamt dem unterschriebenen bereits vorgelegten Schreiben am 02.11.2011, Poststempel 28.10.2011, beim Asylgerichtshof ein:römisch eins.15. Folgende die Beschwerdeführerin und Ihre Kinder betreffende Beilagen langten mitsamt dem unterschriebenen bereits vorgelegten Schreiben am 02.11.2011, Poststempel 28.10.2011, beim Asylgerichtshof ein:

Bestätigung vomXXXX, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.06.2010 als ehrenamtliche Mitarbeiterin aushilft.

Bestätigung der XXXX, über das Ausüben von ehrenamtlichen Näharbeiten einmal wöchentlich von Juli bis September 2009.Bestätigung der römisch 40 , über das Ausüben von ehrenamtlichen Näharbeiten einmal wöchentlich von Juli bis September 2009.

Einladung zur ÖIF-Prüfung A" am 30.09.2011.

Diverse Empfehlungsschreiben für XXXX.Diverse Empfehlungsschreiben für römisch 40 .

Zahlreiche Arztbriefe und Befunde von 2005 und 2006, weiters Bestätigungen über die Kontrolluntersuchungen bis 2010 und Bestätigung über einen Stationären Aufenthalt 2008 zur Tumor-Abklärung.

Integrationsunterlagen und Schulzeugnisse für die Kinder

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 03.10.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 03.10.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Sie wurde am XXXX geboren und trägt den Namen XXXX. Sie ist gemeinsam mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführer zu D18 315043-1/2008 und D18 315042-1/2008) im April 2004 mit einem Touristenvisums von Georgien nach Tschechien gereist, von wo aus sie am 12.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangte und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Sie wurde am römisch 40 geboren und trägt den Namen römisch 40 . Sie ist gemeinsam mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführer zu D18 315043-1/2008 und D18 315042-1/2008) im April 2004 mit einem Touristenvisums von Georgien nach Tschechien gereist, von wo aus sie am 12.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangte und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte.

Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihren Kindern am 30.06.2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Frankreich nach Österreich rücküberstellt, nachdem sie Österreich während ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens verlassen hatte und nach Frankreich gereist war, um dort erfolglos einen Asylantrag zu stellen.Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihren Kindern am 30.06.2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates von Frankreich nach Österreich rücküberstellt, nachdem sie Österreich während ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens verlassen hatte und nach Frankreich gereist war, um dort erfolglos einen Asylantrag zu stellen.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin ist Nachsorgepatientin; mit 17.11.2005 wurde der Beschwerdeführerin ein chronisches posttraumatisches Stresssyndrom und chronische depressive Anpassungsstörung nachgewiesen. Gemäß den vorgelegten und vorgehaltenen Länderinformationen leidet sie somit an keiner Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX hatte in Österreich bereits am 19.04.2003 zur Zahl 03 11.641-BAG einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.05.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Das Asylverfahren des mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemannes, der jedoch engen Kontakt insbesondere zum gemeinsamen minderjährigen Sohn pflegt, ist derzeit noch anhängig.Der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 hatte in Österreich bereits am 19.04.2003 zur Zahl 03 11.641-BAG einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.05.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Das Asylverfahren des mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemannes, der jedoch engen Kontakt insbesondere zum gemeinsamen minderjährigen Sohn pflegt, ist derzeit noch anhängig.

Zur relevanten Situation in Georgien:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere die politische Situation, den Rechtsschutz, die Menschenrechte, die medizinische Versorgung und die Situation von Rückkehrern betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf

69.700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.7.2011)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.

(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html, Zugriff 18.7.2011)

Wahlen

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.

(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010,

http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html, Zugriff 15.7.2011/ Central Asia - Caucasus Institute Analyst:

Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343, Zugriff 15.7.2011)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Kommunalwahlen 2010

Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und "Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei "Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an. Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.

(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010, http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main, Zugriff 15.7.2011 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge: Alliance for Georgia Falls Apart, 16.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search=, Zugriff 15.7.2011)

Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der "Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei". Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.

(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402, Zugriff 15.7.2011)

Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.

(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgien-aktuell.de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=26a0dbdf51, Zugriff 1.7.2010)

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14676/, Zugriff 18.7.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 20.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 20.7.2011)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 20.7.2011)

Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.

(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616, Zugriff 20.7.2011 / Civil.ge: Public Defender's 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 20.7.2011)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.7.2011)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.

Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates..

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens im Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird.

Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten.

Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft.

Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards.

Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3 % der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6 %.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch.

Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber einer limitierten Anzahl an Fernsehstationen. Dazu gehören der staatliche öffentliche Rundfunk sowie die regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Die Eigentümerverhältnisse bleiben weiterhin undurchsichtig. Einige Journalisten brachten vor, Druck und Angriffen ausgesetzt zu sein.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt.

Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.

NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.

Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Unabhängigkeit der Medien in Georgien ist weiterhin mangelhaft und ein wesentlicher Fortschritt hin zu mehr Diversität nicht bemerkbar. Die einzige Ausnahme stellt der kleine nationale Kanal "Maestro" dar. Die führenden landesweiten TV-Stationen stehen weiterhin unter starkem Einfluss, während die Printmedien relativ frei von Druck und Einschüchterung agieren können. Doch abgesehen von der verhältnismäßig freien Atmosphäre, steht die unabhängige Presse vor anderen Herausforderungen. Da die Regierung großen Druck auf Unternehmen und die Privatwirtschaft ausübt, ist es fast unmöglich diese für den Inseratkauf zu gewinnen, wenn regelmäßig kritischer Inhalt publiziert wird.

Die drei großen landesweiten TV-Stationen, der Öffentliche Rundfunk, Imedi TV und Rustavi 2 berichten weiterhin sehr einseitig und parteiisch. Die mangelnde Transparenz der Eigentümerverhältnisse der beiden letztgenannten Sender, die im Ausland registriert sind, stärkt den Verdacht einer engen Bindung zur Regierungspartei.

(Human Rights Centre: Annual Human Rights Report for 2010 - Georgia, 14.03.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.

Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Haftbedingungen

Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.

(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 01. April 2011)

Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli 2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar. Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme, welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden.

Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung, sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken Inhaftierten als problematisch bewertet.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Überbelegung war in einigen der vom Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates im Februar 2010 besuchten Einrichtungen weit verbreitet. Trotz des massiven Gefängnis-Bauprogramms unterminiert die weiterhin ansteigende Anzahl an Gefangenen die Bemühungen, humane Haftbedingungen herzustellen.

(Council of Europe - CPT: Report to the Georgian Government on the visit to Georgia, 21.09.2010,

http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung.

Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511; vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es 18.528 gewesen. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.

(Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 11.07.2011)

Die Überbelegung in den Gefängnissen besteht immer noch, welches zu dürftigen Haftbedingungen für die Insassen führt. Als Hauptursache dafür wird die geringe Freispruchquote genannt. Gemäß dem Bericht der Europäischen Kommission gibt es neben der Überbelastung der Strafanstalten und dem Mangel an sinnvoller Beschäftigung ihrer Insassen, einige positive Veränderungen. So wurde bspw. im Jugendstrafrecht das Mindestalter für die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe auf 14 Jahre angehoben und Personal speziell für jugendliche Straftäter ausgebildet. Ebenso werden Befragungen Jugendlicher nunmehr in Anwesenheit von einem Anwalt und dem gesetzlichen Vertreter durchgeführt.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die entsprechende Infrastruktur hat, usw.

Dem Gesetz nach können die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt, selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen aber erlaubt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

Kinder bis 3 Jahre

Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

Wochenbettpflege

Notfalloperationen

geplante stationäre Behandlungen

Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

Elektrokardiographie zweimal im Jahr

medizinische Notfallbehandlungen

Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten fest.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten medizinischen Gutachten sowie den Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin legt Unterlagen aus 2005 vor, wonach infolge einer Krebsdiagnose eine Totaloperation der Gebärmutter durchgeführt wurde sowie bei ihr 2005 ein chronisches posttraumatisches Stresssyndrom und eine chronische depressive Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin legt dem Asylgerichtshof trotz wiederholter Aufforderung keinerlei aktuellen Befunde vor, gibt aber in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig an, dass die letzte Operation 2005 stattgefunden habe und sie nur mehr halbjährlich bzw. künftig voraussichtlich jährlich zur Kontrolle gehe und Medikamente einnehme. Nach der Operation sei sie mehrfach in der Psychiatrie gewesen, hätte diese Situation aber bewältigt und ihre Lebensfreude zurück gewonnen. Zurzeit hätte sie Magenprobleme, man habe jedoch noch nichts gefunden. Hierzu konnten keine Befunde vorgelegt werden. Das mit 28.10.2011 übermittelte Konvolut enthielt keinerlei aktuelle Befunde, der aktuellste vorgelegte Befund von Mai 2010 betrifft die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kontrolluntersuchungen als onkologische Patientin.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihrer Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und deren Ausführungen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.10.2011.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung und in der Stellungnahme des Rechtsvertreters nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

Den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen konnte keine Asylrelevanz entnommen werden, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung der Beschwerdeführerin als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführerin gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig, widersprüchlich und auf Vermutungen gestützt. Wesentliches Indiz gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung am 12.04.2004 ausschließlich eine politische Verfolgung aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei behauptet hatte (AS 15). Dieses Vorbringen hatte sie jedoch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006 dahingehend abgeändert, dass sie unter keinen Problemen aufgrund ihrer politischen Tätigkeit gelitten habe. Auf der anderen Seite behauptete die Beschwerdeführerin jedoch nunmehr ihre angebliche Verfolgung aufgrund ihrer Involvierung als Zeugin in einem Gerichtsprozess sowie ihre angebliche Verurteilung, nachdem man ihr Drogen untergeschoben hätte, um Geld von ihr zu erpressen, sowie eine Vergewaltigung (AS 223-227). Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Behauptungen rund um die von der Beschwerdeführerin behaupteten (und teilweise ausgetauschten) Ausreisegründe und die daraus resultierende Verfolgung ihrer Person lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellen, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.

Zunächst ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht im ersten Land, in dem sie und ihre Kinder ankamen, nämlich in Tschechien, um Schutz gebeten hat, sondern vielmehr weitergereist ist, um in Österreich um Asyl anzusuchen. Kurz nach ihrer Asylantragstellung in Österreich hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern das Bundesgebiet jedoch wieder verlassen und in Frankreich unter anderem Namen für sich und ihre Kinder erneut einen Asylantrag gestellt. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter falschen Namen die Asylanträge für sich und ihre Kinder in Frankreich gestellt hat, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereit ist, Asylbehörden über ein wesentliches Merkmal ihrer Person und ihrer Kinder zu täuschen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat verfolgte Person richtige Angaben zu ihrer Person macht und ihre persönliche Glaubwürdigkeit - und damit den Erfolg ihres Asylantrages - nicht deshalb aufs Spiel setzt. Ebenso würde eine tatsächlich verfolgte Person im ersten Land um Asyl ansuchen, das ihr auch effektiven Schutz gewähren kann, wie dies im Falle der Republik Tschechien der Fall ist. Auch ihre Aussage in der Einvernahme am 03.01.2006, dass sie zwar keine konkreten Vorstellungen über das Land hatte, in das sie gelangen wollte, jedoch sollte dies auf keinen Fall ein deutschsprachiges Land sein (AS 221), spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie gleichzeitig in Österreich ein Asylverfahren anstrebt.

Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006 angegeben hatte, dass sie bei ihrer Ausreise nur ihren Reisepass bei sich gehabt habe und keinerlei anderen Dokumente. Den Reisepass habe sie schließlich weggeworfen, kurz bevor sie nach Österreich gelangt sei (AS 221). Als sie anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt wurde, stellte sie jedoch nach Vorlage ihres Personalausweises plötzlich in Aussicht, dem Asylgerichtshof auch ihren Pass übermitteln zu können (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift), dies ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006 angegeben hatte, dass sie bei ihrer Ausreise nur ihren Reisepass bei sich gehabt habe und keinerlei anderen Dokumente. Den Reisepass habe sie schließlich weggeworfen, kurz bevor sie nach Österreich gelangt sei (AS 221). Als sie anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt wurde, stellte sie jedoch nach Vorlage ihres Personalausweises plötzlich in Aussicht, dem Asylgerichtshof auch ihren Pass übermitteln zu können vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift), dies ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

Darüber hinaus sind im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin zu ihren behaupteten Fluchtgründen zutage getreten, die in ihrem Ausmaß nicht mit der erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erwähnten Einnahme von Medikamenten oder aber Zufällen, Missverständnissen, oder Nervosität in der Einvernahme erklärt werden können, wie dies von der Beschwerdeführerin (insbesondere in ihrer Beschwerde) versucht wurde. Ebenso können diese auch nicht mit den 2005 bestehenden psychischen Problemen, die laut Beschwerdeführerin inzwischen bewältigt wurden, erklärt werden, wie dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in dessen Stellungnahme versucht worden ist, traten doch zahlreiche Widersprüche erst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage.

Vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 12.04.2004 begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag in Österreich ausschließlich damit, dass sie in ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sei. Sie habe um ihre Kinder und sich selbst Angst gehabt, da sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Partei AGORDZINEBA ständig Drohanrufe erhalten habe (AS 15), weshalb sie mit ihren Kindern am 03.04.2004 mit Touristenvisum von Tiflis nach Prag ausgereist sei. Am 03.01.2006 gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, im Widerspruch dazu an, dass sie lediglich ein eingetragenes Mitglied ohne Funktion in der Partei gewesen sei, diesbezüglich habe sie jedoch keine Probleme gehabt, solche wären jedoch zu erwarten gewesen (AS 229). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass eine drohende Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei vorzitierter Oppositionspartei, die im Übrigen bereits 2004 aufgelöst wurde, insbesondere unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Georgien in Kombination mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor rund acht Jahren zuletzt in Georgien war, in keinster Weise glaubwürdig und auch nicht asylrelevant ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme einer einmaligen Behauptung bei ihrer Erstbefragung, sie werde aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft verfolgt - diesem Vorbringen bei der Einvernahme (wie bereits zuvor ausgeführt) klar widersprochen und so hat bereits das Bundesasylamt zu Recht die Unglaubwürdigkeit ihres diesbezüglichen Fluchtvorbringens im angefochtenen Bescheid festgestellt. Weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin in der Folge konkret eine politische Verfolgung behauptet und so ist nicht mehr im Detail auf diese Behauptung einzugehen.Vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 12.04.2004 begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag in Österreich ausschließlich damit, dass sie in ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sei. Sie habe um ihre Kinder und sich selbst Angst gehabt, da sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Partei AGORDZINEBA ständig Drohanrufe erhalten habe (AS 15), weshalb sie mit ihren Kindern am 03.04.2004 mit Touristenvisum von Tiflis nach Prag ausgereist sei. Am 03.01.2006 gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , im Widerspruch dazu an, dass sie lediglich ein eingetragenes Mitglied ohne Funktion in der Partei gewesen sei, diesbezüglich habe sie jedoch keine Probleme gehabt, solche wären jedoch zu erwarten gewesen (AS 229). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass eine drohende Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei vorzitierter Oppositionspartei, die im Übrigen bereits 2004 aufgelöst wurde, insbesondere unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Georgien in Kombination mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor rund acht Jahren zuletzt in Georgien war, in keinster Weise glaubwürdig und auch nicht asylrelevant ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme einer einmaligen Behauptung bei ihrer Erstbefragung, sie werde aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft verfolgt - diesem Vorbringen bei der Einvernahme (wie bereits zuvor ausgeführt) klar widersprochen und so hat bereits das Bundesasylamt zu Recht die Unglaubwürdigkeit ihres diesbezüglichen Fluchtvorbringens im angefochtenen Bescheid festgestellt. Weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin in der Folge konkret eine politische Verfolgung behauptet und so ist nicht mehr im Detail auf diese Behauptung einzugehen.

In der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 12.04.2004 hat die Beschwerdeführerin in der Folge auch angegeben, dass sie zu ihrem bereits seit 2003 in Österreich aufhältigen Ehemann, XXXX, gelangen wolle (AS 15). Im Widerspruch dazu hatte sie bei ihrer Einvernahme am 03.01.2006 vor dem Bundesasylamt Österreich nur als ein Transitland bezeichnet. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte die Beschwerdeführerin lediglich völlig zusammenhanglos aus, dass ihre Kinder im Vordergrund stehen würden. Völlig unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang auch die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar mit ihrem Ehemann nach dessen Ausreise Kontakt gehalten habe, sie jedoch lediglich vermutet habe, dass er sich in Österreich aufhalte (AS 221).In der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 12.04.2004 hat die Beschwerdeführerin in der Folge auch angegeben, dass sie zu ihrem bereits seit 2003 in Österreich aufhältigen Ehemann, römisch 40 , gelangen wolle (AS 15). Im Widerspruch dazu hatte sie bei ihrer Einvernahme am 03.01.2006 vor dem Bundesasylamt Österreich nur als ein Transitland bezeichnet. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte die Beschwerdeführerin lediglich völlig zusammenhanglos aus, dass ihre Kinder im Vordergrund stehen würden. Völlig unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang auch die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar mit ihrem Ehemann nach dessen Ausreise Kontakt gehalten habe, sie jedoch lediglich vermutet habe, dass er sich in Österreich aufhalte (AS 221).

Den Ausreisegrund ihres Ehemannes beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 12.04.2004 damit, dass dieser bei der Mafia gewesen wäre und im Herkunftsstaat von den Behörden erpresst worden wäre (AS 15). Im klaren Widerspruch dazu hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin den Grund für seine Ausreise in seiner Einvernahme am 08.05.2003 lediglich damit begründet, dass die Situation aufgrund des noch herrschenden Krieges in Georgien sehr schwierig gewesen wäre (vgl. Seite 4 im Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 11.641-BAG, vom 28.05.2003 betreffend den Ehemann). Bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederum im Widerspruch dazu an, dass er deshalb ausgereist wäre, weil er ein ähnliches Schicksal wie das seines Onkels befürchtet habe, der erpresst und entführt worden wäre. Überdies steigerte er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sein Fluchtvorbringen bei dieser Einvernahme dahingehend, dass er selbst im Jahre 2003 von Polizisten, die ihm Drogen untergeschoben hätten, geschlagen und zur Polizeiverwaltung gebracht worden wäre, wo von ihm Geld erpresst worden sei (vgl. Seite 5 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann).Den Ausreisegrund ihres Ehemannes beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 12.04.2004 damit, dass dieser bei der Mafia gewesen wäre und im Herkunftsstaat von den Behörden erpresst worden wäre (AS 15). Im klaren Widerspruch dazu hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin den Grund für seine Ausreise in seiner Einvernahme am 08.05.2003 lediglich damit begründet, dass die Situation aufgrund des noch herrschenden Krieges in Georgien sehr schwierig gewesen wäre vergleiche Seite 4 im Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 11.641-BAG, vom 28.05.2003 betreffend den Ehemann). Bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederum im Widerspruch dazu an, dass er deshalb ausgereist wäre, weil er ein ähnliches Schicksal wie das seines Onkels befürchtet habe, der erpresst und entführt worden wäre. Überdies steigerte er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sein Fluchtvorbringen bei dieser Einvernahme dahingehend, dass er selbst im Jahre 2003 von Polizisten, die ihm Drogen untergeschoben hätten, geschlagen und zur Polizeiverwaltung gebracht worden wäre, wo von ihm Geld erpresst worden sei vergleiche Seite 5 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann).

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006 hatte die Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, dass es ihr in der Heimat finanziell gut ergangen wäre, da ihr Mann Privatunternehmer gewesen sei (AS 223). Demgegenüber hatte der bereits vor der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat ausgereiste Ehemann in dessen Einvernahme am 08.05.2003 vor dem Bundesasylamt behauptet, dass die wirtschaftliche Situation im Heimatland sehr schwierig gewesen wäre, er arbeitslos gewesen sei und von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe (vgl. Seite 5 im Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 11.641-BAG, vom 28.05.2003 betreffend den Ehemann). Wiederum im Gegensatz dazu schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007, dass er seiner Ehefrau im Jahr 1999 Grundstücke in Georgien übertragen hätte (vgl. Seite 5 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann). Dies wurde glaubwürdig von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, zudem führte sie aus, dass ihr neben den Grundstücken von ihrem Ehemann demnächst auch ein Haus überschrieben werde, was ganz eindeutig darlegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Herkunftsstaat jedenfalls noch über Grundbesitz verfügen. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin gab vor dem Asylgerichtshof an, dass die Beschwerdeführerin wohlhabend gewesen sei.Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006 hatte die Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, dass es ihr in der Heimat finanziell gut ergangen wäre, da ihr Mann Privatunternehmer gewesen sei (AS 223). Demgegenüber hatte der bereits vor der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat ausgereiste Ehemann in dessen Einvernahme am 08.05.2003 vor dem Bundesasylamt behauptet, dass die wirtschaftliche Situation im Heimatland sehr schwierig gewesen wäre, er arbeitslos gewesen sei und von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe vergleiche Seite 5 im Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 11.641-BAG, vom 28.05.2003 betreffend den Ehemann). Wiederum im Gegensatz dazu schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007, dass er seiner Ehefrau im Jahr 1999 Grundstücke in Georgien übertragen hätte vergleiche Seite 5 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann). Dies wurde glaubwürdig von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, zudem führte sie aus, dass ihr neben den Grundstücken von ihrem Ehemann demnächst auch ein Haus überschrieben werde, was ganz eindeutig darlegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Herkunftsstaat jedenfalls noch über Grundbesitz verfügen. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin gab vor dem Asylgerichtshof an, dass die Beschwerdeführerin wohlhabend gewesen sei.

Zu ihrem eigentlichen Fluchtvorbringen gab die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2006 vor dem Bundesasylamt an, dass sie zu Silvester 2001 gemeinsam mit ihrem Schwager und ihrer Mutter auf dem Weg zum Einkaufen von der Polizei kontrolliert und zur Polizeistation gebracht worden sei. Dort habe ihr der Chef der Polizeistation ein Paket vorgelegt, in dem sich vermutlich Drogen befunden hätten und sie habe unter Zwang ein vorbereitetes Schreiben unterschrieben, indem sie bestätigte, dass es sich um ihr Paket handle. Nach erfolgter Unterschrift und nachdem ihr Mann am nächsten Morgen Geld vorbeigebracht habe - früher hätte sie ihn nicht erreicht -, sei sie freigelassen worden. Dieser Fall sei dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und die Beschwerdeführerin Mitte des Jahres 2002 schließlich vom Gericht in Telavi zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (AS 225f). Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass es völlig unplausibel und unglaubwürdig erscheint, dass besagte Beamte eine offensichtlich zuverlässige Einnahmequelle versiegen lassen, indem sie den angeblichen Drogenbesitz der Beschwerdeführerin durch Anzeige vor Gericht bringen, anstatt das "Geständnis" für weitere Erpressungen zu verwenden. Der Polizeichef habe laut Ausführungen der Beschwerdeführerin ganz offen zugegeben, dass Silvester sei und er deshalb Geld benötige. Unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang überdies die Tatsache, dass sich der angeblich korrupte Polizeichef dem Risiko aussetzt, dass die Beschwerdeführerin bei der anberaumten Gerichtsverhandlung aufgrund ihres Suchtmittelbesitzes die kriminellen Machenschaften der Polizeibeamten aufdecken könnte. Gegen die Glaubwürdigkeit spricht weiters, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden sein soll, im Besitz eines ganzen Paketes Drogen gewesen und mit dem Drogenboss in Kontakt gestanden zu haben, sie jedoch lediglich zu einer bedingten Strafe verurteilt worden ist und nach nur einer Nacht schon aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist, dass ihr Mann bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2003 vor dem Bundesasylamt diesen Vorfall in keinster Weise erwähnt hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsste sich ein derartiger Vorfall, wie die Verhaftung der Ehefrau, die Zahlung einer Geldsumme für ihre Freilassung, eine Gerichtsverhandlung mit Verurteilung und weitere Ladungen, sofern sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen hätten, zweifellos in das Gedächtnis eines Menschen einprägen. Erstmals in einer späteren Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007 - also weit nach dem Asylantrag der Gattin in Österreich - hat ihr Ehemann den Vorfall erwähnt. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, die den Vorfall zu Silvester einordnete, behauptete ihr Ehemann jedoch, dass sich die Festnahme seiner Frau am XXXX zugetragen habe und sie erst zwei Tage später freigelassen wurde (vgl. Seite 5 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann). Zudem hätte er mitansehen müssen, wie sie vor ihm geschlagen worden sei. Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin jedoch die Freilassung ihrer Person bereits am nächsten Morgen aufgrund der Lösegeldzahlung ihres Ehemannes geschildert (AS 223) und angegeben, dass bei dem Vorfall nur ihre Mutter und ihr Schwager dabei waren und sie ihren Mann nicht früher erreichen konnte, weshalb sie über Nacht auf der Polizeistation bleiben musste.Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist, dass ihr Mann bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2003 vor dem Bundesasylamt diesen Vorfall in keinster Weise erwähnt hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsste sich ein derartiger Vorfall, wie die Verhaftung der Ehefrau, die Zahlung einer Geldsumme für ihre Freilassung, eine Gerichtsverhandlung mit Verurteilung und weitere Ladungen, sofern sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen hätten, zweifellos in das Gedächtnis eines Menschen einprägen. Erstmals in einer späteren Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.10.2007 - also weit nach dem Asylantrag der Gattin in Österreich - hat ihr Ehemann den Vorfall erwähnt. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, die den Vorfall zu Silvester einordnete, behauptete ihr Ehemann jedoch, dass sich die Festnahme seiner Frau am römisch 40 zugetragen habe und sie erst zwei Tage später freigelassen wurde vergleiche Seite 5 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann). Zudem hätte er mitansehen müssen, wie sie vor ihm geschlagen worden sei. Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin jedoch die Freilassung ihrer Person bereits am nächsten Morgen aufgrund der Lösegeldzahlung ihres Ehemannes geschildert (AS 223) und angegeben, dass bei dem Vorfall nur ihre Mutter und ihr Schwager dabei waren und sie ihren Mann nicht früher erreichen konnte, weshalb sie über Nacht auf der Polizeistation bleiben musste.

Auf Vorhalt dieser eklatanten Widersprüche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, verneinte die Beschwerdeführerin im klaren Gegensatz zu ihren Aussagen vor dem Bundesasylamt, dass die Aussagen ihres Mannes korrekt wären und gab an, dass sie nie behauptet hätte, zu Silvester festgenommen worden zu sein. Ohne weiteren Rechtfertigungsversuch verwies sie lediglich auf die in Vorlage gebrachte Kopie des besagten Urteils und behauptete, dass die Originaldokumente bei ihrem Anwalt liegen würden. Sie selbst wolle an den Vorfall nicht mehr erinnert werden, deshalb habe sie alle Unterlagen dem Anwalt übergeben (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).Auf Vorhalt dieser eklatanten Widersprüche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, verneinte die Beschwerdeführerin im klaren Gegensatz zu ihren Aussagen vor dem Bundesasylamt, dass die Aussagen ihres Mannes korrekt wären und gab an, dass sie nie behauptet hätte, zu Silvester festgenommen worden zu sein. Ohne weiteren Rechtfertigungsversuch verwies sie lediglich auf die in Vorlage gebrachte Kopie des besagten Urteils und behauptete, dass die Originaldokumente bei ihrem Anwalt liegen würden. Sie selbst wolle an den Vorfall nicht mehr erinnert werden, deshalb habe sie alle Unterlagen dem Anwalt übergeben vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).

Als völlig unglaubwürdig bewertete der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung zudem die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006, wonach sie nach ihrer Verurteilung im Jahr 2002 als Zeugin vor Gericht bestellt worden sei. Man habe einen Drogenboss festgenommen und ihr sei als Zeugin vom Untersuchungsrichter gesagt worden, was sie auszusagen hätte, um diesen Drogenboss hinter Gitter zu bringen. Von unbekannten Personen hätte sie deshalb Drohanrufe erhalten und der Untersuchungsrichter selbst habe ihr geraten, die Aussage zu verweigern oder anzugeben, sich an nichts erinnern zu können. Dieses weitere Fluchtvorbringen erscheint bereits deshalb völlig unglaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin - wie sie selbst behauptet - kurz davor zu einer bloß bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sein will und ihre Eignung als glaubwürdige Zeugin in einem Drogenverfahren wohl bereits aus diesem Grunde anzuzweifeln wäre. Ende 2003 habe sie zudem eine weitere Vorladung zu einer Verhandlung erhalten und es sei ihr vom Untersuchungsrichter mitgeteilt worden, dass der Fall gegen den Drogenboss aus 2002 erledigt wäre. Derselbe Drogenboss wäre jedoch nunmehr unter etwas anderem Namen neuerlich verhaftet worden und ihre Aussage als Zeugin sei erneut erforderlich. Da sie bemerkte, dass der Untersuchungsrichter am Telefon selbst besorgt gewesen sei, sei sie noch vor dem anberaumten Verhandlungstermin aus der Heimat ausgereist (AS 225). In ihrer Beschwerde änderte sie ihre Angaben dann dahingehend, dass sie nicht mit dem Untersuchungsrichter, sondern mit Parteifreunden ihrer Schwester telefoniert hätte, nur um in der Beschwerdeverhandlung dann zu behaupten, dass sie aufgrund der neuerlichen Ladung den Untersuchungsbeamten angerufen hätte, der ihr damals gegen Bezahlung geholfen und angedeutet habe, dass sie am besten das Land verlassen solle (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).Als völlig unglaubwürdig bewertete der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung zudem die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006, wonach sie nach ihrer Verurteilung im Jahr 2002 als Zeugin vor Gericht bestellt worden sei. Man habe einen Drogenboss festgenommen und ihr sei als Zeugin vom Untersuchungsrichter gesagt worden, was sie auszusagen hätte, um diesen Drogenboss hinter Gitter zu bringen. Von unbekannten Personen hätte sie deshalb Drohanrufe erhalten und der Untersuchungsrichter selbst habe ihr geraten, die Aussage zu verweigern oder anzugeben, sich an nichts erinnern zu können. Dieses weitere Fluchtvorbringen erscheint bereits deshalb völlig unglaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin - wie sie selbst behauptet - kurz davor zu einer bloß bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sein will und ihre Eignung als glaubwürdige Zeugin in einem Drogenverfahren wohl bereits aus diesem Grunde anzuzweifeln wäre. Ende 2003 habe sie zudem eine weitere Vorladung zu einer Verhandlung erhalten und es sei ihr vom Untersuchungsrichter mitgeteilt worden, dass der Fall gegen den Drogenboss aus 2002 erledigt wäre. Derselbe Drogenboss wäre jedoch nunmehr unter etwas anderem Namen neuerlich verhaftet worden und ihre Aussage als Zeugin sei erneut erforderlich. Da sie bemerkte, dass der Untersuchungsrichter am Telefon selbst besorgt gewesen sei, sei sie noch vor dem anberaumten Verhandlungstermin aus der Heimat ausgereist (AS 225). In ihrer Beschwerde änderte sie ihre Angaben dann dahingehend, dass sie nicht mit dem Untersuchungsrichter, sondern mit Parteifreunden ihrer Schwester telefoniert hätte, nur um in der Beschwerdeverhandlung dann zu behaupten, dass sie aufgrund der neuerlichen Ladung den Untersuchungsbeamten angerufen hätte, der ihr damals gegen Bezahlung geholfen und angedeutet habe, dass sie am besten das Land verlassen solle vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).

Die Frage, ob sie damals lediglich als Zeugin geladen worden sei und weshalb die Justiz deshalb heute angeblich noch ein derartig großes Interesse an ihrer Person hätte, verneinte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und gab an, sie könne sich nicht an die Details der Ladung erinnern, sie sei jedoch nicht als Zeugin geladen worden (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dies widerspricht jedoch klar der in Anhang an die Beschwerde in Vorlage gebrachten Kopie der Ladung, laut der die Beschwerdeführerin sehr wohl lediglich als Zeugin zu einer Gerichtsverhandlung geladen wurde. Auch die Frage, wann sie die Ladung erhalten habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten und gab schließlich an, es wäre 2004 gewesen (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), obwohl sie vor dem Bundesasylamt und explizit in ihrer Beschwerde von Ende 2003 gesprochen hatte.Die Frage, ob sie damals lediglich als Zeugin geladen worden sei und weshalb die Justiz deshalb heute angeblich noch ein derartig großes Interesse an ihrer Person hätte, verneinte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und gab an, sie könne sich nicht an die Details der Ladung erinnern, sie sei jedoch nicht als Zeugin geladen worden vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dies widerspricht jedoch klar der in Anhang an die Beschwerde in Vorlage gebrachten Kopie der Ladung, laut der die Beschwerdeführerin sehr wohl lediglich als Zeugin zu einer Gerichtsverhandlung geladen wurde. Auch die Frage, wann sie die Ladung erhalten habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten und gab schließlich an, es wäre 2004 gewesen vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), obwohl sie vor dem Bundesasylamt und explizit in ihrer Beschwerde von Ende 2003 gesprochen hatte.

In diesem Zusammenhang steigerte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung schließlich ihr Vorbringen dahingehend, dass sie bei Rückkehr inhaftiert werden würde. Die neue Regierung Georgiens, die 2003 bzw. 2004 gebildet worden wäre, hätte alte Fälle wieder aufgerollt und sie aus diesem Grunde erneut vorgeladen. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass der Präsident Georgiens erst 2004 festgestanden habe und sie laut den Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde bereits Ende 2003 die neue Ladung erhalten haben will, verwies die Beschwerdeführerin ohne weiteren Erklärungsversuch darauf, dass sie bei der Einvernahme unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden habe und es schon sein könne, dass sie etwas anderes gesagt habe (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dies vermag aber nicht die gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde zu erklären, worin sie angibt, eine Ende 2003 erhaltende Ladung vorlegen zu können. Zudem ist schlichtweg unmöglich, dass die neue Regierung, selbst wenn diese bedeutende Strafverfahren neu aufrollen wollte, dies in die Wege geleitet haben könnte, bevor der Ausgang der Wahlen feststand und die Regierung bestellt worden ist (der Präsident wurde erst mit 4. Januar 2004 gewählt). Auch würde eine solche Vorgangsweise einige Vorlaufzeit benötigen. Dagegen spricht aber letztlich auch, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bereits Ende 2003 aus Georgien ausgereist ist und auf die Beschwerdeführerin gewartet hat, bis diese ebenfalls in Tschechien ankam, um dann gemeinsam nach Österreich weiterreisen zu können.In diesem Zusammenhang steigerte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung schließlich ihr Vorbringen dahingehend, dass sie bei Rückkehr inhaftiert werden würde. Die neue Regierung Georgiens, die 2003 bzw. 2004 gebildet worden wäre, hätte alte Fälle wieder aufgerollt und sie aus diesem Grunde erneut vorgeladen. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass der Präsident Georgiens erst 2004 festgestanden habe und sie laut den Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde bereits Ende 2003 die neue Ladung erhalten haben will, verwies die Beschwerdeführerin ohne weiteren Erklärungsversuch darauf, dass sie bei der Einvernahme unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden habe und es schon sein könne, dass sie etwas anderes gesagt habe vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dies vermag aber nicht die gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde zu erklären, worin sie angibt, eine Ende 2003 erhaltende Ladung vorlegen zu können. Zudem ist schlichtweg unmöglich, dass die neue Regierung, selbst wenn diese bedeutende Strafverfahren neu aufrollen wollte, dies in die Wege geleitet haben könnte, bevor der Ausgang der Wahlen feststand und die Regierung bestellt worden ist (der Präsident wurde erst mit 4. Januar 2004 gewählt). Auch würde eine solche Vorgangsweise einige Vorlaufzeit benötigen. Dagegen spricht aber letztlich auch, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bereits Ende 2003 aus Georgien ausgereist ist und auf die Beschwerdeführerin gewartet hat, bis diese ebenfalls in Tschechien ankam, um dann gemeinsam nach Österreich weiterreisen zu können.

Schließlich ist als weiterer eklatanter Widerspruch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, noch vor dem Verhandlungstermin ausgereist zu sein (AS 225), in ihrer Beschwerde gab sie dann nur an, ein befreundeter Anwalt hätte ihr geraten, zur Verhandlung zu gehen, weil sie sonst vorgeführt werden könnte, vor dem Asylgerichtshof wiederholte sie dann, am 03. oder 04.04.2004 ausgereist zu sein, der Untersuchungsbeamte hätte ihr dringend zur Ausreise geraten, sonst wäre sie nicht ausgereist (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Der Gerichtstermin war jedoch laut mit der Beschwerde vorgelegten Ladung als Zeugin durch das Bezirksgericht von XXXX bereits mit XXXX festgesetzt. Somit lassen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Beweismittel bei bestem Willen nicht in Einklang bringen und kann nur wiederum die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens festgestellt werden.Schließlich ist als weiterer eklatanter Widerspruch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, noch vor dem Verhandlungstermin ausgereist zu sein (AS 225), in ihrer Beschwerde gab sie dann nur an, ein befreundeter Anwalt hätte ihr geraten, zur Verhandlung zu gehen, weil sie sonst vorgeführt werden könnte, vor dem Asylgerichtshof wiederholte sie dann, am 03. oder 04.04.2004 ausgereist zu sein, der Untersuchungsbeamte hätte ihr dringend zur Ausreise geraten, sonst wäre sie nicht ausgereist vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Der Gerichtstermin war jedoch laut mit der Beschwerde vorgelegten Ladung als Zeugin durch das Bezirksgericht von römisch 40 bereits mit römisch 40 festgesetzt. Somit lassen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Beweismittel bei bestem Willen nicht in Einklang bringen und kann nur wiederum die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin behauptete auch, sie wäre Ende September bzw. Anfang Oktober 2003, nachdem ihr Onkel entführt worden wäre und sie die Lösegeldforderungsverhandlungen geführt hätte, von unbekannten Männern im Haus des Onkels vergewaltigt worden. Auf die Frage, wie sich ihr Mann zu diesem Vorfall verhalten habe, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 03.01.2006 zunächst an, dass sie ihm kein Wort darüber gesagt hätte. Erst auf erneute Nachfrage, ob ihr Mann an ihrem Verhalten etwas bemerkt hätte, gab die Beschwerdeführerin schließlich an, dass er nicht mehr bei ihr gewesen sei und vermutlich schon auf der Flucht gewesen wäre (AS 229). Nach allgemeiner Lebenserfahrung prägt sich jedoch die Flucht des Ehemannes aus dem gemeinsamen Heimatland in das Gedächtnis der zurückbleibenden Ehefrau nachhaltig ein und es bedarf keiner Überlegung, ob er sich zu einem derart einschneidenden Erlebnis wie den geschilderten Vorfall noch bei ihr befunden habe oder bereits das Land verlassen hätte.

Als weiteres Indiz für die Unlaubwürdigkeit des Vorbringens wertet der erkennende Senat die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der trotz angeblich drohender Verfolgungsgefahr nach seiner Asylantragstellung in Österreich 2003 in den Jahren 2005 bis 2006 für einige Zeit nach Georgien zurückgekehrt sein will (vgl. Seite 6 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann).Als weiteres Indiz für die Unlaubwürdigkeit des Vorbringens wertet der erkennende Senat die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der trotz angeblich drohender Verfolgungsgefahr nach seiner Asylantragstellung in Österreich 2003 in den Jahren 2005 bis 2006 für einige Zeit nach Georgien zurückgekehrt sein will vergleiche Seite 6 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2007 betreffend den Ehemann).

Was den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - immer wieder Fragen ausweichend beantwortete und beispielsweise auf Unterlagen verwies, die bei ihrem Rechtsanwalt aufliegen würden, ohne die ihr konkret gestellten Fragen zu beantworten, da sie nicht mehr daran erinnert werden wolle. Die Beschwerdeführerin verwies zudem erstmalig anlässlich der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt von Widersprüchen in ihren bisher getätigten Aussagen darauf, dass sie angeblich bei ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt unter starkem Medikamenteneinfluss stand (vgl. Seite 7 und 8 der Verhandlungsniederschrift), was jedoch vom erkennenden Senat nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden muss und die zahllosen, teilweise gravierenden Widersprüche in keiner Weise schon deshalb nicht erklären kann, weil die wichtigen Eckpunkte auch in der Beschwerde wiederholt wurden und sich weitere Widersprüche vor dem Asylgerichtshof zeigten. Die angekündigte Vorlage von Unterlagen, Beweismitteln und Befunden binnen zwei Wochen wurde trotz Fristerstreckung nicht eingehalten. Die schließlich mit Schreiben vom 28.10.2011 vorgelegten Beilagen enthielten keine aktuellen Befunde oder relevante Beweismittel. Insgesamt zeigte die Beschwerdeführerin damit - wie auch mit ihrer Weiterreise und Asylantragstellung in Frankreich -, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gar nicht oder nur schleppend nachkommen wollte. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht den Eindruck vermittelt, dass sie besonders interessiert daran ist, ihre Fluchtgeschichte darzulegen, entstandene Widersprüche aufzuklären, an der Wahrheitsfindung beizutragen und den erkennenden Senat von ihrem Vorbringen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht den Eindruck vermitteln, dass sie die behaupteten Vorfälle wirklich persönlich erlebt hat.Was den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - immer wieder Fragen ausweichend beantwortete und beispielsweise auf Unterlagen verwies, die bei ihrem Rechtsanwalt aufliegen würden, ohne die ihr konkret gestellten Fragen zu beantworten, da sie nicht mehr daran erinnert werden wolle. Die Beschwerdeführerin verwies zudem erstmalig anlässlich der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt von Widersprüchen in ihren bisher getätigten Aussagen darauf, dass sie angeblich bei ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt unter starkem Medikamenteneinfluss stand vergleiche Seite 7 und 8 der Verhandlungsniederschrift), was jedoch vom erkennenden Senat nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden muss und die zahllosen, teilweise gravierenden Widersprüche in keiner Weise schon deshalb nicht erklären kann, weil die wichtigen Eckpunkte auch in der Beschwerde wiederholt wurden und sich weitere Widersprüche vor dem Asylgerichtshof zeigten. Die angekündigte Vorlage von Unterlagen, Beweismitteln und Befunden binnen zwei Wochen wurde trotz Fristerstreckung nicht eingehalten. Die schließlich mit Schreiben vom 28.10.2011 vorgelegten Beilagen enthielten keine aktuellen Befunde oder relevante Beweismittel. Insgesamt zeigte die Beschwerdeführerin damit - wie auch mit ihrer Weiterreise und Asylantragstellung in Frankreich -, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gar nicht oder nur schleppend nachkommen wollte. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht den Eindruck vermittelt, dass sie besonders interessiert daran ist, ihre Fluchtgeschichte darzulegen, entstandene Widersprüche aufzuklären, an der Wahrheitsfindung beizutragen und den erkennenden Senat von ihrem Vorbringen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht den Eindruck vermitteln, dass sie die behaupteten Vorfälle wirklich persönlich erlebt hat.

Auch die Befürchtung, bei Rückkehr nach Georgien wieder inhaftiert zu werden, kann nicht nachvollzogen werden, weil die Beschwerdeführerin ja lediglich eine Nacht angehalten worden sein will und in der Folge ihres strafrechtlichen Verfahrens 2002 zu zwei Jahren nur bedingte Haft verurteilt worden ist. Hätte damals wirklich besonderes Interesse an ihrer Person bestanden, dann wäre die Verurteilung wohl kaum bedingt erfolgt. Sie reiste zudem erst nach Ablauf dieser zwei Jahre im April 2004 ohne jegliche Probleme legal mit Touristenvisum aus dem Heimatland aus.

Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten, vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, um es den Feststellungen zugrunde legen zu können. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nach ihrem in Frankreich gescheiteren Asylverfahren eine gesteigerte Fluchtgeschichte konstruiert hat, um ihrem Asylverfahren nunmehr in Österreich zum Erfolg zu verhelfen.

Nur obiter sei erwähnt, dass selbst wenn die behaupteten Fluchtgründe entgegen der Annahme des erkennenden Senates den Tatsachen entsprechen würden, die Beschwerdeführerin den grundsätzlich ausreichenden und effektiven Schutz der dazu willigen und fähigen georgischen Sicherheitsverwaltung den vorgehaltenen Länderfeststellungen entsprechend in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch laut ihren Angaben keinen der von ihr geschilderten Vorfälle zur Anzeige gebracht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogramms, damit im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens die Personen, von denen die Beschwerdeführerin angeblich bedroht worden sei, verurteilt werden können. Unabhängig davon existiert in Georgien eine unabhängige Staatsanwaltschaft und sieht das Gesetz für Georgien eine unabhängige Justiz vor. Selbst bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an übergeordnete Stellen zu wenden, da der Kampf gegen Korruption für die georgische Regierung weiterhin Vorrang hat. So wurde bereits aufgrund von zahlreichen Reformen ein Großteil der Beamten in Georgien ausgetauscht und konnten beachtliche Erfolge in der Korruptionsbekämpfung erzielt werden.

Der Beschwerdeführerin hat keine substantiierten Einwände gegen die Heranziehung der ihr zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt:

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich rechtzeitig mit 12.09.2011 zugestellt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 28.09.2011 dem Asylgerichtshof kurzfristig ein Ersuchen um Vertagung der Beschwerdeverhandlung übermittelt, da er erst am selben Tag Vollmacht und Vertretungsauftrag erhalten habe. Nach seinen Ausführungen sei ein genaues Studium der Akten aufgrund der schweren Darmerkrankung, der darauf folgenden Entfernung der Gebärmutter und der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin erforderlich, dies sei dem Vertreter jedoch mit der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich, weshalb beantragt wurde, den Verhandlungstermin um 4 Wochen zu verschieben. Dies wurde von der verfahrensführenden Richterin jedoch abgelehnt, da der Antrag lediglich der Verfahrensverzögerung zu dienen schien. Festgestellt wird, dass die Ladung rechtzeitig erfolgt ist und eine Befragung der Beschwerdeführerin nach den Erlebnissen im Heimatland auch ohne Vorbereitung möglich sein muss, weil es sich um eigene Erfahrungen der Beschwerdeführerin und nicht um einstudierbares / lernbares Wissen handelt. Der Antrag auf Vertagung war offensichtlich auch mit der Beschwerdeführerin nicht abgestimmt, gab diese doch in der kurz darauf stattfindenden Beschwerdeverhandlung an, dass sie persönlich den Termin der Beschwerdeverhandlung unbedingt wahrnehmen und die Beschwerdeverhandlung nicht verschieben wollte. Zuletzt wäre sie im Frühjahr 2005 - also vor über sechs Jahren - in Frankreich operiert worden. Kürzlich sei sie lediglich wegen Magenproblemen im Krankenhaus gewesen, man habe jedoch nichts gefunden. Sie brachte vor, onkologische Patientin zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen, Kontrolltermine seien bisher alle sechs Monate angesetzt gewesen, in Zukunft müsse sie jedoch voraussichtlich nur noch einmal pro Jahr zur Kontrolle. 2005 sei sie wiederholt in der Psychiatrie gewesen, hätte diese Situation jedoch inzwischen bewältigt und ihre Lebensfreude wiedergefunden. Trotz Aufforderung in der Ladung und nochmaliger Aufforderung gegenüber ihrem Rechtsvertreter vor der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung keinerlei aktuelle medizinische Gutachten oder Bestätigungen zum Krankenhausaufenthalt vorlegen. Der Rechtsanwalt habe sämtliche Unterlagen von ihr bekommen; dieser ist jedoch nicht zur Ladung erschienen. Kurz vor Ablauf der deshalb gewährten zweiwöchigen Frist zur Vorlage von Unterlagen wie medizinischen Gutachten, Integrationsnachweisen, Stellungnahme zu den Länderberichten etc. langte am 14.10.2011 wiederum ein Schreiben ein, dass der Beschwerdeführervertreter aus privaten Gründen um einwöchige Verlängerung der Frist ersuche. Selbst nach Ablauf dieser gewährten Frist langte lediglich via Faxnachricht eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 25.11.2011 ein, in der zahlreiche Beilagen als Zusammenfassung genannt wurden, jedoch waren weder irgendwelche Beilagen dem Schreiben angeschlossen, noch wurde auf annähernd aktuelle Medizinische Befunde und Gutachten verwiesen. Auch in der postalischen Nachreichung der Beilagen mit 28.11.2011, eingelangt am 02.11.2011, konnten keine aktuellen Unterlagen vorgelegt werden. Dies entspricht auch dem gewonnenen Bild in der Beschwerdeverhandlung, wonach keine aktuellen schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin zutage getreten sind. Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zudem erörtert wurde, ist eine Behandlung der angegebenen Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Georgien grundsätzlich möglich. Ebenso ist entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters in Georgien insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die in lebensnotwendigen Fällen auch kostenlos ist; Medikamente stehen ebenfalls zur Verfügung.

Laut den vorgelegten psychologischen Unterlagen aus 2005, litt die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an chronischer depressiver Anpassungsstörung und war im Jahr 2005 für acht Tage in der XXXX stationär untergebracht. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie nach der Operation zwei oder drei Mal in der Psychiatrie gelandet wäre, sie führte jedoch aus, dass sie die Situation nunmehr bewältigt habe. Wie sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt, sind auch die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Georgien behandelbar, eine medizinische Versorgung wird ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls zuteil, sollte sie eine solche wieder benötigen. Weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien in substantiierter Weise widersprochen, aktuelle Befunde konnte sie zudem keine vorlegen.Laut den vorgelegten psychologischen Unterlagen aus 2005, litt die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an chronischer depressiver Anpassungsstörung und war im Jahr 2005 für acht Tage in der römisch 40 stationär untergebracht. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie nach der Operation zwei oder drei Mal in der Psychiatrie gelandet wäre, sie führte jedoch aus, dass sie die Situation nunmehr bewältigt habe. Wie sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt, sind auch die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Georgien behandelbar, eine medizinische Versorgung wird ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls zuteil, sollte sie eine solche wieder benötigen. Weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien in substantiierter Weise widersprochen, aktuelle Befunde konnte sie zudem keine vorlegen.

Zusammengefasst wird deshalb festgestellt, dass - sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen - ihr diese den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls genauso zuteil werden wie auch onkologische Kontrollen stattfinden können und sie ihre Medikamente auch in Georgien erhalten kann. Sollte die Beschwerdeführerin sich eine Behandlung nicht leisten können, so ist festzuhalten, dass gemäß den Länderfeststellungen bei sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer gratis Krankenversicherung besteht und ist letztlich auch auf die diesbezüglich strenge Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben wäre.Zusammengefasst wird deshalb festgestellt, dass - sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen - ihr diese den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls genauso zuteil werden wie auch onkologische Kontrollen stattfinden können und sie ihre Medikamente auch in Georgien erhalten kann. Sollte die Beschwerdeführerin sich eine Behandlung nicht leisten können, so ist festzuhalten, dass gemäß den Länderfeststellungen bei sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer gratis Krankenversicherung besteht und ist letztlich auch auf die diesbezüglich strenge Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10,, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27,, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2004 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997, BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 undDie Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2004 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5, und

36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.36. 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, (...) die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, (...) die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, konnte dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entnommen werden und dies der Prüfung nicht zugrunde gelegt werden.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Die Beschwerdeführerin ist onkologische Patientin, wird in Österreich alle sechs Monate - in Zukunft voraussichtlich nur noch einmal pro Jahr - einer entsprechenden Kontrolluntersuchung unterzogen und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes erörtert wurde, ist die medizinische Behandlung der Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin in Georgien grundsätzlich möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die in lebensnotwendigen Fällen oder für bestimmte onkologische Krankheitsbilder und Patientengruppen sogar kostenlos ist. Grundsätzlich stehen in Georgien auch alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Dass dies nicht so wäre, hat die Beschwerdeführerin weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in substantiierter Weise darlegen können.

Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien, wie auch vom Rechtsvertreter vorgebracht, nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch auf ihre Verwandten in Georgien zu verweisen, die sie ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vgl. auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien, wie auch vom Rechtsvertreter vorgebracht, nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch auf ihre Verwandten in Georgien zu verweisen, die sie ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vergleiche auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).

Was ihre in der Stellungnahme behaupteten psychischen Probleme anbelangt, für die Befunde aus 2005 und 2006 vorgelegt wurden, hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Beweismittel hinsichtlich aktueller psychischer Probleme in Vorlage gebracht, sondern vielmehr angegeben, dass diese nicht mehr bestehen. Unabhängig davon ist vom Vorhandensein nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für psychische Erkrankungen - gemäß den Länderfeststellungen - auszugehen. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien Art. 3 EMRK verletzen würde, sind somit nicht ersichtlich.Was ihre in der Stellungnahme behaupteten psychischen Probleme anbelangt, für die Befunde aus 2005 und 2006 vorgelegt wurden, hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Beweismittel hinsichtlich aktueller psychischer Probleme in Vorlage gebracht, sondern vielmehr angegeben, dass diese nicht mehr bestehen. Unabhängig davon ist vom Vorhandensein nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für psychische Erkrankungen - gemäß den Länderfeststellungen - auszugehen. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind somit nicht ersichtlich.

Ebenso kann für Georgien nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Ebenso kann für Georgien nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor.Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor.

Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr wie bereits vor ihrer Ausreise durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens mehrmals behauptet hatte, dass ihre finanzielle Situation im Herkunftsstaat ohnehin sehr gut gewesen wäre und sie über mehrere Gründstücke sowie demnächst auch über ein Haus in Georgien verfüge. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit ihren Eltern und weiteren Verwandten im Herkunftsstaat verfügt.Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr wie bereits vor ihrer Ausreise durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens mehrmals behauptet hatte, dass ihre finanzielle Situation im Herkunftsstaat ohnehin sehr gut gewesen wäre und sie über mehrere Gründstücke sowie demnächst auch über ein Haus in Georgien verfüge. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit ihren Eltern und weiteren Verwandten im Herkunftsstaat verfügt.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Prinzipiell ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Prinzipiell ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt jedoch unzulässiger Weise eine Ausweisung ausgesprochen und zwar aus folgenden Gründen:

Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau und Mutter der minderjährigen Kinder von XXXX, der in Österreich bereits am 19.04.2003 zur Zahl 03 11.641-BAG einen Asylantrag gestellt hatte und dessen Verfahren derzeit noch anhängig ist. Aufgrund der im Verfahren des Ehemannes anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, hat das Bundesasylamt im Fall des Ehegatten jedoch nicht über eine etwaige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abzusprechen. Zwar ist ebenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst keinen engen, familienähnlichen Kontakt mehr zu ihrem Mann pflegt und mit diesem auch nicht zusammenlebt, jedoch trifft der gemeinsame jugendliche Sohn seinen Vater mehrfach die Woche und pflegt einen sehr engen und intensiven Kontakt zu diesem.Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau und Mutter der minderjährigen Kinder von römisch 40 , der in Österreich bereits am 19.04.2003 zur Zahl 03 11.641-BAG einen Asylantrag gestellt hatte und dessen Verfahren derzeit noch anhängig ist. Aufgrund der im Verfahren des Ehemannes anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hat das Bundesasylamt im Fall des Ehegatten jedoch nicht über eine etwaige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abzusprechen. Zwar ist ebenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst keinen engen, familienähnlichen Kontakt mehr zu ihrem Mann pflegt und mit diesem auch nicht zusammenlebt, jedoch trifft der gemeinsame jugendliche Sohn seinen Vater mehrfach die Woche und pflegt einen sehr engen und intensiven Kontakt zu diesem.

Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin sowie ihren minderjährigen Kindern ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese Personen das Bundesgebiet nun insbesondere ohne den Vater zu verlassen hätten, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin und jedenfalls ihrer minderjährigen Kinder ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin sowie ihren minderjährigen Kindern ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese Personen das Bundesgebiet nun insbesondere ohne den Vater zu verlassen hätten, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin und jedenfalls ihrer minderjährigen Kinder ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über Ausweisungen einzelner Familienmitglieder abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über Ausweisungen einzelner Familienmitglieder abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten