TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 C12 424903-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C12 424.903-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, FZ. 12 01.821-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, FZ. 12 01.821-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 iVm. § 33 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.02.2012 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, am Flughafen Wien-Schwechat beim Versuch der Einreise von Grenzkontrollorganen ohne Reisedokument aufgegriffen. Dabei gab er an, dass er Indien geboren sei und aus dem Punjab stamme. Er stelle einen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz), weil er in seiner Heimat wirtschaftliche Probleme habe. Er sei gemeinsam mit zwei weiteren indischen Staatangehörigen nach Österreich gereist. Mehr könne er dazu derzeit nicht angeben.

2. Am 13.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Schwechat-Flughafen, zu seinem Asylantrag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in XXXX, Indien, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und sei Christ. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Vater sei XXXX verstorben, seine Mutter zurzeit ca. 50 Jahre alt. Er habe darüber hinaus noch drei Halbschwestern im Alter von 9 Jahren bis 17 Jahren.2. Am 13.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Schwechat-Flughafen, zu seinem Asylantrag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, sein Name sei römisch 40 und er sei am römisch 40 in römisch 40 , Indien, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und sei Christ. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Vater sei römisch 40 verstorben, seine Mutter zurzeit ca. 50 Jahre alt. Er habe darüber hinaus noch drei Halbschwestern im Alter von 9 Jahren bis 17 Jahren.

Zu seiner Reiseroute gab er an, dass er am 28.01.2012 mit dem Autobus von XXXX nach Delhi gefahren sei. Am 01.02.2012 habe er Indien verlassen und sei legal nach Jordanien geflogen. Er habe dafür seinen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt im XXXX, verwendet. Dieser sei ihm von seinem Schlepper am Flughafen Wien-Schwechat abgenommen worden. Er habe sich ca. fünf Tage in Jordanien aufgehalten und sei danach nach Moskau geflogen. Nach einem weiteren Aufenthalt von ca. vier Tagen sei er schließlich am 11.02.2012 von Moskau direkt nach Wien-Schwechat geflogen. Die Reise habe ein Schlepper organisiert, welcher ihm für Geld auch die Flugunterlagen besorgt habe. Die Kosten hätten sich etwa auf 400.000,-- indische Rupien belaufen.Zu seiner Reiseroute gab er an, dass er am 28.01.2012 mit dem Autobus von römisch 40 nach Delhi gefahren sei. Am 01.02.2012 habe er Indien verlassen und sei legal nach Jordanien geflogen. Er habe dafür seinen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt im römisch 40 , verwendet. Dieser sei ihm von seinem Schlepper am Flughafen Wien-Schwechat abgenommen worden. Er habe sich ca. fünf Tage in Jordanien aufgehalten und sei danach nach Moskau geflogen. Nach einem weiteren Aufenthalt von ca. vier Tagen sei er schließlich am 11.02.2012 von Moskau direkt nach Wien-Schwechat geflogen. Die Reise habe ein Schlepper organisiert, welcher ihm für Geld auch die Flugunterlagen besorgt habe. Die Kosten hätten sich etwa auf 400.000,-- indische Rupien belaufen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sie zu Hause sehr arm seien und daher kein Auskommen gefunden hätten. Der Schlepper habe ihm versprochen, ihn nach Spanien zu bringen und ihm Arbeit zu besorgen. Da der Schlepper ihn aber dann am Flughafen Wien-Schwechat alleine gelassen habe, habe er hier um internationalen Schutz angesucht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass er so viele Schulden habe, dass er mit massiven Schwierigkeiten rechnen müsse. Die Frage, ob er bei seiner Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder einer unmenschlichen Strafe rechnen müsse, verneinte er ausdrücklich.

3. Mit Schreiben vom 14.02.2012 ordnete das Bundesasylamt gemäß § 31 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die Vorführung des Beschwerdeführers zur EAST-Flughafen an. Auf Grundlage seiner Angaben werde seine Einreise derzeit nicht gestattet.3. Mit Schreiben vom 14.02.2012 ordnete das Bundesasylamt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die Vorführung des Beschwerdeführers zur EAST-Flughafen an. Auf Grundlage seiner Angaben werde seine Einreise derzeit nicht gestattet.

4. Am 17.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seiner Person ergänzend vor, dass er von 1995 bis 2012 als Taglöhner gearbeitet habe. Er besitze keine Dokumente, diese habe ihm der Schlepper abgenommen. Es handle sich dabei um seinen Reisepass, das Ticket, sein Geld, ein Adressbuch und noch zwei drei andere Papiere, welche mit der Arbeit im Zusammenhang stehen würden. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass das die Papiere wären, mit welchen er in Spanien arbeiten könne. Er habe auch zuhause keine weiteren Dokumente mehr, welche er sich schicken lassen könnte. Das Geld für seine Reise habe seine Mutter über einen Privatkredit aufgetrieben. Er habe mit ihr derzeit keinen Kontakt. Als Taglöhner habe er zwischen 200,-- und 250,-- Rupien verdient. Er könne nicht schreiben.

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater gestorben sei und der Stiefvater ihn immer misshandelt habe. Er sei geschlagen worden und nicht zur Schule gegangen. Wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihm der Stiefvater das ganze Geld weggenommen. Wenn er sich geweigert habe, sei er verprügelt worden. Jeder Tag sei für ihn die Hölle gewesen. Seine Mutter habe dann zu ihm gesagt, dass es besser wäre, wenn er weggehen würde. Er habe bei der Arbeit jemanden kennengelernt, der ihm vorgeschlagen habe, dass er ihn ins Ausland bringen könnte. Er würde dort einen Job bekommen und könnte einmal pro Jahr nach Hause fahren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit seiner Mutter geredet und sie habe das Geld organisiert. Sein Stiefvater arbeite nicht, er sei ein Alkoholiker. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet, seit er denken könne. Auch seine Mutter habe gearbeitet. Wenn er in Spanien Arbeit gefunden hätte, hätte er Geld nach Hause schicken können. Auf die Frage, wie er ohne Dokumente Geld nach Hause schicken wolle, antwortete er, dass er schon irgendein Dokument haben werde. Auf die Frage, weshalb er trotz der ständigen Prügel nicht früher von Zuhause weggegangen sei, antwortete er, der Stiefvater sei eine ältere Person, da habe man eben Respekt. Auf die Frage, was er befürchten würde, wenn er nach Indien zurückkehre, antwortete er, dass seine Mutter einen Kredit aufgenommen habe, welchen sie nicht zahlen könnten, dann wäre auch das Haus weg. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllen würden, weil diese keine Gründe nach der GFK enthielten, führte er erneut ins Treffen, dass dann aber seine Mutter auf der Straße stehen würde, was "nicht lustig" sei. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass beabsichtigt sei, nach Zustimmung durch den UNHCR einen Bescheid gemäß § 33 Asylgesetz 2005 zu erlassen.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater gestorben sei und der Stiefvater ihn immer misshandelt habe. Er sei geschlagen worden und nicht zur Schule gegangen. Wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihm der Stiefvater das ganze Geld weggenommen. Wenn er sich geweigert habe, sei er verprügelt worden. Jeder Tag sei für ihn die Hölle gewesen. Seine Mutter habe dann zu ihm gesagt, dass es besser wäre, wenn er weggehen würde. Er habe bei der Arbeit jemanden kennengelernt, der ihm vorgeschlagen habe, dass er ihn ins Ausland bringen könnte. Er würde dort einen Job bekommen und könnte einmal pro Jahr nach Hause fahren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit seiner Mutter geredet und sie habe das Geld organisiert. Sein Stiefvater arbeite nicht, er sei ein Alkoholiker. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet, seit er denken könne. Auch seine Mutter habe gearbeitet. Wenn er in Spanien Arbeit gefunden hätte, hätte er Geld nach Hause schicken können. Auf die Frage, wie er ohne Dokumente Geld nach Hause schicken wolle, antwortete er, dass er schon irgendein Dokument haben werde. Auf die Frage, weshalb er trotz der ständigen Prügel nicht früher von Zuhause weggegangen sei, antwortete er, der Stiefvater sei eine ältere Person, da habe man eben Respekt. Auf die Frage, was er befürchten würde, wenn er nach Indien zurückkehre, antwortete er, dass seine Mutter einen Kredit aufgenommen habe, welchen sie nicht zahlen könnten, dann wäre auch das Haus weg. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllen würden, weil diese keine Gründe nach der GFK enthielten, führte er erneut ins Treffen, dass dann aber seine Mutter auf der Straße stehen würde, was "nicht lustig" sei. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass beabsichtigt sei, nach Zustimmung durch den UNHCR einen Bescheid gemäß Paragraph 33, Asylgesetz 2005 zu erlassen.

5. Mit Schreiben vom 17.02.2012 übermittelte das Bundesasylamt Kopien der gegenständlichen Unterlagen an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren in der EAST-Flughafen gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 abzuweisen.5. Mit Schreiben vom 17.02.2012 übermittelte das Bundesasylamt Kopien der gegenständlichen Unterlagen an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren in der EAST-Flughafen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 abzuweisen.

6. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte der UNHCR dem Bundesasylamt mit, dass im gegenständlichen Fall die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werde, weil das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.6. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte der UNHCR dem Bundesasylamt mit, dass im gegenständlichen Fall die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erteilt werde, weil das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.02.2012 wurden der Antrag auf internationalem Schutz vom 10.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Heimatstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.02.2012 wurden der Antrag auf internationalem Schutz vom 10.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Heimatstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Feststellungen über die aktuelle Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag lediglich auf wirtschaftliche Gründe gestützt und keinerlei relevante Verfolgungshandlungen vorgebracht habe. Er habe auch nicht behauptet, dass ihm aus dem Umstand, dass er Christ sei, irgendwelche Nachteile erwachsen wären oder das er hinkünftig solche Nachteile zu erwarten hätte. In den Länderfeststellungen sei darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass jeder Christ in Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allfälligen Verfolgungshandlungen wäre. Die von ihm behauptete Sachlage im Zusammenhang mit seinem Stiefvater bestehe nach seinen eigenen Angaben schon seit Jahren und sei daher auch nicht kausal für seine Ausreise. Darüber hinaus würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine private Verfolgung von den staatlichen Stellen seines Herkunftsstaates geduldet werden würden. Im gesamten Ermittlungsverfahren seien keine begründeten Hinweise hervorgekommen, welche zur Ankerkennung des Status eines Asylberechtigten führen könnten. Zu Spruchpunkt II. wurde begründet ausgeführt, dass auch nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine massive wirtschaftliche Notlage gelangen würde. Er sei volljährig und in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und habe auch bisher sowohl seinen Lebensunterhalt verdient, als auch seine Familie mit unterstützt. Zudem würden keine Anhaltspunkte auf schwere Krankheiten vorliegen, welche einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würden.Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Feststellungen über die aktuelle Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag lediglich auf wirtschaftliche Gründe gestützt und keinerlei relevante Verfolgungshandlungen vorgebracht habe. Er habe auch nicht behauptet, dass ihm aus dem Umstand, dass er Christ sei, irgendwelche Nachteile erwachsen wären oder das er hinkünftig solche Nachteile zu erwarten hätte. In den Länderfeststellungen sei darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass jeder Christ in Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allfälligen Verfolgungshandlungen wäre. Die von ihm behauptete Sachlage im Zusammenhang mit seinem Stiefvater bestehe nach seinen eigenen Angaben schon seit Jahren und sei daher auch nicht kausal für seine Ausreise. Darüber hinaus würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine private Verfolgung von den staatlichen Stellen seines Herkunftsstaates geduldet werden würden. Im gesamten Ermittlungsverfahren seien keine begründeten Hinweise hervorgekommen, welche zur Ankerkennung des Status eines Asylberechtigten führen könnten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründet ausgeführt, dass auch nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine massive wirtschaftliche Notlage gelangen würde. Er sei volljährig und in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und habe auch bisher sowohl seinen Lebensunterhalt verdient, als auch seine Familie mit unterstützt. Zudem würden keine Anhaltspunkte auf schwere Krankheiten vorliegen, welche einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.02.2012 persönlich ausgehändigt.

8. Mit Schreiben vom 25.02.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass er entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde Flüchtling im Sinne der GFK sei und die Vorfälle, welche er in seinem Vorbringen dargelegt habe, als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie zu qualifizieren seien. Er verweise in diesem Zusammenhang auf seine weiteren handschriftlichen Ausführungen, welcher er der Beschwerde beilege und ersuche um deren Berücksichtigung. Jedenfalls mache er nun eine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend und somit seien die Vorrausetzungen des § 33 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt. Darüber hinaus sei die Sicherung zur Zurückweisung aufzuheben und ihm gemäß § 31 Abs. 2 die Einreise zu gestatten, da sein Vorbringen jedenfalls so substantiiert sei, dass aufgrund des derzeitigen Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht wahrscheinlich sei. Eine Zurückweisung in seine Heimat sei jedenfalls unzulässig.8. Mit Schreiben vom 25.02.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass er entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde Flüchtling im Sinne der GFK sei und die Vorfälle, welche er in seinem Vorbringen dargelegt habe, als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie zu qualifizieren seien. Er verweise in diesem Zusammenhang auf seine weiteren handschriftlichen Ausführungen, welcher er der Beschwerde beilege und ersuche um deren Berücksichtigung. Jedenfalls mache er nun eine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend und somit seien die Vorrausetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt. Darüber hinaus sei die Sicherung zur Zurückweisung aufzuheben und ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 2, die Einreise zu gestatten, da sein Vorbringen jedenfalls so substantiiert sei, dass aufgrund des derzeitigen Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht wahrscheinlich sei. Eine Zurückweisung in seine Heimat sei jedenfalls unzulässig.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Sicherung der Zurückweisung aufheben und ihm die Einreise ins Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 gestatten, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien zuerkennen, und schließlich seiner Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aufschiebende Wirkung zuerkennen, da er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder sogar der Todesstrafe unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Sicherung der Zurückweisung aufheben und ihm die Einreise ins Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 gestatten, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien zuerkennen, und schließlich seiner Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aufschiebende Wirkung zuerkennen, da er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder sogar der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein in der Sprache Punjabi verfasstes, handschriftliches Schreiben bei. Der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ersucht, seinen Antrag nochmals zu überprüfen. Er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Er gehöre der christlichen Religion an, welche in Punjab in der Minderheit sei und dort als letzte Kaste betrachtet werde. In seinem Dorf würden sehr wenige Christen leben, die Mehrheit seien Hindi und Sikhs. Er sei oft von Sikhs angesprochen worden, dass er seine Religion ändern sollte. Als er dies verweigert habe, sei er von ihnen verprügelt worden. Er sei zur Polizei gegangen, aber sie hätten nicht auf ihm gehört. Die ganze Regierung gehöre zu den Sikhs und niemand höre auf ihn. Sein Vater sei gestorben, weil er sich auch geweigert habe, seine Religion zu ändern. Nach dessen Tod habe seine Mutter nochmals geheiratet. Sein Stiefvater sei alkoholabhängig, behandle ihn sehr schlecht und misshandle ihn. Die Sikhs in seinem Dorf würden ihn zudem zwingen wollen, dass er seine Religion wechsle, anderenfalls würden sie ihn umbringen. Aus diesem Grund habe seine Mutter beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Seine Mutter habe einen Kredit aufgenommen und seine Ausreise organisiert. Sie habe Angst, dass er in Indien durch Sikhs und Hindus ermordet werden würde. Der Schlepper habe ihm in Österreich seinen Reisepass, seine Dokumente und das Geld abgenommen und jetzt könne er nicht mehr zurückkehren. Er ersuche daher Mitleid mit ihm zu haben und seinen Asylantrag nochmals zu überprüfen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist etwa 27 Jahre, indischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Er landete am 11.02.2012 aus Moskau kommend am Flughafen Wien-Schwechat und stellte im Zuge der Grenzkontrolle noch am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist erwerbsfähig. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Er hat keine Schule besucht und seit frühster Jugend als Tagelöhner gearbeitet. In seiner Heimat leben noch seine Mutter und drei Halbgeschwister im Alter von neun bis siebzehn Jahren.

In Österreich leben keine Familienangehörigen oder andere Bezugspersonen des Beschwerdeführers, zu welchen eine enge Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumention des Asylgerichtshofes entsprechen. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vorgehalten und wurden auch dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist diesen weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.

Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.

Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010, S.1)

Menschenrechte und Menschenrechtssituation:

Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger und macht Fortschritte in den Bereichen der kommunalen Gewaltebene, Menschenhandel, Arbeitnehmerausbeutung, Kinderarbeit. Jedoch bleiben erhebliche Defizite auf verschiedenen Menschenrechtsbereichen.

(U.S., Department of State, "2009 Human Rights Reports: India", 11.3.2010, S.1; Human

Right Watch, World Report 2011, 24.1.2011, S.1)

Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Die Menschenrechtskommission empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine

Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.10 und 11)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 19.1.2011, S.19)

In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der UN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Menschenrechtsverteidiger, die Verstöße der Sicherheitskräfte aufdeckten, waren Schikanen durch die Behörden ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage

der Menschenrechte", 28.5.2010, S.2)

Religionsfreiheit:

Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. In einigen Unionsstaaten wurde ein sogenanntes "Antikonvertierungsgesetz" eingeführt, das einen Übertritt vom Hinduismus zu einem anderen Glauben verbietet (Re-Konvertierung zum Hinduismus ist allerdings erlaubt). Dieses Gesetz ist vor allem gegen christliche Missionare und ihre Missionstätigkeit gerichtet und wurde jüngst in einem UNHCR-Report kritisiert. In einigen Unionsstaaten gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Leute werden aus ihren Dörfern vertrieben, ihre Häuser verbrannt. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die "zum Christentum Konvertierten" dazu aufgestachelt werden.Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. In einigen Unionsstaaten wurde ein sogenanntes "Antikonvertierungsgesetz" eingeführt, das einen Übertritt vom Hinduismus zu einem anderen Glauben verbietet (Re-Konvertierung zum Hinduismus ist allerdings erlaubt). Dieses Gesetz ist vor allem gegen christliche Missionare und ihre Missionstätigkeit gerichtet und wurde jüngst in einem UNHCR-Report kritisiert. In einigen Unionsstaaten gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Leute werden aus ihren Dörfern vertrieben, ihre Häuser verbrannt. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die "zum Christentum Konvertierten" dazu aufgestachelt werden.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.17; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010", 17.11.2010, S.1 und 2)

Eine religiöse Stätte muss infolge eines Gerichtsurteils des Obersten Gerichts der Unionsstaats Uttar Pradesh zwischen Hindus und Muslime aufgeteilt werden. An dieser heiligen Stätte stehen Ruinen einer Moschee die Hindu-Extremisten im Dezember 1992 zerstörten. Um religiös motivierte Gewalt zu verhindern patrouillierten im gesamten Unionsstaat nach dem Gerichtsurteil mehr als 200.000 Sicherheitskräfte.

(APA, "Indien: Heiligtum wird zwischen Hindus und Muslimen geteilt", 30.9.2010)

Ethnische Minderheiten:

Die indische Verfassung enthält eine Reihe von Garantien zum Schutze von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur. Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis und Juden, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die Regierung ist bemüht, benachteiligte Minderheiten starker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen. Die unterste Schicht der indischen Kastenordnung die sogenannten "scheduled casts" und die sogenannte Stammesbevölkerung ("scheduled tribes") erfahren daher von Rechts wegen eine "positive Diskriminierung". Sie genießen Zugangserleichterungen zum staatlichen Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsplätzen und werden mit staatlichen Mitteln und durch Nichtregierungsorganisationen gefördert. Dennoch sind sie gesellschaftlicher Diskriminierung weiterhin ausgesetzt.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.19)

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 19.1.2011, S.9)

Justiz:

Die Justiz ist unabhängig. Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Der Inspector General of Police (IG) bzw. der Director General of Police (DG) ist der höchste Polizeichef in einem Unionsstaat. Er ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaates unterstellt. Der Deputy Inspector General (DIG) ist der zuständige Polizeichef für mehrere Distrikte. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Constables (Polizeibeamte) tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Commissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Es besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. Gemäß Code of Criminal Procedure (CrPC) hat die Polizei das Recht bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen. Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Zentralstaates (Militär oder paramilitärische Kräfte) verstärkt werden.

Paramilitärische Kräfte (die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen) sind u.a. folgende:

National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt;

Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen (counter-insurgency);

Central Reserve Police Force (CRPF): Bundesreservepolizei:

militärisch ausgerüstete

Polizeitruppe für Sondereinsätze;

Border Security Force (BSF): Bundesgrenzschutz, als größte und am besten ausgestattete Miliz. Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh, Myanmar. Wird auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Assam Rifles: zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten;

Indo-Tibetan Border Force (ITBP): Indo-Tibetische Grenzpolizei;

Coast Guard: Küstenwache

Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn;

Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe.

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission2. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.7 und 8)

In den Polizeistationen der indischen Hauptstadt New Delhi werden künftig verstärkt Beamtinnen zur Entgegennahme von Anzeigen eingeteilt. Damit soll es Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden sind, leichter gemacht werden, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen.

(APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010)

Punjab:

Die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.

(Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.17)

Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.29)

Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakisten. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppen im westlichen Ausland.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.26)

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).

(Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.18)

Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grund-nahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

(Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.19)

Versorgungslage:

Grundversorgung der Bevölkerung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, istjedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)

Im September wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.24)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens ist zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)

Rückkehr:

Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.20)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 19.1.2011, S.23)

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten hätte oder dass ihm im Fall ihrer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Fluchtvorbringen keine asylrelevanten Umstände aufweist. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Indien. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine der dortigen Landessprachen spricht sowie aus einer gewissen geografischen Orientiertheit. Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten ohne entsprechende Dokumente nicht getroffen werden.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht zum einen mit seiner schlechten wirtschaftlichen Lage. Sie seien sehr arm und hätten darüber hinaus Schulden, weshalb er beschlossen habe, sich im Ausland Arbeit zu suchen, um Geld nachhause schicken zu können. Darüber hinaus sei sein Vater bereits XXXX verstorben und er werde seither von seinem Stiefvater schlecht behandelt. Dieser habe ihm regelmäßig das Geld abgenommen, dass er verdient habe, und ihm im Falle der Weigerung auch misshandelt und geschlagen.2.4. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht zum einen mit seiner schlechten wirtschaftlichen Lage. Sie seien sehr arm und hätten darüber hinaus Schulden, weshalb er beschlossen habe, sich im Ausland Arbeit zu suchen, um Geld nachhause schicken zu können. Darüber hinaus sei sein Vater bereits römisch 40 verstorben und er werde seither von seinem Stiefvater schlecht behandelt. Dieser habe ihm regelmäßig das Geld abgenommen, dass er verdient habe, und ihm im Falle der Weigerung auch misshandelt und geschlagen.

Was seine vorgebrachten finanziellen Beweggründe für seine Ausreise betrifft, handelt es sich dabei jedenfalls um keine Verfolgung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit seiner frühsten Jugend gearbeitet und so maßgeblich zu seinem und dem Erhalt seiner Familie beigetragen. Er war und ist damit in der Lage, in seiner Heimat für seinen notwendigen Unterhalt selbst aufzukommen. Darüber hinaus ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, aktuell angeblich besonders angespannte finanzielle Lage seiner Familie ausschließlich auf die Finanzierung seiner Schleppung nach Österreich zurückzuführen.

Was die vorgebrachten Probleme mit dem Stiefvater anbelangt (schlechte Behandlung, regelmäßige Abnahme seines Lohns und Misshandlungen im Falle seiner Weigerung), kann in seinen Ausführungen ebenfalls keine nachhaltige und maßgebliche Verfolgung erkannt werden. Zum einen hat er keine der angeblichen Misshandlungen näher ausgeführt und auch nicht vorgebracht, dass es dabei allenfalls zu konkreten Verletzungen oder gefährlichen Drohungen gekommen wäre. Zum anderen hat bereits das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt, dass der immerhin bereits 27 jährige Beschwerdeführer dieser Situation laut eigenen Angaben bereits Jahrzehnte ausgesetzt war und offensichtlich dennoch keinen Grund gesehen hat, sein Elternhaus zu verlassen, obwohl er in der Lage ist, selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen. Auf die Frage, weshalb er trotz der vorgebrachten Prügel so lange zuhause geblieben sei, antwortete er lediglich: "Es ist eine ältere Person, da hat man Respekt." Dass die Situation zuletzt eskaliert wäre oder es zumindest ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben hätte, hat der Beschwerdeführer schließlich auch nicht vorgebracht. Vielmehr hat er angegeben, dass er bei der Arbeit jemanden kennengelernt habe, der ihm gesagt habe, dass er ihn ins Ausland bringen könne, wo er einen Job bekomme und einmal im Jahr nachhause fahren könnte. Auch daraus wird deutlich, dass nicht die Flucht vor einer allfälligen Verfolgung sondern rein wirtschaftliche Gründe den Auslöser für seinen Ausreiseentschluss bildeten.

Darüber hinaus würde es bei einer solchen Bedrohungssituation allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen handeln könnte. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert nämlich prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vorgebracht, welche geeignet wären, Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. In seinen Angaben finden sich auch keine Hinweise darauf, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hätte, sich mit seinem Problem an die zuständigen lokalen Behörden zu wenden, um allenfalls entsprechenden Schutz vor weiteren Übergriffen in Anspruch zu nehmen. Damit wurde diesen jedoch von vornherein jede Möglichkeit genommen, zumindest schlichtend einzugreifen bzw. weitere Übergriffe zu verhindern.

Es ist daher mangels anderweitiger konkreter Hinweise entsprechend den vorliegenden Länderberichten davon auszugehen, dass die indischen Sicherheitsbehörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Angriffen seines Stiefvaters bieten würden, wenn er deren Hilfe in Anspruch nimmt. Mit seinen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer jedenfalls eine Billigung einer allenfalls privaten Verfolgung durch die indischen Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft machen.

Die schließlich zum ersten Mal in der Beschwerde ins Treffen geführte Behauptung, er werde in seinem Heimatdorf von Sikhs verfolgt, weil er dem christlichen Glauben angehöre, ist vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben völlig unglaubwürdig. Er wurde im Zuge seiner Einvernahmen mehrmals ausdrücklich nach seinen Fluchtgründen befragt und berief sich dabei immer wieder ausschließlich auf seine schlechte wirtschaftliche Situation und die Problem mit seinem Stiefvater. Er erwähnte dagegen mit keinem Wort, dass er darüber hinaus noch andere Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit hätte, was sehr bemerkenswert wäre, wenn er aus diesem Grund in seiner Heimat tatsächlich um sein Leben fürchten müsste. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesasylamt in der Begründung beschwerdegegenständlichen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer unter anderem keine Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit vorgebracht hat, ist dieses neue unsubstantiierte und unbelegte Beschwerdevorbringen lediglich als Versuch zu werten, durch eine entsprechende Steigerung des Fluchtvorbringens die Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung zu konstruieren, um der drohenden Zurückweisung in seine Heimat zu entgehen.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer damit auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen die tatsächliche Gefahr einer aktuell oder hinkünftig bestehenden Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgte und von einer maßgeblichen Bedrohung durch seinen Steifvater oder durch Sikhs wegen seines Glaubens ausgehen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich hat er nach eigenen Angaben niemals irgendwelche Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er polizeilich gesucht werden könnte. Und es findet sich in seinen Ausführungen auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sein Stiefvater oder irgendwelche Sikhs aus seinem Dorf tatsächlich die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Indiens zu suchen. Und wie den Länderfeststellungen weiters zu entnehmen ist, ist in Indien die Religionsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Vereinzelt vorkommende Diskriminierungen bzw. Übergriffe gegen Christen beschränken sich auf einige wenige Regionen Indiens. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle eines Umzugs innerhalb seines Heimatlandes auch möglich sein wird, seine Religion ungestört auszuüben.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Bedrohung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).

3.1.3. Des Weiteren wäre es ihm gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen könnten. Und schließlich wurden auch in der Beschwerdeschrift keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.3.1.3. Des Weiteren wäre es ihm gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen könnten. Und schließlich wurden auch in der Beschwerdeschrift keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

3.2.4. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten, dort auch gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt hat, die Sprache Punjabi spricht und darüber hinaus noch auf die Unterstützung seiner Mutter zurückgreifen kann. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass er seinen weiteren Lebensunterhalt in Indien zumindest mit Gelegenheitsarbeiten weiter bestreiten kann. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Anwendung des § 33 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesasylamt (Flughafenverfahren):3.3. Zur Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesasylamt (Flughafenverfahren):

3.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.3.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.

§ 32 AsylG 2005 lautet:Paragraph 32, AsylG 2005 lautet:

"(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;

2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder

3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden."

§ 33 AsylG 2005 lautet:Paragraph 33, AsylG 2005 lautet:

"(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Der Asylgerichtshof hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

3.3.2. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es sich beim Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des § 6 AsylG 1997 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, lässt sich ableiten, dass ein erhöhter Rechtsschutz und damit strengerer Prüfmaßstab zum Tragen kommen muss. Dieser kommt einerseits schon in der restriktiven Formulierung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 zum Ausdruck und ergibt sich andererseits aus den definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund von vier enumerativ aufgezählten Tatbeständen, verbunden mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, zumal sich der - auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene - Prüfungsumfang im Sinne des § 6 AsylG 1997 durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat.3.3.2. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es sich beim Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des Paragraph 6, AsylG 1997 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, lässt sich ableiten, dass ein erhöhter Rechtsschutz und damit strengerer Prüfmaßstab zum Tragen kommen muss. Dieser kommt einerseits schon in der restriktiven Formulierung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 zum Ausdruck und ergibt sich andererseits aus den definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund von vier enumerativ aufgezählten Tatbeständen, verbunden mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, zumal sich der - auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene - Prüfungsumfang im Sinne des Paragraph 6, AsylG 1997 durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat.

Zu dem Offensichtlichkeitserfordernis des § 6 AsylG 1997, auch in der Fassung der Novelle 2003, hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt, insbesondere dass ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Zu dem Offensichtlichkeitserfordernis des Paragraph 6, AsylG 1997, auch in der Fassung der Novelle 2003, hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt, insbesondere dass ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

3.3.3. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung, den gegenständlichen Antrag im Flughafenverfahren abzuweisen, auf § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt, und damit die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe.3.3.3. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung, den gegenständlichen Antrag im Flughafenverfahren abzuweisen, auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt, und damit die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe.

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Z 11 AsylG 2005 versteht man unter Verfolgung, jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtline. Und wie oben unter Punkt II.2.4. ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich keine dem Art 9 Statusrichtlinie entsprechende Verfolgung in seinem Heimatland geltend gemacht, sondern seine Ausreise ausschließlich mit seiner tristen wirtschaftlichen Lage und seinem schlechten Verhältnis zu seinem Stiefvater begründet. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Abweisung des Asylantrages durch die Erstaufnahmestelle am Flughafen vorliegen.Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 11, AsylG 2005 versteht man unter Verfolgung, jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtline. Und wie oben unter Punkt römisch zwei.2.4. ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich keine dem Artikel 9, Statusrichtlinie entsprechende Verfolgung in seinem Heimatland geltend gemacht, sondern seine Ausreise ausschließlich mit seiner tristen wirtschaftlichen Lage und seinem schlechten Verhältnis zu seinem Stiefvater begründet. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Abweisung des Asylantrages durch die Erstaufnahmestelle am Flughafen vorliegen.

Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines christlichen Glaubens wurde zum einen erstmals in der Beschwerde geltend gemacht und ist zum anderen dem vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben - wie ebenfalls oben unter Punkt II.2.4 näher ausgeführt - absolut unglaubwürdig.Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines christlichen Glaubens wurde zum einen erstmals in der Beschwerde geltend gemacht und ist zum anderen dem vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben - wie ebenfalls oben unter Punkt römisch zwei.2.4 näher ausgeführt - absolut unglaubwürdig.

3.3.4. Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 iVm. § 33 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.3.4. Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher einzugehen.4. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher einzugehen.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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