Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C13 420.914-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zahl: 11 08.448-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zahl: 11 08.448-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 05.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 05.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 06.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 06.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus Kabul, seine Heimatadresse sei XXXX (Provinz Nangarhar, Afghanistan), er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, und spreche Paschtu, Dari und Farsi.Er stamme aus Kabul, seine Heimatadresse sei römisch 40 (Provinz Nangarhar, Afghanistan), er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, und spreche Paschtu, Dari und Farsi.
Der BF gab an, er sei im Mai/Juni 2011 schlepperunterstützt zu Fuß, per PKW und per LKW über Quetta (Pakistan) und den Iran in die Türkei gebracht worden, von wo er per Schlauchboot vor ca. 15 Tagen nach Griechenland gebracht worden sei. Dort wäre ein Fußmarsch von fünf Stunden gefolgt und sei er dann per LKW über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder XXXX vor ca. sechs Monaten von den Taliban geköpft worden sei, weil sie einem Soldaten Informationen über die Taliban weitergegeben hätten. Danach hätte für den BF und seine Familie ebenfalls Lebensgefahr geherrscht. Aus diesem Grunde hätte seine Familie beschlossen, ihn außer Landes bringen zu lassen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass ihn die Taliban umbrächten.Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder römisch 40 vor ca. sechs Monaten von den Taliban geköpft worden sei, weil sie einem Soldaten Informationen über die Taliban weitergegeben hätten. Danach hätte für den BF und seine Familie ebenfalls Lebensgefahr geherrscht. Aus diesem Grunde hätte seine Familie beschlossen, ihn außer Landes bringen zu lassen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass ihn die Taliban umbrächten.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 10.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.
Auf die ihm gestellten Fragen gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, sagte der BF, er habe Kopfschmerzen und Sodbrennen. Er leide schon seit langem an Depressionen und er habe sich dagegen in seiner Heimat behandeln lassen. Bei einem Spezialisten in Peshawar (Pakistan) hätte er Tabletten zu einem Preis bekommen, den er sich leisten hätte können und die ihm geholfen hätten. Er befinde sich noch nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie, nehme aber Medikamente.
Zu seinem Herkunftsort (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
"F.: Aus welchem Gebiet/ welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?
A.: Ich wurde in Kabul geboren. Ich habe mein ganzes Leben dort verbracht.
F.: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Afghanistan?
A.: Provinz Nengarhar, Distrikt XXXX."A.: Provinz Nengarhar, Distrikt römisch 40 ."
Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Sein Vater habe zwei Schwestern und acht Brüder, seine Mutter habe vier Brüder und vier Schwestern, und erzählte über deren weitere Verbindungen, etwa wie folgt:
"F.: Hat Ihr Vater Geschwister?
A.: Ja, mein Vater hat zwei Schwestern und acht Brüder. Die Schwestern heißen XXXX. Die Brüder heißen XXXX. Der Sohn heißt XXXX. Diese leben in Pechawar. Der Sohn arbeitet in einer Fabrik in Pechawar.A.: Ja, mein Vater hat zwei Schwestern und acht Brüder. Die Schwestern heißen römisch 40 . Die Brüder heißen römisch 40 . Der Sohn heißt römisch 40 . Diese leben in Pechawar. Der Sohn arbeitet in einer Fabrik in Pechawar.
XXXX [Anmerkung: gemeint wohl XXXX] ist verheiratet mit XXXX. Diese haben keine Kinder und leben in XXXX in Pakistan. Was XXXX arbeitet, weiß ich nicht.römisch 40 [Anmerkung: gemeint wohl XXXX] ist verheiratet mit römisch 40 . Diese haben keine Kinder und leben in römisch 40 in Pakistan. Was römisch 40 arbeitet, weiß ich nicht.
XXXX ist verheiratet mit XXXX, die bereits verstorben ist. Diese haben drei Töchter und einen Sohn. Die Töchter heißen XXXX und der Sohn heißt XXXX. Diese leben in Kabul und der Sohn arbeitet und versorgt die Familie. Ich kann aber nicht angeben, was er macht."römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 , die bereits verstorben ist. Diese haben drei Töchter und einen Sohn. Die Töchter heißen römisch 40 und der Sohn heißt römisch 40 . Diese leben in Kabul und der Sohn arbeitet und versorgt die Familie. Ich kann aber nicht angeben, was er macht."
Auf diese Weise schildert der BF auch die Verbindungen aller anderen seiner Geschwister und der Geschwister seiner Eltern und deren Kinder über mehrere Seiten.
Zum Fluchtvorbringen wurde er wie folgt befragt:
"F.: Woran starb XXXX und wann starb er?"F.: Woran starb römisch 40 und wann starb er?
A.: Vor sechs Monaten wurde er getötet (es war Februar dieses Jahres, als er starb). Er wurde geköpft.
F.: Wovon lebt Ihr Vater? ..."
Später in der Einvernahme findet sich dazu noch folgende Passage (Schreibfehler korrigiert):
"F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben.
A: Mein Bruder wurde von den Taliban geköpft, das war ca. vor sechs Monaten. XXXX und ich haben die Polizei verständigt. Er stand im Verdacht, Informationen über die Taliban an die Amerikaner weitergegeben zu haben. Danach war ich mir meines Lebens auch nicht mehr sicher und meine Familie hat mir geraten das Land zu verlassen und nach Europa zu gehen. Die Taliban wollten auch mich und XXXX umbringen, weil wir uns denen nicht anschließen wollten. XXXX wurde von den Taliban getötet. Auf Nachfrage gebe ich an, der Tod von XXXX wurde von den Behörden Afghanistans nicht untersucht, da er nach Khugiani unterwegs war. Wir haben es auch erst zwei Tage später erfahren, dass er gestorben ist. Dies wurde uns von Bekannten aus Khugiani mitgeteilt.A: Mein Bruder wurde von den Taliban geköpft, das war ca. vor sechs Monaten. römisch 40 und ich haben die Polizei verständigt. Er stand im Verdacht, Informationen über die Taliban an die Amerikaner weitergegeben zu haben. Danach war ich mir meines Lebens auch nicht mehr sicher und meine Familie hat mir geraten das Land zu verlassen und nach Europa zu gehen. Die Taliban wollten auch mich und römisch 40 umbringen, weil wir uns denen nicht anschließen wollten. römisch 40 wurde von den Taliban getötet. Auf Nachfrage gebe ich an, der Tod von römisch 40 wurde von den Behörden Afghanistans nicht untersucht, da er nach Khugiani unterwegs war. Wir haben es auch erst zwei Tage später erfahren, dass er gestorben ist. Dies wurde uns von Bekannten aus Khugiani mitgeteilt.
F.: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
A.: Ja, meine gesamte Familie wurde von den Taliban bedroht. Somit wurde auch ich bedroht. Wir alle haben die Taliban bei der Polizei angeschwärzt.
F.: Wann wurden Sie bedroht?
A.: Das war vor acht Monaten, da erhielten wir einen Brief. In unserem Dorf, wo meine gesamte Familie lebte, tauchten regelmäßig die Taliban auf, hielten Reden. Wir teilten das der Polizei mit. Diese haben dann die Taliban kontrolliert und einen festgenommen, woraufhin diese dann uns drohten und sagten, dass wir es unterlassen mögen nochmals die Polizei zu informieren. Wir sollten zu ihnen stehen, ansonsten sie uns umbringen würden. Die einer von den Taliban von den Behörden festgenommen worden war, wollen die sich an uns rächen. Die Taliban haben mich gesehen, weil ich mir mit vielen anderen deren Rede anhören musste."
Wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, würden ihn die Taliban umbringen.
1.4. Die Erstbehörde teilte dem BF mit Schreiben vom 10.08.2011 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
1.5. Bei seiner sehr kurzen Einvernahme am nächsten Tag (11.08.2011) vor dem Bundesasylamt, EAST Ost ("Erstaufnahmezentrum Ost"), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters, machte der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen keine neuen Angaben.
Dem Akt liegen anschließend Feststellungen zu Afghanistan ein, ohne dass nachvollziehbar wäre, ob diese dem BF in irgendeiner Weise - und wann - zur Kenntnis gebracht worden wären.
Dem BF wurde am 11.08.2011 eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG ausgefolgt.Dem BF wurde am 11.08.2011 eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG ausgefolgt.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zur Situation im Falle der Rückkehr wurden die vom BF weitwändig angegebenen Verwandtschaftsverhältnisse wörtlich wiederholt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt: "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die von Ihnen geschilderte Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevanten Hintergrund iSd. Gründe der GFK aufweist. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden." Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es unglaubwürdig sei, dass nur der BF, nicht aber auch sein Bruder XXXX die Heimat verlassen hätte. Fundierte beweiswürdigende Überlegungen wurden nicht angestellt.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt: "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die von Ihnen geschilderte Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevanten Hintergrund iSd. Gründe der GFK aufweist. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden." Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es unglaubwürdig sei, dass nur der BF, nicht aber auch sein Bruder römisch 40 die Heimat verlassen hätte. Fundierte beweiswürdigende Überlegungen wurden nicht angestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ohne Datum, per Telefax am 16.08.2011 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurde.
Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen
ihm Asyl gewähren
in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen
die ausgesprochene Ausweisung aufheben
ihm einen Rechtsberater gemäß § 66 AsylG iVm. Art: 15f. der VerfahrensRL beizugeben.ihm einen Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Art: 15f. der VerfahrensRL beizugeben.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt.
In den weiteren Ausführungen werden Unstimmigkeiten in der Bescheidbegründung (etwa der Widerspruch betreffend den Herkunftsort des BF) aufgezeigt und moniert, dass die Überlegungen der Behörde auf Mutmaßungen und mangelnder Auseinandersetzung mit der Situation im Heimatland des BF beruhten. Es habe in entscheidenden Punkten keinerlei Ermittlungstätigkeit stattgefunden und liege daher Willkür vor.
Schließlich wird auf die schlechte Lage in Afghanistan verwiesen und dazu aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (betreffend Kabul) zitiert und gleichsam behauptet, dass Asylwerbern aus Afghanistan grundsätzlich zumindest der Status des subsidär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zahl C13 420.914-1/2011/2Z, wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Frau XXXX, Verein Menschenrechte, als von der Bundesministerin für Inneres als solche bestellte Rechtsberaterin beigegeben.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zahl C13 420.914-1/2011/2Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Frau römisch 40 , Verein Menschenrechte, als von der Bundesministerin für Inneres als solche bestellte Rechtsberaterin beigegeben.
1.10. Mit ausgefülltem Formular vom 24.10.2011 beantragte der BF neuerlich die Beigebung eines Rechtsberaters, worauf ihm mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 29.11.2011 mitgeteilt wurde, dass ihm bereits ein Rechtsberater beigegeben worden war.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall sind der Behörde mehrfach Verfahrensfehler zuzurechnen. So weiß man nach der Einvernahme am 10.08.2011 zwar genau über die Verbindungen der umfangreichen Familie des BF Bescheid, wenngleich die Umstände, unter denen diese Verwandten jeweils leben, oftmals nicht bekannt sind (und gerade dies für die Beurteilung, ob dem BF bei einer Ausweisung in seinen Herkunftsstaat eine relevante Verfolgung im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der EMRK droht, von wesentlicher Bedeutung wäre).
Über die vom BF behaupteten Fluchtgründe fand eine Befragung dementgegen nur rudimentär statt, sodass auch eine Beurteilung (und Beweiswürdigung) seines Vorbringens schwer fällt. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung ist - wie in der Beschwerde zutreffenderweise moniert - lapidar und jedenfalls unzureichend.
Offen geblieben ist im Verfahren auch, dass der BF zum einen angeblich aus Kabul stammt und dort sein ganzes Leben verbracht haben soll, aber schon in der nächsten Zeile im Widerspruch dazu eine andere Herkunftsadresse angegeben wird. Die Erstbehörde hat diesen Widerspruch wortlos, und ohne ihn aufzuklären, auch in den Bescheid übernommen.
Zu den im Akt einliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan blieb unnachvollziehbar und daher offen, ob und wann sie dem BF im Verfahren zur Kenntnis gebracht worden wären.
Die vom BF gemachte Angabe, er leide an gesundheitlichen Problemen (Kopfschmerzen, Sodbrennen, aber auch schon in Pakistan behandelte Depressionen) blieben auch unbeachtet. Offen blieb, ob sich der BF - wie von ihm gleichsam angekündigt - in medizinische Behandlung begeben hat oder nicht.
Auffällig war auch, dass der BF in seinem erstbehördlichen Verfahren vor der Abweisung seines Verfahrens nicht zum materiellen Verfahren zugelassen worden ist (so ist ihm auch nicht eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, sondern eine Verfahrenskarte nach § 50 AsylG ausgehändigt worden) und somit offenbar keine Parteieneinvernahme im materiellen Verfahren stattgefunden hat.Auffällig war auch, dass der BF in seinem erstbehördlichen Verfahren vor der Abweisung seines Verfahrens nicht zum materiellen Verfahren zugelassen worden ist (so ist ihm auch nicht eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG, sondern eine Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsylG ausgehändigt worden) und somit offenbar keine Parteieneinvernahme im materiellen Verfahren stattgefunden hat.
2.2.4. Zur Beschwerde:
Den Beschwerdeausführungen war hinsichtlich der monierten Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Verfahrens Erfolg beschieden.
Zu den Ausführungen, wonach gleichsam jedem Asylwerber aus Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation in diesem Staat zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, darf angemerkt werden, dass dem nicht gefolgt werden kann.
Nach der anzuwendenden Rechtslage und der Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes, als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
2.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - noch abgesehen von verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen (etwa sprachlichen) Fragen - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.05.2012