Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C14 267.533-2/2008/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2007, Zahl: 05 17.918-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2007, Zahl: 05 17.918-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 24.10.2005 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997), ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 24.10.2005 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997), ein.
I.1.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 04.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 04.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei seit dem Jahr 1999 Mitglied der Akali Dal Badal. Die Polizei suche ihn seit Dezember 2004 per Haftbefehl. Der Bürgermeister seines Heimatortes, XXXX, Mitglied der Congress Party (CP), wäre böse auf die Familie des BF gewesen, da diese Akali Dal-Stammwähler seien. Er hätte den BF zwei Mal zu Unrecht von der Polizei festnehmen lassen, einmal wäre der BF vom Bürgermeister geschlagen worden.Er sei seit dem Jahr 1999 Mitglied der Akali Dal Badal. Die Polizei suche ihn seit Dezember 2004 per Haftbefehl. Der Bürgermeister seines Heimatortes, römisch 40 , Mitglied der Congress Party (CP), wäre böse auf die Familie des BF gewesen, da diese Akali Dal-Stammwähler seien. Er hätte den BF zwei Mal zu Unrecht von der Polizei festnehmen lassen, einmal wäre der BF vom Bürgermeister geschlagen worden.
I.1.3. Mit Bescheid vom 03.01.2006 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 5a Abs. 1 iVm. § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.02.2006 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes behoben.römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom 03.01.2006 wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.02.2006 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes behoben.
I.1.4. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 24.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.4. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 24.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Akali Dal, weshalb CP-Mitglieder sein Leben bedroht hätten. Er wäre von diesen mehrmals geschlagen und dabei sehr schwer verletzt worden. Er hätte Anzeige erstattet, dies hätte jedoch nichts gebracht, da die Gegner Einfluss bei der Polizei hätten. Die Polizei hätte nichts getan, auch hätten ihn die Ärzte im Spital verjagt, obwohl er Hilfe gebraucht hätte.
Haftbefehl liege gegen ihn keiner vor. Drei oder vier Jahre vor seiner Ausreise hätte die Polizei einen Scheinfall konstruiert und ihn des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt. Er wäre kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden. Dies wäre glaublich 2003 geschehen. Eine richtige Anzeige hätte es nicht gegen ihn gegeben. Das letzte Mal wäre er im November oder Dezember 2004 geschlagen worden, er hätte davon heute noch Narben. Er hätte Anzeige erstatten wollen, die Polizei hätte ihn aber nicht einmal ins Büro gelassen.
Befragt, wie oft er festgenommen worden wäre, gab der BF an, einmal kurz angehalten und dabei geschlagen worden zu sein. Auf Widersprüche aufmerksam gemacht behauptete der BF danach, doch zwei Mal festgenommen worden zu sein, einmal vor ca. vier Jahren und einmal, als er schwer verletzt worden wäre. Wegen der Verletzungen wäre er im Spital gewesen, wo die Wunden versorgt worden wären. Da aber die CP Einfluss auf die Ärzte genommen hätte, wäre der BF von diesen weggejagt worden.
Er sei seit ungefähr fünf oder sechs Jahren einfaches Mitglied der Akali Dal. Wegen der Probleme mit der CP und der Polizei hätte er Indien verlassen.
I.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 30.04.2007, Zahl: 05 17.918-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 30.04.2007, Zahl: 05 17.918-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, Glaubwürdigkeit hätte der BF aufgrund von mehreren Widersprüchen nicht erlangen können.
I.1.6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung vom 16.05.2007, mit Poststempel vom selben Tag.römisch eins.1.6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung vom 16.05.2007, mit Poststempel vom selben Tag.
Der BF beantragte:
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund offensichtlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen,
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 7 AsylG 1997 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,
festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig sei,festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 unzulässig sei,
eine Überprüfung seiner Sachverhaltsdarstellungen durch eine Sachverständigen in Indien durchführen zu lassen,
durch einen psychotraumatologischen Sachverständigen erheben zu lassen, ob der BF aufgrund der ihm zugefügten Folterungen an einem Trauma leide,
durch einen medizinischen Sachverständigen erheben zu lassen, dass die Narben entlang seiner Wirbelsäule durch die geschilderten Folterungen verursacht worden wären.
In der Berufungsbegründung wiederholte der BF sein Vorbringen und monierte, dass die Erstbehörde gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen hätte. Weiters schloss der BF seiner Berufung Berichte verschiedener Organisationen an, die die Menschenrechtssituation in Indien und die Korruption bei der indischen Polizei kritisierten.
I.1.7. Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 24.01.2006 beim UBAS ein.römisch eins.1.7. Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 24.01.2006 beim UBAS ein.
I.1.8. Im Zuge einer Einvernahme vor dem UBAS am 14.09.2007 gab der BF an, dass es in seinem Dorf Streit zwischen Anhängern der Akali Dal und CP gegeben hätte. Der BF wäre dabei als Akali Dal-Anhänger verletzt worden. Er wäre ins Spital gegangen, dort jedoch ohne weitere Behandlung von der Polizei mitgenommen worden. Er wäre in der Stadt XXXX ca. fünf Tage auf dem Polizeiposten angehalten worden. Passiert wäre dies 2003 oder 2004. Die Probleme hätten im Jahr 2003 begonnen, damals hätte die CP die Wahlen gewonnen.römisch eins.1.8. Im Zuge einer Einvernahme vor dem UBAS am 14.09.2007 gab der BF an, dass es in seinem Dorf Streit zwischen Anhängern der Akali Dal und CP gegeben hätte. Der BF wäre dabei als Akali Dal-Anhänger verletzt worden. Er wäre ins Spital gegangen, dort jedoch ohne weitere Behandlung von der Polizei mitgenommen worden. Er wäre in der Stadt römisch 40 ca. fünf Tage auf dem Polizeiposten angehalten worden. Passiert wäre dies 2003 oder 2004. Die Probleme hätten im Jahr 2003 begonnen, damals hätte die CP die Wahlen gewonnen.
Zwei Mal wäre er von der Polizei mitgenommen und auf der Polizeistation in XXXX festgehalten worden. Ob es einen Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn gäbe, wisse er nicht. Die Polizei hätte ihn geschlagen und der Dorfvorsteher, ein CP-Mitglied, hätte ihm Probleme gemacht.Zwei Mal wäre er von der Polizei mitgenommen und auf der Polizeistation in römisch 40 festgehalten worden. Ob es einen Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn gäbe, wisse er nicht. Die Polizei hätte ihn geschlagen und der Dorfvorsteher, ein CP-Mitglied, hätte ihm Probleme gemacht.
Der Onkel des BF hätte ihn informiert, dass ein Haftbefehl gegen ihn existiere. Nach seiner Verletzung wäre der BF im Spital stationär aufgenommen worden, allerdings hätte ihn dort die Polizei nach drei oder vier Tagen festgenommen.
I.1.9. Mit Schreiben vom 31.01.2008 wurde dem Bundesasylamt ein Gutachten einer vom UBAS beauftragten länderkundigen Sachverständigen übermittelt, demzufolge eine Vertrauensperson das Heimatdorf des BF aufgesucht hätte. Es hätte eruiert werden können, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und seiner Familie korrekt seien. Nach Auskunft von Ortsansässigen wäre der BF nie festgenommen worden, auch hätten keine diesbezüglichen Einträge bei der zuständigen Polizeistation gefunden werden können. Auch würden keine Anzeigen oder ein Haftbefehl gegen den BF vorliegen.römisch eins.1.9. Mit Schreiben vom 31.01.2008 wurde dem Bundesasylamt ein Gutachten einer vom UBAS beauftragten länderkundigen Sachverständigen übermittelt, demzufolge eine Vertrauensperson das Heimatdorf des BF aufgesucht hätte. Es hätte eruiert werden können, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und seiner Familie korrekt seien. Nach Auskunft von Ortsansässigen wäre der BF nie festgenommen worden, auch hätten keine diesbezüglichen Einträge bei der zuständigen Polizeistation gefunden werden können. Auch würden keine Anzeigen oder ein Haftbefehl gegen den BF vorliegen.
Ein Mann namens XXXX wäre früher Dorfvorsteher gewesen. Dieser hätte gegenüber der Vertrauensperson angegeben, dass er keinerlei Feindschaft gegenüber der Familie des BF hegen würde. Er sei ein guter Freund des Onkels des BF, den BF persönlich kenne er nicht. Weiters wäre er früher, als der BF noch in Indien gewesen wäre, ebenfalls wie die Familie des BF Anhänger der Akali Dal gewesen, erst im Jahre 2006 wäre er zur CP gewechselt.Ein Mann namens römisch 40 wäre früher Dorfvorsteher gewesen. Dieser hätte gegenüber der Vertrauensperson angegeben, dass er keinerlei Feindschaft gegenüber der Familie des BF hegen würde. Er sei ein guter Freund des Onkels des BF, den BF persönlich kenne er nicht. Weiters wäre er früher, als der BF noch in Indien gewesen wäre, ebenfalls wie die Familie des BF Anhänger der Akali Dal gewesen, erst im Jahre 2006 wäre er zur CP gewechselt.
Zusammengefasst hätten die Angaben des BF nicht verifiziert werden können, die geschilderten Vorfälle wären nie passiert.
I.1.10. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.römisch eins.1.10. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
I.1.11. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 26.05.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, wobei der BF mit den Ergebnissen des Gutachtens konfrontiert wurde. Er gab an, dass er wissen wolle, wer die politische Verantwortung für seine Rückführung nach Indien übernehmen wolle. Er wolle nichts lieber, als in seinem Heimatdorf leben, jedoch in Sicherheit.römisch eins.1.11. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 26.05.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, wobei der BF mit den Ergebnissen des Gutachtens konfrontiert wurde. Er gab an, dass er wissen wolle, wer die politische Verantwortung für seine Rückführung nach Indien übernehmen wolle. Er wolle nichts lieber, als in seinem Heimatdorf leben, jedoch in Sicherheit.
I.1.12. Mit Erkenntnis vom 12.10.2010, Zahl: B11 267.533-2/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Berufung des BF gemäß §§ 7, und 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.römisch eins.1.12. Mit Erkenntnis vom 12.10.2010, Zahl: B11 267.533-2/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Berufung des BF gemäß Paragraphen 7,, und 8 Absatz eins, AsylG 1997 ab und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
I.1.13. Einer dagegen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gerichteten Beschwerde wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 28.02.2011, Zahl: U 2543/10-12, stattgegeben und die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes der vom BF vorgebrachte Fluchtsachverhalt nicht entnehmen lasse, weshalb die Entscheidung mit Willkür belastet sei.römisch eins.1.13. Einer dagegen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gerichteten Beschwerde wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 28.02.2011, Zahl: U 2543/10-12, stattgegeben und die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes der vom BF vorgebrachte Fluchtsachverhalt nicht entnehmen lasse, weshalb die Entscheidung mit Willkür belastet sei.
I.1.14. Mit Schreiben des Magistrats XXXX vom 27.04.2001, 11.05.2011 und 18.05.2011 wurde dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 mitgeteilt, dass der BF beabsichtige, die rumänische Staatsbürgerin XXXX, zu ehelichen.römisch eins.1.14. Mit Schreiben des Magistrats römisch 40 vom 27.04.2001, 11.05.2011 und 18.05.2011 wurde dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 mitgeteilt, dass der BF beabsichtige, die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 , zu ehelichen.
I.1.15. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2011 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.1.15. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2011 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Danach gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F[rage]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, Indien, StA. INDIEN. Mein Vater ist XXXX, meine Mutter XXXX, meine Schwester XXXX, mein Bruder XXXX.BF: Ich heiße römisch 40 , Indien, StA. INDIEN. Mein Vater ist römisch 40 , meine Mutter römisch 40 , meine Schwester römisch 40 , mein Bruder römisch 40 .
F: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich war bei der Akali Dal-Partei. Es gab Probleme mit der Kongresspartei. Ich wurde von 3 Männern geschlagen und habe immer noch Narben davon. Das waren meine Probleme.
F: Können Sie konkreter schildern, wie diese Leute gegen Sie vorgegangen sind bzw. wann das war.
BF: Es war 2003, 2 oder 3 Mal wurde ich verprügelt.
F: Wie schwer sind Sie verletzt worden?
BF: Ich war im Krankenhaus. Ich war einige Tage dort aufhältig, aber dann hatte ich Angst vor diesen Leuten und habe dann das Spital verlassen.
F: Bei einer Einvernahme haben Sie gesagt, dass Sie Ärzte Sie davongejagt hätten und Sie nicht mehr behandeln wollten, ein anderes Mal haben Sie ausgesagt, dass die Polizei ins Spital gekommen wäre und Sie von dort weg verhaftet hätte. Das passt mit heute nicht zusammen.
BF: Ja, die Polizei gehört auch zur Kongresspartei.
F: Wurden Sie nun im Spital festgenommen oder nicht?
BF: Die Polizei hat mich einvernommen.
F: Warum hat sie Sie einvernommen?
BF: Die Polizei hat im Spital nach mir gefragt und bevor sie mich im Spital verhaften konnte, bin ich geflüchtet aus dem Spital.
F: Haben Sie jemals Anzeige erstattet?
BF: Ich war schon bei der Polizei, aber niemand hat auf mich gehört.
F: Wurden Sie durch Ihre Gegner bei der Polizei angezeigt worden?
BF: Ja.
F: Warum und wie oft?
BF: 2 Mal bin ich zur Polizeistation mitgenommen worden. Ich war verletzt, aber sie haben mich angezeigt.
F: Warum wurden Sie angezeigt?
BF: Das ist die Kongresspartei und da fragt keiner.
F: Vor dem BAA haben Sie noch ausgesagt, dass man einen Scheinfall kreiert hat und Sie wegen Waffenbesitzes angezeigt wurden.
BF: Das ist schon so lange her.
F: Liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor, wissen Sie etwas?
BF: Vielleicht. Ich bin nie wieder zurückgekehrt.
F: Seit Dezember 2004 würde einer vorliegen, haben Sie vor dem BAA noch angegeben? Wissen Sie, wer Sie angezeigt hat?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
F: Wer ist das?
BF: Er war damals Bürgermeister.
Anmerkung: Dem BF werden 2 Fotos aus dem Akt (bzw. dem Gutachten) gezeigt.
F: Wer ist das?
BF: Das ist mein Großvater, der andere Mann ist jemand aus unserem Dorf.
F: Ein Freund?
BF: Jemand aus dem Dorf.
F: Der AsylGH hat Recherchen zu Ihrem Vorbringen vor Ort eingeholt, der Bürgermeister wurde auch befragt, und laut unseren Recherchen sind Sie niemals angezeigt worden, es hätte auch keine Schlägereien gegeben.
BF: Ich weiß nicht, wenn Sie mir schriftlich geben können, dass mir nichts passiert ...
F: Ein Freund von Ihnen wurde befragt, auch Ihr Onkel, dieser wird ja nicht angeben, dass es Ihnen gut ging?
BF: Ich habe keinen Freund dort. Vielleicht wollen sie, dass ich zurückkomme.
F: Der Bürgermeister hat bemerkt, dass Sie das Land verlassen haben, aber er bestätigt, dass nichts passiert ist.
BF: Keine Antwort.
F: Wo leben Ihre Eltern?
BF: Ich weiß es nicht.
F: Warum sind Sie nicht in eine Großstadt wie Delhi gegangen, wo Ihre Gegner Sie nicht gefunden hätten?
BF: In Indien kann man gefunden werden.
F: Wie viele Einwohner hat Delhi?
BF: Ich weiß nicht.
F: Einige Millionen, glauben Sie wirklich, man würde Sie dort finden?
BF: Es gibt einen Terrorist, dieser wurde auch gefunden.
F: Aber das war ein Staatsfeind.
BF: Diesen wollte man auch finden und hat ihn gefunden.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Ja, einen Monat lang.
F: Gehen Sie einer regelmäßigen Arbeit nach?
BF: Ich bin Paketzusteller und selbstständiger Fahrer. Ich mache das ca. seit einem halben Jahr. Vorher war ich bei XXXX.BF: Ich bin Paketzusteller und selbstständiger Fahrer. Ich mache das ca. seit einem halben Jahr. Vorher war ich bei römisch 40 .
F: Sie sind verheiratet?
BF: Ja. Wir wohnen im gemeinsamen Haushalt. Sie heißt XXXX.BF: Ja. Wir wohnen im gemeinsamen Haushalt. Sie heißt römisch 40 .
F: Wie haben Sie sie kennen gelernt?
BF: In einer Disco im 9. Bezirk. Wir kennen uns ca. 1 1/2 Jahre.
F: Sprechen Sie Rumänisch?
BF: Ja. Ich habe es von meiner Frau gelernt. Wir können uns unterhalten. Englisch spreche ich nicht.
F: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Frau?
BF: Rumänisch.
F: Arbeitet Ihre Frau?
BF: Nein.
F: Wohnen noch andere Personen an dieser Adresse?
BF: Nein, nur wir.
F: Was macht Ihre Frau den ganzen Tag?
BF: Sie arbeitet mit mir.
Anmerkung: Die Gattin des BF betritt den Verhandlungssaal.
F: Sprechen Sie Deutsch?
Gattin: Nein, fast gar nicht.
Anmerkung: Die Ehefrau des BF spricht nur Rumänisch. Nachdem der BF sich mit ihr auf Rumänisch unterhalten kann, lässt sich aus dem Inhalt der Unterhaltung des BF mit seiner Ehefrau eine glaubhafte Beziehung erkennen."
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
I.2.1. Beweisaufnahme:römisch eins.2.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Seitens des BF wurden trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
I.2.2. Ermittlungsergebnis:römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
I.2.2.1. Zur Person des BF, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch eins.2.2.1. Zur Person des BF, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten indischen Reisepasses fest.
Der BF ist mit einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsbürgerin verheiratet. Er ist als Paketzusteller und selbstständiger Fahrer tätig und physisch und psychisch gesund.
Der Fluchtgrund des BF stellt sich nach seinen zuletzt gemachten Angaben im erstbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem UBAS bzw. Asylgerichtshof wie folgt dar:
Es hätte Parteistreitigkeiten zwischen der CP und der Akali Dal gegeben. Dabei wäre der BF geschlagen und verletzt worden. Auch hätte es zwischen seiner Familie, Anhänger der Akali Dal, und dem Dorfvorsteher, einem CP-Mitglied, eine Feindschaft gegeben, weshalb der BF vom Dorfvorsteher angezeigt worden wäre. Der BF wäre auch zwei Mal von der Polizei verhaftet und geschlagen worden.
Der BF reiste im März 2005 von Delhi nach Ghana und von dort über Spanien nach Österreich.
I.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen.
I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien und dem Akt des UBAS bzw. Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien und dem Akt des UBAS bzw. Asylgerichtshofes.
I.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie seinem nächsten persönlichen Umfeld, seinen Lebensbedingungen und seiner Identität ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie seinem nächsten persönlichen Umfeld, seinen Lebensbedingungen und seiner Identität ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
I.3.3. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage und widersprüchliche Angaben betreffend seine Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:
Festzuhalten ist, dass die geschilderten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf (Bedrohung durch die Eltern des Freundes bzw. die lokale Polizei), bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF in Grundzügen einheitlich vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch sehr unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in einigen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF in Indien vermitteln konnten.
Darüberhinaus wird illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich dargelegt wurde und die Angaben des BF in seinen verschiedenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem UBAS bzw. Asylgerichtshof in oft krassem Widerspruch stehen. Beispielsweise behauptete der BF in der Einvernahme am 04.11.2005, dass seit Dezember 2004 ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Weiters hätte der Bürgermeister dafür gesorgt, dass er insgesamt zwei Mal verhaftet worden wäre. Am 24.08.2006 verneinte der BF jedoch das Bestehen eines Haftbefehls, darüber hinaus wäre er lediglich ein einziges Mal aufgrund eines von der Polizei konstruierten Scheinfalls angezeigt, verhaftet und dabei geschlagen worden. Gleich darauf änderte der BF allerdings sein Vorbringen und brachte vor, doch zwei Mal verhaftet worden zu sein, das erste Mal wäre er vor ca. vier Jahren (sohin im Jahre 2002) inhaftiert worden. In der Einvernahme vor dem UBAS am 14.09.2007 änderte der BF erneut sein Vorbringen und gab an, dass ihn sein Onkel informiert hätte, dass tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Ferner behauptete er, im Jahre 2003 das erste Mal verhaftet worden zu sein, was wiederum den Aussagen in der Einvernahme vom 24.08.2006 widerspricht.
Eine weitere Unstimmigkeit findet sich hinsichtlich des Aufenthalts des BF im Spital, wobei der BF mehrere Versionen schilderte. So behauptete er beispielsweise das eine Mal, dass ihn die Ärzte ohne Behandlung fortgejagt hätten, das andere Mal gab er an, dass er stationär aufgenommen und nach drei oder vier Tagen von der Polizei verhaftet und abgeführt worden wäre. Schlussendlich gab er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.12.2011 wiederum an, dass er aus dem Spital hätte flüchten können, bevor ihn die Polizei verhaften hätte können. Somit zeigt sich hier (und auch hinsichtlich weiterer, kleinerer Widersprüchlichkeiten), dass der BF sein Vorbringen beliebig ändert, weshalb seiner Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Am Schwersten wiegt allerdings die Tatsache, dass alle vom BF geschilderten Fluchtgründe dem Gutachten einer länderkundlichen Sachverständigen, die durch eine Vertrauensperson vor Ort Recherchen anstellte, widersprechen. So konnten zwar die Lebensumstände des BF in seinem Dorf verifiziert und die vom BF genannten Personen, beispielsweise der Dorfvorsteher, aufgefunden werden, allerdings stellte sich heraus, dass die Fluchtgeschichte des BF schlichtweg nicht der Wahrheit entspricht. So wurde weder gegen den BF Anzeige erstattet oder ein Haftbefehl ausgestellt, noch gab es eine Feindschaft zwischen dem nunmehr ehemaligen Dorfvorsteher und der Familie des BF. Im Gegenteil, der Ex-Bürgermeister XXXX gab an, mit dem Onkel des BF befreundet zu sein und den BF nicht einmal persönlich zu kennen. Darüber hinaus stellte sich auch heraus, dass XXXX früher sogar Anhänger der Akali Dal, also der Partei des BF, gewesen ist und erst im Jahre 2006, also ein Jahr nach der Ausreise des BF aus Indien, zur CP gewechselt hat.Am Schwersten wiegt allerdings die Tatsache, dass alle vom BF geschilderten Fluchtgründe dem Gutachten einer länderkundlichen Sachverständigen, die durch eine Vertrauensperson vor Ort Recherchen anstellte, widersprechen. So konnten zwar die Lebensumstände des BF in seinem Dorf verifiziert und die vom BF genannten Personen, beispielsweise der Dorfvorsteher, aufgefunden werden, allerdings stellte sich heraus, dass die Fluchtgeschichte des BF schlichtweg nicht der Wahrheit entspricht. So wurde weder gegen den BF Anzeige erstattet oder ein Haftbefehl ausgestellt, noch gab es eine Feindschaft zwischen dem nunmehr ehemaligen Dorfvorsteher und der Familie des BF. Im Gegenteil, der Ex-Bürgermeister römisch 40 gab an, mit dem Onkel des BF befreundet zu sein und den BF nicht einmal persönlich zu kennen. Darüber hinaus stellte sich auch heraus, dass römisch 40 früher sogar Anhänger der Akali Dal, also der Partei des BF, gewesen ist und erst im Jahre 2006, also ein Jahr nach der Ausreise des BF aus Indien, zur CP gewechselt hat.
Mit dem Ergebnis der Recherche konfrontiert gab der BF in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.12.2011 nur vage und ausweichende Antworten. Er konnte die Widersprüche nicht aufklären, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei der Fluchtgeschichte lediglich um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt.
Ferner wird insbesondere darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch die Mitglieder des CP an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).Ferner wird insbesondere darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch die Mitglieder des CP an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da dieser nur wenig glaubwürdig behauptete, er hätte zwar Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, diese hätte ihn jedoch aufgrund des Einflusses der CP-Mitglieder wieder weggeschickt. Dieses Vorbringen widerspricht den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da dieser nur wenig glaubwürdig behauptete, er hätte zwar Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, diese hätte ihn jedoch aufgrund des Einflusses der CP-Mitglieder wieder weggeschickt. Dieses Vorbringen widerspricht den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Somit entspricht das Vorbringen des BF nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und nur widersprüchlich schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.
Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" den Aussagen der Asylwerber selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragsteller verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Die Antragsteller haben daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Personen der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - in den niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der BF wurde in seiner Einvernahme ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Der BF brachte seine Fluchtgeschichte zwar in chronologischer Reihenfolge, jedoch nur widersprüchlich vor und konnte keine Glaubwürdigkeit erlangen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Dem Beschwerdevorbringen des BF, die Behörde habe ihre Ermittlungen nicht ausreichend geführt und sein Parteiengehör verletzt, kann daher nicht gefolgt werden.
Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.
I.3.4. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, so erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung des unplausiblen Fluchtvorbringens und einer vagen Kritik an der Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.römisch eins.3.4. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, so erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung des unplausiblen Fluchtvorbringens und einer vagen Kritik an der Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Die in der Beschwerde eingeforderten medizinischen Untersuchungen des BF konnten daher unterbleiben, zumal das gesamte Vorbringen des BF als unglaubwürdig anzusehen war und sich auch aus dem Verfahren keinerlei Hinweis ergeben hat, dass der BF an einem Trauma aufgrund von erlittener Folter leiden könnte.
I.3.5. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Indien stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.römisch eins.3.5. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Indien stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
I.3.6. Im Falle der Verbringung des BF in dessen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).römisch eins.3.6. Im Falle der Verbringung des BF in dessen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rücküberstellung in sein Heimatland keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage droht.
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern.
Darüber hinaus besteht im Herkunftsstaat des BF eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
I.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF in Indien einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.römisch eins.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF in Indien einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.
I.3.8. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.römisch eins.3.8. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung, dass ihn die lokale Polizei suchen würde, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Suche im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Zumal der BF aber nur unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben bezüglich eines gegen ihn möglicherweise vorliegenden Haftbefehls machte, ist davon auszugehen, dass er nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden ist. Sollte dem BF Verfolgung durch Private drohen, wäre er auch diesbezüglich in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.
Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.
Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem BF jedenfalls möglich.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Punjab können sich, wenn sie nicht auf einer Fahndungsliste stehen, gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.
(AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u. 26 vom 06.08.2008; Christian Brüser, Gutachten an den UBAS, GZ: 207.131 S. 14 u. 15 vom 13.11.2007)
Da der BF, er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.
I.3.9. Von einer Auseinandersetzung mit Fragen der Integration sowie der persönlichen Lebensverhältnisse des BF in Österreich wird abgesehen, da - folgend der Rechtssprechung des VwGH - aufgrund des Vorliegens einer Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin die getroffene Ausweisungsentscheidung zu beheben war (siehe Punkt II.4.).römisch eins.3.9. Von einer Auseinandersetzung mit Fragen der Integration sowie der persönlichen Lebensverhältnisse des BF in Österreich wird abgesehen, da - folgend der Rechtssprechung des VwGH - aufgrund des Vorliegens einer Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin die getroffene Ausweisungsentscheidung zu beheben war (siehe Punkt römisch zwei.4.).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG-Novelle 2003) sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 unter anderem § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG-Novelle 2003) sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 unter anderem Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.2.1. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).römisch zwei.2.1. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
II.2.2. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Polizei bzw. Mitglieder der CP, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.römisch zwei.2.2. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Polizei bzw. Mitglieder der CP, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
II.2.3. Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt I.3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.römisch zwei.2.3. Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt römisch eins.3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt I.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt römisch eins.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie schon unter Punkt II.2. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Wie schon unter Punkt römisch zwei.2. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):römisch zwei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004, L 158/77, hat der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt, wenn er diesen "begleitet oder ihm nachzieht". Er darf in einen Mitgliedstaat einreisen, sofern er über ein Einreisevisum oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte verfügt.Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt 2004, L 158/77, hat der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt, wenn er diesen "begleitet oder ihm nachzieht". Er darf in einen Mitgliedstaat einreisen, sofern er über ein Einreisevisum oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte verfügt.
Mit Urteil vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock, legt der EuGH das durch die Richtlinie 2004/38/EG garantierte Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, im Licht des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus. Demnach kann sich der Ehegatte auf die Richtlinie unabhängig davon berufen, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Deniz Sahin gegen Bundesminister für Inneres, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH hat der EuGH für Recht erkannt, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (hierbei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält). Weiters steht die Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige eines Unionsbürgers, dem kraft Gemeinschaftsrecht (insbesondere Art 7 Abs. 2 der Richtlinie) ein Aufenthaltsrecht zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten könne, weil er nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt ist. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Aufenthalt nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 der Richtlinie beschränkt werden darf.Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Deniz Sahin gegen Bundesminister für Inneres, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH hat der EuGH für Recht erkannt, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (hierbei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält). Weiters steht die Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige eines Unionsbürgers, dem kraft Gemeinschaftsrecht (insbesondere Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie) ein Aufenthaltsrecht zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten könne, weil er nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt ist. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Aufenthalt nur unter Beachtung der Artikel 27 und 35 der Richtlinie beschränkt werden darf.
In gegenständlichem Fall konnte durch das erkennende Gericht eruiert werden, dass zwischen dem BF und der rumänischen Staatsbürgerin XXXX, sohin einer Unionsbürgerin im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, am StandesamtXXXX eine Ehe geschlossen wurde und diese nach wie vor aufrecht ist. Die vorliegende erstbehördliche Ausweisung widerspricht somit, wie oben ausgeführt, dem Urteil des EuGH vom 25.07.2008, C-127/08, Metock, sowie dem Beschluss des EuGH vom 19.12.2008, C-551/07, Deniz Sahin gegen Bundesminister für Inneres, denen zufolge der BF als drittstaatsangehörige Ehegatte der rumänischen Unionsbürgerin, die sich in Österreich aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt in Österreich hat.In gegenständlichem Fall konnte durch das erkennende Gericht eruiert werden, dass zwischen dem BF und der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , sohin einer Unionsbürgerin im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, am StandesamtXXXX eine Ehe geschlossen wurde und diese nach wie vor aufrecht ist. Die vorliegende erstbehördliche Ausweisung widerspricht somit, wie oben ausgeführt, dem Urteil des EuGH vom 25.07.2008, C-127/08, Metock, sowie dem Beschluss des EuGH vom 19.12.2008, C-551/07, Deniz Sahin gegen Bundesminister für Inneres, denen zufolge der BF als drittstaatsangehörige Ehegatte der rumänischen Unionsbürgerin, die sich in Österreich aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt in Österreich hat.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Hinweise auf die Zulässigkeit der Beschränkung des Aufenthaltes des BF in Österreich gemäß Art. 27 und 35 der Richtlinie festgestellt werden konnte, wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 AsylG 2005 behoben.Da zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Hinweise auf die Zulässigkeit der Beschränkung des Aufenthaltes des BF in Österreich gemäß Artikel 27 und 35 der Richtlinie festgestellt werden konnte, wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 behoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
09.05.2012