TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 E10 417640-3/2012

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Veröffentlicht am 07.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E10 417640-3/2012/3E

E10 417639-3/2012/3E

E10 417641-3/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 12 00.763 EAST-Ost, zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 12 00.763 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 75 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 75, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 abgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 12 00.759 EAST-Ost, zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 12 00.759 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 75 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 75, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 abgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 12 00.760-Ost, zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 12 00.760-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 75 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 75, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet), Staatsangehörige aus Armenien, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten erstmals am 23.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt und an den in den Akten ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den Akten vollständig wiedergegeben.

I.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin 3 (BF3) wurde am XXXX im Bundesgebiet als Kind von BF1 und BF2 geboren und wurde für diese seitens ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 12.11.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.römisch eins.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin 3 (BF3) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet als Kind von BF1 und BF2 geboren und wurde für diese seitens ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 12.11.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

I.1.2. Der BF1 führte im Wesentlichen aus, dass beide Elternteile aufgrund der verschiedenen Volkszugehörigkeit mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen wären, da er Jeside und die BF2 Armenierin sei und deshalb nach Russland ausgewandert wären. Abschwächend brachte er jedoch dann vor, dass beide Eltern wegen der Arbeit sowieso nach Russland ausgewandert wären. Er habe als Oberstsergeant bei der Armee gearbeitet, bei der ein Neffe eines Generals seine Wehrpflicht abgeleistet habe. Am 12. April 2009 habe er die Truppe in die Zimmer zurück bringen wollen, wobei ihm der Neffe des Generals in betrunkenem Zustand aufgrund seiner jesidischen Volkszugehörigkeit den Gehorsam verweigert hätte. Als der Neffe des Generals ihm in weiterer Folge die Waffe aus der Hand zu reißen versucht hätte, habe er Warnschüsse in die Luft und in den Boden abgegeben, wobei ein Querschläger den Neffen des Generals im Oberschenkel getroffen hätte. Weil dem General zugehörige Personen nach ihm gesucht hätten, sei er nach L. gegangen.römisch eins.1.2. Der BF1 führte im Wesentlichen aus, dass beide Elternteile aufgrund der verschiedenen Volkszugehörigkeit mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen wären, da er Jeside und die BF2 Armenierin sei und deshalb nach Russland ausgewandert wären. Abschwächend brachte er jedoch dann vor, dass beide Eltern wegen der Arbeit sowieso nach Russland ausgewandert wären. Er habe als Oberstsergeant bei der Armee gearbeitet, bei der ein Neffe eines Generals seine Wehrpflicht abgeleistet habe. Am 12. April 2009 habe er die Truppe in die Zimmer zurück bringen wollen, wobei ihm der Neffe des Generals in betrunkenem Zustand aufgrund seiner jesidischen Volkszugehörigkeit den Gehorsam verweigert hätte. Als der Neffe des Generals ihm in weiterer Folge die Waffe aus der Hand zu reißen versucht hätte, habe er Warnschüsse in die Luft und in den Boden abgegeben, wobei ein Querschläger den Neffen des Generals im Oberschenkel getroffen hätte. Weil dem General zugehörige Personen nach ihm gesucht hätten, sei er nach L. gegangen.

I.1.3. Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sowohl sie als auch ihr Gatte (BF1) wegen der Hochzeit mit einem Jesiden aus den Häusern ihrer Eltern verbannt worden seien. Dies sei auch der Grund für die Auswanderung ihrer Eltern nach Russland gewesen. Auf Vorhalt relativierte die BF2 ihr Vorbringen, indem sie von ihren Eltern lediglich aus dem Haus geschmissen worden wäre und sie sie über den Grund ihrer Ausreise im Ungewissen gelassen hätten. Sie führte in weiterer Folge aus, dass sie doch Jesidin und nicht Armenierin sei und Angst um ihren Gatten habe. Damit sie nicht in Österreich gefunden werden würden, hätte sie hinsichtlich der Volksgruppe die Unwahrheit gesagt. Ihre Eltern wären mit ihrem Gatten nicht einverstanden gewesen. Ihr Gatte hätte mit dem Neffen eines Generals Probleme gehabt. Es sei dabei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Wenn sie zurückkehren würden, würden sie umgebracht werden. Ihr in Österreich nachgeborenes Kind habe keine eigenen Fluchtgründe.römisch eins.1.3. Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sowohl sie als auch ihr Gatte (BF1) wegen der Hochzeit mit einem Jesiden aus den Häusern ihrer Eltern verbannt worden seien. Dies sei auch der Grund für die Auswanderung ihrer Eltern nach Russland gewesen. Auf Vorhalt relativierte die BF2 ihr Vorbringen, indem sie von ihren Eltern lediglich aus dem Haus geschmissen worden wäre und sie sie über den Grund ihrer Ausreise im Ungewissen gelassen hätten. Sie führte in weiterer Folge aus, dass sie doch Jesidin und nicht Armenierin sei und Angst um ihren Gatten habe. Damit sie nicht in Österreich gefunden werden würden, hätte sie hinsichtlich der Volksgruppe die Unwahrheit gesagt. Ihre Eltern wären mit ihrem Gatten nicht einverstanden gewesen. Ihr Gatte hätte mit dem Neffen eines Generals Probleme gehabt. Es sei dabei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Wenn sie zurückkehren würden, würden sie umgebracht werden. Ihr in Österreich nachgeborenes Kind habe keine eigenen Fluchtgründe.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.01.2011 wurden die Asylanträge der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ebenso wurden die BF gem. § 8 Abs. 2 in deren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.01.2011 wurden die Asylanträge der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ebenso wurden die BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, in deren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen der BF hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe zur Gänze als unglaubwürdig, weshalb eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder von Dritten im Herkunftsland Armenien nicht festgestellt werden habe können.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das Bundesasylamt aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

1.3. Gegen die abweislichen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt verwiesen.

1.4. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 10.03.2011 wurden die Beschwerden der BF gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 10.03.2011 wurden die Beschwerden der BF gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der AsylGH folgte der Argumentation des BAA hinsichtlich der Würdigung der Vorbringen als unglaubwürdig:

"Das BAA hat richtigerweise den Widerspruch hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit von BF2 erkannt. So hat BF2 nach anfänglichem Leugnen letztlich die jezidische Volksgruppenangehörigkeit zugegeben, während dessen BF1 auf seine armenische Volksgruppenzugehörigkeit beharrt (AS 189 zu BF1). Das BAA hat daraus auch den richtigen Schluss gezogen, das dieses Leugnen BF1 massiv unglaubwürdig erscheinen lässt. Dem ist seitens des AGH nicht entgegen zu treten.

Auch der weitere Rückschluss des BAA, dass mit dem widersprüchlichen Vorbringen ein ethnisch religiöser Konflikt vorzutäuschen versucht wurde, um die Chancen der Asylgewährung zu erhöhen, ist nachvollziehbar.

Nachdem beide BF dieselbe Volksgruppenzugehörigkeit haben, ist die vorgebrachte Verstoßung der BF durch ihre Eltern nicht glaubhaft. Auch diesbezüglich ist dem BAA seitens des AGH zuzustimmen.

Soweit das BAA im geschilderten Vorfall mit dem Neffen des Generals aufgrund der Unwissenheit des BF1 hinsichtlich der internen Befehls- oder Berichtskette, sowie der vagen Schilderung des Ablaufs seiner Berichtserstattung als Konstrukt qualifiziert, ist dem nicht entgegen zu treten, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass nach einer Schussverletzung der Oberbefehlshaber der Kaserne keinen Bericht verlangt oder einen Augenschein vornimmt.

Das BAA hat auch trefflicher weise den Widerspruch von BF2 hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes ihrer Eltern - Februar vs. Oktober - erkannt."

Weiters erfolgten zusätzliche Feststellungen zur Unglaubwürdigkeit der BF seitens des AsylGH, wie auszugsweise folgende Feststellung:

"Das BAA hat den geschilderten Vorfall mit dem Neffen des Generals als Konstrukt qualifiziert. Dies ergibt sich auch daraus, dass BF1 hinsichtlich der Schussverletzung divergierende Angaben gemacht hat. Während er vor der PI ausgeführt hat, dass der Querschläger den Soldaten im rechten Unterschenkel getroffen hat (AS13), war es in der weiteren Einvernahme vor dem BAA ein Durchschuss im Oberschenkel (AS 197). Dieser Widerspruch allein entzieht dem Vorbringen den Boden. Auch wenn es ein Querschläger gewesen ist der den Soldaten getroffen hat, handelt es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung, weshalb eine Verwechslung des Ortes der Schussverletzung eine solche geradezu ausschließt."

Es wurden noch weitere Widersprüche und Unplausibilitäten herangezogen, diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Erkenntnisse wurden am 17.03.2011 durch persönliche Ausfolgung zugestellt bzw. erlassen und erwuschen in Rechtskraft.

1.5. Die BF brachen am 17.05.2011 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 fungierte. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den in den Akten ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen begründeten sie ihre nunmehrigen Anträge damit, dass der BF1 vor etwa drei Monaten mit einem Freund telefoniert habe, welcher ihm erzählt hätte, dass die Person welche er verletzt hätte nun verstorben sei. Angehörige des Toten würden nun in seinem Heimatdorf nach ihm suchen. Weiters sei ein Cousin von ihm von Russland nach Armenien zurückgekehrt um zu heiraten. Seine Gegner hätten diesen mitgenommen und in weiterer Folge mit mehreren Messerstichen ermordet. Nun würde der Vater des Cousins ihm ebenfalls nach dem Leben trachten. Weiters sei das Haus in welchem sie früher gelebt hätten niedergebrannt worden, weshalb der Besitzer 30.000,-- US Dollar Entschädigung verlangen würde. Im Falle der Nichtbezahlung hätte dieser ihnen mit dem Umbringen gedroht.

1.5.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes 27.05.2011, Zahlen: 11 04.784 EAST Ost, 11 04.785 EAST Ost und 11 04 786 EAST Ost wurden die Asylanträge der BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.5.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes 27.05.2011, Zahlen: 11 04.784 EAST Ost, 11 04.785 EAST Ost und 11 04 786 EAST Ost wurden die Asylanträge der BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass die BF ihre nunmehrigen Asylanträge, ihre Motivation das Heimatland zu verlassen betreffend, auf dieselben Beweggründe wie in den vorangegangenen Verfahrensgängen bezogen hätten. Sie hätten sich im Kern nach auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, ohne dass sie ihren Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubwürdigkeit ihres ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermocht hätten. Schon in den bisherigen Verfahrensgängen sei ihren Angaben jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Im gegenständlichen Asylverfahren hätten sie gesteigert vorgebracht, dass vor drei Monaten von einem Freund mitgeteilt worden sei, dass der Verletzte nun verstorben sei. Sie hätten somit Mitte Februar davon Kenntnis erlangt und somit vor rechtskräftigem Abschluss ihrer Erstverfahren. Es wäre somit möglich gewesen, dieses Vorbringen als Beschwerdeergänzung an den Asylgerichtshof zu richten, was sie jedoch unterlassen hätten. Sie hätten gegenständliche Anträge erst gestellt, nachdem ihnen mitgeteilt worden wäre, dass sie ihre Betreuungsstelle zu verlassen hätten. Weiters sei ihnen die Glaubwürdigkeit in den Erstverfahren zur Gänze aberkannt worden. Die jetzigen Vorbringen würden sich somit auf ein unglaubwürdiges Vorbringen stützen. Anhand des gesteigerten Vorbringens solle in den jetzigen Verfahren nur neuerlich die Überprüfung bereits abgeschlossener negativer Asylverfahren bewirkt werden. Neu hinzugekommene Sachverhaltsänderungen bzw. Indizien für eine Andersbewertung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zur Ausreisemotivation hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb eine neuerliche Auseinandersetzung nicht geboten sei. Die jetzt vorgebrachten Asylgründe hätten schon vor Abschluss der Erstverfahren bestanden und wären ihnen diese auch bekannt gewesen.

1.5.2. Gegen die Entscheidungen des BAA wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Es wurde ganz allgemein das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet. Es wurden die Anträge gestellt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.6.1. Das ho. Gericht wies mit Erkenntnissen vom 8.6.2011 die Beschwerden ab und führte hierzu ua. aus:

"...

Festzustellen ist, dass die BF für den Fall der -rein hypothetischen- Wahrunterstellung ihrer Angaben bereits Mitte Februar davon Kenntnis erlangt hätten, dass der Verletzte nun verstorben sei und dessen Angehörige nun nach dem BF 1 suchen würden, weiters dessen Cousin umgebracht hätten, wodurch jetzt dessen Vater dem BF1 ebenfalls nach dem Leben trachten würde und das Haus, in welchem die BF früher gelebt hätten, niedergebrannt worden sei, weshalb der Besitzer für den Fall der Nichtbezahlung einer Entschädigung von 30.000,-- US Dollar den BF mit dem Umbringen gedroht hätte.

Die Erstverfahren der BF erwuchsen erst mit 17.03.2011 in Rechtskraft, weshalb es den BF einerseits möglich gewesen wäre, den angeblich Mitte Februar erfahrenen Sachverhalt den Behörden während der laufenden Erstverfahren bekannt zu geben, was diese jedoch unterlassen hätten und andererseits ist festzustellen, dass dieser erst im Zweitverfahren vorgebrachte Sachverhalt somit von der Rechtskraftwirkung der Erstverfahren mit umfasst ist, weil er sich vor der Erlassung des die Erstverfahren rechtskräftig beendende Erkenntnisse ereignet hat. Ob dieser Sachverhalt den Behörden bekannt war bzw. vom BF im Erstverfahren verschwiegen wurde, ist im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG nicht relevant.Die Erstverfahren der BF erwuchsen erst mit 17.03.2011 in Rechtskraft, weshalb es den BF einerseits möglich gewesen wäre, den angeblich Mitte Februar erfahrenen Sachverhalt den Behörden während der laufenden Erstverfahren bekannt zu geben, was diese jedoch unterlassen hätten und andererseits ist festzustellen, dass dieser erst im Zweitverfahren vorgebrachte Sachverhalt somit von der Rechtskraftwirkung der Erstverfahren mit umfasst ist, weil er sich vor der Erlassung des die Erstverfahren rechtskräftig beendende Erkenntnisse ereignet hat. Ob dieser Sachverhalt den Behörden bekannt war bzw. vom BF im Erstverfahren verschwiegen wurde, ist im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht relevant.

Auch werden seitens der BF durch den neu eingebrachten Sachverhalt die seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen aufrecht erhalten, da der neu vorgebrachte Sachverhalt sich auf diese Verfolgungsbehauptungen bezieht und lediglich die Auswirkungen aufgrund der ursprünglichen Behauptungen mit dem nunmehrigen Vorbringen gesteigert werden, weshalb kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern vielmehr dessen Fortbestehen behauptet wird und wurde darüber bereits rechtskräftig abgesprochen und die Behauptungen als unglaubwürdig gewürdigt.

Dem BAA ist somit zuzustimmen, dass die jetzigen Vorbringen sich auf ein unglaubwürdiges Vorbringen stützen und anhand des gesteigerten Vorbringens in den jetzigen Verfahren nur neuerlich die Überprüfung bereits abgeschlossener negativer Asylverfahren bewirkt werden sollen. Neu hinzugekommene Sachverhaltsänderungen bzw. Indizien für eine Andersbewertung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zur Ausreisemotivation haben die BF nicht aufgezeigt.

Weiters sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten der BF1 und BF2 zu erwarten gewesen wäre, dass diese ehestmöglich die Asylbehörden nach Erfahren des neuen Sachverhaltes kontaktiert und die angeblichen zusätzlich aufgetretenen Verfolgungsgefahren bekannt gegeben hätten, hätte sich doch daraus eine erhebliche weitere Gefahr für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland ergeben, weshalb es in ihrem Interesse gelegen wäre diese Gefahren ins Verfahren einfließen zu lassen und waren ihre Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, was den BF auch bekannt sein musste. Es wäre somit davon auszugehen, dass die BF in diesem Fall sofort ihre zusätzlichen Probleme bekannt gegeben hätten um nicht Gefahr zu laufen abgeschoben zu werden, anstatt schlicht untätig auf den Verfahrensausgang zu warten. Von gewissenhaften und sorgfältigen Asylwerbern wäre ein solches Verhalten jedenfalls zu erwarten gewesen und wäre ihnen dies auch zumutbar, insbesondere nachdem sie im Laufe ihrer Verfahren auch dahingehend entsprechend belehrt wurden. Auch aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und somit keinen glaubhaften Kern enthält.

Ebenso ist es bezeichnend -wie vom BAA richtig erkannt-, dass BF1 im Rahmen einer offenen Fragestellung den vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannten Grund der Stellung eines Folgeantrages hinsichtlich der "neuen" Information aus Armenien nicht einmal ansatzweise erwähnte.

Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass der aus dem Akt ersichtliche chronologische Hergang hinsichtlich rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens, Aufsuchen der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Entlassung der BF aus der Grundversorgung, die Motivation zur Stellung eines Folgeantrages in sichtlicher Reaktion auf die beiden letztgenannten Ereignisse im Sinne des Bestrebens der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zeigt. Dies zeigt sich auch in der Äußerung des BF1, dass er von anderen Armeniern wisse, man könne eine Abschiebung durch die Stellung eines Folgeantrages vereiteln.

..."

1.6.2. Ebenso wurde seitens des ho. Gerichts festgestellt, dass kein unter Sachverhalt hervorkam, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde.

Auch wurde in weiterer Folge festgestellt, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben darstellt.Auch wurde in weiterer Folge festgestellt, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben darstellt.

1.7.1. Am 18.1.2012 brachten die BF nunmehr ihren dritten Antrag auf Gewährung von Internationalen Schutz ein.

1.7.2. Diesen Antrag begründeten sie damit, dass sie nach der Abweisung des Antrages "jede Unterstützung vom Staat" verloren hätten und in die Schweiz weitergereist wären. Von dort wären sie nach Österreich rücküberstellt worden.

Der von BF1 bereits genannte General Manvel Grigorian hätte einen Freund des BF festgenommen und gefoltert, damit er den Aufenthalt von BF1 bekannt gibt. Ebenso seien die Leute des Generals in die Wohnung der BF eingebrochen und hätten den Reisepass von BF1 gestohlen.

Als die BF in der Schweiz aufhältig waren, hätte BF1 anlässlich eines Telefonats mit einem Freund erfahren, dass beim genannten Einbruch offenbar ein Jagdmesser des BF1, auf dem sich seine Fingerabdrücke befanden, gestohlen wurde. Mit diesem Messer sei ein Mädchen umgebracht worden und man wolle nun BF1 den Mord in die Schuhe schieben.

Der genannte Einbruch hätte bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise aus Armenien stattgefunden.

Falls BF1 nach Armenien zurückkehren müsste, würde er getötet werden. Sie hätte auch gehört, dass eine Familie seiner Nationalität von einer armenischen Familie ausgerottet wurde.

BF1 kündigte auch an, Quellen armenischer Herkunft, in denen über den genannten Tot des Mädchens berichtet wird, nachzureichen.

BF2 und BF3 beriefen sich auf die von BF1 genannten Gründe.

In Bezug auf BF1 wurde im Rahmen einer Untersuchung in der Erstaufnahmestelle der "Verdacht auf Zustand nach Panikstörung in der Heimat ohne traumatischen Hintergrund" diagnostiziert. Eine weitere Behandlung oder Medikation wurde nicht empfohlen.

In Bezug auf BF2 wurden im Rahmen einer Untersuchung in der Erstaufnahmestelle zwar festgestellt, dass sie sich in einer schwierigen psychischen Situation befindet, jedoch ist das Ausmaß "derzeit noch nicht krankheitswertig".

1.8.1 Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.8.1 Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

1.8.2. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen der BF keinen neuen glaubhaften Kern im Sinne des § 68 (1) AVG aufweise. Es befänden sich im Vorbringen auch Ungereimtheiten. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf eine Privat- und Familienleben dar.1.8.2. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen der BF keinen neuen glaubhaften Kern im Sinne des Paragraph 68, (1) AVG aufweise. Es befänden sich im Vorbringen auch Ungereimtheiten. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf eine Privat- und Familienleben dar.

1.8.3. Ebenso ging die belangte Behörde unter Nennung entsprechenden Quellenmaterials davon aus, dass sich in Bezug auf die BF die relevante asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien nicht änderte.

1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden neuerlich Beschwerden eingebracht. Hierbei führte BF1 an, er hätte den Zeitpunkt, an dem bei ihm eingebrochen worden wäre beim BAA richtig geschildert, es wäre jedoch seitens des Dolmetschers falsch übersetzt worden. Dieser lebe schon so lange in Österreich, dass er die Sprache des BF nicht mehr richtig verstehe.

Er könne keine weiteren Dokumente nachbringen.

In seinem Antrag vom Mai 2011 hätte die BF1 vom Mord berichten wollen, es wäre ihm jedoch nicht die Gelegenheit hierzu eingeräumt worden.

BF1 wiederholte sein bisheriges Vorbringen und äußerte sich zur Lage der Jeziden in Armenien, sowie zur Korruption und berief sich hierbei aus Quellen aus dem Jahr 2010, sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 3.1.2011, welche ihrerseits zum überwiegenden Teil wiederum auf Quellen aus den Jahren 2008 - 2010 verwiest.

Die belangte Behörde sei in weiterer Folge rechts- und tatsachenirrig vorgegangen und hätte den Antrag zu unrecht als unzulässig zurückgewiesen

1.10 Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Zum nunmehrigen Vorbringen der BF ist anzuführen, dass dieses nahtlos an jenes, welches es in jenem Verfahren, als letztmalig meritorisch über die Anträge entschieden wurde anknüpft. Um dem nunmehrigen Vorbringen einen glaubhaften Kern beimessen zu können, hätte sich jenes Vorbringen welches in jenem Verfahren, als letztmalig meritorisch über die Anträge entschieden wurde, als glaubhaft herausstellen müssen. Wie jedoch dargestellt wurde, war dies nicht der Fall und baut das nunmehrige Vorbringen auf einem bereits als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen auf stellt sich daher somit ebenfalls als nicht glaubhaft dar. Dem nunmehrigen Vorbringen fehlt es somit bereits am erforderlichen Glaubhaften Kern eines neuen Sachverhalts.

Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, die von der belangten Behörde aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften. BF1 war sichtlich bestrebt, das Verfahren vor der belangten Behörde in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Dies zeigt sich etwa darin, indem er nunmehr behauptet, der Dolmetscher hätte falsch übersetzt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass den aufgenommenen Niederschriften die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, den BF ihre Angaben rückübersetzt wurden, sie nach erfolgter Rückübersetzung die Möglichkeiten, sich zu äußern, bzw. Niedergeschriebenes zu berichtigen. Ebenso erscheint es völlig lebensfremd, dass sich der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin bereits so lange in Österreich aufhalte, dass er die armenische Sprache zwischenzeitig vergessen hätte. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen jener Niederschrift, in der das strittige Thema des Einbruches erörtert wurde, eine Dolmetscherin anwesend war, welche auch vom erkennenden Gericht regelmäßig herangezogen wird und noch nie der geringste Hinweis hervorkam, sie hätte teile der armenischen Sprache verlernt.Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, die von der belangten Behörde aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften. BF1 war sichtlich bestrebt, das Verfahren vor der belangten Behörde in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Dies zeigt sich etwa darin, indem er nunmehr behauptet, der Dolmetscher hätte falsch übersetzt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass den aufgenommenen Niederschriften die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, den BF ihre Angaben rückübersetzt wurden, sie nach erfolgter Rückübersetzung die Möglichkeiten, sich zu äußern, bzw. Niedergeschriebenes zu berichtigen. Ebenso erscheint es völlig lebensfremd, dass sich der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin bereits so lange in Österreich aufhalte, dass er die armenische Sprache zwischenzeitig vergessen hätte. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen jener Niederschrift, in der das strittige Thema des Einbruches erörtert wurde, eine Dolmetscherin anwesend war, welche auch vom erkennenden Gericht regelmäßig herangezogen wird und noch nie der geringste Hinweis hervorkam, sie hätte teile der armenischen Sprache verlernt.

Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, wäre es nur für den absurden Fall, dass der BF ein Vorbringen erstattet, welches der Dolmetsch falsch übersetzt, diese falsche Übersetzung protokolliert wird und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen vom BF ursprünglich erstattet wurde, diesem im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis gebracht wurde, sodass die BF die Falschübersetzung nicht erkennen und hierauf durch eine Berichtigung reagieren konnten. Dass dieser denkunmögliche Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen.

Auch zeigt sich aus dem Einwand des BF1 in der Beschwerde, er hätte bereits anlässlich des Antrages im Mai 2011 vom Mord berichten wollen, es wäre ihm jedoch keine Gelegenheit hierzu eingeräumt worden, dass sie sichtlich über einen Sachverhalt spricht, welcher sich nicht in der behaupteten Art und Weise zugetragen hat, weil sie im Rahmen der nunmehrigen Antragstellung angab, vom Mord erst während eines Telefonats mit einem Freund in der Schweiz erfahren zu haben (AS 75: "Vor ca. 3 Monaten [Anm: somit ca. 2. Oktoberhälfte 2011] reif ich von der Schweiz aus meinem Freund [...] an. ...

Anschließend habe ich meinen Freund [...] angerufen. ... Er fragte

mich ob man mir damals auch ein Messer ... gestohlen hätte. Er

meinte dass ein Mädchen mit diesem Messer erstochen wurde. ...") und somit im Mai 2011 über den Mord noch gar nicht hätte berichten können, weil er seinen Angaben zufolge hiervon noch nichts wissen konnte.

Das beschriebene Verhalten zeigt, dass die BF, insbesondere BF1 sichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang ein nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmendes Vorbringen erstattete.

Letztlich blieb BF1 auch die Erklärung schuldig, wie es den armenischen Behörden möglich gewesen wäre, allfällige sich auf dem erwähnten Messer befindliche Fingerabdrücke ihm zuzuordnen, da solches nur möglich wäre, wenn er in der Vergangenheit von den armenischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt und ihre Fingerabdrücke archiviert worden wären. Einen entsprechenden Vorgang oder sonstige Ereignisse, welche diesen Vorgang plausibel erscheinen lassen würden, beschrieb BF1 jedoch nicht.

Ebenso blieb das Vorbringen der BF, selbst die laut BF1 in der Berichtslage dokumentierte Ermordung des Mädchens unbescheinigt, obwohl es den BF, welchen ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und wie sich aus der Aufmachung der Beschwerde zeigt, Zugang zu einer in Asylsachen versierten Organisation oder Person fanden, möglich und zumutbar wäre, zumindest teile des Vorbringens von sich aus initiativ zu bescheinigen, wozu auch eine entsprechende Verpflichtung besteht (§ 15 AsylG, insbes. Abs. 1 Z 5 leg cit.).Ebenso blieb das Vorbringen der BF, selbst die laut BF1 in der Berichtslage dokumentierte Ermordung des Mädchens unbescheinigt, obwohl es den BF, welchen ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und wie sich aus der Aufmachung der Beschwerde zeigt, Zugang zu einer in Asylsachen versierten Organisation oder Person fanden, möglich und zumutbar wäre, zumindest teile des Vorbringens von sich aus initiativ zu bescheinigen, wozu auch eine entsprechende Verpflichtung besteht (Paragraph 15, AsylG, insbes. Absatz eins, Ziffer 5, leg cit.).

Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die BF offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der BF im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis

1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

4. Verweise, Wiederholungen

4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung der Erstbescheide vorfanden verglichen.

Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.

5. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, zu führen waren.

6. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG6. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG

6.1. Entschiedene Sache

6.1.1 Entschieden Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der BF in der Einbringung von weiteren Anträgen auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die BF abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit ihrem Einschreiten etwas anderes bezweckten als die (neuerliche) Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" der Asylanträge auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidungen, als die Anträge der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurden, entschiedene Sache vorliegt:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die BF stellten einen neuen Antrag, wobei sich ihr Begehren, nämlich das Bestreben, internationalen Schutz zu erhalten, mit den beiden zuvor gestellten Anträgen deckt. Lediglich in der Begründung weichen die BF von den bisherigen Anträgen zumindest teilweise ab, wobei es dieser nunmehrigen Begründung ebenso wie den vorhergehenden an einem glaubhaften Kern fehlt.

Hinsichtlich des Fehlens dieses glaubhaften Kerns des nunmehrigen Vorbringens wird auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Einbruch bereits vor dem Zeitpunkt stattfand, als das Verfahren, als letztmalig meritorisch über die Anträge entschieden wurde, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, sodass dieser Teil des Vorbringens von der Rechtskraftwirkung dieses Verfahrens mitumfasst ist.

Auch werden seitens der BF durch den neu eingebrachten Sachverhalt die seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen aufrecht erhalten, da der neu vorgebrachte Sachverhalt sich auf diese Verfolgungsbehauptungen bezieht und lediglich die Auswirkungen aufgrund der ursprünglichen Behauptungen mit dem nunmehrigen Vorbringen gesteigert werden, weshalb kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern vielmehr dessen Fortbestehen behauptet wird und wurde darüber bereits rechtskräftig abgesprochen und die Behauptungen als unglaubwürdig gewürdigt.

Dem BAA ist somit zuzustimmen, dass die jetzigen Vorbringen sich auf ein unglaubwürdiges Vorbringen stützen.

Neu hinzugekommene Sachverhaltsänderungen bzw. Indizien für eine Andersbewertung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zur Ausreisemotivation haben die BF nicht glaubhaft aufgezeigt.

Ebenso ergaben sich im Hinblick auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, sowie der Lage der Jeziden seit dem Zeitpunkt, als letztmalig meritorisch über die Anträge entschieden wurde, keine maßgebliche Änderung, sodass auch der Umstand, dass BF1 Jezide ist, vom Rechtsgrundsatz des ne bis in idem mitumfasst ist..

Es konnte somit kein neuer unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG festgestellt werdenEs konnte somit kein neuer unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG festgestellt werden

Im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 wird weiters Folgendes erwogen:

Die BF stellten einen -weiteren- Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).Die BF stellten einen -weiteren- Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).

Hinsichtlich eines neuen Sachverhaltes, welcher zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen konnte, ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise.

Derartiges wurde weder vorgebracht, noch ergibt sich derartiges aus der Aktenlage, weshalb auch in diesem Punkt res iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Derartiges wurde weder vorgebracht, noch ergibt sich derartiges aus der Aktenlage, weshalb auch in diesem Punkt res iudicata iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheitsbildern, welche die Schwere des Art. 3 EMRK erreichen würden (vgl. hierzu Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9, ebenso D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheitsbildern, welche die Schwere des Artikel 3, EMRK erreichen würden vergleiche hierzu Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9, ebenso D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06), zumal sich aus den im Akt ersichtlichen Diagnosen keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Letztlich ist festzustellen, dass in den gegenständlichen Verfahren weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine Änderung eintrat. Auch liegt dem Antrag das selbe Begehren wie im Erstverfahren zu Grunde, dies wird lediglich anders begründet, weshalb entschiedene Sache vorliegt.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen ebenfalls nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen ebenfalls nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge ausscheidet.

7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass in den gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisungen zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid Ausweisungen verfügt wurden, welche noch nicht konsumiert wurden, da die BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisungen zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen haben (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass in den gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisungen zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid Ausweisungen verfügt wurden, welche noch nicht konsumiert wurden, da die BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisungen zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen haben (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Die gegenständlichen Asylanträge waren zurückzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Bescheide kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben neben den Mitgliedern der Kernfamilie, welche alle im gleichen Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich -abgesehen von der durch den Aufenthalt in der Schweiz bedingen Unterbrechung seit Ende Juli 2010 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch (hier im Zweifel angenommen) einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf ihr Lebensalter der BF1 und BF2- kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird. In Bezug auf BF3 ist auf deren geringes Alter, in dem die Eltern die primären Bezugspersonen darstellen zu verweisen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF1 und BF2 sind mit einer Unterbrechung seit etwas mehr als 1 Jahr, nämlich seit Ende Juli 2010, BF3 seit ihrer Geburt im Bundesgebiet in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines zuerst unbegründeten und nunmehr unzulässigen Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag bzw. unzulässigen Anträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die BF verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die BF1 und BF2 begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten und danach unzulässigen Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die oa. Ausführungen, wonach die Anknüpfungspunkte zum Zeitpunkt des ungewissen Aufenthaltes begründet wurden, gelten in Bezug auf die minderjährige BF in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit nur eingeschränkt, da sie hier auf das Handeln ihrer gesetzlichen Vertretung keinen Einfluss hatten, dennoch müssen sie sich das Verhalten ihrer Vertretung in einem gewissen Umfang zurechnen lassen (vgl. Erk. d. VfGH v. 12.6.2010, U 516/616/10-12).Die oa. Ausführungen, wonach die Anknüpfungspunkte zum Zeitpunkt des ungewissen Aufenthaltes begründet wurden, gelten in Bezug auf die minderjährige BF in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit nur eingeschränkt, da sie hier auf das Handeln ihrer gesetzlichen Vertretung keinen Einfluss hatten, dennoch müssen sie sich das Verhalten ihrer Vertretung in einem gewissen Umfang zurechnen lassen vergleiche Erk. d. VfGH v. 12.6.2010, U 516/616/10-12).

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführenden Parteien BF1 und BF2 sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie zumindest BF1 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse einfache Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die BF1 und BF2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF1 und BF2 vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF1 und BF2 im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zur minderjährigen BF3 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie sich noch nicht in schulpflichtigen Alter befindet und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam, bzw. sich in einem solchen Alter befindet, in dem sie Eltern die primären Bezugspersonen darstellen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).Zur minderjährigen BF3 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie sich noch nicht in schulpflichtigen Alter befindet und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam, bzw. sich in einem solchen Alter befindet, in dem sie Eltern die primären Bezugspersonen darstellen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten, wobei BF3 strafunmündig ist.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF1 und BF2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den BF1 und BF2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Ab- bzw. Zurückweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährige BF3 gelten die unter dem Kapitel "die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]" ausgeführten Erwägungen sinngemäß.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Aufgrund der dem Akt entnehmbaren Verfahrensdauer und der wiederholten Antragstellung seitens der BF kann im Hinblick auf die Verfahrensdauer (3 Verfahren seit Juli 2010) kein Behördenverschulden erblickt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06)Aufgrund der dem Akt entnehmbaren Verfahrensdauer und der wiederholten Antragstellung seitens der BF kann im Hinblick auf die Verfahrensdauer (3 Verfahren seit Juli 2010) kein Behördenverschulden erblickt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06)

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf BF3 durch die vorliegende Strafunmündigkeit und stellt in Bezug auf BF1 und BF2 laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf BF3 durch die vorliegende Strafunmündigkeit und stellt in Bezug auf BF1 und BF2 laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF1 und BF2 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, des geringen Alters und der erhöhten Anpassungsfähigkeit von BF3, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

8. Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Der BF1 und die BF2 sind armenische Staatsbürger und kirchlich, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Es liegt somit keine Ehe vor, welche unter Einhaltung der Formvorschriften der Republik Armenien geschlossen worden wäre (vgl. ho. Erk. v. 2011.201, Gz.: E10 246659-0/2008/14E). Folglich liegt keine gültige Eheschließung im Sinne des § 16 IPRG vor und ist zwischen BF1 und BF2 kein Familienverfahren zu führen.Der BF1 und die BF2 sind armenische Staatsbürger und kirchlich, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Es liegt somit keine Ehe vor, welche unter Einhaltung der Formvorschriften der Republik Armenien geschlossen worden wäre vergleiche ho. Erk. v. 2011.201, Gz.: E10 246659-0/2008/14E). Folglich liegt keine gültige Eheschließung im Sinne des Paragraph 16, IPRG vor und ist zwischen BF1 und BF2 kein Familienverfahren zu führen.

In Bezug auf die BF3 ergeben sich keine Hinweise, dass BF1 und BF2 nicht die leiblichen Eltern sind, weshalb in Bezug auf BF3 ein Familienverfahren mit der Einschränkung des § 34 Abs. 6 Z. 2 AsylG zu führen ist.In Bezug auf die BF3 ergeben sich keine Hinweise, dass BF1 und BF2 nicht die leiblichen Eltern sind, weshalb in Bezug auf BF3 ein Familienverfahren mit der Einschränkung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang zurückgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in denselben Herkunftsstaat. Es können daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens keine im Spruch anderslautenden Erkenntnisse hergeleitet werden.

9. Aufgrund der getätigten Ausführungen waren die Beschwerden unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

10. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde konnte wegen der Entscheidung in der Sache selbst entfallen.

11.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.11.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

11.2. Soweit die BF, insbesondere BF1 nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.11.2. Soweit die BF, insbesondere BF1 nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

12. Gegenständliche Ausweisungen sind von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Ausweisung, EMRK, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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