Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 306503-3/2008-19E
E9 306506-3/2008-17E
E9 317303-1/2008-5E
E9 409584-1/2009-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 06 07.505-BAT;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 06 07.505-BAT;
2. XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 06 07.495-BAT;2. römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 06 07.495-BAT;
3. XXXX, StA.: Armenien , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 06 13.687-BAT;3. römisch 40 , StA.: Armenien , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 06 13.687-BAT;
4. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, FZ. 09 09.718-BAT;4. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, FZ. 09 09.718-BAT;
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 18.7.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 18.7.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie gaben an sie seien Ehegatten, wären Staatsangehörige von Armenien und würden der armenischen Volksgruppe angehören. Die Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der Partei Orinatz Yergir. Durch den Parteivorsitzenden hätten auch die Parteimitglieder Probleme. Sie seien bedroht worden und man habe wollen, dass sie aus der Partei austreten.
Nach Durchführung von Konsultationen mit Polen und Tschechien hat sich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung dieser Anträge ergeben. Das BAA hat folglich die Anträge mit Bescheiden vom 3.10.2006 gem. § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und gem. § 10 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen verfügt.Nach Durchführung von Konsultationen mit Polen und Tschechien hat sich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung dieser Anträge ergeben. Das BAA hat folglich die Anträge mit Bescheiden vom 3.10.2006 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und gem. Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen verfügt.
Einer dagegen erhobenen Berufung der vertretenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer hat der UBAS mit Bescheiden vom 31.10.2006 stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das BAA zurückverwiesen.
Im Zuge mehrerer folgender Einvernahmen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Probleme mit dem Tod der Mutter begonnen hätten. Ihr Onkel habe sie adoptiert und dieser sei ein Vertrauter des XXXX gewesen. Sie sei "von klein auf" Mitglied der HHSch Partei gewesen. V.S sei in weiterer Folge mit Morden in Verbindung gebracht worden. Sie sei auch einvernommen worden welche Tätigkeiten ihr Onkel ausgeübt habe. Im Jahr 2000 sei ihr Onkel schließlich verschwunden. Über Anraten habe sie schließlich die Partei HHSch verlassen und sei 2002/2003 der Partei des Arthur Baghdasaryan beigetreten. Die Partei HHSch sei mit dem Verschwinden von XXXX aufgelöst worden. XXXX.Im Zuge mehrerer folgender Einvernahmen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Probleme mit dem Tod der Mutter begonnen hätten. Ihr Onkel habe sie adoptiert und dieser sei ein Vertrauter des römisch 40 gewesen. Sie sei "von klein auf" Mitglied der HHSch Partei gewesen. römisch fünf.S sei in weiterer Folge mit Morden in Verbindung gebracht worden. Sie sei auch einvernommen worden welche Tätigkeiten ihr Onkel ausgeübt habe. Im Jahr 2000 sei ihr Onkel schließlich verschwunden. Über Anraten habe sie schließlich die Partei HHSch verlassen und sei 2002 aus 2003, der Partei des Arthur Baghdasaryan beigetreten. Die Partei HHSch sei mit dem Verschwinden von römisch 40 aufgelöst worden. römisch 40 .
Sie habe dann erst wieder Probleme bekommen als sie "XXXX" der Partei Orinatz Yergir in A. gewesen sei. Die Partei sei am 11. Mai 2006 aus der Koalition mit der armenischen Regierung ausgetreten. Am 29.5.2006 sei der Parteivorsitzende von Orinatz Yergir als Nationalratspräsident zurückgetreten. Danach sei es zu Drohanrufen bei ihr zu Hause gekommen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die letzten Anschuldigungen gegen sie nicht vergessen seien.
Ihr Gatte [der Zweitbeschwerdeführer] sei Anfang Juni 2006 von der Polizei oder Mitarbeitern der XXXX des Innenministeriums mitgenommen worden und über Geheimnisse über ihre Person und ihre Tätigkeit befragt worden.Ihr Gatte [der Zweitbeschwerdeführer] sei Anfang Juni 2006 von der Polizei oder Mitarbeitern der römisch 40 des Innenministeriums mitgenommen worden und über Geheimnisse über ihre Person und ihre Tätigkeit befragt worden.
Bei einer Rückkehr sei sie in Lebensgefahr solange die "Kotcharyan und Siraderyan Probleme" nicht geregelt seien.
Der Zweitbeschwerdeführer gab zur Begründung des Antrages im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Partei Orinatz Yergir gewesen sei. Im Mai 2006 seien drei Mitglieder dieser Partei umgebracht worden. Sie hätten darauf hin Drohungen und Anrufe erhalten, sowohl er als auch seine Gattin. Deshalb seien sie geflüchtet.
Bei weiteren Einvernahmen brachte er noch vor, dass er Fahrer bei der Partei gewesen sei. Anfang Juni 2006 seien sechs Männer, wahrscheinlich Männer von der Regierung, gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei nach dem Onkel seiner Gattin gefragt worden, weiters auch ob er den Aufenthaltsort von XXXX wisse und sie hätten ihm eine Frist gesetzt bis wann er die Partei verlassen müsse. Wenn er dies nicht mache, würde er wie die anderen enden.Bei weiteren Einvernahmen brachte er noch vor, dass er Fahrer bei der Partei gewesen sei. Anfang Juni 2006 seien sechs Männer, wahrscheinlich Männer von der Regierung, gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei nach dem Onkel seiner Gattin gefragt worden, weiters auch ob er den Aufenthaltsort von römisch 40 wisse und sie hätten ihm eine Frist gesetzt bis wann er die Partei verlassen müsse. Wenn er dies nicht mache, würde er wie die anderen enden.
Die Polizei sei in das Krankenhaus gekommen in das er eingeliefert wurde und habe die Sache aufgenommen. Er habe der Polizei keine näheren Auskünfte über die Täter geben können, da er sie nicht gekannt habe.
Sie seien nach dem Krankenhausaufenthalt noch ca. einen Monat in Armenien geblieben. Es habe in dieser Zeit nur Anrufe gegeben und sie hätten das Haus nicht sehr oft verlassen. Wegen der Anrufe hätten sie sich nicht an die Polizei gewandt. Er glaube nicht, dass die Verfolger ein besonderes Interesse an ihm hätten, da er nur als Fahrer gearbeitet habe.
Das BAA tätigte über die Staatendokumentation ua. im Herkunftsstaat fallbezogene Ermittlungen. Im Wesentlichen ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin einfaches Mitglied bei der Partei Orinatz Yergir gewesen sei. Dass sie tatsächlich XXXX der Partei in A. war, habe von zwei verschiedenen Auskunftspersonen der Partei nicht bestätigt werden können. Die HHSch Partei sei auch nicht aufgelöst worden. XXXX sei untergetaucht und werde von Interpol gesucht. Personen, welche mit XXXX eine enge Verbindung hatten, würden alleine deswegen seitens der armenischen Behörden keine Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. So lebe dessen Ehefrau in Armenien und habe eine leitende Stellung in einer näher bezeichneten staatlichen Einrichtung.Das BAA tätigte über die Staatendokumentation ua. im Herkunftsstaat fallbezogene Ermittlungen. Im Wesentlichen ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin einfaches Mitglied bei der Partei Orinatz Yergir gewesen sei. Dass sie tatsächlich römisch 40 der Partei in A. war, habe von zwei verschiedenen Auskunftspersonen der Partei nicht bestätigt werden können. Die HHSch Partei sei auch nicht aufgelöst worden. römisch 40 sei untergetaucht und werde von Interpol gesucht. Personen, welche mit römisch 40 eine enge Verbindung hatten, würden alleine deswegen seitens der armenischen Behörden keine Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. So lebe dessen Ehefrau in Armenien und habe eine leitende Stellung in einer näher bezeichneten staatlichen Einrichtung.
Am 14.8.2009 bzw. 18.12.2006 wurde für die in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch die gesetzlichen Vertreter [Erst- und Zweitbeschwerdeführer] ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass diese durch die Fluchtgründe der Eltern als deren Kinder einer Gefährdung ausgesetzt seien.
Die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden vom 18.1.2007, jene des Drittbeschwerdeführers mit Bescheid vom 7.10.2009 und jener des Viertbeschwerdeführers mit Bescheid vom 18.1.2008 jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden vom 18.1.2007, jene des Drittbeschwerdeführers mit Bescheid vom 7.10.2009 und jener des Viertbeschwerdeführers mit Bescheid vom 18.1.2008 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass eine aktuelle Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile ihres ausreisekausalen Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich wären und in wesentlichen Punkten, wie etwa der Position der Erstbeschwerdeführerin innerhalb der Partei, den Ermittlungsergebnissen widersprechen würden. .
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diese Bescheide haben die vertretenen Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie pochte im Wesentlichen auf ihre Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich der Auflösung der HHSCH Partei habe sie gemeint, dass sie nur eine zeitlang von der Bildfläche verschwunden sei. Ihre Fürsprecherin XXXX sei natürlich eine Frau und kein Mann. Soweit Frau XXXX bestreitet, dass sie die angegebene Funktion inne hatte so könne sie das damit erklären, dass es schon damals zwischen ihr und Frau XXXX Probleme gegeben habe, die vielleicht durch den jetzigen Wahlkampf verstärkt würden. Sie habe damals nicht wollen, dass sie eine Funktion einnehme. Mittlerweile werde sie in Armenien gesucht und verfolgt. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme von "Frau XXXX, p. A. armenisches Parlament". Sie könne bezeugen was sie über ihre Familie und sie wisse, insbesondere welche Probleme ihr aus ihrer Tätigkeit erwachsen seien. Diese Anfrage sollte aber erst nach den Wahlen stattfinden, da sie in der derzeitgen aufgeheizten Atmosphäre vielleicht nicht in der Lage oder nicht bereit wäre derartige Auskünfte zu erteilen. Die medizinische Versorgungslage sei in Armenien problematisch.Gegen diese Bescheide haben die vertretenen Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie pochte im Wesentlichen auf ihre Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich der Auflösung der HHSCH Partei habe sie gemeint, dass sie nur eine zeitlang von der Bildfläche verschwunden sei. Ihre Fürsprecherin römisch 40 sei natürlich eine Frau und kein Mann. Soweit Frau römisch 40 bestreitet, dass sie die angegebene Funktion inne hatte so könne sie das damit erklären, dass es schon damals zwischen ihr und Frau römisch 40 Probleme gegeben habe, die vielleicht durch den jetzigen Wahlkampf verstärkt würden. Sie habe damals nicht wollen, dass sie eine Funktion einnehme. Mittlerweile werde sie in Armenien gesucht und verfolgt. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme von "Frau römisch 40 , p. A. armenisches Parlament". Sie könne bezeugen was sie über ihre Familie und sie wisse, insbesondere welche Probleme ihr aus ihrer Tätigkeit erwachsen seien. Diese Anfrage sollte aber erst nach den Wahlen stattfinden, da sie in der derzeitgen aufgeheizten Atmosphäre vielleicht nicht in der Lage oder nicht bereit wäre derartige Auskünfte zu erteilen. Die medizinische Versorgungslage sei in Armenien problematisch.
Bescheinigungsmittel oder konkrete Beweisanbote wurden - abgesehen vom Beweisantrag - mit der Beschwerde nicht dargetan.
Der AsylGH hat folglich im erstinstanzlichen Akt vorhandene Bescheinigungsmittel, welcher in armenischer Sprache gehalten waren erstmals einer Übersetzung zugeführt. Weiters wurde amtswegig ergänzend ein fallbezogenes Rechercheersuchen an die Staatendokumentation zur Berichtslage über die Partei Orinatz Yergir, der Situation deren Mitglieder sowie zur Situation von Personen, die XXXX nahestanden bzw. nahestehen.Der AsylGH hat folglich im erstinstanzlichen Akt vorhandene Bescheinigungsmittel, welcher in armenischer Sprache gehalten waren erstmals einer Übersetzung zugeführt. Weiters wurde amtswegig ergänzend ein fallbezogenes Rechercheersuchen an die Staatendokumentation zur Berichtslage über die Partei Orinatz Yergir, der Situation deren Mitglieder sowie zur Situation von Personen, die römisch 40 nahestanden bzw. nahestehen.
Mit Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden die durch eine in Flüchtlingsfragen erfahrene Nichtregierungsorganisation vertretenen BF aufgefordert Bemühungen anzustellen, damit sie spätestens in der Verhandlung in der Lage sind ihr Vorbringen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine umfassende, jedoch demonstrativ bleibende Aufzählung grds. geeignet erscheinender Unterlagen erfolgte. Ebenfalls wurden mit der Ladung auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage Armenien betreffend übermittelt.
Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt als Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung am 10.10.2011 entschuldigt fern.
An Bescheinigungsmittel wurden in der Verhandlung solche zur Integration in Österreich vorgelegt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer deren minderjährige Kinder. Sie sind Staatsangehörige von Armenien und gehören der armenischen Volksgruppe an. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verfügen über Berufsausbildungen und einschlägige Berufspraxis in Armenien. Aktuell vorliegende behandlungsbedürftige Krankheiten wurden nicht bescheinigt.
Der Drittbeschwerdeführer hat im November eine zahnmedizinische Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer hat in Armenien noch zumindest eine Familienangehörige, die auch über eine Wohnung verfügt.
1.2. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder sonstige über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr für Leib und/oder Leben kann nicht festgestellt werden.
Relevante private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind gegeben.
2. Zum Herkunftsstaat Armenien:
Allgemeine Lage
Armenien hat ca. 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden (Kurden), 0,5% Russen und 0,3% andere.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 5.7.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 11.7.2011 / Fischer Weltalmanach: Armenien 2011, ohne Datum;
http://www.weltalmanach.de/staat/staat_detail.php?staat=armenien Zugriff 11.7.2011)
Politik/Wahlen
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.2.2008 erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen.
Die Regierungskoaltion besteht aus "Republikanischer Partei" (64 Sitze), Partei "Blühendes Armenien"(25 Sitze) und der Partei "Rechtsstaat"(9 Sitze). Die "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 16 Sitze) bildet gemeinsam mit der Partei "Erbe" die Opposition. Neuer Ministerpräsident wurde der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Eduard Nalbandian. Seit dem 29. September 2008 ist Hovik Abrahamian (Republikanische Partei) Parlamentspräsident. Am 31. Mai 2009 fanden in Jerewan Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen statt, die ebenfalls die "Republikanische Partei" für sich entscheiden konnte.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 11.7.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen.
Während des Berichtszeitraumes [2010] gab es einige Berichte, dass Behörden Bürgern, die außerhalb Jerewans wohnen, daran hinderten, in die Hauptstadt zu reisen, damit sie nicht an Demonstrationen der Opposition teilnehmen konnten.
Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1 000 Dram (ca. 3 USD) pro Gültigkeitsjahr.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen erheblicher Verbesserungen bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäische Standards gestellt, Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.
Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen.
So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Angeblich werden das Versammlungs-, Medien- und Wahlgesetz neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet (um der Forderung nach einer "unabhängigen" Judikative nachzukommen).
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 11.7.2011)
Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem ist problematisch, dass die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute agieren. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die wichtigsten Parteien sind die Republikanische Partei, Orinats Yerkir ("Rechtsstaatpartei") und Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien"); diese drei Parteien bilden die Regierungskoalition, Präsident Sargsyan ist Vorsitzender der Republikanischen Partei. Die "linke" Opposition besteht aus den Parteien Armenian National Movement (Teil des Blocks Armenian National Congress), Daschnakzutiun (Armenisch Revolutionäre Föderation, ARF) und Erbe. Der frühere Präsident Kotscharian war nominell parteilos (und mit dem Slogan "Meine Partei ist das Volk" angetreten). Er stützte sich auf eine Koalition aus der Republikanischen Partei, der Daschnakzutiun und zuletzt der Partei "Blühendes Armenien".
Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien eingeschränkt ist, ebenso wie ihre Versammlungsfreiheit.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).
Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):
Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Es gab Fortschritte bei der Einführung der Justizreformen innerhalb des strategischen Reformplans 2009-2011, vor allem bei der Erhöhung der Transparenz im Gerichtssystem, bei der Verbesserung der elektronischen Gerichtsstatistiken und beim Bau bzw. Ausbau von Gerichtsgebäuden. Verbesserungen in der Unabhängigkeit der Justiz konnten nicht festgestellt werden. Richter werden nach wie vor von Staatsanwälten und politisch oder wirtschaftlich bedeutenden Personen beeinflusst. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Ebenso bedeuten die Veränderungen eine Stärkung der Regierung, da der Präsident vor den Veränderungen das Parlament unter Androhung von dessen Auflösung zur Abgabe eines Misstrauensvotums bestimmen konnte. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, Probleme zwischen beiden Organen hat es bislang nicht gegeben.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch blieben die Gerichte beeinflusst, zum Beispiel durch die Exekutive. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies ist einerseits auf die Erhöhung der richterlichen Gehälter zurückzuführen, andererseits wurden viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene (einschließlich Polizeibeamte). Weiters wurden Richter vorsichtiger, da es mehr Möglichkeiten der Disziplinierung und andere Strafen gibt als in früheren Jahren.
Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Exekutivbehörden unternahmen wenig, um bei Anschuldigungen in den eigenen Reihen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem, vor allem unter Polizeibeamten.
Es gibt keinen bestimmten Mechanismus für Untersuchungen von Missbrauch bzw. Misshandlungen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2010 führte die Polizei 24 interne Untersuchungen durch, die sich auf Beschwerden von Bürgern aufgrund polizeilichem Fehlverhaltens und Brutalität gegen inhaftierte Personen, Zeugen oder Bürger bezogen. 18 davon wurden als unbegründet erachtet, zwei waren im Berichtszeitraum [2010] in Arbeit und vier Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen vier Polizeioffiziere - in einem Fall wurde der Polizist aus dem Dienst entlassen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Zeugenschutz
Das OSZE Büro in Jerewan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.
Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Jerewan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia: An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Jerewan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.
Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Jerewan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Artikel 98 und 98 Punkt eins der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Jerewan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.
Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.
Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Jerewan herauszuheben:
1) Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;
2) Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.
Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.
Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.
(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email vom 19.12.2009)
Polizeigewalt / Folter
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen ist es zu zahlreichen Verhaftungen während Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist.
Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll.
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Es gibt Berichte über Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen, Polizeistationen und unter Wehrpflichtigen - eine adäquate Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Es gibt keine verfügbaren Daten in Bezug auf Folter und Misshandlung. Der Zutritt des Ombudsmannes zu Gefängniseinrichtungen und Polizeistationen hat sich 2010 verbessert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Korruption
Wichtige Schritte wurden in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anti-Korruption getätigt. Eine Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 mit zugehörigem Aktionsplan wurde im Oktober 2009 angenommen, inbegriffen ist ein Überwachungs- und Evaluierungssystem. Die Strategie fasst auch die Einrichtung eines Anti-Korruptionssekretariates ins Auge, um die Durchführung des Aktionsplanes zu beobachten. In diesen Prozess wurden sowohl zivilgesellschaftliche, als auch wichtige internationale Organisationen integriert. Im Jahr 2009 wurde Armenien Vertragsstaat der "Astana Declaration on Good Governance and Fighting Corruption" der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Das Büro des Ministerpräsidenten hat ein Konzept in Hinblick auf die Transparenz der politischen Aktivitäten, auf die Schlichtung von Interessenskonflikten und auf die Errichtung einer Datenbank, deren Inhalt das Einkommen, den Besitz und ebenso Beteiligungen von hochrangigen Beamten und deren nahe Verwandten umschließen, ausgearbeitet. Im Bereich der Schulung von öffentlich Bediensteten in Bezug auf Anti-Korruption wurden Fortschritte gemacht, jedoch ist trotz des Fortschrittes in der Gesetzgebung die wahrgenommene Korruption laut internationalen Berichten nicht wirklich weniger geworden - insofern müssen noch weitere Schritte unternommen werden.
Es gab unregelmäßigen Fortschritt im Kampf gegen die Korruption. Es gab Bemühungen, die Transparenz im öffentlichen Sektor mittels der vorgeschriebenen jährlichen Veröffentlichung von Informationen zu Eigentumsverhältnissen hoher Staatsbeamter zu erhöhen. Das Gesetz zur Staatsanwaltschaft wurde im Mai als Antwort auf die Vorschläge von GRECO (Council of Europe's Group of States against Corruption) abgeändert - hierunter fällt die Abschaffung der entscheidenden Rolle des Generalstaatsanwaltes bei der Einleitung von Verfahren und die Aufhebung der Immunität von Staatsanwälten.
In der Öffentlichkeit wird Korruption vermehrt thematisiert. Einige hochrangige Beamte wurden aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen. Die Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus wurden im Dezember abgeändert. Geringer Fortschritt konnte bei der Umsetzung der Anti-Korruptionsgesetzgebung und bei der Einführung der Anti-Korruptionsstrategie und des Nationalen Aktionsplans gemacht werden. Die Wahrnehmung von Korruption hat sich im Jahr 2010 leicht verschlechtert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010
Country report: Armenia, 25.5.2011)
Korruption ist in der armenischen Gesellschaft tief verwurzelt und bleibt ein großes Problem für die demokratischen Entwicklungen des Landes. Armenier nehmen hochrangige Beamte als korrupter wahr, als mittel- bis niedrigrangige Beamte. Dies dürfte in der Medienberichterstattung liegen, die vor allem auf hochrangige Korruption fokussiert.
Obwohl Premiereminister Tigran Sargsian im Jahr 2008 Korruption in der Regierung als das Problem Nummer Eins des Landes beschrieb und deren Bekämpfung ankündigte, waren die Anstrengungen das Problem zu lösen auch im Zuge des 2009 Anti-Korruptionsstrategieplans inkonsequent und betrafen nur einzelne Bereiche. Während im Jahr 2010 öffentliche Einrichtungen und Kommunikationsdienstleister als so gut wie frei von Bestechlichkeit wahrgenommen wurden, wurden Gesundheitswesen, Zollbehörden und Verkehrspolizei von der Bevölkerung als die am meisten korrupten Bereiche betrachtet.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Armenia, 27.6.2011)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bleibt vor allem bei Polizei und Sicherheitsdiensten ein ernstzunehmendes Problem.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
In Armenien waren im August 2010 4 049 Nichtregierungsorganisationen registriert, davon waren 3 379 öffentliche Organisationen und 670 Stiftungen, nur 10 - 15% davon sind durchwegs aktiv. Das rechtliche und politische Umfeld ist grundsätzlich positiv für NGOs. Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert, dem Gesetz für öffentliche Organisationen, dem Wohltätigkeitsgesetz und dem Stiftungsgesetz.
2009 und 2010 gab es eine breitere Kooperation zwischen Regierung und NGOs - vor allem in den Regionen. Das öffentliche Ansehen von NGOs blieb positiv. NGOs decken ein breites Spektrum an Themen ab, beispielsweise Umweltschutz, Menschenrechte, Misshandlungen in der Armee, Gender Themen, Häusliche Gewalt, Kultur, ökonomische Themen etc.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Armenia, 27.6.2011)
Ombudsmann
Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann Armen Harutyunyan als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, dass sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. 2010 gingen 4 089 Beschwerden von 5 221 Bürgern im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 123 Fälle gelöst werden und 562 Personen erhielten Entschädigungen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)
Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.
Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. Harutyunyan mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
ombuds@ombuds.am
Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Es gibt einen wöchentlichen Empfangstag, und Menschen, die schon eine Beschwerde eingebracht haben, können sich im Vorhinein für einen Termin registrieren lassen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:
er kann eine Untersuchung anordnen
er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte
mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen
er kann eine Beschwerde abweisen
Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:
wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war
während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind
Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, involviert sind
Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein
anonyme Beschwerden
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):
Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Nach einigen Jahren mit zweistelligen Wachstumsraten, sah sich Armenien 2009 trotz großer Kredite multilateraler Institutionen einer ernsthaften Rezession mit einem Rückgang des BIP um mehr als 14% gegenüber. Die Wirtschaft begann sich im Jahr 2010 mit fast 5% Wachstum zu erholen.
(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 5.7.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 11.7.2011 / FH - Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte 2009 zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Dieses konnte auch 2010 trotz eines zwischenzeitlichen Absenkens des Handelsbilanzdefizits nicht überwunden werden. Ausfuhren im Wert von einer Milliarde USD standen Importe im Wert von 3,8 Milliarden USD gegenüber, wodurch das Außenhandelsdefizit letztlich weiter anstieg. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland, EBEW, der KfW und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Milliarden Euro wurden seit 2009 bewilligt.
Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien zum einen wegen der fallenden Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen, die zeitweise um zwei Drittel gesunken waren. Dadurch konnten die armenischen Bergbauunternehmen nicht mehr rentabel produzieren. Die Produktion wurde zum großen Teil eingestellt, ist inzwischen aber, aufgrund wieder steigender Preise, erneut aufgenommen worden.
Zum anderen kam es zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu zwei Millionen Menschen,
darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers allein aus der Russischen Föderation von 60,17 Millionen USD im Januar 2008 um 28% auf 43,58 Millionen USD im Januar 2009 gefallen sein. Insgesamt kam es 2009 zu einem Absinken der privaten Überweisungen um 40%. In den Jahren davor waren jeweils Steigerungsraten von 25-30% zu verzeichnen gewesen. Mit der Erholung der Wirtschaft in RUS ist wieder mit einer Zunahme der Überweisungen zu rechnen.
Die Mitte 2008 durch massive Interventionen eingeführte Stützung des Dram musste am 3.3.2009 aufgegeben werden. Der Dram büßte daraufhin an einem Tag gut 20% seines Wertes gegenüber dem Euro / US-Dollar ein.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2010 7%. Für das Jahr 2011 wird mit einer Inflationsrate von 5,5-7,5% gerechnet.
Die Arbeitslosenquote lag 2010 offiziell bei 7% (2009: 6,7%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Armenien ist Mitglied der EBWE, des IWF, der Weltbank, der WTO, der AEB (Asiatische Entwicklungsbank) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion (BSEC).
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Februar 2011 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 11.7.2011)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 28,4% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 36.000 armenischer Dram (AMD) (derzeit ca. 78 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 62 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2009 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 38.669 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter. Der Großteil der Emigranten sendet eine regelmäßige finanzielle Unterstützung nach Armenien. Nach Angaben der Migrationsbehörde wurde 2009 ein Betrag von 1.124.199.000 USD nach Armenien überwiesen, 31,3% weniger als 2008.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Sozialsystem
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Weder Kliniken, noch Berechtigte sind über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patientinnen und Patienten erforderlich. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Während der Sowjet-Ära waren alle Gesundheitseinrichtungen in Armenien in staatlicher Hand. Jetzt besteht das Gesundheitssystem aus einem Netzwerk unabhängiger, selbstfinanzierter (oder gemischt finanzierter) Gesundheits-Infrastrukturen. Es gibt keine lokalen Verhandlungen über Gebühren. Stattdessen legt das Gesundheitsministerium einen Einheitstarif für alle ambulanten Patientenbesuche fest. Auch wenn dies nicht immer angewendet wird, ist es dennoch eine Vorschrift.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den
Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:
Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:
Notfallversorgung
Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik
Geburtshilfe
Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen
Psychiatrische Versorgung
Bösartige Neoplasmen (Tumore)
Hämophilie
Aplastische Anämie
Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)
Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):
Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien
Behinderte Personen und Kinder
Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind
Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge
Kinder unter 7 Jahren, etc.
Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:
2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im
Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.
Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.
(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Jerewan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
Verfahren zur Existenzgründung:
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
1612 unterstützte Unternehmen
1623 geschulte Teilnehmer
Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2011 zu Orinatz Yergir:
1. Wie ist die Berichtslage zur Situation von Mitgliedern und Funktionären der armenischen Partei "Orinatz (auch Orinats) Yergir (auch Ergir) [Schreibweisen entstammen dem BAA Akt] die Jahre 2005 bis 2006 sowie aktuell betreffend?
ACCORD Bericht vom 06.10.2011
Lage 2005-2006
Die US-amerikanische Jamestown Foundation berichtet am 17. Mai 2006, dass der armenische Präsident Robert Kocharian die Partei Orinats Yerkir (zu deutsch: "Land des Gesetzes"), eine der drei Regierungsparteien, aus der Regierungskoalition ausgeschlossen habe. Die Orinats Yerkir habe am 12. Mai 2006 offiziell ihren Rückzug aus der Koalition bekanntgegeben. Artur Baghdasarian, der Vorsitzende der Orinats Yerkir, sei zudem von seinem Posten als Parlamentssprecher zurückgetreten.
Dem seien zahlreiche Austritte von Parlamentariern, die mit der Orinats Yerkir in Verbindung stünden, vorausgegangen. Es werde weithin angenommen, dass diese Austritte von der Regierung des Präsidenten arrangiert worden seien. Als offizielle Gründe für den Ausschluss der Partei aus der Regierung würden sozioökonomische und außenpolitische Differenzen zwischen dieser und dem Präsidenten bzw. den beiden anderen Koalitionsparteien angegeben:
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine relevanten Informationen im Bezug auf das Jahr 2005 gefunden werden.
Weitere Informationen zur Situation im Jahr 2006 entnehmen Sie bitte dem Kapitel 3 der vorliegenden Anfragebeantwortung.
Aktuelle Lage
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche kaum Informationen zur aktuellen Lage von Mitgliedern der Orinats Yerkir gefunden werden.
Die armenische Nachrichtenwebsite 7or.am zitiert in einem Artikel vom September 2010 den Politik- und Wahlexperten Armen Badaljan, der die Orinats Yerkir als eine "tote Kraft" bezeichnet, die durch nichts mehr zu retten sei. Mit Blick auf die anstehenden Parlamentswahlen erklärt Badaljan, dass in Armenien lediglich drei politische Einheiten übrig seien: die RPA, PPA und die ANK. Andere Parteien wie die Orinats Yerkir würden nicht existieren:
Die Nachrichtenagentur Panorama.am berichtet am 25. Jänner 2008, dass das Büro der Oppositionspartei Orinats Yerkir in der Stadt Wanadsor von Unbekannten angegriffen und beschädigt wurde. Dabei seien unter anderem Wahlplakate zerrissen worden (Panorama.am, 25. Jänner 2008).
2. Gibt es in Berichten Hinweise, dass im Mai/Juni 2006 mehrere Mitglieder dieser Partei wegen ihrer Mitgliedschaft durch die "Regierung" bzw. dieser nahestehenden Akteure ermordet wurden?
ACCORD Bericht vom 06.10.2011
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Ermordung von Parteimitgliedern der Orinats Yerkir im Mai/Juni 2006 gefunden werden. Gesucht wurde auf ecoi.net, Google, Refworld, BBC Monitoring und Factiva nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: armenia, orinats yerkir, may, june, 2006, killed, murdered, targeted, ??????? ?????? ?????, ???????, ????????, ?????????, ????????????, ?????????, ????????, ????, 2006.
3. Gibt es in Berichten Hinweise, dass Mitglieder/Funktionäre der Partei "Orinatz (auch Orinats) Yergir (auch Ergir) 2005 - 2006 unter Androhung von Gewalt zum Austritt aus der Partei genötigt wurden?
ACCORD Bericht vom 06.10.2011
Das US Department of State (USDOS) bemerkt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2007 (Berichtsjahr 2006), die Partei Orinats Yerkir habe nach ihrem Rückzug aus der Regierungskoalition zahlreiche Mitglieder verloren. Der Parteivorsitzende Artur Baghdasarian habe später angegeben, dass das Büro des Präsidenten Druck auf diese ausgeübt habe, damit sie die Fraktion verließen. Berichten zufolge sei Mitgliedern der Orinats Yerkir mit Verlust ihres Arbeitsplatzes und Schließung ihrer Geschäfte gedroht worden:
Die russische Nachrichtenagentur RIA Novosti berichtet am 12. Mai 2006, dass die Partei Orinats Yerkir aus der Regierungskoalition, in der sie sich seit 2003 befand, ausgetreten sei, nachdem sie laut eigenen Angaben behördlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. In den vergangenen zehn Tagen seien neun Parlamentsabgeordnete, allesamt Geschäftsleute, aus Unzufriedenheit mit der Fraktionspolitik der Orinats Yerkir aus der Partei ausgetreten:
Die Nachrichtenagentur Arminfo berichtet am 11. Mai 2006 über Parteiaustritte zahlreicher Orinats Yerkir-Mitglieder. Ursachen für diese Austritte seien, so würden parlamentarische Quellen berichten, unter anderem kürzlich vom Parteivorsitzenden Arthur Baghdasaryan getätigte Aussagen gewesen, die in Regierungskreisen für Verstimmung gesorgt hätten. Die Regierung habe auf Geschäftsleute, die als Abgeordnete im Parlament tätig waren, Druck ausgeübt, um sie dazu zu bringen, die Partei zu verlassen. Nun seien von ursprünglich 20 Abgeordneten der Orinats-Fraktion lediglich zehn im Parlament verblieben:
Der öffentlich-rechtliche armenische Fernsehsender Aylur berichtet am 8. Juni 2006, dass Stepan Barsegyan, Gouverneur der Region Gegarkunik und Mitglied der Orinats Yerkir, abgesetzt worden sei:
Arminfo berichtet am 12. Mai, dass laut Angaben von Bagdasaryan die Massenaustritte von Parlamentariern aus der Orinats Yerkir-Fraktion auf ein Klima der Angst, das in Armenien vorherrsche, zurückzuführen. Dieses Klima habe diese Abgeordneten dermaßen in Furcht versetzt, dass diese die Partei verließen, sobald sie erfuhren, dass es zwischen ihm (Bagdasaryan) und Präsident Kocharjan Meinungsunterschiede gegeben habe.
4. Wie ist die aktuelle Berichtslage zum ehemaligen armenischen Innenminister Vano Siradeghyan (ehem. Vorsitzender der HHSh)? Gibt es Hinweise, dass in den Jahren 2000 - 2006 ihm nahestehende Personen insbesondere Familienangehörige bzw. Verwandte deswegen Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt waren oder aktuell sind?
ACCORD Bericht vom 06.10.2011
Die Nachrichtenwebsite Panarmenian.net berichtet am 25. Mai 2011, dass die von der Regierung vorgesehene Amnestie laut Einschätzung von Aram Manukyan, dem Vorsitzenden der Armenischen Nationalbewegung, nicht auf den ehemaligen Innenminister Vano Siradeghyan Anwendung finden würde, da in seinem Fall kein Gerichtsurteil vorliege.
Im Jahr 2010 sei Siradeghyans parlamentarische Immunität aufgehoben worden. Man habe gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen einer Reihe von Verbrechen, darunter Bandenbildung und Auftragsmord, eingeleitet. Seitdem sei Siradeghyan aus Armenien verschwunden. Über Interpol sei ein internationaler Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden:
Armtown erwähnt in einem Bericht vom Mai 2011, dass der ehemalige Innenminister Vano Siradeghyan, bei dem es sich um einen engen Verbündeten des ersten armenischen Präsidenten, Levon Ter-Petrosyan, handle, wegen mutmaßlicher Beteiligung an fünf Morden angeklagt sei und sich auf der Fahndungsliste von Interpol befinde:
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Repressalien gegen Personen, die Siradeghyan nahestünden, im Zeitraum 2000-2006 gefunden werden. Es wurden jedoch folgende Informationen betreffend das Jahr 2008 gefunden:
Die russische Nachrichtenagentur Regnum berichtet am 27. Februar 2008 über die Verhaftung von Serjodscha (Seryozha) Siradeghyan, dem Bruder des ehemaligen Innenministers und Yerewaner Bürgermeisters Vano Siradeghyan. Laut Aussage eines Vertreters der "Gesamtnationalen Armenischen Bewegung" sei Serjodscha Siradeghyan verhaftet worden, weil man bei ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung eine Schusswaffe der Marke "Tos" gefunden habe, obwohl er eine Lizenz für diese Waffe besaß:
Der öffentlich-rechtliche armenische Fernsehsender Haylur berichtet, dass die Gerichtsverfahren gegen einige Personen, die infolge der Ereignisse nach den Wahlen 2008 verhaftet worden waren, am 26. März 2008 beendet wurden. Serjodscha Siradeghyan sei aus dem Gerichtssaal entlassen worden, nachdem er eine ausgesetzte Haftstrafe von zweieinhalb Jahren erhalten habe:
Armenischer Internet TV Slaq.am: Informations Quelle, Vano Siradeghyan zurück zur Politik?, 20.05.2011, http://www.slaq.am/deu/news/34324/Vano_Siradeghyan_zurck_zur_Politik.html, Zugriff 13.9.2011
Es wird erwartet, dass am 28. Mai der Präsident eine Amnestie anläßlich des Tages der Republik gewähren wird. Aber wir möchten erwähnen, dass das Hauptziel der Amnestie die Freigabe Sasun Mikayelyans und Nikol Pacshinyans ist, für die sich eine Reihe von Organisationen, verschiedene Behörde, auch der Katholikos an den Präsidenten wendeten.
Diese Freigabe ist die Voraussetzung des Dialogs von ANC, und beide Seiten begrüßen diesen Dialog.
Aber laut der Quellen von slaq.am ist eine Voraussetzung für ANC auch die Amnestie von Wano Siradeghyan.
Das Ziel von ANC ist vielleicht die Rückkehr Wano Siradeghyans zur Politik.
5. Finden im Rahmen der oa. Punkte 1-4 nachfolgende Namen in Berichten Erwähnung:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
ACCORD Bericht vom 06.10.2011
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einer Person namens XXXX gefunden werden. Gesucht wurde auf ecoi.net, Google, Refworld, BBC Monitoring und Factiva nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: XXXX.In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einer Person namens römisch 40 gefunden werden. Gesucht wurde auf ecoi.net, Google, Refworld, BBC Monitoring und Factiva nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: römisch 40 .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte sowie durch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der Familienmitglieder gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der Familienmitglieder gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Ad I.1.1. Die Identität der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist auf Grund der vorgelegten nationalen Bescheinigungsmittel, dem diesbezüglich stimmigen Ermittlungsergebnis im Herkunftsstaat und den in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben glaubhaft. Die Identität der in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ergibt sich aus den nicht in Zweifel gezogenen österreichischen Geburtsurkunden. Dafür, dass sie nicht die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind, gab es keine Hinweise.Ad römisch eins.1.1. Die Identität der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist auf Grund der vorgelegten nationalen Bescheinigungsmittel, dem diesbezüglich stimmigen Ermittlungsergebnis im Herkunftsstaat und den in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben glaubhaft. Die Identität der in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ergibt sich aus den nicht in Zweifel gezogenen österreichischen Geburtsurkunden. Dafür, dass sie nicht die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind, gab es keine Hinweise.
Die Eheschließung wurde durch eine unbedenkliche nationale Urkunde glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich stimmig und diesbezüglich widerspruchsfrei aus den dargelegten Kenntnissen hinsichtlich Sprache sowie örtliche und politische Kenntnisse das Land betreffend bzw. ihren dazu gemachten Angaben.
Die Feststellung über fehlende aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Hinsichtlich des Zahnarzttermines des Viertbeschwerdeführers ergibt sich dies aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Berufsleben ergeben sich aus deren persönlichen und diesbezüglich stimmigen und daher glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellung zu den Familienangehörigen ergibt sich aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung.
Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Paragraph 3, AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der ständigen des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraphen 15, 18, Absatz 2, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vermochten im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte", so wie sie von ihnen dargelegt wurde, aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer legten im Wesentlichen dar, dass die persönlichen Erlebnisse nach dem Ausscheiden der Partei Orinatz Yergir aus dem Regierungsbündnis im Mai 2006 für sie ausreisekausal gewesen seien.
Betreffend dieses entscheidenden Zeitraumes bis zur tatsächlichen Ausreise - sie behaupteten Drohanrufe erhalten zu haben - war ihr Vorbringen jedoch in wesentlichen Punkten nicht stimmig.
Die Erstbeschwerdeführerin gab beim BAA an, dass der letzte Drohanruf am 16.6.2006 gewesen sei. Danach wisse sie nicht mehr ob es welche gegeben habe, weil sie dann die restliche Zeit bis zur Ausreise [6.7.2006] bei einem Freund an einem anderen Ort verbracht hätten. Der Zweitbeschwerdeführer erwähnte beim BAA nichts von einem derartigen Wohnsitzwechsel.
Auch in der Verhandlung wurde versucht zu ergründen wo sich die Beschwerdeführer in der maßgeblichen Zeit bis zur Ausreise aufgehalten haben, als die ausreisekausalen Drohungen ergangen sein sollen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie "bis zum letzten Tag" vor der Ausreise in ihrer Mietwohnung verbracht hätten, die sie - so der Zweitbeschwerdeführer auf konkrete Frage - schon seit 2 oder 3 Monaten bewohnt hätten. Sie hätten diese Wohnung ordnungsgemäß einen Monat vor der Ausreise gekündigt. Die Möbel hätten dem Eigentümer gehört und seien dort verblieben. Am letzten Tag sei der Eigentümer gekommen und sie hätten ihm die Schlüssel gegeben.
Aus einer Äußerung des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung kann jedoch geschlossen werden, dass seine Großmutter in dieser Wohnung lebte und weiterhin noch lebt.
Damit ergibt sich aber ein Widerspruch in einem ganz wesentlichen Punkt. Lässt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin beim BAA noch schließen, dass sie sich nach mehreren Drohungen und dem behaupteten Übergriff auf den Zweitbeschwerdeführer, um einer weiteren Gefährdung zu entgehen, ab 16.6.2006 bis zur Ausreise am 6.7.2006 bei einem Freund in Sicherheit gebracht hätten, so ergibt sich aber aus ihrer anderen Version in der Beschwerdeverhandlung, dass sie dies nicht taten, sondern bis zur Ausreise weiterhin ihren bisherigen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt beibehielten.
Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier um Realereignisse handelt von denen die Beschwerdeführer berichten, denn gegebenenfalls könnte der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen diesbezüglich nicht derart Widersprüchlich wäre.
Selbst wenn es diese Drohanrufe tatsächlich gegeben hätte, könnte man angesichts der Umstände der steten, im Wesentlichen gleichbleibenden Wiederholung über einen längeren Zeitraum, in dem die BF den Forderungen der Anrufer auch nicht nachgekommen sind, sie aber durchaus wegen des gleichgebliebenen Wohnsitzes für Verfolger wohl leicht greifbar gewesen wären, noch dazu wenn es sich wie behauptet um dem Staat zurechenbare Akteure gehandelt hätte, aus dem Nichtvollzug der angedrohten Repressalien auch auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohungen geschlossen werden, wenn man schon die Existenz dieser Anrufe nicht verneinen würde. .
Die Erstbeschwerdeführerin baute ihr Bedrohungsszenario auch auf ihre XXXX innerhalb der Partei Orinatz Yergir auf, welche sie aber nicht glaubhaft machen konnte. Aus dem vorgelegten Parteimitgliedsausweis ist ersichtlich, dass sie - so auch ihre diesbezüglichen Angaben - die Ausstellung wenige Wochen vor der Ausreise begehrte. Dass sie die von ihr behauptete XXXX innerhalb dieser Partei inne hatte, wurde von ihr nicht bescheinigt, was, wenn die Behauptung den Tatsachen entspricht doch überraschend ist.Die Erstbeschwerdeführerin baute ihr Bedrohungsszenario auch auf ihre römisch 40 innerhalb der Partei Orinatz Yergir auf, welche sie aber nicht glaubhaft machen konnte. Aus dem vorgelegten Parteimitgliedsausweis ist ersichtlich, dass sie - so auch ihre diesbezüglichen Angaben - die Ausstellung wenige Wochen vor der Ausreise begehrte. Dass sie die von ihr behauptete römisch 40 innerhalb dieser Partei inne hatte, wurde von ihr nicht bescheinigt, was, wenn die Behauptung den Tatsachen entspricht doch überraschend ist.
Das BAA hatte es auf Grund von Ermittlungen im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft erachtet, dass sie diese Funktion inne hatte und hatte die BF durch die angefochtene Entscheidung seit 2007 auch Kenntnis von diesem nicht unwesentlichen Umstand. Die BF wurde mit der Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung ausdrücklich aufgefordert Bemühungen anzustellen, damit sie in der Verhandlung in der Lage ist ua. ihre ausreisekausalen Erlebnisse bzw. eine allfällige noch gegebene Rückkehrgefährdung durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Sie war sowohl beim BAA als auch im Beschwerdeverfahren durch eine in der Vertretung von Asylwerbern erfahrene Nichtregierungsorganisation vertreten. In der Verhandlung ergab sich, dass keinerlei Bemühungen unternommen wurden, um diesen in ihrer persönlichen Sphäre gelegenen Umstand durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dies obwohl die Partei etwa über eine Homepage und E-Mail-Adresse verfügt, sie - wenn sie tatsächlich die XXXX inne gehabt hätte - über entsprechende Kontakte zur Partei verfügen müsste, sie zB auch ihren Vertreter hätte ersuchen hätte können Kontakt aufzunehmen ohne dass dabei bekannt wird dass sie sich in Österreich als Asylwerberin aufhält, sie während des Verfahrens einen Freund in Armenien erfolgreich ersuchte ihr eine Adoptionsurkunde zu besorgen und nach Österreich zu übermitteln, der Zweitbeschwerdeführer auch noch Familienangehörige in Armenien hat, die Erstbeschwerdeführerin auch behauptet über gute Kontakte zu einer armenischen Abgeordneten zu verfügen. Alleine aus dieser Untätigkeit in Bezug auf durchaus zumutbare Mitwirkungen im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung wesentlicher Umstände im Herkunftsstaat die in ihrer persönlichen Sphäre liegen, schließt der AsylGH - wie auch schon folgerichtig das BAA - dass die BF nur einfaches Mitglied der Partei war, was sich schon aus ihrem Parteiausweis und dem Ermittlungsergebnis des BAA an sich stimmig ergibt.Das BAA hatte es auf Grund von Ermittlungen im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft erachtet, dass sie diese Funktion inne hatte und hatte die BF durch die angefochtene Entscheidung seit 2007 auch Kenntnis von diesem nicht unwesentlichen Umstand. Die BF wurde mit der Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung ausdrücklich aufgefordert Bemühungen anzustellen, damit sie in der Verhandlung in der Lage ist ua. ihre ausreisekausalen Erlebnisse bzw. eine allfällige noch gegebene Rückkehrgefährdung durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Sie war sowohl beim BAA als auch im Beschwerdeverfahren durch eine in der Vertretung von Asylwerbern erfahrene Nichtregierungsorganisation vertreten. In der Verhandlung ergab sich, dass keinerlei Bemühungen unternommen wurden, um diesen in ihrer persönlichen Sphäre gelegenen Umstand durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dies obwohl die Partei etwa über eine Homepage und E-Mail-Adresse verfügt, sie - wenn sie tatsächlich die römisch 40 inne gehabt hätte - über entsprechende Kontakte zur Partei verfügen müsste, sie zB auch ihren Vertreter hätte ersuchen hätte können Kontakt aufzunehmen ohne dass dabei bekannt wird dass sie sich in Österreich als Asylwerberin aufhält, sie während des Verfahrens einen Freund in Armenien erfolgreich ersuchte ihr eine Adoptionsurkunde zu besorgen und nach Österreich zu übermitteln, der Zweitbeschwerdeführer auch noch Familienangehörige in Armenien hat, die Erstbeschwerdeführerin auch behauptet über gute Kontakte zu einer armenischen Abgeordneten zu verfügen. Alleine aus dieser Untätigkeit in Bezug auf durchaus zumutbare Mitwirkungen im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung wesentlicher Umstände im Herkunftsstaat die in ihrer persönlichen Sphäre liegen, schließt der AsylGH - wie auch schon folgerichtig das BAA - dass die BF nur einfaches Mitglied der Partei war, was sich schon aus ihrem Parteiausweis und dem Ermittlungsergebnis des BAA an sich stimmig ergibt.
Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch unter Berücksichtigung ihrer in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach die negative Auskunft der Frau XXXX darauf zurückzuführen sei, dass es zwischen ihnen schon wärhend ihrer Parteitätigkeit Probleme gegeben habe, die "vielleicht" durch den jetzigen Wahlkampf in Armenien verstärkt worden sei. Einerseits ist diese Behauptung unbescheinigt geblieben, andererseits ist auch anzuführen, dass dieses Ermittlungsergebnis auch durch eine weitere Aussage bei dieser Recherche gestützt wurde und die BF dieser nicht konkret entgegen trat. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nichts über derartige Probleme zwischen ihnen berichtete.Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch unter Berücksichtigung ihrer in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach die negative Auskunft der Frau römisch 40 darauf zurückzuführen sei, dass es zwischen ihnen schon wärhend ihrer Parteitätigkeit Probleme gegeben habe, die "vielleicht" durch den jetzigen Wahlkampf in Armenien verstärkt worden sei. Einerseits ist diese Behauptung unbescheinigt geblieben, andererseits ist auch anzuführen, dass dieses Ermittlungsergebnis auch durch eine weitere Aussage bei dieser Recherche gestützt wurde und die BF dieser nicht konkret entgegen trat. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nichts über derartige Probleme zwischen ihnen berichtete.
Der AsylGH versuchte in der Verhandlung zu ergründen, was ihre konkreten Aufgaben in ihrer politischen Funktion waren. Die ausweichende Antwort darauf ist ein weiteres und sehr deutliches Indiz, dass sie die bloß behauptete und unbescheinigt gebliebene Funktion in der Tat nicht inne hatte: "Ich war nicht sehr aktiv in der Partei. Deswegen nicht, weil mein Grund in die Partei einzutreten jener war, dass ich Zeit gewinne um zu schauen was ich machen werde und wie es weiter geht. [...]".
Der Berichtslage zur Situation von Mitgliedern und Funktionären der Partei Orinatz Yergir die Jahre 2005 und das Ausreisejahr 2006 betreffend ist zu entnehmen, dass es nach der Beendigung der Regierungskoalition am 12.5.2006 zahlreiche Austritte von Parlamentariern die mit der Partei Orinatz Yergir in Verbindung standen gegeben haben soll. Es werde weithin angenommen, dass diese Austritte von der Regierung des Präsidenten arrangiert worden seien. Es gebe Hinweise, dass auch Druck auf Mitglieder zum Parteiaustritt ausgeübt wurde und mit Verlust des Arbeitsplatzes und Schließung ihrer Geschäfte gedroht worden sei. Andere Berichte geben wieder, dass Parlamentsabgeordnete, allesamt Geschäftsleute aus Unzufriedenheit mit der Politik von Orinats Yergir austraten.
Zwar kann der damaligen Berichtslage nach das ausreisekausale Vorbringen der Beschwerdeführer grds. nicht per se als unrealistisch erachtet werden, jedoch ist es den BF nicht gelungen - was aber maßgeblich ist - ihre persönlichen Erlebnisse in diesem Konnex glaubhaft zu machen und erscheint es, dass sie allgemeine Geschehnisse heranziehen und dazu einen personenbezogenen Sachverhalt für Zwecke des Asylverfahrens konstruierten.
Den überwiegenden Berichten dazu ist zu entnehmen, dass im Wesentlichen auf höhere Funktionäre Druck ausgeübt wurde. Die BF hat aber nicht glaubhaft machen können, dass sie eine derartige Funktion in der Partei inne hatte. Auch kam nicht hervor, dass ihnen der Verlust des Arbeitsplatzes angedroht worden sei, wie ein Bericht Bezug auf "Mitglieder" etwa anführt.
In Berichten konnten durch die Staatendokumentation keine Hinweise gefunden werden, dass - so wie vom Zweitbeschwerdeführer behauptet - mehrere Mitglieder der Partei Orinatz Yergir im fraglichen Zeitraum wegen ihrer Mitgliedschaft durch die "Regierung" ermordet wurden.
Zur aktuellen Situation der Mitglieder von Orinatz Yergir wurden keine Berichte gefunden. Lediglich eine armenische Nachrichtenwebsite sei zu entnehmen, dass die Partei in einem Artikel von 2010 als "tote Kraft" bezeichnet wurde.
Gebe es aktuell Repressalien gegen Angehörige dieser Partei könnte angesichts der ansonsten dichten Berichtslage die politische Situation Armenien betreffend davon ausgegangen werden, dass sich darüber auch Berichte finden würden. Derartige Repressalien gegen Mitglieder von Orinatz Yergir durch die Regierung erscheinen aber schon alleine deshalb nicht lebensnah nicht sehr wahrscheinlich zu sein, da die Partei Orinatz Yergir Mitglied der Regierungskoalition ist.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin auch behauptet die ausreisekausalen Drohungen stünden auch im Zusammenhang mit ihrer Nahebeziehung zu XXXX, bzw. sie sei deswegen im Falle einer Rückkehr gefährdet vom Staat verfolgt zu werden, so finden sich in Berichten keine konkreten Hinweise dafür. Einzig Berichte aus dem Jahr 2008 berichten von einer Festnahme eines Bruders in der Russischen Föderation im Februar 2008, weil bei einer Hausdurchsuchung eine Schusswaffe gefunden worden sei obwohl er dafür eine Lizenz besessen haben soll.Soweit die Erstbeschwerdeführerin auch behauptet die ausreisekausalen Drohungen stünden auch im Zusammenhang mit ihrer Nahebeziehung zu römisch 40 , bzw. sie sei deswegen im Falle einer Rückkehr gefährdet vom Staat verfolgt zu werden, so finden sich in Berichten keine konkreten Hinweise dafür. Einzig Berichte aus dem Jahr 2008 berichten von einer Festnahme eines Bruders in der Russischen Föderation im Februar 2008, weil bei einer Hausdurchsuchung eine Schusswaffe gefunden worden sei obwohl er dafür eine Lizenz besessen haben soll.
Über dieselbe Person findet sich ein Bericht, dass dieser im März 2008 infolge der Ereignisse bei den Wahlen im Jahr 2008 aus dem Gerichtssaal entlassen wurde, nachdem eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren ausgesetzt wurde. Im Folgenden wurden weitgehende Amnestien gewährt.
Abgesehen davon, dass es keine konkreten Hinweise gibt, dass Personen die zu XXXX, welcher ua. wegen Beteiligung an mehrern Morden, seit Jahren von Interpol international gefahndet wird, in einer Nahebeziehung stehen ungerechtfertiger Verfolgung in Armenien alleine wegen dieses Umstandes ausgesetzt wären, konnte die Erstbeschwerdeführerin ihre unbescheinigt gebliebene Behauptung, XXXX, nicht glaubhaft machen. Auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten bei entsprechendem Willen darüber Bescheinigungsmittel zu besorgen, wird auf obige Ausführungen verwiesen.Abgesehen davon, dass es keine konkreten Hinweise gibt, dass Personen die zu römisch 40 , welcher ua. wegen Beteiligung an mehrern Morden, seit Jahren von Interpol international gefahndet wird, in einer Nahebeziehung stehen ungerechtfertiger Verfolgung in Armenien alleine wegen dieses Umstandes ausgesetzt wären, konnte die Erstbeschwerdeführerin ihre unbescheinigt gebliebene Behauptung, römisch 40 , nicht glaubhaft machen. Auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten bei entsprechendem Willen darüber Bescheinigungsmittel zu besorgen, wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer finden keine Erwähnung in Zusammenhang mit den von der Staatendokumentation recherchierten Themenbereichen.
Lediglich exemplarisch wird auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr vorgegebenes aktuelles Problem auch damit zu begründen sei, weil ihr Onkel große Mengen an Waffen zu Hause gelagtert habe. Davon habe auch die Regierung erfahren. Sie habe dann diese Waffen in ihr Haus gebracht [anlässlich der Rückübersetzung änderte sie ihre Aussage dahin gehend ab, dass diese Waffen bereits in ihrem Haus gewesen seien; für eine falsche Übersetzung der Dolmetscherin ergaben sich keine Hinweise]. Anlässlich des Verkaufes der Eigentumswohnung im Jahr 2004 habe sie die Waffen aus der Wohnung geschafft. Was mit den Waffen passierte wisse sie nicht.
Beim BAA schilderte sie dies anders. Sie gab an, dass sie nicht wisse wo "ihr Onkel" die Waffen danach aufbewahrt habe. Abgesehen, dass sie bei der Verhandlung den Onkel nicht mit der Wegbringung in Verbindung brachte, ergibt sich eine weitere insbesondere zeitliche Unstimmigkeit darin, dass sie beim BAA angab, dass ihr Onkel im Jahr 2000 für immer verschwand und für tot erklärt worden sei.
Der AsylGH versuchte in der Verhandlung auch zu ergründen um "welche Waffen" es sich konkret gehandelt habe, die sie in ihrer Wohnung aufbewahrt haben soll, wobei sie nicht in der Lage war dies zu konkretisieren, was eine weiteres Indiz dafür darstellt, dass sie nicht von Realerlebnissen sprach.
Die Beschwerdeführer reisten über Polen und Tschechien nach Österreich ein und hatten für die erstgenannten beiden Staaten Visa. Soweit sie behaupten, sie hätten deshalb in diesen Staaten keinen Asylantrag gestellt, weil sie erfahren hätten, dass ihre Verfolger dort wären ist dies unter Berücksichtigung der oa. Erwägungen nicht stimmig und wurde seitens der BF auch nie bescheinigt. Aus dem Umstand, dass sie bereits in Armenien für diese beiden Staaten Visa besorgten, war ersichtlich, dass es von Anfang an lediglich Durchzugsstaaten bis zu ihrem Ziel Österreich waren.
Der erkennende Senat konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Partei zum im Verfahren unbescheinigt gebliebenen Ausreisegrund einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen.
Dabei fiel auf, dass sich das verbale und nonverbale Verhalten der Parteien, als sie von ihren vorgeblich persönlich so erlebten und als ausreisekausal bezeichneten Geschehnissen erzählten, nicht merkbar von ihrem Basis- bzw. Referenzverhalten in unkritischen Aussagepassagen unterschied. Sowohl hinsichtlich Lautstärke der Aussage als auch in Bezug auf ihre nonverbale Kommunikation waren keine merkbaren Abweichungen erkennbar.
Auch hinsichtlich des Inhaltes der gemachten Angaben zum Ausreisegrund wurde unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage nicht der Eindruck erweckt, dass die Partei hier von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach. Resümierend ist somit festzuhalten, dass es (auch) dadurch nicht glaubhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei das als ausreisekausal bezeichnete Geschehen tatsächlich persönlich so wie geschildert erlebt hat.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, was aber nicht erfolgte
Die BF stellten in der Beschwerde einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von "XXXX, p.A. armenisches Parlament". Dies jedoch unter der Einschränkung, dass dies erst nach den Wahlen erfolgen solle, da sie derzeit "vielleicht" nicht "in der Lage" oder "nicht bereit" wäre Auskünfte zu erteilen.
In der Beschwerdeverhandlung entstand der Eindruck, dass dieser Antrag offensichtlich nicht mit ihr abgesprochen wurde und dem alleinigen Ansinnen des Vertreters entstammt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010).
In der Verhandlung ergab sich, dass die beantragte Zeugin im Wesentlichen über persönliche Erlebnisse der BF aus deren Erzählungen Kenntnis erlangte. Entscheidungswesentlich sind hier aber die persönlichen Erlebnisse aus den letzten Monaten vor der Ausreise und diesbezüglich kam nicht hervor, dass sie über Wahrnehmungen verfügt, sei es unmittelbar oder mittelbar, etwa durch Mitteilung durch die Erstbeschwerdeführerin. So gab die Erstbeschwerdeführerin auch an, dass sie sich diesbezüglich in Armenien auch gar nicht an diese Person gewandt habe, da sie [die Erstbeschwerdeführerin] zu dieser Zeit "keine Hilfe mehr interessierte", worüber auch negative Schlüsse für die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgeschichte gezogen werden können. Auch während des Asylverfahrens habe sie nie versucht mit ihr in Kontakt zu treten.
Es ist daher festzuhalten, dass die beantragten Zeugin zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt keinen Beitrag liefern könnte. Ob die unterschiedliche Schreibweise des Vornamens der Zeugin in der Beschwerde und die Ladungsadresse mit "p.A. armenisches Parlament" hinsichtlich der Konkretisierungspflicht hinreichend ist, bedarf daher keiner Erörterung mehr.
Dass die BF persönlich nicht wirklich Interesse an Äußerungen dieser Person zu ihrem Verfahren haben, kann man auch aus ihrer Untätigkeit während des gesamten Asylverfahrens schließen, mit dieser Person selbst, etwa auch über ihren in Asylangelegenheiten erfahrenen Vertreter, in Kontakt zu treten und allenfalls sie zu ersuchen auf schrifltichem Wege zu einer Stellungnahme zu bewegen.
Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht und wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die sich daraus ergebende Lage wird, soweit diesen Entscheidungsrelevanz zukommt, daher als erwiesen angesehen. Anderweitige, dem wiedersprechende Berichte bzw. Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt oder angeboten.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht und wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die sich daraus ergebende Lage wird, soweit diesen Entscheidungsrelevanz zukommt, daher als erwiesen angesehen. Anderweitige, dem wiedersprechende Berichte bzw. Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt oder angeboten.
Soweit sich der AsylGH auch auf Ermittlungsergebnisse des BAA aus dem erstinstanzlichen Verfahren stützt, handelt es sich dabei um keinen Beweis durch Sachverständige sondern um ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das BAA, konkret die Staatendokumentation, bediente sich dabei im Wesentlichen der vor Ort ansässigen Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die BF machten keinen Grund geltend, dass die Ermittlungspersonen bedenklich wären oder etwa falsch recherchiert hätten. Was die Aussagen der nicht staatlichen Behörden zurechenbaren Auskunftspersonen betrifft, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Resümierend ergab sich für das Gericht kein Grund um am Ermittlungsergebnis Zweifel zu hegen. Insbesondere liegt hier auch kein Beweisverwertungsverbot und ist auch nicht ersichtlich, dass etwa ein Nachfluchtgrund geschaffen worden wäre, was auch gar nicht behauptet wurde.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Erst- und Zweitbeschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb sich auch für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer daraus keine glaubhafte Verfolgungsgefahr ergibt. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus den Verfahren der gegenständlichen anderen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus den Verfahren der gegenständlichen anderen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht, was sich auch im Zusammenhang mit Krankheiten ergeben könnten.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht, was sich auch im Zusammenhang mit Krankheiten ergeben könnten.
Im Beschwerdefall wurde seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass der - im übrigen unbescheinigt gebliebene - behauptetermaßen erforderliche zahnmedizinische Eingriff beim Drittbeschwerdeführer nicht auch in Armenien durchgeführt werden könnte, was auch auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht auf der Hand liegt.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der angeführten beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass etwa ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht der behauptete anstehende zahnmedizinische Eingriff - dieser alleinig in der persönlichen Sphäre liegende Umstand blieb zudem unbescheinigt - auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet oder gar belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.In Bezug auf den Gesundheitszustand der angeführten beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass etwa ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht der behauptete anstehende zahnmedizinische Eingriff - dieser alleinig in der persönlichen Sphäre liegende Umstand blieb zudem unbescheinigt - auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet oder gar belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verfügen über Schulbildung, Berufserfahrung und kam nicht hervor, dass sie nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Sie verfügen im Herkunftstaat auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird bei der Rückkehrprognose davon ausgegangen, dass diese nicht ohne zumindest einen Elternteil nach Armenien reisen und diese insbesondere von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern versorgt werden können.
Es wäre den Erst- und Zweitbeschwedeführern zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Parteien im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus den Verfahren der anderen gegenständlichen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus den Verfahren der anderen gegenständlichen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 idgF:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 idgF:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Familie. Anderweitige familiäre Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurde nicht dargetan. Mit Erlassung dieser Entscheidung ist die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - im Falle der nicht freiwilligen Ausreise - bedroht und greift daher die Ausweisung nicht in das Recht auf Familienleben ein.
Auf Grund der Aufenthaltsdauer und der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinsichtlich Integration ist von einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK auszugehen.Auf Grund der Aufenthaltsdauer und der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinsichtlich Integration ist von einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
3.2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 103.2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10
(2) 2 AsylG genannten Determinanten im Einzelnen Folgendes:
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mittels Touristenvisa die europäische Union betreten und sind seit Juli 2006 in Österreich aufhältig. Der weitere Aufenthalt war lediglich durch die Stellung eines im Ergebnis als unbegründet zu erachtenden Asylantrages vorübergehend legalisiert und haben sie diesen nach der negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Jänner 2008 durch Ergreifung eines Rechtsmittels verlängert.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren und wurde ihr Aufenthalt ebenfalls durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz legalisiert, in dem im Wesentlichen auf eine - letztlich nicht glaubhaft gemachte - Gefährdung durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen wurde. Auch hier wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Ergreifung eines Rechtsmittels verlängert.
Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre die Familie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen gewesen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits zuvor durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Sie sind seit Juli 2006 in Österreich und nehmen grds. am sozialen Leben teil wodurch von einem relevanten Privatleben ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführer begründeten ihr Privatleben in Österreich ausschließlich in einer Zeit wo ihr Aufenthalststatus durch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens stets präkär war. Dieses Umstandes mussten sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer insbesondere seit der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde besonders bewußt sein, zumal ihre Fluchtgründe in Täuschungsabsicht auch auf unwahre Fakten gestützt waren und sie angesichts ihrer mangelnden Mitwirkung im Verfahren auch nicht gesichert von einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgehen konnten. Der weitere Aufenthalt war lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese erstinstanzliche Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind seit Juli 2006 seit Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhältig. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, welche in Österreich geboren wurden, seit November 2006 bzw. August 2009.
In der Beschwerdeverhandlung am 10.10.2011 wurden "Zeitbestätigungen" des "deutschinstitut.at", ausgestellt am 3.10.2011, vorgelegt, worin bescheinigt wird, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 3.10.2011 an der A2-Deutschprüfung "teilgenommen" haben. In der Verhandlung am 10.10.2011 wurde seitens der BF unbelegt behauptet, sie hätten die Prüfung auch bestanden. Angesichts der in der Verhandlung gezeigten Deutschkenntnisse erscheint zweifelhaft, dass bei ihnen die Kriterien von A2 gemäß "Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen" erfüllt werden. Letztlich wurde jedoch betreffend den Zweitbeschwerdeführer am 4.11.2011 ein am 3.10.2011 ausgestelltes Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfond über die bestandene A2 Prüfung (44 von 64 Punkten) vorgelegt.
Die Aktivitäten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich beschränkten sich bis dato im Wesentlichen auf die Betreuung der Kinder.
Der Zweitbeschwerdeführer hat seinen Angaben nach versucht Arbeit zu erlangen und übte Gelegenheitsbeschäftigungen aus, wobei nicht festgestellt werden kann ob es sich um legale, etwa gemeinnützige Beschäftigung gem. § 7 Bundesbetreungsgesetz oder nichtlegale Tätigkeiten handelte. Jedenfall lag aber keine Bewilligung gem. dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor, dem Asylwerber im Allgemeinen unterliegen und dadurch grds. Zugang zum Arbeitsmarkt besteht.Der Zweitbeschwerdeführer hat seinen Angaben nach versucht Arbeit zu erlangen und übte Gelegenheitsbeschäftigungen aus, wobei nicht festgestellt werden kann ob es sich um legale, etwa gemeinnützige Beschäftigung gem. Paragraph 7, Bundesbetreungsgesetz oder nichtlegale Tätigkeiten handelte. Jedenfall lag aber keine Bewilligung gem. dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor, dem Asylwerber im Allgemeinen unterliegen und dadurch grds. Zugang zum Arbeitsmarkt besteht.
Von einem Gasthof wurde ein Schreiben vorgelegt, wonach sich die Familie ihrer Meinung nach bereits gut integriert habe. Weiters wird angeführt, dass, "falls die Familie einen positiven Bescheid bekäme, der Herr V. [der Zweitbeschwerdeführer] als Hausarbeiter angestellt werden würde". Zur Einschätzung dieser "Einstellungszusage" ist anzuführen, dass, wenn der Unternehmer tatsächlich Wert an einer legalen Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers legen würde und es sich hier nicht um ein reines Gefälligkeitsschreiben für die Erleichterung der Erlangung eines Aufenthaltstitels handelt, es dem Betrieb schon in der Vergangenheit möglich gewesen wäre den Zweitbeschwerdeführer in ein legales Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, was aber natürlich eines Bewilligungsverfahrens des AMS gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, initiiert über Antrag des potentiellen Arbeitsgebers, bedingen würde. Dass der Betrieb für die Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung bislang angesucht hätte, kam im Verfahren nicht hervor und wird auch aus der Formulierung dieser vagen "Einstellungszusage" schon ersichtlich.Von einem Gasthof wurde ein Schreiben vorgelegt, wonach sich die Familie ihrer Meinung nach bereits gut integriert habe. Weiters wird angeführt, dass, "falls die Familie einen positiven Bescheid bekäme, der Herr römisch fünf. [der Zweitbeschwerdeführer] als Hausarbeiter angestellt werden würde". Zur Einschätzung dieser "Einstellungszusage" ist anzuführen, dass, wenn der Unternehmer tatsächlich Wert an einer legalen Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers legen würde und es sich hier nicht um ein reines Gefälligkeitsschreiben für die Erleichterung der Erlangung eines Aufenthaltstitels handelt, es dem Betrieb schon in der Vergangenheit möglich gewesen wäre den Zweitbeschwerdeführer in ein legales Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, was aber natürlich eines Bewilligungsverfahrens des AMS gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, initiiert über Antrag des potentiellen Arbeitsgebers, bedingen würde. Dass der Betrieb für die Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung bislang angesucht hätte, kam im Verfahren nicht hervor und wird auch aus der Formulierung dieser vagen "Einstellungszusage" schon ersichtlich.
Gleiches gilt für die "Einstellungszusage" eines Einzelhandelsgeschäftes, wonach die Erstbeschwerdeführerin als Hilfskraft eingestellt würde, falls ein "positives Ergebnis rauskommen" würde.
Vom ansässigen Pfarrer werden positive Integrationsbemühungen in einem Schreiben angeführt.
Hinsichtlich der Sprachkenntnisse der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist anzuführen, dass sie in einer armenisch geprägten Familie aufwachsen und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sich mit diesen auf Armenisch und auf Deutsch unterhalten, weshalb vertretbar davon ausgegangen werden kann, dass sie auch über entsprechende armenische Sprachkenntnisse verfügen.
Der Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten.
Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die Familie seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind in Armenien geboren und haben dort ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügen auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte zu diesem Staat. Sie können also nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden.
Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist anzumerken, dass diese in Österreich geboren wurden. Jedoch wachsen sie in einer kulturell armenisch geprägten Familie auf und bekommen auch die armenische Sprache vermittelt. Sie befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter und stellt auch die armenische Familie das zentrale soziale Umfeld für sie dar.
In der Datenbank des Strafregisters scheinen aktuell keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf, wobei anzumerken ist, dass Erledigungen einer Strafsache auf andere Art als durch gerichtliches Urteil, zB die Diversion, nicht im Strafregister aufscheint und sich dadurch der Kenntnis des AsylGH entziehen.
Die Beschwerdeführer erlangten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Touristenvisa für die Einreise in die Europäische Union.
Es musste den Erst- und Zweitbeschwerdeführern bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachten und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit ein erheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich war, der aber im Wesentlichen in der mangelnden Mitwirkung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (vgl. § 15 Abs 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]) begründet war. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, wenn die Beschwerdeführer schon anfänglich wahrheitsgemäß ihre tatsächlichen Ausreisegründe dargelegt hätten - der Berichtslage nach wären vor allem wirtschaftliche Überlegungen im Besonderen nachvollziehbar - das Verfahren in kürzerer Zeit abgeschlossen hätte werden können.Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachten und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit ein erheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich war, der aber im Wesentlichen in der mangelnden Mitwirkung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]) begründet war. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, wenn die Beschwerdeführer schon anfänglich wahrheitsgemäß ihre tatsächlichen Ausreisegründe dargelegt hätten - der Berichtslage nach wären vor allem wirtschaftliche Überlegungen im Besonderen nachvollziehbar - das Verfahren in kürzerer Zeit abgeschlossen hätte werden können.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
4.3. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.4.3. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
5. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind seit Juli 2006 in Österreich aufhältig, die minderjährigen Kinder seit ihrer Geburt. Faktum ist jedoch, dass diese privaten Anknüpfungspunkte alle erst während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem ihr Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was den Erst- und Zweitbeschwerdeführern auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war und offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versucht wurde beide Asylinstanzen in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnten diese Vorteile verschafft werden
Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass insbesondere durch die nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen wurde und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren regelkonform verhält, worüber sie auch ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann somit nicht bei einer Bewertung der Integration in Österreich ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen der Beschwerdeführer und zu einer Stärkung der öffentlichen Interessen. Zu bedenken ist auch, dass den Erst- und Zweitbeschwerdeführern spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Jänner 2008 bewusst sein musste, dass mit ihren Täuschungshandlungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlanget werden kann. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden erst danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.
Dass sich Einzelne für sie einsetzen, mag durchaus für sie sprechen und es wird ihnen nicht abgesprochen, dass sie sich bemühen um in ihrer Umgebung Fürsprecher für einen weiteren Verbleib zu finden, wobei aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach zweifelhaft ist, ob diese Unterstützung im gleichen Ausmaß bestünde, wenn die Unterstützer die gegenständliche Faktenlage aus diesem Asylverfahren im Detail kennen würden, die dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Der AsylGH verkennt nicht, dass den Kindern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer das Verhalten, insbesondere deren nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren, nicht im gleichen Maß wie den Eltern angelastet werden kann, jedoch müssen sie sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter doch auch in zumindest gemindertem Ausmaß zurechnen lassen.
Der Umstand, dass ein Kind den Kindergarten besucht ist analog der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit auch hier neutral zu werten, da dem österreichischen Staat nicht nachteilig angelastet werden kann, dass er asylwerbenden Kindern während des laufenden Asylverfahrens den Kindergartenbesuch ermöglicht.
6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer - insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag])6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer - insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten vergleiche zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag])
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden Beschwerdeführern frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete (fremdenpolizeiliche) Aufenthaltsbeendiung.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den Beschwerdeführern schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es den Beschwerdeführern schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages, unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. hierzu das Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages, unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche hierzu das Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
15.12.2011