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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Matt, über die Beschwerde von 1. T K, geboren 1956, und 2. N K, geboren 1993, beide in T und vertreten durch Mag. Christian Hajos, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juli 2007, Zlen. 249.836-2/2E-VII/19/07 (ad 1.) und 249.945-2/2E-VII/19/07 (ad 2.), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 (ad 1.) bzw. §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (ad 2.) (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Matt, über die Beschwerde von 1. T K, geboren 1956, und 2. N K, geboren 1993, beide in T und vertreten durch Mag. Christian Hajos, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juli 2007, Zlen. 249.836-2/2E-VII/19/07 (ad 1.) und 249.945-2/2E-VII/19/07 (ad 2.), betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 (ad 1.) bzw. Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (ad 2.) (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Ein Aufwandersatz hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin findet nicht statt.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann von N K; sie sind die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Alle sind georgische Staatsangehörige.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 2. September 2003 Asyl. Er würde in Georgien wegen Mordes an seinem Schwager, den er nicht begangen habe, und wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt. N K beantragte am selben Tag für sich und die Zweitbeschwerdeführerin - nach Klarstellung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. April 2004 - die Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyls.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2007 gemäß "§ 7 iVm § 8" Asylgesetz 1997 (AsylG) mit der Maßgabe ab, dass sie den Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auswies. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid und einem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde die Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin und von N K gegen die - ihre Anträge auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheide des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2007 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ab.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2007 gemäß "§ 7 in Verbindung mit , Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG) mit der Maßgabe ab, dass sie den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auswies. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid und einem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde die Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin und von N K gegen die - ihre Anträge auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheide des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2007 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, außer seiner Ehefrau und der Zweitbeschwerdeführerin, die ebenso Asylwerber seien, habe er "in Österreich derzeit keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und (...) keine Angehörigen iSd Art. 8 EMRK."Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, außer seiner Ehefrau und der Zweitbeschwerdeführerin, die ebenso Asylwerber seien, habe er "in Österreich derzeit keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und (...) keine Angehörigen iSd Artikel 8, EMRK."
Die Ausweisung sei zielstaatsbezogen auf den Herkunftsstaat auszusprechen.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
zu I.: zu römisch eins.:
Bei der im erstangefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne N K und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200).Bei der im erstangefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne N K und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200).
Da der erstangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lässt, war er hinsichtlich der Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da der erstangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lässt, war er hinsichtlich der Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
zu II.: zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung im erstangefochtenen Bescheid bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 27. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230349.X00Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009