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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrages und Ausweisung mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw mangels eigener Begründung im Urteil des AsylgerichtshofesSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
II. Die Entscheidung wird aufgehoben. römisch zwei. Die Entscheidung wird aufgehoben.
III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 24. Oktober 2005 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. April 2007 ab; gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
2. Mit der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung, des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich bestätigt. Der AsylGH führte am 26. Mai 2010 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Entscheidung des AsylGH wird zuerst der Verfahrensgang kurz dargestellt; sodann werden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Indien getroffen. Beweiswürdigend führt der AsylGH im Wesentlichen Folgendes aus:
"Hinsichtlich der Frage der ldentität des Beschwerdeführers konnte diese, nachdem der Beschwerdeführer anfänglich ein… falsches Geburtsdatum angegeben hatte, durch die Vorlage der Kopie seines indischen Reisepasses richtiggestellt und somit auch festgestellt werden….
Wie auch schon das Bundesasylamt in seiner Entscheidung zu Recht zum Schluss gekommen ist, wonach das Vorbringen zu den [fluchtauslösenden] Vorfällen zu vage und widersprüchlich gewesen sei, kommt auch der Asylgerichtshof zu diesem Schluss, zumal der Beschwerdeführer selbst über elementarste Dinge seines Fluchtvorbringens, wie etwa der Anzahl der Verhaftungen, widersprüchliche Angaben getätigt hat. Ebenso hat er keine genauen Angaben bezüglich der Zeitpunkte der Streitigkeiten im Dorf und seiner Verhaftungen sowie nähere Angaben über Ausgang der Regionalwahl, trotz seines angeblichen Interesses für die Politik, machen können. Des Weiteren konnte das Sachverständigengutachten vom 31. Jänner 2008 aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen [fluchtauslösenden] Umständen in keiner Weise einen Wahrheitsgehalt bestätigen. So führte die Sachverständige insbesondere ins Treffen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er und seine Familie zwar Anhänger der Partei Akali Dal seien, in seinem Heimatdorf niemals in Streitigkeiten verwickelt gewesen sei oder er bezüglich seiner politischen Einstellung Probleme gehabt hätte. Seine angeblichen Festnahmen haben weder durch die Dorfbewohner noch durch die Polizei bestätigt werden können. Der vom Beschwerdeführer angeführte Freund C… S…, konnte dem Gutachten zufolge ebenfalls keine vom Beschwerdeführer getätigten Angaben bezüglich dessen Fluchtvorbringen bestätigen. Des Weiteren liegen bei der Polizei weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl vor[,] noch hätten die indischen Justizbehörden gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben. Mit dem Dorfvorsteher habe es auch keinen Streit wegen der politischen Einstellung des Beschwerdeführers geben können, zumal dieser zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers selbst Unterstützer der Akali Dal Partei gewesen sei. Auch würden die Angaben des Beschwerdeführers, dass der der Parlamentsabgeordnete G… S… zeitnah zu seiner Ausreise ermordet worden sei, jedweder Realität entbehren, zumal dieser bereits vor etwa 20 Jahren eines natürlichen Todes gestorben sei.
Aus den hier angeführten Gründen war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen ihn treffenden Gefahr im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu folgen, da es nicht hinreichend glaubwürdig war (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. auch glaubhaft ist: Aus den hier angeführten Gründen war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen ihn treffenden Gefahr im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu folgen, da es nicht hinreichend glaubwürdig war vergleiche allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. auch glaubhaft ist:
Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu §3)."Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu §3)."
3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art2 und 8 EMRK und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt.
4. Der AsylGH hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. In der Beschwerde werden Bedenken gegen die die Entscheidung des AsylGH tragenden Rechtsvorschriften behauptet jedoch in keiner Weise näher begründet. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlass des Beschwerdeverfahrens keine Bedenken gegen die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch die angefochtene Entscheidung nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
Der AsylGH ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - gemäß §23 Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der AsylGH nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
Bereits in der Entscheidung VfSlg. 18.614/2008 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). Bereits in der Entscheidung VfSlg. 18.614 aus 2008, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist vergleiche VfSlg. 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,).
In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte AsylGH diesen Anforderungen nicht entsprochen, weil sich aus der Entscheidung des AsylGH der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtsachverhalt nicht entnehmen lässt. Der AsylGH setzt sich zwar beweiswürdigend mit Einzelaspekten der Angaben des Beschwerdeführers auseinander, doch lassen sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen nur lückenhafte Schlüsse auf den Fluchtsachverhalt ziehen. Damit kommt der AsylGH dem Erfordernis, dass sich der Fluchtsachverhalt aus der Entscheidung des AsylGH ergeben muss, nicht nach, weil das Erahnen desselben auf Basis der Erwägungen des AsylGH über Beweise und Behauptungen, der Wiedergabe des Fluchtvorbringens nicht gleichkommt und die Kontrolle der Entscheidung durch den Verfassungsgerichthof vereitelt.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung des AsylGH mit Willkür belastet und entspricht nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Die angefochtene Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2543.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011