Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A6 425.163-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 12 02.059-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 12 02.059-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 20.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am Tag der Antragstellung (AS 15-27) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und dort in den Jahren 1996 bis 2004 die Grund- und Hauptschule besucht zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er für die radikale Gruppe Boko Haram als Spion arbeiten hätte sollen. Er hätte dies jedoch abgelehnt, wobei drei Mitglieder dieser Gruppe, die der Beschwerdeführer gekannt habe, in der Folge Angst gehabt hätten, dass er sie verraten würde. Sie hätten versucht, ihn umzubringen. Am 25.12.2011 hätten Anhänger dieser Gruppe die katholische Kirche in XXXX überfallen und dabei mehrere Menschen getötet. Unter den Getöteten wären auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Er selbst hätte Glück gehabt und fliehen können. Da die Gruppe jedoch nach wie vor hinter ihm her wäre, habe er Nigeria verlassen. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt - wobei er keine Kosten für die Reise getragen habe - von XXXX in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo er mit einem PKW zu einem Bahnhof gefahren worden sei. Schließlich sei er mit einem Zug ins Flüchtlingslager gefahren.Bei der noch am Tag der Antragstellung (AS 15-27) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und dort in den Jahren 1996 bis 2004 die Grund- und Hauptschule besucht zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er für die radikale Gruppe Boko Haram als Spion arbeiten hätte sollen. Er hätte dies jedoch abgelehnt, wobei drei Mitglieder dieser Gruppe, die der Beschwerdeführer gekannt habe, in der Folge Angst gehabt hätten, dass er sie verraten würde. Sie hätten versucht, ihn umzubringen. Am 25.12.2011 hätten Anhänger dieser Gruppe die katholische Kirche in römisch 40 überfallen und dabei mehrere Menschen getötet. Unter den Getöteten wären auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Er selbst hätte Glück gehabt und fliehen können. Da die Gruppe jedoch nach wie vor hinter ihm her wäre, habe er Nigeria verlassen. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt - wobei er keine Kosten für die Reise getragen habe - von römisch 40 in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo er mit einem PKW zu einem Bahnhof gefahren worden sei. Schließlich sei er mit einem Zug ins Flüchtlingslager gefahren.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.02.2012 (AS 49-62) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und wurde er in diesem Rahmen nochmals zu seinem Reiseweg befragt. Dabei führte er zunächst an, Nigeria am 19.02.2012 verlassen zu haben, korrigierte sich dann dahingehend, dass er Nigeria am 19.01. verlassen hätte und am 20.01. nach Traiskirchen gekommen wäre. Nach Blättern im Erstbefragungsprotokoll gab er schließlich an, am 20.02. angekommen zu sein, nur um sogleich wieder anzuführen, dass es doch der "20.01." gewesen sei. In Bezug auf seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, dass er von seinem Schulfreund XXXX einem Mann vorgestellt worden wäre, der Arbeit für ihn gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe von diesem Mann in einem unfertigen Gebäude ein Telefon erhalten und hätte am 26.08.2010 zwischen 8 und 12 Uhr als Bettler verkleidet beim UNO-Sekräteriat "Schmiere" stehen sowie ausspionieren sollen, wo sich die Polizei und die Armee befänden. Dafür habe der Beschwerdeführer 200.000 Naira erhalten. In der Nacht hätte er bei sich zu Hause ferngesehen und dabei erfahren, dass bei der UNO eine Bombe explodiert sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin XXXX gefragt, ob dafür Boko Haram verantwortlich sei und er deshalb spionieren hätte sollen. Er habe XXXX am nächsten Tag getroffen und ihm mitgeteilt, dass er damit nichts mehr zu tun haben wollte. Seit diesem Tag würde er von diesen Leuten bedroht, wobei ihm Todesnachrichten geschickt worden seien. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, bei seinem Cousin in XXXX Unterschlupf zu suchen, wo er auch ein Jahr geblieben wäre. Am 25.12.2011 habe seine Bruder in der katholischen Kirche der XXXX in XXXX geheiratet. Als nach der Messe unterschrieben worden wäre, seien drei Personen, die er von dem Anschlag auf das UNO-Gebäude kennen würde, in die Kirche gekommen. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen und die Männer hätten begonnen, überall hinzuschießen. Mit Hilfe eines Freundes seines Bruders, der ihm mitgeteilt hätte, dass 27 Personen - darunter seine Mutter und sein Bruder - in der Kirche umgekommen wären, habe er schließlich Nigeria verlassen. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass er hier beim Arzt gewesen sei und aufgrund von Brustschmerzen Medikamente nähme. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer detailliert zu dem Anschlag auf die Kirche, den Todesnachrichten sowie den Vorkommnissen am 26.08. Zu Letzterem führte der Beschwerdeführer an, dass er selbst nur rund um das Sekretariat nach Polizei, Marine und Zoll Ausschau gehalten hätte.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.02.2012 (AS 49-62) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und wurde er in diesem Rahmen nochmals zu seinem Reiseweg befragt. Dabei führte er zunächst an, Nigeria am 19.02.2012 verlassen zu haben, korrigierte sich dann dahingehend, dass er Nigeria am 19.01. verlassen hätte und am 20.01. nach Traiskirchen gekommen wäre. Nach Blättern im Erstbefragungsprotokoll gab er schließlich an, am 20.02. angekommen zu sein, nur um sogleich wieder anzuführen, dass es doch der "20.01." gewesen sei. In Bezug auf seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, dass er von seinem Schulfreund römisch 40 einem Mann vorgestellt worden wäre, der Arbeit für ihn gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe von diesem Mann in einem unfertigen Gebäude ein Telefon erhalten und hätte am 26.08.2010 zwischen 8 und 12 Uhr als Bettler verkleidet beim UNO-Sekräteriat "Schmiere" stehen sowie ausspionieren sollen, wo sich die Polizei und die Armee befänden. Dafür habe der Beschwerdeführer 200.000 Naira erhalten. In der Nacht hätte er bei sich zu Hause ferngesehen und dabei erfahren, dass bei der UNO eine Bombe explodiert sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin römisch 40 gefragt, ob dafür Boko Haram verantwortlich sei und er deshalb spionieren hätte sollen. Er habe römisch 40 am nächsten Tag getroffen und ihm mitgeteilt, dass er damit nichts mehr zu tun haben wollte. Seit diesem Tag würde er von diesen Leuten bedroht, wobei ihm Todesnachrichten geschickt worden seien. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, bei seinem Cousin in römisch 40 Unterschlupf zu suchen, wo er auch ein Jahr geblieben wäre. Am 25.12.2011 habe seine Bruder in der katholischen Kirche der römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Als nach der Messe unterschrieben worden wäre, seien drei Personen, die er von dem Anschlag auf das UNO-Gebäude kennen würde, in die Kirche gekommen. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen und die Männer hätten begonnen, überall hinzuschießen. Mit Hilfe eines Freundes seines Bruders, der ihm mitgeteilt hätte, dass 27 Personen - darunter seine Mutter und sein Bruder - in der Kirche umgekommen wären, habe er schließlich Nigeria verlassen. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass er hier beim Arzt gewesen sei und aufgrund von Brustschmerzen Medikamente nähme. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer detailliert zu dem Anschlag auf die Kirche, den Todesnachrichten sowie den Vorkommnissen am 26.08. Zu Letzterem führte der Beschwerdeführer an, dass er selbst nur rund um das Sekretariat nach Polizei, Marine und Zoll Ausschau gehalten hätte.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria, insbesondere zu dem Anschlag auf die Kirche der XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall, bei dem seine Familie getötet worden wäre, ebenso wie der Vorfall im August hier erwähnt würde.Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria, insbesondere zu dem Anschlag auf die Kirche der römisch 40 , zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall, bei dem seine Familie getötet worden wäre, ebenso wie der Vorfall im August hier erwähnt würde.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2012, Zahl 12 02.059-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, der Boko Haram, dem am 25.12.2011 erfolgten Anschlag auf die Kirche in XXXX, dem Selbstmordattentat am 26.08.2011 vor dem Hauptquartier der Vereinten Nationen sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und offensichtlich tatsachenwidrig sei. So widerspreche seine Erzählung zum Anschlag auf die Kirche in XXXX den amtlichen Feststellungen der Staatendokumentation und sei sein Vorbringen bezüglich des Anschlages auf das UNO-Hauptqaurtier höchst vage gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus Medienberichten von diesem Anschlag erfahren hätte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er von Boko Haram ausgeschaltet werden sollte. Schließlich indizierten auch seine Angaben zu seiner Reise seine Unglaubwürdigkeit. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass kein schützenswertes Familienleben entstanden sei und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung ergäbe. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. hielt das Bundesasylamt fest, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG abzuerkennen gewesen sei, da offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspräche.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2012, Zahl 12 02.059-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, der Boko Haram, dem am 25.12.2011 erfolgten Anschlag auf die Kirche in römisch 40 , dem Selbstmordattentat am 26.08.2011 vor dem Hauptquartier der Vereinten Nationen sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und offensichtlich tatsachenwidrig sei. So widerspreche seine Erzählung zum Anschlag auf die Kirche in römisch 40 den amtlichen Feststellungen der Staatendokumentation und sei sein Vorbringen bezüglich des Anschlages auf das UNO-Hauptqaurtier höchst vage gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus Medienberichten von diesem Anschlag erfahren hätte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er von Boko Haram ausgeschaltet werden sollte. Schließlich indizierten auch seine Angaben zu seiner Reise seine Unglaubwürdigkeit. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass kein schützenswertes Familienleben entstanden sei und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung ergäbe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesasylamt fest, dass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG abzuerkennen gewesen sei, da offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspräche.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 24.02.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte dieser am 06.03.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Die Ungereimtheiten zwischen seinen Wahrnehmungen und diversen Zeitungsartikeln erklärte er damit, dass er den Anschlag selbst nicht erlebt, sondern lediglich gesehen hätte, wie die ihm bekannten Männer mit Waffen gekommen wären. Jedenfalls könnte er weder staatlichen Schutz erhalten, noch sei er im Süden des Landes sicher.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat in Bezug auf Spruchpunkt I. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.Das Bundesasylamt hat in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Zwar war der Beschwerdeführer - oberflächlich betrachtet - durchaus bemüht, ein in sich homogenes Fluchtvorbringen zu erstatten, dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass sich bei genauer Betrachtung der Schilderungen im Zusammenhang mit den Länderberichten Ungereimtheiten und Widersprüche aufgetan haben.
Die belangte Behörde hat demgemäß zutreffend darauf hingewiesen, dass den Berichten zufolge tatsächlich am 25.12.2011 in der Kirche XXXX ein Anschlag verübt wurde, bei dem mehrere Menschen getötet wurden. Allerdings habe sich laut den Medienberichten ein Selbstmordattentäter zum Ende des Weihnachtsgottesdienstes vor der Kirche auf der Straße in die Luft gesprengt, nachdem es ihm nicht gelungen wäre, in die Kirche zu gelangen. In den Medienberichten ist hingegen weder davon die Rede, dass in der besagten Kirche eine - wie vom Beschwerdeführer behauptete - Hochzeit stattgefunden hätte noch, dass direkt in bzw. vor der Kirche geschossen worden wäre. Entspräche dies jedoch den Tatsachen, so ist davon auszugehen, dass auch diese ganz wesentlichen Fakten in den Medien Erwähnung gefunden hätten. Soweit der Beschwerdeführer diese Widersprüche in seiner Beschwerde dahingehend zu erklären versucht, dass er den Anschlag ja selbst nicht erlebt und lediglich gesehen hätte, wie die ihm bekannten Männer mit Waffen gekommen wären, so widerspricht diese nunmehrige Darstellung wiederum seinen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben. Dabei gab er nämlich noch in seiner freien Erzählung an, dass drei Männer in die Kirche gekommen wären und überall hingeschossen hätten, als er selbst die Flucht ergriffen habe (vgl. AS 55). Auch auf konkrete Befragung seitens der belangten Behörde führte er an, dass die Männer in die Kirche hinten herein gekommen wären und sie zu schießen begonnen hätten, als er weggelaufen wäre. Auch andere Personen wären weggelaufen, während andere die Türe der Kirche blockiert hätten, durch welche er noch zuvor flüchten hätte können (vgl. AS 58).Die belangte Behörde hat demgemäß zutreffend darauf hingewiesen, dass den Berichten zufolge tatsächlich am 25.12.2011 in der Kirche römisch 40 ein Anschlag verübt wurde, bei dem mehrere Menschen getötet wurden. Allerdings habe sich laut den Medienberichten ein Selbstmordattentäter zum Ende des Weihnachtsgottesdienstes vor der Kirche auf der Straße in die Luft gesprengt, nachdem es ihm nicht gelungen wäre, in die Kirche zu gelangen. In den Medienberichten ist hingegen weder davon die Rede, dass in der besagten Kirche eine - wie vom Beschwerdeführer behauptete - Hochzeit stattgefunden hätte noch, dass direkt in bzw. vor der Kirche geschossen worden wäre. Entspräche dies jedoch den Tatsachen, so ist davon auszugehen, dass auch diese ganz wesentlichen Fakten in den Medien Erwähnung gefunden hätten. Soweit der Beschwerdeführer diese Widersprüche in seiner Beschwerde dahingehend zu erklären versucht, dass er den Anschlag ja selbst nicht erlebt und lediglich gesehen hätte, wie die ihm bekannten Männer mit Waffen gekommen wären, so widerspricht diese nunmehrige Darstellung wiederum seinen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben. Dabei gab er nämlich noch in seiner freien Erzählung an, dass drei Männer in die Kirche gekommen wären und überall hingeschossen hätten, als er selbst die Flucht ergriffen habe vergleiche AS 55). Auch auf konkrete Befragung seitens der belangten Behörde führte er an, dass die Männer in die Kirche hinten herein gekommen wären und sie zu schießen begonnen hätten, als er weggelaufen wäre. Auch andere Personen wären weggelaufen, während andere die Türe der Kirche blockiert hätten, durch welche er noch zuvor flüchten hätte können vergleiche AS 58).
Abgesehen von diesen Widersprüchen hat der Beschwerdeführer aber auch seine angebliche Beteiligung an dem Bombenanschlag vor dem UNO-Hauptquartier nur äußert vage geschildert. Selbst auf konkrete Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, genauer zu beschreiben, was er an jenem Tag gemacht habe, führte er lediglich an, dass er rund um das Sekretariat nach etwaigen Sicherheitskräften Ausschau gehalten hätte (vgl. AS 60). Im Übrigen ist am Rande zu bemerken, dass der besagte Anschlag auf das UNO-Gebäude am 26.08.2011 und nicht am 26.08.2010 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - stattfand.Abgesehen von diesen Widersprüchen hat der Beschwerdeführer aber auch seine angebliche Beteiligung an dem Bombenanschlag vor dem UNO-Hauptquartier nur äußert vage geschildert. Selbst auf konkrete Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, genauer zu beschreiben, was er an jenem Tag gemacht habe, führte er lediglich an, dass er rund um das Sekretariat nach etwaigen Sicherheitskräften Ausschau gehalten hätte vergleiche AS 60). Im Übrigen ist am Rande zu bemerken, dass der besagte Anschlag auf das UNO-Gebäude am 26.08.2011 und nicht am 26.08.2010 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - stattfand.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die tatsächlich verübten und in Massenmedien publizierten Anschläge in seiner Heimat zum Anlass genommen hat, um darauf aufbauend seine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Schließlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es nicht sehr plausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer vermeint, er hätte für die Reise nach Europa weder Flugkosten, noch Kosten für einen Reisepass zu tragen gehabt.
Am Rande ist noch zu bemerken, dass selbst bei einer gegenteiligen Beurteilung - somit ausgehend vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben - man zu keinem für den Beschwerdeführer günstigerem Ergebnis käme, zumal dieser lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht hat, die nicht unter einen der in der GFK genannten Gründe zu subsumieren ist. Es wäre dem Beschwerdeführer im Falle einer konkreten Bedrohung durch die Mitglieder der Boko Haram die Möglichkeit offengestanden, die nigerianischen staatlichen Behörden einzuschalten, zumal von deren genereller Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit nicht auszugehen ist.
Jedenfalls stünde dem Beschwerdeführer aber auch angesichts des in Nigeria fehlenden Meldewesens die zumutbare Möglichkeit offen, etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen, insbesondere südlichen Landesteil Nigerias - etwa in die multiethnische Millionenstadt Lagos - auszuweichen.
Jedenfalls ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubwürdig darzustellen vermochte und sein Vorbringen auch keinen Rückschluss auf eine ihm unmittelbar drohende Gefährdung bot. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 20.02.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Jedenfalls wäre auch - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative sowie von der Schutzfähigkeit und -möglichkeit durch die staatlichen Behörden auszugehen.
Insgesamt sind somit - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Im gegenständlichen Fall sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt bei ihm aufgetretene Brustschmerzen ins Treffen geführt, die seinen Angaben zufolge auch medikamentös behandelt würden. Zwar hat der Beschwerdeführer weder ärztliche Befunde hiezu vorgelegt, noch hat er in seiner Beschwerde zu den zuvor angeführten Schmerzen nochmals Stellung bezogen. Allerdings wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den geltend gemachten Brustschmerzen nachzugehen und insbesondere den Beschwerdeführer aufzufordern, etwaige ärztliche Befunde vorzulegen bzw. ihn einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um sich ein vollständiges Bild über seinen Gesundheitszustand zu machen. Es kann daher zurzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei den behaupten Brustschmerzen um eine Erkrankung handelt, die möglicherweise ein Abschiebungshindernis gemäß Art. 3 EMRK darstellt.So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt bei ihm aufgetretene Brustschmerzen ins Treffen geführt, die seinen Angaben zufolge auch medikamentös behandelt würden. Zwar hat der Beschwerdeführer weder ärztliche Befunde hiezu vorgelegt, noch hat er in seiner Beschwerde zu den zuvor angeführten Schmerzen nochmals Stellung bezogen. Allerdings wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den geltend gemachten Brustschmerzen nachzugehen und insbesondere den Beschwerdeführer aufzufordern, etwaige ärztliche Befunde vorzulegen bzw. ihn einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um sich ein vollständiges Bild über seinen Gesundheitszustand zu machen. Es kann daher zurzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei den behaupten Brustschmerzen um eine Erkrankung handelt, die möglicherweise ein Abschiebungshindernis gemäß Artikel 3, EMRK darstellt.
Weiters hat sich das Bundesasylamt überhaupt nicht mit der privaten Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt. Zwar nimmt die belangte Behörde in ihrer Ausweisungsentscheidung eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vor, allerdings kann diese angesichts einer diesbezüglich fehlenden vorangegangenen Befragung nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Aus dargestellten Erwägungen sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Aus dargestellten Erwägungen sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesund und eine Ausweisungsentscheidung gerechtfertigt ist. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
27.04.2012