TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/8 E5 424985-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E5 424.985-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KURTULAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 12 01.452-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KURTULAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 12 01.452-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 30.01.2012 illegal in Österreich ein und stellte am 01.02.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 30.01.2012 illegal in Österreich ein und stellte am 01.02.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 01.02.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er seine Gattin (Heirat nach islamischem Ritus) vor etwa zwei Jahren in XXXX kennengelernt habe. Weil der Beschwerdeführer Kurde sei und sie Türkin hätten die Eltern in eine Heirat nicht eingewilligt. Aus diesem Grund hätten sie die Beziehung im Geheimen geführt und am XXXX heimlich nach islamischem Ritus geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Gattin des Beschwerdeführers in der Türkei aufgehalten. Nach der Heirat sei sie nach Österreich zurückgekehrt, wo sie über einen befristeten Aufenthaltstitel verfüge. Seither sei er von seiner Gattin zwei Mal in der Türkei besucht worden. Da die Gattin des Beschwerdeführers von ihm schwanger sei und der Beschwerdeführer in der Türkei von der Familie seiner Gattin mit dem Umbringen bedroht werde, sei er nach Österreich gekommen. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe seine Gattin abgelehnt, da sie aus einer vorausgegangenen Beziehung bereits zwei Kinder habe.Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 01.02.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er seine Gattin (Heirat nach islamischem Ritus) vor etwa zwei Jahren in römisch 40 kennengelernt habe. Weil der Beschwerdeführer Kurde sei und sie Türkin hätten die Eltern in eine Heirat nicht eingewilligt. Aus diesem Grund hätten sie die Beziehung im Geheimen geführt und am römisch 40 heimlich nach islamischem Ritus geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Gattin des Beschwerdeführers in der Türkei aufgehalten. Nach der Heirat sei sie nach Österreich zurückgekehrt, wo sie über einen befristeten Aufenthaltstitel verfüge. Seither sei er von seiner Gattin zwei Mal in der Türkei besucht worden. Da die Gattin des Beschwerdeführers von ihm schwanger sei und der Beschwerdeführer in der Türkei von der Familie seiner Gattin mit dem Umbringen bedroht werde, sei er nach Österreich gekommen. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe seine Gattin abgelehnt, da sie aus einer vorausgegangenen Beziehung bereits zwei Kinder habe.

Am 07.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte er aus, dass er türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung sei und dem moslemischen Glauben angehören würde. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Aksaray, und habe fünf Jahre lang die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Koch in Restaurants und in der Tourismusbranche verdient.Am 07.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte er aus, dass er türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung sei und dem moslemischen Glauben angehören würde. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Aksaray, und habe fünf Jahre lang die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Koch in Restaurants und in der Tourismusbranche verdient.

In der Türkei seien nach wie vor drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits im Jahr 1996 verstorben.

In Österreich würden unter anderem der Vater des Beschwerdeführers, zu dem jedoch seit Jahren kein Kontakt bestehe, sowie die Gattin des Beschwerdeführers, welche er in der Türkei am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet habe, leben. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und halte sich schon seit 11 Jahren im Bundesgebiet auf. Aus einer früheren Beziehung habe die Gattin des Beschwerdeführers zwei Kinder. Vom Beschwerdeführer erwarte die Gattin mittlerweile das erste gemeinsame Kind.In Österreich würden unter anderem der Vater des Beschwerdeführers, zu dem jedoch seit Jahren kein Kontakt bestehe, sowie die Gattin des Beschwerdeführers, welche er in der Türkei am römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet habe, leben. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und halte sich schon seit 11 Jahren im Bundesgebiet auf. Aus einer früheren Beziehung habe die Gattin des Beschwerdeführers zwei Kinder. Vom Beschwerdeführer erwarte die Gattin mittlerweile das erste gemeinsame Kind.

Hinsichtlich des Ausreisegrundes wiederholte der Beschwerdeführer im Westlichen seine anlässlich der Erstbefragung getätigten Ausführungen. Ergänzend führte er aus, dass er seine Gattin vor etwa zwei Jahren, als er in einem Hotel in XXXX gearbeitet habe, kennengelernt habe. Es habe jedoch zwischen den Familien des Beschwerdeführers und seiner Gattin Schwierigkeiten gegeben, zumal diese mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen seien. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer ein Kurde sei und seine Gattin eine Türkin. Darüber hinaus habe es Probleme gegeben, da seine Gattin bereits aus einer früheren Beziehung zwei Kinder habe. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund unter Druck gesetzt und bedroht worden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch vor etwa zwei Jahren an die Polizei in XXXX gewandt, die ihm aber nicht geholfen habe. Dem Beschwerdeführer seien von der Familie seiner Gattin und seiner eigenen Familie unbekannte Personen - auch zum Arbeitsplatz - nachgeschickt worden, welche ihn angegriffen und sogar auf ihn geschossen hätten. Wann dies gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr. Zusätzlich sei die Gattin des Beschwerdeführers von ihrem Ex-Ehegatten bedroht worden. Der Grund für die Ausreise im Jänner 2012 sei gewesen, dass er vorher nicht genug Geld gehabt habe. Überdies wolle er nicht, dass sein Kind ohne Vater aufwachse. Mit der türkischen Polizei, den Behörden sowie den Gerichten habe er ansonsten keine Probleme gehabt.Hinsichtlich des Ausreisegrundes wiederholte der Beschwerdeführer im Westlichen seine anlässlich der Erstbefragung getätigten Ausführungen. Ergänzend führte er aus, dass er seine Gattin vor etwa zwei Jahren, als er in einem Hotel in römisch 40 gearbeitet habe, kennengelernt habe. Es habe jedoch zwischen den Familien des Beschwerdeführers und seiner Gattin Schwierigkeiten gegeben, zumal diese mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen seien. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer ein Kurde sei und seine Gattin eine Türkin. Darüber hinaus habe es Probleme gegeben, da seine Gattin bereits aus einer früheren Beziehung zwei Kinder habe. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund unter Druck gesetzt und bedroht worden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch vor etwa zwei Jahren an die Polizei in römisch 40 gewandt, die ihm aber nicht geholfen habe. Dem Beschwerdeführer seien von der Familie seiner Gattin und seiner eigenen Familie unbekannte Personen - auch zum Arbeitsplatz - nachgeschickt worden, welche ihn angegriffen und sogar auf ihn geschossen hätten. Wann dies gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr. Zusätzlich sei die Gattin des Beschwerdeführers von ihrem Ex-Ehegatten bedroht worden. Der Grund für die Ausreise im Jänner 2012 sei gewesen, dass er vorher nicht genug Geld gehabt habe. Überdies wolle er nicht, dass sein Kind ohne Vater aufwachse. Mit der türkischen Polizei, den Behörden sowie den Gerichten habe er ansonsten keine Probleme gehabt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 12 01.452-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 12 01.452-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.

Im Einzelnen wurde dazu vom Bundesasylamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vage, knapp und inhaltsleer von den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen berichtet habe. Da sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er anlässlich seiner Erstbefragung erstattet habe, keinesfalls durch eine konkrete, detailgenaue Vorbringenserstattung ausgezeichnet habe, sei in weiterer Folge versucht worden, durch behördliches Nachfragen, vom Beschwerdeführer konkrete, detailreiche Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen in Erfahrung zu bringen.

So sei der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert worden, das unmittelbar fluchtauslösende Erlebnis anzugeben und den Fluchtantritt im Jänner 2012 nachvollziehbar zu begründen. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein fluchtauslösendes Ereignis geltend gemacht, sondern lediglich erklärt - kurz zusammengefasst - dass er im Jänner 2012 deshalb ausgereist sei, weil er damals erst das Geld für seine Flucht aufstellen habe können.

Sodann sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, anhand von konkreten und detailreichen Schilderung seine in den Raum gestellten Behauptungen, nämlich unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein, Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dieser Aufforderungen sei er nicht nachgekommen und habe hiezu lediglich Folgendes angegeben: "Es war so, dass die Familie mir Leute nachgeschickt hat - auch an meinem Arbeitsplatz, aber auch wenn sie mir auf der Straße begegnet sind." Über wiederholte behördliche Aufforderung, Konkretes zu den gegen ihn angeblich gerichteten Bedrohungen anzugeben, habe der Beschwerdeführer lediglich unkonkret in den Raum gestellt: "Es wurde zu mir gesagt: wenn du dich nicht von dieser Frau trennst, wirst du sterben." Über behördliches konkretes Nachfragen, nämlich wer, wann und zu welchem Anlass ihn jene "Drohung" übermittelt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben: "Überall und immer wird mir das von der Familie meiner Gattin gesagt, aber die gleichen Drohungen kommen auch von meiner Familie. Wenn sie mich nicht selber sehen, dann schicken sie Nachricht von Mittelsmännern." Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, nämlich weshalb seine Familie und vor allem die Familie seiner Gattin in deren "Ausübung von Drohungen und Druck gegen seine Person" Erfolg haben hätten können, zumal dazu doch erforderlich sei, seinen Aufenthalt zu kennen und dies im Hinblick auf sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und auch im Hinblick auf sein Vorbringen zur Person (oftmals wechselnden Aufenthaltsörtlichkeiten, finanzielle und familiäre Unabhängigkeit) nicht plausibel scheine, habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben: "Das weiß ich nicht. Das kann ich mir selbst nicht erklären."

Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch modifiziert bzw. gesteigert. So habe er angegeben, dass es nicht nur bei Bedrohungen und Druckausüben geblieben sei, sondern, dass er auch angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, dass in Istanbul ein Schussattentat auf ihn verübt worden sei. Über behördliches Nachfragen, wer auf ihn geschossen habe, wann auf ihn geschossen worden sei, über behördliche Aufforderung, nämlich detailgenau von jenem angeblichen Schussattentat zu berichten, habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich angegeben, dass er nicht wüsste, wer jenes Attentat auf ihn verübt habe - gleichzeitig habe er jedoch auch in den Raum gestellt, dass jenes Attentat entweder von seiner oder von der Familie seiner Gattin verübt worden sei. Über wiederholtes Befragen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm nicht erinnerlich sei, wann das Attentat in Istanbul verübt worden sei. Über wiederholte Aufforderung, seine mit dem vorgeblichen Attentat einhergehenden Erlebniswahrnehmungen konkret zu schildern, habe der Beschwerdeführer lediglich knapp ausgeführt, dass mehrmals auf ihn geschossen worden sei - zuletzt in Istanbul.

Bei einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchlich und modifiziert von den Fluchtgründen bzw. fluchtauslösenden Vorgängen berichtet habe, sondern, dass er auch durchwegs kein konkretes, substanzreiches und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet habe; keinesfalls habe der Beschwerdeführer eine detailgenaue Erlebnisschilderung der angeblich fluchtauslösenden Vorgänge im gesamten Verfahrensverlauf bereitgestellt. Sämtlichen an ihn ergangenen Aufforderungen anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, nämlich konkret und in allen Einzelheiten nachvollziehbar von den fluchtauslösenden Vorgängen bzw. Fluchtgründen zu berichten, habe er keine Folge geleistet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gattin wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass er keine seiner Behauptungen, welche er in Bezug auf seine Gattin aufgestellt habe (Eheschließung nach islamischem Ritus, er sei Erzeuger deren ungeborenen Kindes usw.), anhand der Vorlage von Beweismittel untermauert habe. Überdies sei im Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Namen der Eltern seiner Gattin offenbar nicht kenne - er habe fälschlicherweise behauptet, deren Namen seien XXXX (laut Eintrag im behördlich zugängigen Fremdeninformationssystem würden diese jedoch anders lauten, vgl. Auszug) - und, dass ihm auch bei Asylantragstellung bzw. bei Erstbefragung das Geburtsdatum seiner angeblich nach islamischen Ritus angetrauten Gattin unbekannt sei. In einer Gesamtschau wurde vom Bundesasylamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin durch keinerlei Beweismittel untermauert habe und dass sich - für sich alleine genommen - sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin als höchst vage und unvereinbar mit seinem vorgeblichen Naheverhältnis zu jener Frau darstellen würde. Es sei ihm somit bereits für sich alleine genommen misslungen, sein Vorbringen, welches er rund um seine Gattin erstattete habe, als wahr und glaubhaft darzutun.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gattin wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass er keine seiner Behauptungen, welche er in Bezug auf seine Gattin aufgestellt habe (Eheschließung nach islamischem Ritus, er sei Erzeuger deren ungeborenen Kindes usw.), anhand der Vorlage von Beweismittel untermauert habe. Überdies sei im Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Namen der Eltern seiner Gattin offenbar nicht kenne - er habe fälschlicherweise behauptet, deren Namen seien römisch 40 (laut Eintrag im behördlich zugängigen Fremdeninformationssystem würden diese jedoch anders lauten, vergleiche Auszug) - und, dass ihm auch bei Asylantragstellung bzw. bei Erstbefragung das Geburtsdatum seiner angeblich nach islamischen Ritus angetrauten Gattin unbekannt sei. In einer Gesamtschau wurde vom Bundesasylamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin durch keinerlei Beweismittel untermauert habe und dass sich - für sich alleine genommen - sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin als höchst vage und unvereinbar mit seinem vorgeblichen Naheverhältnis zu jener Frau darstellen würde. Es sei ihm somit bereits für sich alleine genommen misslungen, sein Vorbringen, welches er rund um seine Gattin erstattete habe, als wahr und glaubhaft darzutun.

Bezüglich der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich allein daraus kein asylrelevanter Sachverhalt ergebe habe und habe der Beschwerdeführer selbst, wie sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergeben habe, dahingehend auch keinerlei Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret, detailgenau und somit glaubhaft geschildert.

In einer Gesamtschau betrachtet gelangte die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der maßgebliche, vom Beschwerdeführer behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspreche. Das Vorbringen sei vage, unkonkret, nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine ausschließlich gedankliche Konstruktion handeln würde.

Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich die Gattin des Beschwerdeführers und sein Vater leben würden. Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland kein Familienleben geführt, ebenso habe auch zu seiner Gattin in der Türkei kein Familienleben bestanden. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich die Gattin des Beschwerdeführers und sein Vater leben würden. Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland kein Familienleben geführt, ebenso habe auch zu seiner Gattin in der Türkei kein Familienleben bestanden. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.1.2. Gegen diesen am 08.02.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 08.02.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft leben und sein erstes Kind erwarten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben, dass er mit Repressalien zu rechnen habe, wenn er in die Türkei ausgewiesen werde, was durch den Umstand, dass seine Lebensgefährtin ein uneheliches Kind erwarten würde, noch verschlimmert werde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße daher gegen Art. 8 EMRK, insbesondere könne durch die hohe Integration der Lebensgefährtin ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft leben und sein erstes Kind erwarten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben, dass er mit Repressalien zu rechnen habe, wenn er in die Türkei ausgewiesen werde, was durch den Umstand, dass seine Lebensgefährtin ein uneheliches Kind erwarten würde, noch verschlimmert werde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße daher gegen Artikel 8, EMRK, insbesondere könne durch die hohe Integration der Lebensgefährtin ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen,

Einsicht in das Zentrale Melderegister vom 07.03.2012.

I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Provinz Aksaray, und hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Koch in Restaurants und in der Tourismusbranche verdient.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Aksaray, und hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Koch in Restaurants und in der Tourismusbranche verdient.

In der Türkei sind nach wie vor drei Schwestern und ein Bruder aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 1996 verstorben.

In Österreich leben unter anderem der Vater des Beschwerdeführers, zu dem jedoch seit Jahren kein Kontakt besteht, sowie die Gattin des Beschwerdeführers, welche er in der Türkei am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat. Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hält sich schon seit 11 Jahren im Bundesgebiet auf. Aus einer früheren Beziehung hat die Gattin des Beschwerdeführers zwei Kinder. Vom Beschwerdeführer erwartet die Gattin mittlerweile das erste gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer und seine Gattin leben in einem gemeinsamen Haushalt.In Österreich leben unter anderem der Vater des Beschwerdeführers, zu dem jedoch seit Jahren kein Kontakt besteht, sowie die Gattin des Beschwerdeführers, welche er in der Türkei am römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet hat. Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hält sich schon seit 11 Jahren im Bundesgebiet auf. Aus einer früheren Beziehung hat die Gattin des Beschwerdeführers zwei Kinder. Vom Beschwerdeführer erwartet die Gattin mittlerweile das erste gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer und seine Gattin leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführtrömisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Im Einzelnen wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vage, knapp und inhaltsleer von den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen berichtet habe. Da sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er anlässlich seiner Erstbefragung erstattet habe, keinesfalls durch eine konkrete, detailgenaue Vorbringenserstattung ausgezeichnet habe, sei in weiterer Folge versucht worden, durch behördliches Nachfragen, vom Beschwerdeführer konkrete, detailreiche Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen in Erfahrung zu bringen.

So sei der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert worden, das unmittelbar fluchtauslösende Erlebnis anzugeben und den Fluchtantritt im Jänner 2012 nachvollziehbar zu begründen. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein fluchtauslösendes Ereignis geltend gemacht, sondern lediglich erklärt - kurz zusammengefasst - dass er im Jänner 2012 deshalb ausgereist sei, weil er damals erst das Geld für seine Flucht aufstellen habe können.

Sodann sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, anhand von konkreten und detailreichen Schilderung seine in den Raum gestellten Behauptungen, nämlich unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein, Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dieser Aufforderungen sei er nicht nachgekommen und habe hiezu lediglich Folgendes angegeben: "Es war so, dass die Familie mir Leute nachgeschickt hat - auch an meinem Arbeitsplatz, aber auch wenn sie mir auf der Straße begegnet sind." Über wiederholte behördliche Aufforderung, Konkretes zu den gegen ihn angeblich gerichteten Bedrohungen anzugeben, habe der Beschwerdeführer lediglich unkonkret in den Raum gestellt: "Es wurde zu mir gesagt: wenn du dich nicht von dieser Frau trennst, wirst du sterben." Über behördliches konkretes Nachfragen, nämlich wer, wann und zu welchem Anlass ihn jene "Drohung" übermittelt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben: "Überall und immer wird mir das von der Familie meiner Gattin gesagt, aber die gleichen Drohungen kommen auch von meiner Familie. Wenn sie mich nicht selber sehen, dann schicken sie Nachricht von Mittelsmännern." Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, nämlich weshalb seine Familie und vor allem die Familie seiner Gattin in deren "Ausübung von Drohungen und Druck gegen seine Person" Erfolg haben hätten können, zumal dazu doch erforderlich sei, seinen Aufenthalt zu kennen und dies im Hinblick auf sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und auch im Hinblick auf sein Vorbringen zur Person (oftmals wechselnden Aufenthaltsörtlichkeiten, finanzielle und familiäre Unabhängigkeit) nicht plausibel scheine, habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben: "Das weiß ich nicht. Das kann ich mir selbst nicht erklären."

Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch modifiziert bzw. gesteigert. So habe er angegeben, dass es nicht nur bei Bedrohungen und Druckausüben geblieben sei, sondern, dass er auch angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, dass in Istanbul ein Schussattentat auf ihn verübt worden sei. Über behördliches Nachfragen, wer auf ihn geschossen habe, wann auf ihn geschossen worden sei, über behördliche Aufforderung, nämlich detailgenau von jenem angeblichen Schussattentat zu berichten, habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich angegeben, dass er nicht wüsste, wer jenes Attentat auf ihn verübt habe - gleichzeitig habe er jedoch auch in den Raum gestellt, dass jenes Attentat entweder von seiner oder von der Familie seiner Gattin verübt worden sei. Über wiederholtes Befragen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm nicht erinnerlich sei, wann das Attentat in Istanbul verübt worden sei. Über wiederholte Aufforderung, seine mit dem vorgeblichen Attentat einhergehenden Erlebniswahrnehmungen konkret zu schildern, habe der Beschwerdeführer lediglich knapp ausgeführt, dass mehrmals auf ihn geschossen worden sei - zuletzt in Istanbul.

Bei einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchlich und modifiziert von den Fluchtgründen bzw. fluchtauslösenden Vorgängen berichtet habe, sondern, dass er auch durchwegs kein konkretes, substanzreiches und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet habe; keinesfalls habe der Beschwerdeführer eine detailgenaue Erlebnisschilderung der angeblich fluchtauslösenden Vorgänge im gesamten Verfahrensverlauf bereitgestellt. Sämtlichen an ihn ergangenen Aufforderungen anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, nämlich konkret und in allen Einzelheiten nachvollziehbar von den fluchtauslösenden Vorgängen bzw. Fluchtgründen zu berichten, habe er keine Folge geleistet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gattin wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass er keine seiner Behauptungen, welche er in Bezug auf seine Gattin aufgestellt habe (Eheschließung nach islamischem Ritus, er sei Erzeuger deren ungeborenen Kindes usw.), anhand der Vorlage von Beweismittel untermauert habe. Überdies sei im Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Namen der Eltern seiner Gattin offenbar nicht kenne - er habe fälschlicherweise behauptet, deren Namen seien XXXX (laut Eintrag im behördlich zugängigen Fremdeninformationssystem würden diese jedoch anders lauten, vgl. Auszug) - und, dass ihm auch bei Asylantragstellung bzw. bei Erstbefragung das Geburtsdatum seiner angeblich nach islamischen Ritus angetrauten Gattin unbekannt sei. In einer Gesamtschau wurde vom Bundesasylamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin durch keinerlei Beweismittel untermauert habe und dass sich - für sich alleine genommen - sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin als höchst vage und unvereinbar mit seinem vorgeblichen Naheverhältnis zu jener Frau darstellen würde. Es sei ihm somit bereits für sich alleine genommen misslungen, sein Vorbringen, welches er rund um seine Gattin erstattete habe, als wahr und glaubhaft darzutun.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gattin wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass er keine seiner Behauptungen, welche er in Bezug auf seine Gattin aufgestellt habe (Eheschließung nach islamischem Ritus, er sei Erzeuger deren ungeborenen Kindes usw.), anhand der Vorlage von Beweismittel untermauert habe. Überdies sei im Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Namen der Eltern seiner Gattin offenbar nicht kenne - er habe fälschlicherweise behauptet, deren Namen seien römisch 40 (laut Eintrag im behördlich zugängigen Fremdeninformationssystem würden diese jedoch anders lauten, vergleiche Auszug) - und, dass ihm auch bei Asylantragstellung bzw. bei Erstbefragung das Geburtsdatum seiner angeblich nach islamischen Ritus angetrauten Gattin unbekannt sei. In einer Gesamtschau wurde vom Bundesasylamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin durch keinerlei Beweismittel untermauert habe und dass sich - für sich alleine genommen - sein Vorbringen in Bezug auf seine Gattin als höchst vage und unvereinbar mit seinem vorgeblichen Naheverhältnis zu jener Frau darstellen würde. Es sei ihm somit bereits für sich alleine genommen misslungen, sein Vorbringen, welches er rund um seine Gattin erstattete habe, als wahr und glaubhaft darzutun.

Bezüglich der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich allein daraus kein asylrelevanter Sachverhalt ergebe habe und habe der Beschwerdeführer selbst, wie sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergeben habe, dahingehend auch keinerlei Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret, detailgenau und somit glaubhaft geschildert.

In einer Gesamtschau betrachtet gelangte die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der maßgebliche, vom Beschwerdeführer behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspreche. Das Vorbringen sei vage, unkonkret, nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine ausschließlich gedankliche Konstruktion handeln würde.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft leben und sein erstes Kind erwarten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben, dass er mit Repressalien zu rechnen habe, wenn er in die Türkei ausgewiesen werde, was durch den Umstand, dass seine Lebensgefährtin ein uneheliches Kind erwarten würde, noch verschlimmert werde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße daher gegen Art. 8 EMRK, insbesondere könne durch die hohe Integration der Lebensgefährtin ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden.Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft leben und sein erstes Kind erwarten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben, dass er mit Repressalien zu rechnen habe, wenn er in die Türkei ausgewiesen werde, was durch den Umstand, dass seine Lebensgefährtin ein uneheliches Kind erwarten würde, noch verschlimmert werde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße daher gegen Artikel 8, EMRK, insbesondere könne durch die hohe Integration der Lebensgefährtin ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden.

I.3.2.2. Die ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers dem Grunde nach und sehr verkürzt zu wiederholen.römisch eins.3.2.2. Die ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers dem Grunde nach und sehr verkürzt zu wiederholen.

Ergänzend wurde lediglich ausgeführt, dass sich die Repressalien, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten habe, durch den Umstand der unehelichen Schwangerschaft seiner Gattin noch verschlimmert hätten. Dies entbehrt jedoch jeglicher Logik - und wurde im Übrigen auch nicht weiter ausgeführt oder in irgend einer Form belegt -, zumal der Beschwerdeführer erst Ende Jänner 2012 die Türkei verlassen hat und seine Gattin jeden Moment das Kind erwarten würde. Offensichtlich wurde die Gattin des Beschwerdeführers offensichtlich im Zuge ihres letzten Türkeiaufenthaltes schwanger. Somit hat sich der Beschwerdeführer jedoch noch etwa acht Monate in der Türkei aufgehalten, obschon seine Gattin bereits schwanger gewesen sei. Weshalb sich die Repressionen ausgerechnet jetzt aufgrund der Schwangerschaft verstärken würden, lässt die Beschwerde offen. Aus diesem Grund war auch für den Beschwerdeführer aus dieser (unsubstantiierten) Behauptung nichts zu gewinnen.

Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer keinerlei anderer Probleme, vor allem mit den türkischen Gerichten, der Polizei oder den Behörden, ins Treffen geführt.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.römisch eins.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in die Türkei leben und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in die Türkei leben und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Dem wurde auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt.

I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.römisch eins.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.

Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde lediglich mit apodiktischen Ausführungen entgegenzutreten versucht. Es wurde moniert, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, insbesondere dadurch, da der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer hohen Integration in Österreich ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden könne.Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde lediglich mit apodiktischen Ausführungen entgegenzutreten versucht. Es wurde moniert, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, insbesondere dadurch, da der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer hohen Integration in Österreich ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden könne.

Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, obschon sich der Vater und die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Dazu ist Folgendes ergänzend auszuführen:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines in Österreich lebenden Vaters kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, mit seinem Vater in der Türkei kein Familienleben geführt zu haben und seit langem zu ihm in keinem Kontakt mehr zu stehen. Damit wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines in Österreich lebenden Vaters kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, mit seinem Vater in der Türkei kein Familienleben geführt zu haben und seit langem zu ihm in keinem Kontakt mehr zu stehen. Damit wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Was die Gattin des Beschwerdeführers anbelangt - in diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass keine standesamtliche Eheschließung vorliegt -, so ist dazu festzuhalten, dass bisher, das heißt bis zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, kein Familienleben zu dieser bestanden hat, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei und seine Gattin in Österreich, abgesehen von ihren gelegentlichen Besuchen, aufhältig waren. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer zwar mit seiner Gattin in einer gemeinsamen Wohnung, jedoch erst seit knapp einem Monat.

Schließlich war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass das mit seiner Gattin begründete Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2012 unsicher. Damit kann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Gründung eines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des von vornherein unbegründeten Asylantrages der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer versuchte, durch die Begründung eines Familienlebens einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten. Abgesehen von dieser Tatsache kommt erschwerend hinzu, dass gegenständlicher Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen ist.

Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und dem ungeborenen Kind ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über familiären Anschluss und hat auch wesentliche Bindungen zur Türkei und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen. Weiters ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers türkische Staatsbürgerin ist und sich offensichtlich regelmäßig in der Türkei aufhält.Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und dem ungeborenen Kind ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über familiären Anschluss und hat auch wesentliche Bindungen zur Türkei und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen. Weiters ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers türkische Staatsbürgerin ist und sich offensichtlich regelmäßig in der Türkei aufhält.

Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Gattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist zu beachten, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine türkische Staatsbürgerschaft besitzt und regelmäßig in die Türkei fährt. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe besitzen zwar die österreichische Staatsbürgerschaft, jedoch besteht keine relevante Verbindung zum Beschwerdeführer, zumal keine Adoption bisher stattgefunden hat. Abgesehen davon wäre es den beiden auch möglich, beide befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (neun und sechs Jahre), um ihr weiters Leben in der Türkei fortzuführen, wobei in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass beide Kinder in einem türkisch geprägtem Umfeld aufgewachsen sind (Vater und Mutter sind türkischer Herkunft), was einen Neubeginn erblich erleichtern dürfte. Auch steht nichts entgegen, dass das noch ungeborene Kind des Beschwerdeführers sein Familienleben in der Türkei führt. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin und deren Kindern sowie dem noch ungeborenen Kind zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben auch in der Türkei weitergeführt wird.Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Gattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist zu beachten, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine türkische Staatsbürgerschaft besitzt und regelmäßig in die Türkei fährt. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe besitzen zwar die österreichische Staatsbürgerschaft, jedoch besteht keine relevante Verbindung zum Beschwerdeführer, zumal keine Adoption bisher stattgefunden hat. Abgesehen davon wäre es den beiden auch möglich, beide befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (neun und sechs Jahre), um ihr weiters Leben in der Türkei fortzuführen, wobei in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass beide Kinder in einem türkisch geprägtem Umfeld aufgewachsen sind (Vater und Mutter sind türkischer Herkunft), was einen Neubeginn erblich erleichtern dürfte. Auch steht nichts entgegen, dass das noch ungeborene Kind des Beschwerdeführers sein Familienleben in der Türkei führt. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin und deren Kindern sowie dem noch ungeborenen Kind zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben auch in der Türkei weitergeführt wird.

Dem wurde auch nur oberflächlich in der Beschwerdeschrift entgegengetreten, dass es der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer hohen Integration in Österreich nicht zumutbar sei, das Familienleben in der Türkei fortzuführen. Worin diese behauptet hohe Integration zu sehen sei, wurde hingegen offen gelassen, weshalb mit diesen Ausführungen kein Zweifel an der Einschätzung des Bundesasylamtes erweckt werden konnte.

Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende Jänner 2012 in Österreich auf. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan. Darüber hinaus ist ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer missbräuchlich einen Asylantrag gestellt hat, offensichtlich um seinen Aufenthalt in Österreich zu legitimieren, ohne dafür den Weg der vorgesehenen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang muss explizit darauf hingewiesen werden, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit - neben den dafür vorgesehenen Bestimmungen im Aufenthalts- und Niederlassungsrecht - darstellt, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies würde an den Zielen des Asylrechtes völlig vorbeigehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde. Diesbezüglich wurden in der Beschwerde auch keinerlei Ausführungen getroffen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.römisch eins.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

II.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).römisch zwei.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

II.3.3. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in die Türkei leben und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.römisch zwei.3.3. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in die Türkei leben und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

II.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

II.4.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.römisch zwei.4.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

II.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:römisch zwei.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

II.4.2. Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde lediglich mit apodiktischen Ausführungen entgegenzutreten versucht. Es wurde moniert, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, insbesondere dadurch, da der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer hohen Integration in Österreich ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden könne.römisch zwei.4.2. Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde lediglich mit apodiktischen Ausführungen entgegenzutreten versucht. Es wurde moniert, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, insbesondere dadurch, da der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer hohen Integration in Österreich ein Familienleben in der Türkei nicht zugemutet werden könne.

Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, obschon sich der Vater und die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Dazu ist Folgendes ergänzend auszuführen:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines in Österreich lebenden Vaters kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, mit seinem Vater in der Türkei kein Familienleben geführt zu haben und seit langem zu ihm in keinem Kontakt mehr zu stehen. Damit wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines in Österreich lebenden Vaters kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, mit seinem Vater in der Türkei kein Familienleben geführt zu haben und seit langem zu ihm in keinem Kontakt mehr zu stehen. Damit wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Was die Gattin des Beschwerdeführers anbelangt - in diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass keine standesamtliche Eheschließung vorliegt -, so ist dazu festzuhalten, dass bisher, das heißt bis zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, kein Familienleben zu dieser bestanden hat, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei und seine Gattin in Österreich, abgesehen von ihren gelegentlichen Besuchen, aufhältig waren. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer zwar mit seiner Gattin in einer gemeinsamen Wohnung, jedoch erst seit knapp einem Monat.

Schließlich war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass das mit seiner Gattin begründete Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2012 unsicher. Damit kann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Gründung eines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des von vornherein unbegründeten Asylantrages der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer versuchte, durch die Begründung eines Familienlebens einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten. Abgesehen von dieser Tatsache kommt erschwerend hinzu, dass gegenständlicher Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen ist.

Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und dem ungeborenen Kind ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über familiären Anschluss und hat auch wesentliche Bindungen zur Türkei und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen. Weiters ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers türkische Staatsbürgerin ist und sich offensichtlich regelmäßig in der Türkei aufhält.Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und dem ungeborenen Kind ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über familiären Anschluss und hat auch wesentliche Bindungen zur Türkei und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen. Weiters ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers türkische Staatsbürgerin ist und sich offensichtlich regelmäßig in der Türkei aufhält.

Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Gattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist zu beachten, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine türkische Staatsbürgerschaft besitzt und regelmäßig in die Türkei fährt. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe besitzen zwar die österreichische Staatsbürgerschaft, jedoch besteht keine relevante Verbindung zum Beschwerdeführer, zumal keine Adoption bisher stattgefunden hat. Abgesehen davon wäre es den beiden auch möglich, beide befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (neun und sechs Jahre), um ihr weiters Leben in der Türkei fortzuführen, wobei in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass beide Kinder in einem türkisch geprägtem Umfeld aufgewachsen sind (Vater und Mutter sind türkischer Herkunft), was einen Neubeginn erblich erleichtern dürfte. Auch steht nichts entgegen, dass das noch ungeborene Kind des Beschwerdeführers sein Familienleben in der Türkei führt. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin und deren Kindern sowie dem noch ungeborenen Kind zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben auch in der Türkei weitergeführt wird.Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Gattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist zu beachten, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine türkische Staatsbürgerschaft besitzt und regelmäßig in die Türkei fährt. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe besitzen zwar die österreichische Staatsbürgerschaft, jedoch besteht keine relevante Verbindung zum Beschwerdeführer, zumal keine Adoption bisher stattgefunden hat. Abgesehen davon wäre es den beiden auch möglich, beide befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (neun und sechs Jahre), um ihr weiters Leben in der Türkei fortzuführen, wobei in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass beide Kinder in einem türkisch geprägtem Umfeld aufgewachsen sind (Vater und Mutter sind türkischer Herkunft), was einen Neubeginn erblich erleichtern dürfte. Auch steht nichts entgegen, dass das noch ungeborene Kind des Beschwerdeführers sein Familienleben in der Türkei führt. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin und deren Kindern sowie dem noch ungeborenen Kind zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben auch in der Türkei weitergeführt wird.

Dem wurde auch nur oberflächlich in der Beschwerdeschrift entgegengetreten, dass es der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer hohen Integration in Österreich nicht zumutbar sei, das Familienleben in der Türkei fortzuführen. Worin diese behauptet hohe Integration zu sehen sei, wurde hingegen offen gelassen, weshalb mit diesen Ausführungen kein Zweifel an der Einschätzung des Bundesasylamtes erweckt werden konnte.

Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einzig und allein deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um sich, unter Umgehung der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu sichern. Dies vor allem deshalb, da ein vorausgegangener Versuch, sich legal in Österreich durch die Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin niederzulassen, fehlgeschlagen ist.

Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende Jänner 2012 in Österreich auf. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan. Darüber hinaus ist ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer missbräuchlich einen Asylantrag gestellt hat, offensichtlich um seinen Aufenthalt in Österreich zu legitimieren, ohne dafür den Weg der vorgesehenen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang muss explizit darauf hingewiesen werden, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit - neben den dafür vorgesehenen Bestimmungen im Aufenthalts- und Niederlassungsrecht - darstellt, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies würde an den Zielen des Asylrechtes völlig vorbeigehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde. Diesbezüglich wurden in der Beschwerde auch keinerlei Ausführungen getroffen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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