Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A3 267.529-3/2009/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, Zl. 08 06.494-BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 10.06.2010 und am 09.11.2011:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, Zl. 08 06.494-BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 10.06.2010 und am 09.11.2011:
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13, § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 16.07.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er seinen ersten Asylantrag. Er wurde hierzu am 20.07.2004, 22.07.2004 und am 29.12.2005 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er als Fluchtgrund anführte, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Position als Chiefpriest - der bereits seinerseits seinem Vater nachgefolgt ist - nicht einnehmen habe wollen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 16.07.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er seinen ersten Asylantrag. Er wurde hierzu am 20.07.2004, 22.07.2004 und am 29.12.2005 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er als Fluchtgrund anführte, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Position als Chiefpriest - der bereits seinerseits seinem Vater nachgefolgt ist - nicht einnehmen habe wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2006, Zl. 04 14.488-BAG, wurde der Antrag vom 16.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2006, Zl. 04 14.488-BAG, wurde der Antrag vom 16.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. 267.529/0/13E-XII/37/06, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 11.12.2007 in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. 267.529/0/13E-XII/37/06, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 11.12.2007 in Rechtskraft.
2. Am 25.07.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei brachte er vor, dass er seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe. Er sei insgesamt drei Mal in Haft gewesen. Als sein erster Asylantrag abgelehnt worden sei, sei er im Gefängnis gewesen. Er sei krank und in ärztlicher Behandlung gewesen. Wegen seiner Krankheit habe er sich nicht um sein negatives Asylverfahren kümmern und somit auch keine Berufung dagegen einlegen können. Da die Ablehnung seines Antrages in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden sei und er nichts mehr dagegen machen könne, stelle er jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er wolle, dass seine Gründe nochmals überprüft und beurteilt werden. Am Fluchtgrund habe sich nichts geändert und es komme auch nichts dazu. Sein Leben sei weiterhin durch die Voodoo-Organisation in Gefahr. Sein Großvater sei Voodoo-Priester gewesen. Traditionsgemäß hätte sein Vater nach dessen Tod diese Position einnehmen sollen. Als sich sein Vater geweigert habe, sei er deshalb umgebracht worden. Automatisch wäre der Beschwerdeführer für diese Position vorgesehen gewesen. Da er Christ sei und mit Voodoo nichts zu tun haben wolle, eine Verweigerung jedoch seinen Tod bedeutet hätte, sei er geflüchtet. Die Flucht sei ihm durch einen Onkel, der Verbindungen zur Kirche in Lagos gehabt hätte, ermöglicht worden. Seines Wissens habe die Position nicht nachbesetzt werden können und die Gruppe habe so ihre Macht verloren. Aus Rache werde er nun von ihnen verfolgt.
3. Am 29.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.3. Am 29.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
4. Am 04.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte hierbei vor, dass er - vor seiner Inhaftierung - mit seiner Freundin zusammengelebt habe. Er habe in Nigeria Probleme wegen des Voodoo-Kultes. Es seien genau dieselben Probleme, die er bereits bei seiner ersten Asylantragstellung vorgebracht habe. Als er letztes Jahr im Gefängnis mit einem Freund in Afrika telefoniert habe, meinte dieser, er solle auf keinen Fall zurückkehren. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen. Er sei HIV-positiv. In Afrika gebe es betreffend seiner Krankheit keine Medikamente, um diese zu heilen. Er fühle sich benachteiligt, weil er der Volksgruppe der Isha-Benin angehöre. Er wolle auch wieder zurück in seine Heimat, aber er wisse, dass er nicht zurück dürfe. Daher mache er das auch nicht.
5. Mit Bescheid vom 19.08.2008, Zl. 08 06.494-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.5. Mit Bescheid vom 19.08.2008, Zl. 08 06.494-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
6. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2008, Zl. A3 267.529-2/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ersatzlos behoben.6. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2008, Zl. A3 267.529-2/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
7. Mit Schreiben vom 10.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu einer Stellungnahme hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aufgefordert, die der Beschwerdeführer - nach Fristerstreckung - am 17.04.2009 erstattete. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner HIV-Infektion in ärztlicher Behandlung sei und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde. Bezüglich der Art und Häufigkeit seiner Behandlung sowie seiner Medikamentation ersuche er, seine Ärzte zu befragen. Er sei nicht nur HIV-positiv, sondern auch mit Hepatitis infiziert.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der XXXX vom 09.04.2009 vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der HIV-Ambulanz in Betreuung ist. Bei der letzten Routinekontrolle lagen die CD4-Zellen bei 370. Eine Therapie wird üblicherweise bei Werten unter 350 CD4-Zellen begonnen.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der römisch 40 vom 09.04.2009 vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der HIV-Ambulanz in Betreuung ist. Bei der letzten Routinekontrolle lagen die CD4-Zellen bei 370. Eine Therapie wird üblicherweise bei Werten unter 350 CD4-Zellen begonnen.
Weiters legte der Beschwerdeführer Berichte über medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria von September 2007 und Januar 2008, die Stellungnahme eines Arztes der XXXX vom 06.10.2008 betreffend die Therapiemöglichkeiten in Nigeria sowie einen Artikel über HIV/Aids in Nigeria vom 28.11.2002 vor.Weiters legte der Beschwerdeführer Berichte über medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria von September 2007 und Januar 2008, die Stellungnahme eines Arztes der römisch 40 vom 06.10.2008 betreffend die Therapiemöglichkeiten in Nigeria sowie einen Artikel über HIV/Aids in Nigeria vom 28.11.2002 vor.
8. Laut Aktenvermerk vom 30.04.2009 wurde am selben Tag mit XXXX von der XXXX ein Telefonat geführt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv, aber noch nicht an Aids erkrankt ist. Die Werte der CD4-Zellen liegen über 370, somit über 350, weshalb noch keine Therapie begonnen wurde. Es besteht daher zurzeit kein lebensbedrohender Zustand. Sollte eine Therapie begonnen werden, müsste der Beschwerdeführer lebenslang Tabletten einnehmen. Wenn Werte unter 350 vorliegen und keine Therapie begonnen wird, dann würde die Lebenserwartung vermindert werden.8. Laut Aktenvermerk vom 30.04.2009 wurde am selben Tag mit römisch 40 von der römisch 40 ein Telefonat geführt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv, aber noch nicht an Aids erkrankt ist. Die Werte der CD4-Zellen liegen über 370, somit über 350, weshalb noch keine Therapie begonnen wurde. Es besteht daher zurzeit kein lebensbedrohender Zustand. Sollte eine Therapie begonnen werden, müsste der Beschwerdeführer lebenslang Tabletten einnehmen. Wenn Werte unter 350 vorliegen und keine Therapie begonnen wird, dann würde die Lebenserwartung vermindert werden.
9. Am 13.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er keine Dokumente vorlegen könne, die seine Identität bestätigten. In Nigeria habe er einen Führerschein. Da er jedoch keinen Kontakt nach Nigeria habe, könne er sich diesen nicht schicken lassen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er oft zusammen sei und bei der er auch genächtigt habe. Sie habe aber die Wohnung im Dezember 2008 verloren und wohne seitdem bei ihren Eltern. Sie sei 18 oder 19 Jahre alt. Ihren Geburtstag wisse er nicht. Er spreche oft mit ihr und sie würden gemeinsam fortgehen. Er glaube, dass sie ihn mit HIV angesteckt habe. Er wolle nicht abgeschoben werden und habe dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren. In Nigeria seien die Dorfleute von XXXX hinter ihm her. Dabei gehe es um die Voodoo-Geschichte. Er möchte hier bleiben, weil er hier in Österreich besser behandelt werde. Er habe in Nigeria kein Haus. Selbst wenn er seine Familie finde, wisse er nicht, wie er seiner Familie erklären solle, dass er HIV-positiv sei. Er würde von ihnen abgelehnt werden.9. Am 13.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er keine Dokumente vorlegen könne, die seine Identität bestätigten. In Nigeria habe er einen Führerschein. Da er jedoch keinen Kontakt nach Nigeria habe, könne er sich diesen nicht schicken lassen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er oft zusammen sei und bei der er auch genächtigt habe. Sie habe aber die Wohnung im Dezember 2008 verloren und wohne seitdem bei ihren Eltern. Sie sei 18 oder 19 Jahre alt. Ihren Geburtstag wisse er nicht. Er spreche oft mit ihr und sie würden gemeinsam fortgehen. Er glaube, dass sie ihn mit HIV angesteckt habe. Er wolle nicht abgeschoben werden und habe dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren. In Nigeria seien die Dorfleute von römisch 40 hinter ihm her. Dabei gehe es um die Voodoo-Geschichte. Er möchte hier bleiben, weil er hier in Österreich besser behandelt werde. Er habe in Nigeria kein Haus. Selbst wenn er seine Familie finde, wisse er nicht, wie er seiner Familie erklären solle, dass er HIV-positiv sei. Er würde von ihnen abgelehnt werden.
Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Lage in Nigeria vorgehalten. Er erklärte, dass er sich dazu schriftlich äußern möchte. Ihm wurde hierzu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
10. Mit Schreiben vom 27.05.2009 legte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Lebensgefährtin vor und erstattete eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Darin führt er aus, dass er im Falle einer Rückkehr keine Therapie auf europäischem Niveau finden könnte, da eine solche Behandlung nur für die Reichen existiere, zu denen er nicht gehöre. Es wäre ihm auf Grund der Stigmatisierung nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Verwandte würden den Beschwerdeführer nicht dauerhaft aufnehmen können, da von vornherein klar sei, dass dieser Mitbewohner nur Kosten und Probleme bedeuten würde. Zusätzlich zu den physischen Symptomen der Krankheit würde die Stigmatisierung einen zusätzlichen Faktor zur unmenschlichen Situation darstellen. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Infektion momentan durch einen gesunden Ernährungsplan und gesundes Trinkwasser unter Kontrolle. In Nigeria herrsche ein Mangel an beidem. Eine ausgewogene Ernährung sei finanziell nicht möglich. Weiters hätten nur 50 % der Nigerianer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das bedeute, dass es gesundheitlich mit dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr rapide bergab gehen würde. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten wohl verhalten habe, sei von einer Gefährdung von öffentlichen Interessen nicht mehr zu sprechen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer eine Lebenspartnerin habe und dementsprechend sozial eingebettet sei. Der Beschwerdeführer behalte sich vor, noch Ergänzungen einzubringen.
Aus dem Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geht hervor, dass diese mit dem Beschwerdeführer seit 2006 zusammen sei und mit ihm eine Familie gründen möchte.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, Zl. 08 06.494-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2008 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, Zl. 08 06.494-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag bezüglich der der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend führte die Erstinstanz aus, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe, in Nigeria verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es habe keine Bedrohungssituation festgestellt werden können. Er sei HIV-positiv und verfüge in Österreich über familiäre und persönliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe keine amtlichen Urkunden oder Unterlagen sonstiger Art vorlegen können, weshalb seine Identität nicht feststehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei weder glaubhaft noch verifizierbar. Es habe daher keine Bedrohungssituation festgestellt werden können. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhafte aussichtlose Lage geraten würde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Begründend führte die Erstinstanz aus, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe, in Nigeria verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es habe keine Bedrohungssituation festgestellt werden können. Er sei HIV-positiv und verfüge in Österreich über familiäre und persönliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe keine amtlichen Urkunden oder Unterlagen sonstiger Art vorlegen können, weshalb seine Identität nicht feststehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei weder glaubhaft noch verifizierbar. Es habe daher keine Bedrohungssituation festgestellt werden können. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhafte aussichtlose Lage geraten würde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
12. In der dagegen über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er offensichtlich nicht an Hepatitis erkrankt sei. Die HIV-Infektion sei jedoch auf einem Niveau, dass in allernächster Zukunft von der Notwendigkeit einer Therapie auszugehen sei, die lebenslange Medikamenteneinnahme bedeute. Die belangte Behörde habe offenbar bezüglich des asylrelevanten Vorbringens überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Im bekämpften Bescheid fänden sich auch keine (ausreichenden bzw. geeigneten) Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone bzw. Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst worden seien. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Generell verkenne die Behörde, dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle und daher generell nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Ausweisung und Abschiebung dorthin zulässig wäre. Ebenso sei die humanitäre Situation katastrophal. Die Bindungen zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Eine faire Interessenabwägung hätte jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Der Beschwerdeführer sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden, da sein Asylantrag nicht ausreichend ernsthaft bearbeitet worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine Verfahrenshilfe, insbesondere zur Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung.
13. Am 10.06.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer nach den Umständen seiner Ausreise befragt wurde. Er gab an, dass er in seiner Heimat schon vorher Probleme gehabt habe und bei einer Rückkehr wäre es bestimmt nicht leicht für ihn. Er sei jetzt hier in Österreich und es gehe ihm nicht gut, er sei krank. Es gäbe niemanden, der in Nigeria für ihn sorgen könnte. Hier habe er eine gute Behandlung und man nehme sich seiner an. Seit seiner Ausreise habe er nichts mehr von seiner Familie gehört. Seine Mutter, sein kleiner Bruder und auch seine Schwester seien bei seiner Ausreise noch in Nigeria gewesen. Er habe mit ihnen in einer Wohnung zusammen gelebt. Früher habe er auch noch Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen gehabt. Was mit ihnen jetzt sei, wisse er nicht. Er habe nichts mehr von ihnen gehört. Sein Großvater sei ein Verehrer eines Idols gewesen und sein Vater sei Christ gewesen, der an solche Dinge nicht geglaubt habe. Als der Großvater verstorben sei, hätte sein Vater dessen Stelle einnehmen sollen. Sein Vater habe das nicht gewollt, aber man habe ihn dazu gezwungen. Im Zuge all dessen, als man seinen Vater zum Priester des Idols habe machen wollen, sei sein Vater gestorben. Somit wäre er nach dem Tod seines Vaters an der Reihe gewesen. Sein Vater sei im Zuge dieser Voodoo-Vorbereitungen im Jahr 2004 verstorben. Das genaue Datum wisse er nicht mehr.
Er sei HIV-positiv, habe sich bei seiner Freundin angesteckt. Bei der letzten ambulanten Untersuchung habe ihm der Arzt gesagt, dass die Werte im Moment nicht erhöht seien und er einstweilen keine Medikamente einzunehmen brauche. Er glaube nicht, dass sich seine Familie im Falle seiner Rückkehr um ihn kümmern würde. Es wäre sehr hart für ihn, eben wegen seiner Krankheit, die er jetzt habe. Das Wasser sei verschmutzt und er könnte sich eine medizinische Behandlung gar nicht leisten. Außerdem würde ihn niemand bei sich wohnen lassen, wenn man erfahre, dass er diese Krankheit habe. Bevor er in Strafhaft gekommen sei, habe er mit seiner Freundin ca. drei Jahre zusammengelebt. Sie seien nicht verheiratet, hätten aber Heiratspläne gehabt. In Österreich habe er von 2006 bis 2009 bei einem Automechaniker gearbeitet. Er habe dort als Hilfsarbeiter ausgeholfen. In Nigeria habe er auch Automechanikerarbeiten gemacht.
Er könnte in Nigeria nicht ins Krankenhaus gehen, weil er sich die Behandlung nicht leisten könne. Hier in Österreich würde man sich seiner annehmen und er könnte bei halbwegs guter Gesundheit bleiben und vielleicht auch stark genug sein, um für sich selbst zu sorgen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" zeige, dass für Rückkehrer, die HIV-positiv seien, in Nigeria mit großer Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und hoffnungslose Situation drohe. Eine ausgewogene Ernährung wäre im Falle einer Rückkehr nach Nigeria finanziell nicht möglich. Die generelle Versorgungssituation habe sich in allerjüngster Zeit erheblich verschlechtert. In Armenvierteln seien die Verhältnisse besonders unhygienisch. Und es liege in der Natur von Slums und Armenvierteln, dass es dort überhaupt keine Anonymität gebe und der Beschwerdeführer somit Stigmatisierung und Diskriminierung in besonderem Maße ausgesetzt wäre.
Nach Verlesung einer Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage A) erklärte der Beschwerdeführer Folgendes:
In Nigeria müssten jeden Tag Menschen sterben. Menschen, die an so einer Krankheit wie er leiden würden, würden jeden Tag sterben, weil sie keine Behandlung bekämen. In Nigeria hätten sie auch nicht diese Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente wie hier. Selbst wenn behauptet werde, dass HIV-Patienten behandelt würden, so würden doch täglich welche sterben, weil sie keine Behandlung hätten. Er möchte noch sagen, dass seine Freundin ihm einen Brief geschickt habe, den er auch an seinen Anwalt weitergegeben habe. In diesem Brief schreibe sie, wie leid es ihr tue, dass sie ihn mit dieser Krankheit angesteckt habe und dass sie in Zukunft für ihn da sein werde.
14. Mit Fax vom 11.06.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er vorbringt, dass er HIV-positiv und daher stigmatisiert sei, weshalb er auf die Hilfe von etwaig noch vorhandenen Verwandten nicht hoffen könne. Dazu komme, dass nach offiziellen Berichten mindestens 70 % der Bevölkerung Nigerias in absoluter Armut leben würden und - entsprechend den Denkgesetzen - mit überwiegend realer Wahrscheinlichkeit eine soziale Versorgung eines HIV-Positiven gar nicht möglich sei. Theoretische Berichte seien nicht in der Lage, den Augenzeugenbericht eines unbedenklichen Zeugen, der für eine anerkannte Organisation arbeite, zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte im Falle der Rückkehr mit einer sofortigen, erheblichen und iSd Art 2 und 3 EMRK relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen.14. Mit Fax vom 11.06.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er vorbringt, dass er HIV-positiv und daher stigmatisiert sei, weshalb er auf die Hilfe von etwaig noch vorhandenen Verwandten nicht hoffen könne. Dazu komme, dass nach offiziellen Berichten mindestens 70 % der Bevölkerung Nigerias in absoluter Armut leben würden und - entsprechend den Denkgesetzen - mit überwiegend realer Wahrscheinlichkeit eine soziale Versorgung eines HIV-Positiven gar nicht möglich sei. Theoretische Berichte seien nicht in der Lage, den Augenzeugenbericht eines unbedenklichen Zeugen, der für eine anerkannte Organisation arbeite, zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte im Falle der Rückkehr mit einer sofortigen, erheblichen und iSd Artikel 2 und 3 EMRK relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen.
15. Mit Fax vom 14.06.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme und bringt vor, dass ein HIV-Infizierter im Falle der Rückkehr nach Nigeria qualvoll zugrunde gehen würde.
16. In einer weiteren Ergänzung vom 27.07.2010 verwies der Beschwerdeführer auf einen Beitrag im ORF am 21.07.2010 anlässlich der AIDS-Konferenz in Wien. Demnach komme eine HIV-Infektion in Afrika einem Todesurteil gleich.
17. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011, Zl. A3 267.529-3/2009/16Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.17. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011, Zl. A3 267.529-3/2009/16Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
18. In der am 09.11.2011 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut zu den Beweggründen für das Verlassen seiner Heimat befragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater 2004 verstorben sei und er nicht wisse, wie es um seine Mutter stehe. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Namen seiner Schwestern habe er vergessen. Die eine Schwester heiße XXXX und die andere, so glaube er, heiße XXXX. Nein, sie heiße XXXX. Ein Bruder heiße XXXX. Er glaube, dass der andere Bruder XXXX oder XXXX heiße. Der Beschwerdeführer sei drei Jahre in die Grundschule gegangen. Im Jahr 2004 habe er Nigeria verlassen. Zum Verlassen seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater mit einem Voodoo-Zauber zu tun gehabt hätte und nach dessen Tod hätte sein Vater ihm nachfolgen sollen. Wann sein Großvater gestorben sei, wisse er nicht mehr. Sein Vater sei zu dem Voodoo-Ort gebracht worden und im Zuge der Voodoo-Aktivitäten - er sei in irgendeiner Flüssigkeit gebadet worden - sei sein Vater verstorben. Nach dem Tod des Vaters hätte der Beschwerdeführer ihm nachfolgen sollen. Er sei zum Ort des Schreins gebracht und mit "irgendetwas" eingerieben worden, doch nach ca. 14 Tagen hätten ihn die Leute seiner Kirche gerettet. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann er zu diesem Ort gebracht worden sei. Leute seiner Mutter hätten ihn schließlich von dort geholt. Dabei habe es sich um den Bruder seiner Mutter und andere Leute gehandelt, die ihn befreit hätten. Von ihnen sei er nach Lagos gebracht worden, wo der Pfarrer gewesen sei, der ihm zur Ausreise verholfen habe. Er glaube, nur einen Tag in Lagos gewesen zu sein und dann Nigeria verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Polizei gegangen, weil einige Polizisten auch dieser Tradition anhängen würden. In Österreich habe er gelegentlich als Automechaniker und zwar von 2006 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2007 gearbeitet. Mit seiner Freundin sei er seit dem Jahr 2006 zusammen. Seit 2006 wisse er auch, dass er HIV-positiv sei. Derzeit nehme er dagegen keine Medikamente. Er habe auch zwei Deutschkurse besucht. Sein momentan gesundheitlich relativ stabiler Zustand sei auf die günstigen österreichischen Bedingungen zurückzuführen. Aufgrund des mangelhaft sauberen Wassers und der mangelhaft sauberen Nahrung in Nigeria sei mit einer unmittelbaren signifikanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Er habe keinen Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Nigeria, es gäbe keine Möglichkeit der Hilfe durch humanitäre Einrichtungen etc. .18. In der am 09.11.2011 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut zu den Beweggründen für das Verlassen seiner Heimat befragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater 2004 verstorben sei und er nicht wisse, wie es um seine Mutter stehe. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Namen seiner Schwestern habe er vergessen. Die eine Schwester heiße römisch 40 und die andere, so glaube er, heiße römisch 40 . Nein, sie heiße römisch 40 . Ein Bruder heiße römisch 40 . Er glaube, dass der andere Bruder römisch 40 oder römisch 40 heiße. Der Beschwerdeführer sei drei Jahre in die Grundschule gegangen. Im Jahr 2004 habe er Nigeria verlassen. Zum Verlassen seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater mit einem Voodoo-Zauber zu tun gehabt hätte und nach dessen Tod hätte sein Vater ihm nachfolgen sollen. Wann sein Großvater gestorben sei, wisse er nicht mehr. Sein Vater sei zu dem Voodoo-Ort gebracht worden und im Zuge der Voodoo-Aktivitäten - er sei in irgendeiner Flüssigkeit gebadet worden - sei sein Vater verstorben. Nach dem Tod des Vaters hätte der Beschwerdeführer ihm nachfolgen sollen. Er sei zum Ort des Schreins gebracht und mit "irgendetwas" eingerieben worden, doch nach ca. 14 Tagen hätten ihn die Leute seiner Kirche gerettet. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann er zu diesem Ort gebracht worden sei. Leute seiner Mutter hätten ihn schließlich von dort geholt. Dabei habe es sich um den Bruder seiner Mutter und andere Leute gehandelt, die ihn befreit hätten. Von ihnen sei er nach Lagos gebracht worden, wo der Pfarrer gewesen sei, der ihm zur Ausreise verholfen habe. Er glaube, nur einen Tag in Lagos gewesen zu sein und dann Nigeria verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Polizei gegangen, weil einige Polizisten auch dieser Tradition anhängen würden. In Österreich habe er gelegentlich als Automechaniker und zwar von 2006 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2007 gearbeitet. Mit seiner Freundin sei er seit dem Jahr 2006 zusammen. Seit 2006 wisse er auch, dass er HIV-positiv sei. Derzeit nehme er dagegen keine Medikamente. Er habe auch zwei Deutschkurse besucht. Sein momentan gesundheitlich relativ stabiler Zustand sei auf die günstigen österreichischen Bedingungen zurückzuführen. Aufgrund des mangelhaft sauberen Wassers und der mangelhaft sauberen Nahrung in Nigeria sei mit einer unmittelbaren signifikanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Er habe keinen Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Nigeria, es gäbe keine Möglichkeit der Hilfe durch humanitäre Einrichtungen etc. .
Verlesen bzw. erörtert wurden folgende Berichte zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers:
Auswärtiges Amt Berlin vom 07.03.2011, Nigeria (Beilage A);
Home Office UK Border Agency, Nigeria vom 06. April 2011 (Beilage B);
Bericht des US Department of State, Nigeria, 08. April 2011 (Beilage C);
Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage D).
Dazu gab der Beschwerdeführer an, es heiße immer, dass alles gut wäre, aber er glaube nicht, dass man sich in Nigeria um ihn kümmern würde. Wenn man kein Geld habe, dann sei die Situation nicht gut, nicht nur in privaten Spitälern, auch sonst bekomme man dann keine Hilfe. Er wisse, dass viele Menschen an dieser Krankheit sterben, weil sie sich die Medikamente nicht leisten könnten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis vom 16. September 2008 festgehalten habe, dass zu erheben sei, welche Behandlungsmöglichkeiten möglich seien und ob diese dem Beschwerdeführer konkret in Nigeria zur Verfügung stünden, da eine HIV-Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen subsidiären Schutz rechtfertigen könne. Der momentan relativ stabile Zustand des Beschwerdeführers sei auf die günstigen österreichischen Bedingungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Nigeria. Auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. C7 223.701, werde betont, dass eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könnte, einen subsidiären Schutz auslöse. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers können die persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK nicht in relevanter Weise vermindern. Durch die Lebensgemeinschaft mit der namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin, die seit 2006 bestehe, sei eine günstige Prognose dahingehend möglich, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mehr in Delikte abrutschen würde. Die Lebensgefährtin habe auch bereits in einer Stellungnahme auf die geplante gemeinsame Zukunft Bezug genommen und eine Versorgung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis vom 16. September 2008 festgehalten habe, dass zu erheben sei, welche Behandlungsmöglichkeiten möglich seien und ob diese dem Beschwerdeführer konkret in Nigeria zur Verfügung stünden, da eine HIV-Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen subsidiären Schutz rechtfertigen könne. Der momentan relativ stabile Zustand des Beschwerdeführers sei auf die günstigen österreichischen Bedingungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Nigeria. Auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. C7 223.701, werde betont, dass eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könnte, einen subsidiären Schutz auslöse. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers können die persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht in relevanter Weise vermindern. Durch die Lebensgemeinschaft mit der namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin, die seit 2006 bestehe, sei eine günstige Prognose dahingehend möglich, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mehr in Delikte abrutschen würde. Die Lebensgefährtin habe auch bereits in einer Stellungnahme auf die geplante gemeinsame Zukunft Bezug genommen und eine Versorgung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.
19. Mit Telefax vom 09.11.2011 brachte der Vertretungsbevollmächtigte im Hinblick auf die stattgefundene mündliche Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer in dieser psychische Probleme und Stress vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer befürchte, sich in Nigeria durch ungenügend sauberes Wasser und Nahrung Infektionen zuzuziehen.
II. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahmen im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahmen im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv, benötigt derzeit jedoch keine medikamentöse Behandlung. Der Beschwerdeführer ist noch nicht an Aids erkrankt. Aus der ärztlichen Bestätigung vom 09.04.2009 und aus dem am 30.04.2009 geführten Telefonat mit einem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ergibt sich, dass bei ihm die CD4-Zellen einen Wert von 370 aufweisen. Eine Therapie wird üblicherweise bei Werten unter 350 CD4-Zellen begonnen. Auch in der am 09.11.2011 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente zu benötigen. Beim Beschwerdeführer besteht daher kein lebensbedrohender Zustand. Alle drei Monate findet eine ambulante Untersuchung statt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat. Der Beschwerdeführer hat seit 2006 eine Freundin in Österreich. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
In der Heimat des Beschwerdeführers leben laut seinen Angaben zumindest seine Mutter und vier Geschwister.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.01.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 27 Abs 1 SMG, §§ 15, 269 Abs 1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2005 wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, § 27 Abs 1 (1. Fall und 2. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.01.2007 wegen §§ 15, 127, §§ 229 Abs 1, 231 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2007 wegen § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 (1. Fall), § 27 Abs 1 (1. Fall und 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2010 wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, 107 Abs 1, 91 Abs 2 (2. Fall), 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.09.2011 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 (1. Fall und 2. Fall) und Abs. 2 SMG, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.01.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.11.2005 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, (1. Fall und 2. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.01.2007 wegen Paragraphen 15, 127,, Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.10.2007 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall), Paragraph 27, Absatz eins, (1. Fall und 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.01.2010 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 107, Absatz eins, 91, Absatz 2, (2. Fall), 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.09.2011 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall und 2. Fall) und Absatz 2, SMG, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, dies trifft aufgrund der schwierigen Landrechtssituation auf den Middle Belt und hier insbesondere auf Jos und Umgebung zu. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen. Oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneursund Präsidentenwahlen 2007 und erneut 2011 kam es in einzelnen Landesteilen zu kurz aufflammenden Unruhen, es kam jedoch noch zu keinem Bürgerkriegszustand. Die Wahl von 2007 wurde vom Obersten Gerichtshof letztinstanzlich am 23.11.2008 bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet.
In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Trotz vorhandener Beschränkungen im nigerianischen Gesundheitssystem kann eine große Anzahl an Krankheiten wie Herzbeschwerden, Bluthochdruck, Kinderlähmung, Meningitis, HIV, Hepatitis, Sichelzellenanämie, Diabetes, Krebs und Tuberkulose behandelt werden. HIV/AIDS und Tuberkulose werden in den öffentlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos behandelt.
Laut dem Bericht Home Office UK Border Agency vom 6.4.2011 gehört die Behandlung psychischer Erkrankungen zur Basisgesundheitsversorgung, die der Staat Nigeria anbietet.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Jonathan Goodluck hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb bis zur Wahl im April 2011 interims mäßiges Staatsoberhaupt.
Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Governeurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt erklärt, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie in seinem ersten Asylverfahren (siehe Seiten 33 und 85 des erstinstanzlichen Aktes). Diesbezüglich ist auf das erste rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinzuweisen, in welchem der Unabhängige Bundesasylsenat zur Auffassung gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Begründet wurde dies mit den unbestimmten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war im ersten Verfahren auch nicht im Stande, grundlegende Fragen im Zusammenhang mit seinem fluchtauslösenden Ereignis zu beantworten, die er jedoch beantworten können müsste (siehe Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. 267.529/0/13E-XII/37/06).
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche und unbestimmte Angaben.
In Bezug auf seine Familie erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass er zwei Schwestern und einen Bruder habe (siehe Seite 31 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vom 10.06.2010 vor dem Asylgerichtshof sprach er nur mehr davon, dass er einen Bruder und eine Schwester habe (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 10.06.2010). In der Verhandlung vom 09.11.2011 vor dem Asylgerichtshof erklärte er, zwei Brüder und zwei Schwestern zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 09.11.2011). Hinzuweisen ist hier auch auf seine Angaben in seinem ersten Asylverfahren, wo er vor dem Bundesasylamt behauptete, nur eine Schwester zu haben und in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angab, zwei Schwestern zu haben (siehe Seite 11 des Aktes betreffen das Verfahren 04 14.488-BAG).
Als der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nach den Namen seiner beiden Schwestern gefragt wurde, meinte er, dass er das vergessen habe. Danach gab er an, dass eine Schwester XXXX heiße und "die andere, glaube ich, heißt XXXX". Danach korrigierte er sich und meinte, ihm sei jetzt eingefallen, dass sie XXXX heiße. Auch die Namen seiner Brüder konnte er nicht sofort angeben. Zunächst konnte er nur einen Namen angeben und zwar XXXX, von dem er zuvor behauptete, es sei ein Name seiner Schwester. Als er nach dem Namen seines zweiten Bruders gefragt wurde, erklärte er zuerst, er versuche, sich zu erinnern und meinte schließlich, er heiße "XXXX oder XXXX" (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.11.2011). In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer seine Schwestern hießen XXXX und XXXX und sein Bruder heiße XXXX. Von einem weiteren Bruder hat er hier - wie oben dargestellt - nicht gesprochen (siehe Seite 13 des erstinstanzlichen Aktes). In seinem vorangegangen Asylverfharen gab er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass seine beiden Schwestern - von weiteren Geschwistern sprach er hier nicht - XXXX und XXXX heißen würden (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 08.11.2007 betreffend das Verfahren Zl. 267.529).Als der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nach den Namen seiner beiden Schwestern gefragt wurde, meinte er, dass er das vergessen habe. Danach gab er an, dass eine Schwester römisch 40 heiße und "die andere, glaube ich, heißt XXXX". Danach korrigierte er sich und meinte, ihm sei jetzt eingefallen, dass sie römisch 40 heiße. Auch die Namen seiner Brüder konnte er nicht sofort angeben. Zunächst konnte er nur einen Namen angeben und zwar römisch 40 , von dem er zuvor behauptete, es sei ein Name seiner Schwester. Als er nach dem Namen seines zweiten Bruders gefragt wurde, erklärte er zuerst, er versuche, sich zu erinnern und meinte schließlich, er heiße "XXXX oder XXXX" (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.11.2011). In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer seine Schwestern hießen römisch 40 und römisch 40 und sein Bruder heiße römisch 40 . Von einem weiteren Bruder hat er hier - wie oben dargestellt - nicht gesprochen (siehe Seite 13 des erstinstanzlichen Aktes). In seinem vorangegangen Asylverfharen gab er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass seine beiden Schwestern - von weiteren Geschwistern sprach er hier nicht - römisch 40 und römisch 40 heißen würden (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 08.11.2007 betreffend das Verfahren Zl. 267.529).
Dass der Beschwerdeführer nicht ohne länger nachzudenken die Namen seiner Geschwister nennen kann, ist nicht im mindesten nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer versuchte dies damit zu erklären, dass er nie zur Schule gegangen sei, was aber aus Sicht des Asylgerichtshofes keine taugliche Begründung darstellt und stellt sich überdies als widersprüchlich zu seinen weiteren Angaben vor dem Asylgerichtshof dar. Er gab nämlich im weiteren Verlauf der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er drei Jahre die Grundschule besucht habe (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.11.2011). In der Erstbefragung gab er hinsichtlich seines Schulbesuchs jedoch an, sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben (sieh Seite 29 des erstinstanzlichen Aktes).
Zudem konnte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine konkreten Daten bzw. nähere Angaben betreffend seinen Fluchtgrund nennen. So konnte er etwa vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2011 nicht angeben, wann sein Vater verstorben sei, dessen Nachfolge er antreten hätte sollen. Ebenso wenig konnte er angeben, wann sein Großvater gestorben sei. Auch das genaue Ausreisedatum konnte er nicht nennen. Er konnte nur angeben, dass es 2004 gewesen sei. Er behauptete, dass sein Großvater mit einem Voodoo-Zauber zu tun gehabt hätte und ein Idol angebetet habe. Es war dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, den Namen des Idols zu nennen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er - um die Nachfolge seines Vaters anzutreten - an den Ort gebracht worden sei, wo sich der Schrein befunden habe. Wann dies gewesen sei, konnte er nicht anführen. Schließlich behauptete er, dass ihn die Leute seiner Mutter von dort befreit hätten, konnte jedoch erneut nicht angeben um welche Leute es sich dabei gehandelt habe. Er meinte nur, dass es der Bruder seiner Mutter gewesen sei, der "gemeinsam mit anderen Leuten" gekommen sei. Wie viele Leute es gewesen seien, wusste der Beschwerdeführer auch nicht. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er dann nach Lagos gebracht worden sei. Es war dem Beschwerdeführer jedoch nichtmöglich, jene Dörfer bzw. Städte zu nennen, die er dabei passiert habe. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, sich ungefähr einen Tag in Lagos aufgehalten und dann aus Nigeria ausgereist zu sein, war jedoch nicht im Stande, anzugeben, wo er diesen Tag in Lagos verbracht habe. Der Beschwerdeführer begründete sein mangelndes Wissen damit, dass alles schon sehr lange her sei, er sich deshalb nicht mehr erinnern könne und er in Traiskirchen (vor dem Bundesasylamt) alles noch gewusst und erklärt hätte.
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Insoweit der Beschwerdeführer auf Zeichen am Körper verweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese Zeichen auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein können, zumal das Fluchtvorbringen aus den dargelegten Gründen als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Von Erhebungen im Herkunftsland konnte demnach Abstand genommen werden.
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht aktuelle Berichte zur Situation in Nigeria und zur medizinischen Behandlung von HIV-Erkrankungen und der Behandlungsmöglichkeit von AIDS in Nigeria herangezogen. Diese Berichte sind in sich und untereinander widerspruchsfrei, weshalb von deren Verlässlichkeit auszugehen ist und sich das erkennende Gericht daher auf diese stützt. Daher konnte auch von der Einvernahme des UN Sonderberichterstatters Manfred Nowak und einem seiner Mitarbeiter als Zeuge bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden.
Insoweit mit Telefax vom 09.11.2011 von Seiten des Vertretungsbevollmächtigten vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 9.11.2011 psychische Probleme und Stress vorgebracht habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat.
Auch zeigen die Angaben, wonach für einen Großteil der Bevölkerung kein ausreichendes sauberes Wasser verfügbar sei und die verfügbare Nahrung bedenklich sei, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers auf. Auch die diesbezüglichen Aussagen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des mangelhaft sauberen Wassers und der mangelhaft sauberen Nahrung mit einer unmittelbaren signifikanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechen hätte, zeigen keine konkrete, sondern eine hypothetische, künftige, mögliche Gefährdungssituation auf. Ferner handelt es sich bei dem Vorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund der Stigmatisierung nicht möglich sei, eine Arbeit zu finden und er durch die Stigmatisierung auch nicht auf die Hilfe von etwaig noch vorhandenen Verwandten hoffen könne, um bloße Mutmaßungen.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2011 verlesenen und zum Akt genommenen Berichten (Beilagen A bis D). Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann. HIV/AIDS wird in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.07.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.07.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung.
1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerde war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134, mit weiteren Hinweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134, mit weiteren Hinweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Nigeria eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Nigeria laut seinen Angaben als Automechaniker gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Beschwerde angegeben, fähig und willig zu sein, einer Arbeits- und Erwerbstätigkeit nachzugehen.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Nigeria eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Nigeria laut seinen Angaben als Automechaniker gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Beschwerde angegeben, fähig und willig zu sein, einer Arbeits- und Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv, er ist nicht an AIDS erkrankt. Aus der ärztlichen Bestätigung vom 09.04.2009 und aus dem am 30.04.2009 geführten Telefonat mit einem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ergibt sich, dass bei ihm die CD4-Zellen einen Wert von 370 aufweisen. Eine Therapie wird üblicherweise bei Werten unter 350 CD4-Zellen begonnen. Beim Beschwerdeführer besteht daher kein lebensbedrohender Zustand. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 09.11.2011 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er derzeit keine Medikamente einzunehmen braucht. Alle drei Monate findet eine ambulante Untersuchung statt.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Nigeria grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen existiert. (s.o.). Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass HIV/AIDS in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt wird.
Weder aus den Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheit im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. E vom 21.08.2001, H 2000/01/0443).Weder aus den Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheit im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche E vom 21.08.2001, H 2000/01/0443).
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (wie im vorliegenden Fall vom Rechtsvertreter ins Treffen geführt) "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden kann, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgegangen werden kann.Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden kann, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgegangen werden kann.
Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde vor dem Asylgerichtshof nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 09.11.2011 an, dass derzeit die Einnahme von Medikamenten zur Behandlung seiner Erkrankung nicht erforderlich ist. Seine Behauptung, durch ungenügend sauber Wasser und Nahrung, sich möglicherweise Infektionen zuzuziehen, reicht nicht aus, um von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK ausgehen zu können.Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde vor dem Asylgerichtshof nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 09.11.2011 an, dass derzeit die Einnahme von Medikamenten zur Behandlung seiner Erkrankung nicht erforderlich ist. Seine Behauptung, durch ungenügend sauber Wasser und Nahrung, sich möglicherweise Infektionen zuzuziehen, reicht nicht aus, um von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgehen zu können.
Aus den Länderfeststellungen zu Nigeria geht hervor, dass eine medizinische Versorgung grundsätzlich gegeben ist. Weiters wird HIV/AIDS in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des nigerianischen Gesundheitssystems ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.Aus den Länderfeststellungen zu Nigeria geht hervor, dass eine medizinische Versorgung grundsätzlich gegeben ist. Weiters wird HIV/AIDS in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des nigerianischen Gesundheitssystems ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von Paragraph 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Verwandte in seinem Heimatland zu haben und hat der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum er nicht Kontakt mit diesen bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufnehmen kann.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat jedoch laut seinen Angaben seit 2006 eine Freundin, mit der er auch zusammenlebe. Laut ZMR war der Beschwerdeführer jedoch nie mit seiner Freundin an einer gemeinsamen Adresse aufrecht gemeldet. Die Ausweisungsentscheidung greift somit nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ein.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat jedoch laut seinen Angaben seit 2006 eine Freundin, mit der er auch zusammenlebe. Laut ZMR war der Beschwerdeführer jedoch nie mit seiner Freundin an einer gemeinsamen Adresse aufrecht gemeldet. Die Ausweisungsentscheidung greift somit nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ein.
Seinen Angaben in der Verhandlung vom 09.11.2011 zufolge verfügt der Beschwerdeführer über eine größere Anzahl von engen Familienmitgliedern (Mutter und vier Geschwister) in seiner Heimat, wodurch ihm im Falle seiner Heimkehr wichtige soziale Anknüpfungspunkte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sprach er in der Verhandlung vom 10.06.2010 noch von Tanten, Onkeln sowie Cousins und Cousinen, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria dort noch gelebt haben. Durch sein familiäres Netz sollte es ihm möglich sein, mit diesen Personen wieder in Kontakt zu treten. Von einer Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft und einer (materiellen sowie immateriellen) Unterstützung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung kann somit ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2004 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Die Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren schon an früherer Stelle zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
In der Verhandlung vom 09.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, zwei Deutschkurse besucht zu habe, legte diesbezüglich jedoch keine Bestätigungen vor. Der Beschwerdeführer ist auch am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er gab an, gelegentlich als Automechaniker - ohne "Arbeitspapiere" - gearbeitet zu haben. Im Winter hätte er Schnee geschaufelt. Auch diesbezüglich legte der Beschwerdeführer keine Nachweise vor. Von einer tiefergehenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann daher nicht ausgegangen werden.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07; EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07; EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.
Zusätzlich ist auf die sechs rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie das StGB) zu verweisen, wobei er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde zunächst bedingt ausgesprochen, diese bedingte Nachsicht wurde aber schließlich widerrufen. Auch wurde der Beschwerdeführer aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen, die jedoch auch ebenso widerrufen wurde. Damit hat der Beschwerdeführer beinahe die Hälfte seines Aufenthalts in Österreich im Gefängnis verbracht. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer am 03.06.2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das vom Beschwerdeführer somit im Laufe seines siebenjährigen Aufenthalts in Österreich an den Tag gelegte Verhalten kann keinesfalls als das einer um Integration bemühten Person gesehen werden, wodurch das Gewicht seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet weiter gemindert wird.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.
Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere zur Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
08.03.2012