TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/15 D6 262529-0/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

D6 262529-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.6.2005, Zl. 04 07.150-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.6.2005, Zl. 04 07.150-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt II. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung vonrömisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von

XXXX in die Russische Föderation ist gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 nicht zulässig."römisch 40 in die Russische Föderation ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 nicht zulässig."

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2012 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11.4.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11.4.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. In seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 11.4.2004 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe im ersten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer mit Verpflegung sowie medizinischer Versorgung unterstützt. Im Winter 1996 sei er von russischen Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis nach Moskau gebracht worden. Während der dreimonatigen Inhaftierung sei er gefoltert worden und habe seitdem "Probleme mit den Nerven". Im September 2003 sei er neuerlich festgenommen und in ein Gefängnis in XXXX gebracht worden; auch dort sei er gefoltert worden. Nach etwa einem Monat sei er von seinen Verwandten freigekauft worden und habe beschlossen, mit seiner Familie nach Österreich zu flüchten.1. In seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 11.4.2004 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe im ersten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer mit Verpflegung sowie medizinischer Versorgung unterstützt. Im Winter 1996 sei er von russischen Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis nach Moskau gebracht worden. Während der dreimonatigen Inhaftierung sei er gefoltert worden und habe seitdem "Probleme mit den Nerven". Im September 2003 sei er neuerlich festgenommen und in ein Gefängnis in römisch 40 gebracht worden; auch dort sei er gefoltert worden. Nach etwa einem Monat sei er von seinen Verwandten freigekauft worden und habe beschlossen, mit seiner Familie nach Österreich zu flüchten.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2005 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, die letzten fünf Jahre in Tschetschenien in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, da er immer wieder Anfälle bekommen habe. In den Jahren 1994 bis 1996 habe er in Moskau Medikamente gekauft und diese in Tschetschenien weiterverkauft. Nach Ende des ersten Tschetschenienkrieges sei er in Moskau "erwischt" und drei Monate lang inhaftiert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Widerstandskämpfer während des ersten Tschetschenienkrieges mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt zu haben. In der Folge sei er von der Miliz zweimal vorgeladen und im Jahr 2003 einen Monat lang festgehalten worden.

3. Mit Bescheid vom 30.6.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers könne - so das Bundesasylamt - jedoch nicht festgestellt werden.3. Mit Bescheid vom 30.6.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers könne - so das Bundesasylamt - jedoch nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, es sei gänzlich unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Jahr 1996 "plötzlich" im Jahr 2003 neuerlich vorgeladen worden sein soll. Ebenso unglaubwürdig sei die Erklärung des Beschwerdeführers, dass tschetschenische Bürger zwecks Verhinderung ihrer Ausreise keine Pässe erhalten würden, was angesichts der regen Reisetätigkeit von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in den letzten Jahren unplausibel sei. Ein weiteres Indiz für die Annahme, dass die russischen Behörden keineswegs Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben, sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie über Moskau ausgereist sei, zumal dieser Reiseweg nicht als besonders heimlich oder versteckt bezeichnet werden könne. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der Behörden seines Herkunftsstaates sei aus den genannten Gründen nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe zwar versucht, seinen Fluchtgrund asylbezogen zu schildern, habe die von ihm dargelegten Ereignisse jedoch mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität wohl nicht selbst erlebt, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Der Beschwerdeführer habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine konkrete (drohende) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe; der vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997. Zudem ergebe sich gegenwärtig für den Beschwerdeführer kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, da eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in welcher jeder Rückkehrer dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine konkrete (drohende) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe; der vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 7, AsylG 1997. Zudem ergebe sich gegenwärtig für den Beschwerdeführer kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, da eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in welcher jeder Rückkehrer dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wonach er in Tschetschenien aufgrund der Unterstützung seiner Landsleute persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe sehr oft in Moskau große Mengen Medikamente besorgt und nach Tschetschenien transportiert, um Widerstandskämpfer zu unterstützen. Er habe zwar nicht aktiv mit Waffen gekämpft, jedoch seinen Landsleuten auf die geschilderte Art und Weise geholfen und dadurch sein (politisches) Engagement "für die Sache der Tschetschenen" zum Ausdruck gebracht. Ende 1996 sei er drei Monate lang in einem Gefängnis der "Spezialbehörde" in Moskau inhaftiert und dabei massiven Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Er habe mehrere Zähne verloren und Verletzungen an der Wirbelsäule davongetragen; auch die Narben im Lippenbereich seien noch sichtbar. Seit der Inhaftierung leide er an psychischen Störungen und sei deshalb bereits in seiner Heimat in psychiatrischer Behandlung gewesen. Als Beweis legte er eine Bestätigung des psychiatrischen Krankenhauses in D. vor. Zudem sei er im Jahr 2003 in Tschetschenien polizeilich vorgeladen, eingesperrt und dann neuerlich vorgeladen worden. Die entsprechenden Ladungen habe er bislang nicht vorgelegt, da ihm deren Relevanz für seine Glaubwürdigkeit nicht bewusst gewesen sei. Das Bundesasylamt hätte erkennen müssen, dass er mit der Unterstützung seiner Landsleute auch seine politische Überzeugung zum Ausdruck gebracht habe und gerade deshalb in seiner Heimat persönlich bedroht gewesen sei.

Zudem habe die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, da ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den erstmals im Bescheid genannten, äußerst umfangreichen Länderfeststellungen zur Lage in seiner Heimat Stellung zu nehmen. Auch würden sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seiner Person teilweise nicht mit seinem Vorbringen decken. So sei unrichtig, dass er keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt habe, da er - wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll klar ergebe - "von den Russen" inhaftiert und verfolgt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat werde er "von den Russen" aufgespürt und festgenommen. Besonders große Angst habe er vor den Filtrationslagern und einem langsamen, qualvollen Tod. Bei einer Rückkehr müsse er jedenfalls um sein Leben fürchten.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizophrenen Psychose, gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizophrenen Psychose, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Im Rahmen des Strafverfahrens erstattete XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 17.3.2006 ein psychiatrisches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX an einer schizophrenen Psychose (ICD-10: F 20) leide und unter dem Einfluss von Sinnestäuschungen, wahnhaften Gedanken, Beeinflussungserlebnissen und katatonen Spannungszuständen (ICD-10: F 20.2) das Tötungsdelikt vom XXXX, verübt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer somit eine Störung im Sinne des § 11 StGB, nämlich eine akute schizophrene Psychose (Geisteskrankheit), vorgelegen, unter deren Einfluss er in einem die freie Willensbildungsfähigkeit aufhebenden Zustand die strafbare Handlung begangen habe, sodass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren, wahrscheinlich seit XXXX, an psychotischen Symptomen leide, dass sich diese Störung spätestens im Verlauf des Jahres XXXX zu einer manifesten schizophrenen Psychose verdichtet habe, er trotz mehrerer Behandlungsversuche die verordneten Medikamente nicht eingenommen habe, nach Aussagen seiner Ehefrau unmittelbar vor der Tat unter Wahnideen und Beeinflussungserlebnissen gelitten und die Tat selbst ganz offensichtlich im Zusammenhang mit wahnhafter Erlebnisinterpretation verübt habe und dass auch nach der Haupt- und Nebentat eindeutig psychotische Symptome und auch psychosewertige Aggressionshandlungen beschrieben worden seien (Seiten 20 und 23f. des im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachtens).Im Rahmen des Strafverfahrens erstattete römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 17.3.2006 ein psychiatrisches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 an einer schizophrenen Psychose (ICD-10: F 20) leide und unter dem Einfluss von Sinnestäuschungen, wahnhaften Gedanken, Beeinflussungserlebnissen und katatonen Spannungszuständen (ICD-10: F 20.2) das Tötungsdelikt vom römisch 40 , verübt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer somit eine Störung im Sinne des Paragraph 11, StGB, nämlich eine akute schizophrene Psychose (Geisteskrankheit), vorgelegen, unter deren Einfluss er in einem die freie Willensbildungsfähigkeit aufhebenden Zustand die strafbare Handlung begangen habe, sodass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren, wahrscheinlich seit römisch 40 , an psychotischen Symptomen leide, dass sich diese Störung spätestens im Verlauf des Jahres römisch 40 zu einer manifesten schizophrenen Psychose verdichtet habe, er trotz mehrerer Behandlungsversuche die verordneten Medikamente nicht eingenommen habe, nach Aussagen seiner Ehefrau unmittelbar vor der Tat unter Wahnideen und Beeinflussungserlebnissen gelitten und die Tat selbst ganz offensichtlich im Zusammenhang mit wahnhafter Erlebnisinterpretation verübt habe und dass auch nach der Haupt- und Nebentat eindeutig psychotische Symptome und auch psychosewertige Aggressionshandlungen beschrieben worden seien (Seiten 20 und 23f. des im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachtens).

Nach entsprechendem Ersuchen übermittelte das Landesgericht XXXXdem Unabhängigen Bundesasylsenat das soeben erwähnte Sachverständigen-Gutachten vom 17.3.2006.

6. Mit Bescheid vom 20.9.2006 erließ die XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.6. Mit Bescheid vom 20.9.2006 erließ die römisch 40 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.

Dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 27.11.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der XXXX nicht besachwaltert wird.Dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 27.11.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der römisch 40 nicht besachwaltert wird.

Aus den beigeschafften ärztlichen Stellungnahmen der psychiatrischen Leitung der Justizanstalt XXXX vom 3.4.2007, 9.4.2008, 16.4.2009 und 1.4.2010 geht hervor, dass die spezifische Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, gegen die sich die Maßnahme der Anstaltseinweisung richtete, noch nicht ausreichend abgebaut ist, sodass eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme aus fachärztlich-forensischer Sicht noch nicht empfohlen werden könne.Aus den beigeschafften ärztlichen Stellungnahmen der psychiatrischen Leitung der Justizanstalt römisch 40 vom 3.4.2007, 9.4.2008, 16.4.2009 und 1.4.2010 geht hervor, dass die spezifische Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, gegen die sich die Maßnahme der Anstaltseinweisung richtete, noch nicht ausreichend abgebaut ist, sodass eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme aus fachärztlich-forensischer Sicht noch nicht empfohlen werden könne.

7. Mit Schriftsatz vom 3.11.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in Tschetschenien und gewährte eine zweiwöchige Stellungnahmefrist.

Weder innerhalb der erwähnten Frist noch danach langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder des Bundesasylamtes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Tschetschenien:

1.1.1 Allgemeines:

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der UdSSR zwei Kriege gegeben. Der im Jahr 1994 ausgebrochene erste Tschetschenien-Krieg endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen und einer de facto-Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maskhadov. Vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien begann im Dezember 1999 mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenien-Krieg (Quiring, Pulverfass Kaukasus [2009], 128 ff.). Die aktive Phase dieses Krieges gilt seit 2001 als beendet, Kampfhandlungen fanden jedoch weiterhin statt. Die tschetschenische Widerstandsbewegung wurde jedoch sukzessive schwächer und vor allem ab 2006 durch den Tod des Rebellenführers Shamil Basaev stark entkräftet (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009).

Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows waren erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat keine endgültige Stabilisierung gebracht; dieses Regime musste von Zeit zu Zeit in einigen Teilen der Republik wieder eingeführt werden. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Doku Umarow, der Führer der tschetschenischen Islamisten, übernahm auch die Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in russland-analysen 194/2009). Als Urheber des Anschlages in Moskaus Metro am 29.3.2010, bei dem rund 39 Menschen ums Leben kamen, bekannte sich erneut Doku Umarow. Der russische Präsident Medwedew kündigte daraufhin die Verschärfung der Anti-Terror-Gesetze sowie des Kampfes gegen den Terrorismus an, machte aber auch deutlich, dass im Kampf gegen den Terrorismus "das Leben der einfachen Menschen geschont werden" müsse; alles andere sei "unmoralisch" und eines zivilisierten Landes unwürdig (FAZ vom 3.4.2010, S. 6). Dessen ungeachtet setzte sich die Serie von Terroranschlägen, die - wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Dubrowka-Theater im Oktober 2002 - außerhalb des Nordkaukasus verübt wurden, fort: Am 24.1.2011 starben 35 Menschen, nachdem ein Selbstmordattentäter am Moskauer Flughafen Domodedowo in der Ankunftshalle eine Bombe gezündet hatte (Der Standard-Online vom 24.1.2011, Zugriff am 25.1.2011).Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows waren erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat keine endgültige Stabilisierung gebracht; dieses Regime musste von Zeit zu Zeit in einigen Teilen der Republik wieder eingeführt werden. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Doku Umarow, der Führer der tschetschenischen Islamisten, übernahm auch die Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in russland-analysen 194 aus 2009,). Als Urheber des Anschlages in Moskaus Metro am 29.3.2010, bei dem rund 39 Menschen ums Leben kamen, bekannte sich erneut Doku Umarow. Der russische Präsident Medwedew kündigte daraufhin die Verschärfung der Anti-Terror-Gesetze sowie des Kampfes gegen den Terrorismus an, machte aber auch deutlich, dass im Kampf gegen den Terrorismus "das Leben der einfachen Menschen geschont werden" müsse; alles andere sei "unmoralisch" und eines zivilisierten Landes unwürdig (FAZ vom 3.4.2010, S. 6). Dessen ungeachtet setzte sich die Serie von Terroranschlägen, die - wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Dubrowka-Theater im Oktober 2002 - außerhalb des Nordkaukasus verübt wurden, fort: Am 24.1.2011 starben 35 Menschen, nachdem ein Selbstmordattentäter am Moskauer Flughafen Domodedowo in der Ankunftshalle eine Bombe gezündet hatte (Der Standard-Online vom 24.1.2011, Zugriff am 25.1.2011).

Anfang Oktober 2010 hatten sich drei hochrangige Rebellen von Doku Umarow losgesagt und Hussein Gakajew zu ihrem neuen Anführer bestimmt. Eine Spaltung der Rebellen war bezuvor bereits im August 2010 erstmals offensichtlich geworden, als Umarow seinen Rücktritt verkündete, diesen jedoch wenige Tage später wieder zurücknahm (Der Standard-Online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist bislang nicht eingetreten. Im gesamten Nordkaukasus nahm die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zu; im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Karbadino-Balkarien zu verzeichnen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Am 19.10.2010 drangen drei Untergrundkämpfer bis zum schwer bewachten Gebäude des tschetschenischen Parlaments in Grosny vor, zwei Kämpfer lieferten sich im Erdgeschoss des Parlamentsgebäudes mit tschetschenischen Sicherheitskräften ein Feuergefecht und sprengten sich anschließend selbst in die Luft; zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist wurden getötet. Unklar blieb, welcher Flügel der tschetschenischen Separatisten für den Anschlag verantwortlich ist (Eurasisches Magazin vom 6.12.2010).

1.1.2 Menschenrechts- und Sicherheitslage:

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Gleichzeitig herrscht ein Klima der Angst, ausgelöst durch eine massive Repression und fortdauernde Menschenrechtsverletzungen. Die Meinungsfreiheit bleibt eingeschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.9.2011).

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 93 Entführungsfälle (gegenüber 42 im Jahr 2008) registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republiksinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Die russische Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa wurde am 15.7.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Am 10.8.2009 wurden Zarema Sajdulajewa, die Leiterin der NGO "Save the Generation", und ihr Ehemann unweit Grosnys von Bewaffneten festgenommen, verschleppt und ermordet (Gewalttaten und terroristische Aktionen im Nordkaukasus 2009, in russland-analysen 194/2009).Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 93 Entführungsfälle (gegenüber 42 im Jahr 2008) registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republiksinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Die russische Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa wurde am 15.7.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Am 10.8.2009 wurden Zarema Sajdulajewa, die Leiterin der NGO "Save the Generation", und ihr Ehemann unweit Grosnys von Bewaffneten festgenommen, verschleppt und ermordet (Gewalttaten und terroristische Aktionen im Nordkaukasus 2009, in russland-analysen 194 aus 2009,).

Im Frühjahr 2010 hat sich der im Sommer 2009 begonnene Anstieg an Gewaltvorfällen in Tschetschenien zunächst nicht fortgesetzt (Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010). Vielmehr ist es seit Jahresbeginn zu einem spürbaren Rückgang von Aktivitäten der Rebellen gekommen, die durch Anti-Terror-Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt werden, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Mittlerweile ist ein Trend zu beobachten, der auf eine (relative) Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Inguschetien und Dagestan hinausläuft (Asylbericht der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.10.2010). Ungeachtet dieser Entwicklung haben vier bewaffnete Angehörige einer Splittergruppe der tschetschenischen Separatisten rund um Hussein Gakajew am 19.10.2010 das tschetschenische Parlament gestürmt, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei diesem Angriff kamen zwei Wachmänner sowie ein Parlamentsmitarbeiter ums Leben (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).

Illegale Festnahmen und Folter von Verdächtigen sind an der Tagesordnung. Immer wieder wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter der Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (Asylbericht der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.10.2010).

Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

Im März 2010 bildeten Russlands Ermittlungsbehörden ein Ressort, das die Menschenentführungen in der Teilrepublik Tschetschenien untersuchen soll. Der tschetschenische Menschenrechtsbeauftragte Nurdi Nuchaschijew legte dem Chef des Untersuchungssausschusses bei der russischen Staatsanwaltschaft eine Liste vor, die die Namen von mehr als 200 gekidnappten Bewohnern der Teilrepublik enthält (Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Russischen Föderation vom Juni 2010).

Nach wie vor sind Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008). Laut UNHCR haben insbesondere Verwandte von Mitgliedern illegaler bewaffneter Verbände, politische Gegner föderaler oder tschetschenischer Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Maskhadow innehatten, sowie Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, Bedenken wegen ihrer Sicherheit und ihrer Rechte geäußert (Stellungnahme von UNHCR vom 7.4.2009).

Caucasian Knot berichtet davon, dass ehemalige Mitarbeiter der Sicherheitskräfte zu Zeiten Dudajews und Maschadows verhaftet und so behandelt würden, wie Personen, die in bewaffneten Gruppen aktiv seien, die zur Zeit der zweiten militärischen Kampagne in Tschetschenien gegründet wurden: Menschenrechtsaktivisten zufolge werden Personen verhaftet, die in verschiedenen Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudajew und Maschadow tätig gewesen sind, auch wenn sie sich nicht an Kämpfen beteiligt haben (Accord-Anfragebeantwortung vom 8.6.2010).

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Vertreter öffentlich bekundet, dass die Familien der Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen hätten, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen:

Präsident Kadyrov sagte im August 2008 ausdrücklich, dass Familienmitglieder der Rebellen diese unterstützen würden, weshalb sie Kollaborateure seien; Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten". Solche Stellungnahmen ermutigen zu gewissen Handlungen und vermitteln den Eindruck, dass mit Straffreiheit gerechnet werden kann. Verwandte gegenwärtiger Kämpfer werden also von höchster Stelle als Kollaborateure betrachtet und sind dadurch einer gewissen Bedrohung in Bezug auf ihre Rechte und Sicherheit ausgesetzt (Analyse der Staatendokumentation vom 9.9.2009).

Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen (entweder durch Beherbergung oder mittels Weitergabe von Lebensmitteln, Kleidung oder Waffen an Rebellen), können grundsätzlich in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden; es kommt auch regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Dennoch greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück: Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis (Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen). Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande einerseits davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, andererseits wird aber auch angenommen, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln, wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Ferner wurde über Festnahmen im Entführungsstil berichtet, bei denen Personen - zumeist Männer - von Sicherheitskräften, die sich nicht auswiesen, festgenommen wurden. In einigen Fällen wurde den Personen ein Sack über den Kopf gestülpt, oder diese ohne Vorwarnung in Autos gezerrt. Nach einer Befragung zu Söhnen, Brüdern oder anderen Verwandten auf der Polizeiwache oder im Freien - oft begleitet von Schlägen und anderen Schikanen, unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter - werden die Personen wieder freigelassen (Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011).

Nach Ansicht von Human Rights Watch ist es aber unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Kriegs logistische Unterstützung der Rebellen leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.1.2010).

1.1.3 Soziale Situation:

Nach den beiden Kriegen in Tschetschenien waren die Infrastruktur und das Gesundheitssystem beinahe vollständig zusammengebrochen. Die Lebensbedingungen sind weiterhin schwierig: Die Arbeitslosenrate ist hoch. Die "alte Industrie", die durch den Krieg zerstört wurde, ist noch nicht wiederaufgebaut. Die schlechte Ausbildung der derzeitigen tschetschenischen Bevölkerung und die Abwanderung qualifizierter Arbeiter haben einen negativen Einfluss auf die sozioökonomische Situation. Jedoch wird in den letzten Jahren der lange Zeit beschworene, aber lange nicht realisierte Wiederaufbau allmählich sichtbar. Kompensationszahlungen zeigen nunmehr erste Erfolge (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009).

Nach Angaben internationaler Hilfsorganisationen haben sich in den Jahren seit 2007 die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

Nach dem zweiten Tschetschenien-Krieg waren - besonders in der Hauptstadt Grosny - medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen daher auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008).

Nach Angaben der UN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10-15 Mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

Der (aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia im Zuge der beiden Kriege entstandene) Mangel an qualifiziertem Personal stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen (Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009).

Die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen besteht in der tschetschenischen Republik. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich ein Oberarzt Kranke empfängt. In zwei Krankenhäusern in Tschetschenien werden entsprechende Therapien für posttraumatische Belastungsstörungen bzw. psychische Traumata durchgeführt. Sämtliche tschetschenische Bürger, die das Profil eines psychischen Traumas aufweisen und medizinische Hilfe benötigen, haben Zugang zu diesen Anstalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um den Zulauf der Patienten zu meistern. Es gibt auch die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung. Psychologische Dienste gibt es ebenfalls in der Tschetschenischen Republik. Zugang zu Psychopharmaka besteht ebenfalls, wenn diese von einem Arzt verschrieben werden (Anfragebeantwortung von Leila Dzeitova, IPO Vesta, vom 8.8.2008).

1.1.4 Rückkehrfragen und Relokation außerhalb Tschetscheniens

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Bisher liegen dem deutschen Auswärtigen Amt auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011). Es ist verbreitet, dass die Behörden die Registrierung von Tschetschenen an Wohnorten außerhalb Tschetschenien willkürlich verweigern, was mit einer Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung verbunden ist und die Ausstellung weiterer Dokumente verhindert (Schwerpunkt: Tschetschenien von Ruth Altenhofer vom April 2008).

Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, u. a. weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

1.1.5 Exkurs: Blutrache

Die Blutrache stellt einen Teil des Adat dar. Das Gewohnheitsrecht sieht die Rache oder kollektive Bestrafung vor: Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder - wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann - seiner Familie Rache nehmen. Die "beleidigte" Person gilt erst wieder als rehabilitiert, wenn die Vergeltung ausgeübt ist. In einigen Republiken des Nordkaukasus, vor allem in Tschetschenien und Inguschetien, tritt Blutrache seit den 1990er Jahren wieder vermehrt auf. Das Wiederaufleben des Adat erfolgte insbesondere aufgrund der Korruption und Machtlosigkeit der Regierung, zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Staat. Die Blutrache wurde von den Männern der involvierten Familie, in einigen besonderen Fällen sogar von den Männern des gesamten Clans ausgerufen. Die Fehde erstreckte sich über alle männlichen Verwandten des Täters. In der Praxis zählen hierzu sein Vater, seine Söhne und - hauptsächlich - seine Brüder. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Lediglich die heidnischen Bräuche bestimmter Hochlandregionen in Tschetschenien erlauben auch den Mord an Frauen im Rahmen der Blutrache. Gründe für das Ausrufen einer Blutfehde sind Unfalltod, tödliche Verletzung, Mord, Landnahme, ernsthafte Beleidigung und ernsthafte Familienschande, wie Brautentführung, unpassende Annäherung an eine Frau oder unehrenhafter Bruch eines Heiratsversprechens. Nach dem Motto "Blut für Blut" wird der Täter oder ein männliches Mitglied seiner Sippe - ohne Zeiteinschränkung - ermordet. Aktuelle Berichte zeigen, dass Blutrache im Nordkaukasus auch heute noch eine Rolle spielt und in der Gesellschaft verankert ist. Auch internationale Organisationen konstatieren, dass die Blutrache in den letzten beiden Jahrzehnten wieder mehr Bedeutung gewonnen hat. Nach einer Dekade der Rechtlosigkeit sahen viele Tschetschenen die Blutrache als einzige Möglichkeit, Recht auszuüben. Die Tradition der Blutrache wurde jedoch zutiefst politisiert, beide Seiten des Konfliktes wollen getötete Verwandte und Kollegen rächen. Einige Organisationen gehen davon aus, dass die Blutrache und Feindschaften zwischen Familien von den Führungspersönlichkeiten der tschetschenischen Sicherheitskräfte gezielt für ihre eigenen Zwecke ausgenutzt werden. Die Tradition des Rachenehmens weitete sich zum Teil also auch auf Fälle aus, in denen nicht traditionell die Familien von Tätern und Opfern involviert sind. Wie viele Fälle von Blutrache es in Tschetschenien gibt, ist unklar, da diese meist im Geheimen ausgeübt wird und in den offiziellen Verbrechensstatistiken nicht separat berücksichtigt wird (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, 5.11.2009).

Die Zahl der Blutfehden in Tschetschenien ist in den letzten zwei Jahrzehnten stark angestiegen. In früheren Jahren war es nicht weniger ehrenhaft, seinem Gegner zu verzeihen, als Rache an ihm auszuüben. Heutzutage sind nur sehr wenige Leute bereit zu vergeben. Sobald eine Person in einem Streit getötet wird und der Täter bekannt ist und wenn die Fakten des Streites gegen den Täter sprechen, gehen die Mitglieder eines neutralen Teip zur Familie des Täters und erklären ihr, dass Blutrache ausgerufen wurde. Ursprünglich wurde nur an derjenigen Person Blutrache geübt, die den Tod eines Verwandten verursacht hat. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich diese Regel geändert; seitdem liegt es in der Entscheidungsgewalt der verletzten Partei zu entscheiden, welcher der nächsten männlichen Verwandten des Täters im Zuge einer Rache getötet werden soll. Blutfehden haben keine zeitliche Begrenzung (Prague Watchdog vom 11.9.2003, zitiert in ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.10.2010).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Von seiner Ehefrau, ebenfalls einer russischen Staatsangehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, ist er mittlerweile geschieden. Der Verbindung entspringen drei Kinder, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2011 - ebenso wie der früheren Ehefrau - der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 zuerkannt worden ist.Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Von seiner Ehefrau, ebenfalls einer russischen Staatsangehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, ist er mittlerweile geschieden. Der Verbindung entspringen drei Kinder, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2011 - ebenso wie der früheren Ehefrau - der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 zuerkannt worden ist.

Während des ersten Tschetschenienkrieges unterstützte der Beschwerdeführer den tschetschenischen Widerstand, indem er Lebensmittel und Medikamente zur Verfügung stellte. Im Winter 1996 wurde er von der russischen Miliz festgenommen und während der folgenden drei Monate inhaftiert und schwer misshandelt. Im September 2003 kam der Beschwerdeführer einer Ladung der Abteilung für innere Angelegenheiten der Miliz in XXXX nach, woraufhin er einen Monat lang inhaftiert wurde. Nach neuerlicher Ladung durch die Abteilung für innere Angelegenheiten reiste der Beschwerdeführer im Oktober 2003 mit seiner (damaligen) Ehefrau und seinen Kindern nach Polen, wo die Familie um Asyl ansuchte. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Polen zogen der Beschwerdeführer und seine Familie die gestellten Asylanträge zurück und reisten nach Tschechien, wo sie ebenfalls um Asyl ansuchten. Wenig später zogen sie auch diese Anträge zurück und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie ebenfalls um die Gewährung von Asyl ersuchten.Während des ersten Tschetschenienkrieges unterstützte der Beschwerdeführer den tschetschenischen Widerstand, indem er Lebensmittel und Medikamente zur Verfügung stellte. Im Winter 1996 wurde er von der russischen Miliz festgenommen und während der folgenden drei Monate inhaftiert und schwer misshandelt. Im September 2003 kam der Beschwerdeführer einer Ladung der Abteilung für innere Angelegenheiten der Miliz in römisch 40 nach, woraufhin er einen Monat lang inhaftiert wurde. Nach neuerlicher Ladung durch die Abteilung für innere Angelegenheiten reiste der Beschwerdeführer im Oktober 2003 mit seiner (damaligen) Ehefrau und seinen Kindern nach Polen, wo die Familie um Asyl ansuchte. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Polen zogen der Beschwerdeführer und seine Familie die gestellten Asylanträge zurück und reisten nach Tschechien, wo sie ebenfalls um Asyl ansuchten. Wenig später zogen sie auch diese Anträge zurück und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie ebenfalls um die Gewährung von Asyl ersuchten.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in XXXX einen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizophrenen Psychose, durch Versetzen mehrerer gegen den Hals- und Brustkorbbereich geführter Messerstiche und Messerschnitte vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zugerechnet würde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 in römisch 40 einen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizophrenen Psychose, durch Versetzen mehrerer gegen den Hals- und Brustkorbbereich geführter Messerstiche und Messerschnitte vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB zugerechnet würde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Die in Tschetschenien lebende Familie des Getöteten verkündete der Familie des Beschwerdeführers die Blutrache, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr der Blutrache durch die in der Russischen Föderation lebenden Verwandten des von ihm Getöteten ausgesetzt wäre.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer wie immer gearteten staatlichen Verfolgung wegen seiner Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes während des ersten Tschetschenienkrieges ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an einer katatonen Schizophrenie (ICD-10: F 20.2).

2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Aus diesem Grund konnte die in der Beschwerde beantragte Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international, des US Department of State und des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte sowie sonstiger geeigneter Stellen zur Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat unterbleiben (der in der Beschwerde gestellte Antrag wurde vom Beschwerdeführer später auch nicht mehr erneuert). Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund, die in den Länderberichten enthaltenen Aussagen seinen Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer ist den ihm übermittelten Länderberichten nicht entgegengetreten.

2.2 Die Staatsangehörigkeit, Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits das Bundesasylamt festgestellt; im Verfahren sind keine diesbezüglichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hervorgekommen.

Dass die Familie des Beschwerdeführers in Polen und Tschechien Asylanträge gestellt hat, konnte aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner (mittlerweile geschiedenen) Ehefrau festgestellt werden.

2.3 Die Feststellungen hinsichtlich der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer und dessen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand konnten aufgrund des psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens vom 17.3.2006 sowie der im Akt befindlichen ärztlichen Stellungnahmen der psychiatrischen Leitung der Justizanstalt XXXX getroffen werden.2.3 Die Feststellungen hinsichtlich der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer und dessen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand konnten aufgrund des psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens vom 17.3.2006 sowie der im Akt befindlichen ärztlichen Stellungnahmen der psychiatrischen Leitung der Justizanstalt römisch 40 getroffen werden.

2.4 Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Widerstandsbewegung im ersten Tschetschenienkrieg mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt hat und in der Folge zwei Mal inhaftiert wurde, konnte aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, die er u.a. im Strafverfahren gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen in den wesentlichsten Punkten inhaltsgleich vorgetragen hat und auf die auch das im Strafprozess ausschlaggebende Sachverständigen-Gutachten Bezug genommen hat, getroffen werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen auch mit jenen seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau überein und finden im Übrigen auch in der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - auf Folterungen während der Haft im Jahr 1996 zurückzuführen sind, (bedenkt man auch den Vorfall vom XXXX, bei dem ein tschetschenischer Volksgruppenangehöriger ums Leben kam) auf tragische Weise ihre Bestätigung (siehe auch das Sachverständigen-Gutachten vom 17.3.2006). Seine Ladungen durch die Abteilung für innere Angelegenheiten in XXXX konnte er zudem durch Vorlage der entsprechenden Dokumente untermauern. Angesichts dessen vermögen die gegen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angeführten Argumente der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zu überzeugen.2.4 Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Widerstandsbewegung im ersten Tschetschenienkrieg mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt hat und in der Folge zwei Mal inhaftiert wurde, konnte aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, die er u.a. im Strafverfahren gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen in den wesentlichsten Punkten inhaltsgleich vorgetragen hat und auf die auch das im Strafprozess ausschlaggebende Sachverständigen-Gutachten Bezug genommen hat, getroffen werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen auch mit jenen seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau überein und finden im Übrigen auch in der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - auf Folterungen während der Haft im Jahr 1996 zurückzuführen sind, (bedenkt man auch den Vorfall vom römisch 40 , bei dem ein tschetschenischer Volksgruppenangehöriger ums Leben kam) auf tragische Weise ihre Bestätigung (siehe auch das Sachverständigen-Gutachten vom 17.3.2006). Seine Ladungen durch die Abteilung für innere Angelegenheiten in römisch 40 konnte er zudem durch Vorlage der entsprechenden Dokumente untermauern. Angesichts dessen vermögen die gegen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angeführten Argumente der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zu überzeugen.

2.5 Die Feststellung der Verkündung von Blutrache durch Verwandte des Todesopfers vom XXXX gegenüber der Familie des Beschwerdeführers gründet auf die Ergebnisse des Verfahrens D6 262531-2/2008 des Sohnes des Beschwerdeführers, in welchem die Blutrachegefahr bereits mit Erkenntnis vom 5.9.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist (im vorliegenden Fall kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tat Auswirkungen auf die Frage der Blutrache hätte [vgl.2.5 Die Feststellung der Verkündung von Blutrache durch Verwandte des Todesopfers vom römisch 40 gegenüber der Familie des Beschwerdeführers gründet auf die Ergebnisse des Verfahrens D6 262531-2/2008 des Sohnes des Beschwerdeführers, in welchem die Blutrachegefahr bereits mit Erkenntnis vom 5.9.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist (im vorliegenden Fall kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tat Auswirkungen auf die Frage der Blutrache hätte [vgl.

ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.10.2010: "Entscheidend ist der Schaden, der entstanden ist, nicht die Absicht..."]).

2.6 Dass eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, denen zufolge - wie sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.1.2010 ergibt - es nach Ansicht von Human Rights Watch unwahrscheinlich ist, dass eine Person, die während des ersten Tschetschenienkriegs logistische Unterstützung der Rebellen leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist. Folglich stellt die bloße Unterstützung der Widerstandskämpfer in den Jahren 1994 bis 1996 heute keinen Grund mehr für eine Verfolgung des Beschwerdeführers dar.

In diesem Zusammenhang sind darüber hinaus die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu bedenken, nämlich dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Heimkehr aufgrund seiner Erkrankung an katatoner Schizophrenie - soweit aus heutiger Sicht absehbar - weiterhin einer psychiatrischen bzw. medizinischen Betreuung in seiner Heimat bedürfte. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Erkrankung von Kadyrow-treuen Sicherheitskräften - was ihren Kampf gegen tschetschenische Separatisten anbelangt - nicht als Gefahr eingestuft würde. Dass die staatlichen Sicherheitskräfte in ihren Bestrebungen, Angehörige oder Unterstützer des aktuellen tschetschenischen Widerstands zu verfolgen, unter den gegebenen Umständen dennoch ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben würden, kann in Anbetracht seiner medizinischen Betreuungsbedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind somit auch aus diesem Grund nicht mehr aktuell. Daher vermag auch die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Heimat von staatlichen Sicherheitskräften wegen seiner früheren Unterstützung des Widerstandes aufgespürt und festgenommen zu werden, nicht zu überzeugen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz - sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz - sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.

3.3 Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention; im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3 Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention; im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie bereits dargelegt, stellt die bloße Unterstützung des Widerstandes im ersten Tschetschenienkrieg aktuell keinen Grund für eine Verfolgung dar. Hinzu kommt, dass gemäß dem gegenständlichen Falls anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde trotz seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Betreuungsbedürftigkeit aus der Sicht der Kadyrowzy in ihrem Kampf gegen tschetschenische Separatisten als "Gefahr" angesehen werden.

Hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache durch die Verwandten des von ihm getöteten russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist zu bedenken, dass eine solcherart befürchtete Gefährdung nicht auf einem in der GFK genannten Grund beruht: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat, unterfällt eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399;Hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache durch die Verwandten des von ihm getöteten russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist zu bedenken, dass eine solcherart befürchtete Gefährdung nicht auf einem in der GFK genannten Grund beruht: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat, unterfällt eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vergleiche VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399;

3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 Asylgesetz 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508;3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, Asylgesetz 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508;

3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251;

21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358; weiters Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]). Dies träfe im vorliegenden Fall jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, sondern ist selbst jene Person, die den Tod des russischen Staatsangehörigen herbeigeführt hat. Aus diesem Grund scheidet auch der Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im gegenständlichen Fall aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358; weiters Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]). Dies träfe im vorliegenden Fall jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, sondern ist selbst jene Person, die den Tod des russischen Staatsangehörigen herbeigeführt hat. Aus diesem Grund scheidet auch der Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im gegenständlichen Fall aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).

Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass keine Situation besteht, in der alle Angehörigen der tschetschenischen Ethnie allein aufgrund dieses Umstands mit Verfolgung rechnen müssen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung scheidet somit aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.6.2008, 2006/20/0756).Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass keine Situation besteht, in der alle Angehörigen der tschetschenischen Ethnie allein aufgrund dieses Umstands mit Verfolgung rechnen müssen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung scheidet somit aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.6.2008, 2006/20/0756).

Der mittlerweile geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seinen Kindern wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund des Antragstellungszeitpunktes (11.4.2004) sind im vorliegenden Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden (siehe aber die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 bezüglich § 8 Abs. 1 idF BGBl. I 101/2003). Da mangels entsprechender Übergangsregelung die Vorschriften des Familienverfahrens nach § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind, scheidet eine Asylgewährung im Wege des Familienverfahrens aus.Der mittlerweile geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seinen Kindern wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund des Antragstellungszeitpunktes (11.4.2004) sind im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden (siehe aber die Ausnahmeregelung des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 bezüglich Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,). Da mangels entsprechender Übergangsregelung die Vorschriften des Familienverfahrens nach Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind, scheidet eine Asylgewährung im Wege des Familienverfahrens aus.

3.4 Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.3.4 Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 37 Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373;

25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor.

Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

Gemäß den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 22.10.2005 in XXXX einen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit getötet, und die Familie des Opfers in Tschetschenien gegenüber der Familie des Beschwerdeführers Blutrache verkündet. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Blutrache in Tschetschenien seit den 1990er Jahren wieder vermehrt auftritt und an Bedeutung gewonnen hat. Die Blutrache ist zudem keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen, sodass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tat im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Blutrache der in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen des von ihm Getöteten zu werden. Da auch kein effektiver Schutz des Beschwerdeführers vor der Blutrache der Verwandten des Getöteten anzunehmen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation jedenfalls unzulässig. Nach Ansicht des erkennenden Senates würde aufgrund der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit eine Rückführung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 2 EMRK führen.Gemäß den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 22.10.2005 in römisch 40 einen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit getötet, und die Familie des Opfers in Tschetschenien gegenüber der Familie des Beschwerdeführers Blutrache verkündet. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Blutrache in Tschetschenien seit den 1990er Jahren wieder vermehrt auftritt und an Bedeutung gewonnen hat. Die Blutrache ist zudem keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen, sodass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tat im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Blutrache der in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen des von ihm Getöteten zu werden. Da auch kein effektiver Schutz des Beschwerdeführers vor der Blutrache der Verwandten des Getöteten anzunehmen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation jedenfalls unzulässig. Nach Ansicht des erkennenden Senates würde aufgrund der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit eine Rückführung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Artikel 2, EMRK führen.

3.5 Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung von jener Asylbehörde zu erteilen, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.5 Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung von jener Asylbehörde zu erteilen, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Da der Asylgerichtshof erstmals feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen worden ist. Wie oben ersichtlich stützt sich die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf das Fehlen von aktueller asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers, nicht aber darauf, dass ein Asylausschlussgrund vorliege.Da der Asylgerichtshof erstmals feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen worden ist. Wie oben ersichtlich stützt sich die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auf das Fehlen von aktueller asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers, nicht aber darauf, dass ein Asylausschlussgrund vorliege.

Gemäß ständiger Rechtsprechung ist in verfassungskonformer Interpretation des § 15 Abs. 1 AsylG 1997 als weitere Voraussetzung zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung darüber hinaus auch zu prüfen, ob der Asylwerber - ungeachtet dessen, dass der Asylantrag nicht wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen wurde - jedenfalls keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat (dies resultiert aus der Überlegung, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt würde, wenn eine befristete Aufenthaltsberechtigung nur jenen Asylwerbern zu versagen wäre, deren Asylantrag aus einem Asylausschlussgrund abgewiesen wurde, nicht aber solchen Asylwerbern, die zwar einen solchen Asylausschlussgrund verwirklicht haben, deren Asylantrag aber aus einem anderen als einem Asylausschlussgrund rechtskräftig abgewiesen wurde; vgl. VwGH 4.11.2004, 2001/20/0649 ["Es kann nämlich für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht darauf ankommen, welchen von mehreren Gründen die Asylbehörde für die Abweisung eines Asylantrages herangezogen hat."]; vgl. auch AsylGH 19.12.2008, C5 221.673-2/2008 mwN). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Asylinstanzen - um die Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu ermöglichen - jedenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 8 AsylG 1997 bereits bei der Abweisung eines Asylantrages bei gegebenen Anhaltspunkten Feststellungen über die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes zu treffen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Entscheidung auf das Bestehen eines Asylausschlussgrundes oder (auch) auf andere Abweisungsgründe stützen.Gemäß ständiger Rechtsprechung ist in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 als weitere Voraussetzung zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung darüber hinaus auch zu prüfen, ob der Asylwerber - ungeachtet dessen, dass der Asylantrag nicht wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen wurde - jedenfalls keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat (dies resultiert aus der Überlegung, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt würde, wenn eine befristete Aufenthaltsberechtigung nur jenen Asylwerbern zu versagen wäre, deren Asylantrag aus einem Asylausschlussgrund abgewiesen wurde, nicht aber solchen Asylwerbern, die zwar einen solchen Asylausschlussgrund verwirklicht haben, deren Asylantrag aber aus einem anderen als einem Asylausschlussgrund rechtskräftig abgewiesen wurde; vergleiche VwGH 4.11.2004, 2001/20/0649 ["Es kann nämlich für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht darauf ankommen, welchen von mehreren Gründen die Asylbehörde für die Abweisung eines Asylantrages herangezogen hat."]; vergleiche auch AsylGH 19.12.2008, C5 221.673-2/2008 mwN). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Asylinstanzen - um die Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 zu ermöglichen - jedenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bereits bei der Abweisung eines Asylantrages bei gegebenen Anhaltspunkten Feststellungen über die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes zu treffen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Entscheidung auf das Bestehen eines Asylausschlussgrundes oder (auch) auf andere Abweisungsgründe stützen.

Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund iSd § 13 AsylG 1997 vorliegt. Gemäß § 13 AsylG 1997 ist (die Gewährung von) Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund iSd Paragraph 13, AsylG 1997 vorliegt. Gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 ist (die Gewährung von) Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Vielmehr muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur ferner Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 227 ff.). Auch UNHCR nimmt in seinen Richtlinien zum internationalen Schutz auf jene Fälle Bezug, in welchen Personen nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden und nennt insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit als Grund für die Zurückweisung von persönlicher Verantwortung (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens vom 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4.9.2003, S. 7).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Vielmehr muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur ferner Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 227 ff.). Auch UNHCR nimmt in seinen Richtlinien zum internationalen Schutz auf jene Fälle Bezug, in welchen Personen nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden und nennt insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit als Grund für die Zurückweisung von persönlicher Verantwortung (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens vom 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4.9.2003, S. 7).

Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer einen Menschen unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizophrenen Psychose, vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zugerechnet würde; gemäß § 21 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer einen Menschen unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizophrenen Psychose, vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB zugerechnet würde; gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Da der Beschwerdeführer sohin aufgrund seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht wegen der Begehung des Mordes gemäß § 75 StGB verurteilt wurde, hat er keinen der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden Asylausschlussgrund verwirklicht. Gemäß dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX war ihm die Tat nicht subjektiv vorwerfbar.Da der Beschwerdeführer sohin aufgrund seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht wegen der Begehung des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB verurteilt wurde, hat er keinen der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden Asylausschlussgrund verwirklicht. Gemäß dem Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 war ihm die Tat nicht subjektiv vorwerfbar.

3.6 Gemäß § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.3.6 Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster und zweiter Satz AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen von zwei Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe, die auch vom Asylgerichtshof den Feststellungen zu Grunde gelegt wurden. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen von zwei Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe, die auch vom Asylgerichtshof den Feststellungen zu Grunde gelegt wurden. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, politische Gesinnung, strafrechtliche Verurteilung, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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