TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/28 2008/23/1282

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1284 2008/23/1283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde von 1. S T, geboren 1973, 2. N T, geb. K, geboren 1983, und 3. E T, geb. K, geboren 2002, alle in U und vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 8. November 2006, Zl. 253.358/0- VI/18/04, 2.) 14. November 2006, Zl. 253.530/0-VI/18/04, und

3.) 17. November 2006, Zl. 253.531/0-VI/18/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 bzw. §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),3.) 17. November 2006, Zl. 253.531/0-VI/18/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 bzw. Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der erst- und der zweitangefochtene Bescheid werden, soweit mit diesen die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.286,40, insgesamt somit EUR 2.572,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; sie sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Alle sind georgische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragten am 25. Juni 2002 Asyl. Wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas würden sie in Georgien verfolgt. Für die am 26. Juni 2002 geborene Drittbeschwerdeführerin beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls.

Mit dem erstangefochtenen und dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die - ihre Asylanträge abweisenden - Bescheide des Bundesasylamts vom 2. bzw. 14. September 2004 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und wies den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdefüherin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Georgien aus. Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Drittbeschwerdeführerin gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamts vom 14. September 2004 gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Mit dem erstangefochtenen und dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die - ihre Asylanträge abweisenden - Bescheide des Bundesasylamts vom 2. bzw. 14. September 2004 gemäß Paragraphen 7, und 8 Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und wies den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdefüherin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Georgien aus. Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Drittbeschwerdeführerin gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamts vom 14. September 2004 gemäß Paragraphen 10,, 11 AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zu den Ausweisungen im Wesentlichen aus, es würden im Hinblick darauf, dass sich die "gesamte Familie" der Eheleute in Georgien befinde und der Aufenthalt in Österreich nur auf ungerechtfertigten Asylanträgen beruhe, "in Summe jedenfalls die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt getroffenen Ausweisung gegenüber den privaten Interessen ... an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen".

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

zu I.: zu römisch eins.:

Bei den mit den im erst- und im zweitangefochtenen Bescheid verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne die minderjährige Drittbeschwerdeführerin zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200).Bei den mit den im erst- und im zweitangefochtenen Bescheid verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne die minderjährige Drittbeschwerdeführerin zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200).

Da der erst- und der zweitangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lassen, waren sie hinsichtlich der Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da der erst- und der zweitangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lassen, waren sie hinsichtlich der Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ffDer Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff

VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

zu II.: zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisungen im erst- und im zweitangefochtenen Bescheid bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 28. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008231282.X00

Im RIS seit

16.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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